2018_505
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D.a. <strong>505</strong> ... aktuell * Service März <strong>2018</strong><br />
D.a. gibt Tipps zu Ihrem Recht .<br />
§ Stromkunde<br />
kann Zahlung<br />
bei ungewöhnlich<br />
hohem Stromverbrauch<br />
ausnahmsweise vorläufig<br />
verweigern (BGH, Urt. vom<br />
07.02.<strong>2018</strong> - VIII ZR 148/17)<br />
Die Klägerin ein Energieversorgungsunternehmen<br />
berechnete<br />
den Beklagten, einem älteren<br />
Ehepaar, in dessen Haushalt in<br />
dem in Rede stehenden Zeitraum<br />
außerdem noch ein Enkel lebte,<br />
für den einjährigen Abrechnungszeitraum<br />
2014/2015 aufgrund<br />
eines abgelesenen Verbrauchs in<br />
Höhe von 31.814 kWh insgesamt<br />
rund 9.000,00 Euro. Die Beklagten<br />
bestreiten, dass sie eine solche<br />
Strommenge, die etwa zehn<br />
Mal höher als ihr Vorjahresverbrauch<br />
ist, tatsächlich verbraucht<br />
haben.<br />
Auch im Vergleich mit Haushalten<br />
ähnlichen Zuschnitts beträgt der<br />
Verbrauch der Beklagten in etwa<br />
das Zehnfache. Kurz nach der<br />
Ablesung wurde im Übrigen der<br />
bei den Beklagten installierte<br />
Stromzähler ausgebaut und<br />
entsorgt. Ein in diesem<br />
Zusammenhang durch eine staatlich<br />
anerkannte Prüfstelle ausgestelltes<br />
Prüfprotokoll, ließ keine<br />
Mängel des geprüften Zählers<br />
erkennen.<br />
Das Landgericht verurteilte die<br />
Beklagten zur Zahlung des ausgewiesenen<br />
Rechnungsbetrages.<br />
Die Berufung führte zur Abänderung<br />
des erstinstanzlichen Urteils<br />
und zur Klageabweisung durch<br />
das OLG und zwar mit Blick auf §<br />
17 I S. 2 Nr. 1 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung).<br />
Dieser besagt, dass Einwände<br />
gegen Rechnungen und<br />
Abschlagsberechnungen gegenüber<br />
dem Grundversorger u.a. nur<br />
dann zum Zahlungsaufschub oder<br />
zur Zahlungsverweigerung berechtigen,<br />
soweit die ernsthafte<br />
Möglichkeit eines offensichtlichen<br />
Fehlers besteht.<br />
Aktuelle Urteile XXIX<br />
Nach Ansicht des OLG könne sich<br />
die ernsthafte Möglichkeit eines<br />
offensichtlichen Fehlers im Sinne<br />
der Verordnung auch aus einer<br />
extremen und nicht vernünftig<br />
erklärbaren Abweichung der<br />
Verbrauchswerte von früheren<br />
(vergleichbaren) Abrechnungszeiträumen<br />
ergeben. Dafür, dass die<br />
Beklagten diese riesige Strommenge<br />
tatsächlich selbst verbraucht<br />
haben könnten, gäbe es<br />
mit Blick auf die eher bescheidene<br />
Lebensführung und den vorhandenen<br />
Stromabnehmern im Haushalt<br />
der Beklagten überhaupt<br />
keine Erklärung. Es lägen auch<br />
keine weiteren Anhaltspunkte vor,<br />
wie es zu diesem übermäßigen<br />
Verbrauch gekommen sein könnte.<br />
Der BGH hat die Entscheidung<br />
des OLG bestätigt und die Revision<br />
des Energieversorgungsunternehmens<br />
zurückgewiesen. Das<br />
OLG habe nach Ansicht des BGH<br />
insbesondere auch keinen fehlerhaften,<br />
unzutreffenden und zu<br />
großzügigen Maßstab zugunsten<br />
des Kunden angelegt. In einem<br />
solchen Fall wie dem hier vorliegenden,<br />
müsse dann das Energieversorgungsunternehmen<br />
nach<br />
allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen<br />
seines Anspruchs,<br />
also auch den tatsächlichen<br />
Bezug der in Rechnung gestellten<br />
Energiemenge beweisen. Insoweit<br />
habe die Klägerin im entschiedenen<br />
Fall in den Tatsacheninstanzen<br />
jedoch keinen tauglichen<br />
Beweis angetreten und den<br />
streitigen Zähler zudem entsorgt.<br />
OLG Hamm bejaht Pflichtteilsanspruch<br />
des Enkels<br />
nach Enterbung seines<br />
Vaters (OLG Hamm, Urt. vom<br />
26.10.2017 - 10 U 31/17)<br />
Der in 2011 verstorbene Erblasser<br />
hatte zwei Söhne, die er beide,<br />
u.a. wegen Rauschgiftsucht und<br />
u.a. auch wegen einer gegen ihn<br />
durch den Jüngeren begangenen<br />
Körperverletzung, enterbt hatte.<br />
Während der Ältere bereits kinderlos<br />
vorverstorben war, hat der<br />
Jüngere seinerseits einen Sohn<br />
(nachgewiesen durch Geburtsurkunde),<br />
somit ein Enkel des<br />
Erblassers. In seinem Testament<br />
hatte der Erblasser seine damalige<br />
Lebensgefährtin und seinen<br />
Bruder, den heute 79 Jahre alten<br />
Beklagten, zu seinen Erben<br />
bestimmt. Er hinterließ rund zwei<br />
Millionen Euro. Im Jahre 2014<br />
machte der Enkel als Kläger<br />
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche<br />
in Höhe<br />
von knapp einer Million Euro<br />
gegen den Beklagten geltend.<br />
Die Erben haben u.a. die Vaterschaft<br />
des enterbten Sohnes<br />
bestritten und die Geburtsurkunde<br />
nicht für einen ausreichenden<br />
Nachweis gehalten.<br />
Das Oberlandesgericht Hamm hat<br />
die erstinstanzliche Verurteilung<br />
des Beklagten durch das Landgericht<br />
bestätigt. Der Kläger sei<br />
pflichtteilsberechtigt, so das OLG.<br />
Er habe durch die Geburtsurkunde<br />
seine rechtliche Abstammung<br />
nachgewiesen. Darauf, dass der<br />
Kläger ein nichteheliches Kind sei,<br />
komme es ebenso wenig an, wie<br />
auf die biologische Vaterschaft, da<br />
die rechtliche Vaterschaft feststehe.<br />
Auch die Unrichtigkeit der<br />
Geburtsurkunde habe der Beklagte<br />
nicht beweisen können.<br />
Im Gegensatz zu seinem Vater<br />
habe der Kläger auch sein Pflichtteilsrecht<br />
nicht verloren, da der<br />
Erblasser nur seinen Söhnen,<br />
nicht aber auch deren Nachkommen<br />
den Pflichtteil entzogen<br />
habe. Als entfernterer Abkömmling<br />
des Erblassers sei der Kläger<br />
nunmehr pflichtteilsberechtigt.<br />
Meinhard Brink<br />
(Rechtsanwalt),<br />
Am Birkhof 50,<br />
Dedinghausen<br />
D.a. <strong>505</strong>/27