E_1933_Zeitung_Nr.089
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NO 89 - <strong>1933</strong><br />
Aus den Kantonen<br />
Von der Behandlung der Vorstrafen.<br />
Durch das Inkrafttreten der eidgenössischen<br />
Vorschriften betreffend den Motorfahrzeugund<br />
Fahrradverkehr wird auch in der Registrierung<br />
der Strafurteile eine Neuordnung<br />
notwendig, welche im wesentlichen in Art. 81<br />
der eidg. Vollziehungsverordnung vom 25. November<br />
1932 umschrieben ist. Darnach werden<br />
inskünftig in den kantonalen Strafregistern<br />
nur noch solche Strafurteile über den<br />
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr eingetragen,<br />
die auf Freiheitsstrafe oder Geldbusse<br />
von mindestens 50 Fr. lauten und daher an<br />
das schweizerische Zentralpolizeibureau zu<br />
melden sind. Dagegen werden nun in der<br />
Strafregistratur der kantonalen Mötorfahrzeugkontrollen<br />
sämtliche Bestrafungen, die<br />
den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr betreffen,<br />
vorgemerkt und diese auch der Motorfahrzeugkontrolle<br />
des Wohnsitzkantons<br />
des Bestraften mitgeteilt. Im übrigen sind<br />
von den in Betracht kommenden Amtsstellen<br />
nach wie vor über alle Bestrafungen Strafurteilsauszüge<br />
zu erstellen und den Strafakten<br />
beizulegen: Bei solchen Urteilen aber, die<br />
dem schweizerischen Zentralpolizeibureau<br />
nicht mehr gemeldet werden müssen, also<br />
Betreffnisse unter 50 Fr., ist lediglich noch<br />
der Name, das Geburtsdatum, der Bürgerund<br />
Wohnort, sowie der Beruf des Verurteilten<br />
aufzuführen.<br />
Wenn durch ein Motorfahrzeug, Fahrrad<br />
oder ein anderes Fahrzeug ein Vergehen gegen<br />
die Bestimmungen des kantonalen Strafgesetzes<br />
oder gegen Snezialgesetze des Bundes<br />
(Gefährdung des Eisenbahn- und Trambahnverkehrs,<br />
Beschädigung von elektrischen<br />
Schwach- und Starkstromanlagen usw.) verursacht<br />
wurde, so ist dies nunmehr bei Einholung<br />
der Vorstrafen, wie auch später auf<br />
dem Urteilsauszug, besonders anzuführen.<br />
Auf dem Urteilsauszug ist sodann auch die<br />
besondere Art der Uebertretung der Vorschriften<br />
betreffend den Motorfahrzeug- und<br />
Fahrradverkehr vorzumerken.<br />
Das Polizeidepartement des Kantons St.<br />
Gallen gibt entsprechende Weisungen an die<br />
Staatsanwälte, Bezirksämter. Untersuchungsrichter,<br />
Gemeinderäte und Polizeiorgane und<br />
hebt hervor, dass es sich erübrige, bei Anzeigen<br />
wegen geringfügigen Uebertretungen<br />
der Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr,<br />
deren Ahndung voraussichtlich eine<br />
Busse von nicht über 50 Fr. zur Folge haben<br />
AUTOMOBIL-REVUE<br />
wird, die vollen Personalien des Fehlbaren<br />
aufzuführen.<br />
Es ist das Verdienst des st. gallischen III.<br />
Staatsanwaltes, dem die Behandlung der<br />
Automobilstraffälle obliegt, die leichten Straffälle<br />
den Aburteilungen des Kantonsgerichtes<br />
zu entziehen und den Begriff der öffentlichen<br />
Gefährdung so auszulegen, dass, wo angängig,<br />
eine vernünftige, zivilrechtliche Erledigung<br />
angestrebt wird.<br />
In einer kürzlich abgehaltenen Versammlung<br />
der st. gallischen Bezirksammänner<br />
wurde vom Staatsanwalt in einem gehaltvollen<br />
Referate auf die noch sehr ungleiche Praxis<br />
der Bezirksämter bei der polizeirichterlichen<br />
Erledigung von Automobilgesetzübertretungen<br />
hingewiesen, wobei die strafverschärfende<br />
Bedeutung früherer Vorstrafen<br />
eine Rolle spielen. Gestützt auf Vorschläge<br />
der Verkehrsverbände wurden einige Normen<br />
aufgestellt, die den Ungerechtigkeiten<br />
früherer Bestrafungen geringfügiger Konkordatsübertretungen<br />
gebührend Rechnung tragen.<br />
Die Büssungen aus der Zeit der berüchtigten<br />
Autofallen dürfen als Vorstrafen nicht<br />
in Betracht fallen. Bei der Frage, ob nur die<br />
Vorstrafen, die 50 Fr. übersteigen, vom kantonalen<br />
Vorstrafenregisterbureau den Bezirksämtern<br />
gemeldet werden sollten, wird<br />
geltend gemacht, dass der Motorfahrzeuglenker,<br />
der viele kleinere Bussen aufweist<br />
(Büssungen beim Fallenbetrieb nicht eingerechnet),<br />
im allgemeinen für schlimmer betrachtet<br />
wird, als derjenige, der einmal eine<br />
etwas höhere Busse erlitten hat. wobei die<br />
Höhe nicht immer durch die Art des Vergehens,<br />
sondern vielfach durch andere Umstände,<br />
strengere Auffassungen des aburteilenden<br />
Amtes usw. bedingt ist. Aus diesem<br />
Grund wäre es nicht immer gerecht, nur<br />
Bussen von 50 Fr. straferschwerend zu würdigen<br />
und wiederholte kleinere Bussen nicht<br />
in Betracht zu ziehen. Die Rücksichtslosigkeit<br />
und Unzuverlässigkeit dokumentiert sich<br />
oft in viel weitgehenderem Masse in einer<br />
Reihe kleinerer Verstösse gegen das Gesetz,<br />
als in einem einmaligen, vielleicht etwas<br />
grösseren oder auch nur grösser scheinenden<br />
Fehler. Das Polizeidepartement ist den<br />
in diesem Referate enthaltenen Gedankengängen<br />
gefolgt und soweit es sich um Ahndungen<br />
von Verstössen gegen das neue Bundesgesetz<br />
handelt, sollen sie ohne weiteres<br />
in ihrer Gesamtheit straferschwerend in Betracht<br />
gezogen werden, da heute nur noch<br />
derjenige wiederholt einer Büssung verfällt,<br />
der zur Katesrorie der unverbesserlichen<br />
Missachter der Verkehrssicherheit gehört.<br />
Bei Bussen aus der Zeit des Konkordates<br />
sollen von den Bezirksämtern ohne weiteres<br />
al'le jene ausser den Rahmen der Strafzumessung<br />
gesetzt werden, die einige Jahre<br />
zurückreichen und offenbar mit den damals<br />
noch bestehenden, verpönten Kontrollmethoden<br />
zusammenhängen. Jene, aus der verflossenen<br />
Zeit des Konkordates wirklich ernsthaft<br />
Belasteten und die andern, die lediglich<br />
der Tücke unhaltbarer Geschwindigkeitsvorschriften<br />
zum Opfer fielen, sind unschwer<br />
auseinanderzuhalten. Es ist in dem vorerwähnten<br />
Referate entschieden vor einer<br />
schablonenhaften Würdigung von Vorstrafenverzeichnissen<br />
gewarnt worden, obschon anderseits<br />
hervorgehoben wurde, wie gerade<br />
eine umfassende Kenntnis der Vorstrafen die<br />
Möglichkeit bietet, die Vergangenheit des<br />
Beklagten in richtiger Weise belastend- oder<br />
entlastend zu berücksichtigen. Die Gleichheit<br />
bei den Bezirksämtern ist dabei Voraussetzung.<br />
E. B.<br />
Der Schlaf des Zürcher Einführungsgesetzes.<br />
Die Verkehrsinteressentenverbände des<br />
Kantons Zürich sind es sich zwar gewohnt,<br />
dass sie selbst die ihnen unterbreiteten Gesetzes-<br />
und Verordnungsvorlagen erst im<br />
allerletzten Zeitpunkt zur Einsichtnahme erhalten<br />
und man ihnen jeweils kaum vier oder<br />
fünf Tage für die gewünschte Vernehmlassung<br />
lässt, während man sich anderseits auf<br />
Regierungsseite alle Zeit mit der Förderung<br />
der bezüglichen Vorlagen lässt. So ist es<br />
auch diesmal mit dem Entwurf für das kantonale<br />
Einführungsgesetz gewesen. Am 19.<br />
Mai <strong>1933</strong> wurde den Verkehrsinteressenten,<br />
verbänden nach wiederholtem Drängen endlich<br />
Gelegenheit geboten, zur Gesetzesvorlage<br />
Stellung zu nehmen, wobei man ihnen eine<br />
Frist von sage und schreibe 7 Tagen Hess<br />
und erst nach erneuter Demarche solche auf<br />
12 Tage verlängerte. Am 1. Juni wurde die<br />
Vernehmlassung der Liga der Verkehrsinteressenten<br />
des Kantons Zürich und der ihr angeschlossenen<br />
Verbände fertig erstellt. An<br />
einer Besprechung im Kaspar Escherhaus<br />
anfangs Juni <strong>1933</strong> wurden die zahlreichen<br />
Postulate nochmals eingehend besprochen<br />
und befürwortet.<br />
Nach den damaligen Mitteilungen hätte<br />
man annehmen sollen, dass es mit der raschen<br />
Förderung des Gesetzesentwurfes dem<br />
Polizeidepartement bitter ernst ist und derselbe<br />
raschestens dem Kantonsrat zugeführt<br />
werden soll. Seither sind mehr als vier Monate<br />
vergangen, aber vom Schicksal der Gesetzesvorlage<br />
haben die Verkehrsinteressenten<br />
überhaupt nichts mehr gehört. Man weiss<br />
nicht, ob der Regierungsrat Stellung genommen<br />
und die Vorlage definitiv bereinigt hat,<br />
man weiss aber auch nicht, welche Folge<br />
den in der Eingabe vom 1. Juni <strong>1933</strong> enthaltenen<br />
Postulaten gegeben wurde. Auf alle<br />
Fälle liegt das Geschäft noch nicht beim<br />
Kantonsrat.<br />
Wenn man bedenkt, dass für die Beratung<br />
im Kantonsrat vorerst die Bestellung der<br />
Kommission und die Behandlung der Vorlage<br />
im Schosse derselben nötig ist, um alsdann<br />
vor der Volksvertretung selbst passieren<br />
zu können und dass dann nach deren Beratung<br />
und Annahme dortselbst noch die Zustimmung<br />
des Zürcher Volkes nötig ist, so<br />
wird man die in Verkehrsinteressentenkreisen<br />
heute herrschenden Bedenken, dass die<br />
Vorlage kaum bis Ende des Jahres in Kraft<br />
gesetzt werden kann, nicht von der Hand<br />
weisen können. Dabei fragt man sich, ob die<br />
Verzögerung eventuell nicht eine gewollte<br />
ist, indem der kantonale Fiskus von den<br />
verlangten finanziellen Erleichterungen überhaupt<br />
nichts wissen will und es vorzieht,<br />
das Zustandekommen des neuen kantonalen<br />
Einführungsgesetzes vorläufig zu unterbinden,<br />
um dann im Dezember zu erklären, dass<br />
ein Inkrafttreten der Vorlage auf Ende <strong>1933</strong><br />
aus Zeitgründen nicht mehr möglich sei und<br />
dass damit die durch das eidg. Automobilund<br />
Fahrradgesetz nicht aufgehobenen Bestimmungen<br />
der bisherigen kantonalen Gesetzgebung<br />
auch weiterhin in Kraft bleiben.<br />
Damit dann auch die sehr hohen Steuer- und<br />
Gebührenansätze, worauf es dem kantonalen<br />
Fiskus selbstverständlich sehr ankommt, weiterhin<br />
eingezogen werden können.<br />
Man muss wohl zugeben, dass ein solches<br />
Vorgehen, d. h. eine solche Verschleppungstaktik<br />
der kantonalen Behörden als unakzeptabel<br />
bezeichnet werden muss und berechtigte<br />
Kritik herausfordert. Die Zahl der<br />
zürcherischen Verkehrsinteressenten ist eine<br />
grosse und es sind deren Interessen derart<br />
schwerwiegende, dass eine solch unzulässige<br />
Erledigung einer bedeutsamen Gesetzesvorlage<br />
nicht gerechtfertigt werden kann.<br />
Da mit dem Einzug der Autosteuern<br />
anfangs Januar begonnen wird, müssen die<br />
Massnahmen für durch die Gesetzesvorlage<br />
bedingten Aenderungen rechtzeitig angefordert<br />
werden können.<br />
V<br />
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