25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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abgeleitet <strong>und</strong> entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung. 49<br />

bb) Besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs/Unternehmens<br />

Anders als der <strong>Name</strong> <strong>oder</strong> die Firma des Unternehmensträgers, die auf ihn als Rechtssubjekt<br />

hinweisen, weist eine besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs/Unternehmens auf ein<br />

Rechtsobjekt hin. Das ist entweder die Gesamtheit der <strong>geschäftliche</strong>n Tätigkeit des<br />

Unternehmensträgers (Objekt: Unternehmen) <strong>oder</strong> ein abgegrenzter Unternehmensteil mit<br />

organisatorischer Selbstständigkeit (Objekt: Geschäftsbetrieb). Eine solche Bezeichnung<br />

benennt mithin nicht die Person des Unternehmensinhabers, sondern das von ihm betriebene<br />

Geschäft. Sie kann zusätzlich zur (davon verschiedenen) Firma des Unternehmers für ein<br />

Unternehmen als Ganzes <strong>oder</strong> für einen bestimmten Geschäftsbetrieb geführt werden. Dabei<br />

weist sie auf das Objekt als organisatorische Einheit hin, z.B. auf einen bestimmten<br />

Geschäftszweig. Sie kann vom selben Unternehmen neben weiteren Geschäftsbezeichnungen<br />

für voneinander getrennte Unternehmenseinheiten/Betriebe geführt werden z.B. als sog.<br />

Etablissementbezeichnung für verschiedene Hotels einer gleichen Kette.<br />

bc) Geschäftsabzeichen <strong>und</strong> sonstige Unterscheidungszeichen mit Verkehrsgeltung<br />

Fehlt einem Zeichen von Haus aus die <strong>Name</strong>nsfunktion, kann kennzeichenrechtlicher Schutz<br />

da<strong>durch</strong> entstehen, dass die beteiligten Verkehrskreise darin trotzdem einen Hinweis auf den<br />

Zeichenverwender sehen <strong>und</strong> es deshalb dem Verkehr als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs<br />

gilt, wenn also Verkehrsgeltung besteht. Dafür kommen dann alle Zeichen in Betracht, nicht<br />

nur Wortzeichen, sondern z.B. auch Bildzeichen (Logos), Gebäude- <strong>oder</strong><br />

Geschäftsraumgestaltungen, Bekleidungsaufmachung von Mitarbeitern, Telefonnummern,<br />

Werbesprüche, sog. Hausfarben eines Unternehmens <strong>oder</strong> eines Sportvereins. 50<br />

c) Werktitel<br />

Werktitel dienen als <strong>Name</strong>n <strong>oder</strong> besondere <strong>Bezeichnungen</strong> von eigenständigen geistigen<br />

Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich nur der Unterscheidung eines Werks von anderen. Sie weisen (im<br />

Unterschied zur Hauptfunktion einer Marke) in der Regel nicht auf den Hersteller <strong>oder</strong> den<br />

Inhaber des Werks hin <strong>und</strong> vermitteln nur unter bestimmten Voraussetzungen zugleich eine<br />

Vorstellung über eine bestimmte betriebliche Herkunft. 51 Das ist zugleich der Gr<strong>und</strong>, warum<br />

49<br />

Vgl. Rn. 17 im BGH-Urteil „ahd.de“ (I ZR 135/06) vom 19.02.2009.<br />

50<br />

Vgl. BeckOK <strong>Marken</strong>R/Weiler <strong>Marken</strong>G § 5 Rn. 62; Ingerl/Rohnke <strong>Marken</strong>G § 5 Rn. 31.<br />

51<br />

Vgl. S. 10 im BGH-Urteil „1, 2, 3 im Sauseschritt“ (I ZR 108/00) vom 06.06.2002.

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