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AStV - Arbeitsstättenverordnung - ISG

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(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen<br />

beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe<br />

Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):<br />

1. bei fünf bis 19 Arbeitnehmer/inne/n: eine Person;<br />

bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen;<br />

für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;<br />

2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros<br />

vergleichbar sind:<br />

bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/inne/n: eine Person;<br />

bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/inne/n: zwei Personen;<br />

für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.<br />

Vor der Bestellung und vor der Abberufung der für die Erste Hilfe zuständigen Personen<br />

(Ersthelfer/innen) hat der AG die SVP zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung<br />

ist mit den SVP außerdem zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane (zB Betriebsrat) errichtet<br />

sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird (§ 11 Abs<br />

5 ASchG). Wenn Belegschaftsorgane bestehen, sind die Beratungen mit diesen zu führen (§ 92a Abs<br />

3 ArbVG) und die SVP lediglich vorher zu informieren. Bestehen weder Belegschaftsorgane noch<br />

SVP, so sind gemäß § 13 Abs 2 ASchG alle AN zu informieren und die Angelegenheit ist mit allen AN<br />

zu beraten.<br />

Die Bestellung einer Erst-Helferin / eines Erst-Helfers enthebt nicht den AG von seiner<br />

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften.<br />

(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den<br />

vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige<br />

Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des<br />

Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu<br />

wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei<br />

neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.<br />

Eine zumindest gleichwertige Ausbildung muß mindestens den Umfang von 16 Stunden haben. Auch<br />

wird eine Kursbesuchsbestätigung zu bescheinigen haben, daß die/der Auszubildende an der ganzen<br />

Ausbildung tatsächlich teilgenommen hat.<br />

In Abständen von maximal 5 Jahren sind für alle Erst-Helfer/innen "Auffrischungsübungen" in Erster<br />

Hilfe abzuhalten. Diese Übungen sollen dem raschen Vergessen der Erste Hilfe Ausbildung<br />

entgegenwirken. Dabei sind – unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Gefahren – grundlegende<br />

Kenntnisse zu wiederholen und wichtige Handgriffe zB für die Reanimation zu üben; weiters sind ggfs<br />

wesentliche Neuerungen in der Lehrmeinung betreffend die Erste-Hilfe-Leistung zu vermitteln.<br />

Für derartige "Auffrischungsübungen" wird in der Regel eine Zeitdauer von etwa 3 bis 4 Stunden<br />

ausreichen.<br />

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der betriebsüblichen<br />

Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl<br />

an Erst-Helfer/innen anwesend ist.<br />

Sanitätsräume<br />

Der AG ist (nach § 81 Abs 3 Z 7 ASchG) verpflichtet, die/den ArbeitsmedizinerIn bei der<br />

Organisation der Ersten Hilfe hinzuzuziehen.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 10.5.2006 � Joe Püringer Seite 42

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