Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
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<strong>Die</strong> Berechnung <strong>der</strong> maximal zum Steuerabzug zugelassenen<br />
Beträge geschieht wie folgt :<br />
<strong>Die</strong> oben genannten Vorsorgeaufwendungen sind, mit Ausnahme<br />
<strong>der</strong> Bausparkassenbeiträge, um den Vorwegabzug <strong>des</strong> § 10 Abs.<br />
3 Nr. 2 EStG zu kürzen. Der Vorwegabzug beträgt 3.000,--<br />
DM, im Fall <strong>der</strong> Zusammenveranlagung von Ehegatten 6.000,--<br />
DM, vermin<strong>der</strong>t um den Arbeitgeberanteil zur RV. Arbeitnehmer<br />
die nicht <strong>der</strong> GRV <strong>unter</strong>liegen, ( z.B. Beamte )<br />
erhalten einen um 9 % <strong>der</strong> Einnahmen vermin<strong>der</strong>ten Vorwegabzug.<br />
Übersteigen die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in <strong>der</strong> GRV, so tritt diese anstelle <strong>der</strong> Einnahmen.<br />
Da <strong>der</strong> Arbeitgeberanteil zur RV in den letzten Jahren 9 %<br />
überstieg ( siehe Tabelle 1, Seite 9 ), liegt hier eine<br />
Begünstigung <strong>der</strong> nicht rentenversicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer vor.<br />
<strong>Die</strong> verbleibenden Vorsorgeaufwendungen einschließlich <strong>der</strong><br />
Bausparkassenbeiträge (ab 1990 die Hälfte <strong>der</strong> Beiträge)<br />
werden im folgenden um einen Betrag bis zu 2.340,-- DM, im<br />
Fall <strong>der</strong> Zusammenveranlagung bis zu 4.680,-- DM, gekürzt.<br />
<strong>Die</strong>ser Betrag erhöhte sich bis zum Veranlagungszeitraum<br />
1985 um weitere 600,-- DM für je<strong>des</strong> Kind <strong>des</strong> Steuerpflichtigen.<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 1990 wird <strong>der</strong> oben<br />
genannte Vorwegabzug auf 4.000,-- DM bzw. 8.000,-- DM<br />
erhöht. Wie bisher ist <strong>der</strong> Vorwegabzug auch zukünftig in<br />
gesetzlich fixierter Höhe zu kürzen. Entgegen <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeitigen Regelung werden jedoch die steuerfreien Arbeitgeberanteile<br />
zur gesetzlichen Kranken- und <strong>Renten</strong>versicherung<br />
auf die Höhe <strong>des</strong> Vorwegabzuges angerechnet.<br />
Zur Vereinfachung soll dies in einem pauschalierten<br />
Verfahren geschehen. Der Kürzungssatz wird im Fall <strong>der</strong><br />
<strong>Renten</strong>versicherung auf 9 %, im Fall <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
auf 3 % <strong>des</strong> maßgeblichen Arbeitslohnes festgesetzt.<br />
Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen die Summe <strong>des</strong> Vorwegabzugs<br />
und <strong>des</strong> Höchstbetrags, so kann <strong>der</strong> übersteigende<br />
Betrag zur Hälfte, maximal zu 50 % <strong>des</strong> Höchstbetrages<br />
abgezogen werden. <strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> beschränkt abzugsfähigen<br />
Son<strong>der</strong>ausgaben bildet die Summe aus dem jeweils Berücksichtigung<br />
findenden Vorwegabzug, Höchstbetrag und halbem<br />
Betrag. <strong>Die</strong> Untergrenze <strong>der</strong> beim Abzug Beachtung findenden<br />
Vorsorgeaufwendungen stellt die Vorsorgepauschale <strong>des</strong> § 10<br />
c Abs. 3 EStG bzw. <strong>der</strong> Vorsorge - Pauschbetrag <strong>des</strong> § 10 c<br />
Abs. 2 EStG dar. Der Vorsorge - Pauschbetrag, <strong>der</strong> die<br />
absolute Untergrenze bildet, beträgt 300,-- DM bzw. bei<br />
zusammenveranlagten Ehegatten 600,-- DM/p.a.. <strong>Die</strong>ser<br />
Freibetrag entfällt ab 1990. Bei Steuerpflichtigen mit<br />
Einkünften im Sinne <strong>des</strong> § 19 EStG ( Arbeitslohn ) tritt an<br />
die Stelle <strong>des</strong> Vorsorge - Pauschbetrags die Vorsorgepauschale.<br />
<strong>Die</strong> Vorsorgepauschale ergibt sich aus <strong>der</strong> Summe zweier<br />
Größen, die in Relation zum Arbeitslohn stehen und durch<br />
Höchstbeträge begrenzt sind. <strong>Die</strong> Verhältniszahl, aus <strong>der</strong>en<br />
Multiplikation mit dem Arbeitslohn sich die in beiden