E_1930_Zeitung_Nr.081
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oder Flurweg ein; allein dieses Bestreben hat<br />
auch der Velo- und Motorradfahrer, und so<br />
kommt es dann, dass der Spaziergänger aui<br />
diesen Seitenwegen erst recht nicht sicher<br />
ist. Ganz besonders schlimm sind nach Ansicht<br />
Büchis die auf den Flurwegen fahrenden<br />
Velos.<br />
Der Motionär wünschte in erster Linie den<br />
Ausbau der Hauptstrassen durch eigene<br />
Fussgängerstreifen, wofür schon früher erhebliche<br />
Mittel bereitgestellt worden sir«d; er<br />
würde darüber gerne von der Regierungsbank<br />
ein Programm vernehmen. Auch sollte,<br />
seiner Meinung nach, aus den Fahrzeuggebühren<br />
oder aus dem Benzinzoll ein Fonds<br />
Der Departementsentwurf zum Bundesgesetz<br />
über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr<br />
setzt die Minimalsummen, für die der<br />
Besitzer eines Motorfahrzeuges gegen jeden<br />
nach den Bestimmungen des Gesetzes aufzukommenden<br />
Ersatzanspruch versichert sein<br />
muss, gegenüber der gegenwärtigen Regelung<br />
erheblich hinauf.<br />
Die Versicherungssumme muss für jeden<br />
Motorwagen mindestens fünfzigtausend Franken<br />
für eine verunglückte Person, und hunderttausend<br />
Franken für ein Unfallereignis<br />
betragen. Bei schweren Motorwagen zum<br />
Personentransport ist die minimale Versicherungssumme<br />
noch bedeutend höher angesetzt.<br />
Sie beträgt hundertfünfzig-, dreihundert- und<br />
fünfhunderttausend Franken, je nachdem der<br />
Wagen weniger als zehn, zehn bis zwanzig<br />
oder über zwanzig Personen fasst. Endlich<br />
muss die Versicherungssumme gegen Sachschaden<br />
für jedes Motorfahrzeug mindestens<br />
fünfzigtausend Franken betragen.<br />
Da ja ausserdem die Haftpflicht, gegen die<br />
der Besitzer sich versichern lassen muss,<br />
nach dem Entwurf auch die unverschuldeten<br />
Unglücksfälle umfasst, also viel weiter geht<br />
als die bisherige, so wird mit einer sehr empfindlichen<br />
Erhöhung der Prämien zu rechnen<br />
sein.<br />
Wie rechtfertigt sich diese Mehrbelastung<br />
des Automobilisten? Vor allem dient die obligatorische<br />
Haftpflichtversicherung dem<br />
Zwecke, die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten<br />
Strassenbenützer zu sichern. Der<br />
Schutz, der der Allgemeinheit durch die Haftpflicht<br />
des Fahrzeugbesitzers, zumal durch die<br />
vorgesehene scharfe Haftpflicht eingeräumt<br />
wird, würde ohne die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
in einer sehr grossen Anzahl<br />
von Fällen illusorisch, weil der Geschädigte<br />
seinen Anspruch bloss einem Zahlungsfähigen<br />
gegenüber erheben könnte. Nur<br />
durch sie wird die praktische Durchführung<br />
der zivilrechtlichen Bestimmungen über die<br />
Haftpflicht sichergestellt und der Geschädigte<br />
vor der Gefahr geschützt, die Entschädigungssumme<br />
gar nicht, oder nur teilweise<br />
zu erhalten. Auch fast alle anderen Bestimmungen<br />
des Entwurfes über die Versicherung,<br />
und die Neuerungen, die sie gegenüber der gegenwärtigen<br />
Regelung einführen, verfolgen<br />
Monty schauerte wieder zusammen und<br />
neigte den Kopf. Es wurde einem schwer,<br />
ihn für einen Mörder zu halten. Alles schien<br />
wie ein Traum.<br />
« Sie soll nie mehr von Ihnen hören — nie<br />
etwas über sie ?» fragte der Richter.<br />
« Nein,» stiess Monty hervor, « niemals ! »<br />
«Jeder Mensch hat irgend ein Gutes in<br />
sich,» sagte der Richter langsam. «Aber<br />
jetzt ist's wohl besser, Sie gehen ! »<br />
Ohne ein weiteres Wort stand Monty auf<br />
und ging. Er stürzte nicht davon wie der<br />
Reporter. Er blieb stehen und. berührte das<br />
schmutzige Kleidchen des Kindes mit seinen<br />
Fingerspitzen. Dann erst ging er. Schwer<br />
und langsam schloss sich die Zimmertür,<br />
schwer und langsam die Haustür, dann kamen<br />
seine Schritte schwer den Kiesweg hinunter<br />
und die eiserne Gartentür fiel schwer<br />
ins Schloss. Ich trat ans Fenster und schob<br />
den flatternden Vorhang zur Seite; da sah<br />
ich, wie Monty Cranch am Zaun entlang ging,<br />
die Arme hebend, stehen blieb und wieder<br />
weiterging. In dem Mondlicht mit seinen<br />
dingen nach Oberstrass. Von Winterthur über<br />
Kyburg, Pfäffikon und Uster nach der Forch.<br />
Büchi denkt sich die Fusswege als ausgesprochenes<br />
Refugium für Fussgänger. Die<br />
Städte Zürich und Winterthur haben sich<br />
vor einiger Zßit an die Regierung gewandt<br />
zwecks Ausrichtung eines Beitrages aus dem<br />
Benzinzoll zum Ausbau der Hauptstrassen;<br />
etwas von diesem Gelde, meint er, könnte<br />
diesen Fusswegen zugute gehalten werden.<br />
Regierungspräsident Streuli erklärte sich<br />
zur Entgegennahme und Prüfung der Motion<br />
bereit, verwies aber auf eine Reihe administrativer<br />
Schwierigkeiten, da zuerst die gesetzlichen<br />
Grundlagen zu schaffen wären,<br />
um diese bisher den Gemeinden obliegenden<br />
Pflichten auf den Staat abzuschieben. Die<br />
Einnahmen aus dem Benzinzoll und ihre Verwendung<br />
sind durch Bundesbeschlüsse geregelt;<br />
ob sie sich für Erstellung von Fusswegen<br />
verwenden Hessen, ist ungewlss.<br />
Herr Gassmann betonte in der Diskussion,<br />
es gehe nicht an, dass aus Mitteln des Benzinzolls<br />
oder der Autosteuern Flurwege ausgebaut<br />
würden, so sehr er die Motion Büchi<br />
an sich unterstütze. Im übrigen sei der Kanton<br />
Zürich bereits bahnbrechend vorangegangen,<br />
da auf den neuen grossen Autostrassen<br />
bekanntlich eigene Fussgängerstreifen vorhanden<br />
sind.<br />
Schliesslich erklärte sich der Motionär,<br />
der noch einen Angriff von bäuerlicher Seite<br />
entgegennehmen musste, für befriedigt. Z.<br />
Die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
im Entwurf zum Verkehrsgesetz<br />
den Zweck, die Haftpflicht dem Schütze des<br />
Strassenbenützers dienstbar zu machen. So<br />
erstreckt sich z.B. die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
auch auf die Fälle, in denen<br />
der Führer das Unglück absichtlich herbeiführt.<br />
Obschon solche absichtlich herbeigeführte<br />
Schadenzufügungen praktisch sehr<br />
selten vorkommen werden, so würde die angestrebte<br />
Sicherung des Haftpflichtanspruches<br />
des Geschädigten eine Lücke aufweisen,<br />
wenn nicht auch diese Fälle in den Versicherungsschutz<br />
einbezogen werden. Wegen der<br />
Seltenheit solcher absichtlich herbeigeführten<br />
Unfälle wird diese Bestimmung in der Prämienberechnung<br />
keine Rolle spielen können.<br />
Damit der Geschädigte nicht nur für den<br />
materiellen Schaden, für die Einbusse an berechenbaren<br />
Vermögenswerten, sondern auch<br />
für die erlittenen Verletzungen affektivef<br />
Werte gesichert sei, umfasst die obligatorische<br />
Haftpflichtversicherung auch die Genugtuungssumme,<br />
zu deren Bezahlung der<br />
Motorfahrzeugbesitzer verpflichtet werden<br />
kann.<br />
Dass die obligatorische Haftpflicht in erster,<br />
Linie die Sicherung des Geschädigten und<br />
nicht die Deckung des Versicherungsnehmers<br />
bezweckt, erkennt man am besten aus der<br />
Bestimmung des Artikels 41bis des Entwurfes,<br />
der dem Verunglückten, beziehungsweise<br />
den Hinterlassenen ein direktes Klagerechf<br />
gegen die Versicherungsgesellschaften einräumt,<br />
d. h, diesen (diese) berechtigt, seine<br />
(ihre) Ansprüche in einer Klage gegen die<br />
Gesellschaft, bei der der Automobilbesitzer<br />
versichert ist, geltend zu machen. Nach dem<br />
geltenden Recht besitzt der Entschädigungsberechtigte<br />
kein solches direktes Klagerecht,<br />
sondern bloss ein Pfandrecht im Umfange<br />
seines Schadenersatzanspruches an der dem<br />
Versicherungsnehmer zustehenden Versicherungsleistung.<br />
Die Vorteile eines direkten<br />
Klagrechtes sind gross. Da die konzessionierten<br />
Versicherungsgesellschaften — und<br />
nur bei solchen darf die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
eingegangen werden —<br />
gemäss Erklärungen im «Schweizerischen<br />
Handelsamtsblatt» für Ansprüche aus Versicherungsverträgen<br />
am Wohnsitze des Versicherungsnehmers<br />
oder Anspruchsberechtigten<br />
gerichtlich belangt werden dürfen, so<br />
angelegt werden. Die Fussgängerstreifen<br />
sollen nicht durchwegs als Neubauten erstellt<br />
werden, sondern man könnte nach Auffassung<br />
des Motionärs schon bestehende Feld- und<br />
Flurwege benützen. Dagegen müssten diese<br />
gut angelegt und mit einer besondern Markierung<br />
versehen sein, sowie für alle Fahrzeuge<br />
strikte gesperrt werden.<br />
Der Staat hätte die Projekte auszubauen<br />
und zu finanzieren, während den Gemeinden<br />
der Unterhalt der Fusswege obligen würde-<br />
Als Beispiele für solche Wege führte Büchi<br />
an: Zürich-Wollishofen über Nidelbad in die<br />
Gegend des Hirzels. Von Leimbach über die<br />
Rengg nach Sihlbrugg. Vom Balgrist über<br />
Hombrechtikon gegen Jona. Von Winterthur<br />
über Brütten gegen Kloten und Schwamenwunderlichen<br />
Schatten schien er, halb Mensch^<br />
und halb Affe, irgend einem Orte zuzustre^<br />
ben, wo alles sich in das'Nichts verliert.<br />
«Wir können heute abend nichts mehr<br />
machen,» sagte der Richter, mich leicht beim<br />
Arm fassend. «Bringen Sie das Kind hinauf<br />
! ><br />
« Jawohl, Herr Richter ! »<br />
« Halt! » rief er mit unterdrückter Stimme.<br />
« Zeigen Sie es mir erst! Was birgt dieser<br />
kleine Körper ? Diese Seele ? Wessen Merkmale<br />
trägt es ? Ein seltsames Geheimnis ! »<br />
« Ja, weiss Gott! » stimmte ich bei. J<br />
« Sie sehen einander so ähnlich, wenn sie<br />
zur Welt kommen,» sagte er vor sich hin.<br />
«So ähnlich! Ich glaubte, es sei Julianna!»<br />
« Und dennoch —» begann ich.<br />
Er wischte seine Hornbrille ab, während<br />
er mich ansah und nickte.<br />
«Gute Nacht! Ich gehe noch nicht zu<br />
Bett. Ich bleibe noch hier unten. Geben Sie<br />
der Kleinen saubere Wäsche. Und morgen<br />
— ».<br />
(Fortsetzung folgt.)<br />
AUTOMOBIL-REVUE <strong>1930</strong> - N°81<br />
kann der Geschädigte seine Ansprüche vor<br />
den Gerichten seines Wohnortes geltend machen.<br />
Von ganz besonderer Bedeutung wird<br />
dies für den Geschädigten, wenn er durch ein<br />
ausländisches Automobil verletzt worden ist.<br />
Er braucht dann nicht mehr, wie bisher, irgendwo<br />
im Auslande gegen den Automobilisten<br />
vorzugehen. Ebenso sichert das direkte<br />
Klagerecht gegen den Versicherer dem<br />
durch exterritoriale Personen Geschädigten<br />
einen einfachen und sichern Weg, seine Entschädigungsansprüche<br />
geltend zu machen<br />
und einzutreiben.<br />
Dass sich bei den Gerichten ein Bedürfnis<br />
geltend machte, durch ein direktes Klagerecht<br />
gegen die Versicherer die Entschädigungsansprüche<br />
sicherzustellen, zeigt ein<br />
Versuch des Appellationsgerichtes des Kantons<br />
Tessin, dieses aus dem im Konkordate<br />
von 1914 eingeführten Obligatorium der<br />
Haftpflichtversicherung abzuleiten. (Das<br />
Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab.)<br />
Auch in den Gesetzesentwurf von 1926 ist<br />
das direkte Klagerecht nicht aufgenommen<br />
worden. Wohl wurde im Ständerat von<br />
einer Minderheit der Antrag zur Aufnahme<br />
des direkten Klagerechtes gestellt, wurde<br />
aber unter der Begründung abgewiesen, dass<br />
sich der Automobilist nicht mehr um den Unfall<br />
kümmern und dass deswegen die<br />
Versicherungsprämie in die Höhe getrieben<br />
würde. Was den ersten Einwand betrifft, so<br />
ist er für den Automobilisten keiner, denn es<br />
kann für ihn nur von Vorteil sein, dass er<br />
nicht mehr selbst ins Recht gefasst wird und<br />
nicht mehr um die Intervention der Versicherungsgesellschaft<br />
nachsuchen muss. Weniger<br />
angenehm wäre ihm eine — noch eine! — erhöhende<br />
Wirkung auf die Prämien aus dieser<br />
Bestimmung. Es ist aber, da ja der Umfang<br />
der Haftung an sich und damit die Leistungspflicht<br />
des Versicherers, durch das direkte<br />
Klagerecht des Geschädigten nicht erhöht<br />
wird, gar nicht möglich, dass die blosse<br />
Verschlechterung der prozessrechtlichen<br />
Lage der Versicherungsgesellschaften eine<br />
spürbare, wenn überhaupt eine, Erhöhung<br />
der Prämien bewirken könnte.<br />
Uebrigens ist die Einräumung, wie schon<br />
damals der Berichterstatter der Kommissionsminderheit<br />
im Ständerat mit Recht erklärt<br />
hatte, kein so grosser Schritt, indem<br />
schon jetzt auf Grund der Versicherungsbedingung<br />
regelmässig die Versicherungsgesellschaft<br />
im Namen ihres Versicherungsnehmers<br />
den Prozess mit dem Geschädigten<br />
führt.<br />
Ein weiterer Schutz des Geschädigten bil-.<br />
det die Bestimmung des Art. 41ter des Entwurfes,<br />
wonach dem Geschädigten Einreden<br />
aus dem Versicherungsvertrag und aus dem<br />
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag,<br />
durch welchen die gesetzliche Deckung<br />
des Schadens geschmälert oder aufgehoben<br />
würde, nicht entgegengehalten werden können.<br />
Beachtenswert ist, dass diese Bestimmung<br />
schon im bundesrätlichen Entwürfe aus<br />
dem Iahre 1922 enthalten war, dass sie aber<br />
gestrichen wurde, weil sie ohne das direkte<br />
Klagerecht ganz sinnlos gewesen wäre. Die<br />
Berechtigung dieser Bestimmung über den<br />
Ausschluss der Einreden wurde aber schon<br />
damals von niemandem in Zweifel gestellt.<br />
Selbstverständlich kann dann der Versicherer<br />
auf den Automobilbesitzer in dem Umfange<br />
zurückgreifen, als er nach dem Versicherungsverträge<br />
oder dem Bundesgesetz über<br />
den Versicherungsvertrag zur Ablehnung<br />
oder Kürzung seiner Leistung befugt gewesen<br />
wäre. Auch durch diese Bestimmung befürchtet<br />
man eine Erhöhung der Prämien.<br />
Die Fälle, in denen ein solches Einrederecht<br />
besteht und der Rückgriff auf den Automobilbesitzer<br />
erfolglos bleibt, werden nicht so<br />
zahlreich sein, dass sie eine wesentliche Rolle<br />
in der Prämienberechnung spielen könnten.<br />
Immerhin erstreckt sich der Schutz des<br />
Geschädigten nicht so weit, dass die Versicherungsgesellschaften<br />
noch belangt werden<br />
können, wo gar kein Vertrag mehr in<br />
Kraft steht, wo er abgelaufen, gekündigt oder<br />
wegen Nichtbezahlung der Prämie erloschen<br />
ist. Dafür aber ist sie verpflichtet, das Aussetzen<br />
oder Aufhören der Versicherung der<br />
kantonalen Behörde zu melden. Erst 14 Tage<br />
nach Eingang dieser Meldung wird das Erlöschen<br />
der Versicherung rechtswirksam.<br />
Diese Meldevorschrift ermöglicht es der zuständigen<br />
Behörde, dem Automobilisten den<br />
Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn er sich<br />
nicht innerhalb der gegebenen Frist über den<br />
Abschluss einer neuen Versicherung ausweist.<br />
Heute weist die Sicherung des Anspruchs<br />
des Geschädigten noch eine empfindliche<br />
Lücke auf. Die ausländischen Motorfahrzeuge,<br />
die auf Grund eines internationalen<br />
Fahrausweises in der Schweiz verkehren,<br />
unterstehen nicht der obligatorischen<br />
Haftpflichtversicherung. In vielen Fällen wird<br />
der Geschädigte deshalb nicht in der Lage<br />
sein, vom ausländischen Automobilisten<br />
Deckung für den erlittenen Schaden zu erhalten.<br />
Der Entwurf schreibt deshalb dem<br />
Bundesrate vor, für die Haftpflichtversicherung<br />
ausländischer Motorfahrzeuge die erforderlichen<br />
Vorschriften aufzustellen, und<br />
befugt ihn, allfällige Eingangsgebühren zur<br />
Deckung solcher Versicherungskosten in<br />
verwenden.<br />
Es wäre aber ganz falsch, anzunehmen,<br />
dass die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
lediglich dem Schütze des Verletzten<br />
diene. Sie hat auch für den Haftenden tmd<br />
für die Allgemeinheit ihren Vorteil.<br />
Das Risiko, das der einzelne zu tragen<br />
hat, wird auf die Gesamtheit der Besitzer<br />
verteilt. Sowohl der Eintritt eines Unfalles,<br />
als auch, sogar in noch stärkerem Masse, der<br />
Umfang des angerichteten Schadens ist so<br />
sehr vom Zufall abhängig, dass ein Verteilen<br />
der Verantwortung auf die ganze automobilistische<br />
Gemeinde nicht nur zweckmässig<br />
und für die Verantwortlichen selbst sehr<br />
wünschenswert, sondern auch viel gerechter<br />
erscheint.<br />
Der Automobilbesitzer Ist aber nicht nur<br />
gegen die materiellen Folgen der Haftpflicht<br />
geschützt; er wird durch das direkte Klagerecht,<br />
das der Entwurf dem Geschädigten<br />
der Versicherungsgesellschaft gegenüber einräumt,<br />
von vielen unangenehmen Scherereien<br />
befreit.<br />
Die Verteilung des Schadens, nie sie cfiö<br />
strengere Haftung in Verbindung mit der<br />
obligatorischen Haftpflicht erreicht, ist ansserdem<br />
auch vom volkswirtschaftlichen<br />
Standpunkt begrüssenswert<br />
Der eingetretene Schaden ir!rd nfeüch in<br />
seiner Gesamtwirkung — es kann dies «ns<br />
der Regel des sinkenden Güterwertes bd zunehmender<br />
verfügbarer Quantität abgeleitet<br />
werden — durch die Verteilung geringer<br />
werden, als wenn er an einer Person haften<br />
bliebe.<br />
Zum Schütze "der Haftpflichtigen irtr hn<br />
Gesetzesentwurf von 1926 eine Bestimmanr<br />
zur Bekämpfung einer Ringbildung zum<br />
Zwecke gemeinsamer Hochhaltung der Prämien<br />
aufgenommen worden. Der Artikel ist<br />
im neuen Entwurf fallen gelassen worden. Im<br />
Falle die Versicherungsgesellschaften die obligatorische<br />
Haftpflicht ausbeuten würden, so<br />
bliebe den Automobilverbänden offen, sich<br />
durch Gründung einer eigenen durch den<br />
Bund konzessionierten Versicherungsgesellschaft<br />
zu schützen.<br />
Etwas wird durch die obligatorische Haftpflichtversicherung<br />
zum vitalen Interesse jedes<br />
Automobilisten: Dass nur noch fähige<br />
Fahrer auf unsern Strassen geduldet werden<br />
und nicht mehr Unglücksfälle, die mit den<br />
spezifischen Gefahren des Automobilbetriebes<br />
nur lose im Zusammenhang stehen, die<br />
Statistiken und damit auch die Prämienberechnung<br />
verfälschen.<br />
W<br />
Die Gandriastrasse<br />
vor dem Nationalrat.<br />
Am 22- September ist der Bundesbeschluss<br />
zur Erteilung eines Bundesbeitrages in der<br />
Hohe von 50 Prozent der wirklichen Kosten<br />
bis zum Höchstbetrage von Fr. 1,295,000.—<br />
für den Bau einer Strasse von Castagnola<br />
über Gandria bis zur italienischen Grenze<br />
vom Nationalrate genehmigt worden. Damit<br />
ist ein altes Postulat des Kantons Tessin erfüllt<br />
worden. Die tessinische Regierung<br />
hatte schon im Jahre 1924 um die Zusiche.<br />
rung eines Bundesbeitrages für den Bau dieser<br />
Strasse nachgesucht Alle Einwände, namentlich<br />
die militärischen Bedenken, die gegen<br />
das Projekt erhoben worden sind, haben<br />
sich als nicht stichthaltig erwiesen.<br />
Allerdings wird die Strasse nur daim den<br />
richtigen Wert erhalten, wenn Italien sie auf<br />
dem italienischen Gebiet fortsetzt. Bis jetzt<br />
liegt noch keine verbindliche Zusicherung für<br />
den Bau der italienischen Strecke vor. Nach<br />
den letzten Nachrichten soll aber die italienische<br />
Regierung dem Projekt im ganzen günstig<br />
gestimmt sein; wenn die Ausführung des<br />
Baues vorläufig hinausgeschoben worden Ist,<br />
so ist dies lediglich auf finanzielle Rücksichten<br />
zurückzuführen. Keinesfalls liegen aber<br />
militärische oder politische Bedenken vor.<br />
Obwohl das italienische Teilstück nur 1,4<br />
Kilometer lang wird, sind die Kosten auf<br />
nicht weniger als 1,540,000 Lire veranschlagt<br />
worden. Es müssten nämlich auf der kurzen<br />
Strecke fünf Brücken von 4—7 m Länge und<br />
zwei Felsgalerien von 34 und 5,4 m Länge<br />
gebaut werden. Die Bauzeit würde ungefähr<br />
ein Jahr betragen- Da auf unserer Seite<br />
eine Bauzeit von mindestens zwei Jahren in<br />
Aussicht genommen ist, so kann die italienische<br />
Regierung die Inangriffnahme des Projektes<br />
ruhig noch um ein Jahr verschieben,<br />
ohne die Eröffnung der durchgehenden<br />
Strecke hinauszuschieben.<br />
Wenn das ganze Srrassenstück zwischen<br />
Castagnola und Albogasia gebaut wird, so<br />
würde damit die neue Route nach dem Comersee<br />
um 34 Kilometer kürzer als die bisherige.<br />
Damit wäre eine direkte Verbindung<br />
zwischen dem Tessin und dem Kanton Graubünden<br />
via Splügen, Maloja, Bernina und<br />
Umbrail geschaffen, deren touristischer<br />
Vorteil auf der Hand liegt. Das schweizerische<br />
Stück der Strasse führt über die obere<br />
Terrasse, so dass die reizvollen Uferpartien<br />
zwischen Lugano und Gandria keine Einbusse<br />
erleiden werden. I.