Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
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die Bezieher niedriger Arbeitseinkommen höher belastet als<br />
zuvor. Im Vergleich <strong>der</strong> Steuerklassen zueinan<strong>der</strong>, wird ein<br />
ähnlicher sozialpolitisch bedenklicher Effekt erkennbar.<br />
<strong>Die</strong> weiter oben beschriebenen Wirkungen <strong>des</strong> nachgelagerten<br />
Verfahrens auf die Nettoeinkommen verschiedener Haushalte<br />
werden hier negativ verstärkt. Ledige werden höher<br />
entlastet als Verheiratete mit Kin<strong>der</strong>n, Doppelverdiener<br />
höher als familienbezogene Einzelverdiener. <strong>Die</strong> größten<br />
negativen Effekte werden dort erzielt, wo die Beitragszahler<br />
nicht zur Steuer herangezogen werden. Sie müssen die<br />
höhere Beitragslast tragen, ohne hierfür korrespondierend<br />
steuerlich entlastet zu werden. Eine Ausnahme hiervon<br />
bilden die Arbeitnehmer, in <strong>der</strong>en Fall <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
gesetzlich verpflichtet ist, die Gesamtbeiträge zur SV zu<br />
tragen ( 1989 : Arbeitslohn bis 610,-- DM/Monat ).<br />
Demgegenüber werden Arbeitnehmer mit über <strong>der</strong> RV - Grenze<br />
liegendem Arbeitslohn durch die konsolidierende Maßnahme<br />
weit weniger belastet. Da sich die Beitragszahlung im<br />
Höchstfall an dieser Marke orientiert, nimmt die durchschnittliche<br />
Belastung <strong>des</strong> Bruttoverdienstes ab. Darüber<br />
hinaus ist im vorliegendem Beispiel zu bemerken, daß<br />
Personen mit Entgelten, die über <strong>der</strong> KV - Bemessungsgrenze<br />
liegen, auf Antrag weiter entlastet werden. <strong>Die</strong>s resultiert<br />
aus <strong>der</strong> sich an dieser Grenze beschränkenden modifizierten<br />
Vorsorgepauschale.<br />
Es hat sich gezeigt, daß <strong>der</strong> sich ergebende Nettoeffekt <strong>der</strong><br />
protektionierten Vorteilswegnahme distributiv umstritten<br />
ist. <strong>Die</strong>s läßt sich ursächlich damit begründen, daß die<br />
Beitragszahlungen in fester Relation zum Arbeitslohn<br />
stehen, während das Steuerrecht zahlreiche Faktoren steuermin<strong>der</strong>nd<br />
erfaßt. Darüber hinaus ist <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>deutsche<br />
Einkommensteuertarif progressiv gestaltet. <strong>Die</strong> durchschnittliche<br />
Belastung <strong>des</strong> Arbeitsentgelts mit SV -<br />
Beiträgen nimmt demgegenüber bei Übersteigen <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />
sogar ab.<br />
Aus Arbeitgebersicht wirkt die protektionierte Vorteilswegnahme<br />
über die Beitragserhöhung verteuernd auf den Faktor<br />
Arbeit. <strong>Die</strong> hieraus abgeleiteten Folgen auf den Arbeitsmarkt<br />
sind eindeutig und sozialpolitisch unerwünscht.<br />
Abschließend kann festgestellt werden, daß die Wirkungen<br />
<strong>des</strong> nachgelagerten Verfahrens auf die RV - Finanzen kaum<br />
ausreichen werden, die bestehenden Probleme langfristig zu<br />
lösen. Auch eine weitere über dieses Beispiel hinausgehende<br />
Beitragserhöhung würde kaum genügende Mittel erbringen, um<br />
den Finanzbedarf <strong>des</strong> kommenden Jahrhun<strong>der</strong>ts zu decken.<br />
Einschlägige Untersuchungen gehen davon aus, daß bis zum<br />
Jahr 2030 mit einem Anstieg <strong>des</strong> Beitragsatzes auf 30 % zu<br />
rechnen ist. 1 Das nachgelagerte Verfahren bietet kaum<br />
Möglichkeiten, den Abbau <strong>des</strong> hierin zum Ausdruck kommenden<br />
1 Siehe Schmähl, W., Gegen eine isolierte Betrachtung <strong>der</strong><br />
Finanzierungsprobleme, a.a.O., Seite 79