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fsm31 3te Führerscheinrichtlinie

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L 403/20<br />

DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Union<br />

30.12.2006<br />

(22) Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der<br />

Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden<br />

können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen<br />

besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen<br />

sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in<br />

Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip<br />

tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel<br />

genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese<br />

Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele<br />

erforderliche Maß hinaus.<br />

(23) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten<br />

im Zusammenhang mit den Fristen für die<br />

Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien<br />

in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt<br />

lassen —<br />

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<br />

4. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission<br />

an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen,<br />

die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.<br />

Artikel 2<br />

Gegenseitige Anerkennung<br />

1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine<br />

werden gegenseitig anerkannt.<br />

2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit<br />

einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen<br />

ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als<br />

dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat<br />

nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an<br />

dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im<br />

Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in<br />

dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den<br />

Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.<br />

Artikel 1<br />

Artikel 3<br />

Führerscheinmuster<br />

Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen<br />

1. Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein<br />

gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in<br />

Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf<br />

Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen<br />

des ausstellenden Mitgliedstaats.<br />

2. Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten<br />

ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins<br />

einführen, sobald die Kommission die Vorschriften<br />

für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht<br />

wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung<br />

nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren<br />

erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung<br />

vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip<br />

Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich<br />

unbeschadet übersteht.<br />

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen,<br />

um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich<br />

der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster,<br />

vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.<br />

2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material<br />

ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen<br />

Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der<br />

Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren<br />

festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten<br />

können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.<br />

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar<br />

2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine<br />

alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.<br />

3. Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten<br />

Führerscheinangaben.<br />

Artikel 4<br />

Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten<br />

zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies<br />

nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie<br />

führt.<br />

Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9<br />

Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität<br />

zu garantieren.<br />

Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter<br />

1. Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er<br />

kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter<br />

ausgestellt werden. Als „Kraftfahrzeug“ gilt jedes auf der<br />

Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor<br />

mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.

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