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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />
Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle<br />
der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch<br />
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen<br />
auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.<br />
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund<br />
und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit<br />
Zustimmung des Bundesrates geregelt.<br />
Art 144<br />
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder,<br />
in denen es zunächst gelten soll.<br />
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem<br />
Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß<br />
Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.<br />
Art 145<br />
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die<br />
Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.<br />
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.<br />
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.<br />
Art 146<br />
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk<br />
gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in<br />
freier Entscheidung beschlossen worden ist.<br />
Anhang EV<br />
- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -<br />
sieht folgende Maßgaben vor:<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten des Grundgesetzes<br />
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im<br />
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den<br />
sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />
Artikel 4<br />
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes<br />
... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)<br />
Artikel 5<br />
Künftige Verfassungsänderungen<br />
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten<br />
Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung<br />
aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere<br />
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der<br />
Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,<br />
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den<br />
Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,<br />
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie<br />
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