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Gazette Zehlendorf Nr. 10/2017

Gazette für Zehlendorf, Nikolassee, Schlachtensee, Dahlem und Wannsee - Oktober 2017

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24 | <strong>Gazette</strong> <strong>Zehlendorf</strong> | Oktober <strong>2017</strong><br />

KiTa-Gebühren<br />

BAföG gilt als Einkommen<br />

Die Gebühren von Kindertagesstätten<br />

richten sich oft nach<br />

dem Einkommen der Eltern. Ist<br />

die Mutter Studentin und erhält<br />

BAföG-Leistungen, gilt das BAföG<br />

bei der Gebührenberechnung als<br />

Einkommen. So entschied nach<br />

Informationen der D.A.S. Rechtsschutz<br />

Leistungs-GmbH das Bundesverwaltungsgericht.<br />

Dies gilt<br />

laut Gericht auch für den Anteil<br />

des BAföG, den Studierende als<br />

Darlehen erhalten und später zurückzahlen<br />

müssen.<br />

Die Gemeinden berechnen Ki-<br />

Ta-Gebühren, oft Eltern-Beiträge<br />

genannt, nach unterschiedlichen<br />

Methoden. So kann zum Beispiel<br />

eine Grundbetreuung kostenfrei<br />

sein und alles, was über diesen<br />

Zeitrahmen hinausgeht, ist gebührenpflichtig.<br />

Die Höhe der<br />

Gebühren richtet sich dann nach<br />

Kriterien wie der Einkommenshöhe,<br />

der Familiengröße, der<br />

Altersgruppe des betreuten Kindes<br />

und dem Betreuungsumfang.<br />

<br />

foto: highwaystarz / fotolia<br />

Nach einem anderen Modell ist<br />

die Kinderbetreuung für Eltern<br />

mit einem Einkommen unter einer<br />

bestimmten Grenze kostenlos,<br />

die Gebühren steigen dann<br />

gestaffelt mit der Höhe des Einkommens.<br />

Geregelt ist das Ganze<br />

in einer Satzung der jeweiligen<br />

Gemeinde.<br />

Der Fall: Ein Paar ließ seinen Sohn<br />

tagsüber in der gemeindeeigenen<br />

Kindertagesstätte betreuen.<br />

Dafür erhob die Gemeinde eine<br />

Teilnahmegebühr. Die Mutter des<br />

Kindes war Studentin und bekam<br />

BAföG, und zwar zu je 50 Prozent<br />

als Zuschuss und als Darlehen.<br />

Die Gemeinde zählte nun zur Berechnung<br />

der Teilnahmegebühr<br />

auch den als Darlehen gewährten<br />

Teil der Ausbildungsförderung<br />

zum Einkommen dazu. Die<br />

Eltern setzten sich dagegen zur<br />

Wehr, da sie das BAföG-Darlehen<br />

nicht als Einkommensbestandteil<br />

ansahen.<br />

Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht<br />

auf Paragraph 82<br />

des 12. Sozialgesetzbuches.<br />

Diese Vorschrift definiert, was<br />

im Sozialrecht als Einkommen<br />

gilt – nämlich alle Einkünfte in<br />

Geld oder Geldeswert, die beim<br />

Empfänger zu einem Wertzuwachs<br />

führen. Normalerweise<br />

sei ein Darlehen kein Einkommen.<br />

Andererseits sei bei einem<br />

BAföG-Darlehen durchaus ein<br />

Wertzuwachs vorhanden – denn<br />

der so Geförderte könne dadurch<br />

eine gute Ausbildung erlangen<br />

und später mehr verdienen. Die<br />

Aussicht auf diesen Mehrwert<br />

rechtfertige es, das BAföG-Darlehen<br />

bei der Berechnung der<br />

KiTa-Gebühr als Einkommen anzurechnen<br />

(Bundesverwaltungsgericht,<br />

Urteil vom 17.12.2015,<br />

Az. 5 C 8.15).

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