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Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

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die Bezieher niedriger Arbeitseinkommen höher belastet als<br />

zuvor. Im Vergleich <strong>der</strong> Steuerklassen zueinan<strong>der</strong>, wird ein<br />

ähnlicher sozialpolitisch bedenklicher Effekt erkennbar.<br />

<strong>Die</strong> weiter oben beschriebenen Wirkungen <strong>des</strong> nachgelagerten<br />

Verfahrens auf die Nettoeinkommen verschiedener Haushalte<br />

werden hier negativ verstärkt. Ledige werden höher<br />

entlastet als Verheiratete mit Kin<strong>der</strong>n, Doppelverdiener<br />

höher als familienbezogene Einzelverdiener. <strong>Die</strong> größten<br />

negativen Effekte werden dort erzielt, wo die Beitragszahler<br />

nicht zur Steuer herangezogen werden. Sie müssen die<br />

höhere Beitragslast tragen, ohne hierfür korrespondierend<br />

steuerlich entlastet zu werden. Eine Ausnahme hiervon<br />

bilden die Arbeitnehmer, in <strong>der</strong>en Fall <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

gesetzlich verpflichtet ist, die Gesamtbeiträge zur SV zu<br />

tragen ( 1989 : Arbeitslohn bis 610,-- DM/Monat ).<br />

Demgegenüber werden Arbeitnehmer mit über <strong>der</strong> RV - Grenze<br />

liegendem Arbeitslohn durch die konsolidierende Maßnahme<br />

weit weniger belastet. Da sich die Beitragszahlung im<br />

Höchstfall an dieser Marke orientiert, nimmt die durchschnittliche<br />

Belastung <strong>des</strong> Bruttoverdienstes ab. Darüber<br />

hinaus ist im vorliegendem Beispiel zu bemerken, daß<br />

Personen mit Entgelten, die über <strong>der</strong> KV - Bemessungsgrenze<br />

liegen, auf Antrag weiter entlastet werden. <strong>Die</strong>s resultiert<br />

aus <strong>der</strong> sich an dieser Grenze beschränkenden modifizierten<br />

Vorsorgepauschale.<br />

Es hat sich gezeigt, daß <strong>der</strong> sich ergebende Nettoeffekt <strong>der</strong><br />

protektionierten Vorteilswegnahme distributiv umstritten<br />

ist. <strong>Die</strong>s läßt sich ursächlich damit begründen, daß die<br />

Beitragszahlungen in fester Relation zum Arbeitslohn<br />

stehen, während das Steuerrecht zahlreiche Faktoren steuermin<strong>der</strong>nd<br />

erfaßt. Darüber hinaus ist <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>deutsche<br />

Einkommensteuertarif progressiv gestaltet. <strong>Die</strong> durchschnittliche<br />

Belastung <strong>des</strong> Arbeitsentgelts mit SV -<br />

Beiträgen nimmt demgegenüber bei Übersteigen <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

sogar ab.<br />

Aus Arbeitgebersicht wirkt die protektionierte Vorteilswegnahme<br />

über die Beitragserhöhung verteuernd auf den Faktor<br />

Arbeit. <strong>Die</strong> hieraus abgeleiteten Folgen auf den Arbeitsmarkt<br />

sind eindeutig und sozialpolitisch unerwünscht.<br />

Abschließend kann festgestellt werden, daß die Wirkungen<br />

<strong>des</strong> nachgelagerten Verfahrens auf die RV - Finanzen kaum<br />

ausreichen werden, die bestehenden Probleme langfristig zu<br />

lösen. Auch eine weitere über dieses Beispiel hinausgehende<br />

Beitragserhöhung würde kaum genügende Mittel erbringen, um<br />

den Finanzbedarf <strong>des</strong> kommenden Jahrhun<strong>der</strong>ts zu decken.<br />

Einschlägige Untersuchungen gehen davon aus, daß bis zum<br />

Jahr 2030 mit einem Anstieg <strong>des</strong> Beitragsatzes auf 30 % zu<br />

rechnen ist. 1 Das nachgelagerte Verfahren bietet kaum<br />

Möglichkeiten, den Abbau <strong>des</strong> hierin zum Ausdruck kommenden<br />

1 Siehe Schmähl, W., Gegen eine isolierte Betrachtung <strong>der</strong><br />

Finanzierungsprobleme, a.a.O., Seite 79

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