Pauschalsteuer - Home - Ernst & Young - Schweiz
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<strong>Pauschalsteuer</strong><br />
Besteuerung nach dem Aufwand<br />
S TEUERN A KTUELL
Editorial<br />
2 E RNST & YOUNG<br />
S TEUERN A KTUELL<br />
“In dieser Welt gibt es nichts Sichereres als den Tod und die Steuern”<br />
(Benjamin Franklin)<br />
Gibt man Benjamin Franklin Recht, so stellt sich die Frage, wie man das Beste aus<br />
dieser Situation machen kann.<br />
Die <strong>Schweiz</strong> ist ein Land, das für Ausländer nicht nur landschaftlich, sondern auch<br />
aufgrund des interessanten wirtschaftlichen Umfeldes, der stabilen politischen Verhältnisse<br />
und nicht zuletzt in steuerlicher Hinsicht sehr attraktiv ist.<br />
So können Ausländer, die in der <strong>Schweiz</strong> ihren Wohnsitz haben und keiner Erwerbstätigkeit<br />
nachgehen, unter bestimmten Voraussetzungen günstiger besteuert werden als<br />
andere ansässige Personen.<br />
Das <strong>Schweiz</strong>er Steuerrecht erlaubt die Wahl einer Besteuerung nach dem Lebensaufwand<br />
(sogenannte <strong>Pauschalsteuer</strong>) anstelle der ordentlichen schweizerischen Einkommenssteuer.<br />
Diese Form der Besteuerung kann zu einer erheblichen Reduzierung der<br />
persönlichen Einkommens- und Vermögenssteuerbelastung führen. Die damit erzielbaren<br />
Steuervorteile bilden einen wichtigen Gesichtspunkt für die Planung der<br />
Wohnsitzverlegung (z.B. Alterswohnsitz) in die <strong>Schweiz</strong>.<br />
Neben der Besteuerung nach dem Aufwand können auch erbschaftssteuerrechtliche<br />
Gründe für eine Wohnsitzverlegung in die <strong>Schweiz</strong> sprechen.<br />
Rudolf Schumacher<br />
Fachbereichsleiter direkte<br />
und indirekte Steuern <strong>Schweiz</strong><br />
und Leiter MWST-Beratung<br />
Bern, Juni 2000
S TEUERN A KTUELL<br />
Aufenthaltsbewilligung<br />
Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit einer Besteuerung in der <strong>Schweiz</strong> ist<br />
ein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong>.<br />
Die Begründung eines Wohnsitzes, resp. Aufenthaltes von nicht erwerbstätigen<br />
Ausländern setzt die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung<br />
(Ausweis B) voraus.<br />
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften liegt dies grundsätzlich im Ermessen der<br />
zuständigen Kantonalen Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung<br />
besteht nicht. Allerdings kann die Behörde eine Bewilligung erteilen, wenn<br />
bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sind. Diese richten sich danach, unter welche<br />
Kategorie von Nichterwerbstätigen (Schüler, Studenten, Rentner u.a.) der Ausländer<br />
fällt.<br />
Für die Zwecke der Pauschalbesteuerung kommt eine sogenannte<br />
“Rentnerbewilligung” in Betracht.<br />
Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Antragsteller<br />
älter als 55 Jahre ist,<br />
eine enge Beziehungen zur <strong>Schweiz</strong> hat,<br />
weder in der <strong>Schweiz</strong> noch im Ausland erwerbstätig ist,<br />
den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die <strong>Schweiz</strong> verlegt und<br />
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt.<br />
Grundsätzlich wird die Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr erteilt und nach dem<br />
Ermessen der Behörde nach Ablauf der Jahresfrist erneuert. Nach fünf Jahren kann<br />
unter gewissen Umständen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)<br />
beantragt werden.<br />
E RNST & YOUNG 3
Voraussetzungen<br />
4 E RNST & YOUNG<br />
S TEUERN A KTUELL<br />
Die <strong>Pauschalsteuer</strong><br />
Personen, denen eine Bewilligung zum Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong> erteilt wurde, steht<br />
das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand zu, wenn weiter folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sind:<br />
Die Wohnsitznahme in der <strong>Schweiz</strong> muss erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger<br />
Landesabwesenheit erfolgen.<br />
Der Ausländer muss in der <strong>Schweiz</strong> unbeschränkt steuerpflichtig sein.<br />
Der Ausländer darf hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.<br />
Für die Besteuerung von Ausländern nach dem Aufwand wird grundsätzlich zwischen<br />
zwei Methoden unterschieden, nämlich der ordentlichen und der modifizierten<br />
Pauschalbesteuerung. Unterscheidungskriterium ist die unterschiedliche Berechnung<br />
der Bemessungsgrundlage.<br />
Ordentliche Pauschalbesteuerung (Bund)<br />
Nach den Grundsätzen für die Methode der ordentlichen Pauschalbesteuerung sind die<br />
folgenden beiden Mindestbemessungsgrundlagen vorgesehen:<br />
Aufwand (Lebenshaltungskosten) des Steuerpflichtigen<br />
Bruttoertrag der in der sogenannten Kontrollrechnung zusammengefassten Einkünfte,<br />
wenn dieser höher ist als der Aufwand<br />
Als steuerbarer Aufwand gilt der Gesamtbetrag der jährlichen Kosten der Lebenshaltung,<br />
welche der Steuerpflichtige im In- und Ausland für sich und die von ihm<br />
unterhaltenen Personen zu tragen hat. Dabei muss der Aufwand im Sinne einer Hilfsberechnung<br />
mindestens dem fünffachen Jahresmietzins oder Mietwert der Wohnung im<br />
eigenen Haus (für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen) oder dem<br />
Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen<br />
entsprechen.<br />
Zur Berechnung des Bruttoertrages sind zunächst alle Einkünfte aus inländischen<br />
Quellen heranzuziehen:
S TEUERN A KTUELL<br />
Einkünfte aus dem in der <strong>Schweiz</strong> gelegenen unbeweglichen Vermögen<br />
Einkünfte aus dem in der <strong>Schweiz</strong> angelegten beweglichen Kapitalvermögen<br />
(mit schweizerischem Schuldner)<br />
Einkünfte aus den in der <strong>Schweiz</strong> verwerteten Urheberrechten, Patenten und<br />
ähnlichen Rechten<br />
Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen<br />
Ausländer in der <strong>Schweiz</strong> haben somit die Möglichkeit, durch steuerlich und wirtschaftlich<br />
sinnvolle Disposition ihres beweglichen Vermögens in der <strong>Schweiz</strong> Erträge<br />
nur insoweit anfallen zu lassen, als diese zusammen mit den übrigen massgebenden<br />
Einkünften die Mindestbemessungsgrundlage nicht negativ beeinflussen.<br />
Ausländische Einkünfte werden nur in die Kontrollrechnung einbezogen, soweit der<br />
Steuerpflichtige dafür tatsächlich aufgrund eines von der <strong>Schweiz</strong> abgeschlossenen<br />
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen<br />
Quellensteuern beansprucht. Die pauschale Steueranrechnung in der <strong>Schweiz</strong><br />
auf diesen quellenbesteuerten Erträgen steht den Steuerpflichtigen mit <strong>Pauschalsteuer</strong><br />
nicht zu. Demgegenüber erfolgt die Rückerstattung der schweizerischen<br />
Verrechnungssteuer.<br />
Modifizierte Pauschalbesteuerung (Bund)<br />
Für einzelne Länder gilt die Methode der modifizierten Pauschalbesteuerung. Ein<br />
Pauschalbesteuerter kann die DBA der <strong>Schweiz</strong> mit Belgien, Deutschland, Italien,<br />
Norwegen und Österreich, sowie den USA und Kanada, normalerweise nicht beanspruchen.<br />
Will er doch von diesen DBA profitieren, muss er sämtliche Einkünfte – und<br />
nicht nur die an der Quelle besteuerten – aus einem dieser Staaten für die Besteuerung<br />
in der <strong>Schweiz</strong> deklarieren.<br />
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S TEUERN A KTUELL<br />
Dabei werden diese Einkünfte zusätzlich zu den Einkünften aus schweizerischer Quelle<br />
nach <strong>Schweiz</strong>er Recht und nach dem anwendbaren DBA in der <strong>Schweiz</strong> zum Gesamtsteuersatz<br />
(unter Progressionsvorbehalt) besteuert. Der maximale Einkommenssteuersatz<br />
des Bundes beträgt zur Zeit 11,5%.<br />
Verzichtet der Ausländer auf die modifizierte Pauschalbesteuerung, kann er das DBA<br />
mit dem entsprechenden Vertragsstaat nicht in Anspruch nehmen. Die vom Vertragsstaat<br />
erhobenen Quellensteuern können in diesem Fall nicht zurückgefordert werden.<br />
Besteuerung in den Kantonen<br />
Ebenso wie der Bund sieht auch die Mehrheit der Kantone (Appenzell-Innerrhoden,<br />
Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Nidwalden, Obwalden,<br />
Schaffhauen, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug und<br />
Zürich) die Pauschalbesteuerung von Ausländern im Gesetz vor. Der Kanton Schwyz<br />
sieht zwar ebenfalls die Möglichkeit von Steuererleichterungen vor, diese sind aber an<br />
restriktive Voraussetzungen gebunden und es besteht kein Rechtsanspruch darauf.<br />
Ab 1.Januar 2001 werden alle Kantone über harmonisierte Bestimmungen über die<br />
Pauschalbesteuerung verfügen.<br />
Die Art der Erhebung der <strong>Pauschalsteuer</strong> durch die Kantone kann von den für den<br />
Bund aufgezeigten Grundsätzen abweichen.<br />
Ebenso variieren die Bedingungen von Kanton zu Kanton heute zum Teil erheblich.<br />
Kernpunkt für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage und des geschuldeten Steuerbetrages<br />
ist deshalb eine zielgerichtete Vermögensdisposition vor dem Zuzug in die<br />
<strong>Schweiz</strong> und die Verhandlung mit den zuständigen Steuerbehörden. Die maximalen<br />
Einkommensteuersätze der Kantone (inkl. Gemeinde) variieren sehr stark, diese betragen<br />
zwischen 10 und 35%.
Sozialversicherung<br />
Erbschaftssteuer<br />
S TEUERN A KTUELL<br />
Besonderes<br />
Sozialversicherungsrechtlich spielt der Status “pauschalbesteuert” insofern eine Rolle,<br />
als der Ausländer nicht erwerbstätig ist und somit auch nur die für Nichterwerbstätige<br />
geltenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat (bis zum Erreichen des gesetzlichen<br />
Rentenalters). Momentan beträgt der maximale Jahresbeitrag für Nichterwerbstätige<br />
in der <strong>Schweiz</strong> CHF 10 100 pro Person.<br />
Der Nachlass des ausländischen Staatsbürgers mit letztem Wohnsitz in der <strong>Schweiz</strong><br />
unterliegt, unter Vorbehalt der DBA-Regelungen, der kantonalen Erbschaftssteuer.<br />
Auch hier kann von den günstigen Voraussetzungen profitiert werden, ist doch diese<br />
Steuer zumeist tiefer als im Ausland.<br />
Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer. Die kantonalen Regelungen sind unterschiedlich.<br />
Während der Kanton Schwyz überhaupt keine Erbschaftssteuern kennt, erlassen<br />
andere entweder Kindern in direkter Linie oder Ehegatten oder auch beiden die<br />
Erbschaftssteuern gänzlich. Wieder andere reduzieren die Steuern auf dem Nachlass<br />
oder gewähren spezielle Abzüge für Ausländer. Diese Aspekte sind bei der Wahl des<br />
Wohnsitzkantons zu berücksichtigen.<br />
Erwerb von Grundeigentum /Lex Friedrich<br />
Ein Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung in der <strong>Schweiz</strong> hat das Recht, Grundeigentum<br />
zu Wohnzwecken in der <strong>Schweiz</strong> zu erwerben, unter der Voraussetzung, dass<br />
die Liegenschaft als Hauptwohnsitz dient.<br />
E RNST & YOUNG 7
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Steuerberater von <strong>Ernst</strong> & <strong>Young</strong><br />
bei den folgenden Geschäftsstellen zur Verfügung:<br />
Bahnhofstrasse 29<br />
5001 Aarau<br />
Tel. 062-832 03 03<br />
Fax 062-832 03 00<br />
Aeschengraben 9<br />
4002 Basel<br />
Tel. 061-286 86 86<br />
Fax 061-286 85 19<br />
Belpstrasse 23<br />
3001 Bern<br />
Tel. 031-320 61 11<br />
Fax 031-320 68 37<br />
Nidaugasse 8<br />
2501 Biel<br />
Tel. 032-328 34 11<br />
Fax 032-328 34 34<br />
Gäuggelistrasse 20<br />
7001 Chur<br />
Tel. 081-252 25 51<br />
Fax 081-252 37 39<br />
E RNST & YOUNG<br />
© 2000, <strong>Ernst</strong> & <strong>Young</strong><br />
Rte de Chantemerle 39<br />
1701 Freiburg<br />
Tel. 026-460 86 80<br />
Fax 026-460 86 89<br />
59, route de Chancy<br />
1213 Petit-Lancy 1<br />
Tel. 022-318 06 18<br />
Fax 022-310 29 56<br />
Hauptstrasse 110<br />
8280 Kreuzlingen<br />
Tel. 071-677 92 22<br />
Fax 071-677 92 12<br />
Place Chauderon 18<br />
1000 Lausanne 9<br />
Tel. 021-310 41 00<br />
Fax 021-310 41 05<br />
Via Pretorio 20<br />
6901 Lugano<br />
Tel. 091-912 34 34<br />
Fax 091-922 65 10<br />
Tribschenstrasse 7<br />
6002 Luzern<br />
Tel. 041-367 77 11<br />
Fax 041-367 77 05<br />
Rue des Moulins 51<br />
2004 Neuenburg<br />
Tel. 032-729 00 50<br />
Fax 032-729 00 52<br />
Teufener Strasse 3<br />
9001 St. Gallen<br />
Tel. 071-220 11 66<br />
Fax 071-222 76 56<br />
Place du Midi 29<br />
1951 Sion<br />
Tel. 027-329 25 55<br />
Fax 027-329 25 56<br />
Bundesstrasse 3<br />
6304 Zug<br />
Tel. 041-729 55 55<br />
Fax 041-729 55 50<br />
Bleicherweg 21<br />
8022 Zürich<br />
Tel. 01-286 31 11<br />
Fax 01-286 31 47<br />
www.aey.ch<br />
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