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ABC für Freiwillige 2024

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Mindestens 15 Sonntage innerhalb von 12 Monaten müssen<br />

beschäftigungsfrei bleiben. Wenn Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten, müssen sie<br />

einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden<br />

Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Fällt der Feiertag auf einen Werktag ist<br />

der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums<br />

von acht Wochen zu gewähren.<br />

Minderjährige dürfen nicht beschäftigt werden<br />

• am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr,<br />

• am 25.Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai (§ 18 JArbSchG)<br />

Zulässig ist die Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen am 26.Dezember, Karfreitag,<br />

Ostermontag, Pfingsten,3.Oktober und 31. Oktober (Freistellung anderer Tag derselben<br />

oder Folgewoche).<br />

Auch Minderjährige dürfen unter Einhaltung der 5-Tage-Woche in Kinderheimen und<br />

Pflegeeinrichtungen an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie da<strong>für</strong><br />

freie Tage in derselben Woche erhalten (§§17(3), 18(3) JArbSchG). Die beiden<br />

wöchentlichen Ruhetage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG).<br />

Bei Schichtarbeit sollen 8 Stunden tägl. Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie<br />

kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat<br />

oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht<br />

überschritten werden. (§6 ArbZG)<br />

Arbeitnehmer soll innerhalb von 2 Wochen vier arbeitsfreie Tage gewährt bekommen.<br />

Hiervon müssen zwei arbeitsfreie Tage zusammenhängend gewährt werden. Bei<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein.<br />

Auch bei Minderjährigen im Schichtdienst kann die Schichtzeit auf 10 Stunden (§12<br />

JArbSchG) erhöht werden, wobei die Schichtzeit die tägliche Arbeitszeit unter<br />

Hinzurechnung der Pausen umfasst (§4 (2) JArbSchG).<br />

Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine im Voraus feststehende<br />

Ruhepause von 30 Minuten zu nehmen.<br />

Länger als sechs Stunden darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden.<br />

Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten zu<br />

nehmen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten<br />

aufgeteilt werden. (§ 4 ArbZG)<br />

Bei Minderjährigen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von<br />

angemessener Dauer gewährt werden. Sie müssen mindestens betragen<br />

30 Min. bei Arbeitszeit von 4,5 – 6 Std.<br />

• 60 Min. bei mehr als 6 Std.<br />

• erste Pause nach 4,5 Std. Arbeit, als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen<br />

von mindestens 15 Minuten.<br />

In Bezug auf arbeitszeitliche Regelungen (z.B. Dienstbefreiungen,<br />

Mehrstundenausgleich, Fehlzeiten) finden die <strong>für</strong> die Einsatzstelle üblichen Regelungen<br />

analog zu den hauptamtlichen Kräften Anwendung. Für die Dienstplangestaltung ist die<br />

Einsatzstelle verantwortlich.<br />

Fragen zu den Arbeitszeitregelungen und zum Jugendarbeitsschutz beantworten die<br />

Ansprechpartner*innen im Diakonischen Werk S-H.<br />

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