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Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung

Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988

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<strong>Die</strong> Berechnung <strong>der</strong> maximal zum Steuerabzug zugelassenen<br />

Beträge geschieht wie folgt :<br />

<strong>Die</strong> oben genannten Vorsorgeaufwendungen sind, mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Bausparkassenbeiträge, um den Vorwegabzug <strong>des</strong> § 10 Abs.<br />

3 Nr. 2 EStG zu kürzen. Der Vorwegabzug beträgt 3.000,--<br />

DM, im Fall <strong>der</strong> Zusammenveranlagung von Ehegatten 6.000,--<br />

DM, vermin<strong>der</strong>t um den Arbeitgeberanteil zur RV. Arbeitnehmer<br />

die nicht <strong>der</strong> GRV <strong>unter</strong>liegen, ( z.B. Beamte )<br />

erhalten einen um 9 % <strong>der</strong> Einnahmen vermin<strong>der</strong>ten Vorwegabzug.<br />

Übersteigen die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>der</strong> GRV, so tritt diese anstelle <strong>der</strong> Einnahmen.<br />

Da <strong>der</strong> Arbeitgeberanteil zur RV in den letzten Jahren 9 %<br />

überstieg ( siehe Tabelle 1, Seite 9 ), liegt hier eine<br />

Begünstigung <strong>der</strong> nicht rentenversicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer vor.<br />

<strong>Die</strong> verbleibenden Vorsorgeaufwendungen einschließlich <strong>der</strong><br />

Bausparkassenbeiträge (ab 1990 die Hälfte <strong>der</strong> Beiträge)<br />

werden im folgenden um einen Betrag bis zu 2.340,-- DM, im<br />

Fall <strong>der</strong> Zusammenveranlagung bis zu 4.680,-- DM, gekürzt.<br />

<strong>Die</strong>ser Betrag erhöhte sich bis zum Veranlagungszeitraum<br />

1985 um weitere 600,-- DM für je<strong>des</strong> Kind <strong>des</strong> Steuerpflichtigen.<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 1990 wird <strong>der</strong> oben<br />

genannte Vorwegabzug auf 4.000,-- DM bzw. 8.000,-- DM<br />

erhöht. Wie bisher ist <strong>der</strong> Vorwegabzug auch zukünftig in<br />

gesetzlich fixierter Höhe zu kürzen. Entgegen <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeitigen Regelung werden jedoch die steuerfreien Arbeitgeberanteile<br />

zur gesetzlichen Kranken- und <strong>Renten</strong>versicherung<br />

auf die Höhe <strong>des</strong> Vorwegabzuges angerechnet.<br />

Zur Vereinfachung soll dies in einem pauschalierten<br />

Verfahren geschehen. Der Kürzungssatz wird im Fall <strong>der</strong><br />

<strong>Renten</strong>versicherung auf 9 %, im Fall <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

auf 3 % <strong>des</strong> maßgeblichen Arbeitslohnes festgesetzt.<br />

Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen die Summe <strong>des</strong> Vorwegabzugs<br />

und <strong>des</strong> Höchstbetrags, so kann <strong>der</strong> übersteigende<br />

Betrag zur Hälfte, maximal zu 50 % <strong>des</strong> Höchstbetrages<br />

abgezogen werden. <strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> beschränkt abzugsfähigen<br />

Son<strong>der</strong>ausgaben bildet die Summe aus dem jeweils Berücksichtigung<br />

findenden Vorwegabzug, Höchstbetrag und halbem<br />

Betrag. <strong>Die</strong> Untergrenze <strong>der</strong> beim Abzug Beachtung findenden<br />

Vorsorgeaufwendungen stellt die Vorsorgepauschale <strong>des</strong> § 10<br />

c Abs. 3 EStG bzw. <strong>der</strong> Vorsorge - Pauschbetrag <strong>des</strong> § 10 c<br />

Abs. 2 EStG dar. Der Vorsorge - Pauschbetrag, <strong>der</strong> die<br />

absolute Untergrenze bildet, beträgt 300,-- DM bzw. bei<br />

zusammenveranlagten Ehegatten 600,-- DM/p.a.. <strong>Die</strong>ser<br />

Freibetrag entfällt ab 1990. Bei Steuerpflichtigen mit<br />

Einkünften im Sinne <strong>des</strong> § 19 EStG ( Arbeitslohn ) tritt an<br />

die Stelle <strong>des</strong> Vorsorge - Pauschbetrags die Vorsorgepauschale.<br />

<strong>Die</strong> Vorsorgepauschale ergibt sich aus <strong>der</strong> Summe zweier<br />

Größen, die in Relation zum Arbeitslohn stehen und durch<br />

Höchstbeträge begrenzt sind. <strong>Die</strong> Verhältniszahl, aus <strong>der</strong>en<br />

Multiplikation mit dem Arbeitslohn sich die in beiden

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