25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

unterscheiden. Demnach bietet eine Marke hauptsächlich Gewähr dafür, dass alle Waren <strong>oder</strong><br />

Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens<br />

hergestellt <strong>oder</strong> erbracht worden sind, das für die Qualität der Ware <strong>oder</strong> Dienstleistung<br />

verantwortlich gemacht werden kann. 21 Dabei können die Unterscheidungszeichen viele<br />

Erscheinungsformen haben <strong>und</strong> insbesondere geschützt werden als Wortmarke,<br />

Wort-/Bildmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Farbmarke,<br />

Hörmarke <strong>und</strong> sonstige <strong>Marken</strong>form (z.B. Positionsmarke). Diese <strong>Marken</strong>formen lassen sich<br />

dahingehend charakterisieren 22 , dass eine:<br />

aa) Wortmarke ohne grafische Ausgestaltung <strong>oder</strong> Farben allein aus Wörtern, Buchstaben,<br />

Zahlen <strong>oder</strong> sonstigen Schriftzeichen besteht, die sich mit der vom <strong>Marken</strong>amt verwendeten<br />

üblichen Druckschrift darstellen lassen;<br />

ab) Wort-/Bildmarke aus einer Kombination von Wort- <strong>und</strong> Bildbestandteilen besteht, <strong>oder</strong><br />

aus Wörtern, die grafisch/bildlich gestaltet sind, z.B. farbig in einer besonderen Schriftart <strong>oder</strong><br />

in einer besonderen Anordnung der Buchstaben zueinander;<br />

ac) Bildmarke aus Bildern, Bildelementen <strong>oder</strong> Abbildungen ohne Wortbestandteile besteht;<br />

ad) dreidimensionale Marke aus einer dreidimensionalen Gestaltung besteht, z.B. der Form<br />

der beanspruchten Ware <strong>oder</strong> deren Verpackung;<br />

ae) Kennfadenmarke in der Regel aus farbigen Streifen <strong>oder</strong> Fäden besteht, die auf<br />

bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten <strong>oder</strong> Schläuchen) angebracht sind;<br />

21<br />

Vgl. Rn. 22 im BGH-Beschluss „FUSSBALL WM 2006“ (I ZB 96/05) vom 27.04.2006. Der dort mit seiner<br />

Rechtsprechung in Bezug genommene Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat inzwischen die<br />

Multifunktionalität einer Marke <strong>durch</strong> die Feststellung anerkannt, dass zu den rechtlich geschützten Funktionen<br />

nicht nur die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion gehöre, sondern dazu auch andere Funktionen der Marke<br />

gehörten, wie u.a. die Gewährleistung der Qualität einer Ware <strong>oder</strong> Dienstleistung <strong>oder</strong> die Kommunikations-,<br />

Investitions- <strong>oder</strong> Werbefunktionen. Vgl. dazu auch Schulte-Franzheim/Tyra, Das „L'Oréal“-Urteil des EuGH –<br />

„Sternst<strong>und</strong>e“ <strong>oder</strong> „Sternschnuppe“ des <strong>Marken</strong>rechts?, FS Fezer, München, 2016, S. 509 ff.<br />

22<br />

Vgl. DPMA-Info über „<strong>Marken</strong>formen <strong>und</strong> deren Wiedergabe“ als „erforderliche Angaben für eine Anmeldung“<br />

mit weiterführenden Links. Dort war bis Juli 2016 als Beispiel für eine „sonstige <strong>Marken</strong>form“ die „Farbmarke“<br />

genannt, die inzwischen eigenständig behandelt ist. Am 24.06.2016 trat die Vierte Verordnung zur Änderung der<br />

<strong>Marken</strong>verordnung (<strong>Marken</strong>VO) in Kraft. Darin wird aufgr<strong>und</strong> ihrer wachsenden Bedeutung die Farbmarke als<br />

eigene <strong>Marken</strong>form in einem eigenständigen Paragraphen behandelt (§ 10a <strong>Marken</strong>VO); vgl. DPMA-„Hinweis<br />

zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der <strong>Marken</strong>verordnung“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!