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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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Das Prostitutionsgewerbe<br />

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit<br />

der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet<br />

oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein<br />

Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert und<br />

durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt.<br />

Dieser Absatz ist sehr bedeutsam für die Unterscheidung zwischen „einfacher Prostitution“ und<br />

dem „Gewerbe“, weil die verwendeten Begriffe im Volksmund völlig anders verwendet werden,<br />

als in der amtlichen und rechtlichen Praxis. Denn, ich wiederhole: die Prostitution der eigenen<br />

Person, in der eigenen Wohnung, an einer öffentlichen Laterne oder im eigenen Camp-Mobil,<br />

stellt grundsätzlich kein „Gewerbe“ im Sinne der deutschen Gewerbeordnung dar. Warum es für<br />

die „normale“ Prostituierte einen großen Vorteil hat, gesetzlich nicht als „Gewerbetreibende“<br />

betrachtet zu werden, lesen wir bei meinen Erörterungen zur Ausübung der Prostitution.<br />

Doch nun erst einmal zurück zum Prostitutionsgewerbe: Gewerbsmäßige Leistung bedeutet,<br />

dass man ein wirtschaftliches Interesse, also einen Verdienst oder Gewinn im Blick haben muss.<br />

Beim Prostitutionsgewerbe zieht man diesen Gewinn aus der Prostitutions-Tätigkeit anderer<br />

Personen. Dabei ist es egal, ob man ein Hostessen-Appartement vermietet, ein Wohnmobil zur<br />

Verfügung stellt, einen Puff betreibt, eine Party mit „käuflichen Akteuren“ anbietet oder einen<br />

Escort-Service betreibt. Sobald man von der Prostitution anderer profitiert oder besser gesagt<br />

auch nur zu profitieren versucht, wird man demnächst automatisch zum Betreiber eines<br />

genehmigungspflichtigen Prostitutionsgewerbes! – Warum betone ich im vorangehenden Satz<br />

ausdrücklich „auch nur zu profitieren versucht“? – Weil es gar nicht entscheidend ist, ob man<br />

wirklich etwas verdient mit seinem Gewerbe. Es reicht völlig aus eine Leistung lediglich<br />

anzubieten oder etwas bereitzustellen. Wer dann eines der aufgeführten Prostitutionsgewerbe,<br />

in welcher Form auch immer, betreiben möchte, kommt zukünftig um eine Anmeldung, eine<br />

Zuverlässigkeitsprüfung, die Vorlage eines sehr konkreten Betriebskonzeptes und um die<br />

abschließende behördliche Genehmigung nicht mehr herum. Und die behördliche Prüfung hat<br />

es in sich, wie wir noch leidvoll erfahren werden!<br />

Nach der gesetzlichen Definition fallen auch organisatorischen Tätigkeiten im Umfeld der<br />

Prostitution, wie Anbahnungshilfen, Kundenakquise, Veranstaltertätigkeiten, Vermittlung von<br />

sexuellen Dienstleistungen und diesbezügliche Fahr- und Begleitdienste sowie die Bereitstellung<br />

einer räumlichen Infrastruktur unter das „Betreiben eines Prostitutionsgewerbes“. Sehr strikt<br />

betrachtet, kann man schon „Betreiber“ werden, wenn man seine Liebste regelmäßig zum<br />

Escort-Date ins Hotel fährt und sich den Sprit dafür bezahlen lässt. Wenn ich meine private<br />

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