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Jugendhilfe in Bethel - v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel

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erhalten und da, wo es möglich und nötig ist, zu verbessern.<br />

Die <strong>in</strong>haltliche Verantwortung für das Papier liegt bei der Arbeitsgruppe; sie<br />

bestand aus M. Conty, R. Engels, U. Hentschel, W. Kaerle<strong>in</strong>, F. Kassebrock,<br />

P. Merschhemke, E. Wehn, G. Wienberg. Darüber h<strong>in</strong>aus lieferten K. Möller,<br />

U. Raphael, Chr. Siedersleben und W. Thies E<strong>in</strong>zelbeiträge.<br />

DR. Rolf Engels<br />

<strong>Jugendhilfe</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Bethel</strong><br />

1. 1. Grundlagen Grundlagen Grundlagen der der <strong>Jugendhilfe</strong><br />

<strong>Jugendhilfe</strong><br />

<strong>Jugendhilfe</strong><br />

1.1 1.1 Wesensmerkmale Wesensmerkmale und und Aufgaben<br />

Aufgaben<br />

Unter dem Begriff "<strong>Jugendhilfe</strong>" versteht man <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren S<strong>in</strong>ne das<br />

gesamte Spektrum aller Maßnahmen, die sich <strong>in</strong> den Bereichen Elternhaus,<br />

Schule, Beruf und öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen mit der Jugend befassen. Im<br />

engeren S<strong>in</strong>ne bedeutet der Begriff die im K<strong>in</strong>der- und <strong>Jugendhilfe</strong>gesetz<br />

geregelten Aufgaben der öffentlichen und der freien <strong>Jugendhilfe</strong>.<br />

Diese Aufgaben der <strong>Jugendhilfe</strong> s<strong>in</strong>d vielfältig, ihr Charakter ist<br />

unterschiedlich. Es ist deshalb nicht e<strong>in</strong>fach, die <strong>Jugendhilfe</strong> e<strong>in</strong>zelnen, klar<br />

umrissenen Systemen zuzuordnen. Sie ist e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong> Teilbereich des<br />

weiträumigen Systems der sozialen Sicherung, da sie Menschen, die sich <strong>in</strong><br />

erzieherischen Notständen bef<strong>in</strong>den, <strong>in</strong>dividuelle Hilfen anbieten will.<br />

Andererseits kann <strong>Jugendhilfe</strong> auch als e<strong>in</strong> Teilbereich des Bildungssystems<br />

angesehen werden, wenn man die Angebote der Jugendarbeit und die<br />

Förderung <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagesstätten <strong>in</strong> den Mittelpunkt stellt.<br />

1.2 1.2 Rechtsgrundlagen<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Rechtsgrundlage für das <strong>Jugendhilfe</strong>recht ist seit dem 01.01.91 das K<strong>in</strong>derund<br />

<strong>Jugendhilfe</strong>gesetz (KJHG) vom 26.06.90 (Neufassung vom 03.05.93).<br />

Durch dieses KJHG wird die <strong>Jugendhilfe</strong> als 8. Buch <strong>in</strong> das Sozialgesetzbuch<br />

der Bundesrepublik e<strong>in</strong>bezogen.<br />

Wenn auch das KJHG auf die Förderung von K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen<br />

zugeschnitten ist, so s<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>e unmittelbaren Adressaten <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die<br />

Eltern und die Personensorgeberechtigten. Der Grund liegt dar<strong>in</strong>, daß das<br />

Elternrecht <strong>in</strong> Art. 6 GG <strong>in</strong> besonderer Weise verfassungsrechtlich geschützt<br />

wird. Es umfaßt auch den Gedanken von Schutz und Fürsorge, nicht nur die<br />

Verpflichtung zur Unterlassung von staatlichen E<strong>in</strong>griffen. Diese elterliche<br />

Verantwortung gegenüber dem K<strong>in</strong>d kann auch durch das KJHG nicht<br />

e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

v. Bodelschw<strong>in</strong>ghsche Anstalten <strong>Bethel</strong>, 33617 Bielefeld<br />

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