VerbandsNachrichten 2 I 2018
VerbandsNachrichten 2 I 2018
VerbandsNachrichten 2 I 2018
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2/<strong>2018</strong><br />
VERBANDSLEBEN<br />
40-jähriges Dienstjubiläum<br />
Manfred Hofstede<br />
GEHALTS- UND PRAXISKOSTEN-<br />
UMFRAGE <strong>2018</strong><br />
Teilnahme letztmals möglich<br />
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Editorial I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
EDITORIAL<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
seit einigen Monaten haben wir nun wieder eine handlungsfähige<br />
Bundesregierung. Für uns als Vertreter der steuerberatenden<br />
Berufe bedeutet dies, dass wir wieder konkrete Ansprechpartner<br />
in den Ministerien und in der Verwaltung haben. Wir müssen<br />
auf allen Ebenen Gespräche mit den Entscheidungsträgern und<br />
deren verantwortlichen Mitarbeitern führen, um die den Berufsstand<br />
drängenden Fragen möglichst umfassend bekanntzumachen<br />
und zu erörtern. Dabei ist immer wieder zu spüren, dass<br />
sich unsere Gesprächspartner erst einarbeiten müssen, wenn<br />
ihnen neue Ressorts anvertraut worden sind oder wenn es<br />
Umstrukturierungen gegeben hat.<br />
In den Koalitionsvereinbarungen zwischen CDU, CSU und SPD<br />
wird der Mittelstand, zu dem auch wir Steuerberater zählen, in<br />
zutreffender Weise als Rückgrat unserer Wirtschaft beschrieben,<br />
der weltweit für hohe Qualitätsstandards steht. Selbstständige,<br />
Familienunternehmen, Freie Berufe und Handwerk schaffen<br />
mit Abstand die meisten Arbeits- und Ausbildungsplätze und<br />
leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Allgemeinwohl. Der<br />
Mittelstand prägt Kultur und Selbstverständnis der deutschen<br />
Wirtschaft und leistet einen starken Beitrag zur internationalen<br />
Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.<br />
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sind die aktuellen Deregulierungsbestrebungen<br />
der EU sehr kritisch zu betrachten. Das<br />
Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union<br />
haben sich auf einen Richtlinientext zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
bei berufsrechtlichen Regelungen<br />
geeinigt. Der DStV hatte die Ausweitung des Kriterienkatalogs<br />
bis zum Schluss gegenüber Vertretern der EU-Kommission sowie<br />
gegenüber den Abgeordneten in Brüssel massiv kritisiert und<br />
als unverhältnismäßig zurückgewiesen. Pandoras Büchse ist<br />
dennoch in Brüssel geöffnet worden, da der ECOFin Rat eine<br />
Einigung zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre<br />
bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen erzielt hat. Damit<br />
hat er den Weg frei gemacht für eine europaweite einheitliche<br />
Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen.<br />
Die meldepflichtigen Modelle werden in umfangreichen<br />
Texten beschrieben und unterschiedlich gekennzeichnet. Es entsteht<br />
ein enormer Bürokratismus, der unsere Arbeit erheblich<br />
behindern kann. Die Mitgliedstaaten können die so genannten<br />
Intermediäre von der Meldepflicht befreien, wenn sie, wie es bei<br />
unseren Berufsangehörigen der Fall ist, einer Verschwiegenheitspflicht<br />
unterliegen. In Deutschland wäre dann nicht der Berater,<br />
sondern der Steuerpflichtige meldepflichtig.<br />
An der Digitalisierung in der Steuerberatung führt kein Weg<br />
vorbei. Auch die Finanzverwaltung schreitet voran und ist auf<br />
einem guten Wege. Wir sind über unsere Kooperationspartner<br />
in der EDV bereits sehr gut gerüstet. Gerade in Zeiten der Digitalisierung<br />
leben Kanzleien in besonderem Maße auch von dem<br />
technischen Know-how ihrer meist jüngeren Mitarbeiter. Ich<br />
habe daher entschieden, künftig auch die Mitarbeiter unserer<br />
Kanzleien zum Deutschen Steuerberatertag einzuladen. Dieser<br />
findet in diesem Jahr in Bonn im neuen World Congress Center<br />
und somit wieder einmal in unserer Heimatregion statt. Ich<br />
würde mich freuen, auch Sie und Ihre Mitarbeiter in diesem<br />
Jahr auf unserem Bundeskongress in Bonn begrüßen zu dürfen.<br />
Mit freundlichen, kollegialen Grüßen<br />
Ihr<br />
StB/WP Harald Elster<br />
- Präsident -<br />
03
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Inhalt<br />
12 31<br />
AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />
AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />
07<br />
08<br />
10<br />
10<br />
Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />
Rechtsanwalt Manfred Hofstede: 40-jähriges Dienstjubiläum<br />
im Verband und der Akademie<br />
Präsident Elster trifft den Bundestagsabgeordneten<br />
Markus Herbrand<br />
Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong> – Teilnahme<br />
letztmals möglich<br />
28<br />
30<br />
31<br />
31<br />
Deutscher Steuerberatertag im WCCB in Bonn –<br />
ERFOLG GEMEINSAM STEUERN<br />
Erfolg gemeinsam steuern – In die Zukunft starten –<br />
Erfolgsfaktor Kanzleiteam<br />
Neuer Rahmenvertrag mit der Deutschen Bank für die<br />
Mitglieder der DStV-Verbände<br />
Rahmenabkommen – aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />
11<br />
12<br />
Tagungsorte – Hotelübersichten, Anfahrten, Parkplätze<br />
Neue Kooperation mit der Deutschen Telekom<br />
32<br />
DSGVO – Hilfen für die Praxis und insbesondere die<br />
Kanzleiwebseite<br />
13<br />
Digitalisierung in der Steuerberatung – Ausreden gibt es<br />
genug… am Ende führt kein Weg daran vorbei!<br />
33<br />
Aktualisierte Musterverfahrensdokumentation zum<br />
Ersetzenden Scannen<br />
15<br />
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Frühjahr <strong>2018</strong><br />
34<br />
Gut besuchtes DStV-Symposium widmete sich der Digitalisierung<br />
des Besteuerungsverfahrens<br />
22<br />
23<br />
Gründer- und Nachfolgetag <strong>2018</strong><br />
Vorsorgetag <strong>2018</strong><br />
38<br />
BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau: DStV weist auf<br />
dringenden Klarstellungsbedarf hin<br />
24<br />
USt-Forum: Einladung zur Jubiläumsveranstaltung 100<br />
Jahre USt in Deutschland<br />
39<br />
Berufsrecht: Europaparlament lehnt Dienstleistungskarte<br />
ab<br />
24<br />
26<br />
Digitalisierung und Automatisierung in der Buchführung<br />
und Steuerberatung – Vortrag von VP StB/vBP Richard<br />
Deußen in der Kreissparkasse Heinsberg<br />
Stammtisch des Bezirks Bonn gut besucht<br />
40<br />
41<br />
Neue berufsrechtliche Regelungen aus Brüssel: Einführung<br />
einer Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
EU-Anzeigepflicht für Steuergestaltung: Pandoras Büchse<br />
geöffnet<br />
27<br />
Infoveranstaltungen im FA Bergisch Gladbach zum Thema<br />
Kassenführung<br />
44<br />
Fachgespräch im Deutschen Bundestag: Was tun gegen<br />
„Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“?<br />
27<br />
Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />
45<br />
BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht:<br />
Wird endlich gut, was lange währt?<br />
46<br />
Eingaben und Stellungnahmen<br />
47<br />
Verbändeforum EDV<br />
04
Inhalt I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
48<br />
SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />
PRÜFUNGSWESEN<br />
48 Steuerbürger-Plattform – eine große Chance für Steuer-<br />
59<br />
berater und DATEV<br />
Entwurf einer Neufassung eines IDW-Standards sowie<br />
Entwürfe von IFRS-Modulverlautbarungen zur Prüfung<br />
49<br />
51<br />
53<br />
Digitaler Finanzbericht beschleunigt Kreditverfahren<br />
Kurzauswertung des BFB zum Koalitionsvertrag von<br />
CDU/CSU und SPD<br />
12,5 % der Azubis haben ausländische Wurzeln<br />
60 Wirtschaftsprüfung mit Zukunft – aktuelle Herausforderungen<br />
auf dem Branchentreffen in Berlin<br />
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />
61<br />
EuGH: Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit<br />
AKTUELLES STEUERRECHT<br />
54<br />
GoBD: AWV-Praxisleitfaden veröffentlicht<br />
EUROPA<br />
54<br />
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im<br />
Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung<br />
62<br />
KMU dürfen auf Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht<br />
hoffen<br />
54<br />
55<br />
55<br />
Aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung<br />
Vermietung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen<br />
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung<br />
abziehbar<br />
63 EuGH: Steuer auf verkaufte oder nicht verwendete Treibhausgasemissionszertifikate<br />
unzulässig<br />
AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />
64 Prüffelder <strong>2018</strong><br />
55<br />
Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage<br />
64<br />
Behördeninformationen<br />
56<br />
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer<br />
56<br />
Private Darlehensausfälle können Steuern mindern!<br />
PERSONALIA<br />
57<br />
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Begünstigung von<br />
65<br />
Veränderungen<br />
Zweit- und Ferienwohnungen<br />
66<br />
Jubilare (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />
57<br />
Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern<br />
bei Überschussrechnern<br />
68<br />
Neue Mitglieder (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />
58<br />
58<br />
Berufsverbände als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer<br />
Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO<br />
WICHTIGE TERMINE<br />
IMPRESSUM<br />
05
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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />
Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />
Porzer Kirmes <strong>2018</strong><br />
04. Juli <strong>2018</strong>, 18:30 Uhr, auf dem Gelände<br />
der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />
www.stbverband-koeln.de<br />
28<br />
Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />
08. – 09. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn im World<br />
Conference Center Bonn, direkt am Rheinufer.<br />
Eingeleitet wird die Tagung für die Gäste und<br />
Teilnehmer aus dem Bereich unseres Verbandes<br />
mit einem „Begrüßungsabend mit landsmannschaftlichem<br />
Anklang“<br />
Verbandstag mit Mitgliederversammlung<br />
13. November <strong>2018</strong>, 10:00 Uhr, im Dorint<br />
am Heumarkt, Pipinstraße 1, 50667 Köln<br />
www.stbverband-koeln.de<br />
Sonntag, 07. Oktober <strong>2018</strong>, nach dem Empfang<br />
des Deutschen Steuerberaterverbandes,<br />
in Bonn.<br />
Die Einzelheiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />
07
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Rechtsanwalt Manfred Hofstede: 40-jähriges Dienstjubiläum im Verband und der Akademie<br />
Nach Vollendung des Einheitsberufes im Jahre 1975 war der Verband<br />
auf Kölner Ebene nicht sehr bekannt. Hofstede drängte auf<br />
Durchführung eines Neujahrsempfanges mit dem Ziel, den Verband<br />
im Kölner Raum einer breiteren Öffentlichkeit bekanntzumachen.<br />
Ein "Dreamteam" für Verband und Berufsstand<br />
Manfred Hofstede feierte am 01. Mai dieses Jahres sein 40-jähriges<br />
Dienstjubiläum, ein in der heutigen Zeit seltenes Ereignis.<br />
Zum 01. Mai 1978 wurde er vom damaligen Präsidenten K.-J.<br />
Bauer zum Geschäftsführer des damaligen „Verbandes der steuerberatenden<br />
Berufe“ bestellt. 1991 wurde er zum Hauptgeschäftsführer<br />
ernannt.<br />
1978 befand sich die Geschäftsstelle des Verbandes noch am<br />
Hohenzollernring 85 in Köln. Damals gehörten dem Verband 716<br />
Mitglieder an. Heute jedoch zählt er fast 3.400 ordentliche und<br />
außerordentliche Mitglieder. Auch im Konzert der Regional- und Landessteuerberaterverbände<br />
spielt der Kölner Verband auf der Ebene<br />
des Deutschen Steuerberaterverbandes eine herausragende Rolle.<br />
Eine seiner ersten Aktivitäten waren die Verhandlungen mit der<br />
IHK Köln zur Gründung der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
des Steuerberater-Verbandes Köln GmbH. Bereits am 18. Mai<br />
1978 wurde der Gesellschaftsvertrag unterzeichnet, und Hofstede<br />
wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer berufen.<br />
In den vergangenen Jahrzehnten ist die Akademie zum führenden<br />
Anbieter im Aus- und Fortbildungsbereich der steuerberatenden<br />
und wirtschaftsprüfenden Berufe sowie der Mitarbeiter<br />
in unserer Region geworden.<br />
Viele den Verband und seine Akademie prägende Aktivitäten<br />
wurden von Hofstede initiiert bzw. von ihm umgesetzt.<br />
Zunächst systematisierte Hofstede die Mitgliederwerbung. Zum<br />
01. April 1984 konnte das 1.000 Mitglied im Verband begrüßt<br />
werden. Im Vergleich der Mitgliederzahlen in den Mitgliedsverbänden<br />
des DStV kletterte der Verband von damals Rang 9 auf<br />
heute Rang 5. Auch in Nordrhein-Westfalen war der Verband<br />
ursprünglich der mit Abstand kleinste Verband, er hat sich inzwischen<br />
im Mittelfeld positioniert.<br />
Im Jahre 1984 fand der erste Neujahrsempfang mit ca. 50 Teilnehmern<br />
im alten Hotel „Intercontinental“ in Köln statt. In diesem<br />
Jahr wurde der Neujahrsempfang zum 35. Mal abgehalten.<br />
Seit mehr als 30 Jahren ist Veranstaltungsort das „Excelsior Hotel<br />
Ernst“ in Köln. Der Präsident kann regelmäßig ca. 200 Ehrengäste<br />
aus den Bereichen Landespolitik, Kommunalpolitik, Ministerien,<br />
Verwaltung, Wissenschaft sowie den Organisationen des<br />
Handels, Handwerks, Gewerbes und der Freien Berufe begrüßen.<br />
Der Neujahrsempfang am jeweils zweiten Samstag des neuen<br />
Jahres ist in Köln ein gesellschaftliches Ereignis und ist unbestritten<br />
der Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes.<br />
Ebenso entwickelte Hofstede den Verbandstag: seit mehr als<br />
20 Jahren können hoch renommierte Festredner für den Verbandstag<br />
gewonnen werden. Beispielhaft seien nur erwähnt die<br />
ehemaligen Ministerpräsidenten Lothar de Maizière und Kurt<br />
Biedenkopf, die Philosophen Prof. Dr. Peter Sloterdijk oder Prof.<br />
Dr. Julian Nida-Rümelin oder die ehemaligen Verfassungsrichter<br />
Prof. Dr. Paul Kirchhof oder Prof. Dr. Udo di Fabio.<br />
Nach Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes und der damit<br />
verbundenen Wiedereinführung des Berufes „vereidigter Buchprüfer“<br />
sorgte Hofstede dafür, dass sich der Verband den Prüfenden<br />
Berufen öffnete. Es wurde nicht nur ein entsprechender<br />
Arbeitskreis – der inzwischen über 30 Jahre bestehende AK Prüfende<br />
Berufe – eingerichtet, sondern unser Verband übernahm<br />
die Prüfenden Berufe durch eine Satzungsänderung offiziell in den<br />
Verbandsnamen: „Steuerberater-Verband e.V. Köln – Verband der<br />
steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe –.“<br />
Hofstede, der ursprünglich Mitarbeiter im Parlamentskreis Mittelstand<br />
der CDU/CSU Bundestagsfraktion war, sorgte dafür,<br />
dass die Verbindungen zum Deutschen Steuerberaterverband<br />
von Anfang an intensiv gepflegt wurden. Seinerzeit, als Bonn<br />
noch Bundeshauptstadt war, war diese Verbindung nur natürlich.<br />
Auch nach dem Umzug des DStV nach Berlin wurden die<br />
intensiven Kontakte aber weiterhin gepflegt.<br />
Im Rahmen der Wiedervereinigung übernahm der Steuerberater-Verband<br />
Köln auf Initiative von Hofstede die Gründungspatenschaft<br />
für den Steuerberaterverband Sachsen. Die engen<br />
Beziehungen zwischen den Verbänden in Sachsen und Köln<br />
bestehen noch bis heute fort.<br />
Im Jahre 1993 beschloss der Vorstand auf Vorschlag des bis 2008<br />
amtierenden Präsidenten, Helmut Schmitz, eine mehrtägige auswärtige<br />
Fortbildungsveranstaltung auf Rügen anzubieten.<br />
08
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Hofstede setzte das Konzept der „Rügener Steuerfachtage“,<br />
einer dreitägigen Veranstaltung auf Rügen, um und schrieb<br />
die Veranstaltung von Anfang an bundesweit aus. Auch dieses<br />
Konzept wurde in der Kollegenschaft, insbesondere Dank der<br />
Kollegen aus den neuen Bundesländern, angenommen. Der Veranstaltungsort<br />
auf Rügen wurde zwar mehrfach gewechselt,<br />
seit 1994 werden aber die Rügener Steuerfachtage mit durchschnittlich<br />
über 100 Teilnehmern abgehalten.<br />
Auch die Einrichtung einer Steuerrechtsabteilung zum 01.01.1998<br />
zur Unterstützung der Kollegenschaft in ihrer täglichen Arbeit<br />
ging auf eine Initiative von Hofstede zurück.<br />
Unter Leitung des seit 2008 amtierenden Präsident, StB/WP<br />
Harald Elster, baute der Verband in den letzten zehn Jahren<br />
systematisch sein Netzwerk aus. Enge Kontakte bestehen mit<br />
den für den Berufsstand relevanten Ministerien des Landes NRW,<br />
mit den Spitzen der im Verbandsbereich vertretenen Industrieund<br />
Handelskammern sowie Handwerkskammern etc. Auch<br />
dieses enge Netzwerk fördert das Ansehen des Berufsstandes in<br />
der Öffentlichkeit und macht seine Bedeutung sichtbar. Steuerberater<br />
sind heute eine wesentliche Säule der wirtschaftsnahen<br />
beratenden Berufe.<br />
Höhepunkt der erfolgreichen Verbandsarbeit war die Wahl von<br />
Präsident Elster zum Präsidenten des Deutschen Steuerberaterverbandes<br />
im Jahre 2013. Diese Wahl dokumentiert auch,<br />
welches Ansehen der Kölner Verband auf Ebene des DStV in<br />
den zurückliegenden Jahren gewonnen hat.<br />
Ähnlich erfolgreich wie der Verband entwickelte sich unter<br />
Leitung von Manfred Hofstede die Akademie für Steuer- und<br />
Wirtschaftsrecht.<br />
1978 wurde die Akademie in einem bereits stark besetzten<br />
Markt von traditionellen Fortbildungseinrichtungen im Kölner<br />
Raum etabliert. Hofstede gelang es, insbesondere mit der<br />
Durchsetzung des Studienleiter-Konzeptes, die Akademie in den<br />
vergangenen Jahrzehnten zu einem der führenden Anbieter in<br />
unserer Region zu entwickeln. Ursprünglich konzentrierte sich<br />
die Akademie auf Vorbereitungslehrgänge zur Ablegung der<br />
Steuerbevollmächtigtenprüfung. Nachdem dieser Berufsstand<br />
im Jahre 1982 geschlossen wurde, wurde das vom damaligen<br />
Studienleiter Gustav Wrenger vorgeschlagene Konzept der sogenannten<br />
„Praktiker-Seminare“ von Hofstede organisatorisch<br />
umgesetzt. 1983 startete das erste Praktiker-Seminar in Köln<br />
mit ca. 60 Teilnehmern. Die Praktiker-Seminare werden heute<br />
an zehn Standorten mit über 1.000 Teilnehmern abgehalten.<br />
Nicht verschwiegen werden soll, dass der Gesetzgeber bei<br />
der Entwicklung der Praktiker-Seminare Hilfestellung geleistet<br />
hat. Durch die ständige Verkomplizierung und massive Veränderungen<br />
im Steuerrecht und seiner Anwendung entstand im<br />
steuerberatenden Beruf ein immer größerer Fortbildungsdruck.<br />
Im Jahre 1997 wagte sich die Akademie auf ein neues Betätigungsfeld:<br />
Erstmals wurde ein Vorbereitungslehrgang auf die Steuerberaterprüfung<br />
angeboten. Obwohl auch hier alte etablierte und<br />
erfolgreiche Anbieter den Markt beherrschten, gelang es, den<br />
Vorbereitungslehrgang von Anfang an erfolgreich im Markt<br />
zu platzieren. Eine tiefgreifende Strukturveränderung im Jahre<br />
2014 mit den Angeboten eines „Exzellenz-Programms“, eines<br />
„Digitalen Campus“ und einer „Geld-zurück-Garantie“ ließen<br />
einerseits die Erfolgsquoten der Akademie-Teilnehmer bei den<br />
Steuerberaterprüfungen spürbar und nachweislich ansteigen;<br />
andererseits entwickelten sich die Teilnehmerzahlen entsprechend<br />
erfreulich.<br />
Heute bietet die Akademie ein „Vollsortiment“ in der Aus- und<br />
Fortbildung sowohl für Berufsangehörige als auch für Mitarbeiter<br />
an.<br />
Einerseits gibt es den Bereich der Vorbereitungslehrgänge auf<br />
Berufsprüfungen bzw. -Qualifikationen, andererseits den Bereich<br />
der permanenten Fortbildung durch Praktiker- und Mitarbeiter-Seminare<br />
sowie der vertiefenden Halbtags- und Ganztagsseminare.<br />
Anfang der 90-er Jahre regte Hofstede den Bau eines eigenen<br />
Schulungszentrums an, da die Akademie einerseits erfolgreich<br />
wirtschaftete, andererseits die Kosten der Hotelunterbringung<br />
für die laufenden Veranstaltungen ständig stiegen.<br />
Im Jahre 2000 konnte das Grundstück in Köln-Gremberghoven<br />
erworben werden. Nach einer generellen Beschlussfassung des<br />
Aufsichtsrates begann die Baumaßnahme im Frühjahr 2001 und<br />
war Ende 2001 abgeschlossen. Die offizielle Einweihungsfeier<br />
fand im Mai 2002 statt. Nach einer Probezeit wurde der offizielle<br />
Lehrgangsbetrieb im neuen Schulungszentrum zum 01.<br />
September 2002 aufgenommen. Inzwischen hat die Akademie<br />
am Schulungszentrum uneingeschränkte Eigentumsrechte.<br />
Für seine Verdienste um die Förderung des Berufsstandes und<br />
um die Etablierung des steuerberatenden Berufs im Speziellen<br />
und der Freien Berufe im Allgemeinen im Freistaat Sachsen<br />
wurde Hofstede im März 2007 vom Bundespräsidenten mit dem<br />
Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgezeichnet.<br />
Die Erfolgsgeschichten von Verband und Akademie in den letzten<br />
40 Jahren sind untrennbar mit dem Namen von Manfred<br />
Hofstede verbunden. Zum 01. April 2017 legte er sein Amt<br />
als Hauptgeschäftsführer nieder; er unterstützt den Verband<br />
jedoch weiter als Mitglied der Geschäftsleitung. Auch der<br />
Akademie ist er noch inzwischen als zweiter Geschäftsführer<br />
verbunden.<br />
09
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Präsident Elster trifft den Bundestagsabgeordneten Markus Herbrand<br />
Am 04. Mai <strong>2018</strong> fand ein Gespräch mit dem Bundestagsabgeordneten<br />
Markus Herbrand, FDP, der auch Berufsangehöriger<br />
und Mitglied des Verbandes ist, in den Räumlichkeiten des<br />
Verbandes statt. Hintergrund des Gesprächs war der Austausch<br />
über anstehende steuerpolitische Anliegen und aktuelle steuerrechtliche<br />
Thematiken.<br />
Unter anderem war der aktuelle Stand der Deregulierungsbestrebungen<br />
der EU Thema, sowie die künftige Besetzung der<br />
Ministerien des BMF und BMWi.<br />
Weiteres Thema waren die Steuerberaterprüfungen der vergangenen<br />
Jahre, die allesamt durch hohe Durchfallquoten auffielen.<br />
Weiteren Raum nahmen die gesetzlichen sowie durch<br />
Rechtsprechung festgestellten Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs<br />
von Steuerberatern ein, vor allen Dingen im Bereich<br />
von Statusfeststellungsverfahren sowie in sonstigen Annexbereichen.<br />
Abschließend thematisierte man das aktuelle Verhältnis<br />
der Beraterschaft zur Verwaltung sowie die Bestrebungen des<br />
Landes NRW, neue Mitarbeiter für den öffentlichen Bereich zu<br />
gewinnen, wobei direkt Steuerfachangestellte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte<br />
angesprochen werden.<br />
Ein politischer Ausblick zur künftigen Gestaltung der Grundsteuer<br />
rundete das Gespräch ab, indem in zahlreichen Punkten<br />
starke Einigkeit zwischen den Gesprächspartnern bestand. Das<br />
Gespräch wurde begleitet durch HGF Dr. Scheuerer sowie Frau<br />
Doris Hammer, Wahlkreisbüro des Abgeordneten Herbrand.<br />
DStV-Präsident StB/WP Harald Elster, MdB StB Markus Herbrand (FDP-Bundestagsfraktion)<br />
Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong> – Teilnahme letztmals möglich<br />
Zu den meistgefragten Dienstleistungen des Verbandes gehört<br />
die Auskunft über im Berufsstand aktuell gezahlte Durchschnittsgehälter:<br />
betr. angestellte Steuerberater, Steuerfachwirte, Hochund<br />
Fachhochschulabsolventen, Freie Mitarbeiter, Sekretariat,<br />
Auszubildende und Steuerfachangestellte.<br />
Ein wesentliches Ergebnis der zuletzt vor zwei Jahren, in 2016,<br />
durchgeführten Umfrage war, dass die durchschnittlichen Gehälter,<br />
bei deren Berechnung von der Berufserfahrung abgesehen<br />
wird, bei allen Angestellten durchweg überhaupt gestiegen<br />
waren. Im Mehrjahresvergleich der vergangenen ca. 15 Jahre<br />
ergeben sich jedoch immer wieder Schwankungen. Nicht immer<br />
konnten die durchschnittlichen Gehaltssteigerungen über die<br />
Jahre hinweg gehalten werden. Dies unter anderem macht deutlich,<br />
dass die Umfrage etwa alle zwei Jahre aktualisiert werden<br />
muss.<br />
Im Hinblick auf die Gehälter der Steuerfachangestellten wird eine<br />
Differenzierung nach Verbandsbezirken vorgenommen, – vorausgesetzt,<br />
die Teilnahmequote lässt dies als sinnvoll erscheinen.<br />
Zurzeit ist die Teilnahmequote noch nicht zufriedenstellend, so<br />
dass wir die Teilnahmefrist noch einmal verlängern.<br />
Die Teilnahmefrist wird letztmals bis zum 15. Juli <strong>2018</strong> verlängert.<br />
Wir werden die Auswertungen während der Sommerferien<br />
erstellen und danach versenden.<br />
10
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Allen Teilnehmern der Umfrage, jedoch nur diesen, werden die<br />
Auswertungen unentgeltlich zugesendet. Neben einem Tabellenband,<br />
der die aktuellen Gehaltsangaben enthält, erstellen wir<br />
einen Mehrjahresvergleich, den wir ebenfalls allen Teilnehmern<br />
zusenden. Nur Angaben zu Gehältern oder Umsätzen werden<br />
als Teilnahme gewertet; z.B. das bloße Ausfüllen mit Personalia<br />
genügt nicht.<br />
Wer noch nicht teilgenommen hat, kann die Links in unseren<br />
mehrfach versendeten E-Mails mit der Betreffzeile „Gehaltsund<br />
Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong>“ nutzen – diese Links führen<br />
anonymisiert unmittelbar in das Rechenzentrum des Institutes<br />
für Handelsforschung, welches die Auswertungen durchführt –<br />
oder einen der Fragebögen manuell ausfüllen und uns zusenden.<br />
Dieser Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong> liegt noch einmal der<br />
Fragebogen bei.<br />
2016 Gehalts- und Praxiskostenumfrage<br />
WIE VIELE MITARBEITER SIND IN DEN STEUERKANZLEIEN BESCHÄFTIGT<br />
(ohne Auszubildende und Gesellschafter)?<br />
Die durchschnittliche Anzahl der Vollzeitmitarbeiter ist<br />
weitgehend konstant geblieben. Im Durchschnitt beschäftigen<br />
die Kanzleien im Jahr 2016 5,0 Vollzeitmitarbeiter.<br />
Dagegen ist ein erheblicher Anstieg der Zahl<br />
der Teilzeitbeschäftigten zu verzeichnen. Gemessen am<br />
Durchschnitt der Befragung des Jahres 2014 sind allein<br />
bei den Teilnehmern der aktuellen Befragung insgesamt<br />
rund 130 neue (Teilzeit-)Stellen geschaffen worden.<br />
Demgegenüber ist bei den Vollzeitstellen ein Rückgang<br />
Summe / Durchschnittt<br />
um rund 19 Stellen zu verzeichnen, so dass unter dem<br />
Strich ein dennoch deutlich positiver Saldo verbleibt. Im<br />
Vergleich zu 2006 ist sowohl für Vollzeit- als auch für<br />
Teilzeitkräfte ein deutlicher Zuwachs an Arbeitsplätzen<br />
zu verzeichnen. Diese Entwicklung korrespondiert mit<br />
dem vom Institut der Freien Berufe ermittelten Trend,<br />
dass immer mehr Freiberufler immer mehr Mitarbeiter<br />
beschäftigen. Da in 2003 Teilzeitmitarbeiter nicht erfasst<br />
worden sind, ist diese Spalte entfallen.<br />
2006 2009 2012 2014 2016<br />
Beteiligung 301 215 251 73 194<br />
Vollzeitmitarbeiter 1220 808 1175 1381 973<br />
Durchschnitt 4,1 3,8 4,7 5,1 5,0<br />
Beteiligung 327 220 283 302 216<br />
Teilzeitmitarbeiter 924 628 890 1021 861<br />
Durchschnitt 2,8 2,9 3,1 3,4 4,0<br />
Teilzeitmitarbeiter<br />
Vollzeitmitarbeiter<br />
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung derartiger<br />
Umfragen für den Berufsstand dürfen wir<br />
um möglichst zahlreiche Teilnahme bitten.<br />
2006 2009 2012<br />
2014<br />
2016<br />
Rückblick auf den Mehrjahresvergleich 2016:<br />
Der Berufsstand schafft Arbeitsplätze<br />
05<br />
Tagungsorte – Hotelübersichten, Anfahrten, Parkplätze<br />
Die Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
des Steuerberater-Verbandes<br />
GmbH führt ihre Veranstaltungen<br />
nicht nur im eigenen Hause in<br />
der Von-der-Wettern-Straße 17, 51149<br />
Köln, sondern auch in renommierten<br />
Hotels und Tagungszentren im Regierungsbezirk<br />
Köln durch. Die dieser<br />
Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong><br />
beiliegende Übersicht beschreibt<br />
unsere Tagungsorte und gibt auch<br />
hilfreiche Hinweise zu der Frage nach<br />
Parkplätzen.<br />
Veranstaltungsorte und Parkhinweise<br />
Veranstaltungsorte und Parkhinweise<br />
Ein kostenpflichtiger<br />
Akademie für Steuer- und<br />
AGIT Technologiezentrum<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Dennewartstraße 25-27,<br />
Von-der-Wettern-Straße 17,<br />
52068 Aachen<br />
Kranz Parkhotel<br />
Leonardo Hotel Köln<br />
51149 Köln<br />
Parkhinweis:<br />
Mühlenstraße 32-44,<br />
Dürener Straße 287, 50935 Köln<br />
Parkhinweis:<br />
Auf der Dennewartstraße ist aus-5372reichend öffentlicher Parkraum<br />
Parkhinweis:<br />
Siegburg<br />
Ein Parkplatz ist direkt vor dem<br />
Gebäude vorhanden, weitere<br />
vorhanden. Unter dem TZA befin-Parkhinweisdet<br />
sich zudem eine Tiefgarage. Zahlreiche Parkplätze stehen<br />
befindet sich in unmittelbarer<br />
Ein kostenpflichtiger Parkplatz<br />
Parkmöglichkeiten befinden sich<br />
in unmittelbarer Nähe (kostenfrei).<br />
Beides ist kostenpflichtig. hinter dem Haus und in der Tiefgarage<br />
bereit (Selbstzahler).<br />
www.leonardo-hotels.de/<br />
Nähe.<br />
www.akademie-stuw.de<br />
www.agit.de<br />
www.kranzparkhotel.de<br />
leonardo-royal-hotel-koeln-amstadtwald<br />
Düren´s Post Hotel<br />
Eurogress Aachen<br />
Josef-Schregel-Straße 36,<br />
Monheimsallee 48, 52062 Aachen<br />
52349 Düren<br />
M. Schumacher Kart &<br />
Stadthalle Bad Godesberg<br />
Parkhinweis:<br />
Event Center<br />
Koblenzer Straße 80, 53177 Bonn<br />
Parkhinweis:<br />
Das Parkhaus befindet sich in Michael Schumacher Str. 5,<br />
Kostenfreie Parkplätze befinden<br />
unmittelbarer Nähe zum Eurogress, 50170 Kerpen<br />
Parkhinweis:<br />
sich hinter dem Haus auf dem<br />
verfügt über 600 Parkplätze und<br />
Der Parkplatz „Rigal‘sche Wiese“<br />
Parkdeck und der Tiefgarage.<br />
ist über die Monheimsallee zu Parkhinweis:<br />
befindet sich gegenüber der Stadthalle<br />
(Selbstzahler).<br />
www.posthotel-dueren.de<br />
erreichen (Selbstzahler). Es sind ausreichend kostenfreie<br />
www.eurogress-aachen.de Parkplätze vor dem Gebäude<br />
www.stadthalle-badgodesberg.de<br />
vorhanden.<br />
www.ms-kartcenter.de<br />
Friendly Cityhotel Oktopus<br />
Geißbockheim<br />
Zeithstraße 110, 53721 Siegburg<br />
Franu-Kremer-Allee 1-3,<br />
50937 Köln<br />
Stadthalle Heinsberg<br />
Telekom Dome<br />
Parkhinweis:<br />
Apfelstraße 60, 52525 Heinsberg<br />
Basketsring 1, 53123 Bonn<br />
Ein kostenfreier Parkplatz steht<br />
Parkhinweis:<br />
direkt vor dem Gebäude zur Verfügung.<br />
unmittelbarer Nähe vorhanden. Ein öffentlicher Parkplatz ist in<br />
Kostenpflichtige Parkmöglich-<br />
Kostenfreie Parkplätze sind in Parkhinweis:<br />
Parkhinweis:<br />
www.friendly-cityhotelsiegburg.de<br />
in 2-3 Minuten zu erreichen<br />
Telekom Dome. Kostenfreie<br />
www.geissbockheim-fckoeln.de unmittelbarer Nähe fußläufig<br />
keiten befinden sich direkt am<br />
(Selbstzahler).<br />
Parkplätze befinden sich im<br />
www.stadthalle-heinsberg.de<br />
Bereich der Hardtberghalle.<br />
www.telekom-baskets-bonn.de<br />
Hotel Eden am Dom<br />
Kardinal Schulte Haus<br />
Am Hof, 12-14, 50667 Köln<br />
Overather Straße 51-53,<br />
51429 Bergisch Gladbach<br />
Parkhinweis:<br />
Es sind mehrere öffentliche<br />
Parkhinweis:<br />
Parkhäuser in der näheren<br />
Es stehen ausreichend Parkplätze<br />
Umgebung vorhanden<br />
zur Verfügung (Selbstzahler).<br />
(Selbstzahler).<br />
www.tagen.erzbistum-koeln.de/<br />
www.hotel-eden.de<br />
ksh/<br />
Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />
Telefon: 02203 99320 · Telefax: 02203 993222<br />
www.akademie-stuw.de · info@akademie-stuw.de<br />
Registrier-Nr. 483326<br />
Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />
Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />
Telefon: 02203 99320 · Telefax: 02203 993222<br />
www.akademie-stuw.de · info@akademie-stuw.de<br />
Registrier-Nr. 483326<br />
11
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Neue Kooperation mit der Deutschen Telekom<br />
In diesem Jahr ist es uns gelungen, eine Kooperation mit der<br />
Deutschen Telekom mit exklusiven Sonderkonditionen für Mitglieder<br />
des Steuerberater Verbandes e.V. Köln zu starten.<br />
Von folgenden Vorteilen können Sie profitieren:<br />
Auch die Vergünstigungen aus den jeweils aktuellen Marketing<br />
Programmen finden Anwendung, wie beispielsweise Sonderpreise<br />
für Endgeräte, Grundpreisbefreiungen für Neuverträge<br />
und zusätzliche Preisabschläge auf ausgewählte Produkte und<br />
Dienstleistungen.<br />
• Kostenlose persönliche Beratung vor Ort, auch begleitet durch<br />
Spezialisten für die Digitalisierung.<br />
Es gelten folgende Nachlässe:<br />
• Festnetztarife: 10 % Rabatt<br />
• Mobilfunk: 5 % Rabatt<br />
• Microsoft Office 365: 5 % Rabatt<br />
Ihr Ansprechpartner ist Herr Christopher Breuer. Herr Breuer<br />
ist wie folgt erreichbar: christopher.breuer@telekom.de. Herr<br />
Breuer wird Ihre Anfrage entgegennehmen und dem zuständigen<br />
Vertriebsbeauftragten zuordnen. Bitte nutzen Sie bei Ihren<br />
Anfragen folgendes Stichwort: „Steuerberater-Verband Köln“.<br />
DeutschlandLAN Connect IP Glasfaseranschlüsse für schnellstes<br />
Internet und die Cloud-Telefonanlage DeutschlandLAN Cloud-<br />
PBX (auch mit Datev-Anbindung) können mit individuellen<br />
Rabatten, je nach Lieferumfang und Größe bezogen werden.<br />
Hinweis<br />
Detaillierte Informationen und besondere Angebote erhalten Sie auch über die Webseite der Deutschen Telekom unter<br />
www.telekom.de/business .<br />
12
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Digitalisierung in der Steuerberatung – Ausreden gibt es genug…<br />
am Ende führt kein Weg daran vorbei!<br />
Michael Virnich, Telekom Deutschland GmbH, Verkaufsleiter kleine und mittlere Unternehmen<br />
Digitalisierung – ein Schlagwort in aller Munde und zugleich<br />
das Top-Thema auf der Agenda vieler Unternehmen. Der digitale<br />
Wandel macht vor keinem Wirtschaftssegment halt. Keine<br />
technologische Veränderung der letzten Jahrzehnte schneidet<br />
so massiv und nachhaltig in liebgewonnene Gewohnheiten,<br />
bestehende Prozesse und Strukturen ein, wie die Digitalisierung.<br />
Und das immer frei nach dem Grundsatz: Alles was digitalisiert<br />
werden kann, wird digitalisiert – alles was automatisiert werden<br />
kann, wird automatisiert – alles was vernetzt werden kann, wird<br />
vernetzt!<br />
Ist die Digitalisierung in der Steuerberatung<br />
längst überfällig?<br />
Der digitale Wandel macht auch vor Steuerkanzleien nicht halt.<br />
Künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen, Big Data und digitale<br />
Kommunikation werden unsere Arbeit als Steuerberater<br />
zunehmend verändern. Noch stehen wir mitten im Umbruch,<br />
aber eines ist klar: Die Digitalisierung wird für Steuerberater und<br />
Mandanten langfristig überlebenswichtig sein.<br />
Es ist also keine Frage mehr, ob wir digitalisieren möchten. Wir<br />
müssen digitalisieren. Andernfalls ist in fünf bis zehn Jahren<br />
kein Bestehen mehr am Markt möglich. Denn alles, was mit<br />
Zahlen zu tun hat, kann digitalisiert, vernetzt und automatisiert<br />
werden. Wenn dann noch ein bisschen künstliche Intelligent<br />
hinzukommt, wird der Steuerberater für viele Tätigkeiten nicht<br />
mehr gebraucht. Das heißt – auch im Steuerberaterberuf werden<br />
einige Geschäftsfelder wegbrechen.<br />
sich danach mehr um die Inhalte kümmern und freigewordene<br />
Ressourcen für das Thema Beratung nutzen! Letztlich geht es<br />
immer um die Generierung adäquater Beratungsumsätze. Denn<br />
nur so können die Voraussetzungen dafür geschaffen werden,<br />
dass aus eigener Kraft weitere Beratungsfelder ausgebaut und<br />
Erträge generiert werden.<br />
Runter von der Innovationsbremse – Sichern Sie die<br />
Zukunftsfähigkeit Ihrer Kanzlei<br />
Digitalisierung ist ein großes – fast mystisches Wort – doch<br />
was bedeutet Digitalisierung nun konkret? Wie können wir<br />
uns darauf vorbereiten und was müssen wir tun? Im Folgenden<br />
möchten wir die wichtigsten Aufgaben für Sie herausarbeiten.<br />
1) Offen für Neues<br />
Das Wichtigste für Erfolg in der Digitalisierung ist, dass Sie<br />
Ihre Angst beiseiteschieben! Arbeiten Sie konsequent an der<br />
Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Um auch in Zukunft<br />
Markterfolg zu erzielen, muss eine Kanzlei wettbewerbsorientiert<br />
und ideenreich sein. Denn ohne Idee keine Innovation. In<br />
Deutschlands Steuerkanzleien herrschen oft noch starre Strukturen,<br />
jedoch sind Hierarchien und Dienstwege für kreative<br />
Prozesse definitiv nicht förderlich. Für die Zukunftsgestaltung<br />
braucht es bunt durchmischte, kleine und wendige Teams. Innovationen<br />
entstehen nie durch Prozesse. Innovation entsteht durch<br />
Menschen. Die Zukunft denkt nicht der Chef vor – die Mitarbeiter<br />
sind mehr als nur kleine Rädchen im Zukunftsprozess. Binden<br />
Sie die Menschen mit ein, sorgen Sie für Aufbruchstimmung.<br />
Den Wandel erkennen und managen –<br />
neue Arbeitsweltkonzepte für Steuerberater!<br />
Die Digitalisierung sorgt im Steuerberatungsberuf vor allem<br />
dafür, dass Mandanten zukünftig nicht mehr wie heute bedient<br />
werden können. In einem veränderten Umfeld, in dem ein<br />
Großteil der Erfassungstätigkeiten digitalisiert wird und somit<br />
in Zukunft an Bedeutung verliert, brauchen Steuerberater eine<br />
neue Daseinsberechtigung. Diese besteht nicht mehr ausschließlich<br />
in der Deklarationsberatung. Es gilt neue Beratungsprodukte<br />
zu entwickeln.<br />
Mit „Steuerberatung 2020“ veröffentlichte die Bundessteuerberaterkammer<br />
(BStBK) Empfehlungen für eine zukunftsfähige<br />
Kanzlei (vgl. Bundessteuerberaterkammer KdöR: Steuerberatung<br />
2020: Veränderungsnotwendigkeit, Veränderungsmöglichkeiten<br />
und Handlungsfelder, Berlin, 2014, S. 14). Steuerberater müssen<br />
2) Geschäftsmodell anpassen<br />
Zukunftsfähigkeit erarbeiten, bedeutet auch, das Geschäftsmodell<br />
regelmäßig zu überprüfen, damit sich die Kanzlei dauerhaft<br />
profitabel weiterentwickeln kann. Hier zählt kluges Denken und<br />
viel Tatkraft.<br />
Aber Digitalisierung ist kein Selbstzweck. Das Ziel sollte dabei<br />
immer der Nutzen des Mandanten sein. Ein Steuerberater muss<br />
im Digitalisierungsprozess nicht überlegen, wie er sein Geschäft<br />
retten kann, sondern wie er dem Mandanten helfen kann, sein<br />
Geschäft besser zu machen. Es gilt zu überlegen, welche Services<br />
der Mandant noch braucht und ihm diese dann anzubieten. Nur<br />
an seinen eigenen Nutzen zu denken, wird beim Mandanten<br />
schnell übel aufstoßen und daher so nicht funktionieren, denn<br />
Digitalisierung bringt auch Transparenz über die Leistungsfähigkeit<br />
jedes Einzelnen.<br />
13
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
3) Veränderte Kommunikation und Überall-Verfügbarkeit<br />
Die Digitalisierung macht Beratungsgespräche aber nicht gleich<br />
obsolet. Im Gegenteil, die Nachfrage wird steigen, allerdings mit<br />
neuen Inhalten. Auch das Vertrauen bleibt wichtig, doch der persönliche<br />
Kontakt wird sich verändern. Die Lebens- und Kommunikationsgewohnheiten<br />
haben sich durch die Digitalisierung stark<br />
gewandelt. Das betrifft sowohl die Bequemlichkeit als auch die<br />
Nutzung neuer Medien und Technologien zur Zeit- und Kostenersparnis.<br />
So ist es nur logische Konsequenz, dass sich auch die Art<br />
des persönlichen Kontakts den privaten Gewohnheiten angleicht.<br />
Mandanten wünschen sich beispielsweise bei konkreten Fragen<br />
einen direkten Draht in die Kanzlei – aber das Telefon reicht nicht<br />
aus. Wenn man Mandanten im Gespräch gleich auch etwas zeigen<br />
könnte, ließen sich viele Sachverhalte sofort viel besser erläutern.<br />
SteuerBERATER werden deutlich mehr gefordert, vorhandene<br />
Informationen jederzeit abrufbar zu haben und selbst überall<br />
und in Echtzeit verfügbar zu sein. Neue Technologien, wie Videokonferenzsysteme<br />
oder Apps, aber auch das Smartphone werden<br />
mehr und mehr in den beruflichen Alltag einziehen. Auch<br />
die Auffindbarkeit und Akquise stellen Steuerberater vor neue<br />
Herausforderungen. Viele Unternehmer nutzen Suchmaschinen,<br />
um Steuerberater zu finden. Eine professionelle Online-Präsenz<br />
ist für den ersten Eindruck beim Kunden oft entscheidend.<br />
4) Vorbild sein – Ihre Kanzlei als Musterunternehmen<br />
für Ihre Kunden<br />
Doch wie schaffen Sie es als Kanzlei Ihre Mandanten glaubwürdig<br />
zu beraten? So simpel es auch klingt – nutzen Sie die neuen Technologien<br />
selbst. Damit signalisieren Sie nicht nur Ihre Beratungskompetenz,<br />
sondern sind auf die veränderten Bedingungen gut<br />
vorbereitet! Vorbild sein betrifft also zunächst die Digitalisierung<br />
der Kanzlei intern. Ein vollautomatisiertes eigenes Rechnungswesen<br />
in der Steuerberatungskanzlei beispielsweise ist nicht nur<br />
ein Muss für Ihre Glaubwürdigkeit, sondern auch wegweisend<br />
für die Effektivität und Effizienz des eigenen Rechnungswesens.<br />
Die Digitalisierung der eigenen Kanzlei ist somit kein Selbstzweck,<br />
sondern auch Grundstein für die Einrichtung digitaler Schnittstellen,<br />
an die sich der Kunde andocken und mit Ihnen vernetzen kann.<br />
5) Kooperationen mit IT-Anbietern werden unabdingbar<br />
Die technischen Anforderungen an Ihre Kanzlei werden steigen.<br />
Die Digitalisierung ermöglicht es uns Daten zu sammeln, zu analysieren<br />
und neues Beratungspotenzial aus ihnen zu ziehen. Daten<br />
haben enorm an Wert gewonnen – sie sind die Rohstoffe des 21.<br />
Jahrhunderts und entscheiden schon heute über Wert, Umsatz<br />
und Rentabilität der Kanzlei. Das Datenaufkommen steigt jedoch<br />
rapide und muss professionell gemanaged werden. Wenn Sie<br />
nicht gleich eigene IT-Profis beschäftigen möchten, suchen Sie sich<br />
Kooperationen mit IT-Anbietern, welche Expertise in der Auswahl<br />
und Vernetzung digitaler Technologien bereitstellen.<br />
6) Vorreiter sein – wer hinterherläuft, wird es schwer haben<br />
Gehen Sie den digitalen Wandel pro-aktiv an. Die Digitalisierung<br />
sorgt am Markt auch für Transparenz und Vergleichbarkeit. Wer<br />
hinterherläuft, also immer nur das macht, was er gerade machen<br />
muss, um zu überleben, wird den Wettbewerb um Marktanteile<br />
am Ende verlieren. Gehen Sie vorneweg, bleiben Sie in Bewegung<br />
und das im Interesse des Mandanten.<br />
7) Step by Step!<br />
Und das Wichtigste zum Schluss. Digitalisierung ist ein Prozess<br />
und erfolgt schrittweise. Gehen Sie die Herausforderungen<br />
Schritt für Schritt an, beginnen Sie jetzt, halten Sie nach neuen<br />
Möglichkeiten Ausschau und bauen Sie sie stetig und konstant<br />
aus. So werden Sie den Wettbewerb überholen, Ihre Kunden zu<br />
„Fans“ machen und dauerhaft am Markt bestehen.<br />
14
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Frühjahr <strong>2018</strong><br />
Antonie Schweitzer, Köln<br />
„Dieser Gedanke muss auch für mittlere und kleine Kanzleien<br />
ausgebaut werden …“. Die Ansprüche junger Mitarbeiter an den<br />
Arbeitgeber sind gestiegen, erläuterte er. „Sie achten heute stärker<br />
auf Entwicklungsmöglichkeiten in der Kanzlei. Gleichzeitig<br />
wird eine Flexibilisierung der Arbeitszeit erwartet.“<br />
Über mangelndes Interesse von Seiten der Medien konnte sich<br />
der Steuerberater-Verband Köln im ersten Halbjahr <strong>2018</strong> nicht<br />
beklagen. Nicht nur die regionale Presse im Regierungsbezirk<br />
Köln, auch überregionale Medien wie das Handelsblatt holten<br />
seine Expertise ein.<br />
Anlässlich eines Beitrags über „Top Steuerberater“ äußerte sich<br />
StB/WP Harald Elster als Präsident des Steuerberater-Verbandes<br />
Köln und des Deutschen Steuerberaterverbandes im Handelsblatt<br />
zu den aktuellen Herausforderungen des Berufsstandes. Im Zuge<br />
der Digitalisierung der Arbeitsprozesse hätten vor allem kleinere<br />
Kanzleien in ländlichen Regionen Wettbewerbsnachteile aufgrund<br />
des schleppenden Breitbandausbaus. Allerdings eröffnet<br />
der technische Wandel auch neue Entwicklungspotentiale: „Die<br />
betriebswirtschaftliche Beratung nimmt immer mehr Raum ein“,<br />
stellte der Präsident fest. „Wir sind für unsere Mandanten inzwischen<br />
auch als Digitalisierungscoach tätig und werden somit zu<br />
Gestaltern des digitalen Wandels“.<br />
RA Dr. Dominik Scheuerer, Hauptgeschäftsführer des Steuerberater-Verbandes<br />
Köln, äußerte sich in derselben Ausgabe über<br />
den „Wettlauf der Talente und die Schwierigkeit, fachlich qualifiziertes<br />
Personal für Steuerberaterkanzleien zu finden. Dies<br />
betrifft sowohl den Bereich der Mitarbeiter als auch zunehmend<br />
den Bereich der Berufsangehörigen.“ Um Nachwuchs zu<br />
rekrutieren, verstärken große Kanzleien ihre Präsenz auf Ausbildungsmessen<br />
und an den Hochschulen, stellte Dr. Scheuerer fest.<br />
In der AKTIV Wirtschaftszeitung des Instituts der Deutschen<br />
Wirtschaft beantwortete StB/WP Gero Hagemeister, Vizepräsident<br />
des Steuerberater-Verbandes Köln, die Frage: „Wie kommt<br />
der Arbeitnehmer günstig an sein Dienstrad?“ Die Antwort lautet:<br />
„Sparen durch Entgeltumwandlung“, wie er am praktischen<br />
Beispiel erläuterte. Für die private Nutzung werden allerdings<br />
Steuern in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises fällig, auch<br />
noch einmal bei einer Übernahme am Ende der Leasingperiode,<br />
erläuterte der Vizepräsident. Obwohl die Schlussrate häufig nur<br />
bei 10 Prozent des Listenpreises liegt, berechnet das Finanzamt<br />
den Restwert nach drei Jahren Nutzung noch mit 40 Prozent.<br />
„Die 30 Prozent Bewertungsunterschied müssen dann als geldwerter<br />
Vorteil zusätzlich versteuert werden“.<br />
Einen „Appell an die neue Regierung“ richtete Präsident Elster<br />
schließlich in der Sonderbeilage „Geld, Vermögen, Finanzen“<br />
des General-Anzeigers und plädierte für eine vollständige – und<br />
nicht nur schrittweise – Abschaffung des Solidaritätszuschlages.<br />
Er sprach sich weiterhin für eine Reform der Unternehmenssteuer<br />
und der Grundsteuer aus.<br />
Ein Interview, das ein Redakteur der Wirtschaftswoche am<br />
09. Mai mit Präsident Elster zum Thema Sachspenden führte,<br />
war bei Redaktionsschluss der <strong>VerbandsNachrichten</strong> noch nicht<br />
erschienen.<br />
Wie jedes Jahr im Frühjahr fanden weiterhin unsere Telefonaktionen<br />
in den Aachener Nachrichten/der Aachener Zeitung, im<br />
Express und General-Anzeiger statt. Der Kölner Stadt-Anzeiger<br />
hatte es vorgezogen, seinen Lesern bereits im Januar die<br />
begehrten und kostenfreien Serviceleistungen des Steuerberater-Verbandes<br />
Köln anzubieten. Dieser hat sich als Kooperationspartner<br />
der regionalen Medien zum Thema Steuern in<br />
den letzten Jahren fest etabliert, wie die ausführlichen Vor- und<br />
Nachberichte dokumentieren.<br />
15
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Bonner General-Anzeiger / 03.05.<strong>2018</strong><br />
Kabinett / 01 I <strong>2018</strong><br />
AKTIVonline / 03.04.<strong>2018</strong><br />
16<br />
Aachener Zeitung / 30.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten / 30.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung / 26.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten / 26.04.<strong>2018</strong>
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung / 25.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten / 25.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung / 23.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten / 23.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung / 27.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten / 27.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung / 24.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten / 24.04.<strong>2018</strong><br />
Bonner General-Anzeiger / 28.04.<strong>2018</strong><br />
17
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Handelsblatt / 08.03.<strong>2018</strong><br />
18
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
19
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Bonner General-Anzeiger / Sonderbeilage Geld, Vermögen, Finanzen / 14.03.<strong>2018</strong><br />
Bonner General-Anzeiger / 05.05.<strong>2018</strong><br />
20
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung / 28.04.<strong>2018</strong> I Aachener Nachrichten / 28.04.<strong>2018</strong><br />
Personen Medien Themen Termine<br />
P. Elster Kabinett Traditioneller Neujahrsempfang des<br />
Steuerberater-Verbandes e.V. Köln<br />
01/<strong>2018</strong><br />
P. Elster Handelsblatt Gewinner unter Handlungsdruck 08.03.<strong>2018</strong><br />
HGF Dr. Scheuerer Handelsblatt Wettlauf um die Talente 08.03.<strong>2018</strong><br />
P. Elster Bonner General-<br />
Anzeiger, Sonderbeilage<br />
Geld,<br />
Vermögen, Finanzen<br />
Appell an die neue Regierung 14.03.<strong>2018</strong><br />
VP Hagemeister AKTIVonline Geld sparen per Leasing - Dinestrad: So kommen<br />
Arbeitnehmer günstiger ans Traum-Bike<br />
VP Patt, VM Nottelmann,<br />
VM Offermanns<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Dahley, VM Forné,<br />
VM Groeger"<br />
VP Patt, VM Nottelmann,<br />
VM Offermanns<br />
VP Patt, VM Nottelmann,<br />
VM Offermanns<br />
23.03.<strong>2018</strong><br />
Bonner General-<br />
Tipps rund um die Steuererklärung 02.04.<strong>2018</strong><br />
Anzeiger<br />
Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 23.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 23.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 24.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 24.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 25.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 25.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 26.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 26.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung Alles rund um Ihre Steuererklärung 27.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten Alles rund um Ihre Steuererklärung 27.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Zeitung Schlafsofa im Arbeitszimmer: Was sagt das Finanzamt? 28.04.<strong>2018</strong><br />
Aachener Nachrichten Schlafsofa im Arbeitszimmer: Was sagt das Finanzamt? 28.04.<strong>2018</strong><br />
Bonner General-<br />
Anzeiger<br />
Bonner General-<br />
Anzeiger<br />
GA-Telefon zum Thema Steuern 03.05.<strong>2018</strong><br />
Steuerbefreiung muss alle drei Jahre erneuert werden 05.05.<strong>2018</strong><br />
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Gründer- und Nachfolgetag <strong>2018</strong><br />
Der diesjährige Gründer- und Nachfolgetag erfreute sich eines besonders hohen Zuspruchs<br />
Der diesjährige Gründer- und Nachfolgetag hat am 09.03.<strong>2018</strong><br />
stattgefunden. Tagungszentrum waren wie immer in den vergangenen<br />
Jahren die Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer<br />
zu Köln. Veranstalter ist der Unternehmerstart Köln<br />
e.V. (www.gruendertag-koeln.de ), zu dessen Unterstützern<br />
auch der Steuerberater-Verband e.V. Köln gehört.<br />
Der Stand des Verbandes war in diesem Jahr mit VM StBin Birgit<br />
Striegan und VM StB Dipl.Bw. P. Alexander Groeger besetzt,<br />
unterstützt von GF Dr. Bachem.<br />
VM StB Groeger hielt ein Referat zum Thema „Wichtige Steuerarten<br />
für Unternehmer in Deutschland“. Das Referat gab einen<br />
Überblick über die für einen Gründer relevant werdenden<br />
Steuerarten und deren rudimentärer Wirkungsweise von der<br />
grundsätzlichen Steuerpflicht über Freibeträge, Steuersätze,<br />
unterjährigen und jährlichen Deklarationspflichten bis hin zum<br />
Steuerbescheid.<br />
Darüber hinaus wurden zahlreiche weitere Vorträge gehalten,<br />
die sämtlich auf der Homepage des Unternehmerstarts zur Verfügung<br />
stehen: Sven-Oliver Pink, Preisträger Deutscher Gründerpreis<br />
2017 und Geschäftsführer der FOND OF GmbH, zur<br />
erfolgreichen Gründergeschichte des Kölner Start-Ups FOND OF<br />
mit seiner Marke ergobag; Sven Hoffmann, Geschäftsleitung<br />
webguerillias Köln GmbH und Mitglied von KölnDesign e.V.:<br />
"Ich, der Influencer - Wie die Selbstvermarktung für Gründer<br />
in Socia Media funktioniert“; Alexander Barg vom Amt für<br />
Wirtschaftsförderung der Stadt Köln: „Der Businessplan; Jörg<br />
Püschel, Neues Unternehmertum Rheinland e. V.: Kalkulation<br />
VM StBin Birgit Striegan ...<br />
und VM StB Dipl.-Bw. P. Alexander Groeger in Gesprächen mit Messebesuchern<br />
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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
und Preisfindung; Dr. Timmy Wengerofsky, Referent für Recht<br />
und Steuern der IHK Köln: „Die Qual der Wahl: Rechtsformen im<br />
Überblick“; Torben Viehl, kfm. Unternehmensberater der Handwerkskammer<br />
zu Köln: „Gründung durch Nachfolge: Stimmt der<br />
Preis?“; Marc Kley, Geschäftsführer hochschulgründernetz cologne<br />
e. V.: „Wissensbasierte Gründungen - aus der Hochschule in<br />
die Selbstständigkeit“; Dirk Thielmann, Volksbank KölnBonn eG:<br />
„Wie finanziere ich meine Geschäftsidee? - Eine Übersicht der<br />
wichtigsten Finanzierungsbausteine“; Frank Risse, Stabsstelle<br />
Medien- und Internetwirtschaft der Stadt Köln: „Gründerräume<br />
in Köln“; Erik Bastians, Vertriebsdirektor Sparkasse KölnBonn:<br />
„Das Bankgespräch - Darauf kommt es an!“; Jochen Hellmann,<br />
Direktor NRW.BANK: „Sie gründen - wir fördern. Attraktive<br />
und passgenaue Förderprogramme für Gründungen?“; Mario<br />
Brock, Regionaldirektion Köln, HDI Vertriebs AG: „Nicht ob,<br />
sondern wann erfolgt der Cyber Angriff?“; Mathias Johnen,<br />
stellv. Geschäftsführer, DEHOGA Nordrhein e. V: „Gastgewerbe<br />
erfolgreich - Harte Fakten und gaaanz viel Gefühl“;<br />
Dirk Hecking, Leiter der kfm. Unternehmensberatung, Handwerkskammer<br />
zu Köln: „Folge deiner Leidenschaft - Gründen<br />
im Handwerk“; Dr. Heinz Bettmann, Geschäftsführer RTZ Köln<br />
GmbH: „Mit Innovation in den Markt: Technologie-Start-ups“.<br />
Der Gründer- und Nachfolgetag <strong>2018</strong> erfreute sich einer<br />
außergewöhnlich hohen Besucherzahl. Fast 800 interessierte<br />
Personen besuchten diese Messe und damit deutlich mehr als<br />
im Vorjahr. Diese Entwicklung dürfte zum einen auf die konzentrierte<br />
Bewerbung über die sozialen Medien, insbesondere<br />
Facebook, zurückzuführen sein. Zum anderen sind Messestandplätze<br />
an 10 Gründer verlost worden, so dass die Reichweite bei<br />
Facebook deutlich ausgeweitet und die Veranstaltung dadurch<br />
noch bekannter geworden ist. Gerade der Austausch mit diesen<br />
Gründern lieferte einen erheblichen Mehrwert und belebte die<br />
Messe.<br />
Vorsorgetag <strong>2018</strong><br />
Am 06. und am 07. März <strong>2018</strong> fand wiederum der Kölner Vorsorgetag<br />
statt. Erstmals wurde die Veranstaltung in erweiterter<br />
Form und mit der Stadt Köln als neuem zusätzlichen Träger,<br />
vertreten durch das Gesundheitsamt und in der "Guten Stube"<br />
Kölns, dem Gürzenich, durchgeführt. Erstmals besuchte und<br />
eröffnete die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Henriette<br />
Reker, die Veranstaltung.<br />
Hauptveranstalter ist weiterhin die „Senioren Servicedienste<br />
Köln e.V.“. Veranstaltungspartner sind die Genossenschaft Kölner<br />
Friedhofsgärtner eG, die Volksbank Köln Bonn eG, die R+V<br />
Allgemeine Versicherung AG sowie der Caritasverband für die<br />
Stadt Köln e.V.<br />
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln war erneut vertreten durch<br />
den Vorstand des Bezirks Köln, VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm<br />
Pesch, StB Jürgen Klein und StBin Dipl.-Wirtsch.Inf. Luise Floren,<br />
die verstärkt wurden durch zwei Mitglieder des Arbeitskreises<br />
Junge Steuerberater, StBin Tanja Kotowski und StBin Ruth Kerp.<br />
VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm Pesch hielt zudem einen Vortrag<br />
zum Thema „Steuerliche Aspekte bei Senioren“.<br />
Im Vergleich zu den Vorjahren war die Ausstellungsfläche stark<br />
angewachsen. Dies trug dazu bei, dass diese Veranstaltung sehr<br />
gut besucht war.<br />
BV StBin Dipl.-Wirtsch.Inf. Luise Floren und BV StB Jürgen Klein<br />
VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm Pesch (r.) mit Josef F. Terfrüchte, Geschäftsführer<br />
der Genossenschaft Kölner Friedhofsgärtner<br />
23
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
USt-Forum: Einladung zur Jubiläumsveranstaltung 100 Jahre USt in Deutschland<br />
Die Umsatzsteuer feiert in diesem Jahr 100-jähriges Bestehen.<br />
Sie wurde 1918 als Allphasen-Bruttoumsatzsteuer eingeführt.<br />
Vorgänger war 1916 die reichseinheitliche Stempelsteuer gewesen.<br />
Erst 1967 wurde die Allphasen-Bruttoumsatzsteuer durch<br />
das Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug ersetzt. Aufgrund<br />
des Vorsteuerabzugs innerhalb der Europäischen Union<br />
war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem<br />
vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung<br />
des Umsatzsteuerrechts.<br />
Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 % (!) stieg in Deutschland<br />
zunächst 1935 auf 2,0 %, 1946 auf 3,0 % und 1951 auf 4,0 %<br />
an. 1968 lag der Regelsatz schon bei 10 % und wurde bis Mitte<br />
1979 schrittweise auf 13 % angehoben. Von da an bis Ende<br />
1992 lag er bei 14 %. Von Anfang 1993 bis März 1998 waren es<br />
15 % und von April 1998 bis Ende 2006 16 %. Seit 01.01.2007<br />
liegt der Regelsteuersatz bei 19 %. Der ermäßigte Satz liegt seit<br />
1983 unverändert bei 7 %.<br />
Das UmsatzsteuerForum e.V. widmet dem 100-jährigen Bestehen<br />
der Umsatzsteuer eine Jubiläumsveransaltung. Diese wird<br />
am Donnerstag, 20.09.2108, im Humboldt Carré, Behrenstr.<br />
42, 1017 Berlin, stattfinden. Hochkarätige Festredner und Referenten<br />
werden die Veranstaltung unterstützen.<br />
Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden des Forums, Prof.<br />
Dr. Hans Nieskens, hat der Bundesminister der Finanzen für einen<br />
Festvortrag zum Thema „Umsatzsteuer im Wandel“ zugesagt.<br />
Der Präsident der BStBk, WP/StB/RA Dr. Raoul Riedlinger, wird<br />
ein kurzes Grußwort adressieren.<br />
Nach einer Pause wird Prof. Dr. Juliane Kokott, Generalanwältin<br />
beim Europäischen Gerichtshof, Luxemburg, einen weiteren<br />
Festvortrag zum Thema „Vom Sinn der Form“ halten. Hieran<br />
anschließend wird DStV-Präsident WP/StB Harald Elster ein Grußwort<br />
halten.<br />
Nach der Mittagpause wird Prof. Dr. Hans Nieskens die Festschrift<br />
„100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland“ vorstellen und<br />
übergeben, wobei MinDirig. a.D. Werner Widmann, Mainz, die<br />
Laudatio halten wird.<br />
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des BVerfG, wird<br />
einen Festvortrag zum Thema „Dogmatik und Systematik der<br />
allgemeinen und besonderen Verbrauchsteuern“ halten und<br />
Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff, Präsident des BFH, zum Thema<br />
„Der Steuerrechtsschutz im Umsatzsteuerrecht durch Bundesfinanzhof,<br />
Bundesverfassungsgericht und Gerichtshof der Europäischen<br />
Union“. Nach einer nochmaligen Pause wird Prof. Dieter<br />
Kempf, Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,<br />
einen Festvortrag zum Thema „Die Umsatzsteuer - Praxistauglich<br />
oder alleine fiskalisch motiviert?“ halten.<br />
Der Vorabend der Tagung, Mittwoch, 19.09.<strong>2018</strong>, wird mit<br />
einem kostenpflichtigen festlichen Galadinner, eingeleitet. Das<br />
Beiprogramm wird vom Trio Blue Jazz, vom Kabarettisten Jörg<br />
Knör und von der Tanzschule “Broadway” gestaltet.<br />
Hinweis<br />
Anmeldungen zu dieser sehr empfehlenswerten Jubiläumsveranstaltung<br />
des UmsatztsteuerForums e.V. sind online<br />
über www.umsatzsteuerforum.de vorzunehmen.<br />
Digitalisierung und Automatisierung in der Buchführung und Steuerberatung –<br />
Vortrag von VP StB/vBP Richard Deußen in der Kreissparkasse Heinsberg<br />
Antonie Schweitzer, Köln<br />
Von einer Zeit-, Personal- und Prozesskostenersparnis im Zeitalter<br />
von Banking Apps und digitalen Finanzberichten sprach<br />
Gastgeber Dr. Richard Nouvertné, Direktor und stellvertretender<br />
Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse Heinsberg anlässlich<br />
der Eröffnung des „Steuer-Forums <strong>2018</strong>“. Auf der gut besuchten<br />
Veranstaltung begrüßte er renommierte Referenten: StB vBP<br />
Richard Deußen, Vizepräsident des Steuerberater-Verbandes e.V.<br />
Köln und Vorsitzender des Bezirks Selfkant, Dr. Ulrich Erxleben,<br />
Gründer und Geschäftsführer der SMACC GmbH, und Lars Riedel,<br />
Digital Transformation Officer der DATEV eG.<br />
Einen Vortrag zum Thema „Digitalisierung und Automatisierung<br />
in der Buchführung und Steuerberatung“ hielt StB/vBP Richard<br />
Deußen. Seine Argumente, „warum es sich für Kanzleien lohnt,<br />
auf den digitalen Zug aufzuspringen“, waren einleuchtend:<br />
Steuerberater haben mehr Zeit für Beratung, immer und überall<br />
Zugriff auf die Daten, qualifizierte Mitarbeiter trotz Fachkräftemangels<br />
und sichere Datenspeicherung für zehn Jahre in der<br />
Cloud. So bleibt die Kanzlei zukunftsfähig. Der Vizepräsident, der<br />
sich als Leiter des Arbeitskreises EDV mit den Themen Eigenorganisation,<br />
Kanzleimanagement und Digitalisierung beschäftigt,<br />
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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
verdeutlichte auch die Vorteile für den Sachbearbeiter: effizienter<br />
arbeiten, Zeit gewinnen, mehr Komfort, kürzere Dienstwege,<br />
stets auskunftsfähig sein, nahtlose Kommunikation, erleichterter<br />
Arbeitsalltag.<br />
ausführte, Belege gespeichert und den Bankbelegen zugeordnet.<br />
Er stellte weiterhin einen neuen Inbetriebnahmeprozess und das<br />
Kassenarchiv online vor. Abschließend ging der Vizepräsident<br />
auf die Vorteile der Cloud gegenüber externen Speichermedien<br />
wie der Festplatte oder dem USB-Stick oder Serverlösungen im<br />
Unternehmen ein. Die Cloud biete vor allem Datensicherheit und<br />
Schutz gegen Verlust, betonte der Referent!<br />
Automatisierte Finanzprozesse mit künstlicher Intelligenz waren<br />
anschließend das Thema von Dr. Ulrich Erxleben, Gründer und<br />
CEO von SMACC, einem auf diesem Gebiet erfolgreichen<br />
Start-up-Unternehmen. Künstliche Intelligenz wird die Arbeit<br />
in Unternehmen grundlegend verändern, so seine Prognose. Die<br />
teure und aufwändige Arbeit in der Finanzabteilung soll durch<br />
die Automatisierungstechnologie große Effizienzsteigerungen<br />
erfahren.<br />
VP StB vBP Richard Deußen und …<br />
Richard Deußen, seit 38 Jahren als Steuerberater selbstständig<br />
und Mitglied im DATEV Vertreterrat, stellte die Portale „DATEV<br />
Arbeitnehmer online“ mit den Modulen „Meine Abrechnungen“<br />
und „Meine Reisen“ vor. Detailliert ging er auf „DATEV Unternehmen<br />
online“ ein: Eine internetbasierte Plattform für den Austausch<br />
von Belegen und Daten in der Finanzbuchführung und<br />
Personalwirtschaft mit vielfältigen Funktionen: Belege, Bank,<br />
Kassenbuch, Auftragswesen und Auswertungen, jeweils online.<br />
Die Plattform erlaubt die digitale Zusammenarbeit bei Buchführung<br />
und Lohnabrechnung sowie eine Optimierung der kaufmännischen<br />
Prozesse, wie er am Rechnungseingangsprozess<br />
verdeutlichte. Per Dokumenten-Upload werden, wie der Referent<br />
… Dr. Ulrich Erxleben, SMACC GmbH, bei ihren Vorträgen<br />
Dr. Ulrich Erxleben, SMACC GmbH; VP StB vBP Richard Deußen; Dr. Richard Nouvertné, KSK Heinsberg; Lars Riedel, DATEV<br />
eG (v.l.n.r.)<br />
25
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
DATEV Digital Transformation Officer Lars Riedel schließlich<br />
bezeichnete die Digitalisierung als große Herausforderung der<br />
Steuerberatung. Sie werde bewährte Berufsbilder verändern. Die<br />
digitale Finanzbuchhaltung mit automatisierten Prozessen und<br />
der Einsatz künstlicher Intelligenz liefere tagaktuelle Informationen,<br />
und die Beratung werde in Zukunft ein stärkeres Gewicht<br />
erhalten. Als „Datendrehscheibe“ stellte er das DATEV Rechenzentrum<br />
vor.<br />
Die unterschiedlichen Beiträge wurden anschließend bei einem<br />
Imbiss in der „Werkbank“ der Kreissparkasse noch mit den Referenten<br />
diskutiert.<br />
Lars Riedel, DATEV eG<br />
Stammtisch des Bezirks Bonn gut besucht<br />
Am Dienstag, 17. April <strong>2018</strong>, fand der Steuerberaterstammtisch<br />
des Bezirks Bonn statt, dem VP StB Dipl.-Kfm. Harald Patt vorsteht.<br />
Der Bonner Stammtisch findet regelmäßig im Gasthaus<br />
"Im Stiefel", Bonngasse 30, statt, welches sich in direkter Nachbarschaft<br />
zu Beethovens Geburtshaus befindet. Es handelt sich<br />
um eine alteingesessene Bonner Gaststätte, deren Innenräume<br />
unter anderem über holzgeschnitzte Säulen sowie ein Klavierund<br />
Kaminzimmer verfügen.<br />
In angenehmer, zwangloser Atmosphäre tauschten sich ca. zehn<br />
Kollegen zu Fragen des beruflichen und privaten Alltags aus<br />
und genossen ein gemütliches Beisammensein. Aufgrund des<br />
frühsommerlichen Wetters konnte der Stammtisch in der Außengastronomie<br />
mit Blick auf den Bertha-von-Suttner-Platz und die<br />
Bonngasse durchgeführt werden.<br />
Kontaktpflege und Erfahrungsaustausch beim Stammtisch des Bezirks Bonn<br />
26
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Infoveranstaltungen im FA Bergisch Gladbach zum Thema Kassenführung<br />
VM StBin Birgit Striegan, Bezirk Rheinisch-Bergischer Kreis<br />
Am 19.03.<strong>2018</strong> und wegen der sehr hohen Nachfrage dankenswerter<br />
Weise erneut in einem zweiten Termin am 10.04.<strong>2018</strong><br />
fanden im Finanzamt Bergisch-Gladbach zwei Infoveranstaltungen<br />
zum Thema Kassenführung im großen Sitzungssaal in<br />
der fünften Etage des Finanzamtes statt.<br />
Die beiden Veranstaltungen, an denen insgesamt ca. 180 Kollegen<br />
sowie leitende Mitarbeiter des Finanzamtes teilnahmen,<br />
fanden in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Köln und<br />
dem Bezirk Rheinisch-Bergischer Kreis statt.<br />
Der Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes umfasst grundsätzlich<br />
die Städte und Gemeinden Bergisch-Gladbach, Odenthal,<br />
Overath, Rösrath und Kürten.<br />
Nach der offiziellen Begrüßung durch den Vorsteher des Finanzamtes,<br />
LRD Mersmann, wurden von den beiden finanzamtsinternen<br />
Referenten, Herrn Geiermann und Herrn Fischer, folgende<br />
Themen angesprochen bzw. erläutert:<br />
• Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Zusammenhang<br />
mit Kassenaufzeichnungen<br />
• Aufzeichnungspflichten bei der Gewinnermittlung nach § 4<br />
Abs. 3 EStG<br />
• Arten von Kassen<br />
• Aufzeichnung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung<br />
• Kassennachschau<br />
• Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung<br />
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Vorträge auch Fragen<br />
angesprochen, die einige Teilnehmer bereits im Vorfeld aufgrund<br />
einer Mailabfrage formuliert hatten sowie Rückfragen, die im<br />
Verlauf in den lebendigen Diskussionen neu gestellt wurden.<br />
Den Vertretern des Finanzamtes ist, auch im Namen der anwesenden<br />
Kollegen, für ihre Bereitschaft und Entscheidung zu danken,<br />
das gewünschte Thema aufzunehmen, vorzustellen und mit<br />
den Berufsangehörigen in einen offenen Dialog praxisfördernder<br />
Lösungsansätze zu treten.<br />
Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />
Im Berichtszeitraum (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>) haben die nachfolgend aufgelisteten Veranstaltungen in den Bezirken stattgefunden.<br />
Aktivitäten in den Bezirken<br />
Datum Ort Themen<br />
17.04.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />
15.05.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe werden voraussichtlich die nachfolgenden Veranstaltungen stattfinden:<br />
Geplante Termine in den Bezirken<br />
Datum Ort Themen<br />
06.06.<strong>2018</strong> Düren-Jülich Steuerberaterstammtisch<br />
03.07.<strong>2018</strong> Köln Steuerberaterstammtisch<br />
17.07.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />
07.08.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
16.10.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />
06.11.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
(Änderungen vorbehalten)<br />
Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />
27
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />
Deutscher Steuerberatertag im WCCB in Bonn – ERFOLG GEMEINSAM STEUERN<br />
Vom 07. bis 09.10.<strong>2018</strong> treffen sich in Bonn<br />
Kolleginnen und Kollegen aus ganz Deutschland<br />
und darüber hinaus beim 41. Deutschen<br />
Steuerberatertag!<br />
Dieses Jahr zieht es uns in das neue, helle und moderne World<br />
Conference Center Bonn, direkt im ehemaligen Regierungsviertel<br />
und unmittelbar am Rhein gelegen. In diesem Jahr zeigen<br />
wir mit der Innovationsmethode Design Thinking Strategien zur<br />
Weiterentwicklung der Kanzlei. Das Megathema Digitalisierung<br />
ist ebenfalls wieder im Tagungsprogramm zu finden. Abgerundet<br />
wird das Programm mit aktuellen Fachvorträgen, Diskussionsrunden<br />
und Expertentreffen (Meet the Expert). Wählen Sie aus<br />
diesem vielfältigen Themen-Katalog Ihre Favoriten, gestalten Sie<br />
Ihren persönlichen Deutschen Steuerberatertag und bringen Sie<br />
sich auf den neuesten Stand.<br />
findet sich die Networking Zone, die zu intensiven Gesprächen<br />
unter Kollegen einlädt.<br />
Auch das Rahmenprogramm bietet wieder viele Highlights. Der<br />
Deutsche Steuerberatertag-Cup geht nach einem erfolgreichen<br />
Start im letzten Jahr nun auf dem Golfplatz Rhein-Sieg in die<br />
2. Runde. Bei Stadtrundfahrt und Bonn-Lauf können Sie die<br />
Geburtsstadt Beethovens kennenlernen. Zum Begrüßungsabend<br />
bitten wir in den beeidruckenden Glaspalast Kameha Dome.<br />
Ein fürstliches Dinner erwartet Sie in der Redoute, einer der<br />
exklusivsten Adressen im Bonner Raum mit jahrhundertelanger<br />
Tradition. Unsere legendäre Party feiern wir im BaseCamp, einem<br />
einzigartigen Indoor-Vintage-Campingplatz in einer ehemaligen<br />
Lagerhalle im Süden Bonns: Es erwarten Sie historische Schlafwagen,<br />
alte Wohnwagen und amerikanische Airstreams sowie<br />
DJ Noppe, Lucas und Valerio.<br />
Die App zum Deutschen Steuerberatertag hält Sie auch in diesem<br />
Jahr auf dem Laufenden. Über die Chat-Funktion können Sie<br />
mit Kollegen Kontakt aufnehmen. Fachprogramm, Rahmenprogramm<br />
und die Übersicht der Aussteller sind jederzeit und überall<br />
abrufbar. Weiterhin finden Sie digitale Tagungsunterlagen und<br />
Feedbackmöglichkeiten.<br />
Die große Neuerung beim diesjährigen Deutschen Steuerberatertag<br />
ist das Forum für Kanzleimitarbeiter. Um für den Mandanten<br />
den besten Service zu gewährleisten, müssen vom Empfang<br />
über die Buchhaltung bis zur Kanzleileitung alle an einem Strang<br />
ziehen. Deshalb gibt es in diesem Jahr Programmpunkte mit<br />
relevanten Themen und Fortbildungen speziell für Kanzleimitarbeiter.<br />
Ein Plus für die ganze Kanzlei!<br />
Ein ganz besonderer Anziehungspunkt ist auch in diesem Jahr<br />
die Fachausstellung mit über 60 Ausstellern aus der gesamten<br />
Branche. Im neuen Expo Forum auf der Rheinebene des World<br />
Conference Center Bonn erfahren Sie in Kurzvorträgen und Präsentationen<br />
alles über die neuesten Trends und Angebote. Hier<br />
Weitere Informationen zum Deutschen Steuerberatertag finden<br />
Sie auf www.steuerberatertag.de<br />
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31.7.<strong>2018</strong><br />
28
Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />
41. Deutscher Steuerberatertag<br />
vom 7. bis 9. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn<br />
Der Deutsche Steuerberatertag<br />
hat wieder viel zu bieten!<br />
Nutzen Sie die vielfältigen<br />
Möglichkeiten zum Austausch<br />
unter Kollegen, lernen<br />
Sie die Beethovenstadt<br />
Bonn kennen und erkunden<br />
Sie ihre geschichtsträchtige<br />
Umgebung.<br />
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Highlights des Programms <strong>2018</strong><br />
· Fundiertes Fachwissen:<br />
Methoden zur Neuausrichtung<br />
der Kanzlei, Mit ar beiter führung:<br />
Wege zum Hoch leistungsteam,<br />
Umsatz- und Ertragsteuer, Unternehmensnachfolge,<br />
Restrukturierung<br />
und Unternehmensplanung,<br />
Inter nationales Steuerrecht:<br />
Schwerpunkt Frankreich etc.<br />
· Schwerpunkt Mitarbeiter:<br />
Digitale Umsetzung in der Kanzlei,<br />
Workshop: Mit Körpersprache<br />
und Stimme zu mehr Präsenz.<br />
· Treffpunkt: Netzwerken,<br />
Kollegen treffen, Fachsimpeln,<br />
Informieren, Erfahrungen austauschen.<br />
Ihre Vorteile<br />
· Neue Perspektiven:<br />
Erweitern Sie Ihren Horizont<br />
durch Gespräche mit Kollegen,<br />
Referenten und Ausstellern.<br />
Stellen Sie Fragen und diskutieren<br />
Sie mit!<br />
· Neuerungen im Blick:<br />
Kompakter Überblick über<br />
aktuelle Praxisthemen im<br />
Fachprogramm.<br />
· Bonn erleben: Empfang im<br />
Glaspalast KAMEHA Dome<br />
am pulsierenden Bonner<br />
Bogen, Stadtrundfahrt mit<br />
einem ex klusiven Klavierkonzert,<br />
Galadinner im prächtigen<br />
Beethovensaal der La Redoute,<br />
Feiern an einem außergewöhnlichen<br />
Ort: BaseCamp,<br />
eine zum Hostel umgebaute<br />
Lagerhalle.
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
Erfolg gemeinsam steuern – In die Zukunft starten – Erfolgsfaktor Kanzleiteam<br />
Der Erfolg einer Kanzlei ist kein Zufallsprodukt,<br />
sondern das Ergebnis strategischer Planung.<br />
Damit eine Kanzlei bei der aktuellen Veränderung<br />
unserer Arbeitsumgebung nicht auf der Strecke<br />
bleibt, muss sie zielorientiert weiterentwickelt<br />
werden.<br />
Zum Erarbeiten von neuen Perspektiven gibt es verschiedene<br />
Methoden, die in der Regel eines gemeinsam haben: Sie setzen<br />
auf das kreative Potential der Menschen, die sich für das<br />
gemeinsame Ziel einsetzen – und auf detaillierte Kenntnisse über<br />
die Anforderungen der Kunden. In der Steuerberatungskanzlei<br />
bedeutet das, dass für die Erarbeitung neuer Ideen idealerweise<br />
neben der Kanzleileitung auch die anderen in der Kanzlei tätigen<br />
Menschen einbezogen werden sollten, um die Innovationskraft<br />
und speziellen Kenntnisse aller Beteiligten zu nutzen. Die Entscheidung<br />
über Machbarkeit und Umsetzung verbleibt natürlich<br />
bei der Kanzleileitung. Die kreative Zusammenarbeit innerhalb<br />
der Kanzlei kann aber unter den richtigen Voraussetzungen<br />
große Potentiale freisetzen.<br />
In die Zukunft starten<br />
Der Blick in die Zukunft für die steuerberatenden und prüfenden<br />
Berufe ist heute so wichtig wie nie zuvor. Gesetzliche und gesellschaftliche<br />
Veränderungen nehmen immer größeren Einfluss auf<br />
unsere tägliche Arbeit. Unser erfolgreiches Bestehen in der sich<br />
verändernden Welt hängt davon ab, welche Möglichkeiten wir<br />
für uns darin erkennen.<br />
Eine Branche, die mehr als alle anderen die Zukunft im Visier hat,<br />
ist die Raumfahrt. Unter dem Titel „Space 4.0 - Raumfahrt für die<br />
Zukunft“ wird Prof. Dr. Johann-Dietrich Wörner, Generaldirektor<br />
der europäischen Weltraumorganisation ESA, den Teilnehmern<br />
des Deutschen Steuerberatertags am 8. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn<br />
einen Ausblick aus einer neuen Perspektive ermöglichen. Auch<br />
das weitere Programm beschäftigt sich mit Aussichten und Entwicklungen<br />
unserer Zeit.<br />
Erfolgsfaktor Kanzleiteam – Tipps und Tricks – Die Tagung<br />
für die ganze Steuerkanzlei<br />
In erfolgreichen Kanzleien ziehen alle an einem Strang. Dies<br />
gilt insbesondere angesichts der vielfältigen Herausforderungen<br />
durch die rasch voranschreitende Digitalisierung. Kanzleileitung<br />
und Mitarbeiter müssen flexibel bleiben, um der Veränderung<br />
unserer Arbeitsumgebung gerecht zu werden und den Mandanten<br />
auch in Zukunft interessante Dienstleistungen anbieten<br />
zu können.<br />
Warum ist es so wichtig, die Mitarbeiter auf dem Weg in die<br />
Zukunft vom Start weg einzubeziehen? Zum einen, weil die Mitarbeiter<br />
als Erste von dem bevorstehenden Wandel betroffen<br />
sein werden. Die Kanzleien müssen auf sich verändernde oder<br />
gar wegfallende Geschäftsfelder reagieren und das wird in den<br />
allermeisten Fällen direkt die Mitarbeiter betreffen. Darüber<br />
hinaus stehen die Mitarbeiter häufig in sehr engem Kontakt zu<br />
den Mandanten und kennen die dortigen Ansprechpartner und<br />
Gegebenheiten gut. Sie sind deshalb wertvolle Hinweisgeber<br />
bei der Frage, welche Dienstleistungen in ihrem Arbeitsbereich<br />
welcher Weise den Mandanten zukünftig sinnvollerweise angeboten<br />
werden können. Engagierte Mitarbeiter werden sich dabei<br />
gern einbringen, weil sie daran interessiert sind, die Kanzlei und<br />
damit auch ihre persönliche Zukunft zu sichern. Um die Motivation<br />
des Kanzleiteams dauerhaft aufrechtzuerhalten, braucht<br />
es aber mehr als den Verweis auf die ungewisse Zukunft und<br />
inspirierende Worte.<br />
Wie Ihre Kanzlei zum Winning Team wird, erfahren Sie beim 41.<br />
Deutschen Steuerberatertag. Kommen Sie mit engagierten Mitarbeitern<br />
nach Bonn und erfahren Sie dort, wie sie gemeinsam<br />
zum Erfolg ihrer Kanzlei beitragen können.<br />
7.–9. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn | www.steuerberatertag.de<br />
30
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Neuer Rahmenvertrag mit der Deutschen Bank für die Mitglieder der DStV-Verbände<br />
Mitglieder der DStV-Verbände profitieren ab sofort bei unserem<br />
neuen Rahmenvertragspartner Deutsche Bank von besonderen<br />
Konditionen. Sie erhalten bei Neuabschluss das Deutsche Bank<br />
KanzleiKonto ohne Grundgebühr und sparen damit 19,90 €<br />
monatlich. Weitere Vorteile des KanzleiKontos sind unter<br />
anderem die kostenfreie Einrichtung und der Abruf von Kontoinformationen<br />
durch Service-Rechenzentren, ein kostenfreies<br />
Unterkonto inklusive der kostenfreien Electronic-Banking-Lösung<br />
StarMoney Business (Deutsche Bank Edition, Basisversion) bis<br />
zu zwei Kontokarten mit Wunsch-PIN und eine Kreditkarte im<br />
Branchen-Design (individuelles Design ebenfalls möglich).<br />
Mitglieder der Verbände im DStV finden weitere Informationen<br />
ab sofort über StBdirekt unter „Service - Rahmenverträge“<br />
(www.stbdirekt.de ).<br />
Ansprechpartnerin<br />
Andrea Krings<br />
Stellvertretende Kundendirektorin · Regionsbeauftragte für<br />
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
Deutsche Bank AG<br />
An den Dominikanern 11-27 · 50668 Köln<br />
Tel. +49 221 1422148 · Fax +49 221 1421331<br />
Mobile +49 1735439006 · E-Mail andrea.krings@db.com<br />
Rahmenabkommen – aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />
Die zahlreichen Rahmenverträge, die der DStV und auch der Kölner Verband<br />
mit unterschiedlichen Kooperationspartnern abgeschlossen haben,<br />
bieten Verbandsmitgliedern konkrete wirtschaftliche Vorteile. Sie verschaffen<br />
den Mitgliedern erhebliche Rabatte bei vielen Dienstleistungen und<br />
Angeboten für das tägliche Berufs- und Privatleben. Die Inanspruchnahme<br />
der Rahmenverträge kann den jährlichen Mitgliedsbeitrag leicht mehr als<br />
aufwiegen.<br />
www.dstv.de<br />
Aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />
Die aktuellen Tarife der Rahmenabkommen, die der DStV für Mitglieder<br />
seiner Verbände, also auch für Mitglieder des Kölner Steuerberater-Verbandes<br />
abgeschlossen hat, entnehmen Sie bitte der Broschüre, die dieser<br />
Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong> beiliegt. Sie ist auch im pdf-Format<br />
unter der StBdirekt Nr. 17495 downloadbar.<br />
Hinweis<br />
Berlin-<br />
Brandenburg<br />
Rheinland-<br />
Pfalz<br />
Baden-<br />
Württemberg<br />
Westfalen-<br />
Lippe<br />
Saarland<br />
Schleswig-<br />
Holstein<br />
Weitere Informationen sowie Zugangsdaten erhalten Sie über<br />
www.stbverband-koeln.de , interner Mitgliedsbereich. Außerdem<br />
steht Ihnen in der Geschäftsstelle des Verbandes Frau Ramona Schmitz<br />
unter der Telefonnummer 02203 993097 zur Verfügung.<br />
Aktuelle Tarife_<strong>2018</strong>.indd 1 10.01.18 08:48<br />
31
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
DSGVO – Hilfen für die Praxis und insbesondere die Kanzleiwebseite<br />
Seit dem 25.05.<strong>2018</strong> müssen die neuen Vorschriften der<br />
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG <strong>2018</strong>) in Unternehmen, aber auch in<br />
Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. Bereits in unseren<br />
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/2017, S. 57, hatten wir einen Aufsatz des<br />
Datenschutzbeauftragten Stefan Rehfeld veröffentlicht, der auf<br />
einer DIN-A4-Seite checklistenartig die neuen Anforderungen<br />
beschreibt.<br />
DStV und BStBK haben zunächst gemeinsam eine FAQ-Liste<br />
erstellt, in der auf häufig gestellte Fragen geantwortet wird. Diese<br />
FAQs stehen unter StBdirekt Nr. 17568 zur Verfügung. Sodann<br />
sind folgende Handlungsempfehlungen erarbeitet worden:<br />
1. An erster Stelle steht die Einrichtung eines Datenschutz-Leitfadens,<br />
der für die Kanzleiangehörigen verbindlich ist. Damit<br />
wird die „Rechenschaftspflicht“ zur Umsetzung der nachfolgend<br />
genannten Datenschutzgrundsätze dokumentiert:<br />
Rechtmäßigkeit, faire Verarbeitung nach Treu und Glauben,<br />
Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung,<br />
Richtigkeit sowie technische und organisatorische<br />
Maßnahmen (TOM) zum Schutz vor unbefugten Zugriffen<br />
oder Beschädigung der personenbezogenen Daten („Integrität<br />
und Vertraulichkeit“).<br />
2. Steuerberatungskanzleien kommen nicht umhin, ein Verarbeitungsverzeichnis<br />
zu erstellen, schon weil die in der Kanzlei<br />
verarbeiteten Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen und<br />
somit ein Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen<br />
besteht. In diesem Verzeichnis werden die Kontaktdaten<br />
des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung und die<br />
Kategorien der Betroffenen, der erhobenen Daten sowie<br />
der Empfänger dokumentiert. Zudem müssen die Fristen zur<br />
Löschung der in der Kanzlei erhobenen personenbezogenen<br />
Daten festgelegt werden. Im Falle einer Datenübertragung in<br />
ein Drittland außerhalb der EU/des EWR muss auch dies im<br />
Verfahrensverzeichnis geregelt sein (ggf. in Fällen der Nutzung<br />
von Cloud-Software, Messenger-Diensten mit Servern<br />
in Drittländern etc.).<br />
3. Es empfiehlt sich die Erstellung eines Aufbewahrungs- und<br />
Löschkonzepts, welches die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen<br />
und die anschließende Löschung personenbezogener<br />
Daten sicherstellt. Auf diese Weise wird die Einhaltung der<br />
Löschpflichten dokumentiert.<br />
4. Um die unverzügliche Benachrichtigung der Datenschutzbehörde<br />
und Betroffenen (spätestens innerhalb von 72<br />
Stunden) sicherzustellen, eignet sich die Errichtung eines<br />
Meldesystems für Datenpannen.<br />
5. Die Kanzlei sollte zudem eine Arbeitsanweisung zur Wahrung<br />
der Betroffenenrechte erstellen: Anhand der Arbeitsanweisung<br />
muss das Kanzleipersonal vorbereitet sein,<br />
Ansprüche von Betroffenen auf Information und Auskunft,<br />
Berichtigung, Löschung und Übertragung von Daten richtig<br />
einzuschätzen. Das Kanzleipersonal muss insbesondere bei<br />
Drittbetroffenen geltend gemachte Ansprüche ggf. ablehnen,<br />
wenn das Berufsgeheimnis des Steuerberaters und seiner<br />
Berufsangehörigen Vorrang hat.<br />
6. Kanzleien müssen prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter<br />
(DSB) bestellt werden muss und ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung<br />
(DSFA) durchzuführen ist. Sind zehn oder<br />
mehr Personen in der Kanzlei ständig mit der automatisierten<br />
Verarbeitung von personenbezogenen Daten befasst, muss<br />
immer ein DSB bestellt werden. Ein DSB und eine DSFA ist<br />
zudem auch bei weniger als zehn Personen erforderlich,<br />
wenn eine besonders umfangreiche Verarbeitung „sensibler“<br />
Datenkategorien (z. B. Daten über die Religion, Gesundheit,<br />
sexuelle Orientierung etc.) oder von personenbezogenen<br />
Daten über Straftaten vorliegt. Wann eine „besonders<br />
umfangreiche Verarbeitung“ im Einzelnen anzunehmen ist,<br />
ist momentan noch mit Rechtsunsicherheit verbunden.<br />
7. Die Auftrags(daten)verarbeitungsverträge (z. B. Kanzleisoftware)<br />
müssen an die DSGVO und an die Neufassung der<br />
Vorschriften über das Berufsgeheimnis angepasst werden.<br />
Bei Auftragsverarbeitern wie auch bei sonstigen Dienstleistern,<br />
die mit personenbezogenen Daten in Berührung<br />
kommen, müssen die erforderlichen Erklärungen zur Verschwiegenheit<br />
dokumentiert sein. Es muss darauf geachtet<br />
werden, dass Auftragsverarbeiter und andere Dienstleister<br />
nicht mehr als erforderlich Einblick in die personenbezogenen<br />
Daten bekommen. Die Tätigkeit des Steuerberaters<br />
für seinen Mandanten erfolgt in eigener Verantwortung und<br />
ist keine Auftragsverarbeitung. Dies gilt auch für die Lohnund<br />
Gehaltsabrechnung, die der Steuerberater nach dem<br />
StBerG eigenverantwortlich ausführt (siehe hierzu auch das<br />
Kurzpapier Nr. 13 zur Auftragsverarbeitung der Datenschutzkonferenz<br />
- DSK).<br />
8. Eine auf die Bedürfnisse der Kanzlei abgestimmte Schulungsunterlage<br />
dient der Sensibilisierung der Mitarbeiter und<br />
Berufsträger. Die Angehörigen der Steuerkanzlei müssen die<br />
Grundsätze und Pflichten einer datenschutzkonformen Ver-<br />
32
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
arbeitung nach den neuen Vorschriften in der Praxis umsetzen<br />
und dokumentieren. Die Kanzleiangehörigen müssen<br />
in die Lage versetzt werden, bei Anfragen von Betroffenen<br />
und Datenschutzbehörden richtig zu reagieren und dabei<br />
das Berufsgeheimnis zu wahren.<br />
Zur Umsetzung der vorstehenden Handlungsmaßnahmen bieten<br />
die einschlägigen Fachverlage und Datenschutz-Institutionen<br />
wie beispielsweise die Konferenz der Datenschutbehörden des<br />
Bundes und der Länder (DSK) erste Merkblätter und Musterformulare<br />
an. Derzeit erarbeiten der Deutsche Steuerberaterverband<br />
(DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK)<br />
gemeinsam umfassende Praxishilfen, die konkret auf die besonderen<br />
Anforderungen kleiner und mittelständischer Steuerberatungskanzleien<br />
beim Datenschutz abgestimmt werden.<br />
Hinweis<br />
Die Hinweise des DStV und der BStBk sind – in ggf.<br />
aktualisierter Form – abrufbar auf der DStV-Webseite<br />
(www.dstv.de ) in der Rubrik Praxistipps. Unter den<br />
neueren Hinweise befindet sich auch solche betreffend<br />
die Kanzleiwebseite der Kanzleien (StBdirekt Nr. 17646).<br />
Aktualisierte Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen<br />
Ab sofort steht die Musterverfahrensdokumentation zur Digitalisierung<br />
und elektronischen Aufbewahrung von Belegen<br />
inkl. Vernichtung der Papierbelege in einer aktualisierten und<br />
redaktionell überarbeiteten Fassung zur Verfügung.<br />
Die Musterverfahrensdokumentation wurde als Hilfestellung<br />
gemeinsam vom DStV und der BStBK entwickelt. Sie gibt den<br />
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen Formulierungshilfen<br />
dafür, wie der Umgang mit digitalisierten Belegen organisiert<br />
und dokumentiert werden kann. Damit soll die Vernichtung<br />
der originalen Papierbelege ermöglicht werden, ohne<br />
negative Folgen für die Ordnungsmäßigkeit und insbesondere<br />
die Beweiskraft der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen<br />
befürchten zu müssen. Das digitale Belegabbild soll hierzu<br />
den Papierbeleg für Nachweis- und Dokumentationszwecke<br />
vollständig ersetzen. In der Musterverfahrensdokumentation<br />
werden die einzelnen Verfahrensschritte der Belegbearbeitung<br />
vom Posteingang über die Prüfung und Digitalisierung bis zur<br />
Archivierung beschrieben. Außerdem werden weitere Anforderungen<br />
formuliert, wie z.B. die genaue Unterweisung der mit<br />
dem Scannen betrauten Mitarbeiter, die Festlegung der für das<br />
Scannen verwendeten Hard- und Software, die Zuständigkeiten<br />
für die einzelnen Verfahrensschritte und die Anforderungen für<br />
ein internes Kontrollsystem.<br />
Hinweis<br />
Die aktualisierte Musterverfahrensdokumentation ist abrufbar<br />
unter www.dstv.de/fuer-die-praxis/arbeitshilfen-praxistipps<br />
sowie für Verbandsmitglieder unter www.stbdirekt.de<br />
(StBdirekt-Nr. 014407) zusätzlich auch in einer<br />
Wordversion.<br />
Gut besuchtes DStV-Symposium widmete sich der Digitalisierung<br />
des Besteuerungsverfahrens<br />
„Die Finanzverwaltung ist mit ihren Projekten, die das Besteuerungsverfahren<br />
für Steuerpflichtige und Steuerberater in<br />
Zeiten der zunehmenden Digitalisierung einfacher und effizienter<br />
gestalten sollen, auf einem guten Weg.“ Dieses Fazit<br />
zog DStV-Präsident StB/WP Harald Elster anlässlich des diesjährigen<br />
Symposiums des Verbändeforums EDV des DStV. Die gut<br />
besuchte Veranstaltung fand am 14.03.<strong>2018</strong> unter dem Motto<br />
„DIVA, RABE, NACHDIGAL – Wie digital wird das Besteuerungsverfahren<br />
in der Praxis?“ im Berliner Haus der Verbände<br />
statt.<br />
Präsident Elster: „Die Finanzverwaltung ist bei der Digitalisierung auf einem guten Weg."<br />
Die elektronische Kommunikation gewinnt an Form<br />
StB/vBP Richard Deußen, Vorsitzender des Verbändeforums EDV,<br />
beleuchtete in seinem Grußwort den Hintergrund der Veran-<br />
33
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
staltung: Mit dem Digitalen Verwaltungsakt (DIVA) sowie<br />
Lösungen zur Referenzierung auf Belege (RABE) und zum Nachreichen<br />
digitaler Belege (NACHDIGAL) möchte die Finanzverwaltung<br />
die elektronische Kommunikation mit den Behörden<br />
künftig erweitern. Elster begrüßte diese Pläne insbesondere mit<br />
Blick auf den erheblichen Aufwand, den die papiergebundene<br />
Belegbearbeitung heute für die Kanzleien bedeute. Er appellierte<br />
aber zugleich an die Finanzverwaltung, die praktische Umsetzung<br />
zügig und die geplanten digitalen Services möglichst bald<br />
flächendeckend voranzubringen.<br />
Zuvor hatten vier Referenten aus der Finanzverwaltung, der<br />
Softwarebranche und dem Berufsstand in verschiedenen<br />
Kurzvorträgen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens<br />
aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Sie vertieften ihre<br />
Standpunkte in einer anschließenden Podiumsdiskussion, die<br />
von RAin/StBin Sylvia Mein, Leiterin der DStV-Steuerabteilung,<br />
moderiert wurde.<br />
Auswirkung der Digitalisierung auf den Berufsstand<br />
StB Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV eG, ging<br />
auf die grundsätzliche Bedeutung der Digitalisierung für den<br />
Berufsstand und ihre Auswirkungen auf die künftige Arbeit<br />
der Berater ein. Er verwies darauf, dass sich insbesondere die<br />
Erwartungen der Mandanten immer schneller wandeln. Bereits<br />
in wenigen Jahren würden die sog. „Digital Natives“, die bereits<br />
heute digitale Prozesse in allen Lebensbereichen wie selbstverständlich<br />
nutzen, die gesellschaftliche Mehrheit bilden. Vor diesem<br />
Hintergrund müsse sich auch das Angebot der Kanzleien<br />
von der Deklarationsberatung hin zu einer Monitoring- und<br />
Compliance-Instanz weiterentwickeln.<br />
Wünsche des Berufsstands<br />
StBin Frauke Kaps-Offeney, Steuerberaterin in eigener Kanzlei,<br />
machte deutlich, in welchem Umfang Steuerberater bereits<br />
heute elektronisch mit Behörden und anderen Stellen kommunizieren.<br />
Als Beispiele seien hier etwa das ELSTER-Verfahren,<br />
die E-Bilanz oder neuerdings auch der Digitale Finanzbericht zu<br />
nennen. Vieles sei allerdings noch verbesserungsfähig. So sei es<br />
aus Beratersicht wünschenswert, wenn im Gegenzug zur elektronischen<br />
Datenübermittlung künftig in stärkerem Maße auch ein<br />
elektronischer Rücklauf von nutzbaren Daten für die Berufsangehörigen<br />
entstünde. Ein Schritt in die richtige Richtung sei hier<br />
etwa die bestehende Vollmachtsdatenbank, die als Baustein für<br />
die vorausgefüllte Steuererklärung diene. Durchaus ausbaufähig<br />
seien die Möglichkeiten beim elektronischen Einspruch. Hier<br />
sollten in gleicher Weise wie beim Einspruch in Papierform mit<br />
einem Schreiben sogleich mehrere Bescheide parallel angegriffen<br />
werden können. Zudem müsste den Beratern und Steuerpflichtigen<br />
endlich die Möglichkeit eröffnet werden, ergänzende<br />
Unterlagen als Anhang mitschicken zu können. Wünschenswert<br />
wäre es zudem, wenn digitale Verwaltungsakte, wie der Steueroder<br />
Betriebsprüfungsbescheid, mit strukturierten Datensätzen<br />
versehen wären, um die elektronische Weiterverarbeitung in der<br />
Kanzlei zu erleichtern.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Michael Baum, Regierungsdirektor im Bundesministerium der<br />
Finanzen (BMF), stellte in seinem Vortrag unter anderem die<br />
rechtlichen Grundlagen des digitalen Verwaltungsaktes vor. Er<br />
ging darüber hinaus auf die Ersetzung der bisherigen Belegvorlagepflicht<br />
durch die neue Belegvorhaltepflicht ein. Diese<br />
ist Ergebnis der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.<br />
Baum nutzte zudem die Gelegenheit für Erläuterungen zu der<br />
neuen Zeile 98 im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung.<br />
Steuerpflichtigen ist es bei der ausschließlich automationsgestützten<br />
Veranlagung gem. § 150 Abs. 7 Satz 1 AO zu<br />
ermöglichen, Angaben, die nach ihrer Auffassung Anlass für<br />
eine Bearbeitung durch einen Amtsträger sind, in einem dafür<br />
vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu<br />
Blick ins Auditorium<br />
34
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
machen. Diese Option sei bei den sog. Auto-Fällen erforderlich,<br />
weil Steuerpflichtige und Berater anderenfalls in steuerstraf- und<br />
haftungsrechtliche Risiken gedrängt würden – wie auch vom<br />
DStV im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens aufgezeigt. Diese<br />
Risiken reduziert nun die neue Zeile 98 zusammen mit dem<br />
qualifizierten Freitextfeld. Durch das Eintragen einer „1“ in Zeile<br />
98 und dem Befüllen des Freitextfeldes bzw. der Abgabe einer<br />
besonderen Anlage kann ein Steuerpflichtiger bzw. sein Berater<br />
beispielsweise über die Steuererklärung hinausgehende Angaben<br />
tätigen. Auch können hier erstmals zu berücksichtigende<br />
Sachverhalte näher erläutert werden. Dies kann weitere Nachfragen<br />
des Finanzamts vermeiden. Ergänzende Aufstellungen zu<br />
einzelnen Positionen der Steuererklärung sollten bei Nutzung von<br />
ELSTER hingegen vorzugsweise in den dafür extra vorgesehenen<br />
Eintragungsfeldern elektronisch an das Finanzamt übermittelt<br />
werden.<br />
Der digitale Kreislauf wird geschlossen<br />
Roland Krebs, Referatsleiter und Verfahrensmanager ELSTER<br />
im Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt), beschrieb<br />
schließlich den aktuellen Stand der technischen Umsetzungsmaßnahmen<br />
bei der Finanzverwaltung. Ziel sei es, den mit dem<br />
ELSTER-Verfahren begonnenen digitalen Kreislauf durch weitere<br />
Projekte praxisgerecht zu schließen. Mit NACHDIGAL soll die<br />
elektronische Übermittlung von Mitteilungen, z.B. ein elektronischer<br />
Einspruch inklusive etwaiger elektronischer Anhänge<br />
durch den Berater an die Finanzverwaltung ermöglicht werden.<br />
Auch für nachgeforderte Belege soll ein elektronischer Weg<br />
eröffnet werden. Das Projekt DIVA soll die Grundlage dafür<br />
bilden, dass steuerliche Verwaltungsakte, wie z.B. Steuerbescheide,<br />
künftig flächendeckend digital vom Finanzamt an den<br />
bevollmächtigten Berater geschickt werden können. Mit RABE<br />
soll schließlich die Übermittlung von Steuererklärungen mit Referenzen<br />
an die Finanzverwaltung ermöglicht werden. Der Berater<br />
hinterlegt hierbei planungsgemäß die entsprechenden Belege<br />
zum Abruf für den Sachbearbeiter des Finanzamtes in einer virtuellen<br />
Plattform. Die vorgestellten Digitalisierungsprojekte stießen<br />
bei den Teilnehmern auf großes Interesse. Mit Bedauern mussten<br />
sie jedoch hören, dass die Neuerungen noch etwas auf sich<br />
warten lassen. Während mit der Umsetzung von NACHDIGAL<br />
und DIVA ab 2020 begonnen werden soll, soll die Umsetzung<br />
von RABE erst deutlich nach 2022 starten.<br />
DStV bleibt am Ball<br />
Zum Abschluss der Veranstaltung bestand auf dem Podium<br />
Einigkeit, dass die Digitalisierung des steuerlichen Massenverfahrens<br />
eine äußerst komplexe Aufgabe sei, die die Finanzverwaltung<br />
vor große Herausforderungen stelle. Was die lange<br />
Umsetzungsdauer angehe, seien hierfür auch die erforderlichen<br />
Abstimmungsprozesse im Rahmen der föderalistischen Verwaltungsstrukturen<br />
mitverantwortlich. Umso wichtiger sei es, so<br />
DStV-Präsident Elster in seinem Schlusswort, dass der Gesetzgeber<br />
ein einfacheres und weniger bürokratisches Steuerrecht<br />
schaffe. Diesen Wunsch verband Elster zugleich mit der Zusage<br />
gegenüber den anwesenden Berufsangehörigen, dass der DStV<br />
den begonnenen Prozess weiterhin – wie bereits im ELSTER-Anwenderbeirat<br />
– konstruktiv begleiten und sich für die Belange<br />
des Berufsstands einsetzen werde.<br />
Die Präsentationen aller Referenten des Symposiums stehen<br />
unter www.dstv.de zum Abruf bereit.<br />
An der gelungenen Veranstaltung nahmen auch die DStV-Vizepräsidenten<br />
StB/vBP Dipl.-Bw. Franz Plankermann und StB/<br />
vBP Wolfgang Roth sowie die DStI-Vizepräsidentin StB/vBP Ute<br />
Mascher teil. Für den DStV nahmen ferner sein Hauptgeschäftsführer<br />
RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke, sein Geschäftsführer Syndikus-RA/StB<br />
Norman Peters sowie die Referenten RA Christian<br />
Michel und Daniela Ebert, LL.M., teil.<br />
V.l.n.r. Michael Baum (BMF), Roland Krebs (BayLfSt), RAin StBin Silvia Mein<br />
(DStV), StB Dr. Robert Mayr (DATEV), StBin Frauke Kaps-Offeney (Kanzleiinhaberin)<br />
Fragen aus dem Berufsstand<br />
35
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Sommer-Seminar <strong>2018</strong><br />
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date!<br />
Termine<br />
auch einzeln<br />
buchbar!<br />
Termine<br />
jeweils von 10.00 - 16.45 Uhr – anschließend get together<br />
25.07.<strong>2018</strong><br />
01.08.<strong>2018</strong><br />
08.08.<strong>2018</strong><br />
Sozialversicherung -<br />
Check Up<br />
Lohnsteuer -<br />
Check Up<br />
Umsatzsteuer -<br />
Check Up<br />
Dipl.-Bw. Uwe Frank<br />
Dipl.-Bw. Uwe Frank<br />
StB Dipl.-Fw.<br />
Hans-Georg Janzen<br />
Eine detaillierte Einladung mit Gliederung finden Sie unter www.akademie-stuw.de<br />
Wir empfehlen bereits jetzt die Reservierung dieser Termine.<br />
36
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Veranstaltungsort<br />
Schulungszentrum der Akademie für Steuer- und Wirtschaftrecht<br />
Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln-Porz-Gremberghoven<br />
Telefon: 02203 993216, Telefax: 02203 993222<br />
Dozenten<br />
Dipl.-Bw.<br />
Uwe Frank<br />
StB Dipl.-Fw.<br />
Hans-Georg Janzen<br />
Organisatorische Informationen<br />
Zeitplan 10.00 – 11.15 Uhr Unterricht<br />
11.15 – 11.30 Uhr Pause<br />
11.30 – 12.45 Uhr Unterricht<br />
12.45 – 14.00 Uhr Mittagsimbiss<br />
14.00 – 15.15 Uhr Unterricht<br />
15.15 – 15.30 Uhr Pause<br />
15.30 – 16.45 Uhr Unterricht<br />
16.45 – 18.00 Uhr get together<br />
Teilnehmergebühren<br />
€ 620,00 Sommer-Seminar (insgesamt)<br />
€ 250,00 Einzeltermin<br />
Die Gebühren beinhalten Konferenzgetränke, Pausenerfrischungen, Mittagsimbiss und<br />
Getränke (get together).<br />
Anmeldung<br />
Online direkt über das Internet www.akademie-stuw.de<br />
(Vorteil: Möglichkeit der Fragen an den Dozenten)<br />
(Vorteil: Skript abrufbar vor dem Seminar mit Volltextsuche im persönlichen Bereich)<br />
(Vorteil: Übersicht über alle gebuchten Seminare im persönlichen Bereich)<br />
Teilnahmebestätigung Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Anmeldebestätigung /<br />
Rechnung per Post.<br />
Stornierung/<br />
Stornogebühr<br />
Dresscode<br />
Bis 3 Wochen vor dem ersten Veranstaltungstermin € 75,00<br />
Während der laufenden Seminarreihe € 75,00<br />
(Erstattet wird in diesem Fall der Gebührenanteil der nicht besuchten Termine.)<br />
Freizeitkleidung<br />
Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />
Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />
www.akademie-stuw.dede<br />
info@akademie-stuw.de<br />
Registrier-Nr. 483326<br />
37
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau: DStV weist auf dringenden Klarstellungsbedarf hin<br />
Der DStV erachtet es daher als zwingend notwendig, dass der<br />
Prüfer bei der Durchführung der Kassen-Nachschau die Verhältnismäßigkeit<br />
sorgfältig beachtet und wahrt. Der Verband<br />
fordert eine entsprechende Klarstellung im AEAO. Sie solle dem<br />
Kassen-Nachschau-Prüfer deutlicher, als es der Entwurf vorsieht,<br />
vor Augen führen, dass er sich in einem höchst sensiblen Bereich<br />
der Unternehmensführung bewegt.<br />
Die Kassen-Nachschau dient seit 01.01.<strong>2018</strong> zur Prüfung von<br />
bargeldintensiven Branchen. In der Praxis herrschen große Unsicherheiten,<br />
wie die Finanzverwaltung mit dem neuen Werkzeug<br />
umgehen wird. Das BMF gab nun mit einem Entwurf für ein<br />
Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu<br />
§ 146b AO erste Anhaltspunkte. Nach Auffassung des DStV<br />
bleiben aber noch einige Fragen ungeklärt. Er adressierte unter<br />
anderem folgende Aspekte in seiner Stellungnahme S 04/18<br />
vom 26.02.<strong>2018</strong>.<br />
Störungen des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen<br />
möglichst gering halten<br />
Die Kassen-Nachschau kann während der üblichen Geschäftsund<br />
Arbeitszeiten stattfinden. Das Entwurfsschreiben erweitert<br />
bzw. konkretisiert diese Zeiten: Danach könne sie auch außerhalb<br />
der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen<br />
noch oder schon gearbeitet wird. Zudem könne der<br />
Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen<br />
einen sog. „Kassensturz“ verlangen, es sei denn, dies<br />
sei unangemessen.<br />
Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf mögliche, für den<br />
Unternehmer belastende, ja teilweise verheerende Praxisauswirkungen<br />
hin: Die Maßnahmen könnten sich leicht zu einer<br />
erheblichen Störung des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen<br />
auswachsen. Zudem sei zu befürchten, dass Kunden durch die<br />
Kassen-Nachschau einen schlechten Eindruck von dem Betrieb<br />
erhielten. Völlig inakzeptabel seien Situationen, in denen der<br />
Unternehmer deutliche finanzielle Einbußen erleidet. Zudem<br />
könnten Prüfungshandlungen vor der Öffnung des Geschäfts<br />
die Betriebsabläufe in hohem Maße behindern. Beispielsweise duldeten<br />
manche Vorbereitungshandlungen in bestimmten Branchen<br />
(z. B. in einer Bäckerei) keinen Aufschub. Schließlich sei das Klima<br />
bei Prüfungen rund um die Kasse in der Regel ohnehin schon<br />
höchst angespannt, was nicht noch verschärft werden sollte.<br />
Trickbetrügereien verhindern<br />
Der Amtsträger hat sich auszuweisen, sobald er den Steuerpflichtigen<br />
zur Duldung der Kassen-Nachschau auffordert oder mit<br />
einer anderen, im Entwurf aufgezählten offenen Amtshandlung,<br />
wie beispielsweise der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen,<br />
Büchern oder den für die Führung des elektronischen<br />
Aufzeichnungssystems erheblichen Organisationsunterlagen,<br />
beginnt. Der Entwurf stellt klar, dass die Aufforderung zur Duldung<br />
der Kassen-Nachschau ein Verwaltungsakt ist, der formlos<br />
erlassen werden kann.<br />
Aus der Praxis ist zu vernehmen, dass die Dienstausweise von<br />
Prüfern meist von so minderer Qualität seien, dass sie leicht<br />
fälschbar sind. Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige<br />
deshalb eine sehr ausgeprägte Angst vor Trickbetrügern hätten,<br />
die sich mit entsprechenden Dokumenten den Inhalt der Kasse<br />
erschleichen wollen. Sollten solche Fälle in Abwesenheit des<br />
Steuerpflichtigen eintreten, wäre zudem das Arbeitsverhältnis<br />
belastet: Der zur Mitwirkung aufgeforderte Mitarbeiter müsste<br />
sich anschließend gegenüber seinem Arbeitgeber rechtfertigen.<br />
Dabei werde er regelmäßig nicht belegen können, dass er sich<br />
durch einen vermeintlich echten Amtsträger in einem Moment<br />
der Überrumpelung und der Verunsicherung habe täuschen<br />
lassen.<br />
Um die Ängste der Steuerpflichtigen und ihrer Mitarbeiter sowie<br />
die tatsächliche Gefahrenlage zu reduzieren, sind aus Sicht des<br />
DStV folgende Maßnahmen erforderlich:<br />
• Der Sicherheitsstandard für Prüferausweise muss deutlich<br />
erhöht werden.<br />
• Im AEAO sollte festgeschrieben werden, dass dem Steuerpflichtigen<br />
bzw. seinem Berater Musterausweise zur Verfügung<br />
gestellt werden, damit sie die Echtheit des Prüferausweises<br />
überprüfen können.<br />
• Der Prüfer sollte im AEAO dazu verpflichtet werden, bei<br />
Beginn der offenen Amtshandlungen den Prüfungsauftrag<br />
nebst einer Anlage mit allen Rechten und Pflichten auszuhändigen.<br />
Ein entsprechendes Vorgehen deckt sich mit dem<br />
Rechtsschutzgedanken des § 119 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach<br />
ist ein mündlicher Verwaltungsakt – wie die Aufforderung<br />
zur Duldung der Kassen-Nachschau – schriftlich zu bestäti-<br />
38
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
gen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der<br />
Betroffene dies unverzüglich verlangt.<br />
Mitwirkungspflichten bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen?<br />
Wenn der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der<br />
Amtsträger nach dem Entwurfsschreiben Personen zur Mitwirkung<br />
aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über<br />
alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems<br />
des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben<br />
dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie<br />
hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO).<br />
Was aber passiert, wenn der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher<br />
Vertreter abwesend sind und der zur Duldung der Kassen-Nachschau<br />
aufgeforderte Mitarbeiter die Pflichten rechtlich<br />
oder tatsächlich nicht erfüllen kann? Diese Situation lässt das<br />
Entwurfsschreiben ungeklärt. Der DStV zeigt in seiner Stellungnahme<br />
auf, welche Fragen sich dann in der Praxis stellen: Wie<br />
wird gewährleistet, dass ein unbefugter Mitarbeiter in dem<br />
Moment der Überrumpelung und der Verunsicherung sich<br />
nicht dazu gezwungen sieht, seine rechtlichen und tatsächlichen<br />
Befugnisse zu überschreiten? Welche Einwände kann ein solcher<br />
Mitarbeiter, beispielsweise eine Aushilfskraft, dem Amtsträger<br />
entgegenhalten? Welche Dokumente muss er beibringen? Zum<br />
Schutz des Steuerpflichtigen und seiner Mitarbeiter fordert der<br />
DStV nachdrücklich, eindeutige Hinweise in den AEAO aufzunehmen,<br />
welche Vorgaben der Amtsträger in diesen Fällen zu<br />
beachten hat.<br />
Berufsrecht: Europaparlament lehnt Dienstleistungskarte ab<br />
Das kontrovers diskutierte und vom DStV von Beginn an vehement<br />
abgelehnte Legislativdossier zur Einführung einer europäischen<br />
elektronischen Dienstleistungskarte wurde von der<br />
Mehrheit der Mitglieder des Binnenmarktausschusses in einer<br />
Abstimmung am 21.03.<strong>2018</strong> in Brüssel, trotz der zuletzt verstärkten<br />
Bemühungen der EU-Kommission für eine Kompromissfindung,<br />
abgelehnt.<br />
Die Einführung einer europäischen elektronischen Dienstleistungskarte<br />
war am 10.01.2017 als Kernelement des EU-Dienstleistungspakets<br />
der EU-Kommission veröffentlicht worden und<br />
bestand seinerzeit aus einem Richtlinienentwurf [COM(2016)823<br />
final] und einem Verordnungsentwurf [COM(2016)824 final].<br />
Zwar hatten die Berichterstatter MdEP Morten Løkkegaard<br />
(ALDE) und MdEP Anneleen van Bossuyt (EVP) Ende Februar<br />
<strong>2018</strong> durch einen Kompromissvorschlag versucht, den vielen<br />
Kritikpunkten der Freien Berufe und der übrigen politischen<br />
Fraktionen im Binnenmarktausschuss entgegenzukommen und<br />
so eine Zurückweisung der Gesetzesvorschläge bereits im Parlament<br />
zu verhindern, jedoch war dies nicht ausreichend, um<br />
die Bedenken und Befürchtungen der Kritiker auszuräumen.<br />
Dabei konnten die Kompromissvorschläge insbesondere nicht<br />
die Bedenken hinsichtlich der Einführung eines „Heimatlandprinzips<br />
durch die Hintertür“ ausräumen, welches durch das<br />
Genehmigungsverfahren für eine Dienstleistungskarte gemäß<br />
dem Richtlinienvorschlag de facto eingeführt worden wäre.<br />
Seit der Veröffentlichung des Binnenmarktpakets im Januar<br />
2017 hatte sich der DStV kritisch zu den Richtlinien- und Verordnungstexten<br />
geäußert. In drei Stellungnahmen sowie zahlreichen<br />
Gesprächen mit Vertretern der EU-Kommission, des<br />
zuständigen Referates des BMWi und Mitgliedern des Europäischen<br />
Parlaments machte der DStV seine Bedenken deutlich<br />
und forderte, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen oder diese<br />
erheblich nachzubessern.<br />
Dabei wies der DStV wiederholt darauf hin, dass der Richtlinienentwurf<br />
in vielen Punkten Verfahrensvorgaben enthielt, die nicht<br />
praxistauglich sind, teilweise sogar den verlässlichen Rechtsverkehr<br />
gefährden würden, somit zu einer weiteren Fragmentierung<br />
des Binnenmarktes für Dienstleistungen führen und die bestehenden<br />
Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz gefährden.<br />
Mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EC) habe man außerdem<br />
bereits einen bestehenden Mechanismus zur Verbesserung<br />
des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen. Bemühungen der<br />
EU sollten auf eine Verbesserung der bestehenden Vorschriften<br />
abzielen und keine doppelten Strukturen schaffen.<br />
Daher ist es aus Sicht des DStV erfreulich, dass sich der Binnenmarktausschuss<br />
in der finalen Abstimmung mit unerwartet<br />
deutlicher Mehrheit dafür entschieden hat, keine Berichte zur<br />
Dienstleistungskarte anzunehmen. Die Annahme von Berichten<br />
durch das Parlament ist entscheidend für den Gesetzgebungsprozess<br />
in der EU. Dabei beschreiben die Berichte zu Gesetzesvorlagen<br />
die generelle Ausrichtung des Europaparlaments für<br />
den interinstitutionellen Trilog und sind sozusagen die Mindestanforderungen,<br />
die ein Kompromisstext zu erfüllen hat. Somit<br />
wurden formal die Gesetzesentwürfe der EU-Kommission zwar<br />
nicht zurückgewiesen, faktisch bedeutet die Nichtannahme von<br />
Berichten aber, dass die Dienstleistungskarte im Europäischen<br />
Parlament gestoppt wurde, da keine Verhandlungsgrundlage<br />
besteht.<br />
Theoretisch könnte sich der IMCO-Ausschuss zwar dafür aussprechen,<br />
sich auf Grundlage der Kommissionsvorschläge erneut<br />
mit dem Dossier zu befassen. Dies würde aber voraussetzen,<br />
dass sich hierfür eine Mehrheit unter den Mitgliedern im Binnenmarktausschuss<br />
findet. Dies ist jedoch fraglich, da die Mehrheit<br />
39
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
der Abgeordneten in der finalen Abstimmung den Richtlinienund<br />
Verordnungsentwurf sowie die Kompromissvorschläge<br />
abgelehnt hatte.<br />
Viel wahrscheinlicher ist es, dass die EU-Kommission ihre Vorschläge<br />
zur Einführung einer Dienstleistungskarte von sich aus<br />
ruhen lässt und ggf. sogar gänzlich zurückzieht. Dies ist umso<br />
mehr zu erwarten, als sich nun der Rat der Europäischen Union<br />
in seiner ebenfalls skeptischen Haltung zur Dienstleistungskarte<br />
bestätigt sehen dürfte. Dort hat es in der Sache seit Monaten<br />
keine substanziellen Fortschritte mehr gegeben. Zuletzt hatten<br />
sich die französische und die deutsche Regierung gemeinsam<br />
der Kritik aus Reihen der Freien Berufe angeschlossen und sich<br />
im Rat der Europäischen Union klar gegen die Einführung einer<br />
Dienstleistungskarte ausgesprochen. Somit wurde die Findung<br />
einer generellen Ausrichtung im Rat zum Richtlinienentwurf<br />
entscheidend beeinflusst.<br />
Der Frust einiger Abgeordneter über das Scheitern der Dienstleistungskarte<br />
im Binnenmarktausschuss wurde in der an die<br />
Abstimmung anschließende Aussprache deutlich. Die Berichterstatter<br />
MdEP Morten Løkkegaard (ALDE) und MdEP Anneleen<br />
van Bossuyt (EVP) äußerten sich enttäuscht und warfen dem<br />
Ausschuss vor, versagt zu haben. MdEP Anna Maria Corazza Bildt<br />
(EVP) hielt den ablehnenden Mitgliedern des Ausschusses vor,<br />
„einen negativen Einfluss auf die Integration der EU zu haben“.<br />
Dieser Euroskeptizismus sei dem Parlament nicht würdig.<br />
Die Vorwürfe des Euroskeptizismus wiesen MdEP Virginie Rozière<br />
(S&D) und MdEP Liisa Jaakonsaari (S&D) vehement von sich.<br />
Vielmehr habe man mit der Ablehnung der Legislativdossiers die<br />
EU-Kommission „in ihre Schranken verwiesen“. Die EU-Kommission<br />
versuche seit geraumer Zeit, durch deregulierende Maßnahmen<br />
das Heimatlandprinzip im Binnenmarkt für Dienstleistungen<br />
einzuführen. Die Ablehnung der Dienstleistungskarte solle der<br />
EU-Kommission auch für zukünftige Vorhaben signalisieren, dass<br />
die Mehrheit der Abgeordneten gegen ein Heimatlandprinzip im<br />
Binnenmarkt für Dienstleistungen ist. Die EU-Kommission solle<br />
dies in Zukunft berücksichtigen.<br />
Neue berufsrechtliche Regelungen aus Brüssel: Einführung einer<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union<br />
konnten im Rahmen der dritten Trilogsitzung am 20.03.<strong>2018</strong> eine<br />
politische Einigung für einen Richtlinientext zur Einführung einer<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsrechtlichen Regelungen<br />
erzielen. Dies berichtete der Berichterstatter des Parlaments,<br />
Dr. Andreas Schwab (CDU/EVP-Fraktion), dem federführenden<br />
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am<br />
21.03.<strong>2018</strong>. Somit sind seit dem Beginn der Trilogverhandlungen<br />
Ende Januar <strong>2018</strong> bis zur Kompromissfindung nur knapp zwei<br />
Monate vergangen. Obwohl die Trilogverhandlungen zur Reform<br />
des Notifizierungsverfahrens gleichzeitig gestartet waren, konnte<br />
hier noch keine Einigung erzielt werden.<br />
Im Rahmen der politischen Einigung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
hat man sich zunächst darauf verständigt, dass der „Gegenstand<br />
der Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in der Zuständigkeit<br />
und dem Ermessen der Mitgliedstaaten liegt und somit an die<br />
Frage, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, solange die<br />
Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit<br />
gewahrt bleiben.<br />
Auch wird es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zweierlei<br />
Gruppen von Prüfkriterien geben – solche, die grundsätzlich<br />
immer und andere, die nur bei Relevanz zu berücksichtigen sind.<br />
Diese Gliederung der Prüfkriterien ist auf den Rat zurückzuführen.<br />
Das Parlament hat dem zugestimmt. Dennoch wird es zu<br />
einer erheblichen Ausweitung des Kriterienkatalogs kommen,<br />
der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden ist.<br />
Der DStV hatte die Ausweitung des Kriterienkatalogs bis zum<br />
Schluss gegenüber Vertretern der EU-Kommission sowie gegenüber<br />
den Abgeordneten in Brüssel massiv kritisiert und als unverhältnismäßig<br />
zurückgewiesen.<br />
Hinsichtlich der Ergänzung der Liste der übergeordneten<br />
Gemeinwohlziele um bspw. den Aspekt der Qualitätssicherung<br />
konnte hingegen kein Einvernehmen im Trilog erzielt werden.<br />
MdEP Dr. Andreas Schwab berichtete, dass der Erwägungsgrund<br />
20a im Sinne des Berichterstatters übernommen wurde, wonach<br />
die Einführung zusätzlicher Anforderungen zur Verwirklichung<br />
der Ziele des Allgemeininteresses geeignet sein könne. Demnach<br />
würde die bloße Beurteilung einzelner oder kombinierter<br />
Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nicht automatisch<br />
bedeuten, dass diese Anforderungen unverhältnismäßig seien.<br />
In diesem Zusammenhang werden bspw. die Pflicht zur kontinuierlichen<br />
beruflichen Weiterbildung, die Pflichtmitgliedschaft<br />
in einer Berufsorganisation, Fremdkapitalbeschränkungen sowie<br />
Gebühren- und Honorarordnungen genannt.<br />
Die politische Einigung wird nun in den konsolidierten Richtlinientext<br />
eingearbeitet. Danach muss der Richtlinientext noch<br />
formell durch das Europäische Parlament sowie den Rat gebilligt<br />
werden. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie<br />
in nationales Recht umzusetzen.<br />
40
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
EU-Anzeigepflicht für Steuergestaltung: Pandoras Büchse geöffnet<br />
Am 13.03.<strong>2018</strong> hat der ECOFin Rat in Brüssel eine Einigung<br />
zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre bei grenzüberschreitenden<br />
Steuergestaltungen erzielt und macht somit<br />
den Weg frei für eine europaweite einheitliche Anzeigepflicht<br />
von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen. Die sog.<br />
DAC 6-Richtlinie ist eine Änderungsrichtlinie und ergänzt den<br />
bestehenden Rechtsrahmen für eine Verbesserte Zusammenarbeit<br />
von Verwaltungsbehörden im Bereich (direkte) Steuern<br />
(Richtlinie 2011/16/EU).<br />
Dabei sehen die EU-Regelungen vor, dass die Mitgliedstaaten<br />
sog. „Intermediäre“, wie beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte<br />
oder Finanzberater, dazu verpflichten, durch die Richtlinie<br />
festgelegte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle an<br />
die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zu melden.<br />
Grundlage für die Anzeigepflicht ist der neue Artikel 8aaa der<br />
Richtlinie in Verbindung mit dem neu eingeführten Anhang<br />
IV. Dabei regelt Artikel 8aaa der Richtlinie den Umfang und<br />
die Voraussetzungen für den verpflichtenden automatischen<br />
Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende<br />
Modelle und somit die Anzeigepflicht für Intermediäre.<br />
Anhang IV bestimmt auf Grundlage sog. meldepflichtiger Kennzeichen<br />
(Buchstaben A bis E der Richtlinie), welche grenzüberschreitenden<br />
Modelle an die Finanzverwaltungen gemeldet<br />
werden müssen.<br />
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum<br />
31.12.2019 erfolgen. Die Anzeigepflicht gemäß dem neuen Artikel<br />
8aaa tritt ab dem 01.07.2020 in Kraft. Ein erster Informationsaustausch<br />
soll bis zum 31.10.2020 stattfinden.<br />
Grundlegendes zur EU-Anzeigepflicht<br />
Gemäß der Richtlinie ist ein „Intermediär“ jede Person, welche<br />
ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell konzipiert,<br />
vermarktet, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder welche<br />
die Umsetzung eines solchen Modells managt. Zusätzlich<br />
muss der Intermediär entweder in einem Mitgliedstaat steuerlich<br />
ansässig sein oder eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat<br />
haben, dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder bei<br />
einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende<br />
Dienstleistungen registriert sein.<br />
Im Rahmen der Richtlinie gilt als meldepflichtig jedes grenzüberschreitende<br />
Modell, dass mindestens eines der in Anhang<br />
IV aufgeführten Kennzeichen aufweist. Dabei beschreiben die<br />
Kennzeichen jeweils ein Merkmal oder eine Eigenschaft eines<br />
grenzüberschreitenden Modells, welches auf ein potenzielles<br />
Risiko der Steuervermeidung hindeutet.<br />
Zusätzlich unterscheidet die Richtlinie zwischen marktfähigen<br />
und maßgeschneiderten Modellen. Ein „marktfähiges Modell“<br />
ist ein grenzüberschreitendes Modell, das konzipiert wird, vermarktet<br />
wird, nutzungsbereit ist oder zur Nutzung bereitgestellt<br />
wird, ohne dass es individuell angepasst werden muss. Demgegenüber<br />
ist ein „maßgeschneidertes Modell“ jedes grenzüberschreitende<br />
Modell, bei dem es sich nicht um ein marktfähiges<br />
Modell handelt. Beide Modellarten sind meldepflichtig.<br />
41
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
Eckpunkte der EU-Anzeigepflicht gemäß Artikel 8aaa der<br />
Richtlinie<br />
Die primäre Meldepflicht obliegt dem Intermediär. Dabei beträgt<br />
die Meldefrist für ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes<br />
Steuergestaltungsmodell 30 Tage, beginnend an dem Tag, an<br />
dem das Modell zur Nutzung bereitgestellt wird, oder das Modell<br />
nutzungsbereit ist oder wenn der erste Schritt der Nutzung des<br />
Modells gemacht wurde (Abs. 1). Maßgebend ist der Sachverhalt,<br />
welcher zuerst eintritt. Somit ist zu beachten, dass die<br />
Meldefrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten „aktiviert“ werden<br />
kann. Insbesondere die Anknüpfung an den Moment an dem<br />
ein Modell „nutzungsbereit“ ist, bietet erheblichen Interpretationsspielraum.<br />
Zusätzlich sind Intermediäre bei marktfähigen Modellen dazu<br />
verpflichtet, alle drei Monate einen Bericht über etwaige Aktualisierungen<br />
der Modelle an die zuständige Finanzverwaltung<br />
zu übermitteln.<br />
Für die erste Meldung ist zunächst die Finanzverwaltung in dem<br />
Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär steuerlich<br />
ansässig ist. Alternativ und nachrangig ist dann die Finanzverwaltung<br />
in dem Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär<br />
(i) eine Betriebsstätte hat, (ii) dessen Recht er unterliegt oder (iii)<br />
dort, wo der Intermediär bei einem Berufsverband für juristische,<br />
steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.<br />
Für den Fall, dass der Intermediär nachweisen kann, dass dieselben<br />
Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat<br />
gemeldet wurden, entfällt die Verpflichtung für eine erneute<br />
Meldung in einem anderen Mitgliedstaat.<br />
Die Richtlinie sieht vor, dass meldepflichtige Modelle gegebenenfalls<br />
auch rückwirkend gemeldet werden müssen (bis zum<br />
31.08.2020). Dies betrifft vor allem Modelle, deren erster Schritt<br />
zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Beginn der<br />
Anwendung dieser Richtlinie umgesetzt wurde (Abs. 4). Was<br />
eine rückwirkende Meldung umfassen muss, ist jedoch noch<br />
nicht eindeutig im Richtlinientext geklärt, schafft erhebliche<br />
Rechtsunsicherheit und ist in der Praxis für Intermediäre und<br />
Steuerpflichtige mangels Klarheit kaum zu erfüllen.<br />
Zur Ausnahmeregelung für Intermediäre -<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Mitgliedstaaten können Intermediären das Recht auf Befreiung<br />
von der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach nationalem<br />
Recht die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen halten<br />
(Abs. 2). Der DStV hatte ausdrücklich gefordert, dass der<br />
Richtlinienvorschlag die Besonderheit der Vertrauensverhältnisse<br />
zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsberater anerkennt<br />
und schützt. In diesem Fall geht die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen<br />
oder einen anderen im Modell beteiligten Intermediär<br />
über.<br />
Erfreulich ist, dass Jens Spahn (CDU), seinerzeit Parlamentarischer<br />
Staatssekretär beim Bundesministerium der Finanzen,<br />
in der Aussprache des ECOFin deutlich gemacht hat, „dass die<br />
Verschwiegenheitspflicht in Deutschland nicht nur für Rechtsanwälte,<br />
sondern auch für Steuerberater und vereidigte Buchprüfer,<br />
gilt“. Somit sei in Deutschland nicht der Intermediär, sondern<br />
der Steuerpflichtige meldepflichtig.<br />
Für den Fall, dass die Ausnahmeregelung angewendet wird,<br />
besteht eine Informationspflicht gegenüber anderen Intermediären<br />
oder, falls es keine solchen gibt, gegenüber den relevanten<br />
Steuerpflichtigen, durch welche diese über ihre Offenlegungspflichten<br />
unterrichtet werden (Abs. 2 Satz 2).<br />
Der Richtlinientext bietet jedoch noch keine Klarheit darüber, wie<br />
die Informationspflicht in der Praxis aussehen soll. Der Umfang<br />
der Informationspflicht, der Zeitpunkt für Beginn und Ende der<br />
Informationspflicht sowie mögliche Haftungsregelungen für<br />
eine fehlerhafte Ausübung der Informationspflicht sind bisher<br />
nicht im Richtlinienentwurf geregelt. Der DStV hatte dies bereits<br />
mehrfach bemängelt.<br />
Welche Informationen müssen gemeldet werden?<br />
Ein wesentlicher Bestandteil der Meldung sind Angaben und<br />
Informationen zu den beteiligten Intermediären und relevanten<br />
Steuerpflichtigen, wie bspw. der Name, das Geburtsdatum und<br />
der Geburtsort, die Steueransässigkeit und die Steueridentifikationsnummer<br />
(TIN) sowie gegebenenfalls die Personen, die<br />
als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen<br />
gelten (alles Abs. 6).<br />
Zusätzlich muss die Meldung Informationen über das angewendete<br />
Modell bereitstellen. Dabei geht es vor allem um den<br />
Inhalt des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells, die<br />
Bezeichnung, unter der es allgemein bekannt ist (soweit vorhanden),<br />
und eine kurze Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten<br />
oder Modelle. Dabei muss auch der Wert des meldepflichtigen<br />
Modells gemeldet werden. Hier ist jedoch unklar,<br />
inwieweit der Wert tatsächlich ermittelt werden kann und soll.<br />
Zudem müssen das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung<br />
des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells<br />
gemacht wurde oder gemacht werden wird, sowie Einzelheiten<br />
zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage des meldepflichtigen<br />
grenzüberschreitenden Modells bilden, in der Meldung<br />
aufgeführt werden.<br />
42
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Abschließend müssen Informationen über etwaige dritte Personen<br />
und andere Mitgliedstaaten, zu welchen das Modell in<br />
Beziehung steht und die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen<br />
grenzüberschreitenden Modell betroffen sind, in der Meldung<br />
angezeigt werden.<br />
Kennzeichen für meldepflichtige Modelle – Anhang IV<br />
zur Richtlinie<br />
Durch den neu eingeführten Anhang IV wird festgelegt, welche<br />
grenzüberschreitenden Gestaltungsmodelle meldepflichtig sind<br />
(Buchstaben A bis E). Dabei wird zwischen „allgemeinen“ und<br />
„spezifischen“ Kennzeichen („Hallmarks“) unterschieden. Die<br />
Kennzeichen beschreiben dabei den Gegenstand der meldepflichtigen<br />
Modelle auf Grundlage von festgelegten Indikatoren,<br />
wie nachfolgend aufgeführt.<br />
Besonders ist, dass die meldepflichtigen Modelle gemäß Buchstaben<br />
A, B und C [Abs. 1 Buchstabe b(i), c und d] nur in Verbindung<br />
mit dem sog. „Main-benefit“-Test meldepflichtig sind.<br />
Demnach müssen die o.g. Modelle nur angezeigt werden, wenn<br />
gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass der Hauptvorteil<br />
oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung<br />
aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise<br />
von einem Modell erwarten kann, die Erlangung eines<br />
Steuervorteils ist.<br />
nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern. Auch meldepflichtig<br />
sind Modelle, bei denen Einkünfte in niedriger besteuerte<br />
oder steuerbefreite Einnahmenarten umgewandelt werden.<br />
Kennzeichen nach Buchstabe C<br />
Buchstabe C befasst sich mit bestimmten grenzüberschreitenden<br />
Transaktionen, wie bspw. Modellen, die abzugsfähige grenzüberschreitende<br />
Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen<br />
Unternehmen umfassen. Dies ist der Fall, wenn in mehr<br />
als einem Steuergebiet Abzüge für die Abschreibung desselben<br />
Vermögenswertes oder in mehr als einem Steuergebiet eine<br />
Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselbe Einkunftsart<br />
oder dasselbe Kapital beantragt werden. Dies beinhaltet auch<br />
Situationen, in denen die Übertragung von Vermögenswerten<br />
vorgesehen ist und bei denen es einen wesentlichen Unterschied<br />
hinsichtlich des in den beteiligten Steuergebieten für den Vermögenswert<br />
zu zahlenden Betrags gibt.<br />
Kennzeichen nach Buchstabe D<br />
Kennzeichen nach Buchstabe D befassen sich mit dem automatischen<br />
Informationsaustausch zu wirtschaftlichen Eigentümern.<br />
Die Modelle gemäß Buchstabe D beziehen sich vor allem auf die<br />
Anforderungen aus den OECD Common Reporting Standards<br />
(CRS), den OECD Modellregelungen zu Offenlegungspflichten<br />
und Anti-Geldwäschegesetzen (GwG).<br />
Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe A<br />
Kennzeichen A in Verbindung mit dem „Main benefit“-Test<br />
umfasst (wesentlich standardisierte) Modelle, bei denen der<br />
relevante Steuerpflichtige oder ein an dem Modell Beteiligter<br />
sich verpflichten, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der<br />
zufolge sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden<br />
nicht offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund<br />
des Modells ein Steuervorteil erlangt wird. Dies beinhaltet auch<br />
Modelle, bei denen der Intermediär Ansprüche (Zinsen, Vergütung<br />
der Finanzkosten und sonstiger Kosten) aus dem Erfolg<br />
des Modells hat.<br />
Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe B<br />
Meldepflichtige Modelle gemäß Buchstabe B sind Modelle, bei<br />
denen ein am Modell Beteiligter künstlich Schritte unternimmt,<br />
um ein defizitäres Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit<br />
dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu<br />
Dabei geht es vor allem um Modelle, die zu einer Aushöhlung<br />
jeglicher Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs<br />
über Finanzkontenführung führen oder sich das<br />
Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen. Auch sind<br />
Modelle, die mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder<br />
wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen,<br />
Rechtsvereinbarungen oder Strukturen einhergeht (sog.<br />
Opaque Offshore-Strukturen), meldepflichtig.<br />
Kennzeichen nach Buchstabe E<br />
Buchstabe E umfasst Modelle zur Verrechnungspreisgestaltung.<br />
Solche sind z.B. gegeben, wenn unilaterale Safe-Harbor-Regeln<br />
oder ein Modell mit Übertragung von schwer zu bewertenden<br />
immateriellen Werten genutzt werden. Auch umfasst Buchstabe<br />
E Modelle, bei denen gruppeninterne grenzüberschreitende<br />
Übertragungen von Funktionen und/oder Risiken und/oder<br />
Vermögenswerten stattfinden.<br />
43
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
Fachgespräch im Deutschen Bundestag: Was tun gegen „Steuerwettbewerb,<br />
Steuervermeidung, Paradise Papers“?<br />
StB Werner Thumbs (Profunda Verwaltungs-GmbH) dagegen<br />
verwies auf die Anzeigepflicht in den USA. Die dortigen Erfahrungen<br />
hätten gezeigt, dass ein solches Modell nicht funktioniere.<br />
Darüber hinaus seien Steuergestaltungsmodelle wie<br />
„Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ hinlänglich bekannt gewesen.<br />
Dennoch habe der Gesetzgeber lange für eine Reaktion<br />
gebraucht. Ähnlich äußerte sich auch RA Dr. Wolfgang Haas<br />
(Vorsitzender Steuerausschuss BDI e.V./General Counsel BASF).<br />
Am 25.04.<strong>2018</strong> fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />
ein Fachgespräch zum Themenkomplex „Steuerwettbewerb,<br />
Steuervermeidung, Paradise Papers“ statt. Grundlage<br />
hierfür waren insgesamt vier Anträge verschiedener Bundestagsfraktionen.<br />
So fordert die SPD-Fraktion „Maßnahmen gegen<br />
unfairen Steuerwettbewerb“ (BT-Drs. 19/233). Die FDP-Fraktion<br />
verlangt die Schließung von „Steuerschlupflöchern“ sowie die<br />
Beendigung „aggressiver Steuervermeidung und Steuerhinterziehung“<br />
(BT-Drs. 19/227). Die Fraktion DIE LINKE fordert in ihrem<br />
Antrag „Sofortmaßnahmen gegen internationale Steuervermeidung<br />
und Geldwäsche“ (BT-Drs. 19/219). Die Fraktion BÜNDNIS<br />
90/DIE GRÜNEN hingegen drängt – anlässlich der Enthüllungen<br />
durch die sog. „Paradise Papers“ – in ihrem Antrag (BT-Drs.<br />
19/239) auf eine „Trockenlegung“ von „Steuersümpfen“. Gegenstand<br />
der Diskussion waren u. a. folgende Themen:<br />
Im Rahmen einer Frage des MdB Uwe Feiler (CDU) kam auch<br />
RA Berthold Welling (Verband der Chemischen Industrie e.V.) zu<br />
Wort. Welling brachte die Bedenken gegen eine Anzeigepflicht<br />
mittels eines Bonmots auf den Punkt: Er melde sich ja auch nicht<br />
jedes Mal bei den Behörden, wenn er bei einer grünen Ampel die<br />
Straße überquere. Zudem gebe es nach wie vor Abgrenzungsprobleme.<br />
Man solle daher zunächst die Erfahrungen mit der<br />
EU-Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungsmodelle<br />
abwarten.<br />
Die vorgebrachten Bedenken gegen eine Anzeigepflicht teilt<br />
auch der DStV. Er wird sich daher auch künftig mit seiner Expertise<br />
in den Diskurs einbringen.<br />
Maßnahmen gegen (unfairen) Steuerwettbewerb – GK(K)<br />
B als Lösungsansatz?<br />
Nicht zuletzt durch die Reform des US-Steuerrechts und die damit<br />
einhergehende Absenkung des dortigen Körperschaftsteuersatzes<br />
von 35 % auf 21 % hat die Diskussion über (unfairen)<br />
Steuerwettbewerb frischen Wind bekommen.<br />
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen<br />
Durch die Einigung des Rats ECOFIN am 13.03.<strong>2018</strong> ist die Anzeigepflicht<br />
für grenzüberschreitende Steuergestaltungen de facto<br />
beschlossene Sache. Getragen durch prominente Gestaltungsmodelle<br />
wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ werden darüber<br />
hinaus Rufe nach einer solchen Anzeigepflicht auch für nationale<br />
Steuergestaltungen laut. In diesem Zusammenhang wandte sich<br />
MdB StB Sebastian Brehm (Berichterstatter der CDU/CSU) mit der<br />
Frage an die Sachverständigen, ob eine (nationale) Anzeigepflicht<br />
tatsächlich nötig sei oder ob nicht zeitnahe Betriebsprüfungen<br />
ebenfalls zu einer Aufdeckung ungewollter Steuergestaltungen<br />
führen könnten.<br />
Thomas Eigenthaler (Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.) befürwortete<br />
grundsätzlich die Einführung einer Anzeigepflicht für<br />
nationale Steuergestaltungen. Er betonte gleichwohl, dass nicht<br />
jede Art von Steuergestaltung, sondern lediglich große und<br />
marktgängige Modelle der Anzeigepflicht unterliegen sollten.<br />
Auf die von MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der<br />
SPD) gestellte Frage, welche Maßnahmen hiergegen ergriffen<br />
werden können, sprach sich RA/StB/Fachberater für Internationales<br />
Steuerrecht Dr. Reimar Pinkernell, LL.M. (Flick Gocke<br />
Schaumburg) in einem ersten Schritt für eine Harmonisierung<br />
der Gewinnbesteuerung innerhalb der EU aus. Hierfür biete<br />
sich die Etablierung einer gemeinsamen (konsolidierten) körperschaftsteuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage (G(K)KB) mit einem<br />
Mindeststeuersatz an. Ein Mindeststeuersatz verhindere einen<br />
Unterbietungswettbewerb, räume den Teilnehmern jedoch<br />
gleichzeitig eine gewisse Flexibilität ein. Als Beispiel für die Funktionsfähigkeit<br />
eines solchen Systems nannte er das Verfahren bei<br />
der Gewerbesteuerzerlegung. Hinsichtlich der Harmonisierung<br />
der Gewinnbesteuerung könnte die Gewerbesteuer hingegen<br />
Probleme bereiten. Des Weiteren hob er die verfassungsrechtlichen<br />
Fragestellungen im Zusammenhang mit der G(K)KB hervor.<br />
Auch Welling äußerte sich zur Gewerbesteuer und schloss sich<br />
den Bedenken von Pinkernell an. Da die Gewerbesteuer nicht<br />
44
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
harmonisierbar sei, sprach Welling sich für deren Abschaffung<br />
aus. Er stellte ferner die Frage in den Raum, ob der Steuersatz,<br />
den das AStG (§ 8 Abs. 3 S. 1) als niedrig klassifiziert, der richtige<br />
Bewertungsmaßstab sei. Zudem sei – so auch Dr. Achim Pross<br />
(OECD) – ein niedriger Steuersatz allein nicht automatisch mit<br />
schädlichem Steuerwettbewerb gleichzusetzen.<br />
Haas als Vertreter des BDI e.V. betonte, dass das Problem nur<br />
auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst werden könne. Nationale<br />
Alleingänge hingegen lehnte er ab.<br />
Besteuerung der digitalen Wirtschaft<br />
Im Hinblick auf die Probleme bei der Besteuerung der digitalen<br />
Wirtschaft führte Pross aus, dass das Steuerrecht an die neuen<br />
Gegebenheiten dieses Wirtschaftszweigs angepasst werden<br />
müsse. Zentral sei hierbei die Frage der Gewinnverteilung. Auch<br />
der Betriebsstättenbegriff, wie das internationale Steuerrecht ihn<br />
derzeit kennt, müsse reformiert werden, um den Besonderheiten<br />
der Digitalwirtschaft gerecht zu werden. Pross hob hervor, dass<br />
es sich um ein komplexes Problem handele, für das eine internationale<br />
Zusammenarbeit vonnöten sei.<br />
Die EU-Kommission hat Ende März <strong>2018</strong> zwei Richtlinienvorschläge<br />
veröffentlicht, die kurz- und langfristige Lösungen für die<br />
Schwierigkeiten bei der Besteuerung von digitalen Unternehmen<br />
vorsehen. Mit Schreiben vom 27.04.<strong>2018</strong> hat der Bundesrat zu<br />
den Richtlinienvorschlägen (BR-Drs. 94/18) Stellung genommen.<br />
Anknüpfend an seine Stellungnahme zur Konsultation der<br />
EU-Kommission für eine Besteuerung der Digitalwirtschaft (E<br />
01/18) wird der DStV sich ebenfalls mit einer Stellungnahme in<br />
die Diskussion über die Richtlinienvorschläge einbringen.<br />
Das Fachgespräch war öffentlich. Der DStV nahm, vertreten<br />
durch den Referenten für Steuerrecht, Denis Basta, M.A., als<br />
Zuhörer teil.<br />
BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht:<br />
Wird endlich gut, was lange währt?<br />
Seit Ende Dezember 2016 gelten die gesetzlichen Regelungen<br />
über die Einzelaufzeichnungspflicht und ihre Ausnahmen. Viele<br />
Fragen belasteten seither die Praxis. Fragen, die der DStV bereits<br />
in seiner Stellungnahme S 05/17 vom 21.04.2017 vortrug. Jüngst<br />
gab nun das BMF mit einem Entwurf für ein Schreiben zur Änderung<br />
des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 146 AO erste Antworten<br />
auf diese Fragen. Der DStV identifizierte manch positive<br />
Klarstellung. Dennoch adressierte er in seiner Stellungnahme S<br />
03/18 vom 26.02.<strong>2018</strong> weiteren Klarstellungsbedarf.<br />
Schritte in die richtige Richtung<br />
Einige Passagen des Entwurfs tragen zur Rechtsklarheit bei. Sie<br />
entschärfen somit das Klima bei Betriebsprüfungen wie auch<br />
bei Kassen-Nachschauen und reduzieren die Risiken für Steuerpflichtige<br />
und deren Berater. Nach Auffassung des DStV sollten<br />
beispielsweise folgende Hinweise aus dem Entwurf unbedingt<br />
Eingang in den AEAO finden:<br />
• Die Klarstellung, dass es nicht beanstandet wird, wenn in<br />
einem Einzelhandelsgeschäft oder einem vergleichbaren<br />
Dienstleistungsunternehmen mit hohem Anteil an Laufkundschaft<br />
die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden. Diese<br />
werden im Regelfall im typischen Einzelhandel nicht zur Nachvollziehbarkeit<br />
des Geschäftsvorfalls benötigt.<br />
• Eine Aufzeichnung auf Papier ist zulässig, wenn zur Erfassung<br />
von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches<br />
Aufzeichnungssystem verwendet wird und dieses<br />
Gerät z. B. wegen eines Stromausfalls oder eines technischen<br />
Defekts ausfällt.<br />
• Der Entwurf sieht einen Ausnahmekatalog von der Einzelaufzeichnungspflicht<br />
aus Zumutbarkeitsgründen vor. Er gibt<br />
beispielweise Hinweise, welche Anforderungen bei der Benutzung<br />
von Waagen gelten.<br />
• Im Falle der Verwendung von offenen Ladenkassen ist die<br />
Ausnahmeregelung für den Verkauf von Waren aus Zumutbarkeitsgründen<br />
nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO grundsätzlich<br />
auch auf Dienstleistungen übertragbar.<br />
Erforderliche Mindestangaben an Umsatzsteuerrecht<br />
anpassen<br />
Der BMF-Entwurf bestimmt in einer Aufzählung die Mindestangaben,<br />
die der Steuerpflichtige zu einem einzelnen Geschäftsvorfall<br />
aufzeichnen muss. Danach muss der Steuerpflichtige<br />
beispielsweise neben dem endgültigen Einzelverkaufspreis den<br />
dazugehörigen Umsatzsteuersatz und -betrag aufzeichnen.<br />
Der DStV begrüßt grundsätzlich die Konkretisierung der erforderlichen<br />
Angaben. Dies fördert die Rechtssicherheit in der Praxis.<br />
Kritisch sieht er allerdings, dass der Wortlaut nahelegt, dass<br />
zu jedem einzelnen Posten ausnahmslos der konkrete Umsatzsteuerbetrag<br />
ausgewiesen werden muss. Diese Anforderung<br />
entspricht nicht der gelebten Praxis und findet sich zudem<br />
nicht in den umsatzsteuerlichen Vorgaben wieder. Nach dem<br />
Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung zwar grundsätzlich<br />
45
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
den anzuwendenden Steuersatz sowie den Steuerbetrag, der<br />
auf das Entgelt entfällt, enthalten. Allerdings ist der Ausweis<br />
des Steuerbetrags in einer Summe in Ausnahmefällen zulässig.<br />
Der DStV regt in seiner Stellungnahme zur Klarstellung an:<br />
Wenigstens die Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen (§ 33<br />
UStDV) und für Rechnungen über Lieferungen oder sonstige<br />
Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen und bei<br />
denen der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt<br />
wird (§ 32 UStDV), sollten in den AEAO übernommen werden.<br />
Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen auch für<br />
Dienstleister geboten<br />
Der DStV hat frühzeitig, unter anderem in seiner Stellungnahme<br />
S 05/17, darauf hingewiesen, dass neben Warenverkäufern auch<br />
Dienstleister unter die Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen<br />
nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO fallen müssen. Dies gebietet insbesondere<br />
der verfassungsrechtlich geltende Gleichheitsgrundsatz.<br />
Das BMF stellt in seinem Entwurf nunmehr erfreulicherweise<br />
klar, dass die Erleichterung grundsätzlich auch auf Dienstleister<br />
übertragbar ist.<br />
Dauer der Dienstleistung entspreche und der Kunde auf die<br />
Ausübung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen könne.<br />
Dem DStV erscheint diese Zweiteilung auf Basis eines aktuellen<br />
BFH-Beschlusses nicht nachvollziehbar. Die Rechtsprechung hat<br />
die gewährten Erleichterungen niemals ausdrücklich auf Warenlieferanten<br />
beschränkt, sondern stets aus dem Gesichtspunkt der<br />
Zumutbarkeit abgeleitet (vgl. BFH-Beschluss v. 12.07.2017, X B<br />
16/17, Rz. 69, 71). Insoweit könnte laut BFH bei Klein-Dienstleistern<br />
dieselbe Interessenlage wie bei kleinen Warenlieferanten<br />
bestehen. Der DStV fordert daher in seiner Stellungnahme<br />
zugunsten von Klein-Dienstleistern, dass der Grundgedanke des<br />
BFH im AEAO deutlicher zum Ausdruck kommen muss.<br />
Allerdings soll die Ausnahme nur für eine bestimmte Kategorie<br />
von Dienstleistern gelten: Deren Geschäftsbetrieb müsse auf eine<br />
Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet sein. Zudem dürfe<br />
sich der Kundenkontakt im Wesentlichen nur auf die Bestellung<br />
und den kurzen Bezahlvorgang beschränken. Die Ausnahme<br />
gelte hingegen nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der<br />
Eingaben und Stellungnahmen<br />
Der DStV hat im Berichtszeitraum die nachfolgenden Stellungnahmen und Eingaben verfasst. Sie können unter den angegebenen<br />
StBdirekt-Nrn. sowie auf der Homepage des DStV (www.dstv.de ) noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />
• Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie über präventive<br />
Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur<br />
Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und<br />
Entschuldungsverfahren, StBdirekt Nr. 17647<br />
• Stellungnahme zu den länderspezifischen Reformempfehlungen<br />
der EU-Kommission (<strong>2018</strong>), StBdirekt Nr. 17648<br />
• Öffentliche Konsultation zu einer Anzeigepflicht potentiell aggressiver<br />
Steuergestaltungsmodelle durch Finanzintermediäre, StBdirekt<br />
Nr. 17569<br />
• Erste Einschätzung zum Dienstleistungspaket der EU-Kommission,<br />
insbesondere der Vorschläge zur Einführung einer Dienstleistungskarte,<br />
StBdirekt Nr. 17570<br />
• EU-Dienstleistungspaket, Vorschlag für eine Richtlinie über die<br />
Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen<br />
im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für<br />
dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen<br />
[COM (2016) 821 final], StBdirekt Nr. 17571<br />
• EU-Dienstleistungspaket, Vorschlag für eine Richtlinie über eine<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen<br />
[COM (2016) 822 final], StBdirekt Nr. 17572<br />
• EU-Dienstleistungspaket, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung<br />
[COM (2016) 824 final] sowie für eine Richtlinie über den<br />
rechtlichen und operativen Rahmen für die Elektronische Europäische<br />
Dienstleistungskarte [COM (2016) 823 final], StBdirekt<br />
Nr. 17573<br />
46
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
• Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie<br />
2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs<br />
im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige<br />
grenzüberschreitende Modelle, StBdirekt Nr. 17574<br />
• Gemeinsame Stellungnahme von DStV und BStBK über die Einführung<br />
einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und über die Reform des<br />
Notifizierungsverfahrens, StBdirekt Nr. 17575<br />
• Positionspapier des Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV)<br />
für das Tax Governance Platform Meeting der GD TAXUD vom<br />
18.10.2017 (E-Nr.: E 08/17), StBdirekt Nr. 17576<br />
• Öffentliche Konsultation der OECD zu steuerlichen Herausforderungen<br />
im Rahmen der Digitalwirtschaft, StBdirekt Nr. 17577<br />
• Zur geplanten Reform des Notifizierungsverfahrens, StBdirekt Nr.<br />
17578<br />
• Eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft, StBdirekt Nr. 17579<br />
• Position Paper of the German Association of Tax Advisers (DStV)<br />
regarding the proposed OECD Mandatory Disclosure Rules for<br />
Addressing CRS Avoidance Arrangements and Offshore Structures,<br />
StBdirekt Nr. 17580<br />
• Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung<br />
der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der<br />
Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen<br />
in Bezug auf den Binnenmarkt, StBdirekt Nr. 17581<br />
• Gemeinsame Stellungnahme des DStV und der BStBK zur Einführung<br />
der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte,<br />
StBdirekt Nr. 17582<br />
• Stellungnahme des zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Erweiterung<br />
des Informationsaustauschs in Steuersachen [COM (2017)<br />
335 final], StBdirekt Nr. 17583<br />
• Stellungnahme zum Dienstleistungspaket der Europäischen Kommission<br />
[COM (2016) 821, COM (2016) 822, COM (2016) 823 und<br />
COM (2016) 824], StBdirekt Nr. 17584<br />
• UEAPME-Consultation on the European Services e-card, StBdirekt<br />
Nr. 17585<br />
• Stellungnahme zum Richtlinienentwurf zur Einführung einer Europäischen<br />
elektronischen Dienstleistungskarte [COM (2016) 823 und<br />
COM (2016) 824), StBdirekt Nr. 17586<br />
• Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); Überprüfung<br />
der Vergütungsregelungen für Sachverständige, StBdirekt<br />
Nr. 17559<br />
• Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von<br />
Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung<br />
schweigepflichtiger Personen (BR-Drs. 163/17), StBdirekt Nr. 17560<br />
• Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows, StBdirekt<br />
Nr. 17561<br />
• Digitalisierung in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien<br />
durch zügigen Breitbandausbau stärken, StBdirekt Nr. 17562<br />
• Stellungnahme R 01/17 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />
des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter<br />
an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, StBdirekt<br />
Nr. 17555<br />
• Stellungnahme R 02/17 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />
des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter<br />
an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, StBdirekt<br />
Nr. 17556<br />
• Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz<br />
zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung<br />
Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen<br />
(BR-Drs. 163/17), DStV-Stellungnahme R 03/17, StBdirekt Nr. 17557<br />
• Stellungnahme S 06/18 zum EU-Kommissions-Vorschlag für eine<br />
Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über<br />
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Bezug<br />
auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; COM(<strong>2018</strong>) 21<br />
final, StBdirekt Nr. 17554<br />
• Stellungnahme S 05/18 zu Vorschlägen zum Bürokratieabbau im<br />
Zuge eines Bürokratieentlastungsgesetzes III, StBdirekt Nr. 17533<br />
• Stellungnahme B 02/18 des Arbeitskreises Rechnungslegung und<br />
Wirtschaftsprüfung des DStV zur Beurteilung der Fortführung der<br />
Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS<br />
270 n.F.), StBdirekt Nr. 17478<br />
• Stellungnahme S 03/18 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einzelaufzeichnungspflicht<br />
nach § 146 Abs. 1 AO, StBdirekt Nr. 17475<br />
• Stellungnahme S 04/18 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur<br />
Kassen-Nachschau nach § 146b AO, StBdirekt Nr. 17476<br />
Verbändeforum EDV<br />
Das Verbändeforum EDV unter Vorsitz unseres Vizepräsidenten StB/vBP Richard Deußen hat in den letzten Monaten die nachfolgend<br />
aufgelisteten Newsletter publiziert. Sie sind sämtlich per E-Mail-Newsletter versendet worden und können unter den<br />
angegebenen StBdirekt-Nummern noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />
• Gut besuchtes DStV-Symposium widmete sich der Digitalisierung<br />
des Besteuerungsverfahrens, StBdirekt Nr. 17551<br />
• Die Mitglieder des Verbändeforums EDV stellen sich vor, Aktualisierte<br />
Mitgliederübersicht, StBdirekt Nr. 8979<br />
47
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />
Sonstige Berufspolitik<br />
SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />
Steuerbürger-Plattform – eine große Chance für Steuerberater und DATEV<br />
Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV eG<br />
Zusatzgeschäft für die Berater<br />
Dadurch gewinnen die Anwender, aber auch die Berater, für<br />
die neue Mandatsbeziehungen entstehen können: Indem der<br />
DATEV-Steuerberater nur einen Klick entfernt ist, sinkt bei den<br />
potenziellen Neumandanten die Hemmschwelle für die Kontaktaufnahme.<br />
Über einen angebundenen Steuerberater-Suchdienst,<br />
in dem die Mitglieder ihr Profil hinterlegen können, werden sie<br />
passgenau von den Steuerpflichtigen gefunden. Der Portalansatz<br />
erleichtert Steuerpflichtigen und Beratern die Kontaktaufnahme,<br />
die Abwicklung und vor allem die eigentliche Beratungsleistung,<br />
weil alle notwendigen Daten bereits digital erfasst sind. Diese<br />
Vorteile im Workflow steigern für die Kanzleien die Attraktivität<br />
entsprechender Privatmandate und machen sie zugleich aus<br />
Kapazitätssicht flexibel steuerbar.<br />
Eine intelligente Prüfung der Daten vor der Übermittlung dient der<br />
Qualitätssicherung und vermeidet Haftungsfälle, da im System<br />
stets dokumentiert ist, welche Unterlagen wem zu welchem Zeitpunkt<br />
zur Verfügung standen. Insgesamt stärkt die Plattform die<br />
Position des Mitglieds, da es im Zusammenspiel mit der Technik<br />
recht einfach den Steuerpflichtigen unterstützen kann.<br />
Seit einigen Monaten wird in der Fachöffentlichkeit intensiv<br />
darüber diskutiert, dass die DATEV plant, ein Online-Angebot<br />
zur Abwicklung von Steuererklärungen für Privatpersonen aufzubauen,<br />
das bei Bedarf – insbesondere bei komplexer werdenden<br />
steuerlichen Fragen – auch das Expertenwissen der steuerlichen<br />
Berater komfortabel anbindet. Das Angebot soll sich an die rund<br />
13 Millionen Steuerpflichtigen in Deutschland richten, die nach<br />
DATEV-Erkenntnissen noch nicht steuerlich beraten werden.<br />
Erstmalig möchten wir als IT-Dienstleister des steuerberatenden<br />
Berufsstands damit eine Lösung anbieten, die für Privatpersonen<br />
konzipiert ist.<br />
Zum Nutzen der Mitglieder will die Genossenschaft die Vorteile<br />
einer Plattform zur Einkommensteuerdeklaration mit einem einfachen<br />
Zugang zum Expertenwissen der steuerlichen Berater<br />
kombinieren. Ziel ist, dem Steuerpflichtigen nicht nur eine einfach<br />
handhabbare Lösung an die Hand zu geben, sondern ihn<br />
bei der Eingabe komplexerer Sachverhalte aktiv auf bestehende<br />
Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen.<br />
Aus Sicht der DATEV ist die Einführung einer solchen Plattform<br />
unumgänglich, um auch in den kommenden Jahren ihren Auftrag<br />
weiter vollumfänglich erfüllen zu können, die Mitglieder wie die<br />
Genossenschaft selbst in Zeiten der digitalen Transformation auf<br />
Zukunftskurs zu halten. Zum Förderauftrag der DATEV gehört<br />
es, Marktentwicklungen zu beobachten, zu analysieren und hinsichtlich<br />
Chancen und Risiken für die Mitglieder zu bewerten.<br />
Genau das hat sie getan und sieht nun die Notwendigkeit, auf<br />
eine umwälzende Entwicklung zu reagieren, die auch den Markt<br />
der steuerlichen Beratung beeinflussen wird.<br />
Portale machen ein Umdenken notwendig<br />
Das dazu gehörige Schlagwort heißt „Plattformökonomie“: Es<br />
beschreibt den Umstand, dass sich Portale zunehmend zwischen<br />
Anbieter und Kunden schieben und einen Teil der wertschöpfenden<br />
Prozesse übernehmen. Der Dienstleister wird in diesem<br />
Prozess zum reinen Produzenten ohne Kontakt zum Kunden<br />
degradiert und in den Hintergrund gedrängt. Wie dramatisch<br />
solche Plattformen das Marktgeschehen verändern können, zeigt<br />
das Beispiel der Hotel- und Taxibranche eindringlich.<br />
Das Geschäftsfeld der steuerlichen Berater bildet in dieser allgemeinen<br />
Entwicklung keine Ausnahme. In jüngerer Zeit etablieren<br />
sich Portale, die den Prozess der einfachen Einkommensteuererklärung<br />
automatisieren. Banken bieten bereits erste Angebote zur<br />
Belegablage und sogar zu einer einfachen Steuerdeklaration an.<br />
48
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Diese Angebote treffen auf ein sich veränderndes Nutzerverhalten.<br />
Gerade bei der jungen Generation, den „Digital Natives“<br />
sind Portale beliebt. Die jungen Leute sind mit dem Internet aufgewachsen<br />
und werden künftig nicht nur ihre nächste Urlaubsreise<br />
darüber buchen, sondern auch in steuerlichen Fragen den<br />
Weg über das Web einschlagen. Einen Steuerberater anzurufen<br />
oder gar aufzusuchen dürfte plattform-konditionierten Internetnutzern<br />
auch dann nicht in den Sinn kommen, wenn sich<br />
Beratungsbedarf ergibt – etwa, wenn sich ihre Vermögens- oder<br />
Einkommensverhältnisse geändert haben.<br />
Genossenschaftsidee reloaded<br />
Für die einzelne Kanzlei ist es in diesem Portal-Umfeld sehr schwer,<br />
wahrgenommen zu werden. Gemeinsam können die Mitglieder<br />
aber viel bewegen. Wie die Geschichte der DATEV hervorragend<br />
belegt, besteht die Stärke der Genossenschaft seit ihrer Gründung<br />
darin, Herausforderungen zu meistern, die den Einzelnen an<br />
seine Grenzen bringen. Deshalb möchte DATEV der Entwicklung<br />
Rechnung tragen und selbst eine Plattform bauen und gestalten,<br />
die im Sinne der Genossenschaft den Mitgliedern neue Chancen<br />
und Zielgruppen erschließen. Sie sollen von der digitalen Transformation<br />
und von der Plattformökonomie profitieren können.<br />
Aus dem Risiko wird auf diese Weise eine Chance: Statt steuerliche<br />
Berater zu verdrängen, wie andere Plattformen das womöglich<br />
machen würden, möchte DATEV sie in den Mittelpunkt aller<br />
Überlegungen rücken. Eine Hürde steht diesen Plänen allerdings<br />
im Weg: Die gegenwärtige Satzung der DATEV lässt ein Engagement<br />
für die Zielgruppe nicht beratener Privatpersonen nicht<br />
zu. Damit die Genossenschaft die Pläne umsetzen kann, ist eine<br />
Satzungsänderung notwendig. Dabei drängt die Zeit – schließlich<br />
haben Mitbewerber bereits begonnen, ähnliche Angebote zu<br />
platzieren und den Markt zu besetzen. Um in diesem Umfeld<br />
Erfolg zu haben, ist es also wichtig, möglichst bald starten zu<br />
können.<br />
Im Februar dieses Jahres entschied eine außerordentliche Vertreterversammlung<br />
bereits über einen entsprechenden Änderungsvorschlag,<br />
der den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft<br />
mit sonstigen Nichtmitgliedern regeln sollte. Der Antrag verfehlte<br />
mit rund 74 Prozent – um drei Stimmen – sehr knapp die<br />
nötige Dreiviertelmehrheit. Der DATEV-Vorstand versteht diesen<br />
großen Zuspruch als Auftrag, weiter für dieses zukunftssichernde<br />
Vorhaben zu werben und den Vorschlag weiterzuentwickeln.<br />
Deshalb möchten wir in der ordentlichen Vertreterversammlung<br />
Ende Juni einen auf Basis der Diskussionen überarbeiteten<br />
Änderungsvorschlag für die Satzung zur Abstimmung stellen,<br />
so dass noch bestehende Bedenken ausgeräumt und noch mehr<br />
Mitglieder überzeugt sind, dass es sich um eine große Chance<br />
für Steuerberater und DATEV handelt.<br />
Digitaler Finanzbericht beschleunigt Kreditverfahren<br />
Klaus Reichhart, DATEV eG<br />
Während sich das Online-Banking seit vielen Jahren sowohl im<br />
privaten wie im geschäftlichen Umfeld etabliert hat, war der Datenaustausch<br />
mit Banken und Sparkassen im Rahmen des Kreditvergabeprozesses<br />
für Steuerberater und Mandanten bisher noch<br />
sehr papierlastig. Die elektronisch erstellten Jahresabschlüsse und<br />
Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) wurden meist von den<br />
Kanzleien oder den Mandanten selbst in gedruckter Form oder als<br />
PDF an die Kreditinstitute weitergeleitet, wo die Daten dann manuell<br />
in die bank- bzw. sparkasseneigenen Analysesysteme eingetippt<br />
wurden. Das gehört nun bald ebenfalls der Vergangenheit an.<br />
Mit Hilfe des sogenannten Digitalen Finanzberichts (DiFin)<br />
werden die beschriebenen Medienbrüche künftig vermieden.<br />
Im Rahmen des neuen DiFin-Verfahrens wird ein bundesweit<br />
einheitlicher technischer Standard für die elektronische Übermittlung<br />
der Abschlussdaten von Firmenkunden an Banken und<br />
Sparkassen in Deutschland etabliert, das dem Verfahren bei der<br />
E-Bilanz ähnlich ist. Das Verfahren wurde in den vergangenen<br />
Monaten zusammen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />
sowie ausgewählten Kreditinstituten getestet. Anfang März<br />
gab die Deutsche Bundesbank den Startschuss für die offizielle<br />
Marktfreigabe des DiFin zum 01. April <strong>2018</strong>.<br />
DATEV-Software startklar für effizienteren<br />
Datenaustausch<br />
Kanzleien und Mandanten können seit April Jahresabschlüsse<br />
digital an Kreditinstitute, die bereits an dem Verfahren teilnehmen,<br />
übermitteln und damit den Kreditvergabeprozess beschleunigen<br />
sowie die Risikobeurteilung erleichtern. Auf Basis des aus<br />
dem E-Bilanz-Verfahren bewährten XBRL-Formats (EXtensible<br />
Business Reporting Language) lassen sich die Daten aus dem<br />
DiFin automatisch weiterverarbeiten. Damit verringert sich bei<br />
allen Beteiligten der administrative Aufwand und durch den<br />
Wegfall von potenziellen Fehlerquellen verbessert sich die Datenqualität.<br />
Die DATEV eG unterstützt als einer der ersten IT-Dienstleister<br />
Kanzleien und ihre Mandanten in dem DiFin-Verfahren mit<br />
dem Assistenten zur Abschlussdatenübermittlung an Banken im<br />
DATEV-Programm Kanzlei-Rechnungswesen.<br />
49
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />
Sonstige Berufspolitik<br />
Die Genossenschaft war von Anfang an bei der Entwicklung<br />
des DiFin und der im Juni 2017 gestarteten Pilotphase dabei.<br />
DATEV-Anwender haben im Rahmen dieser Pilotphase ca.<br />
350 erfolgreiche Übermittlungen an Sparkassen, Genossenschaftsbanken<br />
sowie die Institute UniCredit Hypovereinsbank,<br />
Commerzbank, Deutsche Bank und Deutsche Bundesbank vorgenommen.<br />
DATEV-Software ist somit startklar für den effizienteren<br />
Datenaustausch mit der Finanzwirtschaft.<br />
Im Rahmen der Testphase für den Digitalen Finanzbericht wurden<br />
auch rechtliche Fragen geklärt, die zuvor bei Kammern und<br />
Verbänden intensiv diskutiert worden waren. So kann eine Bank<br />
bzw. Sparkasse erst dann an dem Verfahren teilnehmen, wenn<br />
sie die Haftungsklarstellungserklärung dazu abgegeben hat, mit<br />
der unter anderem zugesichert wird, dass Steuerberater bei der<br />
elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt werden<br />
als bisher bei Einreichung in Papierform. Mandanten müssen<br />
gegenüber ihrem Kreditinstitut eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung<br />
(TVE) der digital übermittelten Jahresabschlüsse<br />
abgeben und damit ggf. die Kanzlei als Absender gegenüber der<br />
Bank bzw. Sparkasse autorisieren. Mustervordrucke dazu und<br />
weitere Informationen finden Interessierte unter<br />
www.digitaler-finanzbericht.de .<br />
DiFin-Verfahren wird für „Rückkanal“ weiterentwickelt<br />
Die Initiative für den Einstieg in das DiFin-Verfahren geht in der<br />
Regel vom Kreditinstitut über das berichtende Unternehmen aus.<br />
Der Mandant beauftragt dann die Kanzlei mit der Umstellung<br />
der Übermittlung der Jahresabschlussunterlagen vom heutigen<br />
PDF- oder Papierversand auf die Einreichung per Digitalem<br />
Finanzbericht. Natürlich können umgekehrt auch Steuerberater<br />
ihre Mandanten darauf ansprechen und damit ihre Beratungskompetenz<br />
unterstreichen.<br />
Der Digitale Finanzbericht ist der Einstieg in die konsequente<br />
Digitalisierung der kaufmännischen Prozesse und des Datenaustausches<br />
in der Beziehung Kanzlei – Mandant – Bank. Deshalb<br />
wird das DiFin-Verfahren weiterentwickelt. DATEV setzt sich<br />
für die Errichtung eines so genannten Rückkanals ein, über den<br />
dann auch Daten der Kreditinstitute, wie zum Beispiel Zins- und<br />
Tilgungspläne, an die Unternehmen und Kanzleien digital übermittelt<br />
werden können. Dadurch würde sich die Kanzlei dann<br />
die Zeit für die monatliche Verbuchung von Darlehensraten und<br />
die Ermittlung der Restlaufzeitvermerke für den Jahresabschluss<br />
sparen. Darüber hinaus unterstützt das Verfahren mit Rückkanal<br />
bei der Erstellung einer Qualitätsbuchhaltung als Grundlage für<br />
zusätzliche Betriebswirtschaftliche Beratung.<br />
Auf den Seiten www.datev.de/digitaler-finanzbericht stellt<br />
DATEV weiterführende Informationen zum DiFin, insbesondere<br />
zur programmseitigen Unterstützung, sowie eine Beschreibung<br />
der wesentlichen Prozessschritte für eine Teilnahme zur Verfügung.<br />
Auf der offiziellen Webseite des Digitalen Finanzberichts<br />
befindet sich eine stets aktuelle Liste der Kreditinstitute, die<br />
bereits auf das neue Verfahren umgestellt haben:<br />
www.digitaler-finanzbericht.de/participants .<br />
Die Genossenschaft hatte bisher eigenständige Lösungen zur<br />
Abschlussdatenübermittlung an Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />
angeboten. Der DiFin ist nun ein standardisiertes<br />
Verfahren für alle Kreditinstitute in Deutschland, dem sich<br />
alle IT-Dienstleister und Softwareanbieter anschließen können.<br />
50
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Kurzauswertung des BFB zum Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD<br />
I. Vorbemerkung<br />
CDU/CSU und SPD haben am 07.02.<strong>2018</strong> ihr Konzept für einen<br />
Koalitionsvertrag mit dem Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa<br />
– Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt<br />
für unser Land“ vorgestellt. Der Koalitionsvertrag enthält<br />
das geplante Arbeitsprogramm. Der Bundesverband der Freien<br />
Berufe hat die Inhalte zusammengestellt, die die Freien Berufe<br />
betreffen.<br />
II. Freie Berufe<br />
• „Der Mittelstand ist das Rückgrat unserer Wirtschaft und<br />
steht weltweit für hohe Qualitätsstandards. Selbstständige,<br />
Familienunternehmen, Freie Berufe und Handwerk schaffen<br />
mit Abstand die meisten Arbeits- und Ausbildungsplätze<br />
und leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Allgemeinwohl.<br />
Wir wollen ihre Leistung künftig noch stärker öffentlich<br />
anerkennen und fördern. Der Mittelstand prägt Kultur und<br />
Selbstverständnis der deutschen Wirtschaft und leistet einen<br />
starken Beitrag zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit<br />
unseres Landes.“<br />
• „Freie Berufe sind ein wichtiges Element unserer Wirtschaft.<br />
Sie stehen für Vielfalt und unternehmerische Verantwortung.<br />
Wir werden uns für die Belange der Freien Berufe einsetzen<br />
und darauf hinwirken, dass die hohen Qualitätsstandards und<br />
die Unabhängigkeit freiberuflicher Dienstleistungen auch im<br />
europäischen Kontext angemessen berücksichtigt werden.“<br />
Zuvor steht (allerdings mit Bezug auf das Handwerk): „Auf<br />
europäischer Ebene setzen wir uns weiter für den Fortbestand<br />
bewährter Qualifikationsstandards ein und lehnen die Einführung<br />
des Herkunftslandprinzips ab.“<br />
• „Stärken unseres Gesundheitswesens sind die Freiberuflichkeit<br />
der Heilberufe, freie Arzt- und Krankenhauswahl, die Therapiefreiheit<br />
und gut qualifizierte Gesundheitsberufe.“<br />
• „Um die Apotheken vor Ort zu stärken, setzen wir uns für<br />
ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen<br />
Arzneimitteln ein.“<br />
• „Sowohl die ambulante Honorarordnung in der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (EBM), als auch die Gebührenordnung<br />
der Privaten Krankenversicherung (GOÄ) müssen reformiert<br />
werden. Deshalb wollen wir ein modernes Vergütungssystem<br />
schaffen, das den Versorgungsbedarf der Bevölkerung und<br />
den Stand des medizinischen Fortschritts abbildet. Dies bedarf<br />
einer sorgfältigen Vorbereitung. Die Bundesregierung wird<br />
dazu auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums eine<br />
wissenschaftliche Kommission einsetzen, die bis Ende 2019<br />
unter Berücksichtigung aller hiermit zusammenhängenden<br />
medizinischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen Vorschläge<br />
vorlegt. Ob diese Vorschläge umgesetzt werden, wird<br />
danach entschieden.“<br />
• „Um den sozialen Schutz von Selbständigen zu verbessern,<br />
wollen wir eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht<br />
für alle Selbständigen einführen, die nicht bereits<br />
anderweitig obligatorisch (z.B. in berufsständischen Versorgungswerken)<br />
abgesichert sind. Grundsätzlich sollen Selbstständige<br />
zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />
– als Optout-Lösung – anderen geeigneten insolvenzsicheren<br />
Vorsorgearten wählen können. Wobei diese insolvenz- und<br />
pfändungssicher sein und in der Regel zu einer Rente oberhalb<br />
des Grundsicherungsniveaus führen müssen.“<br />
• „Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)<br />
ist ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Bauqualität<br />
und Baukultur und Voraussetzung eines fairen Leistungswettbewerbs.<br />
Wir werden uns für den Erhalt in Deutschland<br />
auf europäischer Ebene einsetzen. Wir wollen die hohe Qualität<br />
der Ausbildung von Architekten und Ingenieuren auch<br />
künftig sicherstellen.“<br />
• „Wir bekennen uns zu den Kammern und den rechtlichen<br />
Grundlagen des bestehenden Kammerwesens. Die Kammern<br />
müssen einen spürbaren Beitrag zur Stärkung ihrer Akzeptanz<br />
bei den Mitgliedsunternehmen leisten. Wir bestärken sie<br />
darin, ihre Leistungen inklusive der Servicequalität für die Mitgliedsunternehmen<br />
weiterzuentwickeln und zu verbessern.“<br />
(Der BFB hat zu dieser Passage erste Informationen eingeholt.<br />
Dem Vernehmen nach bezieht sie sich vor allem auf den Wirkkreis<br />
der IHKn.)<br />
III. Arbeitsmarkt<br />
• Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll um 0,3 Prozentpunkte<br />
sinken.<br />
• Nationale Weiterbildungsstrategie inklusive Baustein Digital-Kompetenz,<br />
um lebenslanges Lernen zu fördern; Weiterbildungsprogramme<br />
von Bund und Ländern bündeln.<br />
• Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nur noch<br />
maximal 2,5 Prozent der Belegschaft für die Dauer von 18<br />
Monaten sachgrundlos befristen können.<br />
• Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit für Unternehmen ab 45<br />
Mitarbeitern einführen.<br />
IV. Bildung<br />
• Eine Milliarde Euro für BAföG-Reform; 600 Millionen Euro<br />
für verbesserte Ausstattung von Universitäten; Qualitätspakt<br />
Lehre verstetigen; Qualitätsoffensive Lehrerbildung von Bund<br />
und Ländern fortsetzen sowie um Digitalisierung und Lehrerausbildung<br />
für berufliche Schulen erweitern; Fachhochschulen<br />
stärken; „Masterplan Medizinstudium 2020“ eng begleiten.<br />
• Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder im<br />
Grundschulalter; Länder bei Investitionen in die Bildungsinfrastruktur,<br />
insbesondere Ganztagsschul- und Betreuungsangebote,<br />
unterstützen.<br />
• Digitale Bildungsoffensive; Digitalpakt entsprechend ausstatten.<br />
• Attraktivität der beruflichen Bildung steigern; Gleichwertigkeit<br />
von akademischer und beruflicher Bildung; berufliche<br />
Bildung mit Berufsbildungspakt stärken; Ausstattungsoffen-<br />
51
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />
Sonstige Berufspolitik<br />
sive für berufliche Schulen; Mindestausbildungsvergütung<br />
im Berufsbildungsgesetz, ab 2020 in Kraft, verankern; mehr<br />
Betriebe für Ausbildung gewinnen; transparente berufliche<br />
Fortbildungsstufen mit finanziellem Förderangebot schaffen;<br />
höhere Berufsbildung und duales Studium stärken.<br />
• Durchlässigkeit und Synergien zwischen beruflicher und akademischer<br />
Bildung in beide Richtungen fördern; mehr Aufstiegs-<br />
und Weiterbildungsstipendien.<br />
• Allianz für Aus- und Weiterbildung mit dem Ziel weiterentwickeln,<br />
allen jungen Menschen einen qualitativ hochwertigen<br />
Ausbildungsplatz garantiert anzubieten; stärker auf digitale<br />
Fort- und Weiterbildung ausrichten. Enquete-Kommission des<br />
Deutschen Bundestags zur „Stärkung der beruflichen Bildung<br />
zur Sicherung des Fachkräftebedarfs“ einrichten.<br />
• Berufsorientierung stärken.<br />
• Schnellere Modernisierung der Ausbildungsordnungen und<br />
Berufsbilder.<br />
• „Initiative Berufsbildung 4.0“ ausbauen.<br />
V. Digitalisierung<br />
• Flächendeckender Ausbau mit Gigabit-Netzen bis 2025;<br />
Wechsel zur Glasfaser.<br />
• Deutschland soll zum Vorreiter bei der Einführung digitaler<br />
Innovationen in das Gesundheitssystem werden.<br />
• Vermittlung digitaler Fähigkeiten als Schlüsselkompetenz für<br />
alle Altersgruppen, darauf ausgerichtete Weiterbildungskultur<br />
etablieren.<br />
• Moderne, digitale Verwaltung; digitales Portal für Bürger und<br />
Unternehmen für einfachen, sicheren und mobilen Zugang<br />
zu allen Verwaltungsdienstleitungen, bei geplant einmaliger<br />
Dateneingabe und verknüpftem „Bürgerkonto“ zur Ein- und<br />
Übersicht; eGovernmentAgentur, die für alle föderalen Ebenen<br />
Standards sowie Pilotlösungen entwickelt.<br />
• Rechtsrahmen, der Bürgerrechte garantiert, einen Ausgleich<br />
von Freiheit und Sicherheit leistet und gleichzeitig mehr Innovationen<br />
ermöglicht.<br />
• „Freiwilliges Soziales Jahr Digital“ bei gemeinnützigen Einrichtungen<br />
einführen.<br />
• „Building Information Modeling“ (BIM) baldmöglichst bei<br />
allen neu zu planenden Verkehrsinfrastrukturprojekten zur<br />
Anwendung bringen.<br />
• Personengesellschaftsrecht im Zuge der Digitalisierung reformieren,<br />
flankiert von Expertenkommission.<br />
VI. Datenschutz<br />
• Transatlantischen Datenaustausch auf Grundlage des EU/US<br />
Privacy Shield erhalten.<br />
• Daten als Treibstoff für Innovationen und neue Dienste; hohen<br />
Datenschutzstandard Europas und Deutschlands erhalten.<br />
• Hohes Schutzniveau für die Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten<br />
bei der E-PrivacyVerordnung und zugleich Spielraum<br />
für Innovation und digitale Geschäftsmodelle erhalten.<br />
• Z.B. Unternehmen sollen bei digitalen Innovationen beratenden<br />
Ansprechpartner für Datenschutzfragen erhalten;<br />
innovationsfreundliche Anwendung der Datenschutzgrundverordnung.<br />
• Daten-Ethikkommission einrichten.<br />
• Mehr Sicherheit im Cyberraum, Ordnungsrahmen mit IT-Sicherheitsgesetz<br />
2.0 weiterentwickeln.<br />
• Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als<br />
Beratungsstelle für KMU ausbauen.<br />
VII. Bürokratieabbau<br />
• Bürokratieabbaugesetz III um v.a. Statistikpflichten verringern.<br />
• „One in, one out“-Prinzip einführen, auch auf europäischer<br />
Ebene.<br />
VIII. Europa<br />
• Handlungsfähigkeit der EU sowie des Europäischen Parlaments<br />
stärken; höhere Beiträge Deutschlands zum EU-Haushalt.<br />
• Deutsch-französische Zusammenarbeit stärken und erneuern.<br />
• „Gelebte Subsidiarität“ wird herausgestellt.<br />
• Mehr Vergleichbarkeit von Bildungsstandards in der EU.<br />
• Steuerdumping soll unterbunden werden; gemeinsame, konsolidierte<br />
Bemessungsgrundlage und Mindestsätze bei den<br />
Unternehmenssteuern werden unterstützt; deutsch-französischen<br />
Wirtschaftsraum mit einheitlichen Regelungen v.a.<br />
im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur<br />
Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />
entwickeln; Finanztransaktionssteuer einführen.<br />
• Einheitliche Regelungen für den zu vollendenden digitalen Binnenmarkt;<br />
einheitliche europäische Definition von Start-Ups.<br />
• Freizügigkeit von Daten als fünfte Dimension der Freizügigkeit<br />
im digitalen Binnenmarkt verankern.<br />
• Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU-Ebene und der<br />
Ebene der Mitgliedstaaten erörtern, um die vordringliche Verwirklichung<br />
des einheitlichen Binnenmarkts in den Branchen<br />
zu ermöglichen, in denen eine besonders hohe Wertschöpfung<br />
durch Digitalisierung absehbar ist.<br />
IX. Gründung/Nachfolge<br />
• Zügigere Gründung etwa durch „One-Stop-Shop“; Bürokratiebelastung<br />
auf Mindestmaß reduzieren; in den ersten beiden<br />
Jahren Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der<br />
Umsatzsteuer befreien.<br />
• Finanzierungsinstrumente von Gründungen und für das<br />
Wachstum junger Unternehmen weiterentwickeln und, wo<br />
passend, auch für Nicht-Akademiker öffnen sowie um neue<br />
Instrumente ergänzen.<br />
• Frauen Gründungen erleichtern.<br />
• „Social Entrepreneurship“ als ein Förderschwerpunkt.<br />
• Renten- und Krankenversicherungsbeiträge gründerfreundlich<br />
ausgestalten.<br />
X. Fachkräftesicherung<br />
• Fachkräftestrategie, um inländische, innereuropäische und<br />
internationale Potenziale zu heben; Qualifizierung; berufsbezogene<br />
Weiterbildung.<br />
52
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
• Fachkräfteeinwanderungsgesetz, maßgeblich sind Bedarf,<br />
Qualifikation, Alter, Sprache sowie der Nachweis eines konkreten<br />
Arbeitsplatzes und die Sicherung des Lebensunterhalts.<br />
• Als Fachkräfte gelten Hochschulabsolventen und Einwanderer<br />
mit qualifizierter Berufsausbildung bzw. ausgeprägten<br />
berufspraktischen Kenntnissen; Gleichwertigkeitsprüfung der<br />
beruflichen bzw. akademischen Qualifikationen der Fachkräfte<br />
soll möglichst ohne lange Wartezeiten erfolgen.<br />
• „3 + 2“-Jahresregelung für ausländische Auszubildende.<br />
XI. Gesundheit<br />
• Zusammenarbeit und Vernetzung im Gesundheitswesen ausbauen,<br />
dazu Bund-LänderArbeitsgruppe unter Einbeziehung<br />
der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag einrichten.<br />
• Parität bei den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
wiedereinführen, Parität auch bei Zusatzbeitrag.<br />
• EBM/GOÄ siehe oben „I. Freie Berufe“.<br />
• Nationales Gesundheitsportal, mit dem sich Patienten im<br />
Internet über medizinische Fragestellungen und Strukturen<br />
des Gesundheitswesens informieren können.<br />
• Mindestkrankenversicherungsbeiträge durch halbierte Bemessungsgrundlage<br />
für kleine Selbstständige reduzieren.<br />
XII. Rente/Altersvorsorge<br />
• „Drei-Säulen-Modell“ bleibt, private Altersvorsorge weiterentwickeln<br />
und „gerechter“ gestalten.<br />
• Säulenübergreifende Renteninformation einführen, unter Aufsicht<br />
des Bundes stehend.<br />
• Altersvorsorge Selbstständiger siehe oben „II. Freie Berufe“.<br />
XIII. Finanzen/Steuern<br />
• Vorausgefüllte Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen bis<br />
zum Veranlagungszeitraum 2021 angestrebt.<br />
• Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen, ab 2021 mit<br />
einem ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro<br />
beginnen. Dadurch sollen rund 90 Prozent aller Zahler des<br />
Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone)<br />
vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.<br />
• Steuerbelastung nicht erhöhen.<br />
• Weiterhin alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der<br />
kalten Progression vorlegen und Einkommensteuertarif entsprechend<br />
bereinigen.<br />
• Prüfen, zugunsten digitaler Innovationsgüter die Abschreibungstabellen<br />
zu überarbeiten.<br />
XIV. Weiteres<br />
• Gleichstellung von Frauen und Männern; Wirksamkeit des<br />
Gesetzes für mehr Frauen in Führungspositionen verbessern;<br />
Bundesgremienbesetzungsgesetz weiterentwickeln, so dass<br />
der Bund bereits für Gremien, für die er lediglich zwei Mitglieder<br />
zu bestimmen hat, die geltende Quotierungsregelung<br />
beachten soll.<br />
• Künstlersozialversicherung erhalten und abgabepflichtige Verwerter<br />
um digitale Plattformen erweitern, die kommerzielle<br />
Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen.<br />
• Rechtsposition der Urheber stärken und „gerechten“ Interessenausgleich<br />
zwischen Kreativen und Unternehmen der<br />
Kulturwirtschaft, Plattformen und Nutzern herbeiführen.<br />
• Für Rechtsdurchsetzung durch Digitalisierung, insbesondere<br />
bei „smart contracts“, soll die Entwicklung der automatischen<br />
Vertragsentschädigung gefördert und rechtssicher gestaltet<br />
werden.<br />
• Im Vergaberecht die Zusammenführung von Verfahrensregeln<br />
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits<br />
und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen<br />
Vergabeverordnung prüfen.<br />
• Planungs- und Genehmigungsrecht umfassend auf Beschleunigungs-<br />
und Entbürokratisierungsmöglichkeiten überprüfen<br />
und Potenziale auch auf EU-Ebene anvisieren.<br />
• Potenziale der Kultur- und Kreativwirtschaft für den Innovationsstandort<br />
Deutschland nutzen.<br />
• Meisterbrief erhalten und verteidigen.<br />
(Quelle: www.freie-berufe.de/aktuelles/freie-berufe-imkoalitionsvertrag<br />
)<br />
12,5 % der Azubis haben ausländische Wurzeln<br />
Die Bundesregierung hat am 18. April <strong>2018</strong> den Berufsbildungsbericht<br />
<strong>2018</strong> verabschiedet, dieser wird flankiert von einem<br />
Datenreport, der vertieftes Zahlenmaterial liefert.<br />
Die Ergebnisse für die Freien Berufe weisen aus, dass die Freien<br />
Berufe mit 12,5 % den höchsten Ausländeranteil unter allen<br />
Ausbildungsbereichen aufweisen. Der Anteil der Auszubildenden<br />
mit Migrationshintergrund dürfte um ein Vielfaches höher<br />
liegen. Zum Vergleich: Bei Industrie und Handel sind es 6,3 %<br />
und beim Handwerk 8,8 %.<br />
(Quelle: www.freie-berufe.de/aktuelles )<br />
53
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
AKTUELLES STEUERRECHT<br />
GoBD: AWV-Praxisleitfaden veröffentlicht<br />
Seit dem 01.01.2015 gilt das BMF-Schreiben zu den Grundsätzen<br />
zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,<br />
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie<br />
zum Datenzugriff (GoBD). Noch immer bestehen in der Praxis<br />
große Unsicherheiten bei der Anwendung der Regeln.<br />
Angesichts der Bedenken aus der Praxis hat die Arbeitsgemeinschaft<br />
für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) auf Initiative<br />
und in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen Wirtschaftskammern<br />
und -verbänden wie auch dem DStV, in ihrem Arbeitskreis<br />
„Auslegung der GoB beim Einsatz neuer Organisationstechnologien“<br />
einen umfangreichen Praxisleitfaden entwickelt. Dieser<br />
soll Unternehmen und deren steuerlichen Beratern als Orientierungshilfe<br />
dienen und zu einem besseren Verständnis der GoBD<br />
beitragen.<br />
Der Leitfaden wendet sich vor allem an kleine und mittelständische<br />
Unternehmen. Er soll den Leser unterstützen, qualifizierte<br />
Entscheidungen zur Organisation der elektronischen<br />
Buchführung zu treffen. Insbesondere werden das notwendige<br />
Hintergrundwissen, konkrete Anwendungshinweise zu Schwerpunktthemen<br />
und eine Darstellung der umstrittenen Punkte<br />
praxisnah vermittelt.<br />
Die Kapitel des Praxisleitfadens sind einheitlich gegliedert und<br />
enthalten u.a. folgende Abschnitte:<br />
• Praxisfragen,<br />
• Umsetzungsempfehlungen,<br />
• kritische Würdigung und<br />
• wesentliche GoBD-Passagen.<br />
Die Publikation kann kostenfrei über die Internetseite der AWV<br />
bestellt und heruntergeladen werden. Den Leitfaden findet man<br />
unter www.awv-net.de/gobd-praxisleitfaden .<br />
Der AWV-Arbeitskreis plant, den GoBD-Leitfaden auch zukünftig<br />
an aktuelle Entwicklungen anzupassen und weiterzuentwickeln.<br />
Als nächsten wichtigen Schritt gilt es daher, der Praxis ein<br />
ausführliches Kapitel zum Thema „Verfahren und Verfahrensdokumentation“<br />
zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird der<br />
Leitfaden vom Einsatz und Feedback seiner Anwender leben.<br />
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von<br />
Ehegatten stehenden Wohnung<br />
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen<br />
Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend<br />
seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten<br />
geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der<br />
Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins<br />
und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen<br />
werden.<br />
BFH, Urt. v. 06.12.2017, VI R 41/15, StBdirekt Nr. 17546<br />
Aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung<br />
Das BMF hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises<br />
für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)<br />
aktualisiert (Stand März <strong>2018</strong>). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7<br />
Absatz 4 bis 5a EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen<br />
Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude,<br />
das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren<br />
Grund und Boden aufzuteilen.<br />
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis<br />
für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten<br />
Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />
oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits<br />
sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil v.<br />
10.10.2000 IX R 86/97). Die obersten Finanzbehörden von Bund<br />
und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung,<br />
die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtspre-<br />
54
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
chung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine<br />
Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität<br />
einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich<br />
steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines<br />
Grundstückskaufpreises zur Verfügung.<br />
Nach wie vor gilt: Bei der Arbeitshilfe handelt es sich um ein<br />
Hilfsprogramm, das das Finanzamt seinen Mitarbeitern zur Verfügung<br />
stellt. Gleichzeitig ist es ein „Serviceangebot“ an die<br />
Steuerbürger. Da es sich dabei nicht um eine Verwaltungsanweisung<br />
handelt, sind die Finanzbeamten ausnahmslos nicht daran<br />
gebunden. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige und ihre Berater,<br />
die zu einer abweichenden Kaufpreisaufteilung kommen, die<br />
„qualifizierte Schätzung“ des Tools widerlegen können. Dafür<br />
bedarf es einer sachverständigen Begründung. „Sachverständig<br />
begründet“ bedeutet jedoch nicht, dass zwingend ein Sachverständigengutachten<br />
hinzugezogen werden muss.<br />
Die Arbeitshilfe sowie die Anleitung für die Berechnung zur<br />
Aufteilung eines Grundstückskaufpreises finden Sie auf der<br />
Homepage des BMF.<br />
Vermietung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen<br />
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG<br />
umfasst auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude,<br />
wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die<br />
Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig<br />
sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig<br />
von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistung<br />
darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit<br />
dieser eine einheitliche Leistung bilden.<br />
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen<br />
anzuwenden.<br />
BMF, Schr. v. 08.12.2017 - III C 3 - S 7168/08/10005, DStR<br />
2017, 2742<br />
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar<br />
1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in<br />
einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat<br />
krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge<br />
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen,<br />
die er an die gesetzliche Krankenversicherung<br />
entrichtet.<br />
2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren<br />
Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche<br />
Belastung scheidet ebenfalls aus.<br />
BFH, Urt. v. 29.11.2017, X R 5/17, StBdirekt Nr. 17487<br />
Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage<br />
Beim Vorsteuerabzug aus einer Werkslieferung für die gesamte<br />
Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit<br />
des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG<br />
vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.<br />
Das Urteil birgt eine unerfreuliche Überraschung für die Errichtung<br />
von Photovoltaikanlagen auf Dächern privat genutzter<br />
Häuser, soweit Leistungsbezüge für die vorbereitende Dacherneuerung<br />
anfallen. Der BFH sieht in der Dachsanierung eine<br />
Werklieferung des Dachs als Teil des Gesamtgebäudes, so dass<br />
die Mindestnutzung von 10 % als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug<br />
nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG an der Gesamtnutzung<br />
des Gebäudes zu messen ist.<br />
BFH, Urt. v. 03.08.2017, V R 59/16, StBdirekt Nr. 17182 und<br />
StBdirekt Nr. 17505<br />
55
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer<br />
Das BMF hat ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung<br />
der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in<br />
Leasingfällen herausgegeben.<br />
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1<br />
EStG gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert,<br />
die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind,<br />
zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Daher führt<br />
hier sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads<br />
durch den Arbeitgeber als auch die vergünstigte<br />
Übereignung durch den Dritten zu einem geldwerten Vorteil<br />
beim Arbeitnehmer.<br />
BMF-Schr. v. 17.11.2017 - IV C 5 - S 2334/12/10002-04, BStBl<br />
I 2017, 1546<br />
Private Darlehensausfälle können Steuern mindern!<br />
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten<br />
Vermögenssphäre führt zu einem steuerlich anzuerkennenden<br />
Verlust. So zumindest nach Einführung der Abgeltungsteuer in<br />
2009. Mit diesem Ergebnis gab der BFH seine jahrelange gegenteilige<br />
Rechtsprechung auf (BFH, Urt. v. 24.10.2017, VIII R 13/15).<br />
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer sollte, so der BFH,<br />
eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen<br />
im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit<br />
sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene<br />
für Einkünfte aus Kapitalvermögen hinfällig. Dieser Paradigmenwechsel<br />
führe dazu, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung<br />
i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich gem.<br />
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden<br />
Verlust führe.<br />
Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die steuermindernde Berücksichtigung<br />
nur in Betracht komme, wenn eine Rückzahlung endgültig<br />
ausbleibe. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über<br />
das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel noch<br />
nicht aus. Etwas anderes gelte aber, wenn die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei.<br />
Aus Sicht der Mitglieder des DStV-Steuerrechtsausschusses<br />
dürfte sich daraus Folgendes für die Beratungspraxis ergeben:<br />
Reichweite der Entscheidung?<br />
Der BFH hat nicht entschieden, ob die entwickelten Grundsätze<br />
auch bei vergleichbaren Konstellationen anzuwenden sind.<br />
Daher ist u.a. offen, ob auch der Verzicht auf eine Kapitalforderung<br />
steuermindernd berücksichtigt werden kann.<br />
56
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Ferner ist die Auswirkung der Rechtsprechung auf den Ausfall<br />
von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch Gesellschafter<br />
im Rahmen des § 17 EStG nicht vollständig geklärt.<br />
Insbesondere in Fällen, in denen diese nicht mehr zu nachträglichen<br />
Anschaffungskosten führen (BFH, Urt. v. 11.07.2017, IX<br />
R 36/15), kommt einer Verlustberücksichtigung im Rahmen von<br />
§ 20 EStG eine hohe Bedeutung zu.<br />
Die Mitglieder des DStV-Steuerrechtsausschusses stellen fest:<br />
Einige Literaturstimmen vertreten in Anlehnung an das Urteil<br />
zum Ausfall privater Darlehensforderungen bereits heute, dass<br />
auch der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens künftig als Verlust<br />
aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann (Stenert/<br />
Selle, Ubg <strong>2018</strong>, 183; Moritz/Strohm, DB <strong>2018</strong>, 88).<br />
Der BFH dürfte einige Fragen zu nachträglichen Anschaffungskosten<br />
im Rahmen von § 17 EStG in den bislang noch anhängigen<br />
Verfahren (IX R 5/15, IX R 6/15, IX R 7/15) entscheiden. Berater<br />
sollten einschlägige Fälle mit Verweis auf diese Verfahren offen<br />
halten.<br />
Wie wirken sich die steuerlichen Verluste aus Kapitalvermögen<br />
aus?<br />
Die genaue steuerliche Auswirkung des anzuerkennenden Verlusts<br />
aus Kapitalvermögen muss ein Steuerberater im Einzelfall<br />
prüfen. Grundsätzlich sind Verluste aus Kapitalvermögen nicht<br />
mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichbar. Für<br />
Gesellschafter, die zu mindestens 10 % beteiligt sind, dürfte<br />
diese Beschränkung der Verlustverrechnung gem. § 32d Abs. 2<br />
Nr. 1 Satz 2 EStG allerdings entfallen.<br />
Was sagt die Finanzverwaltung?<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt ein Forderungsausfall<br />
keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar<br />
(BMF-Schreiben v. 18.01.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004:017,<br />
BStBl. I 2016, 85, Rz. 60). Das entgegenstehende Urteil des BFH<br />
ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es entfaltet daher<br />
grundsätzlich keine Bindungswirkung. Spätestens im gerichtlichen<br />
Rechtsbehelfsverfahren dürften Steuerpflichtige jedoch<br />
von der geänderten Rechtsprechung profitieren.<br />
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen<br />
Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt,<br />
wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern<br />
es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.<br />
Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb<br />
auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen<br />
und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten<br />
Haushaltsführung genutzt werden, fallen. Eine Nutzung zu<br />
eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den<br />
beiden vorangegangenen Jahren“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz<br />
3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem<br />
zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei<br />
Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren<br />
Kalenderjahrs – voll auszufüllen.<br />
In diesem Urteil stellt der BFH klar, dass ein Gebäude auch dann<br />
zu eigenen Zwecken benutzt wird, wenn die (ausschließliche<br />
Eigen-)Nutzung nur zeitweise erfolgt. Im 2. Leitsatz stellt er weiterhin<br />
klar, dass die Dreijahresnutzung sich nur über das mittlere<br />
Jahr in voller Länge erstrecken muss. In den beiden anderen<br />
Jahren reicht auch ein kürzerer Selbstnutzungszeitraum.<br />
BFH, Urt. v. 27.06.2017, IX R 37/16, StBdirekt Nr. 17242 und<br />
StBdirekt Nr. 17455<br />
Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern bei Überschussrechnern<br />
Verwendet ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine<br />
Überschussrechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden<br />
Rechnungsnummern, kann das Finanzamt nicht deswegen den<br />
Gewinn um einen Unsicherheitszuschlag erhöhen. In einem<br />
vom FG Köln entschiedenen Fall waren Rechnungen elektronisch<br />
erstellt worden, bei denen die Rechnungsnummer aus<br />
einer Kombination von verschiedenen Daten (Veranstaltungsnummer<br />
und Geburtsdatum) durch das Fakturierungsprogramm<br />
gebildet wurden. Die Rechnungsnummern waren zwar einmalig,<br />
aber nicht numerisch aufeinander folgend vergeben worden.<br />
Nach Auffassung des FG Köln gibt es keine gesetzliche Pflicht,<br />
Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen<br />
System zu vergeben.<br />
FG Köln, Urt. v. 07.12.2017, 15 K 1122/16, StBdirekt Nr.<br />
17588, Rev. zugelassen, LSK 2017, S. 138724<br />
57
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Berufsverbände als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer<br />
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urt. v. 13.09.2017, 2 K<br />
2164/15, juris, entschieden, dass Berufsverbände zum Abzug<br />
der Vorsteuer berechtigte Unternehmer sein können (Besprechungen<br />
bei Erdbrügger, DStR 2108, 59, sowie Scheller/Oehmichen,<br />
UR <strong>2018</strong>, 152). Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen,<br />
die unter dem Az. V R 45/17 geführt wird.<br />
Folgende Rechtsfragen (Quelle: juris) sind nun beim BFH anhängig:<br />
1. Ist ein Berufsverband zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt,<br />
wenn er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden<br />
Leistungsangebot die Voraussetzungen eines steuerbaren<br />
Leistungsaustauschs erfüllt, insgesamt unternehmerisch<br />
(wirtschaftlich) tätig ist und damit nur wirtschaftliche<br />
Interessen verfolgt und die geltend gemachten Vorsteuern<br />
Eingangsleistungen betreffen, die vollumfänglich einer<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden können?<br />
2. Steht der Annahme von entgeltlichen Leistungen entgegen,<br />
dass nicht jedes Mitglied des Berufsverbands gleichermaßen<br />
von dessen jeweiligen Tätigkeiten profitiert und nicht im<br />
gleichen Umfang die Leistungsangebote abrufen dürfte?<br />
3. Kann ein Berufsverband steuerbare Leistungen an seine<br />
Mitglieder auch insoweit erbringen, als er satzungsgemäße<br />
Zwecke wie Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der politischen<br />
und gesellschaftlichen Wahrnehmung und der wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen für die in ihm organisierten<br />
Unternehmen und Verbände der Branche wahrnimmt<br />
(Abgrenzung zu Tätigkeiten, die in der Wahrnehmung nur<br />
allgemeiner Interessen bestehen; Abgrenzung zu den Sachverhalten<br />
des BFH-Urteils vom 24.09.2014 V R 54/13 und<br />
des EuGH-Urteils vom 12.02.2009 C-515/07)?<br />
Das Ergebnis dieses Verfahrens wird sicherlich auch Auswirkungen<br />
auf die Steuerberaterverbände haben und ist daher<br />
mit Spannung abzuwarten. Nicht unwahrscheinlich ist, dass<br />
die Sache auch dem EuGH zur Vorgabenentscheidung vorgelegt<br />
wird.<br />
Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO<br />
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen<br />
Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1<br />
AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell<br />
verfassungsgemäß sind.<br />
2. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a<br />
Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund<br />
eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs.<br />
6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit<br />
einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen<br />
Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG<br />
ausgeschlossen.<br />
3. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a<br />
Abs. 1 Satz 1 AO ist zwar ein horizontaler Verlustausgleich<br />
innerhalb derselben Einkunftsart möglich,<br />
jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge<br />
aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen<br />
mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen.<br />
4. Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines<br />
hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung<br />
berufen.<br />
5. Die Änderung bzw. Erweiterung eines Antrags auf AdV<br />
im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn dies zu<br />
einer wesentlichen Veränderung des Streitgegenstands<br />
führt.<br />
BFH, Beschl. v. 11.01.<strong>2018</strong>, VIII B 67/17, StBdirekt Nr. 17501<br />
58
Prüfungswesen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
PRÜFUNGSWESEN<br />
Entwurf einer Neufassung eines IDW-Standards sowie Entwürfe von<br />
IFRS-Modulverlautbarungen zur Prüfung<br />
Das Institut der Deutschen Wirtschaft, IDW, überarbeitet einen<br />
Prüfungsstandard sowie IFRS-Modulverlautbarungen. Im Einzelnen<br />
handelt es sich um:<br />
• IDW EPS 830 n.F.: Prüfung von Bauträgern und Baubetreuern<br />
i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO nach § 16 Abs. 1<br />
Satz 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)<br />
• IDW RS HFA 50 - IFRS 3 - M1 Entwurf: Unternehmenszusammenschlüsse<br />
unter Verwendung einer neu gegründeten<br />
Gesellschaft bzw. einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft ohne<br />
Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3<br />
• IDW RS HFA 50 - IFRS 3 - M2 Entwurf: Reorganisationen<br />
und Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer<br />
Kontrolle mithilfe einer neu gegründeten Gesellschaft bzw.<br />
einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb<br />
i.S.v. IFRS 3<br />
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV haben Gewerbetreibende<br />
i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO auf ihre Kosten die<br />
Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen<br />
für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten<br />
Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht<br />
bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden<br />
Jahres zu übermitteln. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 MaBV muss der<br />
Prüfungsbericht einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße<br />
des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Festgestellte<br />
Verstöße sind gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 MaBV in dem Vermerk<br />
aufzuzeigen.<br />
Der Entwurf setzt die durch Artikel 2 der Verordnung zur<br />
Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom<br />
02.05.2012 vorgenommenen Änderungen an der MaBV um.<br />
Ferner wurde der Entwurf einer Neufassung an den Aufbau des<br />
IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern<br />
i.S. des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW PS 840)<br />
angepasst. Soweit Pflichten nach der FinVermV denen nach der<br />
MaBV entsprechen, wurden die in IDW PS 840 formulierten<br />
Anforderungen an die Prüfung sinngemäß übernommen.<br />
Bei der Neufassung der IDW RS HFA 50 - IFRS 3 - M1 und M 2<br />
handelt es sich um konkrete Sachverhalte bzw. Fallkonstellationen.<br />
Beispiele:<br />
Fall A<br />
Das Venture Capital-Unternehmen V errichtet eine Newco im<br />
Wege einer Bargründung. Anschließend erfolgt eine „verwässernde“<br />
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts für<br />
V durch verschiedene Sacheinlagevorgänge: Das Unternehmen<br />
X legt sämtliche Anteile an seinem Tochterunternehmen T1 für<br />
25 % der Anteile an der Newco ein. Das Unternehmen Y erhält<br />
für die Einlage sämtlicher Anteile an seinem Tochterunternehmen<br />
T2 23 % der Anteile an der Newco. Somit beträgt der Anteil von<br />
V an der Newco nach der Kapitalerhöhung 52 %.<br />
Fall B<br />
Die Unternehmen X und Y gründen eine Newco. X bringt sämtliche<br />
Anteile an seinem Tochterunternehmen T1 für 52 % der<br />
Anteile an der Newco ein. Y erhält 48 % der Anteile an der<br />
Newco für die Einbringung sämtlicher Anteile an seinem Tochterunternehmen<br />
T2.<br />
In beiden Fällen vermittelt die Mehrheit der Anteile Kontrolle<br />
i.S.v. IFRS 10. Sowohl T1 als auch T2 stellen einen Geschäftsbetrieb<br />
i.S.v. IFRS 3 dar. Es handelt sich jeweils um eine Transaktion<br />
zwischen Unternehmen, die nicht unter gemeinsamer Kontrolle<br />
(common control) stehen.<br />
Problem<br />
Ein Unternehmenszusammenschluss ist eine Transaktion, durch<br />
die ein Erwerber Kontrolle über einen oder mehrere Geschäftsbetriebe<br />
erlangt (IFRS 3, Appendix A; IFRS 3.3). Bei jedem Unternehmenszusammenschluss<br />
ist eines der beteiligten Unternehmen<br />
als Erwerber zu identifizieren (IFRS 3.6 f., IFRS 3.B13 ff.). Wird der<br />
Unternehmenszusammenschluss mithilfe einer Newco durchgeführt,<br />
kommt diese nicht zwangsläufig als Erwerber in Betracht.<br />
Es muss untersucht werden, ob<br />
• die Newco genutzt wurde, um im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses<br />
Eigenkapitalanteile auszugeben.<br />
In einem solchen Fall ist nur eines der sich zusammenschließenden<br />
und bereits vor dem Zusammenschluss bestehenden<br />
Unternehmen unter Anwendung der Leitlinien von IFRS<br />
3.B13–B17 als Erwerber zu identifizieren (IFRS 3.B18). Für die<br />
Ermittlung des Erwerbers sind dann u.a. zu berücksichtigen<br />
die relative Größe der sich zusammenschließenden Unternehmen<br />
(vgl. IFRS 3.B16) sowie – bei mehr als zwei sich zusam-<br />
59
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Prüfungswesen<br />
•<br />
oder<br />
menschließenden Unternehmen – welches der Unternehmen<br />
den Unternehmenszusammenschluss veranlasst hat (vgl. IFRS<br />
3.B17).<br />
• die Newco als Gegenleistung Zahlungsmittel oder sonstige<br />
Vermögenswerte überträgt oder Schulden eingeht. Dann<br />
kann sie der Erwerber sein (IFRS 3.B18).<br />
In den Fällen A und B ist fraglich, ob die Newco trotz der Ausgabe<br />
von Eigenkapitalanteilen für den Erwerb der Anteile an<br />
den Unternehmen T1 und T2 in ihrem Abschluss als Erwerber<br />
identifiziert werden darf.<br />
Der Deutsche Steuerberaterverband wird sich, sofern von den<br />
Mitgliedsverbänden gewünscht, in die Diskussion einbringen.<br />
Wirtschaftsprüfung mit Zukunft – aktuelle Herausforderungen<br />
auf dem Branchentreffen in Berlin<br />
„Wirtschaftsprüfung mit Zukunft“ war das Leitthema der<br />
Versammlung der Wirtschaftsprüferkammer in Berlin am<br />
20.04.<strong>2018</strong>, an der rund 400 WP und vBP aus ganz Deutschland<br />
teilnahmen. Kernthemen waren die Globalisierung, die<br />
Digitalisierung sowie die demografische Entwicklung und deren<br />
Bedeutung für den Berufsstand.<br />
Christian Hirte, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister<br />
für Wirtschaft und Energie, unterstrich in seinem<br />
Grußwort die Rolle des Berufsstandes für die Wirtschaft: „Die<br />
prüfenden Berufe sind eine tragende Säule unserer Wirtschaftsordnung.<br />
Sie nehmen eine wichtige, im öffentlichen Interesse<br />
liegende, gesellschaftliche Verantwortung wahr.“ Mit Blick auf<br />
die aktuellen Herausforderungen kündigte Hirte das Investitionsprogramm<br />
„Digitalisierung des Mittelstandes“ der Bundesregierung<br />
an. Hirte zeigte sich überzeugt, dass der Berufsstand im<br />
Interesse der Mandanten und der Unternehmen in Deutschland<br />
die Potenziale der Digitalisierung nutzen wird.<br />
Dieter Kempf, Präsident des Bundesverbandes der deutschen<br />
Industrie, gab einen Einblick in die Digitalisierung der Wirtschaft<br />
4.0. In diesem sich sehr dynamisch entwickelnden Umfeld<br />
seien Industrie und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gefordert.<br />
Kempf sagte: „In Anbetracht der Entwicklung der Wirtschaftsprüfung<br />
und deren Geschäftsfelder sehe ich im Fortschreiten<br />
der Digitalisierung keine Gefährdung der Wirtschaftsprüfung,<br />
sondern vielmehr eine Steigerung von deren Attraktivität. Die<br />
Kombination von Wirtschaftsprüfung und Digitalisierung macht<br />
den Wirtschaftsprüfer zum wichtigen Partner des Unternehmens<br />
und trägt zur Attraktivität des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers<br />
bei.“<br />
Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, erläuterte<br />
zukunftsweisende Projekte der Berufsorganisation für ihre<br />
Mitglieder:<br />
• die weitere Stärkung der Dienstleisterfunktion der Kammer,<br />
insbesondere in Digitalisierungsfragen,<br />
• die Öffnung des Berufsbildes durch Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers<br />
(ermöglicht die Tätigkeit als Berufsangehöriger<br />
in Unternehmen),<br />
• eine Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens, um<br />
den Berufszugang angesichts der heutigen Lebensplanungen<br />
und -gestaltungen junger Menschen attraktiver zu machen<br />
und<br />
• Aktivitäten der Wirtschaftsprüferkammer in der Nachwuchsgewinnung.<br />
Mit Blick auf diese Herausforderungen appellierte Ziegler an<br />
die Teilnehmer: „In einer Zeit des Wandels und teilweise zu<br />
beobachtender gesellschaftlicher Unwägbarkeiten ist es gut,<br />
sich auf seine Stärken zu besinnen. Unsere große Stärke ist<br />
das Privileg des Freien Berufs, unsere Angelegenheiten in der<br />
Wirtschaftsprüferkammer selbst zu regeln. Deshalb bedeutet<br />
Wirtschaftsprüfung mit Zukunft gerade auch, die Chancen<br />
unserer beruflichen Selbstverwaltung zu nutzen, um unsere<br />
Zukunft zu gestalten!“<br />
In Workshops zu den Themen Digitalisierung, Young Professionals,<br />
Nachfolgeplanung und Qualitätskontrolle konnten sich<br />
die Teilnehmer einbringen und die Zukunftsfragen im Kreis der<br />
Kolleginnen und Kollegen vertiefen.<br />
Die Kammerversammlung der Wirtschaftsprüferkammer ist die<br />
zentrale Veranstaltung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer<br />
und vereidigten Buchprüfer in Deutschland. Sie dient der Information<br />
der Mitglieder über die Arbeit der Wirtschaftsprüferkammer<br />
sowie dem Meinungsaustausch über aktuelle Themen<br />
der Branche. (Quelle: Pressemitteilung WPK)<br />
60
Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />
EuGH: Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit<br />
Mit Urt. v. 21.02.<strong>2018</strong>, Rs. C-518/15, Ville de Nivelles / Rudy<br />
Matzak, hat der EuGH im Falle eines belgischen Feuerwehrmannes<br />
entschieden, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer<br />
zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung<br />
unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz<br />
innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, als „Arbeitszeit“ anzusehen<br />
ist.<br />
Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten<br />
Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb<br />
kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten<br />
eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten<br />
zu widmen.<br />
Der Feuerwehrdienst von Nivelles (Belgien) umfasst Berufsfeuerwehrleute<br />
und freiwillige Feuerwehrleute. Letztere nehmen an<br />
den Einsätzen teil und nehmen auch Wach- und Bereitschaftsdienste<br />
wahr. Herr Rudy Matzak wurde 1981 freiwilliger Feuerwehrmann.<br />
Außerdem ist er Angestellter eines Privatunternehmens.<br />
Im Jahr 2009 klagte er gegen die Stadt Nivelles, um<br />
u. a. eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste<br />
zu erhalten, die seiner Ansicht nach als Arbeitszeit<br />
einzuordnen sind.<br />
Die mit dem Rechtsmittel in diesem Rechtsstreit befasste Cour<br />
du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) hat<br />
entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Insbesondere möchte<br />
sie wissen, ob die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste unter<br />
die Definition der Arbeitszeit im Sinne des Unionsrechts fallen<br />
(Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der<br />
Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).<br />
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass<br />
die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von<br />
bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten<br />
nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, darunter<br />
die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“, abweichen dürfen.<br />
Auch gestattet die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht, eine<br />
andere Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder<br />
einzuführen als die in der Richtlinie bestimmte. Auch wenn die<br />
Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, für<br />
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer<br />
günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, besteht<br />
diese Möglichkeit nämlich nicht für die Definition des Begriffs<br />
„Arbeitszeit“. Diese Feststellung wird durch die Zielsetzung der<br />
Richtlinie bestätigt, die sicherstellen soll, dass die in ihr enthaltenen<br />
Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht<br />
unterschiedlich ausgelegt werden.<br />
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten<br />
freisteht, in ihrem jeweiligen nationalen Recht Regelungen<br />
zu treffen, die günstigere Arbeits- und Ruhezeiten für<br />
Arbeitnehmer vorsehen als die in der Richtlinie festgelegten.<br />
Ferner regelt die Richtlinie nicht die Frage des Arbeitsentgelts<br />
für Arbeitnehmer, da dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit<br />
der Union liegt. Die Mitgliedstaaten können somit in ihrem<br />
nationalen Recht bestimmen, dass das Arbeitsentgelt eines<br />
Arbeitnehmers für die „Arbeitszeit“ von dem für die „Ruhezeit“<br />
abweicht, und dies sogar so weit, dass für letztere Zeiten<br />
gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird.<br />
Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Bereitschaftszeit,<br />
die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während<br />
deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers<br />
zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten<br />
– was die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich<br />
einschränkt –, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist. Insoweit ist<br />
für die Einordnung als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie entscheidend,<br />
dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber<br />
bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen<br />
muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen<br />
erbringen zu können.<br />
In dieser Rechtssache musste Herr Matzak offenbar während<br />
seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein. Zum einen<br />
war er verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort<br />
innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen<br />
musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort<br />
persönlich anwesend sein.<br />
Der Gerichthof stellt fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem<br />
Ort im vorliegenden Fall um den Wohnsitz von Herrn Matzak<br />
und nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, die Verpflichtung,<br />
persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend<br />
zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und<br />
zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von<br />
acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten<br />
eines Arbeitnehmers in Herrn Matzaks Lage einschränken<br />
können, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu<br />
widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet sich<br />
die Situation von Herrn Matzak von der eines Arbeitnehmers,<br />
der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen<br />
Arbeitgeber erreichbar sein muss.<br />
61
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Europa<br />
EUROPA<br />
KMU dürfen auf Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht hoffen<br />
Die EU-Kommission plant, die Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />
(MwStSystRL) in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen<br />
anzupassen [COM(<strong>2018</strong>) 21 final]. Die Initiative ist Teil<br />
des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan angekündigten Reformpakets.<br />
Sie wurde durch das Follow-up zu diesem Plan weiterentwickelt<br />
[COM(2017) 566 final]. Konkret plant die EU-Kommission,<br />
die Befolgungskosten für kleine und mittlere Unternehmen zu<br />
senken und die Wettbewerbssituation für diese Unternehmen<br />
zu verbessern<br />
DStV unterstützt Pläne der EU-Kommission<br />
Der DStV unterstützt die Pläne der EU-Kommission, kleine und<br />
mittlere Unternehmen von umsatzsteuerlichen Pflichten zu entlasten.<br />
In seiner Stellungnahme S 06/18 zeigt er auf, an welchen<br />
Punkten die Vorschläge allerdings noch angepasst werden<br />
sollten.<br />
Neuer Kreis an begünstigten Kleinunternehmen<br />
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem eine<br />
neue Definition für „Kleinunternehmen“ vor. Gem. Art 280a<br />
Nr. 1 MwStSystRL-E ist ein „Kleinunternehmen“ ein im Gemeinschaftsgebiet<br />
ansässiger Steuerpflichtiger, dessen Jahresumsatz<br />
in der Union 2.000.000 € nicht übersteigt. Alle Kleinunternehmen<br />
in diesem Sinne sollen bestimmte Vereinfachungen im<br />
Mehrwertsteuersystem erhalten. Die folgende Grafik stellt diese<br />
in Kurzform dar:<br />
Kleinunternehmen gem. Art. 280a Nr. 1 MwStSystRL-E<br />
= Jahresumsatz in der Union bis max. 2 Mio €<br />
von der Steuer nicht befreit<br />
von der Steuer befreit<br />
Unterschreiten der Schwellenwerte nach Art. 284<br />
MwStSystRL-E<br />
Überschreiten der<br />
Schwellenwerte nach<br />
Art. 284<br />
MwStSystRL-E<br />
Ausübung der Option<br />
zur Steuerpflicht<br />
Vereinfachungen:<br />
• Vereinfachung zum Erhalt MwSt-IdNr.<br />
(Art. 294g MwStSystRL-E)<br />
• Vereinfachte Rechnungsausstellungspflicht<br />
(Art. 220a Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL-E)<br />
• Vereinfachung der Aufbewahrungspflichten<br />
(Art. 294h MwStSystRL-E)<br />
• Verlängerung des Voranmeldungszeitraums<br />
und Verzicht auf Steuervorauszahlungen<br />
(Art. 294i und j MwStSystRL-E)<br />
Vereinfachungen:<br />
• Befreiung bzw. Vereinfachung zum Erhalt MwSt-IdNr.<br />
(Art. 294b MwStSystRL-E)<br />
• Vereinfachte Rechnungsausstellungspflicht<br />
(Art. 294c MwStSystRL-E)<br />
• Befreiung bzw. Vereinfachung der<br />
Aufbewahrungspflichten<br />
(Art. 294d MwStSystRL-E)<br />
• Befreiung bzw. zumindest längere Abgabeintervalle<br />
(Art. 294e MwStSystRL-E)<br />
Risiken durch vereinfachte Rechnungen vermeiden<br />
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem vor, dass<br />
sämtliche Kleinunternehmen nur noch vereinfachte Rechnungen<br />
ausstellen müssten. Dies birgt für Steuerpflichtige jedoch große<br />
Risiken. Überschreiten Kleinunternehmen mit ihrem Jahresumsatz<br />
unerwartet die 2.000.000 € Schwelle, könnten sie von der<br />
Vereinfachung nicht mehr profitieren. Vielmehr müssten sie unter<br />
Umständen sämtliche Rechnungen rückwirkend berichtigen. Dies<br />
62
Europa I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass es den Mitgliedstaaten<br />
zwar grundsätzlich freisteht, steuerliche Maßnahmen im Hinblick<br />
auf die Verwendung dieser Zertifikate zu erlassen; diese<br />
Maßnahmen dürfen jedoch die Zielsetzung der Richtlinie nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
Hierzu hebt der Gerichtshof hervor, dass der wirtschaftliche Wert<br />
der Zertifikate den Eckpfeiler des Systems für den Handel mit<br />
Treibhausgasemissionszertifikaten darstellt, da die Perspektive<br />
des Verkaufs der nicht verwendeten Zertifikate den Wirtschaftsteilnehmern<br />
einen Anreiz dafür bietet, in Maßnahmen zur Verwürde<br />
zu massiven administrativen Zusatzbelastungen führen.<br />
Der DStV plädiert daher dafür, dass nur von der Steuer befreite<br />
Kleinunternehmen vereinfachte Rechnungen ausstellen dürfen.<br />
Neue Schwellenwerte für die Steuerbefreiung von<br />
Kleinunternehmen<br />
Ein Mitgliedstaat könnte nach dem Vorschlag der EU-Kommission<br />
die Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer gewähren,<br />
sofern der Jahresumsatz eines Unternehmens den von ihm zu<br />
bestimmenden Schwellenwert nicht übersteigt. Der Mitgliedstaat<br />
darf den Schwellenwert hierfür nicht höher als 85.000 €<br />
festlegen. Für verschiedene Wirtschaftsbereiche sollen verschiedene<br />
Schwellenwerte eingeführt werden können.<br />
Der DStV begrüßt, dass jeder Mitgliedstaat selbst die Höhe des<br />
infrage kommenden Schwellenwerts bis zu einer einheitlichen<br />
Höchstgrenze bestimmen darf. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten,<br />
länderspezifische Besonderheiten besser abzubilden.<br />
Er steht allerdings verschiedenen – abhängig von Wirtschaftsbereichen<br />
festgelegten – Schwellenwerten innerhalb eines<br />
Mitgliedstaats ablehnend gegenüber. Hier fürchtet der DStV<br />
Abgrenzungsschwierigkeiten, die erfahrungsgemäß auch zu<br />
erheblicher Mehrarbeit bei den Gerichten führen würden. Er regt<br />
an, dass Mitgliedstaaten daher lediglich einen Schwellenwert<br />
festlegen können, bis zu welchem sie eine Steuerbefreiung für<br />
Kleinunternehmen zulassen dürfen.<br />
Steuerbefreiung unabhängig vom Ansässigkeitsstaat<br />
Mitgliedstaaten, die im Mitgliedstaat ansässigen Kleinunternehmen<br />
eine Steuerbefreiung gewähren, sollen diese nach den Vorschlägen<br />
der EU-Kommission auch Kleinunternehmen gewähren,<br />
die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind. Voraussetzung<br />
für die Steuerbefreiung soll sein, dass der Jahresumsatz dieser<br />
Kleinunternehmen in der Union insgesamt 100.000 € nicht übersteigt.<br />
Zusätzlich darf der Schwellenwert, der im Nicht-Ansässigkeitsstaat<br />
gilt, vom Steuerpflichtigen nicht überschritten werden.<br />
Die Öffnung der Steuerbefreiung für nicht im Mitgliedstaat<br />
ansässige Kleinunternehmen wird insbesondere vor dem Hintergrund<br />
notwendig, da der EU-Vorschlag zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />
eine Besteuerung nach dem Bestimmungsmitgliedstaat<br />
vorsieht. Kleinunternehmen würden ohne gesetzliche<br />
Neuregelung bei grenzüberschreitender Leistungserbringung<br />
regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig.<br />
Der DStV unterstützt das Vorhaben im Grundsatz, da Kleinunternehmen<br />
andernfalls im grenzüberschreitenden Wettbewerb<br />
benachteiligt würden. Bevor die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen<br />
auf Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat<br />
ansässig sind, ausgeweitet wird, sollte jedoch sichergestellt<br />
sein, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerbehörden<br />
funktioniert. Andernfalls würden Steuerkontrollen<br />
erschwert.<br />
EuGH: Steuer auf verkaufte oder nicht verwendete Treibhausgasemissionszertifikate unzulässig<br />
Mit Urt. v. 12.04.<strong>2018</strong>, Rs. C-302/17, PPC Power a.s. / Finančné<br />
riaditeľstvo Slovenskej republiky u.a., hat der EuGH entschieden,<br />
dass das Unionsrecht der slowakischen Steuer entgegensteht,<br />
die mit einem Satz von 80 % auf den Wert der verkauften oder<br />
nicht verwendeten Treibhausgasemissionszertifikate erhoben<br />
wurde. Eine solche Steuer beachtet nämlich nicht den Grundsatz<br />
der kostenlosen Zuteilung fast aller Zertifikate für den Zeitraum<br />
von 2008 bis 2012.<br />
Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass<br />
die Zielsetzung der Richtlinie darin besteht, es den Unternehmen,<br />
die dem System für den Handel mit Zertifikaten unterliegen, zu<br />
ermöglichen, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, ohne<br />
dass ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird. In diesem<br />
Zusammenhang sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten<br />
für den Zeitraum von 2008 bis 2012 mindestens 90 % der Zertifikate<br />
kostenlos zuteilen.<br />
In den Jahren 2011 und 2012 besteuerte die Slowakei den Wert<br />
der Treibhausgasemissionszertifikate, die von den am System<br />
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmenden<br />
Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden,<br />
mit einem Steuersatz von 80 %. Diese Zertifikate waren den<br />
Wirtschaftsteilnehmern gemäß der Richtlinie über das System<br />
für den Handel mit Zertifikaten kostenlos zugeteilt worden.<br />
Das Unternehmen PPC Power stellt vor den slowakischen Gerichten<br />
die Vereinbarkeit dieser Steuer mit der Richtlinie in Frage. Der<br />
mit dem Rechtsstreit befasste Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht<br />
Bratislava, Slowakei) möchte vom Gerichtshof wissen, ob<br />
die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht.<br />
63
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Europa<br />
ringerung ihrer Emissionen zu investieren. Daher ist es für das<br />
ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems wesentlich, dass<br />
eine von einem Mitgliedstaat erhobene Steuer diesen wirtschaftlichen<br />
Wert nicht beseitigt.<br />
Die streitgegenständliche Steuer entzieht jedoch den betroffenen<br />
Unternehmen fast den gesamten wirtschaftlichen Wert<br />
der Zertifikate, so dass diese Unternehmen jeden Anreiz verlieren,<br />
die Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen zu<br />
fördern.<br />
Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die in<br />
Rede stehende Steuer den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung<br />
der Treibhausgasemissionszertifikate nicht beachtet und somit<br />
die Zielsetzung der Richtlinie beeinträchtigt. Folglich ist diese<br />
Steuer mit der Richtlinie nicht vereinbar.<br />
AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />
Prüffelder <strong>2018</strong><br />
Die OFD NRW hat mit Schr. v. 01.02.<strong>2018</strong>, S 2500-2013/4009 -<br />
Q 025, StBdirekt Nr. 17461, die Prüffelder für das Kalenderjahr<br />
<strong>2018</strong> mitgeteilt.<br />
Ferner hat die OFD NRW eine Zusammenstellung der dezentralen<br />
Prüffelder mitgeteilt, die durch die einzelnen Festsetzungsfinanzämter<br />
für das Jahr <strong>2018</strong> ausgewählt worden sind. Diese sind<br />
unter dem Internetauftritt der OFD NRW (www.finanzverwaltung.nrw.de/de/oberfinanzdirektion-nordrhein-westfalen<br />
)<br />
unter „Aktuelles und Presse" / „Prüffelder <strong>2018</strong>"veröffentlicht<br />
worden.<br />
Im Kalenderjahr <strong>2018</strong> werden durch die Finanzämter die zentralen<br />
Prüffelder „Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtungen", „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht<br />
(Liebhaberei) bei § 15 und § 18 EStG" sowie<br />
„Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG" bearbeitet.<br />
Die OFD NRW verbindet ihre Veröffentlichung mit der Erwartung,<br />
dass zur gegenseitigen Arbeitserleichterung bereits bei<br />
Abgabe einer Steuererklärung die zur Bearbeitung der Prüffelder<br />
notwendigen Unterlagen und Informationen eingereicht werden<br />
und Sohn eine gesonderte Anforderung durch die Finanzämter<br />
entbehrlich sein wird.<br />
Bei Änderungen wie zum Beispiel Aufnahme oder Wegfall von<br />
einzelnen Prüffeldern wird im Internet die veröffentlichte Liste<br />
aktualisiert.<br />
Behördeninformationen<br />
Folgende Finanzämter haben neue Telefonverzeichnisse etc. herausgegeben, die unter den angegebenen StBdirekt-Nrn. heruntergeladen<br />
oder mit beigefügtem Revers oder per E-Mail unentgeltlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden können:<br />
Finanzamt<br />
Verzeichnis<br />
Finanzamt Bonn-Innenstadt Telefonlverzeichnis, Stand 20.03.<strong>2018</strong> StBdirekt Nr. 9811<br />
Finanzamt Geilenkirchen Schnellübersicht-Geschäftsverteilung, Stand 01.02.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 6951<br />
Finanzamt Jülich Telefonliste, Stand 27.02.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 9836<br />
Finanzamt Leverkusen Geschäftsverteilungsplan, Stand 27.02.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 10655<br />
Finanzamt Schleiden Zimmer- und Telefonverzeichnis, Stand 01.03.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 6725<br />
Finanzamt Siegburg Telefonverzeichnis, Stand 07.03.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 12919<br />
Im Übrigen können die Telefonverzeichnisse der Finanzämter auch über die Internetseiten der Finanzverwaltung<br />
– www.finanzamt-nrw.de – abgerufen werden (vgl. StBdirekt Nr. 15259). Eine Anleitung zum Aufruf dieser Verzeichnisse<br />
finden Sie unter StBdirekt Nr. 15260.<br />
64
Aus der Finanzverwaltung I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />
PERSONALIA<br />
Nachruf<br />
Wir trauern um unser Mitglied<br />
Kurt Zils<br />
Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Rechtsbeistand<br />
+ 19. Oktober 1940 † 16. April <strong>2018</strong><br />
Herr Kollege Zils gehörte unserem Verband fast 45 Jahre an. Er dokumentierte damit in besonderem Maße, dass ihm neben<br />
seiner Kanzlei und der Interessenvertretung seiner Mandanten auch die berufsständischen Anliegen von Bedeutung waren.<br />
Bemerkenswert ist seine Treue zu unserem Verband auch über sein langjähriges Berufsleben hinaus.<br />
StB vBP RB Kurt Zils war unserem Haus in besonderer Weise verbunden. Er prüfte über 20 Jahre lang die Abschlüsse unserer<br />
Akademie, wobei er uns jederzeit mit seinem Rat zur Seite stand. Darüber hinaus betreute er Akademie und Verband in<br />
sämtlichen Fragen der Lohn- und Gehaltsabrechnung.<br />
Der Verstorbene genoss nicht nur einen hervorragenden Ruf in seiner Mandantschaft, sondern auch in der Kollegenschaft.<br />
Seine berufliche Auffassung und seine Kollegialität waren beispielhaft.<br />
Wir haben Herrn Kollegen Zils dankbar zu sein und werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />
Veränderungen<br />
Am 01. Oktober 2017 hat Thomas Waza die Leitung des Referats St4 in der OFD Nordrhein-Westfalen übernommen. Er trat<br />
die Nachfolge von Arno Becker an, der das Referat acht Jahre leitete und zum 01. August 2017 die Dienststellenleitung des<br />
Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster übernahm.<br />
Am 11. Oktober 2017 wurde Dr. Susanne Reichelt als neue Dienststellenleiterin des Finanzamts Köln-Nord eingeführt. Sie<br />
folgt Josef Bürkl nach, der das Amt sei dem Jahr 2012 leitete. Frau Dr. Reichelt war bereits von 2009 bis 2012 als Leiterin in<br />
Köln-Nord eingesetzt.<br />
Christiane Fleischer ist die neue Präsidentin des Landgerichts Aachen. Justizminister Peter Biesenbach hat die 54-jährige Juristin<br />
im Rahmen einer feierlichen Amtseinführung am 21. Februar <strong>2018</strong> mit ihrem neuen Amt betraut. Christiane Fleischer folgt Dr.<br />
Stefan Weismann nach, der seit Juli 2017 als Präsident des Landgerichts Bonn fungiert.<br />
RA Dr. Florian Höld, Bonn, wurde von der Mitgliederversammlung des Bonner AnwaltVereins am 14. März <strong>2018</strong> zum neuen<br />
Vorsitzenden der Organisation gewählt. Der bisherige Vorsitzende, RA Rolf Schweigerer, stand nach sechsjähriger Amtszeit<br />
nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung.<br />
Neuer Vorsitzender des Kölner Anwaltvereins ist RA Markus Trude, der Frau RAin Pia Eckertz-Tybussek nachfolgt. RAin Eckertz-Tybussek<br />
ist nach elfjähriger Amtszeit als Vorsitzende des Kölner Anwaltvereins zurückgetreten.<br />
65
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Personalia<br />
Jubilare (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />
60-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
26.02.1958<br />
Dipl.-Kfm. Hans-Peter Kutzner<br />
Steuerberater, Hückelhoven<br />
03.03.1958<br />
Karl-Heinz Ollig<br />
Steuerberater, Köln<br />
03.03.1958<br />
Hans Josef Pohl<br />
Steuerberater RB, Köln<br />
35-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
23.02.1983<br />
Dieter Pott<br />
Steuerbevollmächtigter, Köln<br />
09.03.1983<br />
Hildegard Dölle<br />
Steuerberaterin, Pulheim<br />
10.03.1983<br />
Lieselotte Uerdingen<br />
Steuerberaterin vBP, Troisdorf<br />
11.04.1983<br />
Karin Richter<br />
Steuerberaterin, Bonn<br />
13.05.1983<br />
Gerd Tesch<br />
Steuerberater, Engelskirchen<br />
30-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
16.02.1988<br />
Dipl.-Kfm. Ulrich Schmitz<br />
Steuerberater, Bergisch-Gladbach<br />
17.02.1988<br />
Heide Decker<br />
Steuerbevollmächtigte, Aachen<br />
20.02.1988<br />
Dipl.-Fw. Bernhard Bardy<br />
Steuerberater, Jülich<br />
23.02.1988<br />
Karl-Heinz Burgmer<br />
Steuerberater, Kürten-Dürscheid<br />
24.02.1988<br />
Michael Usadel<br />
Steuerbevollmächtigter, Schleiden-Gemünd<br />
25.02.1988<br />
Constanze Biersbach-de Jong<br />
Steuerberaterin, Brühl<br />
09.03.1988<br />
Dipl.-Fw. Wilfried Posten<br />
Steuerberater, Siegburg<br />
18.03.1988<br />
Dipl.-Fw. Hans-Jürgen Pütz<br />
Steuerberater, Köln<br />
29.03.1988<br />
Marianne Kraus<br />
Steuerberaterin, Blankenheim<br />
07.04.1988<br />
Dipl.-Bw. Marita Schlupkothen<br />
Steuerberaterin, Wegberg<br />
13.04.1988<br />
Dipl.-Fw. Andreas Lauff<br />
Steuerberater, Siegburg<br />
15.04.1988<br />
Thomas Hoven<br />
Steuerberater, Rösrath<br />
25-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
03.03.1993<br />
Barry Becker<br />
Steuerberater, Köln<br />
03.03.1993<br />
Dipl.-Fw. Peter Frank<br />
Steuerberater vBP, Würselen<br />
10.03.1993<br />
Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Gottwald<br />
Steuerberater WP RB, Köln<br />
15.03.1993<br />
Dipl.-Fw. Hubert Vosen<br />
Steuerberater, Leverkusen<br />
29.03.1993<br />
Dipl.-Kfm. Manfred Robens<br />
Steuerberater, Aachen<br />
06.04.1993<br />
Dipl.-Fw. Jürgen Coenen<br />
Steuerberater, Erkelenz<br />
13.04.1993<br />
Dr. Detlef Bergrath<br />
Steuerberater WP, Bergisch Gladbach<br />
14.04.1993<br />
Dipl.-Fw. Theodor Jahnel<br />
Steuerberater, Leverkusen<br />
15.04.1993<br />
Ihno Goldenstein<br />
Steuerberater, Köln<br />
26.04.1993<br />
Manfred Habbel<br />
Steuerberater, Wipperfürth<br />
27.04.1993<br />
Dipl.-Fw. Martina Lensing<br />
Steuerberaterin, Sankt Augustin<br />
03.05.1993<br />
Dipl.-Kffr. Marietheres Marock<br />
Steuerberaterin, Bergisch Gladbach<br />
11.05.1993<br />
Konrad N.G. Salaske<br />
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Personalia<br />
Neue Mitglieder (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />
Bezirk Aachen<br />
PartGmbB Norbert Gerhards & Partner<br />
Baesweiler<br />
StB Marcus Giese<br />
Eschweiler<br />
StB M.Sc.Thomas Hahn<br />
Eschweiler<br />
StBin Sabine Schebesta<br />
Eschweiler<br />
StB M.Sc. Lukas Woltery<br />
Aachen<br />
Bezirk Bonn<br />
StBin Dipl.-Kffr. Verena Ede<br />
Alfter<br />
StB WP Dipl.-Kfm. Jürgen Koller<br />
Bad Breisig<br />
StB Michael Kürten<br />
Bornheim<br />
Bezirk Düren-Jülich<br />
StBin Kerstin Büttgen<br />
Niederzier-Ellen<br />
Bezirk Euskirchen-Schleiden<br />
StB Frank Soens<br />
Dahlem<br />
StB Dipl.-Vw. Volker Küpper<br />
Euskirchen<br />
StB B.A. Daniel-Jakob Rupperath<br />
Swisttal<br />
StBin Julia Zimmer<br />
Bad Münstereifel<br />
Bezirk Köln<br />
StB B.A. Michael Altwicker<br />
Mönchengladbach<br />
StBin Nadine Becker<br />
Köln<br />
StB Christian Böhm<br />
Köln<br />
StB Jens Dohmen<br />
Köln<br />
StBin Dipl.-Kffr. Melanie Friedrich-Golla<br />
Mönchengladbach<br />
StB WP Marc Klein<br />
Köln<br />
StB M.Sc. Claudio Rizzo<br />
Köln<br />
StBin Simone Schlender<br />
Köln<br />
StB Marcel Werner<br />
Köln<br />
StB M.Sc. Maximilian Winter<br />
Köln<br />
Bezirk Rhein.-Berg.-Kreis<br />
StBin Dipl.-Kffr. Sabine Nentwig<br />
Bergisch Gladbach<br />
StBin Dipl.-Kffr. Helena Schneider<br />
Overath<br />
Bezirk Rhein-Erft-Kreis<br />
StB Christian Frein<br />
Wesseling<br />
StB Dipl.-Kfm. Ruben Visscher<br />
Pulheim<br />
Bezirk Selfkant<br />
StB Dipl.-Fw. Frank Florax<br />
Heinsberg<br />
StB Daniel Kasper<br />
Erkelenz<br />
StB Dipl.-Fw. Volkmar Kippes<br />
Hückelhoven<br />
StB B.A. Jens Kuypers<br />
Gangelt<br />
StBin Laura Merten<br />
Heinsberg<br />
StBin Agnes Meures<br />
Selfkant<br />
StB Heike Waschlowsky<br />
Geilenkirchen<br />
Bezirk Siegburg<br />
PartGmbB megra StBG/WPG<br />
Troisdorf<br />
StBin Dipl.-Kff. Lidia Gehrmann<br />
Sankt Augustin<br />
WICHTIGE TERMINE<br />
Verband<br />
Datum<br />
Thema<br />
21. - 23. Juni <strong>2018</strong> Rügener Steuerfachtage, Rügen, Kurhaus Binz<br />
04. Juli <strong>2018</strong> Sommerfest des Verbandes<br />
07. - 09. Oktober <strong>2018</strong> Deutscher Steuerberatertag<br />
13. November <strong>2018</strong> Verbandstag mit Mitgliederversammlung<br />
68
Seminarübersicht Juli - September <strong>2018</strong><br />
Ganztagsseminare<br />
jeweils von 09:30 Uhr bis 16:45 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />
Datum Thema Dozent/en<br />
10.07.<strong>2018</strong> Vereine und Steuern RA FAStR Dr. Alvermann<br />
11.07.<strong>2018</strong> Unternehmensnachfolge aus zivilrechtlicher und steuerlicher Sicht* RA FAStR Arens<br />
10.09.<strong>2018</strong> Aktuelle ertrag- und erbschaftsteuerliche Beratungsschwerpunkte bei der<br />
Unternehmensnachfolge*<br />
Prof. Dr. Kaminski<br />
17.09.<strong>2018</strong> Die GmbH in der Betriebsprüfung StB Dipl.-Fw. Posdziech<br />
20.09.<strong>2018</strong> Umstrukturierung rund um die GmbH Prof. Dr. Ott<br />
27.09.<strong>2018</strong> Aktuelle Beratungsschwerpunkte bei Personengesellschaften StB Dipl.-Fw. Hansen<br />
Halbtagsseminare<br />
jeweils von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />
Datum Thema Dozent/en<br />
06.09.<strong>2018</strong> Stolperfalle Scheinselbstständigkeit KK-Bw. Dondrup<br />
12.09.<strong>2018</strong> Verluste steueroptimiert einsetzen Dipl.-Fw. Tillmann<br />
24.09.<strong>2018</strong> Neue Prüfungsmethoden im Widerstreit zwischen Rechtsprechung und Verwaltung Dipl.-Fw. Wullkotte<br />
* Das Seminar ist zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) geeignet.<br />
Sommer-Seminar <strong>2018</strong><br />
jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />
Datum Thema Dozent/en<br />
25.07.<strong>2018</strong> Sozialversicherung - Check Up Dipl.-Bw. Frank<br />
01.08.<strong>2018</strong> Lohnsteuer - Check Up Dipl.-Bw. Frank<br />
08.08.<strong>2018</strong> Umsatzsteuer - Check Up StB Dipl.-Fw. Janzen<br />
NEU!<br />
Sommer-<br />
Seminar<br />
<strong>2018</strong><br />
Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />
Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />
www.akademie-stuw.de<br />
info@akademie-stuw.de<br />
Registrier-Nr. 483326
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />
Impressum<br />
Die Literaturhinweise sind diesen <strong>VerbandsNachrichten</strong> als Anlage beigefügt. Wir empfehlen ihre Beachtung. Wir weisen darauf hin, dass<br />
sämtliche Werke, die in den Literaturhinweisen beschrieben werden, in unserer Verbandsbibliothek zur Verfügung stehen und von den<br />
Mitgliedern unseres Verbandes eingesehen und ggf. auch ausgeliehen werden können.<br />
Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, Tel. 02203-993090.<br />
Anlagen:<br />
• Anforderungsrevers<br />
• Literaturhinweise<br />
• Fragebogen Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong><br />
• Tagungsorte der Akademie<br />
• Einladung zum 41. Deutschen Steuerberatertag vom 07.-09. Oktober in Bonn<br />
• Aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />
Beilagen:<br />
• lexoffice Steuerberatersuche<br />
Wir bitten um Beachtung.<br />
Impressum<br />
<strong>VerbandsNachrichten</strong> des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />
Herausgeber: Steuerberater-Verband e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />
Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln · Telefon: 02203-993090 · Telefax: 02203-993099<br />
E-Mail: geschaeftsstelle@stbverband-koeln.de · Internet: www.stbverband-koeln.de<br />
Chefredakteur: Dr. Wilfried Bachem<br />
Redaktion: Manfred Hofstede, Dr. Dominik Scheuerer<br />
Redaktionsschluss: 15.05.<strong>2018</strong><br />
Anzeigen: Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste vom 01. März 2017 gültig. Sie kann beim Herausgeber angefordert und auf der<br />
Homepage des Verbandes eingesehen werden.<br />
Bildnachweis: Titelbild © Coloures-Pic / © Telekom (S. 4, 12) / © Deutsche Bank AG (S. 4, 31 / © Büro MdB Herbrand (S. 15) /<br />
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Alle Angaben ohne Gewähr.<br />
Weibliche/männliche Schreibweise: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel die männliche Schreibweise verwendet.<br />
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch die weibliche Schreibweise impliziert.<br />
Namentlich gekennzeichnete Beiträge anderer Autoren brauchen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinzustimmen.<br />
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