E_1929_Zeitung_Nr.005
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ist. Den drei Millionen Franken Mehrauf-1<br />
wand für den Strassenunterhalt stehen 28<br />
Millionen Franken Einnahmen des Bundes<br />
gegenüber, die dieser den Kantonen vorent-<br />
Ilät, weil sie für ihn, wie behauptet wird,<br />
unentbehrlich geworden sind. Ohne die<br />
Einnahmen aus dem Automobil müsste sich<br />
der Bund also andere Einnahmequellen verschaffen,<br />
bei denen wahrscheinlich nicht nur<br />
einzelne Bevölkerungsklassen wie beim Automobil<br />
herangezogen werden müssten. sondern<br />
das ganze Volk daran mitzutragen hätte.<br />
Um das luzernische<br />
Automobilgesetz.<br />
Wie wir vernehmen, macht sich gegen das<br />
im Wurfe liegende luzernische Automobügtsetz<br />
scharfe Opposition aus Hausbes'tzerkreisen<br />
geltend. Die genannten Kreise dronen<br />
sogar mit einem Referendum, wenn •licht in<br />
der zweiten Lesung die Luftbereifung "ür dte<br />
Lastwagen und das Nachtfahrverbot *iir Motorräder<br />
in das Gesetz aufgenommen würden.<br />
Ihre lakonische Erklärung lautet: Ohn« Pneubereifung<br />
und Nachtfahrverbot kein üebetz.<br />
In Anbetracht der gegenwärtig noch ziemlich<br />
verworrenen Situation (die Sozialdemokraten<br />
haben ebenfalls noch Begehren im<br />
Feuer, Ruhezeit der Chauffeure usw.) \st das<br />
Schicksal des neuen Gesetzes noch kiine^wegs<br />
gesichert. Eventuell steht der Kanton<br />
Luzern vor einem scharfen Referendumskampf.<br />
Die Opposition der Hausbesitzerkreise. wobei<br />
wir annehmen müssen, dass r.icni ai.e<br />
Hausbesitzer daran teilnehmen weri'Jti, ist<br />
uns nicht begreiflich. § 9 der Verordnung<br />
über die Bereifung kommt auch den Interessen<br />
der Hausbesitzer in weitgehendstem<br />
Masse entgegen. Die Eisenbereifung ist sozusagen<br />
gänzlich ausgeschlossen- Für V'ami<br />
mit Vollgummibereifung ist der RegisrJiusrat<br />
ermächtigt, niederere GeschwinditTK'iiten<br />
vorzuschreiben als im Konkordat vor^jsäiien<br />
sind. Vollgummireifen, welche sich rat" 40<br />
Millimeter abgenutzt haben, sind durch neue<br />
Reifen zu ersetzen. Diese. Bestimmungen s'nd<br />
sicher dazu angetan, Einbrüche von 'Jäusem.<br />
auch wenn sie nach modernster Art genaut<br />
worden wären, zu verhüten!<br />
Was nun das Nachtiahrverbot für Motorräder<br />
anbetrifft, so haben wir uns da r :"ber<br />
schon eingehend genug geäussert. Das Gesetz<br />
schaffe keine Ungleichheiten. Ein Nachtfahrverbot<br />
auch für Motorräder ist vollständig<br />
überflüssig. Wir wollen die Gründe, die<br />
für uns'ern Standpunkt sprechen, nicht mehr<br />
alle aufzählen, nur nochmals darauf lur.w eisen,<br />
dass das Motorrad zu einem wirtschaftlichen<br />
Faktor geworden ist, der durch einschränkende<br />
Bestimmungen am Aufkommen<br />
nicht mehr gehindert werden darf. Uebrigens<br />
bleibt die Technik nicht stehen, von einer<br />
restlosen Lösung der Schalldämpferfragssüid<br />
wir nicht mehr so weit entfernt, so dass jeglicher<br />
unnötiger Lärm auch bei Nachtzeiten<br />
vermieden werden kann.<br />
Vielleicht gehen wir in der Annahme nicht<br />
fehl, dass hinter diesen Hausbesitzerkreisen<br />
sich Interessenten unserer Privatbahnen verbergen,<br />
die glauben, mit verdecktem Visier<br />
gegen die modernen Verkehrsmittel kämpfen<br />
zu können. Zu dieser Vermutung führt uns<br />
ein Artikel über Taxabbau, den wir in einem<br />
Luzerner Blatt« lesen konnten und der weidlich<br />
über den vorgesehenen Taxabbau der<br />
Bundesbahnen loszieht, indem er die Meinung<br />
vertritt, dass dieser Taxabbau den Privatbahnen<br />
schaden werde. Natürlich fällt der<br />
Hieb auch auf das Automobil, das im Güterverkehr<br />
durch die Sesa allerdings ein Chaos<br />
geschaffen habe, aus dem nicht mehr herauszufahren<br />
sei. Der Schreiber der betreffen''! -n<br />
Zeilen, der sich fragt, ob es richtig und kaufmännisch<br />
war, dem Automobil anders als<br />
durch ständige Forderung auf Beseitigung<br />
seiner Vorzugsstellung beikommen zu wollen<br />
und der den kantonalen Strassenausbiu<br />
selbstverständlich von seinem Standpunst<br />
aus nur ungern sieht, kann wohl auch mit<br />
prägnantester Logik nicht belehrt werden.<br />
Er dürfte jedenfalls zweifellos auch einer jener<br />
Hausbesitzer sein, die durch Scheingründe<br />
das neue luzernische Automobilgesetz bodigen<br />
möchten. Wir halten jedoch das Luzerner<br />
Volk für so fortschrittlich gesinnt, dass wir<br />
in der Annahme wohl kaum fehl gehen, es<br />
werde im gegebenen Falle den rechten Weg<br />
als den einzig einträglichen und gerechten<br />
wohl zu finden wissen. K.<br />
Sie wurde verlegen bei seinen schnellen<br />
Worten und wusste nicht warum. Mit unsicherer<br />
Stimme fragte sie weiter:<br />
«Sie haben nur geringen geselischaft'ichen<br />
Verkehr, dass Sie sich so einsam fühlen,<br />
Herr Direktor?»<br />
«Ja, das ist richtig,» meinte er ernsthaf<br />
und fügte gleich hinzu: «Es ist vielleicht bes<br />
ser so. Ich bin kein Gesellschaftsmensch<br />
ich glaube, dass ich kein Talent zum Salon<br />
löwen habe!»<br />
Sie lachte, und er stimmte frohgelaunt ein<br />
(Fortsetzung folgt.)<br />
Tnwrm<br />
Auf die gefallene Interpellation im Stadtrat<br />
hin hat der Gemeinderat der Stadt Bern<br />
am letzten Montag die neue Verkehrsordnung<br />
zu Ende beraten und sie auch genehmigt.<br />
Die Vorlage wird dem Regierungsrate unterbreitet<br />
und daran das Gesuch geknüpft, allfällige<br />
strittige Punkte in einer Konferenz<br />
oereinigen zu wollen. Der Gemeinderat<br />
richtete zudem an den Regierungsrat das<br />
Gesuch, er möchte seinen Entscheid,, in dem<br />
der vorläufigen Verordnung die Genehmigung<br />
versagt wurde, in Wiedererwägung zielen.<br />
Der Gemeinderat hat eine staatsrechtiche<br />
Beschwerde gegen den Beschluss des<br />
tegierungsrates eingereicht und ist gewi'lt.<br />
seinen Standpunkt vermittels aHer ihm zur<br />
i/erfügung stehenden Rechtsmittel zu vereidigen,<br />
-t.<br />
Zur vrinzipiellen Frage selbst wird uns<br />
geschrieben :<br />
In letzter Zeit findet man in der automolilistischen<br />
und in der Tagespresse verschielentlich<br />
Kommentare dazu, dass der Regieungsrat<br />
des Kantons Bern einer städtischen<br />
Verfügung die Genehmigung versagt hat:<br />
diese Verfügung betrifft ein Verbot des<br />
Ueberholens stillstehender Strassenbahnwagen<br />
durch Radfahrer, Fuhrwerke und<br />
raftfahrzeuge und ein Gebot des'Rechtsberholens<br />
fahrender Trams.<br />
Die Verfügung ist danach aus juristischen<br />
Erwägungen nicht genehmigt worden; es<br />
sprechen aber auch verkehrstechnische<br />
Jeberlegungen gegen dieselbe, und als alter<br />
\utomobilist muss ich mich wundern, dass<br />
tl'gemein die Nichtgenehmigung beklagt<br />
vird. Gestatten Sie mir daher, auf folgendes<br />
linzuweisen:<br />
1. Wenn das Vorfahren an ha'tenden<br />
framwagen verboten ist und dem fahrenden<br />
Tram nur rechts vorgefahren werden darf,<br />
vird das Automobil innerhalb der Stadt dem<br />
'ram nicht vorfahren können, weil in der<br />
urzen Zeitspanne zwischen zwei Haltestelen<br />
ein Vorfahren rechts nur se'ten möglich<br />
st, da die rechte Strassenseite fast immer<br />
urch irgendweiche Hindernisse versperrt<br />
st (stationierende Wagen, ha'tende Karren,<br />
/elofahrer, Fussgänger etc.). Jedermann, der<br />
lies praktisch erprobt, wird zu dieser Er-<br />
;enntnis kommen.<br />
2. Da aber viele Autos auf der Strasse<br />
ind und ihre Durchschnittsgeschwindigkeit<br />
uch beim Einhalten der vorschriftsmässigen<br />
maximal 30 km/Std. Drösser ist a's diejenige<br />
des Trams (dessen Ha'te eingerechnet), muss<br />
sich jedem Tram bald ein Schwanz von meheren<br />
Wagen anhängen, welche an den Stationen<br />
nicht vorfahren dürfen und zwischen<br />
diesen rechts rieht vorfahren können. Der<br />
In Nr. 1 vom 4. Januar berichtet Herr Dr.<br />
v. Stürler über ein Urteil des Bundesgerichts,<br />
das einen Entscheid, der Berner Polizeidirektion<br />
bestätigt hat, laut welchem einem Fahrer<br />
die Fahrbewilligung dauernd entzogen worden<br />
war wegen 9 Vorstrafen auf Grund von<br />
Uebertretungen von Verkehrsvorschriften seit<br />
1926 und 11.,weitern solchen Vorstrafen vor<br />
diesem Zeitpunkt — der Erteilung der Fahrbewilligung<br />
durch den Kanton Bern — ohne<br />
Angabe der betreffenden Periode, sowie zwei<br />
das.Automobilwesen nicht berührender Vorstrafen<br />
aus den Jahren 1913 und 1916. Mangels<br />
näherer Angaben über die Gründe der<br />
Vorstrafen' bzw. die Art der Uebertretungen<br />
ist es nicht möglich, die Ansicht des Bundesgerichts<br />
zu überprüfen, obwohl kaum ein anderes<br />
Resultat gewonnen werden dürfte, als<br />
die Bestätigung des Vorliegens einer ausserordentlich<br />
schweren Strafe. Dagegen ist dieser<br />
Entscheid ein Beweis, dass eine sehr<br />
strenge Praxis gegen die Automobilisten die<br />
Unterstützung des Bundesgerichts zu finden<br />
scheint. Es lohnt sich wohl, den Gründen<br />
nachzugehen, und dafür sind nun 2 Urteile<br />
kantonaler Gerichte interessant, die ich aus<br />
der Schw. Jur. Ztg. vom 1. Dezember 1928<br />
entnehme.<br />
Bekanntlich haben die Zürcher Gerichte<br />
schon seit einiger Zeit die bedingte Verurteilung<br />
von Automobilisten nur in Ausnahmefällen<br />
gewährt und fast regelmässig<br />
dann abgelehnt, wenn auch nur eine oder<br />
zwei Polizeibussen aus den letzten 2 Jahren<br />
wegen Uebertretung von Verkehrsvorschriften<br />
vorlagen, die nicht etwa besondere Rücksichtslosigkeit<br />
des Fahrers beweisen mussten,<br />
z. B. unrichtiges oder zu langes Parkieren,<br />
defektes Schiusslicht. Gewiss eine übertriebene<br />
Folgerung aus diesen Bussen auf den<br />
Charakter des Fahrers. Ihr Grund liegt in<br />
dem vom Gericht betonten Zweck des Vollzugs<br />
der Strafe gemäss nachfolgenden Aus-'<br />
führungen des Obergerichts Zürich:<br />
« Die Strafandrohung des Gesetzes und der<br />
Vollzug der Strafe sollen — neben andern<br />
Zwecken — in allgemeiner Weise der Vorbeugung<br />
von Verbrechen und Vergehen dienen,<br />
indem sie ein steter Antrieb zu pftichtgemässem<br />
Verhalten sind. Diese Funktion<br />
RFVUE <strong>1929</strong><br />
Zur Verkehrsregelung in Bern und zur Frage des Vorfahrens haltender Trams,<br />
Tram hält meist nach einer Strassenkreuzung<br />
und der «Schwanz» sperrt nun diese.<br />
3. Die Verordnung soll sich in anderen<br />
Städten bewährt haben. Ich fahre in sehr<br />
vielen Grossstädten Europas (und am ungernsten<br />
in Bern, weil nirgends die Schwierigkeiten<br />
in einem derartigen Missverhältnis<br />
zur Verkehrsdichte stehen, namentlich wegen<br />
mange'hafter Aufmerksamkeit der Fussgänger,<br />
die auch nicht auf den Verkehrspolizisten<br />
aufpassen und von diesem auch kaum<br />
je gerügt werden).<br />
Ich habe aber gesehen, dass die Vorschrift<br />
überall sinngemäss gehandhabt wurde, d. h..<br />
dass kein Mensch etwas einwendete, wenn<br />
der Vorschrift da nicht genügt wurde, wo es<br />
ohne sie abging. Ohne diese Toleranz hätte<br />
die Vorschrift den Verkehr nur erschwert.<br />
4. Wenn aber die Vorschrift in Kraft tritt,<br />
dann muss sie unmissverständlich sein. Anwendung<br />
des gesunden Menschenverstandes<br />
ist zwar gut. aber der Autler weiss genug,<br />
dass er wegen Paragraphen auch gestraft<br />
wird, wo sie sinnlos werden — sogar namentlich<br />
da, weil sich die Kontrolle am besten<br />
lohnt, wo Vorschriften (weil im betreffenden<br />
Fall sinnlos) übertreten werden.<br />
An der Endstation wird man wohl einem<br />
haltenden Tram vorfahren dürfen (oder soll<br />
man bei Zehnminutenbetrieb dort solange<br />
warten?); wenn es aber nicht schwarz auf<br />
weiss steht, wird man womöglich von einer<br />
übereifrigen Behörde dafür gebüsst — mindestens,<br />
wenn dabei etwas passiert, wenn<br />
auch ganz ohne Zusammenhang damit.<br />
Zweitens heisst es, dass dem fahrenden<br />
Tram rechts ausgewichen werden muss,<br />
wenn die Strasse dies erlaubt. Hier ist es<br />
ausschlaggebend, dass genau festgelegt wird,<br />
in welchen Fällen man auch links vorfahren<br />
darf: Darf man es nur, wenn die Strasse<br />
überhaupt zu schmal ist, um rechts vorzufahren<br />
oder darf man es, wenn die an sich<br />
genügend breite Strasse rechts durch irgend<br />
ein Hindernis verstopft ist (stehender Wagen.<br />
Velofahrer etc.)? Man kann nämüch saigen,<br />
dass zu den Hauptverkehrsstunden die<br />
Strasse fast übera'l rechts so verstopft ist.<br />
dass man dem fahrenden Tramwagen rechts<br />
zwischen zwei Haltestellen nie vorfahren<br />
kann. Man fährt immer wieder rechts vorbei,<br />
muss wegen einem Hindernis stoppen,<br />
kommt dann wieder hinter den gleichen<br />
Tramwagen und — die Haltestelle ist da,<br />
und nun darf man es auch rechts nicht mehr.<br />
Diese Verhä'tnisse lassen sich schwer<br />
schriftlich wiedergeben, ich mache mich aber<br />
anheischig, bei irgendwelcher Fahrt Ihnen<br />
dies sch'agend nachzuweisen. Wenn schon<br />
noch mehr Vorschriften die Schwierigkeiten<br />
Folgen des gleichgültigen und rücksichtslosen Autofahrens.<br />
von Strafandrohung und Strafe ist von grösserer<br />
oder geringerer Bedeutung, je nach der<br />
Art des Vergehens, der Art der angedrohten<br />
Strafe, den Zeitumständen etc. Es kann notwendig<br />
werden, die Wirkung dieser allgemeinen<br />
Prävention zu verstärken, indem der<br />
Richter schärfere Strafen ausmisst oder von<br />
der Gewährung der bedingten Verurteilung<br />
nur sparsamen Gebrauch macht. Die zunehmende<br />
Gefährdung des Publikums durch Motorfahrzeuge,<br />
zumal in der Stadt Zürich, die<br />
sich stets häufenden Unfälle, verschuldet<br />
durch vorschriftswidriges und unvorsichtiges<br />
Fahren, müssen den Richter veranlassen, bei<br />
diesen Fahrlässigkeitsvergehen durch die<br />
Ausfällung unbedingter Strafen auf eine Besserung<br />
der Verhältnisse hinzuwirken und die<br />
bedingte Verurteilung nur zu gewähren, wenn<br />
besondere Gründe dafür bestehen. Durch<br />
§ 456 Str.P.O. ist diese stärkere Betonung<br />
der allgemein vorbeugenden Wirkung der<br />
Strafe nicht ausgeschlossen. Es ist nicht vorgeschrieben,<br />
dass die bedingte Verurteilung<br />
zu gewähren sei, wenn die gesetzlichen objektiven<br />
Voraussetzungen in Beziehung auf<br />
Tat und Täter vorhanden sind, sondern auch<br />
in diesem Falle liegt es im Ermessen des Gerichtes,<br />
die bedingte Verurteilung zuzubilligen<br />
oder abzulehnen. Dass aber der Richter<br />
nicht willkürlich handelt, sondern noch von<br />
seinem pflichtgemässen Ermessen Gebrauch<br />
macht, wenn er wegen der Rücksicht auf den<br />
Schutz der Gerreininteressen gegebenenfalls<br />
die bedingte Verurteilung ablehnt, dürfte<br />
nicht zweifelhaft sein, denn dieser Schutz der<br />
Gemeininteressen ist ja überhaupt die Aufgabe<br />
des Staates in der Strafrechtspflege.»<br />
Das Obergericht des Kantons Baselland<br />
hatte einen Fall von fahrlässiger Körperverletzung<br />
zu beurteilen, bei welchem eine übermässige<br />
Geschwindigkeit und ein ziemlich<br />
rücksichtsloses Durchdrängen zwischen<br />
einem in gleicher Richtung fahrenden und<br />
einem entgegenkommenden Fahrzeug die Ursache<br />
waren. Das Obergericht nahm dabei<br />
Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob nicht<br />
für Verkehrsdelikte schwerer Natur statt<br />
Geldbusse die Freiheitsstrafe als richtige<br />
Sühne erscheine und führte dazu folgendes<br />
aus:<br />
des Verkehrs weiter erhöhen sollen, dann<br />
mache man sie aber präzis genug. Mir erscheint<br />
es allerdings richtiger, darauf zu achten,<br />
dass nicht zu viel Vorschriften die Entschlussfähigkeit<br />
in schwieriger Situation vermindern,<br />
dass aber diese Vorschriften auch<br />
gegen a'le Strassenbenützer gehandhabt werden,<br />
d h. auch gegen Fuhrwerke, Velos und<br />
Fussgänger. Da steht es aber mit der Logik<br />
sehr sch'echt: z. B. muss das schnellste Fahrzeug<br />
(das also am seltensten überho t wird)<br />
hinten ein rotes Licht tragen und beim Abbiegen<br />
Handzeichen geben, das langsarre<br />
aber nicht. Selbstverständ'ich muss der na-h<br />
links abbiegende Autler den hinten Fahrenden<br />
die Absicht durch Handzeichen oder<br />
Richtungszeiger bekanntgeben, wieso darf<br />
aber der langsame (a'so öfters überho'te)<br />
Fuhrmann abbiegen ohne Zeichen zu geben,<br />
selbst wenn hinter ihm eine Kette von Art'-«<br />
auf die Möglichkeit des Vorfahrens wartet ?<br />
Derartige Beispiele könnten Seiten füren,<br />
doch nun Schluss, sonst glaubt man dem<br />
Notschrei nicht.<br />
Ein anderer Leser der A.-R. schreibt uns<br />
zur gleichen Frage:<br />
In letzter Zeit ist von einer Neuregelung •iea<br />
Autotnobilverkehrs im Kanton Zürich die Rede uewesen<br />
und u a betont worden, selbstverständlich<br />
müsse da's Verbot, einem haUendtn Tram vorzufahren,<br />
aufrechterhalten bleiben.<br />
Wozu denn? Einverstanden, das» man einem<br />
haltenden Tram nicht rechts vorfährt, um n:c!it<br />
das aus- und einsteigende Publikum zu gefährden<br />
Aber link.-* soll, wo es die Oerlürhkeit erlaubt,<br />
mit Anwendung der gebotenen Vorsicht vorgpfrhren<br />
werden dürfen. Ein Verbot entbehrt der Loe k.<br />
Es wird viel zu sehen geltend gemacht da*- das<br />
Kreuzen eines haltenden Tnrmwagens gefährlicher<br />
ist als das Ueberholen. und doch ist es 00 Das<br />
aussteigende Publikum üren-chreitet viel öfter<br />
die Geleise hinter dem Tramwagen als vor demselben<br />
ist also der Gefahr der Kollision mit kreuzenden<br />
Fahrzeugen mehr ausgesetzt als mit üWho!enden.<br />
die man von weitpm kommen sprea<br />
kann, wenn man sich hinter dem Tram befindet.<br />
Und trotzdem «oll das Unsifährlichere verboten,<br />
das Gefährlicher» erlaubt «ein!<br />
Da-ss dieses Ueberho!ung*vprbot in der Praxis<br />
nicht haltbar ist. kann man täglich sehen Es wird<br />
im Intertsse des Verkehrs al!entha''hpn übertrnten.<br />
Ich habe mich im stillen gefreut zu schon, d iss die<br />
Motor-Patrouille der Stadtpolizei ,