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E_1930_Zeitung_Nr.081

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oder Flurweg ein; allein dieses Bestreben hat<br />

auch der Velo- und Motorradfahrer, und so<br />

kommt es dann, dass der Spaziergänger aui<br />

diesen Seitenwegen erst recht nicht sicher<br />

ist. Ganz besonders schlimm sind nach Ansicht<br />

Büchis die auf den Flurwegen fahrenden<br />

Velos.<br />

Der Motionär wünschte in erster Linie den<br />

Ausbau der Hauptstrassen durch eigene<br />

Fussgängerstreifen, wofür schon früher erhebliche<br />

Mittel bereitgestellt worden sir«d; er<br />

würde darüber gerne von der Regierungsbank<br />

ein Programm vernehmen. Auch sollte,<br />

seiner Meinung nach, aus den Fahrzeuggebühren<br />

oder aus dem Benzinzoll ein Fonds<br />

Der Departementsentwurf zum Bundesgesetz<br />

über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr<br />

setzt die Minimalsummen, für die der<br />

Besitzer eines Motorfahrzeuges gegen jeden<br />

nach den Bestimmungen des Gesetzes aufzukommenden<br />

Ersatzanspruch versichert sein<br />

muss, gegenüber der gegenwärtigen Regelung<br />

erheblich hinauf.<br />

Die Versicherungssumme muss für jeden<br />

Motorwagen mindestens fünfzigtausend Franken<br />

für eine verunglückte Person, und hunderttausend<br />

Franken für ein Unfallereignis<br />

betragen. Bei schweren Motorwagen zum<br />

Personentransport ist die minimale Versicherungssumme<br />

noch bedeutend höher angesetzt.<br />

Sie beträgt hundertfünfzig-, dreihundert- und<br />

fünfhunderttausend Franken, je nachdem der<br />

Wagen weniger als zehn, zehn bis zwanzig<br />

oder über zwanzig Personen fasst. Endlich<br />

muss die Versicherungssumme gegen Sachschaden<br />

für jedes Motorfahrzeug mindestens<br />

fünfzigtausend Franken betragen.<br />

Da ja ausserdem die Haftpflicht, gegen die<br />

der Besitzer sich versichern lassen muss,<br />

nach dem Entwurf auch die unverschuldeten<br />

Unglücksfälle umfasst, also viel weiter geht<br />

als die bisherige, so wird mit einer sehr empfindlichen<br />

Erhöhung der Prämien zu rechnen<br />

sein.<br />

Wie rechtfertigt sich diese Mehrbelastung<br />

des Automobilisten? Vor allem dient die obligatorische<br />

Haftpflichtversicherung dem<br />

Zwecke, die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten<br />

Strassenbenützer zu sichern. Der<br />

Schutz, der der Allgemeinheit durch die Haftpflicht<br />

des Fahrzeugbesitzers, zumal durch die<br />

vorgesehene scharfe Haftpflicht eingeräumt<br />

wird, würde ohne die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

in einer sehr grossen Anzahl<br />

von Fällen illusorisch, weil der Geschädigte<br />

seinen Anspruch bloss einem Zahlungsfähigen<br />

gegenüber erheben könnte. Nur<br />

durch sie wird die praktische Durchführung<br />

der zivilrechtlichen Bestimmungen über die<br />

Haftpflicht sichergestellt und der Geschädigte<br />

vor der Gefahr geschützt, die Entschädigungssumme<br />

gar nicht, oder nur teilweise<br />

zu erhalten. Auch fast alle anderen Bestimmungen<br />

des Entwurfes über die Versicherung,<br />

und die Neuerungen, die sie gegenüber der gegenwärtigen<br />

Regelung einführen, verfolgen<br />

Monty schauerte wieder zusammen und<br />

neigte den Kopf. Es wurde einem schwer,<br />

ihn für einen Mörder zu halten. Alles schien<br />

wie ein Traum.<br />

« Sie soll nie mehr von Ihnen hören — nie<br />

etwas über sie ?» fragte der Richter.<br />

« Nein,» stiess Monty hervor, « niemals ! »<br />

«Jeder Mensch hat irgend ein Gutes in<br />

sich,» sagte der Richter langsam. «Aber<br />

jetzt ist's wohl besser, Sie gehen ! »<br />

Ohne ein weiteres Wort stand Monty auf<br />

und ging. Er stürzte nicht davon wie der<br />

Reporter. Er blieb stehen und. berührte das<br />

schmutzige Kleidchen des Kindes mit seinen<br />

Fingerspitzen. Dann erst ging er. Schwer<br />

und langsam schloss sich die Zimmertür,<br />

schwer und langsam die Haustür, dann kamen<br />

seine Schritte schwer den Kiesweg hinunter<br />

und die eiserne Gartentür fiel schwer<br />

ins Schloss. Ich trat ans Fenster und schob<br />

den flatternden Vorhang zur Seite; da sah<br />

ich, wie Monty Cranch am Zaun entlang ging,<br />

die Arme hebend, stehen blieb und wieder<br />

weiterging. In dem Mondlicht mit seinen<br />

dingen nach Oberstrass. Von Winterthur über<br />

Kyburg, Pfäffikon und Uster nach der Forch.<br />

Büchi denkt sich die Fusswege als ausgesprochenes<br />

Refugium für Fussgänger. Die<br />

Städte Zürich und Winterthur haben sich<br />

vor einiger Zßit an die Regierung gewandt<br />

zwecks Ausrichtung eines Beitrages aus dem<br />

Benzinzoll zum Ausbau der Hauptstrassen;<br />

etwas von diesem Gelde, meint er, könnte<br />

diesen Fusswegen zugute gehalten werden.<br />

Regierungspräsident Streuli erklärte sich<br />

zur Entgegennahme und Prüfung der Motion<br />

bereit, verwies aber auf eine Reihe administrativer<br />

Schwierigkeiten, da zuerst die gesetzlichen<br />

Grundlagen zu schaffen wären,<br />

um diese bisher den Gemeinden obliegenden<br />

Pflichten auf den Staat abzuschieben. Die<br />

Einnahmen aus dem Benzinzoll und ihre Verwendung<br />

sind durch Bundesbeschlüsse geregelt;<br />

ob sie sich für Erstellung von Fusswegen<br />

verwenden Hessen, ist ungewlss.<br />

Herr Gassmann betonte in der Diskussion,<br />

es gehe nicht an, dass aus Mitteln des Benzinzolls<br />

oder der Autosteuern Flurwege ausgebaut<br />

würden, so sehr er die Motion Büchi<br />

an sich unterstütze. Im übrigen sei der Kanton<br />

Zürich bereits bahnbrechend vorangegangen,<br />

da auf den neuen grossen Autostrassen<br />

bekanntlich eigene Fussgängerstreifen vorhanden<br />

sind.<br />

Schliesslich erklärte sich der Motionär,<br />

der noch einen Angriff von bäuerlicher Seite<br />

entgegennehmen musste, für befriedigt. Z.<br />

Die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

im Entwurf zum Verkehrsgesetz<br />

den Zweck, die Haftpflicht dem Schütze des<br />

Strassenbenützers dienstbar zu machen. So<br />

erstreckt sich z.B. die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

auch auf die Fälle, in denen<br />

der Führer das Unglück absichtlich herbeiführt.<br />

Obschon solche absichtlich herbeigeführte<br />

Schadenzufügungen praktisch sehr<br />

selten vorkommen werden, so würde die angestrebte<br />

Sicherung des Haftpflichtanspruches<br />

des Geschädigten eine Lücke aufweisen,<br />

wenn nicht auch diese Fälle in den Versicherungsschutz<br />

einbezogen werden. Wegen der<br />

Seltenheit solcher absichtlich herbeigeführten<br />

Unfälle wird diese Bestimmung in der Prämienberechnung<br />

keine Rolle spielen können.<br />

Damit der Geschädigte nicht nur für den<br />

materiellen Schaden, für die Einbusse an berechenbaren<br />

Vermögenswerten, sondern auch<br />

für die erlittenen Verletzungen affektivef<br />

Werte gesichert sei, umfasst die obligatorische<br />

Haftpflichtversicherung auch die Genugtuungssumme,<br />

zu deren Bezahlung der<br />

Motorfahrzeugbesitzer verpflichtet werden<br />

kann.<br />

Dass die obligatorische Haftpflicht in erster,<br />

Linie die Sicherung des Geschädigten und<br />

nicht die Deckung des Versicherungsnehmers<br />

bezweckt, erkennt man am besten aus der<br />

Bestimmung des Artikels 41bis des Entwurfes,<br />

der dem Verunglückten, beziehungsweise<br />

den Hinterlassenen ein direktes Klagerechf<br />

gegen die Versicherungsgesellschaften einräumt,<br />

d. h, diesen (diese) berechtigt, seine<br />

(ihre) Ansprüche in einer Klage gegen die<br />

Gesellschaft, bei der der Automobilbesitzer<br />

versichert ist, geltend zu machen. Nach dem<br />

geltenden Recht besitzt der Entschädigungsberechtigte<br />

kein solches direktes Klagerecht,<br />

sondern bloss ein Pfandrecht im Umfange<br />

seines Schadenersatzanspruches an der dem<br />

Versicherungsnehmer zustehenden Versicherungsleistung.<br />

Die Vorteile eines direkten<br />

Klagrechtes sind gross. Da die konzessionierten<br />

Versicherungsgesellschaften — und<br />

nur bei solchen darf die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

eingegangen werden —<br />

gemäss Erklärungen im «Schweizerischen<br />

Handelsamtsblatt» für Ansprüche aus Versicherungsverträgen<br />

am Wohnsitze des Versicherungsnehmers<br />

oder Anspruchsberechtigten<br />

gerichtlich belangt werden dürfen, so<br />

angelegt werden. Die Fussgängerstreifen<br />

sollen nicht durchwegs als Neubauten erstellt<br />

werden, sondern man könnte nach Auffassung<br />

des Motionärs schon bestehende Feld- und<br />

Flurwege benützen. Dagegen müssten diese<br />

gut angelegt und mit einer besondern Markierung<br />

versehen sein, sowie für alle Fahrzeuge<br />

strikte gesperrt werden.<br />

Der Staat hätte die Projekte auszubauen<br />

und zu finanzieren, während den Gemeinden<br />

der Unterhalt der Fusswege obligen würde-<br />

Als Beispiele für solche Wege führte Büchi<br />

an: Zürich-Wollishofen über Nidelbad in die<br />

Gegend des Hirzels. Von Leimbach über die<br />

Rengg nach Sihlbrugg. Vom Balgrist über<br />

Hombrechtikon gegen Jona. Von Winterthur<br />

über Brütten gegen Kloten und Schwamenwunderlichen<br />

Schatten schien er, halb Mensch^<br />

und halb Affe, irgend einem Orte zuzustre^<br />

ben, wo alles sich in das'Nichts verliert.<br />

«Wir können heute abend nichts mehr<br />

machen,» sagte der Richter, mich leicht beim<br />

Arm fassend. «Bringen Sie das Kind hinauf<br />

! ><br />

« Jawohl, Herr Richter ! »<br />

« Halt! » rief er mit unterdrückter Stimme.<br />

« Zeigen Sie es mir erst! Was birgt dieser<br />

kleine Körper ? Diese Seele ? Wessen Merkmale<br />

trägt es ? Ein seltsames Geheimnis ! »<br />

« Ja, weiss Gott! » stimmte ich bei. J<br />

« Sie sehen einander so ähnlich, wenn sie<br />

zur Welt kommen,» sagte er vor sich hin.<br />

«So ähnlich! Ich glaubte, es sei Julianna!»<br />

« Und dennoch —» begann ich.<br />

Er wischte seine Hornbrille ab, während<br />

er mich ansah und nickte.<br />

«Gute Nacht! Ich gehe noch nicht zu<br />

Bett. Ich bleibe noch hier unten. Geben Sie<br />

der Kleinen saubere Wäsche. Und morgen<br />

— ».<br />

(Fortsetzung folgt.)<br />

AUTOMOBIL-REVUE <strong>1930</strong> - N°81<br />

kann der Geschädigte seine Ansprüche vor<br />

den Gerichten seines Wohnortes geltend machen.<br />

Von ganz besonderer Bedeutung wird<br />

dies für den Geschädigten, wenn er durch ein<br />

ausländisches Automobil verletzt worden ist.<br />

Er braucht dann nicht mehr, wie bisher, irgendwo<br />

im Auslande gegen den Automobilisten<br />

vorzugehen. Ebenso sichert das direkte<br />

Klagerecht gegen den Versicherer dem<br />

durch exterritoriale Personen Geschädigten<br />

einen einfachen und sichern Weg, seine Entschädigungsansprüche<br />

geltend zu machen<br />

und einzutreiben.<br />

Dass sich bei den Gerichten ein Bedürfnis<br />

geltend machte, durch ein direktes Klagerecht<br />

gegen die Versicherer die Entschädigungsansprüche<br />

sicherzustellen, zeigt ein<br />

Versuch des Appellationsgerichtes des Kantons<br />

Tessin, dieses aus dem im Konkordate<br />

von 1914 eingeführten Obligatorium der<br />

Haftpflichtversicherung abzuleiten. (Das<br />

Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab.)<br />

Auch in den Gesetzesentwurf von 1926 ist<br />

das direkte Klagerecht nicht aufgenommen<br />

worden. Wohl wurde im Ständerat von<br />

einer Minderheit der Antrag zur Aufnahme<br />

des direkten Klagerechtes gestellt, wurde<br />

aber unter der Begründung abgewiesen, dass<br />

sich der Automobilist nicht mehr um den Unfall<br />

kümmern und dass deswegen die<br />

Versicherungsprämie in die Höhe getrieben<br />

würde. Was den ersten Einwand betrifft, so<br />

ist er für den Automobilisten keiner, denn es<br />

kann für ihn nur von Vorteil sein, dass er<br />

nicht mehr selbst ins Recht gefasst wird und<br />

nicht mehr um die Intervention der Versicherungsgesellschaft<br />

nachsuchen muss. Weniger<br />

angenehm wäre ihm eine — noch eine! — erhöhende<br />

Wirkung auf die Prämien aus dieser<br />

Bestimmung. Es ist aber, da ja der Umfang<br />

der Haftung an sich und damit die Leistungspflicht<br />

des Versicherers, durch das direkte<br />

Klagerecht des Geschädigten nicht erhöht<br />

wird, gar nicht möglich, dass die blosse<br />

Verschlechterung der prozessrechtlichen<br />

Lage der Versicherungsgesellschaften eine<br />

spürbare, wenn überhaupt eine, Erhöhung<br />

der Prämien bewirken könnte.<br />

Uebrigens ist die Einräumung, wie schon<br />

damals der Berichterstatter der Kommissionsminderheit<br />

im Ständerat mit Recht erklärt<br />

hatte, kein so grosser Schritt, indem<br />

schon jetzt auf Grund der Versicherungsbedingung<br />

regelmässig die Versicherungsgesellschaft<br />

im Namen ihres Versicherungsnehmers<br />

den Prozess mit dem Geschädigten<br />

führt.<br />

Ein weiterer Schutz des Geschädigten bil-.<br />

det die Bestimmung des Art. 41ter des Entwurfes,<br />

wonach dem Geschädigten Einreden<br />

aus dem Versicherungsvertrag und aus dem<br />

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag,<br />

durch welchen die gesetzliche Deckung<br />

des Schadens geschmälert oder aufgehoben<br />

würde, nicht entgegengehalten werden können.<br />

Beachtenswert ist, dass diese Bestimmung<br />

schon im bundesrätlichen Entwürfe aus<br />

dem Iahre 1922 enthalten war, dass sie aber<br />

gestrichen wurde, weil sie ohne das direkte<br />

Klagerecht ganz sinnlos gewesen wäre. Die<br />

Berechtigung dieser Bestimmung über den<br />

Ausschluss der Einreden wurde aber schon<br />

damals von niemandem in Zweifel gestellt.<br />

Selbstverständlich kann dann der Versicherer<br />

auf den Automobilbesitzer in dem Umfange<br />

zurückgreifen, als er nach dem Versicherungsverträge<br />

oder dem Bundesgesetz über<br />

den Versicherungsvertrag zur Ablehnung<br />

oder Kürzung seiner Leistung befugt gewesen<br />

wäre. Auch durch diese Bestimmung befürchtet<br />

man eine Erhöhung der Prämien.<br />

Die Fälle, in denen ein solches Einrederecht<br />

besteht und der Rückgriff auf den Automobilbesitzer<br />

erfolglos bleibt, werden nicht so<br />

zahlreich sein, dass sie eine wesentliche Rolle<br />

in der Prämienberechnung spielen könnten.<br />

Immerhin erstreckt sich der Schutz des<br />

Geschädigten nicht so weit, dass die Versicherungsgesellschaften<br />

noch belangt werden<br />

können, wo gar kein Vertrag mehr in<br />

Kraft steht, wo er abgelaufen, gekündigt oder<br />

wegen Nichtbezahlung der Prämie erloschen<br />

ist. Dafür aber ist sie verpflichtet, das Aussetzen<br />

oder Aufhören der Versicherung der<br />

kantonalen Behörde zu melden. Erst 14 Tage<br />

nach Eingang dieser Meldung wird das Erlöschen<br />

der Versicherung rechtswirksam.<br />

Diese Meldevorschrift ermöglicht es der zuständigen<br />

Behörde, dem Automobilisten den<br />

Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn er sich<br />

nicht innerhalb der gegebenen Frist über den<br />

Abschluss einer neuen Versicherung ausweist.<br />

Heute weist die Sicherung des Anspruchs<br />

des Geschädigten noch eine empfindliche<br />

Lücke auf. Die ausländischen Motorfahrzeuge,<br />

die auf Grund eines internationalen<br />

Fahrausweises in der Schweiz verkehren,<br />

unterstehen nicht der obligatorischen<br />

Haftpflichtversicherung. In vielen Fällen wird<br />

der Geschädigte deshalb nicht in der Lage<br />

sein, vom ausländischen Automobilisten<br />

Deckung für den erlittenen Schaden zu erhalten.<br />

Der Entwurf schreibt deshalb dem<br />

Bundesrate vor, für die Haftpflichtversicherung<br />

ausländischer Motorfahrzeuge die erforderlichen<br />

Vorschriften aufzustellen, und<br />

befugt ihn, allfällige Eingangsgebühren zur<br />

Deckung solcher Versicherungskosten in<br />

verwenden.<br />

Es wäre aber ganz falsch, anzunehmen,<br />

dass die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

lediglich dem Schütze des Verletzten<br />

diene. Sie hat auch für den Haftenden tmd<br />

für die Allgemeinheit ihren Vorteil.<br />

Das Risiko, das der einzelne zu tragen<br />

hat, wird auf die Gesamtheit der Besitzer<br />

verteilt. Sowohl der Eintritt eines Unfalles,<br />

als auch, sogar in noch stärkerem Masse, der<br />

Umfang des angerichteten Schadens ist so<br />

sehr vom Zufall abhängig, dass ein Verteilen<br />

der Verantwortung auf die ganze automobilistische<br />

Gemeinde nicht nur zweckmässig<br />

und für die Verantwortlichen selbst sehr<br />

wünschenswert, sondern auch viel gerechter<br />

erscheint.<br />

Der Automobilbesitzer Ist aber nicht nur<br />

gegen die materiellen Folgen der Haftpflicht<br />

geschützt; er wird durch das direkte Klagerecht,<br />

das der Entwurf dem Geschädigten<br />

der Versicherungsgesellschaft gegenüber einräumt,<br />

von vielen unangenehmen Scherereien<br />

befreit.<br />

Die Verteilung des Schadens, nie sie cfiö<br />

strengere Haftung in Verbindung mit der<br />

obligatorischen Haftpflicht erreicht, ist ansserdem<br />

auch vom volkswirtschaftlichen<br />

Standpunkt begrüssenswert<br />

Der eingetretene Schaden ir!rd nfeüch in<br />

seiner Gesamtwirkung — es kann dies «ns<br />

der Regel des sinkenden Güterwertes bd zunehmender<br />

verfügbarer Quantität abgeleitet<br />

werden — durch die Verteilung geringer<br />

werden, als wenn er an einer Person haften<br />

bliebe.<br />

Zum Schütze "der Haftpflichtigen irtr hn<br />

Gesetzesentwurf von 1926 eine Bestimmanr<br />

zur Bekämpfung einer Ringbildung zum<br />

Zwecke gemeinsamer Hochhaltung der Prämien<br />

aufgenommen worden. Der Artikel ist<br />

im neuen Entwurf fallen gelassen worden. Im<br />

Falle die Versicherungsgesellschaften die obligatorische<br />

Haftpflicht ausbeuten würden, so<br />

bliebe den Automobilverbänden offen, sich<br />

durch Gründung einer eigenen durch den<br />

Bund konzessionierten Versicherungsgesellschaft<br />

zu schützen.<br />

Etwas wird durch die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

zum vitalen Interesse jedes<br />

Automobilisten: Dass nur noch fähige<br />

Fahrer auf unsern Strassen geduldet werden<br />

und nicht mehr Unglücksfälle, die mit den<br />

spezifischen Gefahren des Automobilbetriebes<br />

nur lose im Zusammenhang stehen, die<br />

Statistiken und damit auch die Prämienberechnung<br />

verfälschen.<br />

W<br />

Die Gandriastrasse<br />

vor dem Nationalrat.<br />

Am 22- September ist der Bundesbeschluss<br />

zur Erteilung eines Bundesbeitrages in der<br />

Hohe von 50 Prozent der wirklichen Kosten<br />

bis zum Höchstbetrage von Fr. 1,295,000.—<br />

für den Bau einer Strasse von Castagnola<br />

über Gandria bis zur italienischen Grenze<br />

vom Nationalrate genehmigt worden. Damit<br />

ist ein altes Postulat des Kantons Tessin erfüllt<br />

worden. Die tessinische Regierung<br />

hatte schon im Jahre 1924 um die Zusiche.<br />

rung eines Bundesbeitrages für den Bau dieser<br />

Strasse nachgesucht Alle Einwände, namentlich<br />

die militärischen Bedenken, die gegen<br />

das Projekt erhoben worden sind, haben<br />

sich als nicht stichthaltig erwiesen.<br />

Allerdings wird die Strasse nur daim den<br />

richtigen Wert erhalten, wenn Italien sie auf<br />

dem italienischen Gebiet fortsetzt. Bis jetzt<br />

liegt noch keine verbindliche Zusicherung für<br />

den Bau der italienischen Strecke vor. Nach<br />

den letzten Nachrichten soll aber die italienische<br />

Regierung dem Projekt im ganzen günstig<br />

gestimmt sein; wenn die Ausführung des<br />

Baues vorläufig hinausgeschoben worden Ist,<br />

so ist dies lediglich auf finanzielle Rücksichten<br />

zurückzuführen. Keinesfalls liegen aber<br />

militärische oder politische Bedenken vor.<br />

Obwohl das italienische Teilstück nur 1,4<br />

Kilometer lang wird, sind die Kosten auf<br />

nicht weniger als 1,540,000 Lire veranschlagt<br />

worden. Es müssten nämlich auf der kurzen<br />

Strecke fünf Brücken von 4—7 m Länge und<br />

zwei Felsgalerien von 34 und 5,4 m Länge<br />

gebaut werden. Die Bauzeit würde ungefähr<br />

ein Jahr betragen- Da auf unserer Seite<br />

eine Bauzeit von mindestens zwei Jahren in<br />

Aussicht genommen ist, so kann die italienische<br />

Regierung die Inangriffnahme des Projektes<br />

ruhig noch um ein Jahr verschieben,<br />

ohne die Eröffnung der durchgehenden<br />

Strecke hinauszuschieben.<br />

Wenn das ganze Srrassenstück zwischen<br />

Castagnola und Albogasia gebaut wird, so<br />

würde damit die neue Route nach dem Comersee<br />

um 34 Kilometer kürzer als die bisherige.<br />

Damit wäre eine direkte Verbindung<br />

zwischen dem Tessin und dem Kanton Graubünden<br />

via Splügen, Maloja, Bernina und<br />

Umbrail geschaffen, deren touristischer<br />

Vorteil auf der Hand liegt. Das schweizerische<br />

Stück der Strasse führt über die obere<br />

Terrasse, so dass die reizvollen Uferpartien<br />

zwischen Lugano und Gandria keine Einbusse<br />

erleiden werden. I.

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