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E_1927_Zeitung_Nr.103

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tat, reichte die Gesellschaft gegen ihn Strafanzeige<br />

wegen Unterschlagung ein, und B.<br />

wurde dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.<br />

Die Verteidiung des B. machte aber geltend,<br />

dass hier von Unterschlagung nicht die<br />

Rede sein könne B. habe keine fremde Sache,<br />

die er habe aufbewahren, resp. weitergeben<br />

müssen, für sich behalten. Seine Gesellschaft,<br />

die ihn für Haftpflichtfälle versichert<br />

hat, sei ja mit dem Lastautobesitzer in<br />

keinem Verhältnis gestanden, sondern einzig<br />

mit B., dem sie Fr- 478 habe zahlen müssen,<br />

sobald der Unfall eintrat. Mit der Auszahlung<br />

sei das Geld in sein Eigentum übergegangen,<br />

er habe nur noch die aus unerlaubter<br />

Handlung (fahrlässige Schadenzufügung) zivilistisch<br />

dem Lastwagenbesitzer etwas geschuldet.<br />

Da dieser aber schon von einer<br />

ändern Versicherung gedeckt worden war,<br />

verwandelte sich die Schuld des B. in eine<br />

rein zivilrechtliche Schuld aus ungerechtfertigter<br />

Bereicherung, die Gesellschaft des Angeschuldigten<br />

habe aber keinen dringlichen<br />

Anspruch auf das Geld gehabt. Unterschlagung<br />

komme nicht in Frage.<br />

Das Gericht teilte offenbar diese Ansichten,<br />

denn es sprach den B. frei und legte die<br />

Verfahrungskosten dem Staate auf. Hingegen<br />

wies es die Entschädigungsbegehren des<br />

Angeschuldigten ab.<br />

Dieser Fall zeigt uns, dass die Versicherung<br />

die Deckung für den Schaden dem Versicherungsnehmer<br />

zu zahlen hat, ohne dass<br />

sie irgendwelche Rückzahlungsansprüche<br />

geltend machen darf, wenn das Verhalten<br />

des Versicherungsnehmers gegenüber dem<br />

Geschädigten rechtswidrig ist. go-<br />

Eine wohlverdiente Ehrung.<br />

Wie wir aus Frankreich erfahren, wurde<br />

ein Sohn der Cälvinstadt, Herr Marc Birkigt,<br />

Ingenieur und Gründer der weltbekannten<br />

Fabrik c Hispano-Suiza », mit höchsten Auszeichnungen<br />

geehrt. In Würdigung seiner<br />

schöpferischen Arbeiten für Automobil- und<br />

Flugzeugkonstrüktionen verlieh die französische<br />

Zeitschrift « L'Air» den « Grossen<br />

Preis für wissenschaftliche Arbeiten <strong>1927</strong>»<br />

dem unermüdlichen Schweizerkonstrukteur<br />

Birkigt.<br />

Bei diesem Anlass möchten wir unseren<br />

Lesern nochmals die glanzvolle Laufbahn<br />

unseres Landsmannes in Erinnerung rufen:<br />

Herr Maro Birkigt.<br />

Herr Birkigt, den das herbe Schicksal schon<br />

frühzeitig Vollwaise werden Hess, besuchte die<br />

Schulen seiner Vaterstadt und absolvierte mit äusserst<br />

guten Erfolgen die « ecole mecanioue». Als<br />

junger Mann wantferte er nach Spanien aus<br />

und gründete in Barcelona die Hispano-Suiza-<br />

Werke. Spanisches Kapital und das helvetische<br />

Genie brachten die Fabrik rasch zur Blüte. Schon<br />

der erste Wagen, den Birkigt entworfen hatte, bedeutete<br />

damals eine revolutionäre Konstruktion, be-<br />

<br />

«Der Onkel Krombach!><br />

«Ach du lieber Himmel! Der alte Knacker!<br />

Halten! Aussteigen! Heimfahren!» rief sie<br />

halb ärgerlich, halb belustigt.<br />

«Nur langsam, wildes Geschöpf! Sieh Dir<br />

ihn nur erst mal an! Erstens ist er gar nicht<br />

so alt, noch lange nicht vierzig! Er ist von<br />

passender Figur, ritterlich im Wesen, hochanständig<br />

im Charakter, gutmütig bis zur<br />

Schwäche, dazu immens reich! Ja, was willst<br />

Du noch mehr! Autofahren kannst Du als<br />

Frau Krombach bis zum Erbrechen!»<br />

Lore sann eine Weile nach. Sie hatte den<br />

Onkel Krombach noch nie gesehen und er sie<br />

nicht, sie hatte nur von seiner sprichwörtlichen<br />

Güte gehört und von seinem Reichtum,<br />

wohl auch, dass er etwas täppisch in gesellschaftlicher<br />

Hinsicht sei. — Und nach einigem<br />

Besinnen antwortete sie: «Na, so will<br />

sass doch das Automobil einen Blockmotor,<br />

ohne den heute ein modernes Motorfahrzeus fast<br />

nicht mehr zu denken ist. Schon 1912 stellte er<br />

Kompressormodelle her; drei mit solchen Motoren<br />

ausgerüstete Chassis sollten am Grossen Preis für<br />

Geschwindigkeiten teilnehmen. Aber zu jener Zeit<br />

konnten die damaligen Kugellager, für deren Konstruktion<br />

Spezialfabriken verantwortlich sind, den<br />

erhöhten Beanspruchungen nicht genügend standhalten.<br />

Aus diesen Gründen verzichtete Birkigt<br />

nach den Versuchsfahrten auf einen Start am Rennen<br />

selbst.<br />

Birkigt, der auch in Frankreich eine Zweigfsbrfk<br />

ins Leben gerufen hatte, leistete der Armee<br />

dieses Landes im Kriege gewaltige Dienste, indem<br />

er eich in einem Spezialstudium dem Bau von<br />

leistungsfähigen Flugmotoren widmete. Er brachte<br />

auch als einer der Ersten eine praktische Erfindung<br />

heraus, wonach in Jagdflugzeugen das Maschinengewehr<br />

direkt mit der Propellerachse ge-<br />

Kuppelt ist.<br />

Wir wissen auch, dass Birkigt der geistige Urheber<br />

ungezählter kleiner Verbesserungen<br />

am Automobil und Flugmotor ist. Doch sind<br />

diese Erfindungen schon längst so stark Allgemeingut<br />

geworden, als dass sie noch stark mit dem<br />

Namen ihres Schöpfers verbunden wären.<br />

In seiner rastlosen Tätigkeit erinnert uns Birkigt<br />

— der sich wochenlang mit Plänen und Problemen<br />

wälzte, Tag und Nacht in seinem Bureau<br />

Zeichnungen anfertigte und Berechnungen zu Papier<br />

brachte, seine Nahrung und den Schlaf auf<br />

das allernotwendigste Minimum beschränkte, nur<br />

damit der Fluss seiner Arbeit keinen grossen Unterbruoh<br />

erleide — an das amerikanische Erfindergenie:<br />

Edison.<br />

Dieser Genfer Bürger macht seinem fernen Vaterland<br />

wahrlich viel Ehre; er hält das rot-weisse<br />

Banner auch im sonnigen Süden hoch und rein.<br />

Nur schade, dass diese imponierende Persönlichkeit<br />

der einheimischen Industrie verloren ging. Doch,<br />

hätte unser Land einem Techniker von solchem<br />

Format, der sich mit unbeugsamem Willen, eiserner<br />

Energie und einer guten Dosis hoffnungsvollem<br />

Optimismus als Arbeitgebiet jene jungen Zweige<br />

der Technik auserwählte, die teils in unserem Ländchen<br />

nicht gerade beliebt oder fast unbekannt sind,<br />

auch den nötigen Spielraum für eine ungehemmte<br />

Betätigung und ausreichende Expansionsmöglichkeiten<br />

bieten können ?<br />

Wir beglückwünschen unseren Mitbürger<br />

herzlich für die ihm zuteil gewordene, verdienstvolle<br />

Ehrung, die auch uns als Anerkennung<br />

für das uneigennützige, erfolgreiche und<br />

nimmermüde Schaffen eines Landsmanns in<br />

der Fremde freut!<br />

mo.<br />

Normen für Berufschauffeure.<br />

Durch Verhandlungen des Verbandes<br />

Schweizerischer Motorlastwagen - Besitzer<br />

(Aspa) mit der Schweizerischen Berufs-<br />

Chau'ffeur-Vereinigung wurden, bevor der<br />

Bernische Grosse Rat das Dekret in Angriff<br />

nahm, «Normen für die Anstellung von<br />

Chaiuffeuren und ständigen Mitfahrern» aufgestellt.<br />

Sie dienen der Anbahnung normaler<br />

und geordneter Arbeitsbedingungen. Diese<br />

Klagen gegen die Ueberanstrengung der<br />

Chauffeure (und der damit verbundenen<br />

Verkehrsgefährdung) soll damit von einer<br />

Seite gesteuert werden. Wir geben nachfolgend<br />

die Normen, die ein allgemeines Interesse<br />

verdienen, im Wortlaut wieder:<br />

Art. 1. Geltung. Der Verband schweizerischer<br />

Motorlastwagenbesitzer stellt für seine Mitglieder<br />

die nachfolgenden Minimal-Bestknmungen als Richtlinien<br />

für die Anstellung von Chauffeuren und ständigen<br />

Mitfahrern auf in denjenigen Fällen, wo nicht<br />

schon durch den einzelnen Dienstvertrag, das Fabrikgesetz<br />

oder durch Gesamtarbeitsverträge von<br />

Brancheverbänden usw. -idas- Arbeitsverhältnis ber<br />

reits geregelt "ist.<br />

Art. 2. Anstellung. Für die Anstellung gelten<br />

die Bestimmungen des Scheizerischen Obligationenrechts,<br />

Abschnitt Dienstvertrag, soweit die vorliegenden<br />

Normen keine Abweichungen enthalten.<br />

Für Neuangestellte beträgt die Probezeit vier<br />

Wochen.<br />

Art. 3. Kündigung. Während der Probezeit besteht<br />

eine gegenseitige Kündigung von drei Tagen.<br />

Nach Ablauf dieser Probezeit beträgt die gegenseitige<br />

Kündigung des Anstellungsverhältnisses in<br />

Abänderung des Artikels 348 des 0. R. auch nach<br />

überjährigem Dienstverhältnis 14 Tage. Abgesehen<br />

von der Probezeit, hat die Kündigung jo auf Wochenende<br />

zu erfolgen.<br />

Art. 3. Arbeitszeit. Die Arbeitszeit richtet sich<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Art. 1)<br />

oder, wo solche fehlen, nach den örtlichen Verhältnissen.<br />

Sie wird so eingeteilt, dass dem Arbeitnehmer<br />

täglich eine zusammenhängende Ruhezeit von<br />

10 Stunden gesichert ist.<br />

Der Samstagnachmittag wird frei gegeben. Wo<br />

dies jedoch nicht möglich ist, hat der Arbeiter Anspruch<br />

auf einen andern halben freien Arbeitstag.<br />

Für Betriebe, welche den freien Samstagnachmittag<br />

eingeführt haben, gelten folgende Bestimmungn:<br />

a) sie sind berechtigt, an Samstagen, die unmittelbar<br />

vor zwei oder nach einem offiziellen<br />

Feiertag liegen, auch am Nachmittag ohne<br />

Ueberzeitvergütung arbeiten zu lassen;<br />

b) Nachmittage vor Feiertagen, die auf einen<br />

Wochentag fallen, sind nicht frei.<br />

Für die Einnahme der Hauptmahlzeiten haben<br />

die Arbeiter Anspruch auf mindenstens je edne<br />

Stunde Pause.<br />

Art. 5. Sonntagsarbeit. Wenn Chauffeure an<br />

Sonntagen zu fahren haben, ist ihnen in der vorangehenden<br />

oder folgenden Woche mindestens ein<br />

halber Freitag zu gewähren.<br />

Art. 6. Löhne, Spesen und Bussen. Die Entlohnung<br />

richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen.<br />

ich ihn mir wenigstens einmal ansehen! So<br />

mal bisschen beriechen — das verpflichtet<br />

ja zu nichts! Uebrigens, will er mich denn?»<br />

«Mädel, das weiss ich natürlich nicht! Ich<br />

habe einen genialen Plan ausgebrütet, den<br />

höre an: Ich habe Dich auf sechs Wochen<br />

an ihn verborgt!»<br />

Na, erlaube mal! Du bist wohl nicht ganz<br />

nüchtern!»<br />

«Heute schon! Nur Geduld, Fräulein Lindt!<br />

Ich kenne Deine etwas extravagante Natur<br />

und habe darnach meinen Plan eingerichtet<br />

Er riecht etwas stark nach Kino, der Plan<br />

aber gerade das wird Dir imponieren, schätze<br />

ich! Also Krombach hat sich gestern ein<br />

Auto gekauft, den gleichen 45 PS, den Du<br />

seit zwei Monaten fährst. Aber Krombach<br />

hat keinen Chauffeur, und da habe ich ihm<br />

zur Aushilfe bis Ostern meinen Chauffeur gepumDt.<br />

und der Chauffeur — bist Du!»<br />

AUTOMOBIL-REVUE <strong>1927</strong> - N° 103<br />

(Schluss folgt.)<br />

Die Lohnauszablung erfolgt während der Arbeitszeit<br />

Ḋie Rückvergütung der Auslagen für auswärtige<br />

Hauptmahlzeiten ist Sache besonderer Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auslagen<br />

für üebernachten, Garagebenützung sowie andere<br />

für die Sicherheit und den Unterhalt der Fahrzeuge<br />

nachgewiesene Ausgaben sind von dem Geschäftsinhaber<br />

zurückzuvergüten.<br />

Wird der Chauffeur von amtlichen Stellen gebüsst<br />

wegen schlechter Bereifung, mangelhafter Beleuchtung<br />

oder Ueberladung der Fahrzeuge, so hat<br />

er Anspruch auf Rückerstattung dieser Beträge, insofern<br />

er die Firma vorher ordnungsgemäss auf die<br />

Uebelstände aufmerksam gemacht hat. Der Arbeiter<br />

hat alle Ansprüche innert der laufenden Zahltagsperiode<br />

geltend zu machen.<br />

Art. 7 Versicherungen. Chauffeure und Mitfahrer<br />

sind auf Kosten der Firmen gegen Betriebsunfall<br />

zu versichern.<br />

Verunfallten ist der Lohn in üblichen Fristen<br />

auszuzahlen, und es erfolgt die Auszahlung gemäss<br />

den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die<br />

Kranken- und Unfallversicherung. Die Chauffeure<br />

sind in die Haftpflichtversicherung gegen Personenund<br />

Sachschaden mit einzubeziehen.<br />

Chauffeure und Mitfahrer sind verpflichtet, einer<br />

anerkannten Krankenkasse beizutreten. An die Prämien<br />

leistet der Unternehmer gegen Ausweis einen<br />

Beitrag von 50%.<br />

Art. 8. Entschädigung bei Krankheit und Militärdienst.<br />

Bei Krankheit und Militärdienst hat<br />

eine teilweise Lohnvergütung zu erfolgen, deren<br />

Höhe sich nach den ortsüblichen Verhältnissen<br />

richtet.<br />

Art. 9. Ferien. Jeder Chauffeur und Mitfahrer<br />

hat grundsätzlich Anspruch auf jährliche Ferien<br />

bei voller Lohnzahlung. Das Ausmass und die Zeitfestsetzung<br />

dieser Ferien ist Sache der Vereinbarung<br />

zwischen Firma und Arbeitnehmer.<br />

Art. 10. Pflichten des Personals. Den anvertrauten<br />

Fahrzeugen, sowie den zum Transport übergebenen<br />

Waren ist alle Sorgfalt angedeihen zu<br />

lassen. Ausserdem haben sich die Wagenführer allen<br />

gesetzlichen Vorschriften zu unterziehen.<br />

Mitfahrern oder Drittpersonen, die über keine<br />

Fahrbewilligung verfügen, ist das Lenken von Fahrzeugen<br />

strenge untersagt.<br />

Den Chauffeuren ist da« Mitführen von fremden<br />

Personen (Familienangehörige inbegriffen) verboten.<br />

Jede Haftpflicht des Wagenbesitzers für Personen-<br />

oder Sachschaden aus Uebertretung dieses<br />

Verbotes wird ausdrücklich abgelehnt; Drittpersonen<br />

sind hierauf durch eine besondere, am Wagen<br />

anzubringende Tafel aufmerksam zu machen. Der<br />

Chauffeur ist verpflichtet, diese Warnungstafel stets<br />

am Wagen mitzuführen.<br />

Mit Ausnahme für die Einnahme der Mahlzeiten<br />

soll der Besuch- von Wirtschaften unterbleiben. Der<br />

Alkoholgenufis ist im allgemeinen während der Arbeitszeit<br />

verboten.<br />

Bei Unfällen ist unverzüglich anzuhalten und<br />

der Tatbestand durch Zeugenaufnahme, wenn möglich<br />

unter polizeilicher Mitwirkung, feststellen zu<br />

lassen.<br />

Beim Passieren einer Unfallstelle ist den Verunfallten<br />

nach bestem Vermögen Beistand zu leisten,<br />

unter Meldung an die Firma.<br />

Art. 11. Fahr- und Betriebsvorschriften. Die<br />

beiden Verbände werden gemeinsam Fahr- und Betriebsvorschriften<br />

aufstellen, die als integrierender<br />

Bestandteil dieser Normen gelten sollen.<br />

Es ist in Aussicht genommen, diese Anstellungsbedingungen<br />

baldmöglichst zu ergänzen<br />

durch Vorschriften für den Betrieb<br />

und den Fahrdienst. Die obenstehenden Normen<br />

sollen nächsthin durch die Mitgliederversammlung<br />

der Aspa ratifiziert werden, lt.<br />

Die «Debrefsseudie In Zürich.<br />

Wenn Klein und Alt angesichts der brennenden<br />

Weihnachtskerzen Wunschzettel ausfüllt,<br />

glaubt auch die Geschäfts-führungskommission<br />

des Grossen Rates bei der Vorlegung<br />

des Verwaltungsberichtes pro 1926 dem Regierungsrat<br />

ihre Anliegen kund tun zu müssen.<br />

Hören wir selbst:<br />

« Die Zürcher Regierung wird eingeladen,<br />

die Frage zu iprüfen, ob es nicht angebracht<br />

wäre, ein Dekret zu 'erlassen, welches den<br />

Motorwagen-Nachtverkehr auf dem gesamten<br />

Kantonsgebiet verbieten würde.»<br />

Hübsche Aussichten! Der Dekretsgeist<br />

spuckt, nachdem er bereits eine Niederlage<br />

erlitten, zum zweiten Male in gewissen Zürcher<br />

Köpfen. Sollen wir 1928 einer neuen<br />

Epoche der Kantonsselbstherrlichkeit, diesem<br />

alten Grundübel im schweizerischen Verkehrswesen,<br />

entgegengehen? Wird sich die<br />

Zürcher Industrie eine derartige Fessel gefallen<br />

lassen?<br />

Man dürfte in Zürich auch ein zweites Mal<br />

die Antwort finden, welche den Dekretsgelüsten<br />

endgültig die Türe weist. v.<br />

Wieder ein kleiner Fortschritt in der Signalisierung<br />

der Bahnübergänge ist zu vermelden.,<br />

Zwischen den Organen der S. B. B.<br />

und der Schweizerischen Strassen-Numerierungs-Gesellschaft<br />

haben Beratungen stattgefunden<br />

mit dem Endergebnis, dass nach<br />

und nach an allen bewachten oder unbewachten<br />

Strassenübergängen Dreiecktafeln mit der<br />

Lokomotive aufgestellt werden sollen, und<br />

zwar beidseitig der Uebergänge in 150—200<br />

Meter Entfernung, deutlich sichtbar, möglichst<br />

am rechten Strassenrand. Ebenso soiien<br />

beschädigte oder undeutlich gewordene Automobilzeichen<br />

bei Uebergängen in Stand gesetzt<br />

bezw. erneuert werden.<br />

Wir registrieren derartige Handinhandarbeit<br />

zwischen Automobil und Bahn jeweils<br />

besonders gern; wenn wir auch immer wieder<br />

für Abschaffung der Uebergänge eintreten,<br />

darf doch derartigen Fortschritten die<br />

Anerkennung nicht versagt werden. A<br />

Das Budget 1928 für Basel-Stadt und die<br />

Verkehrswünsche. Im neuen Budget steht<br />

einleitend geschrieben, man möchte gleich<br />

den Wunsch beifügen, dass die Oeffentlichkeit<br />

in der Aufstellung neuer Begehren an<br />

den Staat, auch auf dem Gebiet der Verkehrswünsche<br />

stets auf den Stand der Staatsfinanzen<br />

Rücksicht nehmen und sich der<br />

Schwierigkeit der Schaffung neuer Einnahmequellen<br />

bewusst bleiben möchte.<br />

Liest man diese Auslassung, so könnte<br />

man, da die Verkehrswünsche an erster<br />

Stelle genannt sind, glauben, dass Basel in<br />

den letzten Jahren bedeutende Aufwendungen<br />

für den Verkehr gemacht habe. Das ist<br />

aber, wie in den Basler <strong>Zeitung</strong>en behauptet<br />

wird, keineswegs der Fall. Wohl sind grosse<br />

Summen für die Rheinschifiahrt und das<br />

Flugwesen geopfert worden, aber im Gegensatz<br />

hierzu ist auch alles und jedes, was einer<br />

Besserung der misslichen Verkehrsverhältnisse<br />

in den Hauptzügen der Stadt Basel<br />

gleichgekommen wäre, unterblieben. Für<br />

die Behebung der ganz schlechten, geradezu<br />

beschämenden Verkehrszustände in der Altstadt<br />

hat man seit über einem Jahrzehnt nie<br />

etwas ausgegeben, es sei denn, man rechne<br />

die Anschaffung einiger Verbottafeln aus<br />

Blech dazu, welche die Einführung des Sens-<br />

Uniqueverkehrs ermöglichen.<br />

Nun soll endlich die vor über 20 Jahren<br />

begonnene Korrektion der Greifengasse weitergeführt<br />

werden. Die gemachten trüben<br />

Erfahrungen lassen es skeptisch erscheinen,<br />

wann sie beendigt sein wird. Ueber fast<br />

ebenso dringliche andere Korrektionen wird<br />

kein Wort gesprochen.<br />

Dagegen ist beim Tiefbau, der für Unterhalt<br />

von Strassen Fr. 1,450,000 aufführt, zu<br />

prüfen, ob nicht die Lohnsumme, deren Detail<br />

aus dem Gesamtbetrag nicht ersichtlich<br />

ist, durch Mechanisierung und Autoimobilisierung<br />

des Betriebes erniedrigt werden kann.<br />

Ein früherer Anlauf, die Strassenreinigung in<br />

der Hauptsache durch Maschinen zu besorgen,<br />

schlug fehl, weil der damalige Strassenzustand<br />

die manuelle Reinigung erfordert<br />

haben soll. Es wäre heute dringend geworden,<br />

bei der Strassenreinigung in Basel wenigstens<br />

das durchzuführen, was in andern<br />

Städten schon seit einem Vierteljahrhundert<br />

anstandslos besteht.<br />

Man sucht im Budget 1928 auch umsonst<br />

einen Betrag für die Schaffung von Parkingplätzen<br />

(Barfüsserplatz u. a.) Das zeigt mit<br />

aller Deutlichkeit den ungesunden Abstand<br />

zwischen den Ansichten der Basler Regierung<br />

und den Erfordernissen des modernen<br />

Verkehrs.<br />

Es gibt ausserdem wohl kaum eine Stadt<br />

von der Grosse Basels, wo nicht neben dem<br />

Tram und als dessen Ergänzung Autobusse<br />

im Betrieb stehen. In Basel ist nichts dergleichen<br />

vorgesehen, obgleich noch bedeutende,<br />

teils vollbebaute, teils baureife Quartiere<br />

in nächster Nähe der Stadt dringend<br />

einer Fahrverbindung bedürfen.<br />

Dass man einleitend des 1928er Budgets<br />

gleich von einer Einschränkung der Verkehrswünsche<br />

spricht, wo doch noch so viel<br />

Dringendes zu tun übrig bleibt, ist dach mehr<br />

als seltsam! :-:<br />

Will nun der Kanton Tessin das Berner<br />

Autodekret auch nachmachen ? Nationalrat<br />

Zeli hat im Grossen Rat des Kantons Tessin<br />

eine Motion eingereicht, die bezweckt, den<br />

Autoverkehr analog dem Vorgehen des Kantons<br />

Bern einer gesetzlichen Regelung zu<br />

unterstellen. Damit wird in der Schweiz ein<br />

weiterer Versuch gemacht, dem Automobilverkehr<br />

auf kantonalem Boden Fesseln anzulegen<br />

und die Lösung auf eidgenössischem<br />

Boden zu verzögern.<br />

Das zeigt, wie notwendig engster Zusammenschluss<br />

aller Automobilinteressenten und<br />

die energische Förderung der Fachpresse ist!<br />

Die Red.<br />

Eine eidgenössische Zählung der Automobilbetriebe<br />

im Jahre 1929. Wir haben je und<br />

je die enorme Bedeutung von Automobilindustrie<br />

und Automobilhandel innerhalb der<br />

Volkswirtschaft hervorgehoben. Das Automobil<br />

ernährt heute Tausende und Abertausende<br />

von Personen. In jeder Ortschaft stehen<br />

heute Betriebe im Dienste des Automobilverkehrs.<br />

Millionen und Abermillionen<br />

von Franken sind in Autobetrieben investiert.<br />

Bis jetzt wurde noch keine amtliche Zählung<br />

vorgenommen, die der Bedeutung des Automobils<br />

nahegekommen und gerecht geworden<br />

wäre. Nun soll endlich ein Vorstoss in<br />

dieser Richtung gemacht werden. Der Verband<br />

Schweiz. Motorlastwagenbesitzer hat<br />

das eidg. statistische Bureau ersucht, in die<br />

für das Jahr 1929 vorgesehene eidg. Betriebszählung<br />

auch die Schweiz. Automobilbetriebe<br />

und der mit dem Automobilismus zusammenhängenden<br />

Berufe, wie Garagen,<br />

Reparaturwerkstätten, Tankstellen usw- einzubeziehen,<br />

um einen Einblick in die Ausdehnung<br />

dieser neuen Erwerbsbranche in unserem<br />

Lande zu gewinnen.<br />

Das Vorgehen der A. S. P-A verdient daher<br />

volle Anerkenung!<br />

Ib.

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