AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG
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sind "erforderlichenfalls" zu treffen, bestimmte Teile sind "so zu gestalten, daß AN nicht gefährdet<br />
oder beeinträchtigt" werden, usw.<br />
Dies alles im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der AN jeweils zu<br />
konkretisieren, ist die Aufgabe auch der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung<br />
der Maßnahmen.<br />
An einigen Stellen verpflichtet die Verordnung die zuständige Behörde dazu, bestimmte Maßnahmen<br />
vorzuschreiben. Eine solche Vorschreibung darf nicht "abgewartet" werden, wenn sich eine<br />
entsprechende Maßnahme schon bereits aus der Beurteilung der Gefahren als erforderlich ergibt.<br />
Die nähere Bestimmung der Begriffe "Arbeitsraum" und "ständiger Arbeitsplatz"erfolgt in § 1 Abs 4.<br />
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei<br />
der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch<br />
BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:<br />
Das im BGBl an dieser Stelle folgende Inhaltsverzeichnis kann im Informationssystem<br />
ArbeitnehmerInnenschutz durch die Programmfunktion "Inhalt" automatisch angezeigt werden.<br />
Anwendungsbereich<br />
§ 1.<br />
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung – mit Ausnahme des 6. Abschnittes – gelten für<br />
Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch,<br />
soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für<br />
Arbeitsstätten im Freien.<br />
Gemäß § 2 Abs 3 ASchG zählen mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im<br />
räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zusammen als eine Arbeitsstätte.<br />
Siehe auch die dort angefügte Anmerkung und die Information zum Begriff "Arbeitsstätte".<br />
Gemäß § 19 ASchG sind Arbeitsstätten in Gebäuden: Alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />
sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind<br />
oder eingerichtet werden sollen oder zu denen AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben<br />
(einschließlich zB Wohnwagen, Container und sonstigen ähnlichen Einrichtungen, sowie<br />
Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind). Zur Arbeitsstätte gehören auch<br />
alle Sozial- und Sanitärräume und die Verkehrswege (Stiegen, Stiegenhäuser, Gänge, Vorhallen<br />
usw). – Dabei sind unter Arbeitsplätzen solche aller Art (§ 2 Abs 4 ASchG) und nicht nur ständige<br />
Arbeitsplätze (iS des Abs 4) zu verstehen.<br />
Gemäß § 19 ASchG sind Arbeitsstätten im Freien: Alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen<br />
AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.<br />
Befinden sich mehrere von einem AG genutzte Gebäude (und allenfalls Flächen und Anlagen im<br />
Freien) auf einem Betriebsgelände, dann gilt als Arbeitsstätte das gesamte Betriebsgelände. Die<br />
Grenze einer Arbeitsstätte, die ein ganzes Gebäude oder ein Betriebsgelände umfaßt, ist in der Regel<br />
eine Straße mit öffentlichem Verkehr.<br />
Der 6. Abschnitt regelt die Gebäude auf Baustellen; er führt jene Bestimmungen der <strong>AStV</strong> an, die für<br />
Gebäuden auf Baustellen gelten.<br />
Für Betriebe und Tätigkeiten im Bereich von Gleisen, für die die<br />
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) gilt (§ 1 Abs 1 EisbAV), sind<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 2