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E_1933_Zeitung_Nr.089

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NO 89 - <strong>1933</strong><br />

Aus den Kantonen<br />

Von der Behandlung der Vorstrafen.<br />

Durch das Inkrafttreten der eidgenössischen<br />

Vorschriften betreffend den Motorfahrzeugund<br />

Fahrradverkehr wird auch in der Registrierung<br />

der Strafurteile eine Neuordnung<br />

notwendig, welche im wesentlichen in Art. 81<br />

der eidg. Vollziehungsverordnung vom 25. November<br />

1932 umschrieben ist. Darnach werden<br />

inskünftig in den kantonalen Strafregistern<br />

nur noch solche Strafurteile über den<br />

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr eingetragen,<br />

die auf Freiheitsstrafe oder Geldbusse<br />

von mindestens 50 Fr. lauten und daher an<br />

das schweizerische Zentralpolizeibureau zu<br />

melden sind. Dagegen werden nun in der<br />

Strafregistratur der kantonalen Mötorfahrzeugkontrollen<br />

sämtliche Bestrafungen, die<br />

den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr betreffen,<br />

vorgemerkt und diese auch der Motorfahrzeugkontrolle<br />

des Wohnsitzkantons<br />

des Bestraften mitgeteilt. Im übrigen sind<br />

von den in Betracht kommenden Amtsstellen<br />

nach wie vor über alle Bestrafungen Strafurteilsauszüge<br />

zu erstellen und den Strafakten<br />

beizulegen: Bei solchen Urteilen aber, die<br />

dem schweizerischen Zentralpolizeibureau<br />

nicht mehr gemeldet werden müssen, also<br />

Betreffnisse unter 50 Fr., ist lediglich noch<br />

der Name, das Geburtsdatum, der Bürgerund<br />

Wohnort, sowie der Beruf des Verurteilten<br />

aufzuführen.<br />

Wenn durch ein Motorfahrzeug, Fahrrad<br />

oder ein anderes Fahrzeug ein Vergehen gegen<br />

die Bestimmungen des kantonalen Strafgesetzes<br />

oder gegen Snezialgesetze des Bundes<br />

(Gefährdung des Eisenbahn- und Trambahnverkehrs,<br />

Beschädigung von elektrischen<br />

Schwach- und Starkstromanlagen usw.) verursacht<br />

wurde, so ist dies nunmehr bei Einholung<br />

der Vorstrafen, wie auch später auf<br />

dem Urteilsauszug, besonders anzuführen.<br />

Auf dem Urteilsauszug ist sodann auch die<br />

besondere Art der Uebertretung der Vorschriften<br />

betreffend den Motorfahrzeug- und<br />

Fahrradverkehr vorzumerken.<br />

Das Polizeidepartement des Kantons St.<br />

Gallen gibt entsprechende Weisungen an die<br />

Staatsanwälte, Bezirksämter. Untersuchungsrichter,<br />

Gemeinderäte und Polizeiorgane und<br />

hebt hervor, dass es sich erübrige, bei Anzeigen<br />

wegen geringfügigen Uebertretungen<br />

der Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr,<br />

deren Ahndung voraussichtlich eine<br />

Busse von nicht über 50 Fr. zur Folge haben<br />

AUTOMOBIL-REVUE<br />

wird, die vollen Personalien des Fehlbaren<br />

aufzuführen.<br />

Es ist das Verdienst des st. gallischen III.<br />

Staatsanwaltes, dem die Behandlung der<br />

Automobilstraffälle obliegt, die leichten Straffälle<br />

den Aburteilungen des Kantonsgerichtes<br />

zu entziehen und den Begriff der öffentlichen<br />

Gefährdung so auszulegen, dass, wo angängig,<br />

eine vernünftige, zivilrechtliche Erledigung<br />

angestrebt wird.<br />

In einer kürzlich abgehaltenen Versammlung<br />

der st. gallischen Bezirksammänner<br />

wurde vom Staatsanwalt in einem gehaltvollen<br />

Referate auf die noch sehr ungleiche Praxis<br />

der Bezirksämter bei der polizeirichterlichen<br />

Erledigung von Automobilgesetzübertretungen<br />

hingewiesen, wobei die strafverschärfende<br />

Bedeutung früherer Vorstrafen<br />

eine Rolle spielen. Gestützt auf Vorschläge<br />

der Verkehrsverbände wurden einige Normen<br />

aufgestellt, die den Ungerechtigkeiten<br />

früherer Bestrafungen geringfügiger Konkordatsübertretungen<br />

gebührend Rechnung tragen.<br />

Die Büssungen aus der Zeit der berüchtigten<br />

Autofallen dürfen als Vorstrafen nicht<br />

in Betracht fallen. Bei der Frage, ob nur die<br />

Vorstrafen, die 50 Fr. übersteigen, vom kantonalen<br />

Vorstrafenregisterbureau den Bezirksämtern<br />

gemeldet werden sollten, wird<br />

geltend gemacht, dass der Motorfahrzeuglenker,<br />

der viele kleinere Bussen aufweist<br />

(Büssungen beim Fallenbetrieb nicht eingerechnet),<br />

im allgemeinen für schlimmer betrachtet<br />

wird, als derjenige, der einmal eine<br />

etwas höhere Busse erlitten hat. wobei die<br />

Höhe nicht immer durch die Art des Vergehens,<br />

sondern vielfach durch andere Umstände,<br />

strengere Auffassungen des aburteilenden<br />

Amtes usw. bedingt ist. Aus diesem<br />

Grund wäre es nicht immer gerecht, nur<br />

Bussen von 50 Fr. straferschwerend zu würdigen<br />

und wiederholte kleinere Bussen nicht<br />

in Betracht zu ziehen. Die Rücksichtslosigkeit<br />

und Unzuverlässigkeit dokumentiert sich<br />

oft in viel weitgehenderem Masse in einer<br />

Reihe kleinerer Verstösse gegen das Gesetz,<br />

als in einem einmaligen, vielleicht etwas<br />

grösseren oder auch nur grösser scheinenden<br />

Fehler. Das Polizeidepartement ist den<br />

in diesem Referate enthaltenen Gedankengängen<br />

gefolgt und soweit es sich um Ahndungen<br />

von Verstössen gegen das neue Bundesgesetz<br />

handelt, sollen sie ohne weiteres<br />

in ihrer Gesamtheit straferschwerend in Betracht<br />

gezogen werden, da heute nur noch<br />

derjenige wiederholt einer Büssung verfällt,<br />

der zur Katesrorie der unverbesserlichen<br />

Missachter der Verkehrssicherheit gehört.<br />

Bei Bussen aus der Zeit des Konkordates<br />

sollen von den Bezirksämtern ohne weiteres<br />

al'le jene ausser den Rahmen der Strafzumessung<br />

gesetzt werden, die einige Jahre<br />

zurückreichen und offenbar mit den damals<br />

noch bestehenden, verpönten Kontrollmethoden<br />

zusammenhängen. Jene, aus der verflossenen<br />

Zeit des Konkordates wirklich ernsthaft<br />

Belasteten und die andern, die lediglich<br />

der Tücke unhaltbarer Geschwindigkeitsvorschriften<br />

zum Opfer fielen, sind unschwer<br />

auseinanderzuhalten. Es ist in dem vorerwähnten<br />

Referate entschieden vor einer<br />

schablonenhaften Würdigung von Vorstrafenverzeichnissen<br />

gewarnt worden, obschon anderseits<br />

hervorgehoben wurde, wie gerade<br />

eine umfassende Kenntnis der Vorstrafen die<br />

Möglichkeit bietet, die Vergangenheit des<br />

Beklagten in richtiger Weise belastend- oder<br />

entlastend zu berücksichtigen. Die Gleichheit<br />

bei den Bezirksämtern ist dabei Voraussetzung.<br />

E. B.<br />

Der Schlaf des Zürcher Einführungsgesetzes.<br />

Die Verkehrsinteressentenverbände des<br />

Kantons Zürich sind es sich zwar gewohnt,<br />

dass sie selbst die ihnen unterbreiteten Gesetzes-<br />

und Verordnungsvorlagen erst im<br />

allerletzten Zeitpunkt zur Einsichtnahme erhalten<br />

und man ihnen jeweils kaum vier oder<br />

fünf Tage für die gewünschte Vernehmlassung<br />

lässt, während man sich anderseits auf<br />

Regierungsseite alle Zeit mit der Förderung<br />

der bezüglichen Vorlagen lässt. So ist es<br />

auch diesmal mit dem Entwurf für das kantonale<br />

Einführungsgesetz gewesen. Am 19.<br />

Mai <strong>1933</strong> wurde den Verkehrsinteressenten,<br />

verbänden nach wiederholtem Drängen endlich<br />

Gelegenheit geboten, zur Gesetzesvorlage<br />

Stellung zu nehmen, wobei man ihnen eine<br />

Frist von sage und schreibe 7 Tagen Hess<br />

und erst nach erneuter Demarche solche auf<br />

12 Tage verlängerte. Am 1. Juni wurde die<br />

Vernehmlassung der Liga der Verkehrsinteressenten<br />

des Kantons Zürich und der ihr angeschlossenen<br />

Verbände fertig erstellt. An<br />

einer Besprechung im Kaspar Escherhaus<br />

anfangs Juni <strong>1933</strong> wurden die zahlreichen<br />

Postulate nochmals eingehend besprochen<br />

und befürwortet.<br />

Nach den damaligen Mitteilungen hätte<br />

man annehmen sollen, dass es mit der raschen<br />

Förderung des Gesetzesentwurfes dem<br />

Polizeidepartement bitter ernst ist und derselbe<br />

raschestens dem Kantonsrat zugeführt<br />

werden soll. Seither sind mehr als vier Monate<br />

vergangen, aber vom Schicksal der Gesetzesvorlage<br />

haben die Verkehrsinteressenten<br />

überhaupt nichts mehr gehört. Man weiss<br />

nicht, ob der Regierungsrat Stellung genommen<br />

und die Vorlage definitiv bereinigt hat,<br />

man weiss aber auch nicht, welche Folge<br />

den in der Eingabe vom 1. Juni <strong>1933</strong> enthaltenen<br />

Postulaten gegeben wurde. Auf alle<br />

Fälle liegt das Geschäft noch nicht beim<br />

Kantonsrat.<br />

Wenn man bedenkt, dass für die Beratung<br />

im Kantonsrat vorerst die Bestellung der<br />

Kommission und die Behandlung der Vorlage<br />

im Schosse derselben nötig ist, um alsdann<br />

vor der Volksvertretung selbst passieren<br />

zu können und dass dann nach deren Beratung<br />

und Annahme dortselbst noch die Zustimmung<br />

des Zürcher Volkes nötig ist, so<br />

wird man die in Verkehrsinteressentenkreisen<br />

heute herrschenden Bedenken, dass die<br />

Vorlage kaum bis Ende des Jahres in Kraft<br />

gesetzt werden kann, nicht von der Hand<br />

weisen können. Dabei fragt man sich, ob die<br />

Verzögerung eventuell nicht eine gewollte<br />

ist, indem der kantonale Fiskus von den<br />

verlangten finanziellen Erleichterungen überhaupt<br />

nichts wissen will und es vorzieht,<br />

das Zustandekommen des neuen kantonalen<br />

Einführungsgesetzes vorläufig zu unterbinden,<br />

um dann im Dezember zu erklären, dass<br />

ein Inkrafttreten der Vorlage auf Ende <strong>1933</strong><br />

aus Zeitgründen nicht mehr möglich sei und<br />

dass damit die durch das eidg. Automobilund<br />

Fahrradgesetz nicht aufgehobenen Bestimmungen<br />

der bisherigen kantonalen Gesetzgebung<br />

auch weiterhin in Kraft bleiben.<br />

Damit dann auch die sehr hohen Steuer- und<br />

Gebührenansätze, worauf es dem kantonalen<br />

Fiskus selbstverständlich sehr ankommt, weiterhin<br />

eingezogen werden können.<br />

Man muss wohl zugeben, dass ein solches<br />

Vorgehen, d. h. eine solche Verschleppungstaktik<br />

der kantonalen Behörden als unakzeptabel<br />

bezeichnet werden muss und berechtigte<br />

Kritik herausfordert. Die Zahl der<br />

zürcherischen Verkehrsinteressenten ist eine<br />

grosse und es sind deren Interessen derart<br />

schwerwiegende, dass eine solch unzulässige<br />

Erledigung einer bedeutsamen Gesetzesvorlage<br />

nicht gerechtfertigt werden kann.<br />

Da mit dem Einzug der Autosteuern<br />

anfangs Januar begonnen wird, müssen die<br />

Massnahmen für durch die Gesetzesvorlage<br />

bedingten Aenderungen rechtzeitig angefordert<br />

werden können.<br />

V<br />

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