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Geschäftsbericht 2017

Geschäftsbericht 2017 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB

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Zulassung | RAB <strong>2017</strong><br />

35<br />

Abbildung 19<br />

Häufigkeit ordentlicher Revisionsmandate (Stand 31. Dezember <strong>2017</strong>) 35<br />

Anzahl Revisionsunternehmen <strong>2017</strong> 2016<br />

1 bis 5 ordentliche Mandate 338 361<br />

6 bis 10 ordentliche Mandate 74 83<br />

11 oder mehr ordentliche Mandate 78 78<br />

Total ordentlich revidierender Revisionsunternehmen 490 522<br />

Abbildung 20<br />

Gesamtzahl durchgeführter eingeschränkter (eR) und ordentlicher Revisionen (oR) (Stand 31. Dezember <strong>2017</strong>) 36<br />

Zulassungsart Anzahl eR Anzahl oR <strong>2017</strong> 2016<br />

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen 15’160 9’150 24’310 24’943<br />

Übrige zugelassene Revisionsunternehmen 72’336 2’608 74’944 78’897<br />

Total durchgeführte Revisionen 87’496 11’758 99’254 103’840<br />

Die Gesamtzahl der erbrachten eingeschränkten<br />

und ordentlichen Revisionen<br />

blieb im gleichen Zeitraum<br />

mit jeweils rund 100’000 Mandaten<br />

relativ konstant.<br />

Aufhebung Sonderregelung<br />

internes QS<br />

Revisionsunternehmen, in welchen<br />

nur eine Person über die entsprechende<br />

Zulassung verfügte, waren bis<br />

am 1. September <strong>2017</strong> von der Pflicht<br />

zur Betreibung eines internen Qualitätssicherungssystems<br />

befreit. Die ursprünglich<br />

bis am 1. September 2010<br />

gültige Übergangsfrist zum Anschluss<br />

an ein System der regelmässigen<br />

Beurteilung der Prüftätigkeit durch<br />

gleichrangige Berufsleute bzw. der<br />

Implementierung eines eigenen internen<br />

Qualitätssicherungssystems war<br />

in den vergangenen Jahren mehrmals<br />

verlängert worden. Am 23. August<br />

<strong>2017</strong> hat der Bundesrat entschieden,<br />

diese Übergangsfrist nicht mehr zu<br />

verlängern. Sämtliche Revisionsunternehmen<br />

sind neu verpflichtet, ein<br />

internes Qualitätssicherungssystem<br />

zu betreiben. Für Revisionsunternehmen,<br />

in welchen nur eine einzige<br />

Person über die entsprechende Zulassung<br />

verfügt, ist für die interne Qualitätssicherung<br />

eine zweite Fachperson<br />

extern beizuziehen. Der Betrieb eines<br />

internen Systems zur Qualitätssicherung<br />

setzt jedoch kein Anstellungsverhältnis<br />

für die zweite Fachperson<br />

voraus. Vielmehr ist es sinnvoll und<br />

zulässig, die externe Fachperson nur<br />

punktuell und auf Auftragsbasis für<br />

bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel<br />

die interne Nachschau beizuziehen.<br />

Extern beigezogene Personen<br />

haben mindestens über jene Zulassungsart<br />

zu verfügen, welche für die<br />

vom Revisionsunternehmen durchgeführten<br />

Revisionsdienstleistungen<br />

notwendig ist.<br />

Ursprünglich hat der Gesetzgeber<br />

vorgesehen, dass Revisionsunternehmen,<br />

die nur eingeschränkte Revisionen<br />

durchführen und in denen nur<br />

eine Person über die notwendige<br />

Zulassung verfügt, sich einem selbstregulierenden<br />

System der regelmässigen<br />

Beurteilung ihrer Prüftätigkeit<br />

durch gleichrangige Berufsleute anschliessen<br />

können. Dieses sogenannte<br />

«Peer Review-System» wurde in<br />

den letzten zehn Jahren durch die<br />

Berufsverbände jedoch nicht aufgebaut.<br />

Aufgrund dessen und der Tatsache,<br />

dass ein funktionierendes internes<br />

System zur Qualitätssicherung<br />

in Fachkreisen unbestritten ist, wurde<br />

die Möglichkeit des Anschlusses an<br />

ein «Peer Review-System» durch<br />

den Entscheid des Bundesrates am<br />

23. August <strong>2017</strong> fallen gelassen.<br />

Sämtliche Revisionsunternehmens<br />

sind somit verpflichtet, ein internes<br />

System zur Qualitätssicherung zu betreiben.<br />

Damit entfällt die Notwendigkeit,<br />

externe Personen, die für qualitätssichernde<br />

Massnahmen beigezogen<br />

werden, im öffentlichen Register der<br />

RAB offenzulegen.<br />

Interne Qualitätssicherung<br />

Aufgrund der Pflicht zur Betreibung<br />

eines internen Systems zur Qualitätssicherung<br />

hat sich die Zahl der<br />

Revisionsunternehmen, welche ein<br />

System zur Qualitätssicherung nach<br />

den Vorgaben von QS1/ PS220 oder<br />

35, 36 Die Angaben beziehen sich auf die Selbstdeklaration<br />

der Revisionsunternehmen.

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