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Roth-Journal 2018-09

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22<br />

Ratgeber Steuern<br />

Kleine Urlaubslektüre<br />

Privater Darlehensausfall<br />

steuerlich absetzbar<br />

Gerade GmbH-Gesellschafter/innen hatten<br />

bislang immer Probleme wenn ein hingegebenes<br />

Darlehen von der GmbH nicht<br />

mehr bedient werden konnte. Die Probleme<br />

waren der Gestalt, dass der Fiskus den<br />

Darlehensausfall nicht steuermindern berücksichtigen<br />

wollte.<br />

Die Rechtsprechung verfestigt sich nunmehr<br />

immer weiter dahingehend, dass<br />

auch der Rückzahlungsverzicht gesellschafterseits<br />

bei diesem steuerlich absetzbar ist.<br />

Falls sich der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung<br />

des Finanzgerichts Münster anschließt,<br />

könnten Gesellschafterfinanzierungen<br />

künftig sehr praxisgerecht aufgelöst<br />

werden.<br />

Eine Bestätigung durch den Bundesfinanzhof<br />

wäre begrüßenswert, da der Gesellschafter<br />

in diesem Szenario ohnehin zwei<br />

Probleme hat: Eine sehr schlecht laufende<br />

GmbH und zusätzlich einen Verlust von privaten<br />

Geldmitteln.<br />

Übrigens: Eine fehlende Verzinsung basierend<br />

auf dem Darlehensvertrag oder auf<br />

der tatsächlichen Auszahlung führt bei Betriebsprüfungen<br />

regelmäßig zur Abzinsung<br />

dieser Darlehen. Je nach Restlaufzeit können<br />

auf diese Weise bei der Körperschaft<br />

erhebliche Steuernachzahlungen entstehen.<br />

Merke: Keinen Darlehensvertrag ohne<br />

Zinsen!<br />

Die Ferienimmobile<br />

Soweit eine Ferienimmobilie sowohl zur<br />

Eigennutzung als auch zur Vermietung<br />

genutzt wird, unterstellt der Fiskus gerne<br />

Liebhaberei. Das bedeutet; eventuelle Verluste<br />

werden steuerlich nicht anerkannt,<br />

weil der (imaginäre) „ordentliche Kauf-<br />

mann“ sich angeblich längst von die-sem<br />

Verlustgeschäft getrennt hätte. Konkret<br />

werden seitens des Finanzamts die erklärten<br />

Verluste zunächst übernommen, die<br />

Festsetzung allerdings für vorläufig erklärt.<br />

Das kann durchaus über mehrere Jahre so<br />

zugehen. Irgendwann ändert das Finanzamt<br />

seine Festsetzung und zwar für viele<br />

Jahre auf einmal.<br />

Somit sind Steuern für mehrere Jahre und<br />

auch erhebliche Nachzahlungszinsen innerhalb<br />

eines Monats fällig! Vor dem Finanzgericht<br />

Münster hat ein Steuerpflichtiger<br />

nunmehr geklagt, weil diese Praxis<br />

gegen sein Rechtsempfinden verstößt. Und<br />

prompt hat das Gericht dem Fiskus engere<br />

Grenzen aufgezeigt.<br />

Erbschaftsteuer: Befreiung des Familienwohnheims<br />

Um die Steuerfreiheit des Familienwohnheimes<br />

bei der Erbschaftsteuer zu realisieren<br />

muss die Bestimmung zur Selbstnutzung<br />

„unverzüglich“ nach dem Tod des<br />

Erblassers erfolgen.<br />

Das Finanzgericht Nürnberg hatte nun über<br />

den Fall zu entscheiden, in dem ein älteres<br />

Haus erst noch vor Bezug umfangreich saniert<br />

wurde. Die Klärung der Finanzierung,<br />

die Angebotseinholung und die Ausführung<br />

des Umbaus haben letztlich fast 2<br />

Jahre gedauert. (Für eine Altbausanierung<br />

ist das übrigens kein überlanger Zeitraum.)<br />

Das Finanzgericht gab am Ende dem Fiskus<br />

Recht, da in einer früheren Entscheidung<br />

eine Karenzzeit von längstens 6 Monaten<br />

zugebilligt wurde.<br />

Wir halten die Entscheidung für nicht sachgerecht,<br />

da die Steuerpflichtigen mit dem<br />

erheblichen finanziellen und baulichen<br />

Aufwand klar dokumentiert hatten, dass<br />

Sie auf Dauer Nachnutzer des Hauses werden<br />

wollten. In Anbetracht des Alters der<br />

Immobilie waren auch die gesamten äußeren<br />

Umstände geeignet der Intension des<br />

Gesetzgebers gerecht zu werden. Ansonsten<br />

wäre man gezwungen auf eine Baustelle<br />

zu ziehen oder gar in einem maroden<br />

Haus zu wohnen…<br />

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt, somit<br />

bleibt abzuwarten wie sich der Bundesfinanzhof<br />

entscheidet.<br />

Schuldzinsen nach Immobilienverkauf<br />

Immer wieder in einer anderen Facette<br />

stellt sich die Frage, ob Schuldzinsen aus<br />

dem Immobiliendarlehen nach dem Verkauf<br />

der Immobilie noch als steuerlich geltend<br />

gemacht werden können. Grundsätzlich<br />

stellt sich immer die Frage, ob denn das<br />

Darlehen durch den Verkaufserlös hätte<br />

getilgt werden können. Falls nicht – ist die<br />

steuerliche Anerkennung geboten.<br />

Im vorliegenden Fall hätte der Verkaufserlös<br />

zwar zur Tilgung ausgereicht, die Geldmittel<br />

wurden jedoch stattdessen für Investitionen<br />

im eigenen gewerblichen Betrieb<br />

verwendet. Im konkreten Fall wurden die<br />

Zinsen zwar nicht mehr bei Vermietung und<br />

Verpachtung berücksichtigt, dafür aber als<br />

Betriebsausgabe im Gewerbebetrieb.<br />

Die Lösung ist sehr praxisfreundlich, da<br />

man ja das Darlehen erst hätte Tilgen können<br />

und dann anschließend (wahrscheinlich<br />

zu schlechteren Konditionen) wieder<br />

ein neues Darlehen hätte aufnehmen können.<br />

Was aber in keinem Verhältnis zu Zeitaufwand<br />

und Kosten steht.<br />

Gerhard Güllich<br />

Hilpoltstein<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />

Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich<br />

Steuerberater<br />

Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />

www.guellich.info

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