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Tarifvertrag über die Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2012

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Zwischen dem<br />

Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg<br />

Viehhofstraße 11, 70188 Stuttgart,<br />

und der<br />

Gültig ab 19.09.<strong>2012</strong><br />

Christlichen Gewerkschaft Metall Landesverband Baden-Württemberg,<br />

Murrhardter Straße 10, 71560 Sulzbach/Murr,<br />

wird folgender<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Jahressonderzahlung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Kalenderjahr</strong> <strong>2012</strong><br />

1.1. Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> gilt<br />

abgeschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

1.1.1. räumlich:<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Baden-Württemberg;<br />

1.1.2. fachlich:<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Betriebe des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner- sowie<br />

Behälter- und Apparatebauer-Handwerks, <strong>die</strong> selbst oder deren Inhaber<br />

Mitglied des oben genannten Fachverbandes sind;<br />

1.1.3. persönlich:<br />

1.1.3.1. <strong>für</strong> alle Beschäftigen, <strong>die</strong> Mitglied der CGM sind;<br />

1.1.3.2. Beschäftigte sind alle gewerblichen Arbeiter/Arbeiterinnen,<br />

kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister.<br />

1.1.3.2.1. Angestellte im Sinne des <strong>Tarifvertrag</strong>es sind alle Beschäftigen, <strong>die</strong> eine<br />

der im § 133 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung angeführten<br />

Beschäftigung gegen Entgelt ausüben.<br />

1.1.3.2.2. Nicht als Angestellte im Sinne des <strong>Tarifvertrag</strong>es gelten <strong>die</strong><br />

Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen<br />

und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner <strong>die</strong><br />

Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie <strong>die</strong> Betriebsleiter, soweit<br />

sie selbständig zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und<br />

alle Prokuristen.


1.2.1 Der <strong>Tarifvertrag</strong> regelt <strong>die</strong> Mindestbedingungen des Arbeitsverhältnisses.<br />

Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen<br />

können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom<br />

<strong>Tarifvertrag</strong> abweichen.<br />

1.2.2 Im Einzelarbeitsvertrag können <strong>für</strong> den Arbeitnehmer günstigere<br />

Regelungen vereinbart werden.<br />

1.2.3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nicht<br />

durch <strong>die</strong>sen <strong>Tarifvertrag</strong> eine abschließende Regelung getroffen ist.<br />

2.1.<br />

2.2<br />

§ 2<br />

Leistungen<br />

Beschäftigte gemäß § 1.1.3.2 <strong>die</strong>ses <strong>Tarifvertrag</strong>es, <strong>die</strong> jeweils am<br />

Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu<br />

<strong>die</strong>sem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 9 Monate angehört haben,<br />

haben je <strong>Kalenderjahr</strong> einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.<br />

Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeiten nach Ziffer 2.1<br />

<strong>die</strong>ses <strong>Tarifvertrag</strong>es werden jedoch Ausbildungszeiten von Beschäftigten,<br />

<strong>die</strong> ihre gesamte Ausbildung beim derzeitigen Arbeitgeber absolviert<br />

hatten und unmittelbar danach in <strong>das</strong> <strong>für</strong> Leistungsgewährung<br />

maßgebliche Arbeitsverhältnis <strong>über</strong>nommen wurden, höchstens zur Hälfte<br />

der Gesamtregelausbildungsdauer von 3 Jahren und 6 Monaten (<strong>die</strong>s<br />

entspricht 42 Monaten), also mit höchstens 21 Monaten angerechnet.<br />

Sofern derartige Beschäftigte nur einen Teil ihrer Berufsausbildung beim<br />

derzeitigen Arbeitgeber absolviert haben, reduziert sich <strong>die</strong> Anzahl der<br />

anrechenbaren 21 Monate entsprechend im Verhältnis der Dauer der beim<br />

derzeitigen Arbeitgeber tatsächlich absolvierten Teilausbildungsdauer zur<br />

Dauer der Gesamtregelausbildungsdauer.<br />

2.3. Die Leistungen werden in <strong>2012</strong> nach der folgenden Staffel gezahlt:<br />

nach 9 Monaten Betriebszugehörigkeit 7,5 Prozent<br />

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 15,0 Prozent<br />

nach 60 Monaten Betriebszugehörigkeit 30,0 Prozent<br />

des monatlichen Effektivlohnes/-gehaltes (167,5 x Effektivstundenlohn).<br />

2.4. Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der<br />

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.


2.5 Beschäftigte, <strong>die</strong> im laufenden <strong>Kalenderjahr</strong> neu eintreten, haben nur<br />

Anspruch auf anteilige Leistung, wobei <strong>die</strong> Leistung je vollen Monat der<br />

Nichtbeschäftigung um 1/12 zu kürzen ist.<br />

2.6. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, <strong>die</strong> sich<br />

nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen<br />

Arbeitszeit bemisst.<br />

§ 3<br />

Rückzahlungsklausel<br />

3.1 Sofern ein Beschäftigter eine <strong>Jahressonderzahlung</strong> bereits erhalten hat,<br />

und er infolge einer Arbeitnehmerkündigung, einer verhaltens- oder<br />

personenbedingten Arbeitgeberkündigung oder einer Arbeitgeberkündigung<br />

aus wichtigem Grund, eines auf Veranlassung des<br />

Arbeitnehmers zustande gekommenen Aufhebungsvertrages oder eines<br />

sonstigen Beendigungsgrundes bis zum 31.03 des unmittelbaren<br />

Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so entfällt rückwirkend<br />

der Anspruch auf Gewährung der tariflichen <strong>Jahressonderzahlung</strong>.<br />

3.2 Vom Beschäftigten bereits erhaltene Zahlungen nach den Bestimmungen<br />

<strong>die</strong>ses <strong>Tarifvertrag</strong>es, soweit sie <strong>über</strong> 150,00 EURO netto hinausgehen,<br />

sind vom Beschäftigten an den Arbeitgeber zurückzugewähren oder<br />

können bei gegebenenfalls noch fälligen Vergütungszahlungen vom<br />

Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gegen<strong>über</strong> den<br />

Nettoauszahlungsansprüchen des Beschäftigten einbehalten werden.<br />

§ 4<br />

Zeitpunkt<br />

4.1 Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.<br />

4.2 Falls <strong>die</strong>ser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als<br />

Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 <strong>die</strong>ses <strong>Tarifvertrag</strong>es jeweils der<br />

1. Dezember <strong>2012</strong>.<br />

4.3 Über Abschlagszahlungen können Regelungen in <strong>die</strong> Betriebsvereinbarung<br />

aufgenommen werden.


§ 5<br />

Anrechenbare betriebliche Regelungen<br />

5.0 Leistungen des Arbeitgebers wie 13. Monatseinkommen,<br />

Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Ergebnisbeteiligungen,<br />

Jahresprämien, Weihnachtsgeld und ähnliches gelten als betriebliche<br />

Sonderzahlungen im Sinne des § 2 <strong>die</strong>ses <strong>Tarifvertrag</strong>es und erfüllen den<br />

tariflichen Anspruch. Hier<strong>für</strong> vorhandene betriebliche Systeme bleiben<br />

unberührt.<br />

6.0<br />

6.1<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten und Laufzeit<br />

Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> tritt am 19. September <strong>2012</strong> in Kraft und endet am<br />

30. April 2013 ohne Nachwirkung.<br />

Dieser <strong>Tarifvertrag</strong>e ersetzt den <strong>Tarifvertrag</strong> zur <strong>Jahressonderzahlung</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Kalenderjahr</strong> 2011 mit Datum vom 24. Oktober 2011.<br />

Stuttgart, den 19. September <strong>2012</strong><br />

Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg,<br />

Viehhofstraße 11, 70188 Stuttgart<br />

Stather Dr. Klein<br />

Christliche Gewerkschaft Metall<br />

Landesverband Baden-Württemberg<br />

Murrhardter Straße 10, 71560 Sulzbach/Murr<br />

Malm Benz

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