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E_1929_Zeitung_Nr.005

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ist. Den drei Millionen Franken Mehrauf-1<br />

wand für den Strassenunterhalt stehen 28<br />

Millionen Franken Einnahmen des Bundes<br />

gegenüber, die dieser den Kantonen vorent-<br />

Ilät, weil sie für ihn, wie behauptet wird,<br />

unentbehrlich geworden sind. Ohne die<br />

Einnahmen aus dem Automobil müsste sich<br />

der Bund also andere Einnahmequellen verschaffen,<br />

bei denen wahrscheinlich nicht nur<br />

einzelne Bevölkerungsklassen wie beim Automobil<br />

herangezogen werden müssten. sondern<br />

das ganze Volk daran mitzutragen hätte.<br />

Um das luzernische<br />

Automobilgesetz.<br />

Wie wir vernehmen, macht sich gegen das<br />

im Wurfe liegende luzernische Automobügtsetz<br />

scharfe Opposition aus Hausbes'tzerkreisen<br />

geltend. Die genannten Kreise dronen<br />

sogar mit einem Referendum, wenn •licht in<br />

der zweiten Lesung die Luftbereifung "ür dte<br />

Lastwagen und das Nachtfahrverbot *iir Motorräder<br />

in das Gesetz aufgenommen würden.<br />

Ihre lakonische Erklärung lautet: Ohn« Pneubereifung<br />

und Nachtfahrverbot kein üebetz.<br />

In Anbetracht der gegenwärtig noch ziemlich<br />

verworrenen Situation (die Sozialdemokraten<br />

haben ebenfalls noch Begehren im<br />

Feuer, Ruhezeit der Chauffeure usw.) \st das<br />

Schicksal des neuen Gesetzes noch kiine^wegs<br />

gesichert. Eventuell steht der Kanton<br />

Luzern vor einem scharfen Referendumskampf.<br />

Die Opposition der Hausbesitzerkreise. wobei<br />

wir annehmen müssen, dass r.icni ai.e<br />

Hausbesitzer daran teilnehmen weri'Jti, ist<br />

uns nicht begreiflich. § 9 der Verordnung<br />

über die Bereifung kommt auch den Interessen<br />

der Hausbesitzer in weitgehendstem<br />

Masse entgegen. Die Eisenbereifung ist sozusagen<br />

gänzlich ausgeschlossen- Für V'ami<br />

mit Vollgummibereifung ist der RegisrJiusrat<br />

ermächtigt, niederere GeschwinditTK'iiten<br />

vorzuschreiben als im Konkordat vor^jsäiien<br />

sind. Vollgummireifen, welche sich rat" 40<br />

Millimeter abgenutzt haben, sind durch neue<br />

Reifen zu ersetzen. Diese. Bestimmungen s'nd<br />

sicher dazu angetan, Einbrüche von 'Jäusem.<br />

auch wenn sie nach modernster Art genaut<br />

worden wären, zu verhüten!<br />

Was nun das Nachtiahrverbot für Motorräder<br />

anbetrifft, so haben wir uns da r :"ber<br />

schon eingehend genug geäussert. Das Gesetz<br />

schaffe keine Ungleichheiten. Ein Nachtfahrverbot<br />

auch für Motorräder ist vollständig<br />

überflüssig. Wir wollen die Gründe, die<br />

für uns'ern Standpunkt sprechen, nicht mehr<br />

alle aufzählen, nur nochmals darauf lur.w eisen,<br />

dass das Motorrad zu einem wirtschaftlichen<br />

Faktor geworden ist, der durch einschränkende<br />

Bestimmungen am Aufkommen<br />

nicht mehr gehindert werden darf. Uebrigens<br />

bleibt die Technik nicht stehen, von einer<br />

restlosen Lösung der Schalldämpferfragssüid<br />

wir nicht mehr so weit entfernt, so dass jeglicher<br />

unnötiger Lärm auch bei Nachtzeiten<br />

vermieden werden kann.<br />

Vielleicht gehen wir in der Annahme nicht<br />

fehl, dass hinter diesen Hausbesitzerkreisen<br />

sich Interessenten unserer Privatbahnen verbergen,<br />

die glauben, mit verdecktem Visier<br />

gegen die modernen Verkehrsmittel kämpfen<br />

zu können. Zu dieser Vermutung führt uns<br />

ein Artikel über Taxabbau, den wir in einem<br />

Luzerner Blatt« lesen konnten und der weidlich<br />

über den vorgesehenen Taxabbau der<br />

Bundesbahnen loszieht, indem er die Meinung<br />

vertritt, dass dieser Taxabbau den Privatbahnen<br />

schaden werde. Natürlich fällt der<br />

Hieb auch auf das Automobil, das im Güterverkehr<br />

durch die Sesa allerdings ein Chaos<br />

geschaffen habe, aus dem nicht mehr herauszufahren<br />

sei. Der Schreiber der betreffen''! -n<br />

Zeilen, der sich fragt, ob es richtig und kaufmännisch<br />

war, dem Automobil anders als<br />

durch ständige Forderung auf Beseitigung<br />

seiner Vorzugsstellung beikommen zu wollen<br />

und der den kantonalen Strassenausbiu<br />

selbstverständlich von seinem Standpunst<br />

aus nur ungern sieht, kann wohl auch mit<br />

prägnantester Logik nicht belehrt werden.<br />

Er dürfte jedenfalls zweifellos auch einer jener<br />

Hausbesitzer sein, die durch Scheingründe<br />

das neue luzernische Automobilgesetz bodigen<br />

möchten. Wir halten jedoch das Luzerner<br />

Volk für so fortschrittlich gesinnt, dass wir<br />

in der Annahme wohl kaum fehl gehen, es<br />

werde im gegebenen Falle den rechten Weg<br />

als den einzig einträglichen und gerechten<br />

wohl zu finden wissen. K.<br />

Sie wurde verlegen bei seinen schnellen<br />

Worten und wusste nicht warum. Mit unsicherer<br />

Stimme fragte sie weiter:<br />

«Sie haben nur geringen geselischaft'ichen<br />

Verkehr, dass Sie sich so einsam fühlen,<br />

Herr Direktor?»<br />

«Ja, das ist richtig,» meinte er ernsthaf<br />

und fügte gleich hinzu: «Es ist vielleicht bes<br />

ser so. Ich bin kein Gesellschaftsmensch<br />

ich glaube, dass ich kein Talent zum Salon<br />

löwen habe!»<br />

Sie lachte, und er stimmte frohgelaunt ein<br />

(Fortsetzung folgt.)<br />

Tnwrm<br />

Auf die gefallene Interpellation im Stadtrat<br />

hin hat der Gemeinderat der Stadt Bern<br />

am letzten Montag die neue Verkehrsordnung<br />

zu Ende beraten und sie auch genehmigt.<br />

Die Vorlage wird dem Regierungsrate unterbreitet<br />

und daran das Gesuch geknüpft, allfällige<br />

strittige Punkte in einer Konferenz<br />

oereinigen zu wollen. Der Gemeinderat<br />

richtete zudem an den Regierungsrat das<br />

Gesuch, er möchte seinen Entscheid,, in dem<br />

der vorläufigen Verordnung die Genehmigung<br />

versagt wurde, in Wiedererwägung zielen.<br />

Der Gemeinderat hat eine staatsrechtiche<br />

Beschwerde gegen den Beschluss des<br />

tegierungsrates eingereicht und ist gewi'lt.<br />

seinen Standpunkt vermittels aHer ihm zur<br />

i/erfügung stehenden Rechtsmittel zu vereidigen,<br />

-t.<br />

Zur vrinzipiellen Frage selbst wird uns<br />

geschrieben :<br />

In letzter Zeit findet man in der automolilistischen<br />

und in der Tagespresse verschielentlich<br />

Kommentare dazu, dass der Regieungsrat<br />

des Kantons Bern einer städtischen<br />

Verfügung die Genehmigung versagt hat:<br />

diese Verfügung betrifft ein Verbot des<br />

Ueberholens stillstehender Strassenbahnwagen<br />

durch Radfahrer, Fuhrwerke und<br />

raftfahrzeuge und ein Gebot des'Rechtsberholens<br />

fahrender Trams.<br />

Die Verfügung ist danach aus juristischen<br />

Erwägungen nicht genehmigt worden; es<br />

sprechen aber auch verkehrstechnische<br />

Jeberlegungen gegen dieselbe, und als alter<br />

\utomobilist muss ich mich wundern, dass<br />

tl'gemein die Nichtgenehmigung beklagt<br />

vird. Gestatten Sie mir daher, auf folgendes<br />

linzuweisen:<br />

1. Wenn das Vorfahren an ha'tenden<br />

framwagen verboten ist und dem fahrenden<br />

Tram nur rechts vorgefahren werden darf,<br />

vird das Automobil innerhalb der Stadt dem<br />

'ram nicht vorfahren können, weil in der<br />

urzen Zeitspanne zwischen zwei Haltestelen<br />

ein Vorfahren rechts nur se'ten möglich<br />

st, da die rechte Strassenseite fast immer<br />

urch irgendweiche Hindernisse versperrt<br />

st (stationierende Wagen, ha'tende Karren,<br />

/elofahrer, Fussgänger etc.). Jedermann, der<br />

lies praktisch erprobt, wird zu dieser Er-<br />

;enntnis kommen.<br />

2. Da aber viele Autos auf der Strasse<br />

ind und ihre Durchschnittsgeschwindigkeit<br />

uch beim Einhalten der vorschriftsmässigen<br />

maximal 30 km/Std. Drösser ist a's diejenige<br />

des Trams (dessen Ha'te eingerechnet), muss<br />

sich jedem Tram bald ein Schwanz von meheren<br />

Wagen anhängen, welche an den Stationen<br />

nicht vorfahren dürfen und zwischen<br />

diesen rechts rieht vorfahren können. Der<br />

In Nr. 1 vom 4. Januar berichtet Herr Dr.<br />

v. Stürler über ein Urteil des Bundesgerichts,<br />

das einen Entscheid, der Berner Polizeidirektion<br />

bestätigt hat, laut welchem einem Fahrer<br />

die Fahrbewilligung dauernd entzogen worden<br />

war wegen 9 Vorstrafen auf Grund von<br />

Uebertretungen von Verkehrsvorschriften seit<br />

1926 und 11.,weitern solchen Vorstrafen vor<br />

diesem Zeitpunkt — der Erteilung der Fahrbewilligung<br />

durch den Kanton Bern — ohne<br />

Angabe der betreffenden Periode, sowie zwei<br />

das.Automobilwesen nicht berührender Vorstrafen<br />

aus den Jahren 1913 und 1916. Mangels<br />

näherer Angaben über die Gründe der<br />

Vorstrafen' bzw. die Art der Uebertretungen<br />

ist es nicht möglich, die Ansicht des Bundesgerichts<br />

zu überprüfen, obwohl kaum ein anderes<br />

Resultat gewonnen werden dürfte, als<br />

die Bestätigung des Vorliegens einer ausserordentlich<br />

schweren Strafe. Dagegen ist dieser<br />

Entscheid ein Beweis, dass eine sehr<br />

strenge Praxis gegen die Automobilisten die<br />

Unterstützung des Bundesgerichts zu finden<br />

scheint. Es lohnt sich wohl, den Gründen<br />

nachzugehen, und dafür sind nun 2 Urteile<br />

kantonaler Gerichte interessant, die ich aus<br />

der Schw. Jur. Ztg. vom 1. Dezember 1928<br />

entnehme.<br />

Bekanntlich haben die Zürcher Gerichte<br />

schon seit einiger Zeit die bedingte Verurteilung<br />

von Automobilisten nur in Ausnahmefällen<br />

gewährt und fast regelmässig<br />

dann abgelehnt, wenn auch nur eine oder<br />

zwei Polizeibussen aus den letzten 2 Jahren<br />

wegen Uebertretung von Verkehrsvorschriften<br />

vorlagen, die nicht etwa besondere Rücksichtslosigkeit<br />

des Fahrers beweisen mussten,<br />

z. B. unrichtiges oder zu langes Parkieren,<br />

defektes Schiusslicht. Gewiss eine übertriebene<br />

Folgerung aus diesen Bussen auf den<br />

Charakter des Fahrers. Ihr Grund liegt in<br />

dem vom Gericht betonten Zweck des Vollzugs<br />

der Strafe gemäss nachfolgenden Aus-'<br />

führungen des Obergerichts Zürich:<br />

« Die Strafandrohung des Gesetzes und der<br />

Vollzug der Strafe sollen — neben andern<br />

Zwecken — in allgemeiner Weise der Vorbeugung<br />

von Verbrechen und Vergehen dienen,<br />

indem sie ein steter Antrieb zu pftichtgemässem<br />

Verhalten sind. Diese Funktion<br />

RFVUE <strong>1929</strong><br />

Zur Verkehrsregelung in Bern und zur Frage des Vorfahrens haltender Trams,<br />

Tram hält meist nach einer Strassenkreuzung<br />

und der «Schwanz» sperrt nun diese.<br />

3. Die Verordnung soll sich in anderen<br />

Städten bewährt haben. Ich fahre in sehr<br />

vielen Grossstädten Europas (und am ungernsten<br />

in Bern, weil nirgends die Schwierigkeiten<br />

in einem derartigen Missverhältnis<br />

zur Verkehrsdichte stehen, namentlich wegen<br />

mange'hafter Aufmerksamkeit der Fussgänger,<br />

die auch nicht auf den Verkehrspolizisten<br />

aufpassen und von diesem auch kaum<br />

je gerügt werden).<br />

Ich habe aber gesehen, dass die Vorschrift<br />

überall sinngemäss gehandhabt wurde, d. h..<br />

dass kein Mensch etwas einwendete, wenn<br />

der Vorschrift da nicht genügt wurde, wo es<br />

ohne sie abging. Ohne diese Toleranz hätte<br />

die Vorschrift den Verkehr nur erschwert.<br />

4. Wenn aber die Vorschrift in Kraft tritt,<br />

dann muss sie unmissverständlich sein. Anwendung<br />

des gesunden Menschenverstandes<br />

ist zwar gut. aber der Autler weiss genug,<br />

dass er wegen Paragraphen auch gestraft<br />

wird, wo sie sinnlos werden — sogar namentlich<br />

da, weil sich die Kontrolle am besten<br />

lohnt, wo Vorschriften (weil im betreffenden<br />

Fall sinnlos) übertreten werden.<br />

An der Endstation wird man wohl einem<br />

haltenden Tram vorfahren dürfen (oder soll<br />

man bei Zehnminutenbetrieb dort solange<br />

warten?); wenn es aber nicht schwarz auf<br />

weiss steht, wird man womöglich von einer<br />

übereifrigen Behörde dafür gebüsst — mindestens,<br />

wenn dabei etwas passiert, wenn<br />

auch ganz ohne Zusammenhang damit.<br />

Zweitens heisst es, dass dem fahrenden<br />

Tram rechts ausgewichen werden muss,<br />

wenn die Strasse dies erlaubt. Hier ist es<br />

ausschlaggebend, dass genau festgelegt wird,<br />

in welchen Fällen man auch links vorfahren<br />

darf: Darf man es nur, wenn die Strasse<br />

überhaupt zu schmal ist, um rechts vorzufahren<br />

oder darf man es, wenn die an sich<br />

genügend breite Strasse rechts durch irgend<br />

ein Hindernis verstopft ist (stehender Wagen.<br />

Velofahrer etc.)? Man kann nämüch saigen,<br />

dass zu den Hauptverkehrsstunden die<br />

Strasse fast übera'l rechts so verstopft ist.<br />

dass man dem fahrenden Tramwagen rechts<br />

zwischen zwei Haltestellen nie vorfahren<br />

kann. Man fährt immer wieder rechts vorbei,<br />

muss wegen einem Hindernis stoppen,<br />

kommt dann wieder hinter den gleichen<br />

Tramwagen und — die Haltestelle ist da,<br />

und nun darf man es auch rechts nicht mehr.<br />

Diese Verhä'tnisse lassen sich schwer<br />

schriftlich wiedergeben, ich mache mich aber<br />

anheischig, bei irgendwelcher Fahrt Ihnen<br />

dies sch'agend nachzuweisen. Wenn schon<br />

noch mehr Vorschriften die Schwierigkeiten<br />

Folgen des gleichgültigen und rücksichtslosen Autofahrens.<br />

von Strafandrohung und Strafe ist von grösserer<br />

oder geringerer Bedeutung, je nach der<br />

Art des Vergehens, der Art der angedrohten<br />

Strafe, den Zeitumständen etc. Es kann notwendig<br />

werden, die Wirkung dieser allgemeinen<br />

Prävention zu verstärken, indem der<br />

Richter schärfere Strafen ausmisst oder von<br />

der Gewährung der bedingten Verurteilung<br />

nur sparsamen Gebrauch macht. Die zunehmende<br />

Gefährdung des Publikums durch Motorfahrzeuge,<br />

zumal in der Stadt Zürich, die<br />

sich stets häufenden Unfälle, verschuldet<br />

durch vorschriftswidriges und unvorsichtiges<br />

Fahren, müssen den Richter veranlassen, bei<br />

diesen Fahrlässigkeitsvergehen durch die<br />

Ausfällung unbedingter Strafen auf eine Besserung<br />

der Verhältnisse hinzuwirken und die<br />

bedingte Verurteilung nur zu gewähren, wenn<br />

besondere Gründe dafür bestehen. Durch<br />

§ 456 Str.P.O. ist diese stärkere Betonung<br />

der allgemein vorbeugenden Wirkung der<br />

Strafe nicht ausgeschlossen. Es ist nicht vorgeschrieben,<br />

dass die bedingte Verurteilung<br />

zu gewähren sei, wenn die gesetzlichen objektiven<br />

Voraussetzungen in Beziehung auf<br />

Tat und Täter vorhanden sind, sondern auch<br />

in diesem Falle liegt es im Ermessen des Gerichtes,<br />

die bedingte Verurteilung zuzubilligen<br />

oder abzulehnen. Dass aber der Richter<br />

nicht willkürlich handelt, sondern noch von<br />

seinem pflichtgemässen Ermessen Gebrauch<br />

macht, wenn er wegen der Rücksicht auf den<br />

Schutz der Gerreininteressen gegebenenfalls<br />

die bedingte Verurteilung ablehnt, dürfte<br />

nicht zweifelhaft sein, denn dieser Schutz der<br />

Gemeininteressen ist ja überhaupt die Aufgabe<br />

des Staates in der Strafrechtspflege.»<br />

Das Obergericht des Kantons Baselland<br />

hatte einen Fall von fahrlässiger Körperverletzung<br />

zu beurteilen, bei welchem eine übermässige<br />

Geschwindigkeit und ein ziemlich<br />

rücksichtsloses Durchdrängen zwischen<br />

einem in gleicher Richtung fahrenden und<br />

einem entgegenkommenden Fahrzeug die Ursache<br />

waren. Das Obergericht nahm dabei<br />

Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob nicht<br />

für Verkehrsdelikte schwerer Natur statt<br />

Geldbusse die Freiheitsstrafe als richtige<br />

Sühne erscheine und führte dazu folgendes<br />

aus:<br />

des Verkehrs weiter erhöhen sollen, dann<br />

mache man sie aber präzis genug. Mir erscheint<br />

es allerdings richtiger, darauf zu achten,<br />

dass nicht zu viel Vorschriften die Entschlussfähigkeit<br />

in schwieriger Situation vermindern,<br />

dass aber diese Vorschriften auch<br />

gegen a'le Strassenbenützer gehandhabt werden,<br />

d h. auch gegen Fuhrwerke, Velos und<br />

Fussgänger. Da steht es aber mit der Logik<br />

sehr sch'echt: z. B. muss das schnellste Fahrzeug<br />

(das also am seltensten überho t wird)<br />

hinten ein rotes Licht tragen und beim Abbiegen<br />

Handzeichen geben, das langsarre<br />

aber nicht. Selbstverständ'ich muss der na-h<br />

links abbiegende Autler den hinten Fahrenden<br />

die Absicht durch Handzeichen oder<br />

Richtungszeiger bekanntgeben, wieso darf<br />

aber der langsame (a'so öfters überho'te)<br />

Fuhrmann abbiegen ohne Zeichen zu geben,<br />

selbst wenn hinter ihm eine Kette von Art'-«<br />

auf die Möglichkeit des Vorfahrens wartet ?<br />

Derartige Beispiele könnten Seiten füren,<br />

doch nun Schluss, sonst glaubt man dem<br />

Notschrei nicht.<br />

Ein anderer Leser der A.-R. schreibt uns<br />

zur gleichen Frage:<br />

In letzter Zeit ist von einer Neuregelung •iea<br />

Autotnobilverkehrs im Kanton Zürich die Rede uewesen<br />

und u a betont worden, selbstverständlich<br />

müsse da's Verbot, einem haUendtn Tram vorzufahren,<br />

aufrechterhalten bleiben.<br />

Wozu denn? Einverstanden, das» man einem<br />

haltenden Tram nicht rechts vorfährt, um n:c!it<br />

das aus- und einsteigende Publikum zu gefährden<br />

Aber link.-* soll, wo es die Oerlürhkeit erlaubt,<br />

mit Anwendung der gebotenen Vorsicht vorgpfrhren<br />

werden dürfen. Ein Verbot entbehrt der Loe k.<br />

Es wird viel zu sehen geltend gemacht da*- das<br />

Kreuzen eines haltenden Tnrmwagens gefährlicher<br />

ist als das Ueberholen. und doch ist es 00 Das<br />

aussteigende Publikum üren-chreitet viel öfter<br />

die Geleise hinter dem Tramwagen als vor demselben<br />

ist also der Gefahr der Kollision mit kreuzenden<br />

Fahrzeugen mehr ausgesetzt als mit üWho!enden.<br />

die man von weitpm kommen sprea<br />

kann, wenn man sich hinter dem Tram befindet.<br />

Und trotzdem «oll das Unsifährlichere verboten,<br />

das Gefährlicher» erlaubt «ein!<br />

Da-ss dieses Ueberho!ung*vprbot in der Praxis<br />

nicht haltbar ist. kann man täglich sehen Es wird<br />

im Intertsse des Verkehrs al!entha''hpn übertrnten.<br />

Ich habe mich im stillen gefreut zu schon, d iss die<br />

Motor-Patrouille der Stadtpolizei ,

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