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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle<br />

der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch<br />

Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen<br />

auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.<br />

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund<br />

und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit<br />

Zustimmung des Bundesrates geregelt.<br />

Art 144<br />

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder,<br />

in denen es zunächst gelten soll.<br />

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem<br />

Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß<br />

Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.<br />

Art 145<br />

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die<br />

Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.<br />

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.<br />

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.<br />

Art 146<br />

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk<br />

gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in<br />

freier Entscheidung beschlossen worden ist.<br />

Anhang EV<br />

- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -<br />

sieht folgende Maßgaben vor:<br />

Artikel 3<br />

Inkrafttreten des Grundgesetzes<br />

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im<br />

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den<br />

sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />

Artikel 4<br />

Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes<br />

... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)<br />

Artikel 5<br />

Künftige Verfassungsänderungen<br />

Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten<br />

Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung<br />

aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere<br />

- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der<br />

Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,<br />

- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den<br />

Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,<br />

- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie<br />

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