Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
Die Besteuerung der Renten - unter besonderer Berücksichtigunbg einer Reform des Systems der sozialen Sicherung - Dissertation aus dem Jahr 1988
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sicherungssysteme in <strong>der</strong> BRD erscheint eine einheitliche<br />
<strong>Besteuerung</strong> aller Alterseinkünfte nach dem vorgelagerten<br />
Verfahren nicht ohne gravierende Eingriffe in das<br />
Gesellschaftssystem möglich zu sein.<br />
So wären, um z.B. eine <strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong><br />
Beamten nach dieser Alternative zu erreichen, folgende<br />
Son<strong>der</strong>regelungen notwendige : 1<br />
<strong>Die</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Beamten müßte in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen<br />
Form aufgehoben und eine in Anlehnung an die GRV zu<br />
entwickelnde Beitragspflicht eingeführt werden. <strong>Die</strong><br />
Beiträge wären zu besteuern.<br />
Eine an<strong>der</strong>e Möglichkeit wird in <strong>der</strong> Zurechnung fiktiver<br />
Beiträge zu den Einkommen <strong>der</strong> Beamten gesehen, <strong>der</strong>en Höhe<br />
mit Hilfe <strong>des</strong> in <strong>der</strong> GRV geltenden Umlageverfahrens zu<br />
ermitteln wäre. 2 Ähnliche Regelungen müßten für den Bereich<br />
<strong>der</strong> sogenannten Betriebsrenten erdacht und eingeführt<br />
werden. Im Hinblick auf die steuerliche Erfassung an<strong>der</strong>er,<br />
insbeson<strong>der</strong>e originärer Alterseinkünfte, erscheint das<br />
vorgelagerte Verfahren gänzlich ungeeignet. Aufgrund <strong>des</strong>sen<br />
und <strong>der</strong> zu erwartenden Nichtdurchsetzbarkeit von Son<strong>der</strong>regelungen<br />
in <strong>der</strong> beschriebenen Form beschränkt sich die<br />
folgende Betrachtung <strong>des</strong> vorgelagerten Verfahrens<br />
ausschließlich auf die Leibrenten. Eine Gleichmäßigkeit in<br />
<strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> von Alterseinkünften nach dem vorgelagerten<br />
Verfahren kann somit aus oben genannten Gründen an dieser<br />
Stelle bereits verneint werden. Auch die in diesem<br />
Zusammenhang hervorgebrachte Argumentation, die steuerliche<br />
Nichterfassung <strong>der</strong> übrigen <strong>Renten</strong>bestandteile stelle eine<br />
Abdiskontierung <strong>der</strong> Rente dar, die zum Ausgleich <strong>der</strong> Nichtverfügbarkeit<br />
<strong>der</strong> Beiträge vorzunehmen wäre, überzeugt<br />
nicht, wie die unten dargestellte Behandlung <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
- Beiträge zeigt. 3<br />
Während das Korrespondenzprinzip eindeutig die <strong>Besteuerung</strong><br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer- als auch <strong>der</strong> Arbeitgeber - Beiträge zur<br />
GRV nach dem vorgelagerten Verfahren verlangt, wird in <strong>der</strong><br />
wissenschaftlichen Literatur überwiegend von einem nicht zu<br />
besteuerndem Arbeitgeberanteil ausgegangen. 4 Der Grund<br />
hierfür dürfte darin liegen, daß in dem einzigsten Land, in<br />
dem eine <strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>Renten</strong> nach dem vorgelagerten<br />
Verfahren erfolgt, den USA, Arbeitgeber - Beiträge<br />
steuerlich nicht belastet werden. 5 Zum an<strong>der</strong>en, so muß<br />
vermutet werden, ist dieser Umstand auf steuer- und sozialpolitische<br />
Überlegungen zurückzuführen. Mit <strong>der</strong> Einbeziehung<br />
<strong>des</strong> RV - Arbeitgeberanteils in die <strong>Besteuerung</strong><br />
ergäbe sich die Frage, wie mit den übrigen Zwangsbeiträgen<br />
zu verfahren wäre. <strong>Die</strong> mutmaßlichen Konsequenzen, die sich<br />
aus <strong>einer</strong> Einbeziehung <strong>der</strong> Arbeitgeber - Beiträge zur<br />
1 Siehe ebenda<br />
2 Siehe ebenda<br />
3 Siehe ebenda<br />
4 Siehe Littmann, K., Gutachten, a.a.O., Seite 471<br />
5 Siehe Scheil, X., a.a.O., Seite 84 f