WOBA.Log - Mai 2018
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10 <strong>WOBA</strong>.<strong>Log</strong> Wohnen & Leben<br />
Aus unserem Service-Bereich<br />
Hier beantworten wir häufige Fragen unserer Mieter.<br />
Heute: Bagatellschadenklausel<br />
Aber was sind Kleinreparaturen überhaupt?<br />
Damit Kleinreparaturen möglichst nicht zum Streitfall<br />
zwischen Vermieter und Mieter werden, haben wir in unseren<br />
<strong>WOBA</strong>-Mietverträgen seit dem Jahre 1992 eine klar<br />
geregelte, wirksame Bagatellschadenklausel verankert.<br />
Weil es dazu immer wieder Fragen unserer Mieter gibt,<br />
wollen wir hier die wichtigsten beantworten, um Missverständnisse<br />
auszuräumen oder diese künftig erst gar nicht<br />
entstehen zu lassen.<br />
Wer ist wofür zuständig?<br />
Grundsätzlich ist die Instandhaltung und Instandsetzung des<br />
Mietobjektes eine gesetzliche Aufgabe des Vermieters. Der<br />
Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit<br />
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten<br />
Zustand zu erhalten. Daher können die dafür aufgebrachten<br />
Kosten nicht generell an den Mieter weiterberechnet werden.<br />
Jedoch lässt die Rechtsprechung Ausnahmen für Schönheitsreparaturen<br />
und Kleinreparaturen bei Wohnraummietverhältnissen<br />
zu. Diese können in einem vorformulierten Mietvertrag<br />
auf den Mieter übertragen werden. Selbstverständlich nicht<br />
uneingeschränkt.<br />
Zur Kostenabsicherung für den Mieter ist die Höhe der Rechnungen<br />
im Mietvertrag selbstverständlich festgelegt. Es gibt<br />
hierbei eine Regelung über die Rechnungssumme bei Einzelfällen<br />
und eine Jahressumme bei mehreren Kleinreparaturen<br />
(Bagatellschäden).<br />
Regina Lowin<br />
Wohnungswirtschaftlerin<br />
Unter Kleinreparaturen (Bagatellschäden) versteht man das Beheben<br />
(Instandsetzungsarbeiten) kleiner Schäden an Installationsgegenständen,<br />
die dem direkten oder unmittelbaren Zugriff<br />
des Mieters unterliegen. Darunter sind nachfolgende Instandsetzungsarbeiten<br />
zu verstehen: Das Beheben kleiner Schäden<br />
an den Installationsgegenständen für Elektrizität (z. B. Schalter,<br />
Steckdosen, Austausch von Relais, Sicherungen etc.), Wasser<br />
und Gas, den Heiz- oder Kocheinrichtungen, den Fenster- und<br />
Türverschlüssen (z. B. Drückergarnitur, Schließbleche, Fenstergriffe<br />
etc.) sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.<br />
Eine wichtige Anmerkung hierzu: Die erforderliche Kleinreparatur<br />
hat nichts mit einem Verschulden von Ihnen zu tun!<br />
Was ist, wenn ich oder einer meiner Angehörigen<br />
einen Schaden in der Wohnung verursacht?<br />
Bei Schäden an der angemieteten Ausstattung der Wohnung,<br />
die vom Mieter oder durch dessen Familienangehörige/Gäste<br />
verursacht werden, sind die Kosten der Instandsetzung<br />
bzw. Erneuerung generell vom Mieter zu tragen.<br />
So kann z. B. durch das Hereinfallen eines Gegenstandes<br />
in den Waschtisch ein Riss oder ein Einschlag in der Keramik<br />
entstehen. Eine Kostenregulierung ist in diesem Falle<br />
oftmals durch die private Hausrat- oder Haftpflichtversicherung<br />
möglich (sofern vorhanden).<br />
Sie fragen –<br />
Wir antworten.