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Immobilien<br />

Wann kommt ein Maklervertrag<br />

zustande?<br />

BGH präzisiert mehrfach das Zustandekommen des Maklervertrages<br />

und die Entstehung des Makler-Provisionsanspruchs<br />

Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2012 fasste<br />

der BGH ein wegweisendes Urteil. Es ging<br />

um die Frage, ob durch ein Inserat eines<br />

Immobilienmaklers in Verbindung mit<br />

der Inanspruchnahme seiner Leistung ein<br />

Maklervertrag und infolge dessen diesem<br />

gegenüber eine Provisionspflicht entsteht.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen bejahte<br />

der BGH einen Provisionsanspruch<br />

des Maklers. In den folgenden Jahren<br />

waren weitere Entscheidungen beim BGH<br />

zum Zustandekommen des Maklervertrages<br />

und zum Entstehen eines Maklervon<br />

Helge Ziegler<br />

provisionsanspruches rechtshängig. Darauf<br />

wird hier näher eingegangen.<br />

Grundsatz:<br />

Ein Maklervertrag kann, soweit nicht wie<br />

beim Wohnungsmaklervertrag ein bestimmtes<br />

Formerfordernis zu beachten<br />

ist, wie andere zivilrechtliche Verträge<br />

auch, nicht nur durch eine ausdrückliche,<br />

sondern auch durch eine konkludent<br />

abgegebene Willenserklärung zustande<br />

kommen. Allerdings empfiehlt sich aus<br />

Beweisgründen die Schriftform. Folgende<br />

Sachverhalte wurden in der jüngsten Vergangenheit<br />

vom BGH entschieden:<br />

1. Das Zustandekommen des Maklervertrages<br />

bei einer Anzeige<br />

In einer Zeitungs- oder Internetanzeige<br />

des Maklers ist noch kein Angebot des<br />

Maklers auf Abschluss eines Maklervertrags<br />

zu sehen. Es handelt sich bei solchen<br />

Inseraten um ein „Angebot an jedermann“<br />

(invitatio ad offerendum). Eine<br />

durch das Inserat veranlasste Kontaktaufnahme<br />

des Interessenten mit dem Makler<br />

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SACHWERT MAGAZIN 1/2018

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