Roth-Journal 2018-09
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
22<br />
Ratgeber Steuern<br />
Kleine Urlaubslektüre<br />
Privater Darlehensausfall<br />
steuerlich absetzbar<br />
Gerade GmbH-Gesellschafter/innen hatten<br />
bislang immer Probleme wenn ein hingegebenes<br />
Darlehen von der GmbH nicht<br />
mehr bedient werden konnte. Die Probleme<br />
waren der Gestalt, dass der Fiskus den<br />
Darlehensausfall nicht steuermindern berücksichtigen<br />
wollte.<br />
Die Rechtsprechung verfestigt sich nunmehr<br />
immer weiter dahingehend, dass<br />
auch der Rückzahlungsverzicht gesellschafterseits<br />
bei diesem steuerlich absetzbar ist.<br />
Falls sich der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung<br />
des Finanzgerichts Münster anschließt,<br />
könnten Gesellschafterfinanzierungen<br />
künftig sehr praxisgerecht aufgelöst<br />
werden.<br />
Eine Bestätigung durch den Bundesfinanzhof<br />
wäre begrüßenswert, da der Gesellschafter<br />
in diesem Szenario ohnehin zwei<br />
Probleme hat: Eine sehr schlecht laufende<br />
GmbH und zusätzlich einen Verlust von privaten<br />
Geldmitteln.<br />
Übrigens: Eine fehlende Verzinsung basierend<br />
auf dem Darlehensvertrag oder auf<br />
der tatsächlichen Auszahlung führt bei Betriebsprüfungen<br />
regelmäßig zur Abzinsung<br />
dieser Darlehen. Je nach Restlaufzeit können<br />
auf diese Weise bei der Körperschaft<br />
erhebliche Steuernachzahlungen entstehen.<br />
Merke: Keinen Darlehensvertrag ohne<br />
Zinsen!<br />
Die Ferienimmobile<br />
Soweit eine Ferienimmobilie sowohl zur<br />
Eigennutzung als auch zur Vermietung<br />
genutzt wird, unterstellt der Fiskus gerne<br />
Liebhaberei. Das bedeutet; eventuelle Verluste<br />
werden steuerlich nicht anerkannt,<br />
weil der (imaginäre) „ordentliche Kauf-<br />
mann“ sich angeblich längst von die-sem<br />
Verlustgeschäft getrennt hätte. Konkret<br />
werden seitens des Finanzamts die erklärten<br />
Verluste zunächst übernommen, die<br />
Festsetzung allerdings für vorläufig erklärt.<br />
Das kann durchaus über mehrere Jahre so<br />
zugehen. Irgendwann ändert das Finanzamt<br />
seine Festsetzung und zwar für viele<br />
Jahre auf einmal.<br />
Somit sind Steuern für mehrere Jahre und<br />
auch erhebliche Nachzahlungszinsen innerhalb<br />
eines Monats fällig! Vor dem Finanzgericht<br />
Münster hat ein Steuerpflichtiger<br />
nunmehr geklagt, weil diese Praxis<br />
gegen sein Rechtsempfinden verstößt. Und<br />
prompt hat das Gericht dem Fiskus engere<br />
Grenzen aufgezeigt.<br />
Erbschaftsteuer: Befreiung des Familienwohnheims<br />
Um die Steuerfreiheit des Familienwohnheimes<br />
bei der Erbschaftsteuer zu realisieren<br />
muss die Bestimmung zur Selbstnutzung<br />
„unverzüglich“ nach dem Tod des<br />
Erblassers erfolgen.<br />
Das Finanzgericht Nürnberg hatte nun über<br />
den Fall zu entscheiden, in dem ein älteres<br />
Haus erst noch vor Bezug umfangreich saniert<br />
wurde. Die Klärung der Finanzierung,<br />
die Angebotseinholung und die Ausführung<br />
des Umbaus haben letztlich fast 2<br />
Jahre gedauert. (Für eine Altbausanierung<br />
ist das übrigens kein überlanger Zeitraum.)<br />
Das Finanzgericht gab am Ende dem Fiskus<br />
Recht, da in einer früheren Entscheidung<br />
eine Karenzzeit von längstens 6 Monaten<br />
zugebilligt wurde.<br />
Wir halten die Entscheidung für nicht sachgerecht,<br />
da die Steuerpflichtigen mit dem<br />
erheblichen finanziellen und baulichen<br />
Aufwand klar dokumentiert hatten, dass<br />
Sie auf Dauer Nachnutzer des Hauses werden<br />
wollten. In Anbetracht des Alters der<br />
Immobilie waren auch die gesamten äußeren<br />
Umstände geeignet der Intension des<br />
Gesetzgebers gerecht zu werden. Ansonsten<br />
wäre man gezwungen auf eine Baustelle<br />
zu ziehen oder gar in einem maroden<br />
Haus zu wohnen…<br />
Gegen das Urteil ist Revision eingelegt, somit<br />
bleibt abzuwarten wie sich der Bundesfinanzhof<br />
entscheidet.<br />
Schuldzinsen nach Immobilienverkauf<br />
Immer wieder in einer anderen Facette<br />
stellt sich die Frage, ob Schuldzinsen aus<br />
dem Immobiliendarlehen nach dem Verkauf<br />
der Immobilie noch als steuerlich geltend<br />
gemacht werden können. Grundsätzlich<br />
stellt sich immer die Frage, ob denn das<br />
Darlehen durch den Verkaufserlös hätte<br />
getilgt werden können. Falls nicht – ist die<br />
steuerliche Anerkennung geboten.<br />
Im vorliegenden Fall hätte der Verkaufserlös<br />
zwar zur Tilgung ausgereicht, die Geldmittel<br />
wurden jedoch stattdessen für Investitionen<br />
im eigenen gewerblichen Betrieb<br />
verwendet. Im konkreten Fall wurden die<br />
Zinsen zwar nicht mehr bei Vermietung und<br />
Verpachtung berücksichtigt, dafür aber als<br />
Betriebsausgabe im Gewerbebetrieb.<br />
Die Lösung ist sehr praxisfreundlich, da<br />
man ja das Darlehen erst hätte Tilgen können<br />
und dann anschließend (wahrscheinlich<br />
zu schlechteren Konditionen) wieder<br />
ein neues Darlehen hätte aufnehmen können.<br />
Was aber in keinem Verhältnis zu Zeitaufwand<br />
und Kosten steht.<br />
Gerhard Güllich<br />
Hilpoltstein<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />
Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich<br />
Steuerberater<br />
Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />
www.guellich.info