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Familienrecht Fach 11, Seite 1441<br />

Ehegattenunterhalt<br />

Praxishinweise:<br />

• Abzustellen ist dabei auf das – fiktive – Einkommen der Unterhaltsberechtigten in ihrem – fiktiven –<br />

Lebensverlauf als ledige und kinderlose Erwerbstätige in ihrem gelernten und früher ausgeübten Beruf.<br />

• Maßgeblich ist das hypothetische (Netto-)Einkommen, das sie ohne Ehe und Kindererziehung aus<br />

eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Es ist fiktiv anhand der Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag zu<br />

ermitteln (BGH NJW 2013, 528).<br />

a) Vorliegen eines ehebedingten Nachteils<br />

aa) Voraussetzung<br />

Ehebedingte Nachteile liegen folglich vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung<br />

der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (BGH<br />

FamRZ 2010, 538; FamRZ 2009, 406; FamRZ 2008, 582, 586).<br />

Praxishinweise:<br />

• Zur Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen ist umfassender anwaltlicher Sachvortrag zu den<br />

Umständen des Einzelfalls erforderlich.<br />

• In der anwaltlichen Beratung im Vorfeld muss der Mandant entsprechend informiert und die erforderlichen<br />

Sachverhaltsangaben müssen erfragt werden.<br />

• Der Lebenslauf des Unterhaltsberechtigten muss abgeklärt werden, um eine Befristung mit möglichst<br />

vielen Fakten als unbillig erscheinen zu lassen: Inwieweit waren ehebedingte Nachteile zu verzeichnen<br />

und inwieweit wirken sie weiter fort?<br />

bb) Kausalität<br />

Zwischen der Ehegestaltung und dem Erwerbsnachteil muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen<br />

(eindeutige Kausalität). Für die Ehebedingtheit des Nachteils ist erforderlich, dass die Umstände, die zu<br />

dem unterschiedlichen Einkommen führen, Folgen des Lebenszuschnitts der Ehegatten während der<br />

Ehe sind, also aufgrund der Rollenverteilung und der vereinbarten Aufgabenverteilung in der geschiedenen<br />

Ehe eingetreten sind (Kausalität; BGH FamRZ 2011, 189; FamRZ 2010, 1414).<br />

Checkliste:<br />

1. Im ersten Schritt muss festgestellt werden, dass überhaupt ein Nachteil im oben dargelegten Sinne<br />

eingetreten ist.<br />

2. Danach muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser Nachteil ehebedingt ist oder allein auf<br />

persönliche Umstände der Unterhaltsberechtigten zurückzuführen ist („persönliches Pech“).<br />

3. Im letzteren Fall können die eingetretenen Nachteile nicht zur Begründung herangezogen werden, eine<br />

Begrenzung oder Befristung nach § 1578b BGB zu verhindern!<br />

b) Fehlender ehebedingter Nachteil<br />

Kein ehebedingter Nachteil ist gegeben,<br />

• wenn für die Arbeitsplatzaufgabe Gründe maßgeblich waren, die keinen Bezug zur Ehegestaltung<br />

haben, wie etwa betriebs- oder krankheitsbedingte Kündigungen (BGH NJW 2013, 1738 = FamRZ<br />

2013, 935), Arbeitslosigkeit aus konjunkturellen Gründen, wegen Arbeitsmangel, Insolvenz (BGH NJW<br />

2010, 3653),<br />

• wenn eine zur Erwerbsunfähigkeit führende Erkrankung durch zu Unrecht erlittene Haft ausgelöst<br />

wird (OLG Hamm FamRZ 2016, 64),<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018 171

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