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Der Fall war typisch für die Facebook-Zensur. Nach dem aufsehenerregenden Polizeieinsatz<br />
in Ellwangen kommentierte ein Facebooknutzer den Vorfall – erregt und unhöflich, aber eben<br />
auf den Vorfall bezogen. Es kam, wie es kommen musste: irgendein Zensor bei Facebook<br />
witterte “Hassrede”, löschte den Beitrag und sperrte den Nutzer gleich für 30 Tage.<br />
Deutsche Gerichte stellen einige grundsätzliche Dinge klar<br />
Das LG Mosbach nutzte den Fall, um – ebenso wie das LG Frankfurt am Main – einige<br />
grundlegende Fragen zu klären:<br />
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Zwischen Facebook und dem Nutzer besteht ein echter Austauschvertrag, kein<br />
Schenkungsverhältnis.<br />
Ein “Hausrecht” besteht nur im Rahmen von Nutzungsbedingungen, die ihrerseits mit<br />
deutschem Recht vereinbar sein müssen. Willkürliche Sperrungen darf es nicht geben, Facebook<br />
muss sich an das eigene Regelwerk halten.<br />
Fb-Gemeinschaftsstandards verstoßen gegen das Transparenzgebot<br />
Und dann kommt die entscheidende Passage der Entscheidung: Die Gemeinschaftsstandards<br />
verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB und sind damit unwirksam:<br />
“Gemessen hieran ist der Löschungs- und Sperrvorbehalt der Antragsgegnerin bezogen auf<br />
sogenannte Hassbotschaften intransparent. Der Vorbehalt kommt laut den<br />
Gemeinschaftsstandards schon dann zum Tragen, wenn Personen aufgrund Rasse, Ethnizität,<br />
nationaler Herkunft usw. direkt angegriffen werden. Eine Definition eines direkten Angriffs<br />
läßt sich den Gemeinschaftsstandards nicht entnehmen.<br />
Der direkte Angriff umfasst bei seiner Auslegung sowohl Schmähkritik als auch<br />
Formalbeleidigungen bis zu strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, aber auch<br />
zulässige, pointiert und zugespitzt formulierte Kritik, die noch zulässig ist.<br />
Auch unter Berücksichtigung potentieller Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte verbleibt<br />
der Antragsgegnerin damit ein unangemessen großer Spielraum bei der Bewertung als<br />
sogenannte Hassbotschaften, so dass für den Nutzer nicht hinreichend deutlich erkennbar<br />
wird, was noch erlaubt ist und wann der Betreiber Inhalte sanktionieren kann.”<br />
Und damit war die Äußerung des Facebooknutzers im konkreten Fall nur noch an deutschen<br />
Gesetzen zu messen. Wir bei REPGOW sind stolz darauf, die Zensurorgie bei Facebook<br />
beenden zu helfen!<br />
Nachbemerkung von Jürgen Fritz<br />
Großes Kompliment und vielen Dank an Dr. Christian Stahl, der sich immer wieder für die<br />
Meinungsfreiheit einsetzt und der auch mich in meinem Prozess gegen Facebook vor dem<br />
Landgericht Hamburg rechtlich vertritt. Einen solch engagierten und zugleich kompetenten<br />
und fairen Anwalt habe ich noch nie erlebt.<br />
Der Text erschien zuerst auf der Internetseite der Kanzlei REPGOW. Er erscheint hier mit<br />
freundlicher Genehmigung vom Inhaber der Kanzlei Dr. Christian Stahl.<br />
Titelbild: Pixabay, CC0 Creative Commons<br />
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