E_1931_Zeitung_Nr.078
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N° 78 - 1951 AUTOMOBIL-REVUE 15<br />
Frage 8071. Links- oder Rechtslenkung. In Automobilkreisen<br />
wurde schon oft die Frage aufgeworfen,<br />
aus welchem Grunde die meisten Automobilfabriken<br />
dazu übergegangen sind, ihre Erzeugnisse<br />
mit Linkslenkung zu versehen. Ich fuhr früher<br />
verschiedene Wagen, die mit Rechtslenkung versehen<br />
waren. Seit ca. 2 Jahren habe ich einen links<br />
gelenkten Wagen und bin noch nicht hinter das<br />
Geheimnis gekommen, welcher Vorteil ein solcher<br />
Wagen hat gegenüber der früher — wenigstens bei<br />
Europäerwagen — üblichen Rechtslenkung.<br />
Nach meinem Dafürhalten ist die Linkslenkung<br />
in Ländern, in denen rechts gefahren wird, ein<br />
glatter Unsinn und hat ohne Zweifel schon viele<br />
Unglücke verursacht. Tatsache ist, dass alle Fahrer<br />
mit linksgelenkten Wagen die Tendenz haben,<br />
mehr links zu fahren. Dies aus dem einfachen<br />
Grunde, weil Eie das rechte Strassenbord nicht sehen<br />
können und speziell bei Nacht lieber etwas zu<br />
•weit nach links halten anstatt nach rechts. Aber<br />
auch bei Tag hat der entgegenkommende Fahrer<br />
stets das Gefühl, der andere wolle nicht ausweichen,<br />
obwohl er vielleicht dank seiner Linkslenkung<br />
selbst nicht scharf rechts hält.<br />
Bei der früher üblichen Reohtslenkung konnte<br />
man gefahrlos bis an den rechten Strassenrand und<br />
war damit — speziell auf kurvenreichen Strassen<br />
— einigermassen gegen Ueberraschungen gesichert.<br />
Man sah, wie weit man rechts halten konnte, ohne<br />
in den Strassengraben zu geraten, und die Bahn<br />
war für entgegenkommende Wagen frei. Bei schmalen<br />
Bergstrassen ist ein Wagen mit Linkslenkung<br />
für mich unangenehm. Keiner getraut sich bis an<br />
den äusseren Strassenrand, und wenn man genötigt<br />
ist, mit einem linksgelenkten Wagen an einem Abgrund<br />
entlang zu zirkeln, ohne zu sehen, wieviel<br />
Platz noch vorhanden ist, so ist dieses Gefühl alles<br />
andere als angenehm.<br />
Der eiizige kleine Nutzen, den ich bisher gefunden<br />
habe, ist, dass bei Linkslenkung in den<br />
Rechtskurven etwas bessere Sicht ist, während man<br />
bei Linkskurven ja ohnehin rechts fährt und also<br />
dadurch schon ziemlich gute Sicht hat. Damit<br />
scheinen mir aber die Vorteile der Linkslenkung erschöpft.<br />
Ich kann kaum annehmen, dass nur aus<br />
diesem Grunde die Fabriken alle zur Herstellung<br />
von linksgesteuerten Wagen übergegangen sind; ank»<br />
derseits habe ich aber auch noch niemand gefun-<br />
^* den, der mir wirklich einen triftigen Grund angeben<br />
konnte. J. L. in M.<br />
Antwort: Das Hauptargument zugunsten der<br />
Linkslenkung ist das, dass man mit dieser Lenkungsanordnung<br />
beim Ueberholen eines andern<br />
Fahrzeuges eine bessere Sicht nach vorn hat. Man<br />
erkennt leichter, ob aus der Gegenrichtung ein anderes<br />
Fahrzeug entgegenkommt oder nicht. Beim<br />
rechtsgelenkten Wagen dagegen muss man unter<br />
Umständen ziemlich stark nach links hinüberfahren,<br />
um neben dem vor einem befindlichen Fahrzeug<br />
nach vorn sehen zu können.<br />
Zu vermehrter Bedeutung gelangt diese Tatsache<br />
im Stadtverkehr, wo man oft hinter Trams<br />
und anderen langsameren Fahrzeugen herfahren<br />
muss und jede Möglichkeit zum Vorfahren ausnützen<br />
möchte. Die Amerikaner, deren Autoverkehr<br />
sich grössteiiteils in Städten abwickelt, sind deshalb<br />
auch die Hauptbefürworter der Linkslenkung.<br />
Hierzu kommt dann noch der von Ihnen erwähnte<br />
Vorteil der Linkslenkung und schliesslich<br />
der Umstand, dass bei der nun fast überall üb-<br />
liehen Kugelschaltung das Getriebe mit der rechten<br />
Hand bedient werden kann, wenn der Wagen<br />
links gelenkt wird.<br />
Trotzdem sind wir durchaus mit Ihnen einig,<br />
dass die Linkslenkung bei unseren Verhältnissen<br />
Anlass zu Erörterungen geben kann. at<br />
s P<br />
2. Antwort 1074. Geschwindigkeitsbusse Im Kanton<br />
Schwyz. Ein Leser schreibt uns: Ich kann Ihnen<br />
mitteilen, dass ich diesen Sommer eine Busse,<br />
welche mir auf Grund einer versteckten Kontrolle<br />
im Kanton Schwyz aufgesalzen wurde, mit Erfolg<br />
bestritten habe. Ich hatte nämlich in einer <strong>Zeitung</strong><br />
gelesen, dass die Gemeindepräsidenten im Kanton<br />
Schwyz zu einer Konferenz eingeladen waren, wobei<br />
allgemeine Richtlinien für die Bussenausfällung<br />
bei Ueberschreiten der Geschwindigkeit von Motorfahrzeugen<br />
aufgestellt wurden. Es wurde beschlossen,<br />
dass keine Bussen auf Grund von versteckten<br />
Kontrollen mehr gefällt werden sollten, sondern die<br />
betr. Fahrer seien sofort anzuhalten und eventuell<br />
die Bremsen zu untersuchen. Meine Busse stammte<br />
von der Gemeinde Tuggen und wurde, wie gesagt,<br />
unter Hinweis auf obige Richtlinien aufgehoben.<br />
G. B. in Z.<br />
Anfrage 1083. Wandlung oder Mängelrüge?<br />
Im Januar dieses Jahres wurde ich von einem Geschäftsfreunde<br />
beauftragt, ihm einen guterhaltenen<br />
Oocasionswagen zum Preise von zirka Fr. 3500.—<br />
zu verschaffen. Er hatte mir zur Bedingung gemacht,<br />
dass der Typ nicht unter Jahrgang 1927<br />
sein darf.<br />
Nach kurzer Zeit fand ich bei einem Privatmann<br />
einen passenden Wagen, der mir denselben<br />
unter folgenden Angaben offerierte. Modell 1927,<br />
vollständig durchrevidiert, Benzinverbrauch i2 J,<br />
Oelverbrafuch Y% l auf 100 Stundenkilometer, maximale<br />
Geschwindigkeit 95 Stundenkilometer. Der<br />
Wagen könne sogar mit Garantie abgegeben werden.<br />
An Hand dieser Angaben kaufte ich den Wagen<br />
zum Preise von Fr. 3300.— und zahlte ihn bar<br />
aus. Kaum war der Wagen in meinem Besitztum,<br />
zeigten sich schon Mängel an der Zündung und in<br />
der Kupplung. Auch musste ich konstatieren, dass<br />
der Benzinverbrauch 17 1 war und Oelverbrauch<br />
2 1 auf 100 Stundenkilometer. Kurzerhand, ich<br />
habe den Wagen meinem Freund abgetreten, indem<br />
ich ihm diese Uebelstände bekannt gai).<br />
Letzterer Hess den Wagen in einer Garage kontrollieren;<br />
deT Motor wurde auseinander genommen<br />
und es stellte sich heraus, dass überhaupt<br />
keine Revision vorgenommen wurde und dass es<br />
sich um Modell 1925 handelte. Die Zylinder mussten<br />
ausgeschulten und neue Kolben eingesetzt werden,<br />
um den Oel- und Benzinverbrauch zu verrur<br />
gern. Der Wagen erreichte vorher bloss noch eine<br />
maximale Geschwindigkeit von 68 Stundenkilometer.<br />
Des weiteren musste die Kupplung und der<br />
Magnet neu ersetzt werden. Alle diese Mängel habe<br />
ich meinem Verkäufer mitgeteilt, der mir in arroganter<br />
Weise jede Verantwortung ablehnte, mit der<br />
schwachen Begründung, meine Angaben entsprechen<br />
nicht den Tatsachen. Mein Freund hat mir<br />
inzwischen den Wagen unter Kostenfolge zur Verfügung<br />
gestellt. (Reparaturkosten FT. 1700.—).<br />
Minderwert gerechnet werdem. Möglich ist aber<br />
auch, dass der Wagen trotz Revision nicht mehr<br />
in den vom Käufer bei Vertragsabschluss gewünschten<br />
Zustand gebracht werden kann, dann<br />
bleibt nur Wandlung übrig, d. h. Rückgabe der gekauften<br />
Sache gegen Rücknahme des Kaufpreises.<br />
Der Käufer muss sich allerdings alüällice Vorteile,<br />
die er aus der Benutzung der Sache gezogen hat,<br />
anrechnen lassen. Hingegen kann er dem Verkäufer<br />
gegenüber den Schaden ersetzt verlangen,<br />
welcher ihm durch die Lieferung fehlerhafter Ware<br />
entstanden ist.<br />
Zusammenfassend kommen wir ta. Direm Falle zu<br />
folgenden Schlüssen:<br />
a) Täuschte Sie der Verkäufer absichtlich und<br />
verleitete Sie so zum Vertragsadischluss. so können<br />
Sie den Vertrag als unverbindlich erklären gemäss<br />
Art. 28 und 31 OR. und Schadenersatz verlangen,<br />
gegen Rückgabe des Wagens.<br />
b) War der Verkäufer bei seinen Angaben gutgläubig,<br />
so dürfte nur die Preisminderungsklage<br />
ohne Schadenersatz in Frage kommen.<br />
c) Gab Ihnen der Verkäufer absichtlich falsche<br />
Angaben, speziell wegen des ETstellungsjahres und<br />
der Revision, so könnte das Gericht vielleicht zur<br />
Wandlung nebst Schadenersatz kommen.<br />
Da die Würdigung dieser Umstände ziemlich<br />
schwierig ist, und man zur Beurteilung des Vorgehens<br />
den genauen Sachverhalt kennen sollte, so<br />
empfehlen wir Ihnen, die Angelegenheit einem Anwalte<br />
zu übergeben. *<br />
Ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und<br />
mir besteht nicht, dagegen sind Zeusen da, welche<br />
die Angaben des erstem bestätigen können.<br />
Ich möchte nun wissen, ob ich in diesem Fall<br />
Wandlung oder nur Schadenersatz verlangen kann.<br />
L. E. in Seh.<br />
Antwort: Nach Threr uns angegebenen Darstellung<br />
weist der gekaufte Oocasionswagen mehrere<br />
Mängel auf, von denen Ihnen der Verkäufer<br />
einige offenbar absichtlich verschwiegen hat, resp.<br />
Ihnen unrichtige Angaben vermittelt hat.<br />
Verleiteten Sie diese unrichtigen Angaben zum<br />
Vertragsabschluss, so können Sie den geschlossenen<br />
Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung anfechten,<br />
vom Verkäufer den Kaufpreis samt üblichem<br />
Zinse seit Zahlung zurückfordern und noch<br />
Schadenersatz wegen der Ihnen durch die Täuschung<br />
verursachten Auslagen fordern, gegen Rückgabe<br />
des Wagens. Diese Lösung wäre für Sie die<br />
vorteilhafteste, allerdings müssen wir aber beifügen,<br />
dass aus Ihnen uns gemachten Angaben nicht ohne<br />
weiteres hervorgeht, dass Sie durch die Täuschung<br />
des Verkäufers zum mündlichen Vertraesabschluss<br />
bewogen worden sind. Dies könnte man nur entscheiden,<br />
wenn man alle Tatumstände genau kennen<br />
würde.<br />
Sind Sie vom Verkäufer nicht absichtlich getäuscht<br />
worden, d. h., wenn er die Mängel selbst<br />
nicht gekannt hat (er kaufte den Waeen z. B. selber<br />
kurze Zeit vorher als durchrevidiert), so stehen<br />
Ihnen aber immer noch die WandlungsMaige, eventuell<br />
Preisminderungsklage zu.<br />
Im allgemeinen wird die Wandlungsklage beim<br />
Kauf von Occasionswagen von den Gerichten nur<br />
selten zugelassen. Denn die Gerichte gehen von der<br />
Voraussetzung aus, dass der Oocasionswagen seines<br />
niedereren Preises wegen nicht die Eigenschaften<br />
des fabrikneuen Fahrzeuges aufweisen können.<br />
Wesentlich für die Entscheidung, ab Wand-<br />
Die elektrische Ausrüstung des Kraftfahrzeuges,<br />
Teil III. Verlag M. Krayn, Berlin, von Dr.<br />
Friedrich Trautmann. (Automobilteehnische Bibliothek.)<br />
314 Abbildungen. Broschiert 22 RM., gelung<br />
oder bloss Preisminderung in Frage kommt,<br />
ist für das Gericht der Umstand, ob der Käufer bunden 24 RM. Es handelt sich hier nicht um einen<br />
nur oberflächlichen Einblick, der dem Leser<br />
die Sache trotz der Mängel gebrauchen könne, oder<br />
ob die gekaufte Sache für ihn praktisch wertlos<br />
aus der Durchsicht des Werkes geboten wird, sondern<br />
dieses Buch bietet einen wertvollen Behelf,<br />
sei.<br />
um sich auf dem Spezialgebiet der Vorrichtungen<br />
Nach der uns von Ihnen gegebenen Darstellung und Apparate, die in einem Motorfahrzeug elektrische<br />
Energie verbrauchen, tiefe und erschöpfende<br />
könnte man fast glauben, dass der Mehrkonsum an<br />
Brennstoffen der Revision einigennassen behoben Kenntnis holen zu können. Einen Begriff von der<br />
worden ist. Auch die MaximaJeesohwindigkeit Reichhaltigkeit des Buches kann schon das Inhaltsverzeichnis<br />
vermitteln, das wir hier kapitelweise an-<br />
scheint sich seither gebessert zu haben.<br />
Somit würden nur noch die unrichtigen Angaben<br />
über de Jahrgang des Wagens und die Re-<br />
Zeichengeber, Sichtzeichengeber, Scheibenwischer,<br />
führen wollen: Beleuchtungskörper, Anlasser, SchalU<br />
vision bleiben. War das Erstellungsjahr dem Verkäufer<br />
selbst als 1927 bekannt, so könnte von einer messer, Heizvorrichtungen, Messinstrumente, Lei-<br />
Elektrische Bremsen, Brennstofförderer, Brennstoff-<br />
absichtlichen Täuschung nicht gesprochen werden; tungen samt Sicherungen und Schalter. Es würde<br />
wohl aber, wenn er wusste, das der Wagen im Jahre zu weit führen, wollte man in diesem Rahmen alle<br />
1925 erbaut worden w-air und Ihnen dies verschwieg jene Qualitäten des Buches würdigen, die in den<br />
und absichtlich ein anderes Jahr angab (1927), indem<br />
er dachte, dass Sie diese Angabe zum Ver-<br />
325 Seiten starke Werk wird durch das am Schluss<br />
einzelnen elf Kapiteln zum Vorschein kommen. Das<br />
tragsabschlüsse bewegen werde. Wir kommen daher<br />
zur Schlussfolgerung, dass wenn der Verkäufer erst recht handlich gemacht. Nebst der Reichhaltig-<br />
angefügte Sachverzeichnis leicht übersichtlich und<br />
selbst den richtigen Jahrgang nicht kannte und in keit des gebotenen Textes muss besonders auch auf<br />
guten Treuen das Jahr 1927 angab, dieser Umstand<br />
allein nicht für die Wandlung genügen Abbildungen hingewiesen werden, die das Verständ-<br />
die vielen ins Detail gehenden, überaus instruktiven<br />
würde. Auch die unrichtige Angabe über die Revision<br />
dürfte an sich kaum einen absoluten Grund dem behandelten Fachgebiet einen gründlichen Einnis<br />
bedeutend fördern und dem Wissbegierigen von<br />
zur Wandlung bilden, da deT Wagen durch eine blick vermitteln.<br />
Revision in einen besseren Stand gestellt werden<br />
kann. Diese Revisionskosten können dann als<br />
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