E_1927_Zeitung_Nr.103
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tat, reichte die Gesellschaft gegen ihn Strafanzeige<br />
wegen Unterschlagung ein, und B.<br />
wurde dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.<br />
Die Verteidiung des B. machte aber geltend,<br />
dass hier von Unterschlagung nicht die<br />
Rede sein könne B. habe keine fremde Sache,<br />
die er habe aufbewahren, resp. weitergeben<br />
müssen, für sich behalten. Seine Gesellschaft,<br />
die ihn für Haftpflichtfälle versichert<br />
hat, sei ja mit dem Lastautobesitzer in<br />
keinem Verhältnis gestanden, sondern einzig<br />
mit B., dem sie Fr- 478 habe zahlen müssen,<br />
sobald der Unfall eintrat. Mit der Auszahlung<br />
sei das Geld in sein Eigentum übergegangen,<br />
er habe nur noch die aus unerlaubter<br />
Handlung (fahrlässige Schadenzufügung) zivilistisch<br />
dem Lastwagenbesitzer etwas geschuldet.<br />
Da dieser aber schon von einer<br />
ändern Versicherung gedeckt worden war,<br />
verwandelte sich die Schuld des B. in eine<br />
rein zivilrechtliche Schuld aus ungerechtfertigter<br />
Bereicherung, die Gesellschaft des Angeschuldigten<br />
habe aber keinen dringlichen<br />
Anspruch auf das Geld gehabt. Unterschlagung<br />
komme nicht in Frage.<br />
Das Gericht teilte offenbar diese Ansichten,<br />
denn es sprach den B. frei und legte die<br />
Verfahrungskosten dem Staate auf. Hingegen<br />
wies es die Entschädigungsbegehren des<br />
Angeschuldigten ab.<br />
Dieser Fall zeigt uns, dass die Versicherung<br />
die Deckung für den Schaden dem Versicherungsnehmer<br />
zu zahlen hat, ohne dass<br />
sie irgendwelche Rückzahlungsansprüche<br />
geltend machen darf, wenn das Verhalten<br />
des Versicherungsnehmers gegenüber dem<br />
Geschädigten rechtswidrig ist. go-<br />
Eine wohlverdiente Ehrung.<br />
Wie wir aus Frankreich erfahren, wurde<br />
ein Sohn der Cälvinstadt, Herr Marc Birkigt,<br />
Ingenieur und Gründer der weltbekannten<br />
Fabrik c Hispano-Suiza », mit höchsten Auszeichnungen<br />
geehrt. In Würdigung seiner<br />
schöpferischen Arbeiten für Automobil- und<br />
Flugzeugkonstrüktionen verlieh die französische<br />
Zeitschrift « L'Air» den « Grossen<br />
Preis für wissenschaftliche Arbeiten <strong>1927</strong>»<br />
dem unermüdlichen Schweizerkonstrukteur<br />
Birkigt.<br />
Bei diesem Anlass möchten wir unseren<br />
Lesern nochmals die glanzvolle Laufbahn<br />
unseres Landsmannes in Erinnerung rufen:<br />
Herr Maro Birkigt.<br />
Herr Birkigt, den das herbe Schicksal schon<br />
frühzeitig Vollwaise werden Hess, besuchte die<br />
Schulen seiner Vaterstadt und absolvierte mit äusserst<br />
guten Erfolgen die « ecole mecanioue». Als<br />
junger Mann wantferte er nach Spanien aus<br />
und gründete in Barcelona die Hispano-Suiza-<br />
Werke. Spanisches Kapital und das helvetische<br />
Genie brachten die Fabrik rasch zur Blüte. Schon<br />
der erste Wagen, den Birkigt entworfen hatte, bedeutete<br />
damals eine revolutionäre Konstruktion, be-<br />
<br />
«Der Onkel Krombach!><br />
«Ach du lieber Himmel! Der alte Knacker!<br />
Halten! Aussteigen! Heimfahren!» rief sie<br />
halb ärgerlich, halb belustigt.<br />
«Nur langsam, wildes Geschöpf! Sieh Dir<br />
ihn nur erst mal an! Erstens ist er gar nicht<br />
so alt, noch lange nicht vierzig! Er ist von<br />
passender Figur, ritterlich im Wesen, hochanständig<br />
im Charakter, gutmütig bis zur<br />
Schwäche, dazu immens reich! Ja, was willst<br />
Du noch mehr! Autofahren kannst Du als<br />
Frau Krombach bis zum Erbrechen!»<br />
Lore sann eine Weile nach. Sie hatte den<br />
Onkel Krombach noch nie gesehen und er sie<br />
nicht, sie hatte nur von seiner sprichwörtlichen<br />
Güte gehört und von seinem Reichtum,<br />
wohl auch, dass er etwas täppisch in gesellschaftlicher<br />
Hinsicht sei. — Und nach einigem<br />
Besinnen antwortete sie: «Na, so will<br />
sass doch das Automobil einen Blockmotor,<br />
ohne den heute ein modernes Motorfahrzeus fast<br />
nicht mehr zu denken ist. Schon 1912 stellte er<br />
Kompressormodelle her; drei mit solchen Motoren<br />
ausgerüstete Chassis sollten am Grossen Preis für<br />
Geschwindigkeiten teilnehmen. Aber zu jener Zeit<br />
konnten die damaligen Kugellager, für deren Konstruktion<br />
Spezialfabriken verantwortlich sind, den<br />
erhöhten Beanspruchungen nicht genügend standhalten.<br />
Aus diesen Gründen verzichtete Birkigt<br />
nach den Versuchsfahrten auf einen Start am Rennen<br />
selbst.<br />
Birkigt, der auch in Frankreich eine Zweigfsbrfk<br />
ins Leben gerufen hatte, leistete der Armee<br />
dieses Landes im Kriege gewaltige Dienste, indem<br />
er eich in einem Spezialstudium dem Bau von<br />
leistungsfähigen Flugmotoren widmete. Er brachte<br />
auch als einer der Ersten eine praktische Erfindung<br />
heraus, wonach in Jagdflugzeugen das Maschinengewehr<br />
direkt mit der Propellerachse ge-<br />
Kuppelt ist.<br />
Wir wissen auch, dass Birkigt der geistige Urheber<br />
ungezählter kleiner Verbesserungen<br />
am Automobil und Flugmotor ist. Doch sind<br />
diese Erfindungen schon längst so stark Allgemeingut<br />
geworden, als dass sie noch stark mit dem<br />
Namen ihres Schöpfers verbunden wären.<br />
In seiner rastlosen Tätigkeit erinnert uns Birkigt<br />
— der sich wochenlang mit Plänen und Problemen<br />
wälzte, Tag und Nacht in seinem Bureau<br />
Zeichnungen anfertigte und Berechnungen zu Papier<br />
brachte, seine Nahrung und den Schlaf auf<br />
das allernotwendigste Minimum beschränkte, nur<br />
damit der Fluss seiner Arbeit keinen grossen Unterbruoh<br />
erleide — an das amerikanische Erfindergenie:<br />
Edison.<br />
Dieser Genfer Bürger macht seinem fernen Vaterland<br />
wahrlich viel Ehre; er hält das rot-weisse<br />
Banner auch im sonnigen Süden hoch und rein.<br />
Nur schade, dass diese imponierende Persönlichkeit<br />
der einheimischen Industrie verloren ging. Doch,<br />
hätte unser Land einem Techniker von solchem<br />
Format, der sich mit unbeugsamem Willen, eiserner<br />
Energie und einer guten Dosis hoffnungsvollem<br />
Optimismus als Arbeitgebiet jene jungen Zweige<br />
der Technik auserwählte, die teils in unserem Ländchen<br />
nicht gerade beliebt oder fast unbekannt sind,<br />
auch den nötigen Spielraum für eine ungehemmte<br />
Betätigung und ausreichende Expansionsmöglichkeiten<br />
bieten können ?<br />
Wir beglückwünschen unseren Mitbürger<br />
herzlich für die ihm zuteil gewordene, verdienstvolle<br />
Ehrung, die auch uns als Anerkennung<br />
für das uneigennützige, erfolgreiche und<br />
nimmermüde Schaffen eines Landsmanns in<br />
der Fremde freut!<br />
mo.<br />
Normen für Berufschauffeure.<br />
Durch Verhandlungen des Verbandes<br />
Schweizerischer Motorlastwagen - Besitzer<br />
(Aspa) mit der Schweizerischen Berufs-<br />
Chau'ffeur-Vereinigung wurden, bevor der<br />
Bernische Grosse Rat das Dekret in Angriff<br />
nahm, «Normen für die Anstellung von<br />
Chaiuffeuren und ständigen Mitfahrern» aufgestellt.<br />
Sie dienen der Anbahnung normaler<br />
und geordneter Arbeitsbedingungen. Diese<br />
Klagen gegen die Ueberanstrengung der<br />
Chauffeure (und der damit verbundenen<br />
Verkehrsgefährdung) soll damit von einer<br />
Seite gesteuert werden. Wir geben nachfolgend<br />
die Normen, die ein allgemeines Interesse<br />
verdienen, im Wortlaut wieder:<br />
Art. 1. Geltung. Der Verband schweizerischer<br />
Motorlastwagenbesitzer stellt für seine Mitglieder<br />
die nachfolgenden Minimal-Bestknmungen als Richtlinien<br />
für die Anstellung von Chauffeuren und ständigen<br />
Mitfahrern auf in denjenigen Fällen, wo nicht<br />
schon durch den einzelnen Dienstvertrag, das Fabrikgesetz<br />
oder durch Gesamtarbeitsverträge von<br />
Brancheverbänden usw. -idas- Arbeitsverhältnis ber<br />
reits geregelt "ist.<br />
Art. 2. Anstellung. Für die Anstellung gelten<br />
die Bestimmungen des Scheizerischen Obligationenrechts,<br />
Abschnitt Dienstvertrag, soweit die vorliegenden<br />
Normen keine Abweichungen enthalten.<br />
Für Neuangestellte beträgt die Probezeit vier<br />
Wochen.<br />
Art. 3. Kündigung. Während der Probezeit besteht<br />
eine gegenseitige Kündigung von drei Tagen.<br />
Nach Ablauf dieser Probezeit beträgt die gegenseitige<br />
Kündigung des Anstellungsverhältnisses in<br />
Abänderung des Artikels 348 des 0. R. auch nach<br />
überjährigem Dienstverhältnis 14 Tage. Abgesehen<br />
von der Probezeit, hat die Kündigung jo auf Wochenende<br />
zu erfolgen.<br />
Art. 3. Arbeitszeit. Die Arbeitszeit richtet sich<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Art. 1)<br />
oder, wo solche fehlen, nach den örtlichen Verhältnissen.<br />
Sie wird so eingeteilt, dass dem Arbeitnehmer<br />
täglich eine zusammenhängende Ruhezeit von<br />
10 Stunden gesichert ist.<br />
Der Samstagnachmittag wird frei gegeben. Wo<br />
dies jedoch nicht möglich ist, hat der Arbeiter Anspruch<br />
auf einen andern halben freien Arbeitstag.<br />
Für Betriebe, welche den freien Samstagnachmittag<br />
eingeführt haben, gelten folgende Bestimmungn:<br />
a) sie sind berechtigt, an Samstagen, die unmittelbar<br />
vor zwei oder nach einem offiziellen<br />
Feiertag liegen, auch am Nachmittag ohne<br />
Ueberzeitvergütung arbeiten zu lassen;<br />
b) Nachmittage vor Feiertagen, die auf einen<br />
Wochentag fallen, sind nicht frei.<br />
Für die Einnahme der Hauptmahlzeiten haben<br />
die Arbeiter Anspruch auf mindenstens je edne<br />
Stunde Pause.<br />
Art. 5. Sonntagsarbeit. Wenn Chauffeure an<br />
Sonntagen zu fahren haben, ist ihnen in der vorangehenden<br />
oder folgenden Woche mindestens ein<br />
halber Freitag zu gewähren.<br />
Art. 6. Löhne, Spesen und Bussen. Die Entlohnung<br />
richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen.<br />
ich ihn mir wenigstens einmal ansehen! So<br />
mal bisschen beriechen — das verpflichtet<br />
ja zu nichts! Uebrigens, will er mich denn?»<br />
«Mädel, das weiss ich natürlich nicht! Ich<br />
habe einen genialen Plan ausgebrütet, den<br />
höre an: Ich habe Dich auf sechs Wochen<br />
an ihn verborgt!»<br />
Na, erlaube mal! Du bist wohl nicht ganz<br />
nüchtern!»<br />
«Heute schon! Nur Geduld, Fräulein Lindt!<br />
Ich kenne Deine etwas extravagante Natur<br />
und habe darnach meinen Plan eingerichtet<br />
Er riecht etwas stark nach Kino, der Plan<br />
aber gerade das wird Dir imponieren, schätze<br />
ich! Also Krombach hat sich gestern ein<br />
Auto gekauft, den gleichen 45 PS, den Du<br />
seit zwei Monaten fährst. Aber Krombach<br />
hat keinen Chauffeur, und da habe ich ihm<br />
zur Aushilfe bis Ostern meinen Chauffeur gepumDt.<br />
und der Chauffeur — bist Du!»<br />
AUTOMOBIL-REVUE <strong>1927</strong> - N° 103<br />
(Schluss folgt.)<br />
Die Lohnauszablung erfolgt während der Arbeitszeit<br />
Ḋie Rückvergütung der Auslagen für auswärtige<br />
Hauptmahlzeiten ist Sache besonderer Vereinbarung<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auslagen<br />
für üebernachten, Garagebenützung sowie andere<br />
für die Sicherheit und den Unterhalt der Fahrzeuge<br />
nachgewiesene Ausgaben sind von dem Geschäftsinhaber<br />
zurückzuvergüten.<br />
Wird der Chauffeur von amtlichen Stellen gebüsst<br />
wegen schlechter Bereifung, mangelhafter Beleuchtung<br />
oder Ueberladung der Fahrzeuge, so hat<br />
er Anspruch auf Rückerstattung dieser Beträge, insofern<br />
er die Firma vorher ordnungsgemäss auf die<br />
Uebelstände aufmerksam gemacht hat. Der Arbeiter<br />
hat alle Ansprüche innert der laufenden Zahltagsperiode<br />
geltend zu machen.<br />
Art. 7 Versicherungen. Chauffeure und Mitfahrer<br />
sind auf Kosten der Firmen gegen Betriebsunfall<br />
zu versichern.<br />
Verunfallten ist der Lohn in üblichen Fristen<br />
auszuzahlen, und es erfolgt die Auszahlung gemäss<br />
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die<br />
Kranken- und Unfallversicherung. Die Chauffeure<br />
sind in die Haftpflichtversicherung gegen Personenund<br />
Sachschaden mit einzubeziehen.<br />
Chauffeure und Mitfahrer sind verpflichtet, einer<br />
anerkannten Krankenkasse beizutreten. An die Prämien<br />
leistet der Unternehmer gegen Ausweis einen<br />
Beitrag von 50%.<br />
Art. 8. Entschädigung bei Krankheit und Militärdienst.<br />
Bei Krankheit und Militärdienst hat<br />
eine teilweise Lohnvergütung zu erfolgen, deren<br />
Höhe sich nach den ortsüblichen Verhältnissen<br />
richtet.<br />
Art. 9. Ferien. Jeder Chauffeur und Mitfahrer<br />
hat grundsätzlich Anspruch auf jährliche Ferien<br />
bei voller Lohnzahlung. Das Ausmass und die Zeitfestsetzung<br />
dieser Ferien ist Sache der Vereinbarung<br />
zwischen Firma und Arbeitnehmer.<br />
Art. 10. Pflichten des Personals. Den anvertrauten<br />
Fahrzeugen, sowie den zum Transport übergebenen<br />
Waren ist alle Sorgfalt angedeihen zu<br />
lassen. Ausserdem haben sich die Wagenführer allen<br />
gesetzlichen Vorschriften zu unterziehen.<br />
Mitfahrern oder Drittpersonen, die über keine<br />
Fahrbewilligung verfügen, ist das Lenken von Fahrzeugen<br />
strenge untersagt.<br />
Den Chauffeuren ist da« Mitführen von fremden<br />
Personen (Familienangehörige inbegriffen) verboten.<br />
Jede Haftpflicht des Wagenbesitzers für Personen-<br />
oder Sachschaden aus Uebertretung dieses<br />
Verbotes wird ausdrücklich abgelehnt; Drittpersonen<br />
sind hierauf durch eine besondere, am Wagen<br />
anzubringende Tafel aufmerksam zu machen. Der<br />
Chauffeur ist verpflichtet, diese Warnungstafel stets<br />
am Wagen mitzuführen.<br />
Mit Ausnahme für die Einnahme der Mahlzeiten<br />
soll der Besuch- von Wirtschaften unterbleiben. Der<br />
Alkoholgenufis ist im allgemeinen während der Arbeitszeit<br />
verboten.<br />
Bei Unfällen ist unverzüglich anzuhalten und<br />
der Tatbestand durch Zeugenaufnahme, wenn möglich<br />
unter polizeilicher Mitwirkung, feststellen zu<br />
lassen.<br />
Beim Passieren einer Unfallstelle ist den Verunfallten<br />
nach bestem Vermögen Beistand zu leisten,<br />
unter Meldung an die Firma.<br />
Art. 11. Fahr- und Betriebsvorschriften. Die<br />
beiden Verbände werden gemeinsam Fahr- und Betriebsvorschriften<br />
aufstellen, die als integrierender<br />
Bestandteil dieser Normen gelten sollen.<br />
Es ist in Aussicht genommen, diese Anstellungsbedingungen<br />
baldmöglichst zu ergänzen<br />
durch Vorschriften für den Betrieb<br />
und den Fahrdienst. Die obenstehenden Normen<br />
sollen nächsthin durch die Mitgliederversammlung<br />
der Aspa ratifiziert werden, lt.<br />
Die «Debrefsseudie In Zürich.<br />
Wenn Klein und Alt angesichts der brennenden<br />
Weihnachtskerzen Wunschzettel ausfüllt,<br />
glaubt auch die Geschäfts-führungskommission<br />
des Grossen Rates bei der Vorlegung<br />
des Verwaltungsberichtes pro 1926 dem Regierungsrat<br />
ihre Anliegen kund tun zu müssen.<br />
Hören wir selbst:<br />
« Die Zürcher Regierung wird eingeladen,<br />
die Frage zu iprüfen, ob es nicht angebracht<br />
wäre, ein Dekret zu 'erlassen, welches den<br />
Motorwagen-Nachtverkehr auf dem gesamten<br />
Kantonsgebiet verbieten würde.»<br />
Hübsche Aussichten! Der Dekretsgeist<br />
spuckt, nachdem er bereits eine Niederlage<br />
erlitten, zum zweiten Male in gewissen Zürcher<br />
Köpfen. Sollen wir 1928 einer neuen<br />
Epoche der Kantonsselbstherrlichkeit, diesem<br />
alten Grundübel im schweizerischen Verkehrswesen,<br />
entgegengehen? Wird sich die<br />
Zürcher Industrie eine derartige Fessel gefallen<br />
lassen?<br />
Man dürfte in Zürich auch ein zweites Mal<br />
die Antwort finden, welche den Dekretsgelüsten<br />
endgültig die Türe weist. v.<br />
Wieder ein kleiner Fortschritt in der Signalisierung<br />
der Bahnübergänge ist zu vermelden.,<br />
Zwischen den Organen der S. B. B.<br />
und der Schweizerischen Strassen-Numerierungs-Gesellschaft<br />
haben Beratungen stattgefunden<br />
mit dem Endergebnis, dass nach<br />
und nach an allen bewachten oder unbewachten<br />
Strassenübergängen Dreiecktafeln mit der<br />
Lokomotive aufgestellt werden sollen, und<br />
zwar beidseitig der Uebergänge in 150—200<br />
Meter Entfernung, deutlich sichtbar, möglichst<br />
am rechten Strassenrand. Ebenso soiien<br />
beschädigte oder undeutlich gewordene Automobilzeichen<br />
bei Uebergängen in Stand gesetzt<br />
bezw. erneuert werden.<br />
Wir registrieren derartige Handinhandarbeit<br />
zwischen Automobil und Bahn jeweils<br />
besonders gern; wenn wir auch immer wieder<br />
für Abschaffung der Uebergänge eintreten,<br />
darf doch derartigen Fortschritten die<br />
Anerkennung nicht versagt werden. A<br />
Das Budget 1928 für Basel-Stadt und die<br />
Verkehrswünsche. Im neuen Budget steht<br />
einleitend geschrieben, man möchte gleich<br />
den Wunsch beifügen, dass die Oeffentlichkeit<br />
in der Aufstellung neuer Begehren an<br />
den Staat, auch auf dem Gebiet der Verkehrswünsche<br />
stets auf den Stand der Staatsfinanzen<br />
Rücksicht nehmen und sich der<br />
Schwierigkeit der Schaffung neuer Einnahmequellen<br />
bewusst bleiben möchte.<br />
Liest man diese Auslassung, so könnte<br />
man, da die Verkehrswünsche an erster<br />
Stelle genannt sind, glauben, dass Basel in<br />
den letzten Jahren bedeutende Aufwendungen<br />
für den Verkehr gemacht habe. Das ist<br />
aber, wie in den Basler <strong>Zeitung</strong>en behauptet<br />
wird, keineswegs der Fall. Wohl sind grosse<br />
Summen für die Rheinschifiahrt und das<br />
Flugwesen geopfert worden, aber im Gegensatz<br />
hierzu ist auch alles und jedes, was einer<br />
Besserung der misslichen Verkehrsverhältnisse<br />
in den Hauptzügen der Stadt Basel<br />
gleichgekommen wäre, unterblieben. Für<br />
die Behebung der ganz schlechten, geradezu<br />
beschämenden Verkehrszustände in der Altstadt<br />
hat man seit über einem Jahrzehnt nie<br />
etwas ausgegeben, es sei denn, man rechne<br />
die Anschaffung einiger Verbottafeln aus<br />
Blech dazu, welche die Einführung des Sens-<br />
Uniqueverkehrs ermöglichen.<br />
Nun soll endlich die vor über 20 Jahren<br />
begonnene Korrektion der Greifengasse weitergeführt<br />
werden. Die gemachten trüben<br />
Erfahrungen lassen es skeptisch erscheinen,<br />
wann sie beendigt sein wird. Ueber fast<br />
ebenso dringliche andere Korrektionen wird<br />
kein Wort gesprochen.<br />
Dagegen ist beim Tiefbau, der für Unterhalt<br />
von Strassen Fr. 1,450,000 aufführt, zu<br />
prüfen, ob nicht die Lohnsumme, deren Detail<br />
aus dem Gesamtbetrag nicht ersichtlich<br />
ist, durch Mechanisierung und Autoimobilisierung<br />
des Betriebes erniedrigt werden kann.<br />
Ein früherer Anlauf, die Strassenreinigung in<br />
der Hauptsache durch Maschinen zu besorgen,<br />
schlug fehl, weil der damalige Strassenzustand<br />
die manuelle Reinigung erfordert<br />
haben soll. Es wäre heute dringend geworden,<br />
bei der Strassenreinigung in Basel wenigstens<br />
das durchzuführen, was in andern<br />
Städten schon seit einem Vierteljahrhundert<br />
anstandslos besteht.<br />
Man sucht im Budget 1928 auch umsonst<br />
einen Betrag für die Schaffung von Parkingplätzen<br />
(Barfüsserplatz u. a.) Das zeigt mit<br />
aller Deutlichkeit den ungesunden Abstand<br />
zwischen den Ansichten der Basler Regierung<br />
und den Erfordernissen des modernen<br />
Verkehrs.<br />
Es gibt ausserdem wohl kaum eine Stadt<br />
von der Grosse Basels, wo nicht neben dem<br />
Tram und als dessen Ergänzung Autobusse<br />
im Betrieb stehen. In Basel ist nichts dergleichen<br />
vorgesehen, obgleich noch bedeutende,<br />
teils vollbebaute, teils baureife Quartiere<br />
in nächster Nähe der Stadt dringend<br />
einer Fahrverbindung bedürfen.<br />
Dass man einleitend des 1928er Budgets<br />
gleich von einer Einschränkung der Verkehrswünsche<br />
spricht, wo doch noch so viel<br />
Dringendes zu tun übrig bleibt, ist dach mehr<br />
als seltsam! :-:<br />
Will nun der Kanton Tessin das Berner<br />
Autodekret auch nachmachen ? Nationalrat<br />
Zeli hat im Grossen Rat des Kantons Tessin<br />
eine Motion eingereicht, die bezweckt, den<br />
Autoverkehr analog dem Vorgehen des Kantons<br />
Bern einer gesetzlichen Regelung zu<br />
unterstellen. Damit wird in der Schweiz ein<br />
weiterer Versuch gemacht, dem Automobilverkehr<br />
auf kantonalem Boden Fesseln anzulegen<br />
und die Lösung auf eidgenössischem<br />
Boden zu verzögern.<br />
Das zeigt, wie notwendig engster Zusammenschluss<br />
aller Automobilinteressenten und<br />
die energische Förderung der Fachpresse ist!<br />
Die Red.<br />
Eine eidgenössische Zählung der Automobilbetriebe<br />
im Jahre 1929. Wir haben je und<br />
je die enorme Bedeutung von Automobilindustrie<br />
und Automobilhandel innerhalb der<br />
Volkswirtschaft hervorgehoben. Das Automobil<br />
ernährt heute Tausende und Abertausende<br />
von Personen. In jeder Ortschaft stehen<br />
heute Betriebe im Dienste des Automobilverkehrs.<br />
Millionen und Abermillionen<br />
von Franken sind in Autobetrieben investiert.<br />
Bis jetzt wurde noch keine amtliche Zählung<br />
vorgenommen, die der Bedeutung des Automobils<br />
nahegekommen und gerecht geworden<br />
wäre. Nun soll endlich ein Vorstoss in<br />
dieser Richtung gemacht werden. Der Verband<br />
Schweiz. Motorlastwagenbesitzer hat<br />
das eidg. statistische Bureau ersucht, in die<br />
für das Jahr 1929 vorgesehene eidg. Betriebszählung<br />
auch die Schweiz. Automobilbetriebe<br />
und der mit dem Automobilismus zusammenhängenden<br />
Berufe, wie Garagen,<br />
Reparaturwerkstätten, Tankstellen usw- einzubeziehen,<br />
um einen Einblick in die Ausdehnung<br />
dieser neuen Erwerbsbranche in unserem<br />
Lande zu gewinnen.<br />
Das Vorgehen der A. S. P-A verdient daher<br />
volle Anerkenung!<br />
Ib.