ABC für Freiwillige 2024
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Mindestens 15 Sonntage innerhalb von 12 Monaten müssen<br />
beschäftigungsfrei bleiben. Wenn Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeiten, müssen sie<br />
einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden<br />
Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Fällt der Feiertag auf einen Werktag ist<br />
der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums<br />
von acht Wochen zu gewähren.<br />
Minderjährige dürfen nicht beschäftigt werden<br />
• am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr,<br />
• am 25.Dezember, 1. Januar, Ostersonntag und 1. Mai (§ 18 JArbSchG)<br />
Zulässig ist die Beschäftigung in Pflegeeinrichtungen am 26.Dezember, Karfreitag,<br />
Ostermontag, Pfingsten,3.Oktober und 31. Oktober (Freistellung anderer Tag derselben<br />
oder Folgewoche).<br />
Auch Minderjährige dürfen unter Einhaltung der 5-Tage-Woche in Kinderheimen und<br />
Pflegeeinrichtungen an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie da<strong>für</strong><br />
freie Tage in derselben Woche erhalten (§§17(3), 18(3) JArbSchG). Die beiden<br />
wöchentlichen Ruhetage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG).<br />
Bei Schichtarbeit sollen 8 Stunden tägl. Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie<br />
kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat<br />
oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht<br />
überschritten werden. (§6 ArbZG)<br />
Arbeitnehmer soll innerhalb von 2 Wochen vier arbeitsfreie Tage gewährt bekommen.<br />
Hiervon müssen zwei arbeitsfreie Tage zusammenhängend gewährt werden. Bei<br />
Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein.<br />
Auch bei Minderjährigen im Schichtdienst kann die Schichtzeit auf 10 Stunden (§12<br />
JArbSchG) erhöht werden, wobei die Schichtzeit die tägliche Arbeitszeit unter<br />
Hinzurechnung der Pausen umfasst (§4 (2) JArbSchG).<br />
Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine im Voraus feststehende<br />
Ruhepause von 30 Minuten zu nehmen.<br />
Länger als sechs Stunden darf ohne Ruhepause nicht gearbeitet werden.<br />
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von 45 Minuten zu<br />
nehmen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten<br />
aufgeteilt werden. (§ 4 ArbZG)<br />
Bei Minderjährigen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von<br />
angemessener Dauer gewährt werden. Sie müssen mindestens betragen<br />
30 Min. bei Arbeitszeit von 4,5 – 6 Std.<br />
• 60 Min. bei mehr als 6 Std.<br />
• erste Pause nach 4,5 Std. Arbeit, als Pausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen<br />
von mindestens 15 Minuten.<br />
In Bezug auf arbeitszeitliche Regelungen (z.B. Dienstbefreiungen,<br />
Mehrstundenausgleich, Fehlzeiten) finden die <strong>für</strong> die Einsatzstelle üblichen Regelungen<br />
analog zu den hauptamtlichen Kräften Anwendung. Für die Dienstplangestaltung ist die<br />
Einsatzstelle verantwortlich.<br />
Fragen zu den Arbeitszeitregelungen und zum Jugendarbeitsschutz beantworten die<br />
Ansprechpartner*innen im Diakonischen Werk S-H.<br />
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