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ChemRRV 814.81

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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />

<strong>814.81</strong><br />

a. deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist und die mit R65 gemäss Anlage<br />

III der Richtlinie 67/548/EWG 74 oder H304 gemäss Anhang III der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1272/2008 75 gekennzeichnet sind; und<br />

b. die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können (Lampenöl) und<br />

die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.<br />

3 Besondere Kennzeichnung<br />

1 Die Verpackung von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an<br />

die breite Öffentlichkeit bestimmten Lampenölen muss mit folgenden Aufschriften<br />

versehen sein: «Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich<br />

aufzubewahren. Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl, oder auch nur das Saugen an<br />

einem Lampendocht, kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge<br />

führen».<br />

2 Die Verpackung von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an<br />

die breite Öffentlichkeit bestimmten flüssigen Grillanzündern muss mit folgender<br />

Aufschrift versehen sein: «Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer<br />

lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen».<br />

3 Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und<br />

dauerhaft sein.<br />

4 Besondere Verpackung<br />

1 Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit<br />

bestimmte Lampenöle und flüssige Grillanzünder müssen in schwarzen, undurchsichtigen<br />

Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt sein.<br />

2 Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen<br />

nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Norm SN EN 14059:2002 76 erfüllen.<br />

74 Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher<br />

Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie<br />

2009/2/EG, ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6.<br />

75 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.<br />

76 Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), Bürglistr. 29,<br />

8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. Sie kann beim BAFU, Worblenthalstr.<br />

68, 3063 Ittigen, gratis eingesehen werden.<br />

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