fsm31 3te Führerscheinrichtlinie
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L 403/20<br />
DE<br />
Amtsblatt der Europäischen Union<br />
30.12.2006<br />
(22) Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der<br />
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden<br />
können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen<br />
besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen<br />
sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in<br />
Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip<br />
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel<br />
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese<br />
Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele<br />
erforderliche Maß hinaus.<br />
(23) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten<br />
im Zusammenhang mit den Fristen für die<br />
Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien<br />
in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt<br />
lassen —<br />
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<br />
4. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission<br />
an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen,<br />
die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.<br />
Artikel 2<br />
Gegenseitige Anerkennung<br />
1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine<br />
werden gegenseitig anerkannt.<br />
2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit<br />
einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen<br />
ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als<br />
dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat<br />
nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an<br />
dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im<br />
Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in<br />
dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den<br />
Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.<br />
Artikel 1<br />
Artikel 3<br />
Führerscheinmuster<br />
Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen<br />
1. Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein<br />
gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in<br />
Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf<br />
Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen<br />
des ausstellenden Mitgliedstaats.<br />
2. Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten<br />
ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins<br />
einführen, sobald die Kommission die Vorschriften<br />
für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht<br />
wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung<br />
nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren<br />
erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung<br />
vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip<br />
Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich<br />
unbeschadet übersteht.<br />
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen,<br />
um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich<br />
der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster,<br />
vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.<br />
2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material<br />
ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen<br />
Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der<br />
Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren<br />
festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten<br />
können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.<br />
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar<br />
2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine<br />
alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.<br />
3. Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten<br />
Führerscheinangaben.<br />
Artikel 4<br />
Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten<br />
zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies<br />
nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie<br />
führt.<br />
Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9<br />
Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität<br />
zu garantieren.<br />
Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter<br />
1. Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen<br />
von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er<br />
kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter<br />
ausgestellt werden. Als „Kraftfahrzeug“ gilt jedes auf der<br />
Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor<br />
mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.