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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 3 LHO-<br />

§ 3<br />

Wirkungen des Haushaltsplans<br />

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen<br />

einzugehen.<br />

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet<br />

noch aufgehoben.<br />

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