AgentNews Ausgabe 3/2017
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AUSGABE 3 | 2017
DAS INFOMAGAZIN FÜR DIE WIENER VERSICHERUNGSAGENTEN / INNEN
JAHRESBEGINN 2018:
Das kann, muss und sollte Ich beachten | Seite 12
Versichern Sie, was
sich im Leben lohnt.
facebook.com/HDI.Lebenswert | www.hdi-leben.at
EDITORIAL
S. 26 | EIN ERFOLGREICHES
JAHR GEHT ZU ENDE
INHALTSVERZEICHNIS
IMPRESSUM ....................................................................... 3
DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG .................... 4
ABSICHERUNG BEI LÄNGERER KRANKHEIT ............ 6
PFLEGEVERSICHERUNG ................................................ 7
AGENTEN VOR DEN VORHANG ..................................... 9
STEUERTIPPS MIT RAT&TAT: JAHRESBEGINN ....... 12
VOM WEIHNACHTSBAUM ZUM BRANDHERD ...... 16
AUSGLEICHSANSPRUCH TEIL 2 ................................ 18
CHECKLEASING - INTERVIEW .....................................20
KUNDENBINDUNG ZAHLT SICH AUS ......................22
WÜSTENROT – FLEXIBILITÄT UND INDIVIDUALITÄT ..24
DANKSAGUNG GREMIUM ...........................................26
Liebe Kolleginnen, liebe
Kollegen. Gefühlsmäßig kaum
begonnen, ist das Jahr 2017
auch schon wieder fast Geschichte
und wir können 2018 begrüßen!
Rückblickend betrachtet, war 2017
ein sehr spannendes und ereignisreiches
Jahr. Wir haben für unsere
Mitglieder wieder zahlreiche Informationsveranstaltungen
mit Kooperationspartnern
abgehalten, die
durchwegs gut besucht waren. 2018
wird für unsere Branche zahlreiche
Veränderungen und Neuerungen
bringen. Wir haben so zum Beispiel
die IDD und ab 25. Mai die Datenschutzgrundverordnung
quasi vor
der Tür stehen. In diesem Zusammenhang
werden wir Sie selbstverständlich
auch mit den AgentNews
auf dem Laufenden halten und
Ihnen wertvolle Hintergrundinformationen
liefern. Ich darf Sie
in diesem Zusammenhang auch auf
unsere Homepage www.wienerversicherungsagenten.at
verweisen, wo
Sie, liebes Mitglied, nicht nur aus
erster Hand über Neuerungen informiert
werden, sondern auch 24/7
alle Aktivitäten des Wiener Gremiums
der Versicherungsagenten
nachlesen können. Gerne können
Sie uns auch jederzeit Inputs und
Verbesserungsvorschläge per Mail
zukommen lassen. Auch 2018
werden wir für Sie wieder kostenlos
eine Fülle von Infoveranstaltungen
und Netzwerktreffen organisieren.
Zum Abschluss darf ich Ihnen auch
im Namen des gesamten Gremiums
besinnliche Feiertage und ein
erfolgreiches neues Jahr wünschen.
Bleiben Sie gesund!
WIR SIND FÜR SIE DA ...................................................28
Karl Weisz
Obmann
Andreas Gurghianu
Geschäftsführer
IMPRESSUM
MEDIENINHABER & HERAUSGEBER: WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN - SPARTE HANDEL, LANDESGREMIUM WIEN DER VERSICHERUNGSAGENTEN, 1040 WIEN, SCHWARZENBERGPLATZ 14
REDAKTION: CHAPTER 2 MEDIEN GMBH, WWW.CHAPTER2.AT | LAYOUT UND PRODUKTION: MDH-MEDIA GMBH, WWW.MDH-MEDIA.AT | HERSTELLUNGSORT: ÖSTERREICH
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 3
DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG
WAS ÄNDER SICHT AB 25.05.2018
In den Medien ist es bereits umfassend präsent. Mit 25.05.2018 beginnt eine
„neue Ära“ im Datenschutz. Das Datenverarbeitungsregister ist Geschichte und
Datenschutzmanagement und –dokumentation im eigenen Unternehmen ist
das Gebot der Stunde.
Von Dr. Thomas Schweiger
Versicherungsagenten haben tagtäglich mit
natürlichen Personen zu tun, deren personenbezogene
Daten – unter Umständen
auch Gesundheitsdaten bei Lebens- oder Unfallversicherungen
– für die Abwicklung ihrer
Geschäfte notwendigerweise verarbeitet werden.
Sie erheben personenbezogene Daten,
speichern diese langfristig und übermitteln
diese u.a. auch an die Versicherungsunternehmen
im Rahmen der Vertragsanbahnung
bzw. des Abschlusses.
Die DSGVO bzw. das Datenschutzgesetz
dokumentieren Verpflichtungen für nahezu
jede Organisation, die personenbezogene
Daten automatisiert verarbeitet. Diese Verpflichtungen
bestehen, mit Ausnahme der
Art und Weise der Erstellung einer Dokumentation
(Datenschutz-Management), der
Notwendigkeit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
und der Datenschutz-Folgenabschätzung,
auch schon nach dem DSG
2000. Die Art und Weise der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ändert sich
nicht wesentlich, aber durch die wesentliche
Erhöhung der potentiellen Geldbußen auf
bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4 % des Jahresumsatzes
(je nachdem welcher Betrag höher
ist als maximale Geldbuße) rückt der Datenschutz
mehr in den Fokus der Unternehmen,
Behörden und öffentlichen Stellen. Das
Datenverarbeitungsregister ist ab 25.05.2018
Geschichte. Dies wird von einer Dokumentationsverpflichtung
und der „accountability“
(Rechenschaftspflicht) abgelöst, die auch mit
einer Nachweispflicht verbunden ist. „Compliance“
wird das Gebot im Datenschutz und
„Risiko“ für Freiheiten und Rechte natürlicher
Personen ist der Ausgangspunkt für
viele Betrachtungen. Werden die Regelungen
nicht eingehalten, dann drohen (siehe § 30
DSG) hohe Geldbußen (siehe insbes. Art.
83 DSGVO; bis zu 4 % des Gesamtumsatzes
bzw. EUR 20 Mio als maximaler Rahmen),
wobei die Geldbuße das Unternehmen (und
nicht Geschäftsführung, Vorstand oder verantwortlich
Beauftrage iSd § 9 VStG) treffen
wird. Ein Rückgriff bei den Verantwortlichen
(Vorstand / Geschäftsführung) ist jedoch
denkbar.
Was sind „personenbezogene Daten“?
Die Bestimmungen der DSGVO gelten für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
natürlicher Personen. Darunter sind all jene
Angaben über Betroffene, auf deren Grundlage
die Identität des Betroffenen bestimmt
werden kann oder bestimmbar ist (z.B. Namen,
Adressen, Geburtsdaten, Kontonummern,
Gesundheitsdaten etc.) zu verstehen.
Welche Maßnahmen können jetzt gesetzt
werden?
• Ein/e Verantwortliche/r sollte das Projekt
„Datenschutzmanagement“ übernehmen,
und
• die Gesamtsituation in Bezug auf die
personenbezogenen Daten natürlicher
Personen analysieren (lassen), sowie ein
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
erstellen (lassen),
• sodann Abweichungen vom Standard,
den das Gesetz vorschreibt, eruieren, und
• die technischen, organisatorischen und
rechtlichen Maßnahmen setzen, um die
bestehenden Defizite aufzuarbeiten.
Welche Grundprinzipien normiert die
DSGVO?
Rechtmäßigkeit
Die Verarbeitung der Daten muss „rechtmäßig“
sein, dh es muss mindestens eine der
in der DSGVO genannten Rechtsgrundlagen
gegeben sein. Diese sind z.B. die (freiwillige,
informierte) Einwilligung, ein Vertrag, der
zwischen den Parteien abgeschlossen ist/
wird, eine rechtliche/gesetzliche Verpflichtung
des Verarbeiters, lebenswichtige Interessen
der betroffenen Person, öffentliche
Interessen oder ein überwiegend berechtigtes
Interesse an der Verarbeitung der Daten (siehe
Infokasten)
Transparenz & Information
Die DSGVO bringt umfassende Informationspflichten
für den Verantwortlichen und
Rechte für die betroffenen Personen (z.B.
Auskunft, Richtigstellung, Löschung etc.)
Zweckbindung
Die Verarbeitung der Daten muss einem
eindeutig, festgelegten Zweck dienen, und
die Daten dürfen nur für diesen konkreten
Zweck verwendet und nicht für andere Zwecke
genutzt werden.
Datenminimierung
Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn diese
für den (definierten) Zweck notwendig sind.
Richtigkeit
Die Daten müssen sachlich richtig sein.
Speicherbegrenzung
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange
gespeichert werden, als dies für den Zweck
erforderlich ist und die Speicherdauer ist festzulegen.
Integrität & Vertraulichkeit
Die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit
sind zu schützen.
Die Einwilligung (Zustimmung) Die Einwilligung
sollte nur dann als Grundlage
für die rechtmäßige Verarbeitung verwendet
werden, wenn andere Möglichkeiten
(Vertrag, gesetzliche Verpflichtung) nicht
möglich sind. Die Einwilligung ist jederzeit
widerrufbar, und die Person ist auch
vor der Einwilligung auf diese Widerrufsmöglichkeit
hinzuweisen. Ein Beispiel
für die Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung
ein „Newsletter-Abo“. „Hauptvertrag“
(z.B. Versicherungsvermittlung)
reicht nicht aus, denn das sog. Kopplungsverbot
ist zu beachten, dh die Einwilligung
für Marketingmaßnahmen darf
nicht im Hauptvertrag selbst (versteckt)
enthalten sein, sondern der Kunde muss
die Möglichkeit haben, den Hauptvertrag
auch ohne den Zusatz „Marketingmaßnahmen“
abzuschließen. Die Einwilligung
ist nachzuweisen, und der Kunde
muss freiwillig für den bestimmten Fall,
in informierter Weise und unmissverständlich
in die Verarbeitung seiner Daten
einwilligen.
4 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
Was kann der erste Schritt sein?
Nach Art 30 DSGVO ist ein sog. Verzeichnis
von Verarbeitungstätigkeiten (VV) zu
erstellen. Diese Verpflichtung wird nahezu
jedes Unternehmen treffen, denn nur Organisationen,
die personenbezogene Daten nur
gelegentlich verarbeiten, sind ausgenommen.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
enthält zumindest Folgendes:
• der Name und die Kontaktdaten des
Verantwortlichen sowie eines etwaigen
Datenschutzbeauftragten
• die Zwecke der Verarbeitung
• die Kategorien der Betroffenen und der
personenbezogenen Daten
• die Kategorien von Empfängern,
• gegebenenfalls Drittlandübermittlungen
sowie Garantien;
• die Löschungsfristen;
• eine allgemeine Beschreibung der technischen
und organisatorischen Maßnahmen
(TOMs)
Informationspflichten nach der DSGVO
Die betroffene Person ist zu informieren, welche
konkreten Daten (Kontaktdaten, inhaltliche
Daten) zu welchem Zweck (Erfüllung
des Vermittlungsvertrages) und aufgrund
welcher Rechtsgrundlage (Vertrag/Vertragsanbahnung)
diese erhoben werden, sowie an
welche Empfänger die Daten weitergegeben
(Versicherungsunternehmen) werden und
wie lange bestimmte Daten (sieben Jahre
gem. § 132 BAO / drei Jahre) aufbewahrt
werden. Auch über die Rechte als Betroffener
(z.B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung
oder Berichtigung, Beschwerderecht…) ist
zu informieren. Die Datenschutz-Information
sollte offline oder online bereitgestellt
werden. Der Versicherungsagent, der einen
Newsletter versendet, benötigt für diese „Verarbeitungstätigkeit“
einen eigenen Eintrag
im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
sowie die (nachweisbare) Einwilligung.
Ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen?
Die DSGVO schreibt einen DSB vor, wenn
die Kerntätigkeit des Unternehmens die umfangreiche
Verarbeitung besonderer Datenkategorien
(z.B. sensible Daten) umfasst oder
umfangreiche regelmäßige und systematische
Überwachung von betroffenen Personen
erforderlich macht. Wenn daher Gesundheitsdaten
im Rahmen der Vermittlung von
Lebens- oder Unfallversicherung verarbeitet
werden, dann wird das uU eine Kerntätigkeit
des Versicherungsagenten sein. Wenn dies
„umfangreich“ erfolgt, dann besteht auch die
Verpflichtung einen DSB zu bestellen. Der
Terminus „umfangreich“ wird noch durch
die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden
konkretisiert werden, aber es wird vermutlich
auf die Anzahl der Datensätze bzw. Kundenbeziehungen
ankommen. Auch, wenn diese
Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist es sinnvoll,
dass jede Organisation jemanden benennt,
der sich um die Angelegenheiten des Datenschutzes
als „Daten-Koordinator“ kümmert.
Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung
notwendig?
Eine DSFA (oder englisch: DPIA oder PIA)
ist dann erforderlich, wenn mit der Verarbeitung
der Daten ein hohes Risiko für
die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
verbunden ist. Dies wird bei der überwiegenden
Zahl von Verarbeitungsvorgängen
bei Versicherungsagenten (Kundeninformationssystem,
Auftraggeberdatenverwaltung,
Newslettertool, Bewerberverwaltung, Personalverwaltung)
nicht der Fall sein.
Werden Gesundheitsdaten verarbeitet, dann
könnte dies ein hohes Risiko iSd Art 35
DSGVO darstellen, und die Notwendigkeit
einer Datenschutz-Folgenabschätzung auslösen.
Es sollte in jedem Fall dokumentiert werden,
wie das Risiko der Verarbeitung (in Bezug auf
die betroffenen Personen) eingeschätzt wird,
und wie das Unternehmen mit technischen
und organisatorischen Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung)
sicherstellt, dass sich das Risiko
nicht verwirklicht.
Betroffenenrechte
Ein wesentlicher Punkt sind auch die Rechte
der Betroffenen nach der DSGVO, z.B. das
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung oder auch das
Recht auf Datenübertragbarkeit.
Um Anfragen von Betroffenen in diesem Zusammenhang
fristgerecht, dh binnen 1 Monat
erfüllen zu können, ist es notwendig zu wissen,
welche konkreten Daten wo gespeichert
und wie verwendet, insbesondere an wen
übermittelt werden, und insbes. auch wie
die Daten erhoben wurden (wenn dies nicht
beim Betroffenen selbst erfolgte).
Die Informationen sind auf Anfrage – nach
Prüfung der Identität - unentgeltlich zu erteilen,
außer die Anfrage erfolgte unbegründet
oder ist exzessiv.
Datenschutzverletzung – was ist zu tun?
Eine Datenschutzverletzung liegt zB vor,
wenn personenbezogene Daten an unbefugte
Personen zu gelangen drohen, so z.B. wenn
ein USB-Stick mit Daten über Kunden verloren
geht, oder bei einem Hacker-Angriff
oder der Versendung eines Newsletters ohne
Verwendung der bcc-Funktion im Email.
Datenschutzverletzungen sind binnen 72
Stunden der Datenschutzbehörde (außer es
ist kein Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen gegeben) und auch den
betroffenen Personen (bei hohem Risiko) zu
melden. Professionelle Unterstützung ist in diesem
Zusammenhang immer empfehlenswert.
Die Geldbußen – sind sie wirklich so hoch?
Geht man von den derzeitigen verhängten
Geldstrafen (z.B. EUR 700,-- für eine nicht
registrierte Videoüberwachung) aus, dann
sind die potentiellen Geldbußen, die Unternehmern
nach dem 25.05.2018 drohen wesentlich
höher.
In der DSGVO werden die Strafzumessungsgründe
umfassend beschrieben und z.B. der
Grad des Verschuldens oder auch die Tatsache,
dass mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet
wird und auch die Auswirkungen
der Datenschutzverletzung spielen bei
der Strafbemessung eine Rolle.
Die Geldbußen sollen in jedem Einzelfall
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein, und die DSGVO kennt eine Vielzahl
von Strafzumessungsgründen. Die DSGVO
geht davon aus, dass sich die Unternehmen
an die Bestimmungen halten, dies auch dokumentieren
und dann gegenüber der Behörde
im Rahmen der Nachweisverpflichtung auch
Rechenschaft ablegen. In anderen EU-Staaten
sind die verhängten Geldbußen bereits jetzt –
vor Geltung der DSGVO – wesentlich höher
als in Österreich.
Wie verhindert man die Geldbußen?
Die Geldbußen drohen denjenigen Organisationen,
die sich nicht um die Bestimmungen
der DSGVO kümmern. Ein Unternehmen
sollte daher jedenfalls
• ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(VV) erstellen,
• sich darum kümmern, dass die personenbezogen
Daten auf „need-to-know-
Basis“ verarbeitet werden, dh nur diejenigen
Personen Zugriff haben, die diese
Daten auch im Rahmen ihrer Tätigkeit
bearbeiten müssen,
• die technischen und organisatorischen
Maßnahmen (TOMs) dokumentieren
und auch deren Einhaltung kontrollieren,
• sicherstellen, dass die Informationsverpflichtungen
nach der DSGVO insbes.
bei der Erhebung der Daten eingehalten
werden können,
• sowie einen Leitfaden erstellen, wie die
Rechte der betroffenen Personen (Auskunft,
Löschung etc…) erfüllt werden
können
• und überdies dokumentieren, wie im Fall
einer Datenschutzverletzung rechtzeitig
reagiert werden und die Verpflichtung
zur Meldung erfüllt werden kann.
WWW.S-M-P.AT
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 5
BESSERE ABSICHERUNG
BEI LÄNGERER KRANKHEIT
BESCHLOSSEN
Mehr Leistung, mehr Sicherheit: Im kommenden Jahr gibt es auch für Selbständige
Krankengeld. Für Unternehmer mit weniger als 25 Beschäftigten gibt es ab
dem 1. Juli 2018 bei einem Krankenstand von mindestens 43 Tagen ab dem
4. Tag der Krankheit Geld. Ausbezahlt wird es rückwirkend.
Der Nationalrat hat, in einer seiner letzten
Sitzungen, wichtige Verbesserung für
Selbstständige beschlossen: Wer länger als
43 Tage krank ist, erhält das Krankengeld
künftig rückwirkend ab dem vierten Tag
ausbezahlt. Gelten soll das neue Gesetz ab
Juli 2018 für Selbstständige, die in ihrem
Betrieb mitarbeiten und die entweder niemanden
oder weniger als 25 ArbeitnehmerInnen
beschäftigen.
Denn für EPUs und Selbständige mit wenigen
Mitarbeitern kann eine längere Erkrankung
existenzbedrohend sein. „Mit dem
Krankengeld ab dem vierten Tag wird endlich
eine wichtige Lücke im sozialen Netz
für Selbstständige geschlossen“, zeigt sich
der Obmann des Landesgremiums Wien
der Versicherungsagenten, Karl Weisz, von
dieser Verbesserung erfreut. Bisher hatten
UnternehmerInnen erst nach 43 Tagen Anspruch
auf Krankengeld.
„Mir ist wichtig, dass erkrankte Unternehmerinnen
und Unternehmer, nicht gleich
vor dem wirtschaftlichen Ruin stehen
dürfen. Es muss daher unser Ziel sein, dass
es nicht bei diesem Schritt bleibt, sondern
die soziale Absicherung für Selbstständige
weiter ausgebaut wird“, so Weisz weiter.
Durch die neue Regelung werden Härtefälle
abgemildert. Selbständige können sich
mit dieser Krankengeld-Leistung - wie Unselbständige
- auch im Fall einer längeren
Krankheit auf eine finanzielle Absicherung
verlassen.
„Es muss daher unser Ziel sein, dass es
nicht bei diesem Schritt bleibt, sondern
die soziale Absicherung für Selbstständige
weiter ausgebaut wird“
Karl Weisz
Obmann
Leistungen auf
einen Blick:
• Statt wie bisher ab dem 43. Tag der
Erkrankung, wird es jetzt bereits
ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt.
• Voraussetzung ist eine Krankenstandsdauer
von mindestens 43
Tagen.
• Man kann das Krankengeld bis zu
20 Wochen lang beziehen.
• Das Krankengeld für Selbständige
beträgt aktuell (2017) 29,46 Euro
pro Tag.
• Das neue Krankengeld ab dem
4. Tag ist eine weitere Ergänzung
zur sozialen Absicherung von
Selbständigen, wie Wochengeld,
reduzierte Mindestbeitragsgrundlagen
bei der SVA oder Leistungen
des SVA-Unterstützungsfonds.
6 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
PFLEGEVERSICHERUNG
PFLEGE ORDENTLICH VERSICHERN
Immer mehr Menschen in Österreich sind pflegebedürftig. Offizielle Statistiken
weisen aus, dass jede vierte Familie von dieser Problematik betroffen ist. Ein
Ende des Trends ist kaum in Sicht. So soll die Zahl der Pflegebedürftigen im Jahr
2030 weiter erheblich ansteigen.
Etwa 100.000 ÖsterreicherInnen leiden an
einer dementiellen Erkrankung. 2050 wird
diese Zahl auf etwa 230.000 angestiegen
sein - denn mit dem Alter steigen Inzidenzund
Prävalenzzahlen.
Hauptgrund für diese Entwicklung ist der
medizinische Fortschritt und der daraus resultierende
Anstieg der Lebenserwartung.
Doch längst nicht jeder Pflegebedürftige
ist im hohen Alter. Auch in jungen Jahren
können gesundheitliche Notwendigkeiten
die Pflege vonnöten machen. Bei den anfallenden
Pflegekosten setzen viele auf die
gesetzliche Pflegeversicherung. Aber deren
Leistungen sind begrenzt. Egal wie viel
Pflege letztlich benötigt wird, die gesetzliche
Pflegeversicherung wird immer nur
einen Teil der Kosten abdecken. Die Folge:
Das verfügbare private Geld kann schnell
aufgebraucht sein. Im Rahmen der gesetzlichen
Pflegeversicherung erhalten die Versicherten
je nach Grad der Pflegebedürftigkeit
ein entsprechendes Pflegegeld oder
Sachleistungen für die Pflege zu Hause. Die
dabei anfallenden Summen hören sich auf
den ersten Blick hoch an. Allerdings kostet
ein Platz im Pflegeheim, unter Berücksichtigung
von Unterkunft und Verpflegung,
rasch 3.000 Euro und mehr pro Monat.
Selbst in der höchsten Pflegestufe entsteht
hier eine monatliche Finanzierungslücke
von über 1.000 Euro, die durch privates
Vermögen gedeckt werden muss. Private
Pflegezusatzversicherungen können jedoch
dieses Problem lösen. Im Versicherungsfall
wird der vereinbarte Pflegebetrag monatlich,
ohne Nachweis der tatsächlich anfallenden
Pflegekosten, ausgezahlt. Je jünger
man bei Vertragsschluss ist, umso niedriger
sind die monatlichen Kosten.
Aufgrund des demografischen Wandels
reichen die Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung nicht aus. Eine zusätzliche
private Pflegeversicherung ist die
einzige Möglichkeit, auch im Pflegefall alle
Kosten problemlos tragen zu können, ohne
Ihre Familie zu belasten. Vorsorge ist daher
auf diesem Gebiet im Sinne Ihres Kunden
extrem wichtig.
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 7
Die Allianz Global Assistance Reiseversicherung lädt Sie und
Ihre Begleitung zum Agenten-Get-Together mit Sekt und
Brötchen auf der Ferien-Messe Wien. Spannende News
erwarten Sie.
WANN: Freitag 12.01.2018 ab 14.00 Uhr
WO: Allianz Global Assistance Stand, Halle A, Stand Nr. 0341
Überzeugen Sie sich von unserem Produktangebot und lassen Sie sich von
ersten Einblicken in unsere neue Reiseversicherungswelt überraschen.
Gegen Vorlage einer Visitenkarte erhalten Sie Sekt und Brötchen. Pro Partner
werden 2 Eintrittskarten zur Verfügung gestellt.
Die Karten gelten für Sie und Ihre Begleitung sowohl für die Ferien-Messe
Wien als auch die Vienna Autoshow.
Anmeldungen richten Sie bitte bis 20.12.2017 an
christine.altmann@allianz-assistance.at
8 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
AGENTEN VOR DEN VORHANG
Die Auszeichnung verdienter Kolleginnen und Kollegen ist für das
Landesgremium Wien schon zur lieben Tradition geworden.
In einer schnelllebigen Zeit in der sehr Vieles
als selbstverständlich angesehen wird,
kommt ein ehrlich gemeintes „Dankeschön“
viel zu selten über die Lippen. Doch
das ist bei den Wiener Versicherungsagenten
anders. „Als aktive Interessenvertretung
und starker Servicepartner setzen
wir uns Jederzeit für unsere Mitglieder ein.
Unser Ziel ist es, dass Sie für Ihre unternehmerische
Tätigkeit gute Rahmenbedingungen
vorfinden, auf denen Sie Ihren Erfolg
aufbauen können. Daher möchten wir
unseren langjährigen Mitgliedern für ihre
langjährige Tätigkeit und Erfolg Danke
sagen“, so Obmann Karl Weisz bei der Feier
anlässlich der Mitglieder-Ehrung. Für die
Ausgezeichneten – ab einer Mitgliedschaft
von zehn Jahren darf man sich dazuzählen.
Es gab es neben einer Urkunde noch ein
schönes Erinnerungsstück aus Glas. spannende
Gespräche im Kreise der Kollegenschaft
sowie das eine oder andere Glaserl
Wein rundeten die Veranstaltung ab.
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 9
Christian Mikysek, 10 Jahre Mitglied
Gerald Galli, 15 Jahre Mitglied
Hans Etz, 25 Jahre Mitglied
Ronald Heider, 20 Jahre Mitglied
10 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
Thomas Mailer, 20 Jahre Mitglied
Frau Provaznik vertritt die Optinvest Vermögensberatung, 15 Jahre Mitglied
Herr Tauschner vertritt die Pantheon Consult GmbH, 10 Jahre Mitglied
Zoran Savic, 15 Jahre Mitglied
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 11
STEUERTIPPS MIT
JAHRESBEGINN 2018:
DAS KANN, MUSS, SOLLTE
ICH BEACHTEN.
Neu ab 1.7.2017: Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
Bisher kam es bei Lohnabgabenprüfungen
oft zu einer Umqualifizierung von Vertragsverhältnissen
mit teuren Folgen für
die betroffenen Personen: Gerne wurden
Werkverträge in Dienstverträge umqualifiziert
und alle damit verbundenen Abgaben
wie Krankenkassenbeiträge (die
ASVG Beiträge sind deutlich höher als die
GSVG Beiträge) und Lohnnebenkosten
vorgeschrieben.
Mit einem neuen Verfahren nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
soll
nun die Zuordnung zum jeweiligen Sozialversicherungsträger
bereits zu Beginn der
Tätigkeit verbindlich festgestellt werden.
Vorabprüfung bei Neuanmeldung: Mit
Einlangen der Versicherungserklärung eines
Unternehmers bei der SVA prüft diese
mittels Fragebogen ob bei Aufnahme der
Erwerbstätigkeit von „Neuen Selbstständigen“,
bestimmten freien Gewerbetreibenden
bzw. bei bäuerlichen Tätigkeiten eine
Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
(GSVG) bzw. BSVG vorliegt.
Abstimmung: Durch ein gemeinsames
Feststellungsverfahren von SVA und GKK
werden der Sachverhalt sowie die Ergebnisse
abgestimmt. Abhängig vom Ergebnis der
Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA
oder der GKK.
Versicherungszuordnung auf Antrag:
Daneben besteht nun auch die Möglichkeit,
dass GSVG-Versicherte oder ihr Auftraggeber
die bereits bestehende Pflichtversicherung
durch die SVA oder GKK auf
Richtigkeit prüfen lassen.
Bindungswirkung: Der Feststellungsbescheid
über die sozialversicherungsrechtliche
Zuordnung bindet einerseits die
Versicherungsträger, andererseits entfaltet
dieser Bindungswirkung für die Zuordnung
zu selbstständigen oder unselbstständigen
Einkünften auch für die Ermittlung
der Einkommensteuer/Lohnsteuer. Eine
Neuzuordnung kann nur dann vorgenommen
werden, wenn eine Änderung des für
die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts
eintritt.
Neu ist auch, dass es bei einer rückwirkenden
Umqualifizierung eines „Scheinselbstständigen“
in einen Dienstnehmer zu
einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung
kommt. Nach bisheriger Rechtslage musste
der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge
nachträglich abführen.
Nunmehr kommt es zu einer Anrechnung
von Beiträgen, die der Vertragspartner
bereits geleistet hat und diese geleisteten
Beiträge werden direkt an die Gebietskrankenkasse
überwiesen.
Die Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag,
Kommunalsteuer etc. fallen aber in
einem solchen Fall leider zusätzlich an.
12 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
Automatische Übermittlung
von Sonderausgaben
an das Finanzamt!
Ab dem Jahr 2017 müssen Spenden an begünstigte
Vereine und Institutionen sowie
Kirchenbeiträge von diesen Organisationen
direkt an das Finanzamt gemeldet
werden. Das Finanzamt erstellt eine automatische
Veranlagung.
Wir haben in unserem Newsletter im April
berichtet. Jetzt verschickt das Finanzamt
die ersten Bescheide. Diese betreffen natürlich
das Jahr 2016 und beziehen sich bei
Guthaben nur auf „Negativsteuer“, da die
Spendenempfänger ja erst ab heuer melden.
Wenn Sie also 2016 gespendet haben
müssen Sie für die steuerliche Absetzbarkeit
wie bisher selbst einen Jahresausgleich
durchführen.
Im Bescheid ist eine Frist angeführt, die
aber eigentlich keine besondere Rechtswirkung
hat. Bringt man nämlich einen
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ein
bewirkt dieser die Wiederaufnahme des
Verfahrens, und dafür hat man – wie bisher
– fünf Jahre Zeit.
Das Finanzamt überweist dann nach verstrichener
Frist den automatisch ausgerechneten
Betrag, bei späterer Veranlagung
wird eine Gutschrift, die darüber hinausgeht,
nachüberwiesen.
In den jetzt verschickten Bescheiden wird
auch die Bankverbindung abgefragt – haben
Sie mittlerweile ein anderes Bankkonto
sollten Sie das unbedingt während der Frist
berichtigen, da sonst auf das nicht mehr
existente Konto überwiesen wird!
Wichtig für Spenden 2017:
• Vor der Zahlung ein Blick in die beim
BMF geführte Liste!
• Vor- und Zunamen (wie am Meldezettel
angegeben!)
• das Geburtsdatum
• anonym Spenden bedeutet Verlust der
steuerlichen Absetzbarkeit
Betriebliche Spenden sind von der automatischen
Übermittlung nicht betroffen.
Sie finden weiterhin in die Buchhaltung des
Unternehmens Eingang.
Ebay, willhaben & Co:
Auch dabei schaut der
Fiskus zu!
Ebay, willhaben und Co boomen. Es ist
schnell, praktisch und oft findet man
Schnäppchen.
Durch den Verkauf von Omas altem Service
hat man ein gutes Gewissen es nicht
weggeschmissen zu haben und obendrein
ein paar Euro Taschengeld.
Man glaubt es kaum, aber auch dabei sind
einige steuerliche Grundregeln zu beachten.
Der Verkauf von alten, privaten Dingen
führt selbstverständlich zu keiner Einkommensteuerpflicht.
Bei Gütern, die man
allerdings kürzer als ein Jahr besitzt, also
innerhalb eines Jahres verkauft, ist Vorsicht
geboten. Es gilt nämlich die einjährige
Spekulationsfrist. Ein Gemälde vom Flohmarkt,
das sich dann doch als nettes Sammlerobjekt
herausstellt und einen Preis über
die seinerzeitigen Anschaffungskosten erzielt,
führt also bei Verkauf innerhalb eines
Jahres zur Steuerpflicht, außerhalb nicht.
Wenn man sehr häufig, also über ein „normales“
Maß auf ebay & Co handelt, muss
man sich schon die Frage gefallen lassen, ob
man nicht im steuerlichen Sinn gewerblich
tätig ist. Dann gilt auch die oben beschriebene
einjährige Spekulationsfrist nicht und
es tritt sofort Einkommensteuerpflicht ein.
Gewerblich tätig wird man, wenn man mit
Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das
wird spätestens dann der Fall sein, wenn
man Ware einkauft, um diese auf ebay anzubieten.
Auch eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht
wäre zu prüfen.
Wer kontrolliert das und wenn, dann wie?
Da sitzt nicht eine Heerschar eifriger Beamter
sondern es werden von der Finanzverwaltung
listige EDV-Programme eingesetzt,
die nützliche Hinweise geben.
Die Welt des Internets ist groß, die Kontrollmöglichkeiten
allerdings auch!
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihr
Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter
unter
01 / 278 12 95 sowie
office@jupiter.co.at
gern zur Verfügung.
www.jupiter.co.at
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 13
WIR FÖRDERN
DAS ERSTE
HALBJAHR!
Garantierter Erfolg mit aktivem Sport!
Andreas Nöhmayr & Karl Weisz
Ihr Landesgremium Wien der Versicherungsagenten
Karl Weisz
Gremialobmann
Andreas Gurghianu
Gremialgeschäftsführer
14 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
dieversicherungsagenten.at/wien
Der Versicherungsagent hat mehr Erfolg mit aktivem Sport!
Helmut Purker – Obmann Stv.
Ihr Geschäft läuft! Tun Sie das auch!
Karl Weisz – Obmann
Gemeinsam aktiv mit mehr Power in den Tag!
Alexander Müllner - GO Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit
EXKLUSIV FÜR SIE unsere Vereinbarung mit der FIT FABRIK PLUS!
Trainieren Sie statt 12 Monate 14 Monate (inkl. Getränkeabo)
Erhalten Sie vom Gremium die erste Halbjahres-Prämie rückerstattet*, dazu
benötigen wir den ausgefüllten Förderantrag mit Jahresvertrag und Einzahlungsbeleg.
Die Unterlagen senden Sie an versicherungsagenten@wkw.at
Anmeldung ausschließlich Fit Fabrik Plus
Gewerbepark Stadlau, 1220 Wien
(*begrenztes Fördervolumen; Reihung nach Einlangen der Anmeldungen)
www.fitfabrik.at
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 15
CHRISTBAUMBRAND
VOM WEIHNACHTSBAUM ZUM BRANDHERD
Die Wiener Versicherungsagenten bringen ihre Kunden gut versichert und
sicher durch die Weihnachtszeit.
Die Weihnachtszeit ist für zahlreiche Menschen
die schönste Zeit des Jahres. Vielerorts
wird der Christbaum geschmückt und
mit Kerzen versehen, um an grauen Wintertagen
eine helle, besinnliche und vor
allem heimelige Stimmung zu schaffen.
Im Extremfall und bei Unachtsamkeit,
kann diese Idylle schnell umschlagen und
zu einem Wohnungsbrand führen. Bereits
ein kleiner Funken kann genügen, um in
Sekundenschnelle einen Vollbrand auszulösen.
Von einem Augenblick auf den
anderen kann der geschmückte Christbaum
lichterloh in Flammen stehen. Im
Zeitraum vor und nach Weihnachten und
den Heiligen drei Königen ereignen sich in
österreichischen Haushalten durchschnittlich
knapp 1.000 Brände. Ein Vergleich mit
dem Rest des Jahres zeigt, dass die Gefahr
eines Wohnhausbrandes in dieser Zeit ungefähr
sechs Mal höher ist als im Jahresschnitt.
Nicht selten geht der Brandschaden
auf einen brennenden Christbaum zurück.
Die Redaktion der AgentNews hat zu diesem
Thema mit Wolfgang Kastel von den
Helfern Wiens einen ausgesprochenen Experten
in Sachen Zivilschutz getroffen und
um Tipps für ein sicheres Weihnachtsfest
ersucht.
Begünstigt wird die Entstehung eines
Brandes dadurch, dass Weihnachtsbäume
in beheizten Wohnräumen sehr schnell
austrocknen. Denn die größte Brandgefahr
entsteht dann, wenn eine Flamme auf
verdorrte und demnach leicht entzündbare
Äste übergreift. Der trockene Christbaum
kann dann innerhalb von lediglich
20 Sekunden in Vollbrand stehen und
nach weiteren 70 Sekunden vollständig
ausbrennen. Ein Grund für diese schnelle
Ausbreitung des Feuers findet sich in den
Nadeln, von denen ein zwei Meter hoher
Baum im Durchschnitt 400.000 besitzt.
Diese Nadeln bestehen hauptsächlich aus
Wasser, ätherischen Ölen (Harz) und Zellulose.
Die ätherischen Öle, die selbst bei
sehr warmen Zimmertemperaturen in den
Nadeln verbleiben, sind leicht entflammbar
und führen schnell zu einem brennenden
Christbaum.
Sofern der Christbaum mit brennenden
Kerzen bestückt wird, sollten dieses stets
beaufsichtigt und nie allein gelassen werden.
Bei Verlassen des Raums sind diese
demnach zu löschen. Anzuzünden sind
diese stets von oben. Es sollten keine
Sprüh-, Wunderkerzen oder Sternspritzer
verwendet werden, da diese Temperaturen
von bis zu 1.000 Grad Celsius erreichen und
ein kleiner Funke die Nadeln blitzschnell in
Brand setzen könnte. Ideal sind elektrische
Lichter und Kerzen mit VDE-Zeichen und
nichttropfende Kerzen. Die Kerzen sollten
16 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
Sicherheitsmaßnahmen:
Das sinnliche Fest mit Kerzenschein endet immer wieder mit Blaulicht und im schlimmsten Fall mit Verletzten.
Meist sind dafür unbeaufsichtigte Kerzen verantwortlich.
ferner nicht unter einem Ast angebracht
werden und gemeinsam mit dem Halter
senkrecht stehen. Heruntergebrannte Kerzen
sind rechtzeitig zu ersetzen. Feuerfeste
Unterlagen sind zu bevorzugen. Ferner
sollten ausschließlich Sicherheitszündhölzer
zum Einsatz kommen.
Beim Aufstellen des Baumes ist für einen
sicheren und festen Stand zu sorgen. Damit
soll verhindert werden, dass dieser
umkippt bzw. leicht umgestoßen wird und
die Flammen vom Hausrat Besitz ergreifen.
Eine gute Alternative stellen mit Wasser befüllbare
Ständer dar. Auf diese Weise bleibt
der Weihnachtsbaum auch länger frisch.
Der Christbaum sollte ferner in sicherem
Abstand von mindestens 50 Zentimeter zu
anderen brennbaren Gegenständen aufgestellt
werden, speziell Möbel, Teppiche,
Vorhänge und Geschenkpapier. Zugluft ist
zu unterbinden, damit flackernde Kerzen
nicht eine zusätzliche Gefahr darstellen
und zu einem brennenden Christbaum
führen.
Je früher der Christbaum gekauft wird,
desto stärker trocknet dieser bis zum Heiligen
Abend aus. Demnach sollte dieser
erst kurz davor erworben werden und stets
kühl im Freien oder in einem Gefäß mit
Wasser aufbewahrt werden. Trockene Äste
und Zweige sind umgehend zu entfernen,
da diese einen brennenden Christbaum begünstigen.
Lametta, Figuren etc. sollten einen Mindestabstand
von 20 cm von den Kerzen
aufweisen. Auch sonstiger Baumbehang,
der aus leicht brennbarem Material besteht,
sollte in sicherer Entfernung angebracht
werden. Bei Lichterketten ist darauf zu
achten, dass die Glühbirnen nicht zu nah
an leicht brennenden Objekten wie Papierdekorationen
oder Strohsternen liegen. Zu
beachten ist zudem, dass falsche Glühbirnen
viel Energie ziehen, wodurch dünne
Stromkabel überhitzen und Schwelbrände
auslösen könnten. Von Christbaumschnee
aus Spraydosen wird angesichts des brennbaren
Treibmittels abgeraten.
Es ist sinnvoll, eine Gießkanne, Löschdecke,
einen Scheuerlappen oder einen
gefüllten Wassereimer für den Fall einer
Unachtsamkeit bereitzustellen. Falls noch
nicht geschehen, sind Rauchmelder zu
montieren, die kleinste Rauchpartikel erkennen
können und schnell Alarm schlagen.
Auch ein Feuerlöscher sollte stets
griffbereit sein. Denn wird dieser bei einem
brennenden Christbaum nicht innerhalb
von 2 bis 3 Sekunden eingesetzt, ist es zumeist
schon zu spät.
Trockene Äste, lockere Kerzen, die Neugier
der Kinder oder unbeobachtete Haustiere
– jedes Jahr enden Weihnachtsfeste mit einem
großen Feuerwehreinsatz. Wann zahlt
die Versicherung nach einem Christbaumbrand.
Nach einem Brandfall, besonders zu Weihnachten,
sitzt der Schock sehr tief und wird
mitunter noch größer, wenn man erfährt,
dass der Schaden nach dem Christbaumbrand
nicht durch die Haushaltsversicherung
gedeckt ist. In vielen Fällen deckt
die Haushaltsversicherung den Brandschaden
inklusive Löschkosten und auch
den Folgeschaden. Allerdings werden die
Kosten nicht übernommen, wenn grobe
• Für einen sicheren und festen
Stand des Baumes sorgen
• Alternativ mit Wasser befüllte
Ständer verwenden
• Sicherheitsabstand zu brennbaren
Gegenständen einhalten
• Brennende Kerzen keiner Zugluft
aussetzen
• Brennende Kerzen stets beaufsichtigen
• Beim Verlassen des Raumes, alle
Kerzen löschen
• Sprüh- und Wunderkerzen erhöhen
das Riskio auf einen Brand
• Kerzen nicht direkt unter einem
Ast anbringen
• Kerzen rechtzeitig erneuern
• Feuerfeste Unterlagen und Sicherheitszündhölzer
sind zu empfehlen
• Christbaum erst kurz vor dem
Heiligen Abend kaufen
• Im Freien oder in einem Gefäß
mit Wasser aufbewahren
• Trockenes Geäst entfernen
• Baumschmuck mindestens 20 cm
entfernt von Kerzen platzieren
• Lichterketten nicht in der Nähe
von Papierdekor aufhängen
• Dünne Stromkabel überhitzen
leichter und begünstigen Schwelbrände
• Auf Christbaumschnee verzichten
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Entscheidung, ob leicht oder grob fahrlässig
gehandelt wurde, ist fast immer eine
Einzelfallentscheidung. Grob fahrlässig
wäre der Christbaumbrand, wenn man die
Kerzen unbeaufsichtigt brennen lässt. Mittlerweile
kann man Brandschäden durch
grobe Fahrlässigkeit mitversichern lassen.
Achten Sie darauf, dass auch die Regressforderungen
des Gebäudeversicherers in
Ihrer Haushaltsversicherung mitversichert
sind, sofern der Brand durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht wurde. Ist dies nicht
mitversichert, dann kann das für Ihren
Versicherungsnehmer die Existenz kosten.
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 17
AUSGLEICHSANSPRUCH
FÜR DEN HANDELSVERTRETER TEIL 2
Nachdem in der Ausgabe 2 der AgentNews erörtert wurde, wie man den Ausgleichsanspruch
fristwahrend geltend macht, werden wir uns heute jenen
Voraussetzungen widmen, welche vorliegen müssen, damit ein Ausgleichsanspruch
besteht.
18 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
Es finden sich hierzu im § 24 Abs. 1 Handelsvertretergesetz
drei Voraussetzungen,
nämlich: (1) die Neuzuführung von
Kunden oder die westliche Erweiterung
bestehender Geschäftsverbindungen (2)
ein über das Vertragsverhältnis hinaus zu
erwartender, erheblicher Vorteil (3) die
Billigkeit der Gewährung eines Ausgleichsanspruches
in Bezug auf die bereits bezahlten
Provisionen.
Im Konkreten wird die Neuzuführung von
Kunden, sowie die westliche Erweiterung
bestehender Geschäftsverbindungen im
Folgenden behandelt:
Die Neuzuführung von Kunden:
Die Zuführung neuer Kunden durch die
werbende Tätigkeit des Handelsvertreters
setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus,
wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters
in Form einer objektiven Mitwirkung
genügt. Bei einer mehrgliedrigen
Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch
übergeordneten Handelsvertreter
(Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch
erwachsen, wenn er mittelbar für
die erfolgreiche Kundenzuführung eines
anderen „unechten Untervertreters“ an den
Unternehmer ursächlich ist, weil er diese
Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt,
weiterbildet, er daher damit betraut
ist, für die Erweiterung der Umsätze des
Unternehmers zu wirken.
Die Frage der Kausalität des Handelsvertreters
für die Neukundenzuführung ist
von der Frage der „Neuheit“ der Kunden
für den Unternehmer zu unterscheiden.
Dabei ist die Frage der „Neuheit“ jener der
Ursächlichkeit logisch vorgelagert. Dem
Handelsvertreter gebührt daher ein Ausgleichsanspruch
bereits dann, wenn zwar
eine Kundenliste des Unternehmers abgearbeitet
wird, eben diese Kunden aber erstmals
Kunden des Unternehmens werden.
An der entscheidenden Mitursächlichkeit
des Handelsvertreters ändert daher die
eigene Werbetätigkeit des Unternehmers
nichts. Diese ist daher selbst dann zu bejahen,
wenn durch den Handelsvertreter
Kunden im Rahmen eines Messeauftrittes
zugeführt werden.
Die Mitursächtlichkeit des Handelsvertreters
ist daher erst dann zu verneinen, wenn
der Kunden zum Geschäftsabschluss bereits
entschlossen war und der Handelsvertreter
die Bestellung ohne jegliche (Eigen)
Initiative bloß entgegennimmt.
Für die Beurteilung der Kundenzuführung
kommt es grundsätzlich nicht auf einen
Vergleich des insgesamt erzielten Umsatzes
zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit
jenem bei seiner Beendigung an. Dem Geschäftsherrn
sind durch die Neuzuführung
von Kunden Vorteile nämlich bereits dann
erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines
Unternehmens durch die Chance, den
neuen Kundenstand zu nützen, eingetreten
ist. Zudem sind dem Handelsvertreter
Kundenabgänge während seiner Tätigkeit
nicht ausgleichsmindernd anzulasten, was
jedoch die Konsequenz des Vergleiches der
Umsatzzahlen zu Beginn und zum Endes
des Vertragsverhältnisses wäre.
Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender
Geschäftsbeziehungen:
Nicht nur die Neuzuführung von Kunden
begründet gem. §24 Abs. 1 Ziff. 1 Handelsvertretergesetzes
einen Ausgleichsanspruch,
sondern auch die westliche
Erweiterung bereits bestehender Kundenbeziehungen.
Von einer bestehenden Geschäftsverbindung
kann gesprochen werden, wenn die
Aussicht auf weitere Geschäftsabschlüsse
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
besteht.
Betreffend der Erweiterung bereits bestehender
Geschäftsbeziehungen vertritt
der oberste Gerichtshof die Meinung, dass
diese sowohl in einer qualitativen als auch
in einer quantitativen Umsatzsteigerung
erfolgen kann. Die Wesentlichkeit ist im
Lichte dieser Judikatur zu bejahen, wenn
sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat.
Hierbei handelt es sich natürlich um einen
reinen Richtwert; die Wesentlichkeit wird
dann zu bejahen sein, wenn die Intensivierung
der bestehenden Geschäftsverbindung
wirtschaftlich der Zuführung eines
Neukunden gleichkommt.
Bei diesem Umsatzvergleich ist natürlich
der kundenbezogene Umsatz heranzuziehen,
sodass die Erweiterung bereits bestehender
Geschäftsbeziehungen im Einzelfall
für jeden Kunden gesondert zu prüfen ist.
Unterbleibt trotz steigender Geschäftsabschlüsse
eine Steigerung des Umsatzes in
Folge geänderter Preise bzw. in Folge eines
Preisverfalles, so wird dem Handelsvertreter
dennoch ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen
sein, dass betreffend des Unternehmens
dennoch ein wirtschaftlicher Vorteil
eingetreten ist. Diese Geschäftsintensivierung
muss natürlich ihre Ursächlichkeit in
der (Mit-)Wirkung des Handelsvertreters
finden, um betreffend seines Ausgleichsanspruches
eine Auswirkung zu haben.
Umsatzsteigerungen, welche auf den reinen
Entschluss des Kunden bzw. welche aus einer
Preissteigerung resultieren sind daher
nicht bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruches
zu berücksichtigen.
Um Unklarheiten und damit Streitigkeiten
im Zusammenhang mit einem Ausgleichsanspruch
zu vermeiden ist es ratenswert Aufzeichnungen
dahingehend zu führen, welche
Kunden als Neukunden dem Unternehmens
zugeführt wurden bzw. welche Kunden zur
wesentlichen Erweiterung der bestehenden
Geschäftsverbindung übernommen wurden.
Um die Wesentlichkeit der Erweiterung der
bestehenden Geschäftsverbindung abgrenzen
bzw. darlegen zu können sollten betreffend
der bestehenden Kunden die aktuelle
Umsatzzahlen dokumentiert werden. Auch
hier kann daher präventiv eine für den Handelsvertreter
günstige Beweislage geschaffen
werden, die für den Fall eine gerichtlichen
Auseinandersetzung prozessentscheidend
ist, in aller Regel aber ein Gerichtsverfahren
vermeiden wird, dies wegen der klaren Sachlage.
Sollte betreffend jeder Kunden, welche
dem Handelsvertreter zur wesentlichen Erweiterung
der bestehenden Geschäftsverbindung
überlassen bzw. übergeben werden
ein Darlehen fingiert werden, welches
mit Beendigung des Vertragsverhältnisses
fällig und einem allfälligen Ausgleichsanspruch
aufrechnungsweise gegenüber
gestellt wird ist nachstehendes festzuhalten.
Solche Konstruktionen sind grundsätzlich
zulässig, dies jedoch nur insoweit, als dass
diese Regelung bzw. Konstruktion nicht als
Umgehungsgeschäft zu werten ist, welches
den gesetzlich unabdingbaren Ausgleichsanspruch
unterwandern soll. Es sei hier
auf die letzte Veröffentlichung in Bezug
auf §27 Handelsvertretergesetz verwiesen.
Solche Umgehungsgeschäfte sind im Sinne
des ABGB als Sittenwidrig zu qualifizieren
und werden so behandelt, als ob sie nicht
existent sind.
Verantwortlich für den Artikel:
1
vgl. OGH RS0109607
2
OGH 26.04.2016 6 Ob 54/16h
3OGH 01.04.2009 9 ObA 24/08g
⁴vgl. OGH RS0062649
⁵vgl. OGH RS0124681
⁶vgl. OGH RS0117344
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 19
CHECKLEASING
JA, DEIN AGENT KÜMMERT SICH
AUCH UM LEASING!
Hand auf´s Herz, wer denkt beim Autokauf daran, dass man den neuen
„Boliden“ über den Versicherungsagenten seines Vertrauens finanzieren kann.
Erst wenn es zum Abschluss einer Kaskoversicherung oder ähnlichem kommen
soll, kommt der Agent ins Spiel.
Doch das muss nicht sein: Alles aus einer
Hand in sämtlichen Finanzierungsfragen
lautet ab sofort die Devise. Und jeder Versicherungsagent
hat das know-how und die
Erfahrung seinen Kunden ein vernünftiges
Rundumangebot zu unterbreioten.
Denn Leasing zählt bei der Anschaffung
eines neuen Autos zu den beliebtesten Finanzierungsformen
und erfreut sich in
Österreich hoher Beliebtheit. Damit man
als Versicherungsagent auch immer dem
Kunden das passende Offert liefern kann
braucht es einen verlässlichen Partner.
Checkleasing verfügt über ein 30-jähriges
know-how im Bankenbereich, davon mehr
als 20 Jahre im Bereich der Leasingfinanzierung
und der Betreung von Versicherungsagenten.
Die Finanzierungsprofis von
checkleasing optimieren Leasinganliegen
für Firmenkunden und Privatkunden im
KFZ- und Mobilienbereich.
„Unser tägliches Ziel ist es, die Erwartungen
unserer Kunden laufend zu übertreffen.
Unsere Kunden schätzen die attraktiven
Konditionen begleitet von fairen Vertragsbedingungen“,
so Geschäftsführer Walter
Rimpl im Gespräch mit den AgentNews.
20 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
Ob kleiner Stadtflitzer oder geräumiges
Familienauto, Autoleasing ist sehr beliebt.
Und das nicht ohne Grund: Statt jahrelang
für den Autokauf zu sparen, zahlen
Sie in bequemen leistbaren Monatsraten.
Am Ende der Laufzeit wechseln Sie auf ein
neues Modell. Auch beim Verkauf Ihres
Gebrauchtwagens kann Checkleasing aufgrunf
vorhandener Kontakte unterstützen.
Da wird Autofahren zum echten Vergnügen.
Wenn Sie eine günstige Alternative zum
Kauf eines neuen PKW’s suchen oder Ihr
Auto nur auf bestimmte Zeit fahren wollen,
dann ist Leasing für Sie bzw. Ihre Kunden
besonders attraktiv. Nicht ohne Grund
wird in der Zwischenzeit jeder 3. Neuwagen
über Leasing finanziert.
Ganz nebenbei fahren Sie bzw. der Kunde
immer ein Auto mit modernster Technik.
Diese jungen Fahrzeuge bringen natürlich
auch ein geringes Reparaturrisiko mit sich
und Dank der Erfahrung und dem knowhow
von checkleasing auch immer mit den
attraktivsten Raten. Erhebliche Risiken wie
der Diebstahl des Autos oder ein Totalschaden
werden in der Regel zwar durch Versicherungsverträge
für das Leasingobjekt
abgefedert. Doch Versicherungen zahlen
üblicherweise nur den Wiederbeschaffungswert
des Autos. Dieser deckt sich in
einzelnen Fällen aber nicht mit dem Betrag,
den der Leasingnehmer laut Vertrag
tatsächlich noch zu zahlen hat. Für diese
Deckungslücke muss der Leasingnehmer
aufkommen. Einen Ausweg bietet eine sogenannte
GAP-Versicherung. „Auf so eine
Deckung sollte man bei Vertragsabschluss
unbedingt achten“, rät Walter Rimpl.
„Es ist unsere jahrzehntelange Erfahrung,
unser Überblick über die gesamte Branche
und die Vielzahl unserer Kontakte, welche
es ermöglichen, auch Ihr Leasingoffert und
das Ihrer Kunden zu optimieren. Und Sie
profitieren davon. Testen Sie uns unverbindlich
und holen Sie sich einen Vergleich
– schließlich geht es um Geld, um Ihr
Geld“, so Rimpl.
Doch nicht nur KFZ-Leasing wie PKW´s,
LKW´s, Motorräder, Spezialfahrzeuge etc.
sind die Spezialgebiete der Finanzierungsprofis
von Checkleasing, auch Mobilien (bewegliche
Investitionsgüter) wie z.Bsp. Maschinen,
Gerätschaften, Büroausstattung etc.
können Sie als Versicherungsagent mit gutem
Gewissen über checkleasing abwickeln.
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AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 21
KUNDENBINDUNG
ZAHLT SICH AUS
Wie Bausparverträge und Leasingfinanzierung zu lukrativen
Kundenbindungsinstrumenten werden.
Die gemeinsam mit der Fachgruppe Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten
am 24.10.2017 abgehaltene
Informationsveranstaltung mit Expertengesprächen
und Netzwerken fand großen Anklang,
sowohl bei den Agenten als auch bei den
Maklern. Expertengespräche und Netzwerken
Thomas Litschauer – Wüstenrot Versicherung
informierte über „Einkommenssteigerung
durch Service Offensive – Finanzierung mit
Rundumschutz“ und Walter Rimpl – Firma
Checkleasing über „Die Leasingfinanzierung
als Kundenbindungsinstrument – Checkleasing
optimiert Ihre Leasinganfrage und Ihre
Kunden bzw. Sie profitieren davon!“. Bei der
anschließenden Diskussion mit Imbiss wurde
die Zeit für Netzwerken und interessante Gespräche
unter Kollegen genutzt.
22 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 23
THOMAS
LITSCHAUER
Leiter Wüstenrot
VermittlerService
Regionaldirektion
OST
STARKE TRÜMPFE:
FLEXIBILITÄT UND INDIVIDUALITÄT
Kundenbedürfnisse verändern sich und so bleibt bei den Kundenwünschen
schon seit längerem kein Stein mehr auf dem anderen. Wüstenrot setzt daher
auf Flexibilität und Individualität. Davon profitieren auch die Vertriebspartner.
Dazu Thomas Litschauer, Leiter Wüstenrot VermittlerService Regionaldirektion
OST, im Gespräch mit den AgentNews.
24 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
Was waren aus Ihrer Sicht in den vergangenen
10 Jahren die auffälligsten, insbesondere
was das Kundenverhalten betrifft?
Eine der markantesten Entwicklungen der
letzten Jahre ist die enorme Geschwindigkeit,
ausgelöst durch die Digitalisierung,
mit der sich Dinge, auch für unsere Kunden,
verändern. Wir nehmen in diesem
Zusammenhang wahr, dass Kunden besonders
individuelle Lösungen schätzen,
die ein Höchstmaß an Flexibilität bieten.
Durch die zunehmende Digitalisierung
merken wir auch, dass Kunden vermehrt
die Möglichkeit nutzen, unterschiedliche
Produkte am Markt mittels der bestehenden
Vergleichsportale zu vergleichen. In
Anbetracht dessen ist die persönliche Betreuung
am Point-of-Sale aus meiner Sicht
einer der wichtigsten Faktoren.
Gibt es so etwas wie Trends? Wenn ja, worauf
wird momentan seitens Endkunden
bzw. Vermittler besonders Wert gelegt?
Wir stellen fest, dass die Kunden bei einfachen
oder standardisierten Produkten
zunehmend digitale Wege und Lösungen
in Anspruch nehmen. Als Finanzdienstleister
ist es unsere Aufgabe diesem Trend
Rechnung zu tragen und entsprechende
Angebote zu entwickeln. Der digitale Kanal
kann aber die fundierte Beratung nicht
ersetzen. Daher wird die enge, persönliche
Zusammenarbeit mit unseren Vertriebspartnern
auch weiterhin einen hohen Stellenwert
einnehmen.
Auf welche Produkte und Serviceleistungen
setzt Wüstenrot besonders?
Wir sind darauf ausgerichtet, in jenen Sparten
zu wachsen, die die Bedürfnisse unserer
Kunden und Vermittler abdecken und
unterm Strich einen Ertrag für unser Unternehmen
bringen. Die gesamte Branche
und so auch Wüstenrot ist gefordert, Produkte
zu kreieren, die diese Gesichtspunkte
abdecken. In den letzten Jahren sind wir
überproportional im Bereich Finanzierung
gewachsen. Das Bedürfnis der Kunden
ihren Wohntraum mit der Sicherheit eines
Bauspardarlehens zu erfüllen ist in Zeiten
volatiler Kapitalmärkte sehr hoch. Diesem
Anfordernis tragen wir Rechnung in dem
wir unser Service weiter verstärkt haben.
So steht jedem Vertriebspartner unser seit
Jänner 2017 neu aufgestelltes Finanzierungskompetenzcenter
in der Stubenbastei
zur Verfügung. Jeder Maklerbetreuer kann
zudem auf einen Finanzierungspezialisten
zur Unterstützung beim Vertriebspartner
vor Ort zurückgreifen.
Was denken Sie, in welchem Maße die
Digitalisierung kurz- bis mittelfristig verändern
wird und worauf sich insbesondere
Obmann Stv. Helmut Purker gemeinsam mit dem Team des Wüstenrot VermittlerServices der Regionaldirektion Ost: Christa
Zillek, Martina Pejchar, Alexandra Eder, Thomas Litschauer, Patrick Kirisits, Christian Janeczek-Herlitzer (v.l.n.r.)
unabhängige Berater einstellen müssen, um
mit der technischen Entwicklung Schritt zu
halten?
In Zukunft werden Kunden vermehrt die
Möglichkeit nutzen, die Angebote unterschiedlicher
Versicherungsunternehmen
miteinander zu vergleichen. Der Preis alleine
wird dabei aber nicht das ausschlaggebende
Kriterium sein. Der Berater wird
vielmehr dahin gehend gefordert sein,
Deckungen und Leistungserweiterungen
transparent darzustellen, um dem Kunden
eine Entscheidungsgrundlage liefern zu
können.
In welchen Sparten kann man von Wüstenrot
in naher Zukunft Neuigkeiten oder
Anpassungen erwarten?
Natürlich werden wir unseren eingeschlagenen
Weg als DER Finanzierungspartner
für den unabhängigen Vertrieb weiter entwickeln
und ausbauen. Hier stehen bereits
jetzt Produktlösungen zur Verfügung, die
jedes Kundenbedürfnis im Bereich Wohnraumfinanzierung
abdecken.
In der Lebensversicherung werden wir
künftig noch stärker unterscheiden. Einen
Schwerpunkt widmen wir dem Thema Biometrie.
Wüstenrot ist hier Vorreiter am
Markt. Stolz sind wir darauf, der erste österreichische
Versicherer gewesen zu sein,
der mit der Vorsorge-Lösung Lebens:Wert
die erste umfangreiche Krebsversicherung
auf den Markt gebracht hat. Dieses Produkt
macht uns viel Freude, und wird uns auch
in Zukunft noch weiter beschäftigen. Einen
weiteren Schwerpunkt werden wir dem ursprünglichen
Zweck der Lebensversicherung
widmen, dem Absichern des eigenen
Lebens und dem Vorsorgen für die Alterspension.
Hier steht der Ertragsgedanke
im Mittelpunkt. Mit der fondsgebunden
Lebensversicherung Voll:Wert sowie der
kapitalbildenden FlexibleLife bieten wir
Produkte in unserem Portfolio an, die vor
allem individuell auf die Bedürfnisse der
Kunden zugeschnitten werden können.
Flexibilität auf der Produktebene und kompetente
Betreuung vor Ort werden auch
hier in Zukunft unsere Attribute sein.
Die Wüstenrot Gruppe hat mit Beginn
2017 ihre Vertriebsstruktur neu aufgestellt.
Wie wirkt sich das auf Ihren Verantwortungsbereich
aus.
Die Auswirkungen sind aus meiner Sicht,
nicht nur für den unabhängigen Vertrieb,
allesamt positiv. Dem starken Bezug zur
Regionalität wurde mit der Begründung
von 3 Regionaldirektionen Rechnung getragen.
Bei gleicher personeller Aufstellung
wurde eine Verstärkung der individuellen
Betreuung unserer Vertriebspartner erzielt.
Was können sich Agenten in der Zusammenarbeit
mit Wüstenrot alles erwarten?
Für Wüstenrot steht Service an oberster
Stelle. Dabei spielen kurze Kommunikationswege
eine wesentliche Rolle. In jedem
Bundesland bietet Wüstenrot für seine
Vertriebspartner eigene Ansprechpartner
und Servicestellen an. Die Online Plattform
www.vermittlerservice.at informiert
darüber hinaus über zentrale und regionale
Ansprechpartner und bietet schnellen
Zugang zu unseren Tools, die rasche Bearbeitung
sowie die schnelle Berechnung
von Prämien und Offerten ermöglichen.
Es können damit aktuelle Kunden- und
Vertragsdaten angezeigt werden, Tarife
und Produktinformationen abgefragt oder
Polizzenkopien, Provisionsabrechnungen
und vieles mehr heruntergeladen werden.
Dieses umfangreiche Service erleichtert
unter anderem das Arbeitsaufkommen für
die Vertriebspartner enorm.
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 25
26 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
DAS GREMIUM SAGT DANKE
FÜR EIN ERFOLGREICHES 2017!
Die Wiener Versicherungsagenten sind engagierte Dienstleister und 365
Tage im Jahr für ihre Kunden im Einsatz. Service und innovative Denkansätze
sorgen für ein konstruktives Ganzes und zufriedene Kunden.
Der Dezember ist immer jener Monat in dem die Jahresbilanzen gezogen
werden. Das Gremium der Wiener Versicherungsagenten möchte sich auf
diesem Wege bei Ihnen, liebes Mitglied für die Zusammenarbeit im fast
schon abgelaufenen Jahr bedanken und Ihnen viel Erfolg
und Gesundheit für 2018 wünschen.
Stellvertretend für das Gremium bedanken sich Obmann, Stellvertreter,
Fraktionsführer und Geschäftsführer:
Helmut Purker, Paul Eichberger, Karl Weisz, Richard Feichter,
Andreas Gurgihanu und Heinz Neumayer( v.l.)
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 27
WIR SIND
FÜR SIE DA
KARL WEISZ
GREMIALOBMANN
• Jahrgang 1973
• erfolgreich aktiv seit dem Jahr 1994
• Funktionär seit 2000
• Meine Aufgabe im Gremium:
die optimale Vertretung der Mitglieder / Kollegen
BERNHARD PROKES
• Jahrgang 1990
• erfolgreich aktiv seit dem Jahr 2010
• Funktionär seit 2015
• Meine Aufgabe im Gremium:
Vorsitzender des Geschäftsordnungsausschusses „Junge Versicherungsagenten“
HEINZ NEUMAYER
• Jahrgang 1966
• erfolgreich aktiv seit dem Jahr 1988
• Funktionär seit 2010
• Meine Aufgabe im Gremium:
Vorsitzender des Geschäftsordnungsausschusses „Aus,- Weiterbildung“
28 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
ROBERT FLETSCHBERGER
• Jahrgang 1979
• erfolgreich aktiv seit dem Jahr 2000
• Funktionär seit 2010 in Wien
• Meine Aufgabe im Gremium:
Vorsitzender des Geschäftsordnungsausschusses „Recht“
HELMUT PURKER
• Jahrgang 1961
• erfolgreich aktiv seit dem Jahr 1981
• Funktionär seit 2000
• Meine Aufgabe im Gremium:
Arbeitsgruppe Markengründung, Bundesgremium, Weiterbildung
ALEXANDER MÜLLNER
• Jahrgang 1975
• erfolgreich aktiv seit dem Jahr 2000
• Funktionär seit 2010
• Meine Aufgabe im Gremium:
Vorsitzender des Geschäftsordnungsausschusses „Öffentlichkeitsarbeit“
MARKUS BAYER
• Jahrgang 1976
• erfolgreich aktiv seit dem Jahr 2007
• Funktionär seit 2015
• Meine Aufgabe im Gremium:
Vorsitzender des Geschäftsordnungsausschusses „Veranstaltung“
ab 01.01.2017
AGENT NEWS | 2017 | Ausgabe 3 | 29
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SELBSTBEHALTÜBERNAHME BIS 100%
TEL: +43 699 136 450 80
Tel: +43 699 13645080
Tel: +43 699 14007771
Mail: office@streetperformance.eu
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 09:00 bis 19:00
Samstags: auf Anfrage
30 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS
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32 | Ausgabe 3 | 2017 | AGENT NEWS