15.12.2012 Aufrufe

Pauschalsteuer - Home - Ernst & Young - Schweiz

Pauschalsteuer - Home - Ernst & Young - Schweiz

Pauschalsteuer - Home - Ernst & Young - Schweiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Pauschalsteuer</strong><br />

Besteuerung nach dem Aufwand<br />

S TEUERN A KTUELL


Editorial<br />

2 E RNST & YOUNG<br />

S TEUERN A KTUELL<br />

“In dieser Welt gibt es nichts Sichereres als den Tod und die Steuern”<br />

(Benjamin Franklin)<br />

Gibt man Benjamin Franklin Recht, so stellt sich die Frage, wie man das Beste aus<br />

dieser Situation machen kann.<br />

Die <strong>Schweiz</strong> ist ein Land, das für Ausländer nicht nur landschaftlich, sondern auch<br />

aufgrund des interessanten wirtschaftlichen Umfeldes, der stabilen politischen Verhältnisse<br />

und nicht zuletzt in steuerlicher Hinsicht sehr attraktiv ist.<br />

So können Ausländer, die in der <strong>Schweiz</strong> ihren Wohnsitz haben und keiner Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen, unter bestimmten Voraussetzungen günstiger besteuert werden als<br />

andere ansässige Personen.<br />

Das <strong>Schweiz</strong>er Steuerrecht erlaubt die Wahl einer Besteuerung nach dem Lebensaufwand<br />

(sogenannte <strong>Pauschalsteuer</strong>) anstelle der ordentlichen schweizerischen Einkommenssteuer.<br />

Diese Form der Besteuerung kann zu einer erheblichen Reduzierung der<br />

persönlichen Einkommens- und Vermögenssteuerbelastung führen. Die damit erzielbaren<br />

Steuervorteile bilden einen wichtigen Gesichtspunkt für die Planung der<br />

Wohnsitzverlegung (z.B. Alterswohnsitz) in die <strong>Schweiz</strong>.<br />

Neben der Besteuerung nach dem Aufwand können auch erbschaftssteuerrechtliche<br />

Gründe für eine Wohnsitzverlegung in die <strong>Schweiz</strong> sprechen.<br />

Rudolf Schumacher<br />

Fachbereichsleiter direkte<br />

und indirekte Steuern <strong>Schweiz</strong><br />

und Leiter MWST-Beratung<br />

Bern, Juni 2000


S TEUERN A KTUELL<br />

Aufenthaltsbewilligung<br />

Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit einer Besteuerung in der <strong>Schweiz</strong> ist<br />

ein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong>.<br />

Die Begründung eines Wohnsitzes, resp. Aufenthaltes von nicht erwerbstätigen<br />

Ausländern setzt die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung<br />

(Ausweis B) voraus.<br />

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften liegt dies grundsätzlich im Ermessen der<br />

zuständigen Kantonalen Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung<br />

besteht nicht. Allerdings kann die Behörde eine Bewilligung erteilen, wenn<br />

bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sind. Diese richten sich danach, unter welche<br />

Kategorie von Nichterwerbstätigen (Schüler, Studenten, Rentner u.a.) der Ausländer<br />

fällt.<br />

Für die Zwecke der Pauschalbesteuerung kommt eine sogenannte<br />

“Rentnerbewilligung” in Betracht.<br />

Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Antragsteller<br />

älter als 55 Jahre ist,<br />

eine enge Beziehungen zur <strong>Schweiz</strong> hat,<br />

weder in der <strong>Schweiz</strong> noch im Ausland erwerbstätig ist,<br />

den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die <strong>Schweiz</strong> verlegt und<br />

über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt.<br />

Grundsätzlich wird die Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr erteilt und nach dem<br />

Ermessen der Behörde nach Ablauf der Jahresfrist erneuert. Nach fünf Jahren kann<br />

unter gewissen Umständen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)<br />

beantragt werden.<br />

E RNST & YOUNG 3


Voraussetzungen<br />

4 E RNST & YOUNG<br />

S TEUERN A KTUELL<br />

Die <strong>Pauschalsteuer</strong><br />

Personen, denen eine Bewilligung zum Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong> erteilt wurde, steht<br />

das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand zu, wenn weiter folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

Die Wohnsitznahme in der <strong>Schweiz</strong> muss erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger<br />

Landesabwesenheit erfolgen.<br />

Der Ausländer muss in der <strong>Schweiz</strong> unbeschränkt steuerpflichtig sein.<br />

Der Ausländer darf hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.<br />

Für die Besteuerung von Ausländern nach dem Aufwand wird grundsätzlich zwischen<br />

zwei Methoden unterschieden, nämlich der ordentlichen und der modifizierten<br />

Pauschalbesteuerung. Unterscheidungskriterium ist die unterschiedliche Berechnung<br />

der Bemessungsgrundlage.<br />

Ordentliche Pauschalbesteuerung (Bund)<br />

Nach den Grundsätzen für die Methode der ordentlichen Pauschalbesteuerung sind die<br />

folgenden beiden Mindestbemessungsgrundlagen vorgesehen:<br />

Aufwand (Lebenshaltungskosten) des Steuerpflichtigen<br />

Bruttoertrag der in der sogenannten Kontrollrechnung zusammengefassten Einkünfte,<br />

wenn dieser höher ist als der Aufwand<br />

Als steuerbarer Aufwand gilt der Gesamtbetrag der jährlichen Kosten der Lebenshaltung,<br />

welche der Steuerpflichtige im In- und Ausland für sich und die von ihm<br />

unterhaltenen Personen zu tragen hat. Dabei muss der Aufwand im Sinne einer Hilfsberechnung<br />

mindestens dem fünffachen Jahresmietzins oder Mietwert der Wohnung im<br />

eigenen Haus (für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen) oder dem<br />

Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen<br />

entsprechen.<br />

Zur Berechnung des Bruttoertrages sind zunächst alle Einkünfte aus inländischen<br />

Quellen heranzuziehen:


S TEUERN A KTUELL<br />

Einkünfte aus dem in der <strong>Schweiz</strong> gelegenen unbeweglichen Vermögen<br />

Einkünfte aus dem in der <strong>Schweiz</strong> angelegten beweglichen Kapitalvermögen<br />

(mit schweizerischem Schuldner)<br />

Einkünfte aus den in der <strong>Schweiz</strong> verwerteten Urheberrechten, Patenten und<br />

ähnlichen Rechten<br />

Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen<br />

Ausländer in der <strong>Schweiz</strong> haben somit die Möglichkeit, durch steuerlich und wirtschaftlich<br />

sinnvolle Disposition ihres beweglichen Vermögens in der <strong>Schweiz</strong> Erträge<br />

nur insoweit anfallen zu lassen, als diese zusammen mit den übrigen massgebenden<br />

Einkünften die Mindestbemessungsgrundlage nicht negativ beeinflussen.<br />

Ausländische Einkünfte werden nur in die Kontrollrechnung einbezogen, soweit der<br />

Steuerpflichtige dafür tatsächlich aufgrund eines von der <strong>Schweiz</strong> abgeschlossenen<br />

Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen<br />

Quellensteuern beansprucht. Die pauschale Steueranrechnung in der <strong>Schweiz</strong><br />

auf diesen quellenbesteuerten Erträgen steht den Steuerpflichtigen mit <strong>Pauschalsteuer</strong><br />

nicht zu. Demgegenüber erfolgt die Rückerstattung der schweizerischen<br />

Verrechnungssteuer.<br />

Modifizierte Pauschalbesteuerung (Bund)<br />

Für einzelne Länder gilt die Methode der modifizierten Pauschalbesteuerung. Ein<br />

Pauschalbesteuerter kann die DBA der <strong>Schweiz</strong> mit Belgien, Deutschland, Italien,<br />

Norwegen und Österreich, sowie den USA und Kanada, normalerweise nicht beanspruchen.<br />

Will er doch von diesen DBA profitieren, muss er sämtliche Einkünfte – und<br />

nicht nur die an der Quelle besteuerten – aus einem dieser Staaten für die Besteuerung<br />

in der <strong>Schweiz</strong> deklarieren.<br />

E RNST & YOUNG 5


6 E RNST & YOUNG<br />

S TEUERN A KTUELL<br />

Dabei werden diese Einkünfte zusätzlich zu den Einkünften aus schweizerischer Quelle<br />

nach <strong>Schweiz</strong>er Recht und nach dem anwendbaren DBA in der <strong>Schweiz</strong> zum Gesamtsteuersatz<br />

(unter Progressionsvorbehalt) besteuert. Der maximale Einkommenssteuersatz<br />

des Bundes beträgt zur Zeit 11,5%.<br />

Verzichtet der Ausländer auf die modifizierte Pauschalbesteuerung, kann er das DBA<br />

mit dem entsprechenden Vertragsstaat nicht in Anspruch nehmen. Die vom Vertragsstaat<br />

erhobenen Quellensteuern können in diesem Fall nicht zurückgefordert werden.<br />

Besteuerung in den Kantonen<br />

Ebenso wie der Bund sieht auch die Mehrheit der Kantone (Appenzell-Innerrhoden,<br />

Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Nidwalden, Obwalden,<br />

Schaffhauen, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug und<br />

Zürich) die Pauschalbesteuerung von Ausländern im Gesetz vor. Der Kanton Schwyz<br />

sieht zwar ebenfalls die Möglichkeit von Steuererleichterungen vor, diese sind aber an<br />

restriktive Voraussetzungen gebunden und es besteht kein Rechtsanspruch darauf.<br />

Ab 1.Januar 2001 werden alle Kantone über harmonisierte Bestimmungen über die<br />

Pauschalbesteuerung verfügen.<br />

Die Art der Erhebung der <strong>Pauschalsteuer</strong> durch die Kantone kann von den für den<br />

Bund aufgezeigten Grundsätzen abweichen.<br />

Ebenso variieren die Bedingungen von Kanton zu Kanton heute zum Teil erheblich.<br />

Kernpunkt für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage und des geschuldeten Steuerbetrages<br />

ist deshalb eine zielgerichtete Vermögensdisposition vor dem Zuzug in die<br />

<strong>Schweiz</strong> und die Verhandlung mit den zuständigen Steuerbehörden. Die maximalen<br />

Einkommensteuersätze der Kantone (inkl. Gemeinde) variieren sehr stark, diese betragen<br />

zwischen 10 und 35%.


Sozialversicherung<br />

Erbschaftssteuer<br />

S TEUERN A KTUELL<br />

Besonderes<br />

Sozialversicherungsrechtlich spielt der Status “pauschalbesteuert” insofern eine Rolle,<br />

als der Ausländer nicht erwerbstätig ist und somit auch nur die für Nichterwerbstätige<br />

geltenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat (bis zum Erreichen des gesetzlichen<br />

Rentenalters). Momentan beträgt der maximale Jahresbeitrag für Nichterwerbstätige<br />

in der <strong>Schweiz</strong> CHF 10 100 pro Person.<br />

Der Nachlass des ausländischen Staatsbürgers mit letztem Wohnsitz in der <strong>Schweiz</strong><br />

unterliegt, unter Vorbehalt der DBA-Regelungen, der kantonalen Erbschaftssteuer.<br />

Auch hier kann von den günstigen Voraussetzungen profitiert werden, ist doch diese<br />

Steuer zumeist tiefer als im Ausland.<br />

Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer. Die kantonalen Regelungen sind unterschiedlich.<br />

Während der Kanton Schwyz überhaupt keine Erbschaftssteuern kennt, erlassen<br />

andere entweder Kindern in direkter Linie oder Ehegatten oder auch beiden die<br />

Erbschaftssteuern gänzlich. Wieder andere reduzieren die Steuern auf dem Nachlass<br />

oder gewähren spezielle Abzüge für Ausländer. Diese Aspekte sind bei der Wahl des<br />

Wohnsitzkantons zu berücksichtigen.<br />

Erwerb von Grundeigentum /Lex Friedrich<br />

Ein Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung in der <strong>Schweiz</strong> hat das Recht, Grundeigentum<br />

zu Wohnzwecken in der <strong>Schweiz</strong> zu erwerben, unter der Voraussetzung, dass<br />

die Liegenschaft als Hauptwohnsitz dient.<br />

E RNST & YOUNG 7


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Steuerberater von <strong>Ernst</strong> & <strong>Young</strong><br />

bei den folgenden Geschäftsstellen zur Verfügung:<br />

Bahnhofstrasse 29<br />

5001 Aarau<br />

Tel. 062-832 03 03<br />

Fax 062-832 03 00<br />

Aeschengraben 9<br />

4002 Basel<br />

Tel. 061-286 86 86<br />

Fax 061-286 85 19<br />

Belpstrasse 23<br />

3001 Bern<br />

Tel. 031-320 61 11<br />

Fax 031-320 68 37<br />

Nidaugasse 8<br />

2501 Biel<br />

Tel. 032-328 34 11<br />

Fax 032-328 34 34<br />

Gäuggelistrasse 20<br />

7001 Chur<br />

Tel. 081-252 25 51<br />

Fax 081-252 37 39<br />

E RNST & YOUNG<br />

© 2000, <strong>Ernst</strong> & <strong>Young</strong><br />

Rte de Chantemerle 39<br />

1701 Freiburg<br />

Tel. 026-460 86 80<br />

Fax 026-460 86 89<br />

59, route de Chancy<br />

1213 Petit-Lancy 1<br />

Tel. 022-318 06 18<br />

Fax 022-310 29 56<br />

Hauptstrasse 110<br />

8280 Kreuzlingen<br />

Tel. 071-677 92 22<br />

Fax 071-677 92 12<br />

Place Chauderon 18<br />

1000 Lausanne 9<br />

Tel. 021-310 41 00<br />

Fax 021-310 41 05<br />

Via Pretorio 20<br />

6901 Lugano<br />

Tel. 091-912 34 34<br />

Fax 091-922 65 10<br />

Tribschenstrasse 7<br />

6002 Luzern<br />

Tel. 041-367 77 11<br />

Fax 041-367 77 05<br />

Rue des Moulins 51<br />

2004 Neuenburg<br />

Tel. 032-729 00 50<br />

Fax 032-729 00 52<br />

Teufener Strasse 3<br />

9001 St. Gallen<br />

Tel. 071-220 11 66<br />

Fax 071-222 76 56<br />

Place du Midi 29<br />

1951 Sion<br />

Tel. 027-329 25 55<br />

Fax 027-329 25 56<br />

Bundesstrasse 3<br />

6304 Zug<br />

Tel. 041-729 55 55<br />

Fax 041-729 55 50<br />

Bleicherweg 21<br />

8022 Zürich<br />

Tel. 01-286 31 11<br />

Fax 01-286 31 47<br />

www.aey.ch<br />

06/00

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!