Geschäftsbericht 2017
Geschäftsbericht 2017 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB
Geschäftsbericht 2017 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB
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Zulassung | RAB <strong>2017</strong><br />
35<br />
Abbildung 19<br />
Häufigkeit ordentlicher Revisionsmandate (Stand 31. Dezember <strong>2017</strong>) 35<br />
Anzahl Revisionsunternehmen <strong>2017</strong> 2016<br />
1 bis 5 ordentliche Mandate 338 361<br />
6 bis 10 ordentliche Mandate 74 83<br />
11 oder mehr ordentliche Mandate 78 78<br />
Total ordentlich revidierender Revisionsunternehmen 490 522<br />
Abbildung 20<br />
Gesamtzahl durchgeführter eingeschränkter (eR) und ordentlicher Revisionen (oR) (Stand 31. Dezember <strong>2017</strong>) 36<br />
Zulassungsart Anzahl eR Anzahl oR <strong>2017</strong> 2016<br />
Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen 15’160 9’150 24’310 24’943<br />
Übrige zugelassene Revisionsunternehmen 72’336 2’608 74’944 78’897<br />
Total durchgeführte Revisionen 87’496 11’758 99’254 103’840<br />
Die Gesamtzahl der erbrachten eingeschränkten<br />
und ordentlichen Revisionen<br />
blieb im gleichen Zeitraum<br />
mit jeweils rund 100’000 Mandaten<br />
relativ konstant.<br />
Aufhebung Sonderregelung<br />
internes QS<br />
Revisionsunternehmen, in welchen<br />
nur eine Person über die entsprechende<br />
Zulassung verfügte, waren bis<br />
am 1. September <strong>2017</strong> von der Pflicht<br />
zur Betreibung eines internen Qualitätssicherungssystems<br />
befreit. Die ursprünglich<br />
bis am 1. September 2010<br />
gültige Übergangsfrist zum Anschluss<br />
an ein System der regelmässigen<br />
Beurteilung der Prüftätigkeit durch<br />
gleichrangige Berufsleute bzw. der<br />
Implementierung eines eigenen internen<br />
Qualitätssicherungssystems war<br />
in den vergangenen Jahren mehrmals<br />
verlängert worden. Am 23. August<br />
<strong>2017</strong> hat der Bundesrat entschieden,<br />
diese Übergangsfrist nicht mehr zu<br />
verlängern. Sämtliche Revisionsunternehmen<br />
sind neu verpflichtet, ein<br />
internes Qualitätssicherungssystem<br />
zu betreiben. Für Revisionsunternehmen,<br />
in welchen nur eine einzige<br />
Person über die entsprechende Zulassung<br />
verfügt, ist für die interne Qualitätssicherung<br />
eine zweite Fachperson<br />
extern beizuziehen. Der Betrieb eines<br />
internen Systems zur Qualitätssicherung<br />
setzt jedoch kein Anstellungsverhältnis<br />
für die zweite Fachperson<br />
voraus. Vielmehr ist es sinnvoll und<br />
zulässig, die externe Fachperson nur<br />
punktuell und auf Auftragsbasis für<br />
bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel<br />
die interne Nachschau beizuziehen.<br />
Extern beigezogene Personen<br />
haben mindestens über jene Zulassungsart<br />
zu verfügen, welche für die<br />
vom Revisionsunternehmen durchgeführten<br />
Revisionsdienstleistungen<br />
notwendig ist.<br />
Ursprünglich hat der Gesetzgeber<br />
vorgesehen, dass Revisionsunternehmen,<br />
die nur eingeschränkte Revisionen<br />
durchführen und in denen nur<br />
eine Person über die notwendige<br />
Zulassung verfügt, sich einem selbstregulierenden<br />
System der regelmässigen<br />
Beurteilung ihrer Prüftätigkeit<br />
durch gleichrangige Berufsleute anschliessen<br />
können. Dieses sogenannte<br />
«Peer Review-System» wurde in<br />
den letzten zehn Jahren durch die<br />
Berufsverbände jedoch nicht aufgebaut.<br />
Aufgrund dessen und der Tatsache,<br />
dass ein funktionierendes internes<br />
System zur Qualitätssicherung<br />
in Fachkreisen unbestritten ist, wurde<br />
die Möglichkeit des Anschlusses an<br />
ein «Peer Review-System» durch<br />
den Entscheid des Bundesrates am<br />
23. August <strong>2017</strong> fallen gelassen.<br />
Sämtliche Revisionsunternehmens<br />
sind somit verpflichtet, ein internes<br />
System zur Qualitätssicherung zu betreiben.<br />
Damit entfällt die Notwendigkeit,<br />
externe Personen, die für qualitätssichernde<br />
Massnahmen beigezogen<br />
werden, im öffentlichen Register der<br />
RAB offenzulegen.<br />
Interne Qualitätssicherung<br />
Aufgrund der Pflicht zur Betreibung<br />
eines internen Systems zur Qualitätssicherung<br />
hat sich die Zahl der<br />
Revisionsunternehmen, welche ein<br />
System zur Qualitätssicherung nach<br />
den Vorgaben von QS1/ PS220 oder<br />
35, 36 Die Angaben beziehen sich auf die Selbstdeklaration<br />
der Revisionsunternehmen.