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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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Hinsichtlich der Höhe der konstruktionsbedingten Leiste/Stufe unterhalb der Gehtüre verweist das<br />

ZAI darauf, dass diese so niedrig wie möglich sein muss – keinesfalls jedoch höher als 18 cm über<br />

dem angrenzenden Niveau – und zu kennzeichnen ist.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf<br />

1. dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;<br />

2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.<br />

Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer<br />

§ 8.<br />

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer<br />

1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und<br />

widerstandsfähig sind,<br />

2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, daß direkte<br />

Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmer/innen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und<br />

diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und<br />

3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.<br />

Die Anforderung der Z 2 bezieht sich nach dem Stand der Ergonomie nicht nur auf die direkte<br />

Sonneneinstrahlung, sondern auf jeden starken Lichteinfall, da auch eine hohe Außenhelligkeit zur<br />

Störung oder Beeinträchtigung von AN führen kann.<br />

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß öffenbare Fenster und Lichtkuppeln<br />

1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die<br />

Arbeitnehmer/innen darstellen und<br />

2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu<br />

betätigen und so gestaltet sind, daß sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen<br />

darstellen.<br />

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind<br />

1. so zu gestalten, daß sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die<br />

Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen und<br />

Erlaubte Abweichung: Vor dem oder am 31.12.1998 bestehende Lichtkuppeln und Glasdächer in<br />

seit diesem Datum genutzten Arbeitsstätten dürfen (gemäß Abs 4) nach Maßgabe des § 47<br />

weiter genutzt werden.<br />

2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, daß sie durch herabfallende<br />

Gegenstände durchschlagen werden könnten.<br />

Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellplatten aus Faserzement, bei<br />

denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen gemäß § 18 Abs 6 AAV nur auf Laufstegen<br />

oder Laufbrettern begangen werden.<br />

(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit<br />

Stichtag 31. Dezember 1998.<br />

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen<br />

Zur Sicherheitsbeleuchtung siehe auch ÖVE/ÖNORM E 8002-1:2002-11 Starkstromanlagen und<br />

Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen (Teil 1: Allgemeines<br />

und die weiteren Teile), insbesondere Punkt 7.2.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 10

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