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E_1929_Zeitung_Nr.016

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— <strong>1929</strong> AUTOMOBTL-RFVUE<br />

Verkehrserschütterungen und<br />

ihre. Messung.<br />

unter den Problemen der neuzeitlichen<br />

Strassenforschung steht die Frage der einwandfreien<br />

Beurteilung einer gegebenen<br />

Strassendecke auf ihr© Eignung für den Motorfahrzeugverkehr<br />

an erster Stelle. Die<br />

schlechte Strasse beansprucht durch ihre<br />

grosse cStosshaftigkeit» nicht nur das Fahrzeug<br />

ausserordentlich stark, sie führt auch<br />

zu Bodenerschütterungen, die in der Nachbarschaft<br />

fühlbar werden und das Qefüg© der<br />

Strassen und Gebäude lockern. In Anbetracht<br />

des zunehmenden Motorfahrzeugverkehrs<br />

ergibt sich die Notwendigkeit, die Grosse<br />

dieser Einwirkungen in Abhängigkeit von der<br />

Art der Strassendecke und ihrem Zustand<br />

näher kennenzulernen. Bemerkenswerte Un-<br />

einer Strassendecke massgebend ist nnd in<br />

diesem Sinne eine Wertungszahl der Strasse<br />

darstellt, ist für die Beurteilung von Verkehrserschütterungen<br />

in erster Uni« die<br />

höchste auftretende Beschleunigung wichtig.<br />

Man ermittelt sie aus den Aufzeichnungen<br />

der Beschleunigungsmesser durch die Extrapolation<br />

und hat für ihre Aenderung mit der<br />

Fahrgeschwindigkeit folgende Zusammenhänge<br />

aufgefunden: die höchsten Bodenbeschleunigungen<br />

wachsen schneller an als<br />

die Fahrgeschwindigkeit; bei der Stadtstrasse<br />

ist diese Zunahme geringer als bei der Landstrasse.<br />

Sie nehmen schnell mit der Entfernung<br />

von der Erregerstelle ab, bei der Stadtstrasse<br />

ist der Abfall schwächer als bei der<br />

Landstrasse. Ein Pferdefuhrwerk mit Eisenbereifung<br />

erregt bei sechs Kilometer Stundengeschwindigkeit<br />

auf der Landstrasse<br />

tersuchungen von Prof. Langer und Dr. etwa die gleiche höchste Bodenbeschleunigung<br />

wie ein Lastwagen mit stark abgefah-<br />

Thorne (Laboratorium für Kraftfahrwesen<br />

an der Technischen Hochschule Aachen), rener Vollgummibereifung bei 30 Kilometer<br />

über die in dem Sonderheft «Kraftfahr-<br />

Geschwindigkeit im gleichen Abstand von<br />

der Erregerstelle. Bei guter Pneubereifung<br />

und gleicher Fahrgeschwindigkeit ist die<br />

höchste Bodenbeschleunigung nur etwa ein<br />

Drittel so gross.<br />

wesen» der Zeitschrift des V. D. J. berichtet<br />

wird, haben ergeben, dass die seismographischen<br />

Verfahren zur Ermittlung der<br />

Höchstbeschleunigung der Bodenbewegung<br />

wenig brauchbar sind. Die genannten Forscher<br />

haben auf Grund längerer Vergleichsversuche<br />

ein zuverlässiges Verfahren zur<br />

Bestimmung der Verkehrserschütterungen<br />

entwickelt. Sie gewinnen ein Mass für die<br />

Stärke der Verkehrserschütterungen nicht<br />

aus dem höchsten Wert der senkrechten Bodenbeschleunigung,<br />

die ein Motorwagen bei<br />

bestimmter Geschwindigkeit hervorruft, weil<br />

dieser Wert durch zufällige grössere Unebenheiten<br />

leicht beeinflusst werden kann, sondern<br />

aus der Grosse derjenigen senkrechten<br />

Bodenbeschleunigungen, die auf 1000 Meter<br />

Fahrweg hundertmal auftreten. Diese Grosse,<br />

die rrfit Hilfe federnd vorgespannter Gewichtspendel<br />

gemessen werden kann, bezeichnen<br />

sie als den Stossgrad der Strasse.<br />

Ihre Dimension ist die der Beschleunigung<br />

(m/s 2 ).<br />

Bei Messungen in der Stadt Essen ergaben<br />

sich, wie die «Fr. Ztg.» berichtet, z. B.<br />

folgende Stossgrade:<br />

Sehr schlechtes Grosspflaster 58,0 m/s 2<br />

Schlechtes Kleinpflaster 31,0 <<br />

Mittleres Grosspflaster 30,0<br />

Gutes Grosspflast. mit Fugenvenguss 21,0<br />

Teermakadam 16,0<br />

Hartgussasphalt 12,5<br />

Gutes Kleinpflastef 11,5<br />

Während der Stossgrad für die Beurteilung<br />

s»<br />

Anfrage 732. Haftung der Versicherung. Ich<br />

bin letzten Monat mit einem Lastwagen in D. zueammengestossen,<br />

wobei beide Wagen sehr stark<br />

beschädigt wurden. Der Wagen, welchen ich gefahren<br />

habe, gehört aber nicht mir.<br />

An demselben Wagen hatte ich aber meine<br />

Kollektivnummer, wofür ich eine gewöhnliche Haftpflichtversicherung<br />

besitze.<br />

Ist jetzt die Versicherung verpflichtet, den Wagen<br />

zu bezahlen, da er ja nicht mein Eisentum ist,<br />

auch wenn ich gerichtlich schuldig gesprochen<br />

würde ? Ich wurde vom Eigentümer das Wagens<br />

ermächtigt, den Wagen zu fahren. Er waT beim<br />

Unfall selbst bei mir. R. C. in Z.<br />

Antwort: Die Hauptsache ist. dass Sie mit<br />

Bewilligung des Wa-gen-Eigentümers gefahren<br />

sind. In diesem Falle haftet die Automobilhaftpflichtversicherung<br />

des Wageneigentümers. Die<br />

Nummer spielt hier an und für sich keine Rolle.<br />

Sollte sich aus einem hierseits nicht bekannten<br />

Grunde die Versicherungsgesellschaft des Wageneigentümers<br />

sträuben, die Versicheruns zu bezahlen,<br />

so wäre in Frage zu ziehen, ob die Versicherung<br />

Ihrer Kollektivnummer andernfalls haftbar<br />

würde. Immerhin ist der richtige und rechtlich<br />

einfachste Weg der erstbezeichnete, d. h. Haltbarmachung<br />

der Versicherungsgesellschaft des Wageneigentümers.<br />

Die Gesellschaft kann eich ihrer<br />

Haftpflicht nicht entziehen, wenn Sie vom Eigentümer<br />

dea Wagens ausdrücklich zum Fahren desselben<br />

ermächtigt worden sind, und er zudem<br />

selbst persönlich anwesend eewesen ist. *<br />

Anfrage 733. §lstlemng einer Versicherung. Ich<br />

bin seit vielen Jahren Im Besitze einer Autohaftpflicht-Police<br />

für meinen Wagen, nebenbei bemerkt,<br />

ohne jemals den geringsten Unfall gehabt zu haben.<br />

Ich stehe gegenwärtig in Unterhandlung betreffend<br />

einer Villa im Tessin. um meinen Wohnsitz vorübergehend<br />

zu verlegen. Da die Regelung der dortigen<br />

Garagebaute noch auf diverse Hindernisse<br />

stösst, müsste ich zweifellos den Wagen vorläufig<br />

hier belassen. Demzufolge gedenke ich die Verkehrsbewilligung<br />

bis nächsten Juli hieroru nicht mehr<br />

zu lösen und habe diesbezüglich die Versicherung<br />

auf Neujahr benachrichtigt. Dieselbe verlangt nun<br />

ein Suspensationsgesuch. von mir unterzeichnet, und<br />

ich lege Ihnen ein Doppel davon bei, da ich dieses<br />

nicht benötig«.<br />

Hat die Versicherung das Recht, wegen 9u*pendierung<br />

vom Vertrage zurückzutreten oder ist sie<br />

gehalten, wenn keine andern Gründe hinzutreten —<br />

wie Schadenfall, Zahlung&rückstäudigkeit, staatliche<br />

oder private Erhöbung der Hapftpflichtsummen<br />

(keiner dieser Fälle kommt hier vorläufig in Betracht)<br />

—, die derzeitige Police bis nach deren Ablauf<br />

innezuhalten ? Die Agentur Luzern berichtet<br />

mir mit Schreiben, dass, falls ich ü Jahr Suspendierung<br />

nehme, der neue Kartelltarif mit Fr. 141.—<br />

jährlich zur Anwendung komme. Bis jetzt zahlte<br />

ich für 11,8 PS. Fr. 104.— mit Fr. 100 und 10%<br />

Eigenhaft bei Sach- und Personenschaden. Die Erhöhung<br />

auf Fr. 141 scheint mir übergriffen. H. W<br />

Antwort: Wenn Sie Dar Automobil für das<br />

erste Halbjahr <strong>1929</strong> nicht in Betrieb setzen, müssen<br />

Sie, um Steuern und Versicherungskosten zu ersparen,<br />

die Nummern beim kantonalen Automobilbureau<br />

hinterlegen. Die Versicherung wird dann solange<br />

sistiert. bis Sie wieder mit Fahren beginnen.<br />

Der ursprüngliche Vertrag wird nicht aufgelöst, sondern<br />

eben bloss sistiert, d. h. er ruht solange, als<br />

das Automobil im Betrieb eingestellt ist. und lebt<br />

nach dessen Inbetriebsetzung unverändert wieder<br />

auf. Es handelt sich hier nicht um eine Vertragsänderung,<br />

sondern um eine Weiterführung des ursprünglichen<br />

Vertrages nach zeitweiliger Unterbrechung.<br />

Wir 6ind daher der Auffassung, dass Ihre<br />

Versicherungsgesellschaft nach erfolgter Sistierung<br />

nicht höhere Prämienaasätze in Rechnung bringen<br />

darf, wenn die Versicherung unverändert, unter den<br />

gleichen Bedingungen und unker gleichbleibenden<br />

Verhältnissen weitergeführt wird. Wir glauben daher,<br />

dass Sie die Ansprüche der Versicherung auf<br />

höhere Piämie unbedingt ablehnen können, sofern<br />

die soeben erwähnten Voraussetzungen vorliegen.<br />

Wir würden Ihnen zudem empfehlen, solange hierüber<br />

eine Auseinandersetzung und Einigung nicht<br />

erfolgt ist, den Danen von der Versicherung" unterbreiteten<br />

Antrag nicht zu unterzeichnen. Es genügt,<br />

wenn Sie der Versicherungsgesellschaft schriftlich<br />

mitteilen, dass Sie den Betrieb Ihres Automobils<br />

unter Hinterlegung Ihrer Nummern eingestellt<br />

haben und dass Sie der Versicherung bei<br />

Wiederinbetriebsetzung Kenntnis geben werden, damit<br />

der ursprüngliche Versicherungsvertrag nachher<br />

wieder unverändert und zu den gleichen Prämianansätzen<br />

weitergeführt werden kann. *<br />

Anfrage 734. Kaufvertrag. Ich erwarb im taufe<br />

des letzten Sommers einen gebrauchten Wagen, laut<br />

Kaufvertrag in gutem, fahrbereitem Zustande, mit<br />

üblicher Zubehör. Während der Fahrschule wurde<br />

ich vom FahrJeiter der verkaufenden Firma auf die<br />

mangelhafte Beschaffenheit des zweiten Ganges aufmerksam<br />

gemacht. Bei der üebernahme dea Wagena<br />

machte Ich die Verkäufer auf die« aufmerksam,<br />

erhielt aber die lakonische Antwort, ich soll<br />

diesen Gang möglichst wenig verwenden. Bei der ;<br />

gegenwärtigen Revision zeigt «ich, dass die Wechselräder<br />

«ehr stark abgenützt, beim zweiten Gang<br />

die Zähne sogar am Abbrechen sind. Nach den<br />

Üebernahme hatte ich Anstände mit der Bremse,<br />

mit dem Anlasser und auf einer Fahrt verlor ich<br />

einen Bolzen der Steuerung infolge mangelhaften]<br />

Gewindes und entging knapp einem Unglück.<br />

Auf den» Vertrag wurde mir ferner bemerkt; dass<br />

der Wagen laut Police seit 1924 im Betrieb sei;<br />

in der Verkehrsbewiligung ist aber als Erstellungsjahr<br />

1919 vermerkt. Der Motor hat sich bis jetzt,<br />

trotz Klopfen und Klappern, gut bewährt und wir<br />

hoffen, die Mängel mit der Revision beseitigen zu<br />

können. Kann nun der Verkäufer, gestützt auf den<br />

Vermerk • in gutem, fahrbereitem Zustande > und<br />

meine Beanstandungen sowie betreffend Erstellungsjahr,<br />

haftbar femacht werden für Ersatz der Wechselräder<br />

des zweiten Ganges. Die erste Verkehrsbewilligung<br />

wurde, laut dem gegenwärtigen Ausweis,<br />

1924 erteilt. L. in W. ,<br />

Antwort: Es handelt sich rorliegendenfalls<br />

tnn einen Kaufvertrag. Der Verkäufe! ist dafür<br />

verantwortlich, daes die Kaufsache diejenigen<br />

Eigenschaften, welche er Ihnen nachweisbar zugesichert<br />

hat. aufweist. Es ist nun selbstverständlich,<br />

dass beim Ankauf gebrauchter Automobils<br />

nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden!<br />

können wie beim Ankauf von neuen. Der Käufer<br />

eines gebrauchten Automobils muss eich bewusst<br />

sein, dass er ein gewisses Risiko auf sich nimmt<br />

und Deberraschungen zu gewärtigen hat. Dafür<br />

zahlt er aber einen reduzierten Kaufpreis. Vorliegendenfalls<br />

handelt es sich um eine Expertenfrage,<br />

d. h. ein technischer Sachverständiger hätte<br />

zu beurteilen, ob der Zustand des Wechselgetriebes<br />

derart war. dass der Wagen die Eigenschaften « gut<br />

und fahrbereit» nicht verdient hat. Immerhin ist<br />

zu bemerken, dass offenbar Ihrerseits nie eine richtige<br />

Mängelrüge erhoben worden ist. Wenn festgestellt<br />

wird, dass eine Kaufsache den gemachten<br />

Zusicherungen nicht entspricht, oder wenn sonstwie<br />

irgendwelche Fehler oder Mängel an derselben!<br />

festgestellt werden, so sind dieselben dem Verkäufer!<br />

gegenüber sofort zu rügen. Sie hätten, als Sie bemerkt<br />

haben, dass der zweite Gang nicht richtig<br />

funktionierte, den Wagen eben nicht bedingungslos<br />

kaufen sollen. Damals wäre der Moment gewesen,<br />

die Sache genauer zu untersuchen, und es wära<br />

dann abei der Zustand des Wechselgetriebes richtig<br />

feststellbar gewesen. Wenn Sie eich natürlich<br />

mit der Antwort des Verkäufers, den zweiten Gang<br />

möglichst wenig zu verwenden, zufrieden erklärt<br />

haben, so haben Sie eben damit den vorhandenen<br />

Mangel genehmigt. Anders verhält es eich damit,<br />

wenn Ihnen unwahre Angaben bezüglich der Maschine<br />

gemacht worden sind. Selbstverständlich ist<br />

es nicht gleichgültig, ob ein Automobil aus dem,<br />

Jahre 1924 oder aber aus dem Jahre 1919 stammt.<br />

Wenn Ihnen der Wagen als Modell 1924 verkauft<br />

worden ist und wenn der Verkäufer wissen konnte,<br />

dass der Wagen bedeutend älter war, so handelt<br />

es eich hier um eine absichtliche Täuschung, gestützt<br />

auf welche der Kaufvertrag für Sie unverbindlich<br />

wird. In diesem Falle haben Sie binnen;<br />

Jahresfrist dem Verkäufer zu eröffnen, dass Sie<br />

den Vertrag für unverbindlich betrachten und den<br />

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