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VerbandsNachrichten 2 I 2018

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2/<strong>2018</strong><br />

VERBANDSLEBEN<br />

40-jähriges Dienstjubiläum<br />

Manfred Hofstede<br />

GEHALTS- UND PRAXISKOSTEN-<br />

UMFRAGE <strong>2018</strong><br />

Teilnahme letztmals möglich<br />

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Editorial I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

EDITORIAL<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

seit einigen Monaten haben wir nun wieder eine handlungsfähige<br />

Bundesregierung. Für uns als Vertreter der steuerberatenden<br />

Berufe bedeutet dies, dass wir wieder konkrete Ansprechpartner<br />

in den Ministerien und in der Verwaltung haben. Wir müssen<br />

auf allen Ebenen Gespräche mit den Entscheidungsträgern und<br />

deren verantwortlichen Mitarbeitern führen, um die den Berufsstand<br />

drängenden Fragen möglichst umfassend bekanntzumachen<br />

und zu erörtern. Dabei ist immer wieder zu spüren, dass<br />

sich unsere Gesprächspartner erst einarbeiten müssen, wenn<br />

ihnen neue Ressorts anvertraut worden sind oder wenn es<br />

Umstrukturierungen gegeben hat.<br />

In den Koalitionsvereinbarungen zwischen CDU, CSU und SPD<br />

wird der Mittelstand, zu dem auch wir Steuerberater zählen, in<br />

zutreffender Weise als Rückgrat unserer Wirtschaft beschrieben,<br />

der weltweit für hohe Qualitätsstandards steht. Selbstständige,<br />

Familienunternehmen, Freie Berufe und Handwerk schaffen<br />

mit Abstand die meisten Arbeits- und Ausbildungsplätze und<br />

leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Allgemeinwohl. Der<br />

Mittelstand prägt Kultur und Selbstverständnis der deutschen<br />

Wirtschaft und leistet einen starken Beitrag zur internationalen<br />

Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.<br />

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sind die aktuellen Deregulierungsbestrebungen<br />

der EU sehr kritisch zu betrachten. Das<br />

Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union<br />

haben sich auf einen Richtlinientext zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

bei berufsrechtlichen Regelungen<br />

geeinigt. Der DStV hatte die Ausweitung des Kriterienkatalogs<br />

bis zum Schluss gegenüber Vertretern der EU-Kommission sowie<br />

gegenüber den Abgeordneten in Brüssel massiv kritisiert und<br />

als unverhältnismäßig zurückgewiesen. Pandoras Büchse ist<br />

dennoch in Brüssel geöffnet worden, da der ECOFin Rat eine<br />

Einigung zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre<br />

bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen erzielt hat. Damit<br />

hat er den Weg frei gemacht für eine europaweite einheitliche<br />

Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen.<br />

Die meldepflichtigen Modelle werden in umfangreichen<br />

Texten beschrieben und unterschiedlich gekennzeichnet. Es entsteht<br />

ein enormer Bürokratismus, der unsere Arbeit erheblich<br />

behindern kann. Die Mitgliedstaaten können die so genannten<br />

Intermediäre von der Meldepflicht befreien, wenn sie, wie es bei<br />

unseren Berufsangehörigen der Fall ist, einer Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen. In Deutschland wäre dann nicht der Berater,<br />

sondern der Steuerpflichtige meldepflichtig.<br />

An der Digitalisierung in der Steuerberatung führt kein Weg<br />

vorbei. Auch die Finanzverwaltung schreitet voran und ist auf<br />

einem guten Wege. Wir sind über unsere Kooperationspartner<br />

in der EDV bereits sehr gut gerüstet. Gerade in Zeiten der Digitalisierung<br />

leben Kanzleien in besonderem Maße auch von dem<br />

technischen Know-how ihrer meist jüngeren Mitarbeiter. Ich<br />

habe daher entschieden, künftig auch die Mitarbeiter unserer<br />

Kanzleien zum Deutschen Steuerberatertag einzuladen. Dieser<br />

findet in diesem Jahr in Bonn im neuen World Congress Center<br />

und somit wieder einmal in unserer Heimatregion statt. Ich<br />

würde mich freuen, auch Sie und Ihre Mitarbeiter in diesem<br />

Jahr auf unserem Bundeskongress in Bonn begrüßen zu dürfen.<br />

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen<br />

Ihr<br />

StB/WP Harald Elster<br />

- Präsident -<br />

03


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Inhalt<br />

12 31<br />

AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />

AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />

07<br />

08<br />

10<br />

10<br />

Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />

Rechtsanwalt Manfred Hofstede: 40-jähriges Dienstjubiläum<br />

im Verband und der Akademie<br />

Präsident Elster trifft den Bundestagsabgeordneten<br />

Markus Herbrand<br />

Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong> – Teilnahme<br />

letztmals möglich<br />

28<br />

30<br />

31<br />

31<br />

Deutscher Steuerberatertag im WCCB in Bonn –<br />

ERFOLG GEMEINSAM STEUERN<br />

Erfolg gemeinsam steuern – In die Zukunft starten –<br />

Erfolgsfaktor Kanzleiteam<br />

Neuer Rahmenvertrag mit der Deutschen Bank für die<br />

Mitglieder der DStV-Verbände<br />

Rahmenabkommen – aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />

11<br />

12<br />

Tagungsorte – Hotelübersichten, Anfahrten, Parkplätze<br />

Neue Kooperation mit der Deutschen Telekom<br />

32<br />

DSGVO – Hilfen für die Praxis und insbesondere die<br />

Kanzleiwebseite<br />

13<br />

Digitalisierung in der Steuerberatung – Ausreden gibt es<br />

genug… am Ende führt kein Weg daran vorbei!<br />

33<br />

Aktualisierte Musterverfahrensdokumentation zum<br />

Ersetzenden Scannen<br />

15<br />

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Frühjahr <strong>2018</strong><br />

34<br />

Gut besuchtes DStV-Symposium widmete sich der Digitalisierung<br />

des Besteuerungsverfahrens<br />

22<br />

23<br />

Gründer- und Nachfolgetag <strong>2018</strong><br />

Vorsorgetag <strong>2018</strong><br />

38<br />

BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau: DStV weist auf<br />

dringenden Klarstellungsbedarf hin<br />

24<br />

USt-Forum: Einladung zur Jubiläumsveranstaltung 100<br />

Jahre USt in Deutschland<br />

39<br />

Berufsrecht: Europaparlament lehnt Dienstleistungskarte<br />

ab<br />

24<br />

26<br />

Digitalisierung und Automatisierung in der Buchführung<br />

und Steuerberatung – Vortrag von VP StB/vBP Richard<br />

Deußen in der Kreissparkasse Heinsberg<br />

Stammtisch des Bezirks Bonn gut besucht<br />

40<br />

41<br />

Neue berufsrechtliche Regelungen aus Brüssel: Einführung<br />

einer Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

EU-Anzeigepflicht für Steuergestaltung: Pandoras Büchse<br />

geöffnet<br />

27<br />

Infoveranstaltungen im FA Bergisch Gladbach zum Thema<br />

Kassenführung<br />

44<br />

Fachgespräch im Deutschen Bundestag: Was tun gegen<br />

„Steuerwettbewerb, Steuervermeidung, Paradise Papers“?<br />

27<br />

Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />

45<br />

BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht:<br />

Wird endlich gut, was lange währt?<br />

46<br />

Eingaben und Stellungnahmen<br />

47<br />

Verbändeforum EDV<br />

04


Inhalt I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

48<br />

SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />

PRÜFUNGSWESEN<br />

48 Steuerbürger-Plattform – eine große Chance für Steuer-<br />

59<br />

berater und DATEV<br />

Entwurf einer Neufassung eines IDW-Standards sowie<br />

Entwürfe von IFRS-Modulverlautbarungen zur Prüfung<br />

49<br />

51<br />

53<br />

Digitaler Finanzbericht beschleunigt Kreditverfahren<br />

Kurzauswertung des BFB zum Koalitionsvertrag von<br />

CDU/CSU und SPD<br />

12,5 % der Azubis haben ausländische Wurzeln<br />

60 Wirtschaftsprüfung mit Zukunft – aktuelle Herausforderungen<br />

auf dem Branchentreffen in Berlin<br />

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />

61<br />

EuGH: Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit<br />

AKTUELLES STEUERRECHT<br />

54<br />

GoBD: AWV-Praxisleitfaden veröffentlicht<br />

EUROPA<br />

54<br />

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im<br />

Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung<br />

62<br />

KMU dürfen auf Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht<br />

hoffen<br />

54<br />

55<br />

55<br />

Aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung<br />

Vermietung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen<br />

Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung<br />

abziehbar<br />

63 EuGH: Steuer auf verkaufte oder nicht verwendete Treibhausgasemissionszertifikate<br />

unzulässig<br />

AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />

64 Prüffelder <strong>2018</strong><br />

55<br />

Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage<br />

64<br />

Behördeninformationen<br />

56<br />

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer<br />

56<br />

Private Darlehensausfälle können Steuern mindern!<br />

PERSONALIA<br />

57<br />

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Begünstigung von<br />

65<br />

Veränderungen<br />

Zweit- und Ferienwohnungen<br />

66<br />

Jubilare (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />

57<br />

Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern<br />

bei Überschussrechnern<br />

68<br />

Neue Mitglieder (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />

58<br />

58<br />

Berufsverbände als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer<br />

Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO<br />

WICHTIGE TERMINE<br />

IMPRESSUM<br />

05


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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />

Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />

Porzer Kirmes <strong>2018</strong><br />

04. Juli <strong>2018</strong>, 18:30 Uhr, auf dem Gelände<br />

der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />

www.stbverband-koeln.de<br />

28<br />

Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />

08. – 09. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn im World<br />

Conference Center Bonn, direkt am Rheinufer.<br />

Eingeleitet wird die Tagung für die Gäste und<br />

Teilnehmer aus dem Bereich unseres Verbandes<br />

mit einem „Begrüßungsabend mit landsmannschaftlichem<br />

Anklang“<br />

Verbandstag mit Mitgliederversammlung<br />

13. November <strong>2018</strong>, 10:00 Uhr, im Dorint<br />

am Heumarkt, Pipinstraße 1, 50667 Köln<br />

www.stbverband-koeln.de<br />

Sonntag, 07. Oktober <strong>2018</strong>, nach dem Empfang<br />

des Deutschen Steuerberaterverbandes,<br />

in Bonn.<br />

Die Einzelheiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

07


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Rechtsanwalt Manfred Hofstede: 40-jähriges Dienstjubiläum im Verband und der Akademie<br />

Nach Vollendung des Einheitsberufes im Jahre 1975 war der Verband<br />

auf Kölner Ebene nicht sehr bekannt. Hofstede drängte auf<br />

Durchführung eines Neujahrsempfanges mit dem Ziel, den Verband<br />

im Kölner Raum einer breiteren Öffentlichkeit bekanntzumachen.<br />

Ein "Dreamteam" für Verband und Berufsstand<br />

Manfred Hofstede feierte am 01. Mai dieses Jahres sein 40-jähriges<br />

Dienstjubiläum, ein in der heutigen Zeit seltenes Ereignis.<br />

Zum 01. Mai 1978 wurde er vom damaligen Präsidenten K.-J.<br />

Bauer zum Geschäftsführer des damaligen „Verbandes der steuerberatenden<br />

Berufe“ bestellt. 1991 wurde er zum Hauptgeschäftsführer<br />

ernannt.<br />

1978 befand sich die Geschäftsstelle des Verbandes noch am<br />

Hohenzollernring 85 in Köln. Damals gehörten dem Verband 716<br />

Mitglieder an. Heute jedoch zählt er fast 3.400 ordentliche und<br />

außerordentliche Mitglieder. Auch im Konzert der Regional- und Landessteuerberaterverbände<br />

spielt der Kölner Verband auf der Ebene<br />

des Deutschen Steuerberaterverbandes eine herausragende Rolle.<br />

Eine seiner ersten Aktivitäten waren die Verhandlungen mit der<br />

IHK Köln zur Gründung der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

des Steuerberater-Verbandes Köln GmbH. Bereits am 18. Mai<br />

1978 wurde der Gesellschaftsvertrag unterzeichnet, und Hofstede<br />

wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer berufen.<br />

In den vergangenen Jahrzehnten ist die Akademie zum führenden<br />

Anbieter im Aus- und Fortbildungsbereich der steuerberatenden<br />

und wirtschaftsprüfenden Berufe sowie der Mitarbeiter<br />

in unserer Region geworden.<br />

Viele den Verband und seine Akademie prägende Aktivitäten<br />

wurden von Hofstede initiiert bzw. von ihm umgesetzt.<br />

Zunächst systematisierte Hofstede die Mitgliederwerbung. Zum<br />

01. April 1984 konnte das 1.000 Mitglied im Verband begrüßt<br />

werden. Im Vergleich der Mitgliederzahlen in den Mitgliedsverbänden<br />

des DStV kletterte der Verband von damals Rang 9 auf<br />

heute Rang 5. Auch in Nordrhein-Westfalen war der Verband<br />

ursprünglich der mit Abstand kleinste Verband, er hat sich inzwischen<br />

im Mittelfeld positioniert.<br />

Im Jahre 1984 fand der erste Neujahrsempfang mit ca. 50 Teilnehmern<br />

im alten Hotel „Intercontinental“ in Köln statt. In diesem<br />

Jahr wurde der Neujahrsempfang zum 35. Mal abgehalten.<br />

Seit mehr als 30 Jahren ist Veranstaltungsort das „Excelsior Hotel<br />

Ernst“ in Köln. Der Präsident kann regelmäßig ca. 200 Ehrengäste<br />

aus den Bereichen Landespolitik, Kommunalpolitik, Ministerien,<br />

Verwaltung, Wissenschaft sowie den Organisationen des<br />

Handels, Handwerks, Gewerbes und der Freien Berufe begrüßen.<br />

Der Neujahrsempfang am jeweils zweiten Samstag des neuen<br />

Jahres ist in Köln ein gesellschaftliches Ereignis und ist unbestritten<br />

der Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes.<br />

Ebenso entwickelte Hofstede den Verbandstag: seit mehr als<br />

20 Jahren können hoch renommierte Festredner für den Verbandstag<br />

gewonnen werden. Beispielhaft seien nur erwähnt die<br />

ehemaligen Ministerpräsidenten Lothar de Maizière und Kurt<br />

Biedenkopf, die Philosophen Prof. Dr. Peter Sloterdijk oder Prof.<br />

Dr. Julian Nida-Rümelin oder die ehemaligen Verfassungsrichter<br />

Prof. Dr. Paul Kirchhof oder Prof. Dr. Udo di Fabio.<br />

Nach Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes und der damit<br />

verbundenen Wiedereinführung des Berufes „vereidigter Buchprüfer“<br />

sorgte Hofstede dafür, dass sich der Verband den Prüfenden<br />

Berufen öffnete. Es wurde nicht nur ein entsprechender<br />

Arbeitskreis – der inzwischen über 30 Jahre bestehende AK Prüfende<br />

Berufe – eingerichtet, sondern unser Verband übernahm<br />

die Prüfenden Berufe durch eine Satzungsänderung offiziell in den<br />

Verbandsnamen: „Steuerberater-Verband e.V. Köln – Verband der<br />

steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe –.“<br />

Hofstede, der ursprünglich Mitarbeiter im Parlamentskreis Mittelstand<br />

der CDU/CSU Bundestagsfraktion war, sorgte dafür,<br />

dass die Verbindungen zum Deutschen Steuerberaterverband<br />

von Anfang an intensiv gepflegt wurden. Seinerzeit, als Bonn<br />

noch Bundeshauptstadt war, war diese Verbindung nur natürlich.<br />

Auch nach dem Umzug des DStV nach Berlin wurden die<br />

intensiven Kontakte aber weiterhin gepflegt.<br />

Im Rahmen der Wiedervereinigung übernahm der Steuerberater-Verband<br />

Köln auf Initiative von Hofstede die Gründungspatenschaft<br />

für den Steuerberaterverband Sachsen. Die engen<br />

Beziehungen zwischen den Verbänden in Sachsen und Köln<br />

bestehen noch bis heute fort.<br />

Im Jahre 1993 beschloss der Vorstand auf Vorschlag des bis 2008<br />

amtierenden Präsidenten, Helmut Schmitz, eine mehrtägige auswärtige<br />

Fortbildungsveranstaltung auf Rügen anzubieten.<br />

08


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Hofstede setzte das Konzept der „Rügener Steuerfachtage“,<br />

einer dreitägigen Veranstaltung auf Rügen, um und schrieb<br />

die Veranstaltung von Anfang an bundesweit aus. Auch dieses<br />

Konzept wurde in der Kollegenschaft, insbesondere Dank der<br />

Kollegen aus den neuen Bundesländern, angenommen. Der Veranstaltungsort<br />

auf Rügen wurde zwar mehrfach gewechselt,<br />

seit 1994 werden aber die Rügener Steuerfachtage mit durchschnittlich<br />

über 100 Teilnehmern abgehalten.<br />

Auch die Einrichtung einer Steuerrechtsabteilung zum 01.01.1998<br />

zur Unterstützung der Kollegenschaft in ihrer täglichen Arbeit<br />

ging auf eine Initiative von Hofstede zurück.<br />

Unter Leitung des seit 2008 amtierenden Präsident, StB/WP<br />

Harald Elster, baute der Verband in den letzten zehn Jahren<br />

systematisch sein Netzwerk aus. Enge Kontakte bestehen mit<br />

den für den Berufsstand relevanten Ministerien des Landes NRW,<br />

mit den Spitzen der im Verbandsbereich vertretenen Industrieund<br />

Handelskammern sowie Handwerkskammern etc. Auch<br />

dieses enge Netzwerk fördert das Ansehen des Berufsstandes in<br />

der Öffentlichkeit und macht seine Bedeutung sichtbar. Steuerberater<br />

sind heute eine wesentliche Säule der wirtschaftsnahen<br />

beratenden Berufe.<br />

Höhepunkt der erfolgreichen Verbandsarbeit war die Wahl von<br />

Präsident Elster zum Präsidenten des Deutschen Steuerberaterverbandes<br />

im Jahre 2013. Diese Wahl dokumentiert auch,<br />

welches Ansehen der Kölner Verband auf Ebene des DStV in<br />

den zurückliegenden Jahren gewonnen hat.<br />

Ähnlich erfolgreich wie der Verband entwickelte sich unter<br />

Leitung von Manfred Hofstede die Akademie für Steuer- und<br />

Wirtschaftsrecht.<br />

1978 wurde die Akademie in einem bereits stark besetzten<br />

Markt von traditionellen Fortbildungseinrichtungen im Kölner<br />

Raum etabliert. Hofstede gelang es, insbesondere mit der<br />

Durchsetzung des Studienleiter-Konzeptes, die Akademie in den<br />

vergangenen Jahrzehnten zu einem der führenden Anbieter in<br />

unserer Region zu entwickeln. Ursprünglich konzentrierte sich<br />

die Akademie auf Vorbereitungslehrgänge zur Ablegung der<br />

Steuerbevollmächtigtenprüfung. Nachdem dieser Berufsstand<br />

im Jahre 1982 geschlossen wurde, wurde das vom damaligen<br />

Studienleiter Gustav Wrenger vorgeschlagene Konzept der sogenannten<br />

„Praktiker-Seminare“ von Hofstede organisatorisch<br />

umgesetzt. 1983 startete das erste Praktiker-Seminar in Köln<br />

mit ca. 60 Teilnehmern. Die Praktiker-Seminare werden heute<br />

an zehn Standorten mit über 1.000 Teilnehmern abgehalten.<br />

Nicht verschwiegen werden soll, dass der Gesetzgeber bei<br />

der Entwicklung der Praktiker-Seminare Hilfestellung geleistet<br />

hat. Durch die ständige Verkomplizierung und massive Veränderungen<br />

im Steuerrecht und seiner Anwendung entstand im<br />

steuerberatenden Beruf ein immer größerer Fortbildungsdruck.<br />

Im Jahre 1997 wagte sich die Akademie auf ein neues Betätigungsfeld:<br />

Erstmals wurde ein Vorbereitungslehrgang auf die Steuerberaterprüfung<br />

angeboten. Obwohl auch hier alte etablierte und<br />

erfolgreiche Anbieter den Markt beherrschten, gelang es, den<br />

Vorbereitungslehrgang von Anfang an erfolgreich im Markt<br />

zu platzieren. Eine tiefgreifende Strukturveränderung im Jahre<br />

2014 mit den Angeboten eines „Exzellenz-Programms“, eines<br />

„Digitalen Campus“ und einer „Geld-zurück-Garantie“ ließen<br />

einerseits die Erfolgsquoten der Akademie-Teilnehmer bei den<br />

Steuerberaterprüfungen spürbar und nachweislich ansteigen;<br />

andererseits entwickelten sich die Teilnehmerzahlen entsprechend<br />

erfreulich.<br />

Heute bietet die Akademie ein „Vollsortiment“ in der Aus- und<br />

Fortbildung sowohl für Berufsangehörige als auch für Mitarbeiter<br />

an.<br />

Einerseits gibt es den Bereich der Vorbereitungslehrgänge auf<br />

Berufsprüfungen bzw. -Qualifikationen, andererseits den Bereich<br />

der permanenten Fortbildung durch Praktiker- und Mitarbeiter-Seminare<br />

sowie der vertiefenden Halbtags- und Ganztagsseminare.<br />

Anfang der 90-er Jahre regte Hofstede den Bau eines eigenen<br />

Schulungszentrums an, da die Akademie einerseits erfolgreich<br />

wirtschaftete, andererseits die Kosten der Hotelunterbringung<br />

für die laufenden Veranstaltungen ständig stiegen.<br />

Im Jahre 2000 konnte das Grundstück in Köln-Gremberghoven<br />

erworben werden. Nach einer generellen Beschlussfassung des<br />

Aufsichtsrates begann die Baumaßnahme im Frühjahr 2001 und<br />

war Ende 2001 abgeschlossen. Die offizielle Einweihungsfeier<br />

fand im Mai 2002 statt. Nach einer Probezeit wurde der offizielle<br />

Lehrgangsbetrieb im neuen Schulungszentrum zum 01.<br />

September 2002 aufgenommen. Inzwischen hat die Akademie<br />

am Schulungszentrum uneingeschränkte Eigentumsrechte.<br />

Für seine Verdienste um die Förderung des Berufsstandes und<br />

um die Etablierung des steuerberatenden Berufs im Speziellen<br />

und der Freien Berufe im Allgemeinen im Freistaat Sachsen<br />

wurde Hofstede im März 2007 vom Bundespräsidenten mit dem<br />

Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgezeichnet.<br />

Die Erfolgsgeschichten von Verband und Akademie in den letzten<br />

40 Jahren sind untrennbar mit dem Namen von Manfred<br />

Hofstede verbunden. Zum 01. April 2017 legte er sein Amt<br />

als Hauptgeschäftsführer nieder; er unterstützt den Verband<br />

jedoch weiter als Mitglied der Geschäftsleitung. Auch der<br />

Akademie ist er noch inzwischen als zweiter Geschäftsführer<br />

verbunden.<br />

09


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Präsident Elster trifft den Bundestagsabgeordneten Markus Herbrand<br />

Am 04. Mai <strong>2018</strong> fand ein Gespräch mit dem Bundestagsabgeordneten<br />

Markus Herbrand, FDP, der auch Berufsangehöriger<br />

und Mitglied des Verbandes ist, in den Räumlichkeiten des<br />

Verbandes statt. Hintergrund des Gesprächs war der Austausch<br />

über anstehende steuerpolitische Anliegen und aktuelle steuerrechtliche<br />

Thematiken.<br />

Unter anderem war der aktuelle Stand der Deregulierungsbestrebungen<br />

der EU Thema, sowie die künftige Besetzung der<br />

Ministerien des BMF und BMWi.<br />

Weiteres Thema waren die Steuerberaterprüfungen der vergangenen<br />

Jahre, die allesamt durch hohe Durchfallquoten auffielen.<br />

Weiteren Raum nahmen die gesetzlichen sowie durch<br />

Rechtsprechung festgestellten Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs<br />

von Steuerberatern ein, vor allen Dingen im Bereich<br />

von Statusfeststellungsverfahren sowie in sonstigen Annexbereichen.<br />

Abschließend thematisierte man das aktuelle Verhältnis<br />

der Beraterschaft zur Verwaltung sowie die Bestrebungen des<br />

Landes NRW, neue Mitarbeiter für den öffentlichen Bereich zu<br />

gewinnen, wobei direkt Steuerfachangestellte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte<br />

angesprochen werden.<br />

Ein politischer Ausblick zur künftigen Gestaltung der Grundsteuer<br />

rundete das Gespräch ab, indem in zahlreichen Punkten<br />

starke Einigkeit zwischen den Gesprächspartnern bestand. Das<br />

Gespräch wurde begleitet durch HGF Dr. Scheuerer sowie Frau<br />

Doris Hammer, Wahlkreisbüro des Abgeordneten Herbrand.<br />

DStV-Präsident StB/WP Harald Elster, MdB StB Markus Herbrand (FDP-Bundestagsfraktion)<br />

Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong> – Teilnahme letztmals möglich<br />

Zu den meistgefragten Dienstleistungen des Verbandes gehört<br />

die Auskunft über im Berufsstand aktuell gezahlte Durchschnittsgehälter:<br />

betr. angestellte Steuerberater, Steuerfachwirte, Hochund<br />

Fachhochschulabsolventen, Freie Mitarbeiter, Sekretariat,<br />

Auszubildende und Steuerfachangestellte.<br />

Ein wesentliches Ergebnis der zuletzt vor zwei Jahren, in 2016,<br />

durchgeführten Umfrage war, dass die durchschnittlichen Gehälter,<br />

bei deren Berechnung von der Berufserfahrung abgesehen<br />

wird, bei allen Angestellten durchweg überhaupt gestiegen<br />

waren. Im Mehrjahresvergleich der vergangenen ca. 15 Jahre<br />

ergeben sich jedoch immer wieder Schwankungen. Nicht immer<br />

konnten die durchschnittlichen Gehaltssteigerungen über die<br />

Jahre hinweg gehalten werden. Dies unter anderem macht deutlich,<br />

dass die Umfrage etwa alle zwei Jahre aktualisiert werden<br />

muss.<br />

Im Hinblick auf die Gehälter der Steuerfachangestellten wird eine<br />

Differenzierung nach Verbandsbezirken vorgenommen, – vorausgesetzt,<br />

die Teilnahmequote lässt dies als sinnvoll erscheinen.<br />

Zurzeit ist die Teilnahmequote noch nicht zufriedenstellend, so<br />

dass wir die Teilnahmefrist noch einmal verlängern.<br />

Die Teilnahmefrist wird letztmals bis zum 15. Juli <strong>2018</strong> verlängert.<br />

Wir werden die Auswertungen während der Sommerferien<br />

erstellen und danach versenden.<br />

10


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Allen Teilnehmern der Umfrage, jedoch nur diesen, werden die<br />

Auswertungen unentgeltlich zugesendet. Neben einem Tabellenband,<br />

der die aktuellen Gehaltsangaben enthält, erstellen wir<br />

einen Mehrjahresvergleich, den wir ebenfalls allen Teilnehmern<br />

zusenden. Nur Angaben zu Gehältern oder Umsätzen werden<br />

als Teilnahme gewertet; z.B. das bloße Ausfüllen mit Personalia<br />

genügt nicht.<br />

Wer noch nicht teilgenommen hat, kann die Links in unseren<br />

mehrfach versendeten E-Mails mit der Betreffzeile „Gehaltsund<br />

Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong>“ nutzen – diese Links führen<br />

anonymisiert unmittelbar in das Rechenzentrum des Institutes<br />

für Handelsforschung, welches die Auswertungen durchführt –<br />

oder einen der Fragebögen manuell ausfüllen und uns zusenden.<br />

Dieser Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong> liegt noch einmal der<br />

Fragebogen bei.<br />

2016 Gehalts- und Praxiskostenumfrage<br />

WIE VIELE MITARBEITER SIND IN DEN STEUERKANZLEIEN BESCHÄFTIGT<br />

(ohne Auszubildende und Gesellschafter)?<br />

Die durchschnittliche Anzahl der Vollzeitmitarbeiter ist<br />

weitgehend konstant geblieben. Im Durchschnitt beschäftigen<br />

die Kanzleien im Jahr 2016 5,0 Vollzeitmitarbeiter.<br />

Dagegen ist ein erheblicher Anstieg der Zahl<br />

der Teilzeitbeschäftigten zu verzeichnen. Gemessen am<br />

Durchschnitt der Befragung des Jahres 2014 sind allein<br />

bei den Teilnehmern der aktuellen Befragung insgesamt<br />

rund 130 neue (Teilzeit-)Stellen geschaffen worden.<br />

Demgegenüber ist bei den Vollzeitstellen ein Rückgang<br />

Summe / Durchschnittt<br />

um rund 19 Stellen zu verzeichnen, so dass unter dem<br />

Strich ein dennoch deutlich positiver Saldo verbleibt. Im<br />

Vergleich zu 2006 ist sowohl für Vollzeit- als auch für<br />

Teilzeitkräfte ein deutlicher Zuwachs an Arbeitsplätzen<br />

zu verzeichnen. Diese Entwicklung korrespondiert mit<br />

dem vom Institut der Freien Berufe ermittelten Trend,<br />

dass immer mehr Freiberufler immer mehr Mitarbeiter<br />

beschäftigen. Da in 2003 Teilzeitmitarbeiter nicht erfasst<br />

worden sind, ist diese Spalte entfallen.<br />

2006 2009 2012 2014 2016<br />

Beteiligung 301 215 251 73 194<br />

Vollzeitmitarbeiter 1220 808 1175 1381 973<br />

Durchschnitt 4,1 3,8 4,7 5,1 5,0<br />

Beteiligung 327 220 283 302 216<br />

Teilzeitmitarbeiter 924 628 890 1021 861<br />

Durchschnitt 2,8 2,9 3,1 3,4 4,0<br />

Teilzeitmitarbeiter<br />

Vollzeitmitarbeiter<br />

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung derartiger<br />

Umfragen für den Berufsstand dürfen wir<br />

um möglichst zahlreiche Teilnahme bitten.<br />

2006 2009 2012<br />

2014<br />

2016<br />

Rückblick auf den Mehrjahresvergleich 2016:<br />

Der Berufsstand schafft Arbeitsplätze<br />

05<br />

Tagungsorte – Hotelübersichten, Anfahrten, Parkplätze<br />

Die Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

des Steuerberater-Verbandes<br />

GmbH führt ihre Veranstaltungen<br />

nicht nur im eigenen Hause in<br />

der Von-der-Wettern-Straße 17, 51149<br />

Köln, sondern auch in renommierten<br />

Hotels und Tagungszentren im Regierungsbezirk<br />

Köln durch. Die dieser<br />

Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong><br />

beiliegende Übersicht beschreibt<br />

unsere Tagungsorte und gibt auch<br />

hilfreiche Hinweise zu der Frage nach<br />

Parkplätzen.<br />

Veranstaltungsorte und Parkhinweise<br />

Veranstaltungsorte und Parkhinweise<br />

Ein kostenpflichtiger<br />

Akademie für Steuer- und<br />

AGIT Technologiezentrum<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Dennewartstraße 25-27,<br />

Von-der-Wettern-Straße 17,<br />

52068 Aachen<br />

Kranz Parkhotel<br />

Leonardo Hotel Köln<br />

51149 Köln<br />

Parkhinweis:<br />

Mühlenstraße 32-44,<br />

Dürener Straße 287, 50935 Köln<br />

Parkhinweis:<br />

Auf der Dennewartstraße ist aus-5372reichend öffentlicher Parkraum<br />

Parkhinweis:<br />

Siegburg<br />

Ein Parkplatz ist direkt vor dem<br />

Gebäude vorhanden, weitere<br />

vorhanden. Unter dem TZA befin-Parkhinweisdet<br />

sich zudem eine Tiefgarage. Zahlreiche Parkplätze stehen<br />

befindet sich in unmittelbarer<br />

Ein kostenpflichtiger Parkplatz<br />

Parkmöglichkeiten befinden sich<br />

in unmittelbarer Nähe (kostenfrei).<br />

Beides ist kostenpflichtig. hinter dem Haus und in der Tiefgarage<br />

bereit (Selbstzahler).<br />

www.leonardo-hotels.de/<br />

Nähe.<br />

www.akademie-stuw.de<br />

www.agit.de<br />

www.kranzparkhotel.de<br />

leonardo-royal-hotel-koeln-amstadtwald<br />

Düren´s Post Hotel<br />

Eurogress Aachen<br />

Josef-Schregel-Straße 36,<br />

Monheimsallee 48, 52062 Aachen<br />

52349 Düren<br />

M. Schumacher Kart &<br />

Stadthalle Bad Godesberg<br />

Parkhinweis:<br />

Event Center<br />

Koblenzer Straße 80, 53177 Bonn<br />

Parkhinweis:<br />

Das Parkhaus befindet sich in Michael Schumacher Str. 5,<br />

Kostenfreie Parkplätze befinden<br />

unmittelbarer Nähe zum Eurogress, 50170 Kerpen<br />

Parkhinweis:<br />

sich hinter dem Haus auf dem<br />

verfügt über 600 Parkplätze und<br />

Der Parkplatz „Rigal‘sche Wiese“<br />

Parkdeck und der Tiefgarage.<br />

ist über die Monheimsallee zu Parkhinweis:<br />

befindet sich gegenüber der Stadthalle<br />

(Selbstzahler).<br />

www.posthotel-dueren.de<br />

erreichen (Selbstzahler). Es sind ausreichend kostenfreie<br />

www.eurogress-aachen.de Parkplätze vor dem Gebäude<br />

www.stadthalle-badgodesberg.de<br />

vorhanden.<br />

www.ms-kartcenter.de<br />

Friendly Cityhotel Oktopus<br />

Geißbockheim<br />

Zeithstraße 110, 53721 Siegburg<br />

Franu-Kremer-Allee 1-3,<br />

50937 Köln<br />

Stadthalle Heinsberg<br />

Telekom Dome<br />

Parkhinweis:<br />

Apfelstraße 60, 52525 Heinsberg<br />

Basketsring 1, 53123 Bonn<br />

Ein kostenfreier Parkplatz steht<br />

Parkhinweis:<br />

direkt vor dem Gebäude zur Verfügung.<br />

unmittelbarer Nähe vorhanden. Ein öffentlicher Parkplatz ist in<br />

Kostenpflichtige Parkmöglich-<br />

Kostenfreie Parkplätze sind in Parkhinweis:<br />

Parkhinweis:<br />

www.friendly-cityhotelsiegburg.de<br />

in 2-3 Minuten zu erreichen<br />

Telekom Dome. Kostenfreie<br />

www.geissbockheim-fckoeln.de unmittelbarer Nähe fußläufig<br />

keiten befinden sich direkt am<br />

(Selbstzahler).<br />

Parkplätze befinden sich im<br />

www.stadthalle-heinsberg.de<br />

Bereich der Hardtberghalle.<br />

www.telekom-baskets-bonn.de<br />

Hotel Eden am Dom<br />

Kardinal Schulte Haus<br />

Am Hof, 12-14, 50667 Köln<br />

Overather Straße 51-53,<br />

51429 Bergisch Gladbach<br />

Parkhinweis:<br />

Es sind mehrere öffentliche<br />

Parkhinweis:<br />

Parkhäuser in der näheren<br />

Es stehen ausreichend Parkplätze<br />

Umgebung vorhanden<br />

zur Verfügung (Selbstzahler).<br />

(Selbstzahler).<br />

www.tagen.erzbistum-koeln.de/<br />

www.hotel-eden.de<br />

ksh/<br />

Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />

Telefon: 02203 99320 · Telefax: 02203 993222<br />

www.akademie-stuw.de · info@akademie-stuw.de<br />

Registrier-Nr. 483326<br />

Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />

Telefon: 02203 99320 · Telefax: 02203 993222<br />

www.akademie-stuw.de · info@akademie-stuw.de<br />

Registrier-Nr. 483326<br />

11


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Neue Kooperation mit der Deutschen Telekom<br />

In diesem Jahr ist es uns gelungen, eine Kooperation mit der<br />

Deutschen Telekom mit exklusiven Sonderkonditionen für Mitglieder<br />

des Steuerberater Verbandes e.V. Köln zu starten.<br />

Von folgenden Vorteilen können Sie profitieren:<br />

Auch die Vergünstigungen aus den jeweils aktuellen Marketing<br />

Programmen finden Anwendung, wie beispielsweise Sonderpreise<br />

für Endgeräte, Grundpreisbefreiungen für Neuverträge<br />

und zusätzliche Preisabschläge auf ausgewählte Produkte und<br />

Dienstleistungen.<br />

• Kostenlose persönliche Beratung vor Ort, auch begleitet durch<br />

Spezialisten für die Digitalisierung.<br />

Es gelten folgende Nachlässe:<br />

• Festnetztarife: 10 % Rabatt<br />

• Mobilfunk: 5 % Rabatt<br />

• Microsoft Office 365: 5 % Rabatt<br />

Ihr Ansprechpartner ist Herr Christopher Breuer. Herr Breuer<br />

ist wie folgt erreichbar: christopher.breuer@telekom.de. Herr<br />

Breuer wird Ihre Anfrage entgegennehmen und dem zuständigen<br />

Vertriebsbeauftragten zuordnen. Bitte nutzen Sie bei Ihren<br />

Anfragen folgendes Stichwort: „Steuerberater-Verband Köln“.<br />

DeutschlandLAN Connect IP Glasfaseranschlüsse für schnellstes<br />

Internet und die Cloud-Telefonanlage DeutschlandLAN Cloud-<br />

PBX (auch mit Datev-Anbindung) können mit individuellen<br />

Rabatten, je nach Lieferumfang und Größe bezogen werden.<br />

Hinweis<br />

Detaillierte Informationen und besondere Angebote erhalten Sie auch über die Webseite der Deutschen Telekom unter<br />

www.telekom.de/business .<br />

12


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Digitalisierung in der Steuerberatung – Ausreden gibt es genug…<br />

am Ende führt kein Weg daran vorbei!<br />

Michael Virnich, Telekom Deutschland GmbH, Verkaufsleiter kleine und mittlere Unternehmen<br />

Digitalisierung – ein Schlagwort in aller Munde und zugleich<br />

das Top-Thema auf der Agenda vieler Unternehmen. Der digitale<br />

Wandel macht vor keinem Wirtschaftssegment halt. Keine<br />

technologische Veränderung der letzten Jahrzehnte schneidet<br />

so massiv und nachhaltig in liebgewonnene Gewohnheiten,<br />

bestehende Prozesse und Strukturen ein, wie die Digitalisierung.<br />

Und das immer frei nach dem Grundsatz: Alles was digitalisiert<br />

werden kann, wird digitalisiert – alles was automatisiert werden<br />

kann, wird automatisiert – alles was vernetzt werden kann, wird<br />

vernetzt!<br />

Ist die Digitalisierung in der Steuerberatung<br />

längst überfällig?<br />

Der digitale Wandel macht auch vor Steuerkanzleien nicht halt.<br />

Künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen, Big Data und digitale<br />

Kommunikation werden unsere Arbeit als Steuerberater<br />

zunehmend verändern. Noch stehen wir mitten im Umbruch,<br />

aber eines ist klar: Die Digitalisierung wird für Steuerberater und<br />

Mandanten langfristig überlebenswichtig sein.<br />

Es ist also keine Frage mehr, ob wir digitalisieren möchten. Wir<br />

müssen digitalisieren. Andernfalls ist in fünf bis zehn Jahren<br />

kein Bestehen mehr am Markt möglich. Denn alles, was mit<br />

Zahlen zu tun hat, kann digitalisiert, vernetzt und automatisiert<br />

werden. Wenn dann noch ein bisschen künstliche Intelligent<br />

hinzukommt, wird der Steuerberater für viele Tätigkeiten nicht<br />

mehr gebraucht. Das heißt – auch im Steuerberaterberuf werden<br />

einige Geschäftsfelder wegbrechen.<br />

sich danach mehr um die Inhalte kümmern und freigewordene<br />

Ressourcen für das Thema Beratung nutzen! Letztlich geht es<br />

immer um die Generierung adäquater Beratungsumsätze. Denn<br />

nur so können die Voraussetzungen dafür geschaffen werden,<br />

dass aus eigener Kraft weitere Beratungsfelder ausgebaut und<br />

Erträge generiert werden.<br />

Runter von der Innovationsbremse – Sichern Sie die<br />

Zukunftsfähigkeit Ihrer Kanzlei<br />

Digitalisierung ist ein großes – fast mystisches Wort – doch<br />

was bedeutet Digitalisierung nun konkret? Wie können wir<br />

uns darauf vorbereiten und was müssen wir tun? Im Folgenden<br />

möchten wir die wichtigsten Aufgaben für Sie herausarbeiten.<br />

1) Offen für Neues<br />

Das Wichtigste für Erfolg in der Digitalisierung ist, dass Sie<br />

Ihre Angst beiseiteschieben! Arbeiten Sie konsequent an der<br />

Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Um auch in Zukunft<br />

Markterfolg zu erzielen, muss eine Kanzlei wettbewerbsorientiert<br />

und ideenreich sein. Denn ohne Idee keine Innovation. In<br />

Deutschlands Steuerkanzleien herrschen oft noch starre Strukturen,<br />

jedoch sind Hierarchien und Dienstwege für kreative<br />

Prozesse definitiv nicht förderlich. Für die Zukunftsgestaltung<br />

braucht es bunt durchmischte, kleine und wendige Teams. Innovationen<br />

entstehen nie durch Prozesse. Innovation entsteht durch<br />

Menschen. Die Zukunft denkt nicht der Chef vor – die Mitarbeiter<br />

sind mehr als nur kleine Rädchen im Zukunftsprozess. Binden<br />

Sie die Menschen mit ein, sorgen Sie für Aufbruchstimmung.<br />

Den Wandel erkennen und managen –<br />

neue Arbeitsweltkonzepte für Steuerberater!<br />

Die Digitalisierung sorgt im Steuerberatungsberuf vor allem<br />

dafür, dass Mandanten zukünftig nicht mehr wie heute bedient<br />

werden können. In einem veränderten Umfeld, in dem ein<br />

Großteil der Erfassungstätigkeiten digitalisiert wird und somit<br />

in Zukunft an Bedeutung verliert, brauchen Steuerberater eine<br />

neue Daseinsberechtigung. Diese besteht nicht mehr ausschließlich<br />

in der Deklarationsberatung. Es gilt neue Beratungsprodukte<br />

zu entwickeln.<br />

Mit „Steuerberatung 2020“ veröffentlichte die Bundessteuerberaterkammer<br />

(BStBK) Empfehlungen für eine zukunftsfähige<br />

Kanzlei (vgl. Bundessteuerberaterkammer KdöR: Steuerberatung<br />

2020: Veränderungsnotwendigkeit, Veränderungsmöglichkeiten<br />

und Handlungsfelder, Berlin, 2014, S. 14). Steuerberater müssen<br />

2) Geschäftsmodell anpassen<br />

Zukunftsfähigkeit erarbeiten, bedeutet auch, das Geschäftsmodell<br />

regelmäßig zu überprüfen, damit sich die Kanzlei dauerhaft<br />

profitabel weiterentwickeln kann. Hier zählt kluges Denken und<br />

viel Tatkraft.<br />

Aber Digitalisierung ist kein Selbstzweck. Das Ziel sollte dabei<br />

immer der Nutzen des Mandanten sein. Ein Steuerberater muss<br />

im Digitalisierungsprozess nicht überlegen, wie er sein Geschäft<br />

retten kann, sondern wie er dem Mandanten helfen kann, sein<br />

Geschäft besser zu machen. Es gilt zu überlegen, welche Services<br />

der Mandant noch braucht und ihm diese dann anzubieten. Nur<br />

an seinen eigenen Nutzen zu denken, wird beim Mandanten<br />

schnell übel aufstoßen und daher so nicht funktionieren, denn<br />

Digitalisierung bringt auch Transparenz über die Leistungsfähigkeit<br />

jedes Einzelnen.<br />

13


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

3) Veränderte Kommunikation und Überall-Verfügbarkeit<br />

Die Digitalisierung macht Beratungsgespräche aber nicht gleich<br />

obsolet. Im Gegenteil, die Nachfrage wird steigen, allerdings mit<br />

neuen Inhalten. Auch das Vertrauen bleibt wichtig, doch der persönliche<br />

Kontakt wird sich verändern. Die Lebens- und Kommunikationsgewohnheiten<br />

haben sich durch die Digitalisierung stark<br />

gewandelt. Das betrifft sowohl die Bequemlichkeit als auch die<br />

Nutzung neuer Medien und Technologien zur Zeit- und Kostenersparnis.<br />

So ist es nur logische Konsequenz, dass sich auch die Art<br />

des persönlichen Kontakts den privaten Gewohnheiten angleicht.<br />

Mandanten wünschen sich beispielsweise bei konkreten Fragen<br />

einen direkten Draht in die Kanzlei – aber das Telefon reicht nicht<br />

aus. Wenn man Mandanten im Gespräch gleich auch etwas zeigen<br />

könnte, ließen sich viele Sachverhalte sofort viel besser erläutern.<br />

SteuerBERATER werden deutlich mehr gefordert, vorhandene<br />

Informationen jederzeit abrufbar zu haben und selbst überall<br />

und in Echtzeit verfügbar zu sein. Neue Technologien, wie Videokonferenzsysteme<br />

oder Apps, aber auch das Smartphone werden<br />

mehr und mehr in den beruflichen Alltag einziehen. Auch<br />

die Auffindbarkeit und Akquise stellen Steuerberater vor neue<br />

Herausforderungen. Viele Unternehmer nutzen Suchmaschinen,<br />

um Steuerberater zu finden. Eine professionelle Online-Präsenz<br />

ist für den ersten Eindruck beim Kunden oft entscheidend.<br />

4) Vorbild sein – Ihre Kanzlei als Musterunternehmen<br />

für Ihre Kunden<br />

Doch wie schaffen Sie es als Kanzlei Ihre Mandanten glaubwürdig<br />

zu beraten? So simpel es auch klingt – nutzen Sie die neuen Technologien<br />

selbst. Damit signalisieren Sie nicht nur Ihre Beratungskompetenz,<br />

sondern sind auf die veränderten Bedingungen gut<br />

vorbereitet! Vorbild sein betrifft also zunächst die Digitalisierung<br />

der Kanzlei intern. Ein vollautomatisiertes eigenes Rechnungswesen<br />

in der Steuerberatungskanzlei beispielsweise ist nicht nur<br />

ein Muss für Ihre Glaubwürdigkeit, sondern auch wegweisend<br />

für die Effektivität und Effizienz des eigenen Rechnungswesens.<br />

Die Digitalisierung der eigenen Kanzlei ist somit kein Selbstzweck,<br />

sondern auch Grundstein für die Einrichtung digitaler Schnittstellen,<br />

an die sich der Kunde andocken und mit Ihnen vernetzen kann.<br />

5) Kooperationen mit IT-Anbietern werden unabdingbar<br />

Die technischen Anforderungen an Ihre Kanzlei werden steigen.<br />

Die Digitalisierung ermöglicht es uns Daten zu sammeln, zu analysieren<br />

und neues Beratungspotenzial aus ihnen zu ziehen. Daten<br />

haben enorm an Wert gewonnen – sie sind die Rohstoffe des 21.<br />

Jahrhunderts und entscheiden schon heute über Wert, Umsatz<br />

und Rentabilität der Kanzlei. Das Datenaufkommen steigt jedoch<br />

rapide und muss professionell gemanaged werden. Wenn Sie<br />

nicht gleich eigene IT-Profis beschäftigen möchten, suchen Sie sich<br />

Kooperationen mit IT-Anbietern, welche Expertise in der Auswahl<br />

und Vernetzung digitaler Technologien bereitstellen.<br />

6) Vorreiter sein – wer hinterherläuft, wird es schwer haben<br />

Gehen Sie den digitalen Wandel pro-aktiv an. Die Digitalisierung<br />

sorgt am Markt auch für Transparenz und Vergleichbarkeit. Wer<br />

hinterherläuft, also immer nur das macht, was er gerade machen<br />

muss, um zu überleben, wird den Wettbewerb um Marktanteile<br />

am Ende verlieren. Gehen Sie vorneweg, bleiben Sie in Bewegung<br />

und das im Interesse des Mandanten.<br />

7) Step by Step!<br />

Und das Wichtigste zum Schluss. Digitalisierung ist ein Prozess<br />

und erfolgt schrittweise. Gehen Sie die Herausforderungen<br />

Schritt für Schritt an, beginnen Sie jetzt, halten Sie nach neuen<br />

Möglichkeiten Ausschau und bauen Sie sie stetig und konstant<br />

aus. So werden Sie den Wettbewerb überholen, Ihre Kunden zu<br />

„Fans“ machen und dauerhaft am Markt bestehen.<br />

14


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Frühjahr <strong>2018</strong><br />

Antonie Schweitzer, Köln<br />

„Dieser Gedanke muss auch für mittlere und kleine Kanzleien<br />

ausgebaut werden …“. Die Ansprüche junger Mitarbeiter an den<br />

Arbeitgeber sind gestiegen, erläuterte er. „Sie achten heute stärker<br />

auf Entwicklungsmöglichkeiten in der Kanzlei. Gleichzeitig<br />

wird eine Flexibilisierung der Arbeitszeit erwartet.“<br />

Über mangelndes Interesse von Seiten der Medien konnte sich<br />

der Steuerberater-Verband Köln im ersten Halbjahr <strong>2018</strong> nicht<br />

beklagen. Nicht nur die regionale Presse im Regierungsbezirk<br />

Köln, auch überregionale Medien wie das Handelsblatt holten<br />

seine Expertise ein.<br />

Anlässlich eines Beitrags über „Top Steuerberater“ äußerte sich<br />

StB/WP Harald Elster als Präsident des Steuerberater-Verbandes<br />

Köln und des Deutschen Steuerberaterverbandes im Handelsblatt<br />

zu den aktuellen Herausforderungen des Berufsstandes. Im Zuge<br />

der Digitalisierung der Arbeitsprozesse hätten vor allem kleinere<br />

Kanzleien in ländlichen Regionen Wettbewerbsnachteile aufgrund<br />

des schleppenden Breitbandausbaus. Allerdings eröffnet<br />

der technische Wandel auch neue Entwicklungspotentiale: „Die<br />

betriebswirtschaftliche Beratung nimmt immer mehr Raum ein“,<br />

stellte der Präsident fest. „Wir sind für unsere Mandanten inzwischen<br />

auch als Digitalisierungscoach tätig und werden somit zu<br />

Gestaltern des digitalen Wandels“.<br />

RA Dr. Dominik Scheuerer, Hauptgeschäftsführer des Steuerberater-Verbandes<br />

Köln, äußerte sich in derselben Ausgabe über<br />

den „Wettlauf der Talente und die Schwierigkeit, fachlich qualifiziertes<br />

Personal für Steuerberaterkanzleien zu finden. Dies<br />

betrifft sowohl den Bereich der Mitarbeiter als auch zunehmend<br />

den Bereich der Berufsangehörigen.“ Um Nachwuchs zu<br />

rekrutieren, verstärken große Kanzleien ihre Präsenz auf Ausbildungsmessen<br />

und an den Hochschulen, stellte Dr. Scheuerer fest.<br />

In der AKTIV Wirtschaftszeitung des Instituts der Deutschen<br />

Wirtschaft beantwortete StB/WP Gero Hagemeister, Vizepräsident<br />

des Steuerberater-Verbandes Köln, die Frage: „Wie kommt<br />

der Arbeitnehmer günstig an sein Dienstrad?“ Die Antwort lautet:<br />

„Sparen durch Entgeltumwandlung“, wie er am praktischen<br />

Beispiel erläuterte. Für die private Nutzung werden allerdings<br />

Steuern in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises fällig, auch<br />

noch einmal bei einer Übernahme am Ende der Leasingperiode,<br />

erläuterte der Vizepräsident. Obwohl die Schlussrate häufig nur<br />

bei 10 Prozent des Listenpreises liegt, berechnet das Finanzamt<br />

den Restwert nach drei Jahren Nutzung noch mit 40 Prozent.<br />

„Die 30 Prozent Bewertungsunterschied müssen dann als geldwerter<br />

Vorteil zusätzlich versteuert werden“.<br />

Einen „Appell an die neue Regierung“ richtete Präsident Elster<br />

schließlich in der Sonderbeilage „Geld, Vermögen, Finanzen“<br />

des General-Anzeigers und plädierte für eine vollständige – und<br />

nicht nur schrittweise – Abschaffung des Solidaritätszuschlages.<br />

Er sprach sich weiterhin für eine Reform der Unternehmenssteuer<br />

und der Grundsteuer aus.<br />

Ein Interview, das ein Redakteur der Wirtschaftswoche am<br />

09. Mai mit Präsident Elster zum Thema Sachspenden führte,<br />

war bei Redaktionsschluss der <strong>VerbandsNachrichten</strong> noch nicht<br />

erschienen.<br />

Wie jedes Jahr im Frühjahr fanden weiterhin unsere Telefonaktionen<br />

in den Aachener Nachrichten/der Aachener Zeitung, im<br />

Express und General-Anzeiger statt. Der Kölner Stadt-Anzeiger<br />

hatte es vorgezogen, seinen Lesern bereits im Januar die<br />

begehrten und kostenfreien Serviceleistungen des Steuerberater-Verbandes<br />

Köln anzubieten. Dieser hat sich als Kooperationspartner<br />

der regionalen Medien zum Thema Steuern in<br />

den letzten Jahren fest etabliert, wie die ausführlichen Vor- und<br />

Nachberichte dokumentieren.<br />

15


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Bonner General-Anzeiger / 03.05.<strong>2018</strong><br />

Kabinett / 01 I <strong>2018</strong><br />

AKTIVonline / 03.04.<strong>2018</strong><br />

16<br />

Aachener Zeitung / 30.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten / 30.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung / 26.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten / 26.04.<strong>2018</strong>


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung / 25.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten / 25.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung / 23.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten / 23.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung / 27.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten / 27.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung / 24.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten / 24.04.<strong>2018</strong><br />

Bonner General-Anzeiger / 28.04.<strong>2018</strong><br />

17


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Handelsblatt / 08.03.<strong>2018</strong><br />

18


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

19


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Bonner General-Anzeiger / Sonderbeilage Geld, Vermögen, Finanzen / 14.03.<strong>2018</strong><br />

Bonner General-Anzeiger / 05.05.<strong>2018</strong><br />

20


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung / 28.04.<strong>2018</strong> I Aachener Nachrichten / 28.04.<strong>2018</strong><br />

Personen Medien Themen Termine<br />

P. Elster Kabinett Traditioneller Neujahrsempfang des<br />

Steuerberater-Verbandes e.V. Köln<br />

01/<strong>2018</strong><br />

P. Elster Handelsblatt Gewinner unter Handlungsdruck 08.03.<strong>2018</strong><br />

HGF Dr. Scheuerer Handelsblatt Wettlauf um die Talente 08.03.<strong>2018</strong><br />

P. Elster Bonner General-<br />

Anzeiger, Sonderbeilage<br />

Geld,<br />

Vermögen, Finanzen<br />

Appell an die neue Regierung 14.03.<strong>2018</strong><br />

VP Hagemeister AKTIVonline Geld sparen per Leasing - Dinestrad: So kommen<br />

Arbeitnehmer günstiger ans Traum-Bike<br />

VP Patt, VM Nottelmann,<br />

VM Offermanns<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Dahley, VM Forné,<br />

VM Groeger"<br />

VP Patt, VM Nottelmann,<br />

VM Offermanns<br />

VP Patt, VM Nottelmann,<br />

VM Offermanns<br />

23.03.<strong>2018</strong><br />

Bonner General-<br />

Tipps rund um die Steuererklärung 02.04.<strong>2018</strong><br />

Anzeiger<br />

Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 23.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 23.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 24.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 24.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 25.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 25.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 26.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten Telefonaktion zur Steuererklärung 2017 26.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung Alles rund um Ihre Steuererklärung 27.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten Alles rund um Ihre Steuererklärung 27.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Zeitung Schlafsofa im Arbeitszimmer: Was sagt das Finanzamt? 28.04.<strong>2018</strong><br />

Aachener Nachrichten Schlafsofa im Arbeitszimmer: Was sagt das Finanzamt? 28.04.<strong>2018</strong><br />

Bonner General-<br />

Anzeiger<br />

Bonner General-<br />

Anzeiger<br />

GA-Telefon zum Thema Steuern 03.05.<strong>2018</strong><br />

Steuerbefreiung muss alle drei Jahre erneuert werden 05.05.<strong>2018</strong><br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Gründer- und Nachfolgetag <strong>2018</strong><br />

Der diesjährige Gründer- und Nachfolgetag erfreute sich eines besonders hohen Zuspruchs<br />

Der diesjährige Gründer- und Nachfolgetag hat am 09.03.<strong>2018</strong><br />

stattgefunden. Tagungszentrum waren wie immer in den vergangenen<br />

Jahren die Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer<br />

zu Köln. Veranstalter ist der Unternehmerstart Köln<br />

e.V. (www.gruendertag-koeln.de ), zu dessen Unterstützern<br />

auch der Steuerberater-Verband e.V. Köln gehört.<br />

Der Stand des Verbandes war in diesem Jahr mit VM StBin Birgit<br />

Striegan und VM StB Dipl.Bw. P. Alexander Groeger besetzt,<br />

unterstützt von GF Dr. Bachem.<br />

VM StB Groeger hielt ein Referat zum Thema „Wichtige Steuerarten<br />

für Unternehmer in Deutschland“. Das Referat gab einen<br />

Überblick über die für einen Gründer relevant werdenden<br />

Steuerarten und deren rudimentärer Wirkungsweise von der<br />

grundsätzlichen Steuerpflicht über Freibeträge, Steuersätze,<br />

unterjährigen und jährlichen Deklarationspflichten bis hin zum<br />

Steuerbescheid.<br />

Darüber hinaus wurden zahlreiche weitere Vorträge gehalten,<br />

die sämtlich auf der Homepage des Unternehmerstarts zur Verfügung<br />

stehen: Sven-Oliver Pink, Preisträger Deutscher Gründerpreis<br />

2017 und Geschäftsführer der FOND OF GmbH, zur<br />

erfolgreichen Gründergeschichte des Kölner Start-Ups FOND OF<br />

mit seiner Marke ergobag; Sven Hoffmann, Geschäftsleitung<br />

webguerillias Köln GmbH und Mitglied von KölnDesign e.V.:<br />

"Ich, der Influencer - Wie die Selbstvermarktung für Gründer<br />

in Socia Media funktioniert“; Alexander Barg vom Amt für<br />

Wirtschaftsförderung der Stadt Köln: „Der Businessplan; Jörg<br />

Püschel, Neues Unternehmertum Rheinland e. V.: Kalkulation<br />

VM StBin Birgit Striegan ...<br />

und VM StB Dipl.-Bw. P. Alexander Groeger in Gesprächen mit Messebesuchern<br />

22


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

und Preisfindung; Dr. Timmy Wengerofsky, Referent für Recht<br />

und Steuern der IHK Köln: „Die Qual der Wahl: Rechtsformen im<br />

Überblick“; Torben Viehl, kfm. Unternehmensberater der Handwerkskammer<br />

zu Köln: „Gründung durch Nachfolge: Stimmt der<br />

Preis?“; Marc Kley, Geschäftsführer hochschulgründernetz cologne<br />

e. V.: „Wissensbasierte Gründungen - aus der Hochschule in<br />

die Selbstständigkeit“; Dirk Thielmann, Volksbank KölnBonn eG:<br />

„Wie finanziere ich meine Geschäftsidee? - Eine Übersicht der<br />

wichtigsten Finanzierungsbausteine“; Frank Risse, Stabsstelle<br />

Medien- und Internetwirtschaft der Stadt Köln: „Gründerräume<br />

in Köln“; Erik Bastians, Vertriebsdirektor Sparkasse KölnBonn:<br />

„Das Bankgespräch - Darauf kommt es an!“; Jochen Hellmann,<br />

Direktor NRW.BANK: „Sie gründen - wir fördern. Attraktive<br />

und passgenaue Förderprogramme für Gründungen?“; Mario<br />

Brock, Regionaldirektion Köln, HDI Vertriebs AG: „Nicht ob,<br />

sondern wann erfolgt der Cyber Angriff?“; Mathias Johnen,<br />

stellv. Geschäftsführer, DEHOGA Nordrhein e. V: „Gastgewerbe<br />

erfolgreich - Harte Fakten und gaaanz viel Gefühl“;<br />

Dirk Hecking, Leiter der kfm. Unternehmensberatung, Handwerkskammer<br />

zu Köln: „Folge deiner Leidenschaft - Gründen<br />

im Handwerk“; Dr. Heinz Bettmann, Geschäftsführer RTZ Köln<br />

GmbH: „Mit Innovation in den Markt: Technologie-Start-ups“.<br />

Der Gründer- und Nachfolgetag <strong>2018</strong> erfreute sich einer<br />

außergewöhnlich hohen Besucherzahl. Fast 800 interessierte<br />

Personen besuchten diese Messe und damit deutlich mehr als<br />

im Vorjahr. Diese Entwicklung dürfte zum einen auf die konzentrierte<br />

Bewerbung über die sozialen Medien, insbesondere<br />

Facebook, zurückzuführen sein. Zum anderen sind Messestandplätze<br />

an 10 Gründer verlost worden, so dass die Reichweite bei<br />

Facebook deutlich ausgeweitet und die Veranstaltung dadurch<br />

noch bekannter geworden ist. Gerade der Austausch mit diesen<br />

Gründern lieferte einen erheblichen Mehrwert und belebte die<br />

Messe.<br />

Vorsorgetag <strong>2018</strong><br />

Am 06. und am 07. März <strong>2018</strong> fand wiederum der Kölner Vorsorgetag<br />

statt. Erstmals wurde die Veranstaltung in erweiterter<br />

Form und mit der Stadt Köln als neuem zusätzlichen Träger,<br />

vertreten durch das Gesundheitsamt und in der "Guten Stube"<br />

Kölns, dem Gürzenich, durchgeführt. Erstmals besuchte und<br />

eröffnete die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Henriette<br />

Reker, die Veranstaltung.<br />

Hauptveranstalter ist weiterhin die „Senioren Servicedienste<br />

Köln e.V.“. Veranstaltungspartner sind die Genossenschaft Kölner<br />

Friedhofsgärtner eG, die Volksbank Köln Bonn eG, die R+V<br />

Allgemeine Versicherung AG sowie der Caritasverband für die<br />

Stadt Köln e.V.<br />

Der Steuerberater-Verband e.V. Köln war erneut vertreten durch<br />

den Vorstand des Bezirks Köln, VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm<br />

Pesch, StB Jürgen Klein und StBin Dipl.-Wirtsch.Inf. Luise Floren,<br />

die verstärkt wurden durch zwei Mitglieder des Arbeitskreises<br />

Junge Steuerberater, StBin Tanja Kotowski und StBin Ruth Kerp.<br />

VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm Pesch hielt zudem einen Vortrag<br />

zum Thema „Steuerliche Aspekte bei Senioren“.<br />

Im Vergleich zu den Vorjahren war die Ausstellungsfläche stark<br />

angewachsen. Dies trug dazu bei, dass diese Veranstaltung sehr<br />

gut besucht war.<br />

BV StBin Dipl.-Wirtsch.Inf. Luise Floren und BV StB Jürgen Klein<br />

VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm Pesch (r.) mit Josef F. Terfrüchte, Geschäftsführer<br />

der Genossenschaft Kölner Friedhofsgärtner<br />

23


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

USt-Forum: Einladung zur Jubiläumsveranstaltung 100 Jahre USt in Deutschland<br />

Die Umsatzsteuer feiert in diesem Jahr 100-jähriges Bestehen.<br />

Sie wurde 1918 als Allphasen-Bruttoumsatzsteuer eingeführt.<br />

Vorgänger war 1916 die reichseinheitliche Stempelsteuer gewesen.<br />

Erst 1967 wurde die Allphasen-Bruttoumsatzsteuer durch<br />

das Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug ersetzt. Aufgrund<br />

des Vorsteuerabzugs innerhalb der Europäischen Union<br />

war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem<br />

vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung<br />

des Umsatzsteuerrechts.<br />

Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 % (!) stieg in Deutschland<br />

zunächst 1935 auf 2,0 %, 1946 auf 3,0 % und 1951 auf 4,0 %<br />

an. 1968 lag der Regelsatz schon bei 10 % und wurde bis Mitte<br />

1979 schrittweise auf 13 % angehoben. Von da an bis Ende<br />

1992 lag er bei 14 %. Von Anfang 1993 bis März 1998 waren es<br />

15 % und von April 1998 bis Ende 2006 16 %. Seit 01.01.2007<br />

liegt der Regelsteuersatz bei 19 %. Der ermäßigte Satz liegt seit<br />

1983 unverändert bei 7 %.<br />

Das UmsatzsteuerForum e.V. widmet dem 100-jährigen Bestehen<br />

der Umsatzsteuer eine Jubiläumsveransaltung. Diese wird<br />

am Donnerstag, 20.09.2108, im Humboldt Carré, Behrenstr.<br />

42, 1017 Berlin, stattfinden. Hochkarätige Festredner und Referenten<br />

werden die Veranstaltung unterstützen.<br />

Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden des Forums, Prof.<br />

Dr. Hans Nieskens, hat der Bundesminister der Finanzen für einen<br />

Festvortrag zum Thema „Umsatzsteuer im Wandel“ zugesagt.<br />

Der Präsident der BStBk, WP/StB/RA Dr. Raoul Riedlinger, wird<br />

ein kurzes Grußwort adressieren.<br />

Nach einer Pause wird Prof. Dr. Juliane Kokott, Generalanwältin<br />

beim Europäischen Gerichtshof, Luxemburg, einen weiteren<br />

Festvortrag zum Thema „Vom Sinn der Form“ halten. Hieran<br />

anschließend wird DStV-Präsident WP/StB Harald Elster ein Grußwort<br />

halten.<br />

Nach der Mittagpause wird Prof. Dr. Hans Nieskens die Festschrift<br />

„100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland“ vorstellen und<br />

übergeben, wobei MinDirig. a.D. Werner Widmann, Mainz, die<br />

Laudatio halten wird.<br />

Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des BVerfG, wird<br />

einen Festvortrag zum Thema „Dogmatik und Systematik der<br />

allgemeinen und besonderen Verbrauchsteuern“ halten und<br />

Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff, Präsident des BFH, zum Thema<br />

„Der Steuerrechtsschutz im Umsatzsteuerrecht durch Bundesfinanzhof,<br />

Bundesverfassungsgericht und Gerichtshof der Europäischen<br />

Union“. Nach einer nochmaligen Pause wird Prof. Dieter<br />

Kempf, Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,<br />

einen Festvortrag zum Thema „Die Umsatzsteuer - Praxistauglich<br />

oder alleine fiskalisch motiviert?“ halten.<br />

Der Vorabend der Tagung, Mittwoch, 19.09.<strong>2018</strong>, wird mit<br />

einem kostenpflichtigen festlichen Galadinner, eingeleitet. Das<br />

Beiprogramm wird vom Trio Blue Jazz, vom Kabarettisten Jörg<br />

Knör und von der Tanzschule “Broadway” gestaltet.<br />

Hinweis<br />

Anmeldungen zu dieser sehr empfehlenswerten Jubiläumsveranstaltung<br />

des UmsatztsteuerForums e.V. sind online<br />

über www.umsatzsteuerforum.de vorzunehmen.<br />

Digitalisierung und Automatisierung in der Buchführung und Steuerberatung –<br />

Vortrag von VP StB/vBP Richard Deußen in der Kreissparkasse Heinsberg<br />

Antonie Schweitzer, Köln<br />

Von einer Zeit-, Personal- und Prozesskostenersparnis im Zeitalter<br />

von Banking Apps und digitalen Finanzberichten sprach<br />

Gastgeber Dr. Richard Nouvertné, Direktor und stellvertretender<br />

Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse Heinsberg anlässlich<br />

der Eröffnung des „Steuer-Forums <strong>2018</strong>“. Auf der gut besuchten<br />

Veranstaltung begrüßte er renommierte Referenten: StB vBP<br />

Richard Deußen, Vizepräsident des Steuerberater-Verbandes e.V.<br />

Köln und Vorsitzender des Bezirks Selfkant, Dr. Ulrich Erxleben,<br />

Gründer und Geschäftsführer der SMACC GmbH, und Lars Riedel,<br />

Digital Transformation Officer der DATEV eG.<br />

Einen Vortrag zum Thema „Digitalisierung und Automatisierung<br />

in der Buchführung und Steuerberatung“ hielt StB/vBP Richard<br />

Deußen. Seine Argumente, „warum es sich für Kanzleien lohnt,<br />

auf den digitalen Zug aufzuspringen“, waren einleuchtend:<br />

Steuerberater haben mehr Zeit für Beratung, immer und überall<br />

Zugriff auf die Daten, qualifizierte Mitarbeiter trotz Fachkräftemangels<br />

und sichere Datenspeicherung für zehn Jahre in der<br />

Cloud. So bleibt die Kanzlei zukunftsfähig. Der Vizepräsident, der<br />

sich als Leiter des Arbeitskreises EDV mit den Themen Eigenorganisation,<br />

Kanzleimanagement und Digitalisierung beschäftigt,<br />

24


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

verdeutlichte auch die Vorteile für den Sachbearbeiter: effizienter<br />

arbeiten, Zeit gewinnen, mehr Komfort, kürzere Dienstwege,<br />

stets auskunftsfähig sein, nahtlose Kommunikation, erleichterter<br />

Arbeitsalltag.<br />

ausführte, Belege gespeichert und den Bankbelegen zugeordnet.<br />

Er stellte weiterhin einen neuen Inbetriebnahmeprozess und das<br />

Kassenarchiv online vor. Abschließend ging der Vizepräsident<br />

auf die Vorteile der Cloud gegenüber externen Speichermedien<br />

wie der Festplatte oder dem USB-Stick oder Serverlösungen im<br />

Unternehmen ein. Die Cloud biete vor allem Datensicherheit und<br />

Schutz gegen Verlust, betonte der Referent!<br />

Automatisierte Finanzprozesse mit künstlicher Intelligenz waren<br />

anschließend das Thema von Dr. Ulrich Erxleben, Gründer und<br />

CEO von SMACC, einem auf diesem Gebiet erfolgreichen<br />

Start-up-Unternehmen. Künstliche Intelligenz wird die Arbeit<br />

in Unternehmen grundlegend verändern, so seine Prognose. Die<br />

teure und aufwändige Arbeit in der Finanzabteilung soll durch<br />

die Automatisierungstechnologie große Effizienzsteigerungen<br />

erfahren.<br />

VP StB vBP Richard Deußen und …<br />

Richard Deußen, seit 38 Jahren als Steuerberater selbstständig<br />

und Mitglied im DATEV Vertreterrat, stellte die Portale „DATEV<br />

Arbeitnehmer online“ mit den Modulen „Meine Abrechnungen“<br />

und „Meine Reisen“ vor. Detailliert ging er auf „DATEV Unternehmen<br />

online“ ein: Eine internetbasierte Plattform für den Austausch<br />

von Belegen und Daten in der Finanzbuchführung und<br />

Personalwirtschaft mit vielfältigen Funktionen: Belege, Bank,<br />

Kassenbuch, Auftragswesen und Auswertungen, jeweils online.<br />

Die Plattform erlaubt die digitale Zusammenarbeit bei Buchführung<br />

und Lohnabrechnung sowie eine Optimierung der kaufmännischen<br />

Prozesse, wie er am Rechnungseingangsprozess<br />

verdeutlichte. Per Dokumenten-Upload werden, wie der Referent<br />

… Dr. Ulrich Erxleben, SMACC GmbH, bei ihren Vorträgen<br />

Dr. Ulrich Erxleben, SMACC GmbH; VP StB vBP Richard Deußen; Dr. Richard Nouvertné, KSK Heinsberg; Lars Riedel, DATEV<br />

eG (v.l.n.r.)<br />

25


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

DATEV Digital Transformation Officer Lars Riedel schließlich<br />

bezeichnete die Digitalisierung als große Herausforderung der<br />

Steuerberatung. Sie werde bewährte Berufsbilder verändern. Die<br />

digitale Finanzbuchhaltung mit automatisierten Prozessen und<br />

der Einsatz künstlicher Intelligenz liefere tagaktuelle Informationen,<br />

und die Beratung werde in Zukunft ein stärkeres Gewicht<br />

erhalten. Als „Datendrehscheibe“ stellte er das DATEV Rechenzentrum<br />

vor.<br />

Die unterschiedlichen Beiträge wurden anschließend bei einem<br />

Imbiss in der „Werkbank“ der Kreissparkasse noch mit den Referenten<br />

diskutiert.<br />

Lars Riedel, DATEV eG<br />

Stammtisch des Bezirks Bonn gut besucht<br />

Am Dienstag, 17. April <strong>2018</strong>, fand der Steuerberaterstammtisch<br />

des Bezirks Bonn statt, dem VP StB Dipl.-Kfm. Harald Patt vorsteht.<br />

Der Bonner Stammtisch findet regelmäßig im Gasthaus<br />

"Im Stiefel", Bonngasse 30, statt, welches sich in direkter Nachbarschaft<br />

zu Beethovens Geburtshaus befindet. Es handelt sich<br />

um eine alteingesessene Bonner Gaststätte, deren Innenräume<br />

unter anderem über holzgeschnitzte Säulen sowie ein Klavierund<br />

Kaminzimmer verfügen.<br />

In angenehmer, zwangloser Atmosphäre tauschten sich ca. zehn<br />

Kollegen zu Fragen des beruflichen und privaten Alltags aus<br />

und genossen ein gemütliches Beisammensein. Aufgrund des<br />

frühsommerlichen Wetters konnte der Stammtisch in der Außengastronomie<br />

mit Blick auf den Bertha-von-Suttner-Platz und die<br />

Bonngasse durchgeführt werden.<br />

Kontaktpflege und Erfahrungsaustausch beim Stammtisch des Bezirks Bonn<br />

26


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Infoveranstaltungen im FA Bergisch Gladbach zum Thema Kassenführung<br />

VM StBin Birgit Striegan, Bezirk Rheinisch-Bergischer Kreis<br />

Am 19.03.<strong>2018</strong> und wegen der sehr hohen Nachfrage dankenswerter<br />

Weise erneut in einem zweiten Termin am 10.04.<strong>2018</strong><br />

fanden im Finanzamt Bergisch-Gladbach zwei Infoveranstaltungen<br />

zum Thema Kassenführung im großen Sitzungssaal in<br />

der fünften Etage des Finanzamtes statt.<br />

Die beiden Veranstaltungen, an denen insgesamt ca. 180 Kollegen<br />

sowie leitende Mitarbeiter des Finanzamtes teilnahmen,<br />

fanden in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Köln und<br />

dem Bezirk Rheinisch-Bergischer Kreis statt.<br />

Der Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes umfasst grundsätzlich<br />

die Städte und Gemeinden Bergisch-Gladbach, Odenthal,<br />

Overath, Rösrath und Kürten.<br />

Nach der offiziellen Begrüßung durch den Vorsteher des Finanzamtes,<br />

LRD Mersmann, wurden von den beiden finanzamtsinternen<br />

Referenten, Herrn Geiermann und Herrn Fischer, folgende<br />

Themen angesprochen bzw. erläutert:<br />

• Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Zusammenhang<br />

mit Kassenaufzeichnungen<br />

• Aufzeichnungspflichten bei der Gewinnermittlung nach § 4<br />

Abs. 3 EStG<br />

• Arten von Kassen<br />

• Aufzeichnung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung<br />

• Kassennachschau<br />

• Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung<br />

Darüber hinaus wurden im Rahmen der Vorträge auch Fragen<br />

angesprochen, die einige Teilnehmer bereits im Vorfeld aufgrund<br />

einer Mailabfrage formuliert hatten sowie Rückfragen, die im<br />

Verlauf in den lebendigen Diskussionen neu gestellt wurden.<br />

Den Vertretern des Finanzamtes ist, auch im Namen der anwesenden<br />

Kollegen, für ihre Bereitschaft und Entscheidung zu danken,<br />

das gewünschte Thema aufzunehmen, vorzustellen und mit<br />

den Berufsangehörigen in einen offenen Dialog praxisfördernder<br />

Lösungsansätze zu treten.<br />

Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />

Im Berichtszeitraum (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>) haben die nachfolgend aufgelisteten Veranstaltungen in den Bezirken stattgefunden.<br />

Aktivitäten in den Bezirken<br />

Datum Ort Themen<br />

17.04.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />

15.05.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe werden voraussichtlich die nachfolgenden Veranstaltungen stattfinden:<br />

Geplante Termine in den Bezirken<br />

Datum Ort Themen<br />

06.06.<strong>2018</strong> Düren-Jülich Steuerberaterstammtisch<br />

03.07.<strong>2018</strong> Köln Steuerberaterstammtisch<br />

17.07.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />

07.08.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

16.10.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />

06.11.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

(Änderungen vorbehalten)<br />

Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />

27


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />

Deutscher Steuerberatertag im WCCB in Bonn – ERFOLG GEMEINSAM STEUERN<br />

Vom 07. bis 09.10.<strong>2018</strong> treffen sich in Bonn<br />

Kolleginnen und Kollegen aus ganz Deutschland<br />

und darüber hinaus beim 41. Deutschen<br />

Steuerberatertag!<br />

Dieses Jahr zieht es uns in das neue, helle und moderne World<br />

Conference Center Bonn, direkt im ehemaligen Regierungsviertel<br />

und unmittelbar am Rhein gelegen. In diesem Jahr zeigen<br />

wir mit der Innovationsmethode Design Thinking Strategien zur<br />

Weiterentwicklung der Kanzlei. Das Megathema Digitalisierung<br />

ist ebenfalls wieder im Tagungsprogramm zu finden. Abgerundet<br />

wird das Programm mit aktuellen Fachvorträgen, Diskussionsrunden<br />

und Expertentreffen (Meet the Expert). Wählen Sie aus<br />

diesem vielfältigen Themen-Katalog Ihre Favoriten, gestalten Sie<br />

Ihren persönlichen Deutschen Steuerberatertag und bringen Sie<br />

sich auf den neuesten Stand.<br />

findet sich die Networking Zone, die zu intensiven Gesprächen<br />

unter Kollegen einlädt.<br />

Auch das Rahmenprogramm bietet wieder viele Highlights. Der<br />

Deutsche Steuerberatertag-Cup geht nach einem erfolgreichen<br />

Start im letzten Jahr nun auf dem Golfplatz Rhein-Sieg in die<br />

2. Runde. Bei Stadtrundfahrt und Bonn-Lauf können Sie die<br />

Geburtsstadt Beethovens kennenlernen. Zum Begrüßungsabend<br />

bitten wir in den beeidruckenden Glaspalast Kameha Dome.<br />

Ein fürstliches Dinner erwartet Sie in der Redoute, einer der<br />

exklusivsten Adressen im Bonner Raum mit jahrhundertelanger<br />

Tradition. Unsere legendäre Party feiern wir im BaseCamp, einem<br />

einzigartigen Indoor-Vintage-Campingplatz in einer ehemaligen<br />

Lagerhalle im Süden Bonns: Es erwarten Sie historische Schlafwagen,<br />

alte Wohnwagen und amerikanische Airstreams sowie<br />

DJ Noppe, Lucas und Valerio.<br />

Die App zum Deutschen Steuerberatertag hält Sie auch in diesem<br />

Jahr auf dem Laufenden. Über die Chat-Funktion können Sie<br />

mit Kollegen Kontakt aufnehmen. Fachprogramm, Rahmenprogramm<br />

und die Übersicht der Aussteller sind jederzeit und überall<br />

abrufbar. Weiterhin finden Sie digitale Tagungsunterlagen und<br />

Feedbackmöglichkeiten.<br />

Die große Neuerung beim diesjährigen Deutschen Steuerberatertag<br />

ist das Forum für Kanzleimitarbeiter. Um für den Mandanten<br />

den besten Service zu gewährleisten, müssen vom Empfang<br />

über die Buchhaltung bis zur Kanzleileitung alle an einem Strang<br />

ziehen. Deshalb gibt es in diesem Jahr Programmpunkte mit<br />

relevanten Themen und Fortbildungen speziell für Kanzleimitarbeiter.<br />

Ein Plus für die ganze Kanzlei!<br />

Ein ganz besonderer Anziehungspunkt ist auch in diesem Jahr<br />

die Fachausstellung mit über 60 Ausstellern aus der gesamten<br />

Branche. Im neuen Expo Forum auf der Rheinebene des World<br />

Conference Center Bonn erfahren Sie in Kurzvorträgen und Präsentationen<br />

alles über die neuesten Trends und Angebote. Hier<br />

Weitere Informationen zum Deutschen Steuerberatertag finden<br />

Sie auf www.steuerberatertag.de<br />

Jetzt buchen auf<br />

steuerberatertag.de!<br />

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. Wir freuen uns auf Sie!<br />

31.7.<strong>2018</strong><br />

28


Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />

41. Deutscher Steuerberatertag<br />

vom 7. bis 9. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn<br />

Der Deutsche Steuerberatertag<br />

hat wieder viel zu bieten!<br />

Nutzen Sie die vielfältigen<br />

Möglichkeiten zum Austausch<br />

unter Kollegen, lernen<br />

Sie die Beethovenstadt<br />

Bonn kennen und erkunden<br />

Sie ihre geschichtsträchtige<br />

Umgebung.<br />

Jetzt anmelden unter<br />

www.steuerberatertag.de<br />

Highlights des Programms <strong>2018</strong><br />

· Fundiertes Fachwissen:<br />

Methoden zur Neuausrichtung<br />

der Kanzlei, Mit ar beiter führung:<br />

Wege zum Hoch leistungsteam,<br />

Umsatz- und Ertragsteuer, Unternehmensnachfolge,<br />

Restrukturierung<br />

und Unternehmensplanung,<br />

Inter nationales Steuerrecht:<br />

Schwerpunkt Frankreich etc.<br />

· Schwerpunkt Mitarbeiter:<br />

Digitale Umsetzung in der Kanzlei,<br />

Workshop: Mit Körpersprache<br />

und Stimme zu mehr Präsenz.<br />

· Treffpunkt: Netzwerken,<br />

Kollegen treffen, Fachsimpeln,<br />

Informieren, Erfahrungen austauschen.<br />

Ihre Vorteile<br />

· Neue Perspektiven:<br />

Erweitern Sie Ihren Horizont<br />

durch Gespräche mit Kollegen,<br />

Referenten und Ausstellern.<br />

Stellen Sie Fragen und diskutieren<br />

Sie mit!<br />

· Neuerungen im Blick:<br />

Kompakter Überblick über<br />

aktuelle Praxisthemen im<br />

Fachprogramm.<br />

· Bonn erleben: Empfang im<br />

Glaspalast KAMEHA Dome<br />

am pulsierenden Bonner<br />

Bogen, Stadtrundfahrt mit<br />

einem ex klusiven Klavierkonzert,<br />

Galadinner im prächtigen<br />

Beethovensaal der La Redoute,<br />

Feiern an einem außergewöhnlichen<br />

Ort: BaseCamp,<br />

eine zum Hostel umgebaute<br />

Lagerhalle.


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

Erfolg gemeinsam steuern – In die Zukunft starten – Erfolgsfaktor Kanzleiteam<br />

Der Erfolg einer Kanzlei ist kein Zufallsprodukt,<br />

sondern das Ergebnis strategischer Planung.<br />

Damit eine Kanzlei bei der aktuellen Veränderung<br />

unserer Arbeitsumgebung nicht auf der Strecke<br />

bleibt, muss sie zielorientiert weiterentwickelt<br />

werden.<br />

Zum Erarbeiten von neuen Perspektiven gibt es verschiedene<br />

Methoden, die in der Regel eines gemeinsam haben: Sie setzen<br />

auf das kreative Potential der Menschen, die sich für das<br />

gemeinsame Ziel einsetzen – und auf detaillierte Kenntnisse über<br />

die Anforderungen der Kunden. In der Steuerberatungskanzlei<br />

bedeutet das, dass für die Erarbeitung neuer Ideen idealerweise<br />

neben der Kanzleileitung auch die anderen in der Kanzlei tätigen<br />

Menschen einbezogen werden sollten, um die Innovationskraft<br />

und speziellen Kenntnisse aller Beteiligten zu nutzen. Die Entscheidung<br />

über Machbarkeit und Umsetzung verbleibt natürlich<br />

bei der Kanzleileitung. Die kreative Zusammenarbeit innerhalb<br />

der Kanzlei kann aber unter den richtigen Voraussetzungen<br />

große Potentiale freisetzen.<br />

In die Zukunft starten<br />

Der Blick in die Zukunft für die steuerberatenden und prüfenden<br />

Berufe ist heute so wichtig wie nie zuvor. Gesetzliche und gesellschaftliche<br />

Veränderungen nehmen immer größeren Einfluss auf<br />

unsere tägliche Arbeit. Unser erfolgreiches Bestehen in der sich<br />

verändernden Welt hängt davon ab, welche Möglichkeiten wir<br />

für uns darin erkennen.<br />

Eine Branche, die mehr als alle anderen die Zukunft im Visier hat,<br />

ist die Raumfahrt. Unter dem Titel „Space 4.0 - Raumfahrt für die<br />

Zukunft“ wird Prof. Dr. Johann-Dietrich Wörner, Generaldirektor<br />

der europäischen Weltraumorganisation ESA, den Teilnehmern<br />

des Deutschen Steuerberatertags am 8. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn<br />

einen Ausblick aus einer neuen Perspektive ermöglichen. Auch<br />

das weitere Programm beschäftigt sich mit Aussichten und Entwicklungen<br />

unserer Zeit.<br />

Erfolgsfaktor Kanzleiteam – Tipps und Tricks – Die Tagung<br />

für die ganze Steuerkanzlei<br />

In erfolgreichen Kanzleien ziehen alle an einem Strang. Dies<br />

gilt insbesondere angesichts der vielfältigen Herausforderungen<br />

durch die rasch voranschreitende Digitalisierung. Kanzleileitung<br />

und Mitarbeiter müssen flexibel bleiben, um der Veränderung<br />

unserer Arbeitsumgebung gerecht zu werden und den Mandanten<br />

auch in Zukunft interessante Dienstleistungen anbieten<br />

zu können.<br />

Warum ist es so wichtig, die Mitarbeiter auf dem Weg in die<br />

Zukunft vom Start weg einzubeziehen? Zum einen, weil die Mitarbeiter<br />

als Erste von dem bevorstehenden Wandel betroffen<br />

sein werden. Die Kanzleien müssen auf sich verändernde oder<br />

gar wegfallende Geschäftsfelder reagieren und das wird in den<br />

allermeisten Fällen direkt die Mitarbeiter betreffen. Darüber<br />

hinaus stehen die Mitarbeiter häufig in sehr engem Kontakt zu<br />

den Mandanten und kennen die dortigen Ansprechpartner und<br />

Gegebenheiten gut. Sie sind deshalb wertvolle Hinweisgeber<br />

bei der Frage, welche Dienstleistungen in ihrem Arbeitsbereich<br />

welcher Weise den Mandanten zukünftig sinnvollerweise angeboten<br />

werden können. Engagierte Mitarbeiter werden sich dabei<br />

gern einbringen, weil sie daran interessiert sind, die Kanzlei und<br />

damit auch ihre persönliche Zukunft zu sichern. Um die Motivation<br />

des Kanzleiteams dauerhaft aufrechtzuerhalten, braucht<br />

es aber mehr als den Verweis auf die ungewisse Zukunft und<br />

inspirierende Worte.<br />

Wie Ihre Kanzlei zum Winning Team wird, erfahren Sie beim 41.<br />

Deutschen Steuerberatertag. Kommen Sie mit engagierten Mitarbeitern<br />

nach Bonn und erfahren Sie dort, wie sie gemeinsam<br />

zum Erfolg ihrer Kanzlei beitragen können.<br />

7.–9. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn | www.steuerberatertag.de<br />

30


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Neuer Rahmenvertrag mit der Deutschen Bank für die Mitglieder der DStV-Verbände<br />

Mitglieder der DStV-Verbände profitieren ab sofort bei unserem<br />

neuen Rahmenvertragspartner Deutsche Bank von besonderen<br />

Konditionen. Sie erhalten bei Neuabschluss das Deutsche Bank<br />

KanzleiKonto ohne Grundgebühr und sparen damit 19,90 €<br />

monatlich. Weitere Vorteile des KanzleiKontos sind unter<br />

anderem die kostenfreie Einrichtung und der Abruf von Kontoinformationen<br />

durch Service-Rechenzentren, ein kostenfreies<br />

Unterkonto inklusive der kostenfreien Electronic-Banking-Lösung<br />

StarMoney Business (Deutsche Bank Edition, Basisversion) bis<br />

zu zwei Kontokarten mit Wunsch-PIN und eine Kreditkarte im<br />

Branchen-Design (individuelles Design ebenfalls möglich).<br />

Mitglieder der Verbände im DStV finden weitere Informationen<br />

ab sofort über StBdirekt unter „Service - Rahmenverträge“<br />

(www.stbdirekt.de ).<br />

Ansprechpartnerin<br />

Andrea Krings<br />

Stellvertretende Kundendirektorin · Regionsbeauftragte für<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

Deutsche Bank AG<br />

An den Dominikanern 11-27 · 50668 Köln<br />

Tel. +49 221 1422148 · Fax +49 221 1421331<br />

Mobile +49 1735439006 · E-Mail andrea.krings@db.com<br />

Rahmenabkommen – aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />

Die zahlreichen Rahmenverträge, die der DStV und auch der Kölner Verband<br />

mit unterschiedlichen Kooperationspartnern abgeschlossen haben,<br />

bieten Verbandsmitgliedern konkrete wirtschaftliche Vorteile. Sie verschaffen<br />

den Mitgliedern erhebliche Rabatte bei vielen Dienstleistungen und<br />

Angeboten für das tägliche Berufs- und Privatleben. Die Inanspruchnahme<br />

der Rahmenverträge kann den jährlichen Mitgliedsbeitrag leicht mehr als<br />

aufwiegen.<br />

www.dstv.de<br />

Aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />

Die aktuellen Tarife der Rahmenabkommen, die der DStV für Mitglieder<br />

seiner Verbände, also auch für Mitglieder des Kölner Steuerberater-Verbandes<br />

abgeschlossen hat, entnehmen Sie bitte der Broschüre, die dieser<br />

Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong> beiliegt. Sie ist auch im pdf-Format<br />

unter der StBdirekt Nr. 17495 downloadbar.<br />

Hinweis<br />

Berlin-<br />

Brandenburg<br />

Rheinland-<br />

Pfalz<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Westfalen-<br />

Lippe<br />

Saarland<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

Weitere Informationen sowie Zugangsdaten erhalten Sie über<br />

www.stbverband-koeln.de , interner Mitgliedsbereich. Außerdem<br />

steht Ihnen in der Geschäftsstelle des Verbandes Frau Ramona Schmitz<br />

unter der Telefonnummer 02203 993097 zur Verfügung.<br />

Aktuelle Tarife_<strong>2018</strong>.indd 1 10.01.18 08:48<br />

31


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

DSGVO – Hilfen für die Praxis und insbesondere die Kanzleiwebseite<br />

Seit dem 25.05.<strong>2018</strong> müssen die neuen Vorschriften der<br />

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG <strong>2018</strong>) in Unternehmen, aber auch in<br />

Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. Bereits in unseren<br />

<strong>VerbandsNachrichten</strong> 4/2017, S. 57, hatten wir einen Aufsatz des<br />

Datenschutzbeauftragten Stefan Rehfeld veröffentlicht, der auf<br />

einer DIN-A4-Seite checklistenartig die neuen Anforderungen<br />

beschreibt.<br />

DStV und BStBK haben zunächst gemeinsam eine FAQ-Liste<br />

erstellt, in der auf häufig gestellte Fragen geantwortet wird. Diese<br />

FAQs stehen unter StBdirekt Nr. 17568 zur Verfügung. Sodann<br />

sind folgende Handlungsempfehlungen erarbeitet worden:<br />

1. An erster Stelle steht die Einrichtung eines Datenschutz-Leitfadens,<br />

der für die Kanzleiangehörigen verbindlich ist. Damit<br />

wird die „Rechenschaftspflicht“ zur Umsetzung der nachfolgend<br />

genannten Datenschutzgrundsätze dokumentiert:<br />

Rechtmäßigkeit, faire Verarbeitung nach Treu und Glauben,<br />

Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung,<br />

Richtigkeit sowie technische und organisatorische<br />

Maßnahmen (TOM) zum Schutz vor unbefugten Zugriffen<br />

oder Beschädigung der personenbezogenen Daten („Integrität<br />

und Vertraulichkeit“).<br />

2. Steuerberatungskanzleien kommen nicht umhin, ein Verarbeitungsverzeichnis<br />

zu erstellen, schon weil die in der Kanzlei<br />

verarbeiteten Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen und<br />

somit ein Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen<br />

besteht. In diesem Verzeichnis werden die Kontaktdaten<br />

des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung und die<br />

Kategorien der Betroffenen, der erhobenen Daten sowie<br />

der Empfänger dokumentiert. Zudem müssen die Fristen zur<br />

Löschung der in der Kanzlei erhobenen personenbezogenen<br />

Daten festgelegt werden. Im Falle einer Datenübertragung in<br />

ein Drittland außerhalb der EU/des EWR muss auch dies im<br />

Verfahrensverzeichnis geregelt sein (ggf. in Fällen der Nutzung<br />

von Cloud-Software, Messenger-Diensten mit Servern<br />

in Drittländern etc.).<br />

3. Es empfiehlt sich die Erstellung eines Aufbewahrungs- und<br />

Löschkonzepts, welches die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen<br />

und die anschließende Löschung personenbezogener<br />

Daten sicherstellt. Auf diese Weise wird die Einhaltung der<br />

Löschpflichten dokumentiert.<br />

4. Um die unverzügliche Benachrichtigung der Datenschutzbehörde<br />

und Betroffenen (spätestens innerhalb von 72<br />

Stunden) sicherzustellen, eignet sich die Errichtung eines<br />

Meldesystems für Datenpannen.<br />

5. Die Kanzlei sollte zudem eine Arbeitsanweisung zur Wahrung<br />

der Betroffenenrechte erstellen: Anhand der Arbeitsanweisung<br />

muss das Kanzleipersonal vorbereitet sein,<br />

Ansprüche von Betroffenen auf Information und Auskunft,<br />

Berichtigung, Löschung und Übertragung von Daten richtig<br />

einzuschätzen. Das Kanzleipersonal muss insbesondere bei<br />

Drittbetroffenen geltend gemachte Ansprüche ggf. ablehnen,<br />

wenn das Berufsgeheimnis des Steuerberaters und seiner<br />

Berufsangehörigen Vorrang hat.<br />

6. Kanzleien müssen prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter<br />

(DSB) bestellt werden muss und ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung<br />

(DSFA) durchzuführen ist. Sind zehn oder<br />

mehr Personen in der Kanzlei ständig mit der automatisierten<br />

Verarbeitung von personenbezogenen Daten befasst, muss<br />

immer ein DSB bestellt werden. Ein DSB und eine DSFA ist<br />

zudem auch bei weniger als zehn Personen erforderlich,<br />

wenn eine besonders umfangreiche Verarbeitung „sensibler“<br />

Datenkategorien (z. B. Daten über die Religion, Gesundheit,<br />

sexuelle Orientierung etc.) oder von personenbezogenen<br />

Daten über Straftaten vorliegt. Wann eine „besonders<br />

umfangreiche Verarbeitung“ im Einzelnen anzunehmen ist,<br />

ist momentan noch mit Rechtsunsicherheit verbunden.<br />

7. Die Auftrags(daten)verarbeitungsverträge (z. B. Kanzleisoftware)<br />

müssen an die DSGVO und an die Neufassung der<br />

Vorschriften über das Berufsgeheimnis angepasst werden.<br />

Bei Auftragsverarbeitern wie auch bei sonstigen Dienstleistern,<br />

die mit personenbezogenen Daten in Berührung<br />

kommen, müssen die erforderlichen Erklärungen zur Verschwiegenheit<br />

dokumentiert sein. Es muss darauf geachtet<br />

werden, dass Auftragsverarbeiter und andere Dienstleister<br />

nicht mehr als erforderlich Einblick in die personenbezogenen<br />

Daten bekommen. Die Tätigkeit des Steuerberaters<br />

für seinen Mandanten erfolgt in eigener Verantwortung und<br />

ist keine Auftragsverarbeitung. Dies gilt auch für die Lohnund<br />

Gehaltsabrechnung, die der Steuerberater nach dem<br />

StBerG eigenverantwortlich ausführt (siehe hierzu auch das<br />

Kurzpapier Nr. 13 zur Auftragsverarbeitung der Datenschutzkonferenz<br />

- DSK).<br />

8. Eine auf die Bedürfnisse der Kanzlei abgestimmte Schulungsunterlage<br />

dient der Sensibilisierung der Mitarbeiter und<br />

Berufsträger. Die Angehörigen der Steuerkanzlei müssen die<br />

Grundsätze und Pflichten einer datenschutzkonformen Ver-<br />

32


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

arbeitung nach den neuen Vorschriften in der Praxis umsetzen<br />

und dokumentieren. Die Kanzleiangehörigen müssen<br />

in die Lage versetzt werden, bei Anfragen von Betroffenen<br />

und Datenschutzbehörden richtig zu reagieren und dabei<br />

das Berufsgeheimnis zu wahren.<br />

Zur Umsetzung der vorstehenden Handlungsmaßnahmen bieten<br />

die einschlägigen Fachverlage und Datenschutz-Institutionen<br />

wie beispielsweise die Konferenz der Datenschutbehörden des<br />

Bundes und der Länder (DSK) erste Merkblätter und Musterformulare<br />

an. Derzeit erarbeiten der Deutsche Steuerberaterverband<br />

(DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK)<br />

gemeinsam umfassende Praxishilfen, die konkret auf die besonderen<br />

Anforderungen kleiner und mittelständischer Steuerberatungskanzleien<br />

beim Datenschutz abgestimmt werden.<br />

Hinweis<br />

Die Hinweise des DStV und der BStBk sind – in ggf.<br />

aktualisierter Form – abrufbar auf der DStV-Webseite<br />

(www.dstv.de ) in der Rubrik Praxistipps. Unter den<br />

neueren Hinweise befindet sich auch solche betreffend<br />

die Kanzleiwebseite der Kanzleien (StBdirekt Nr. 17646).<br />

Aktualisierte Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen<br />

Ab sofort steht die Musterverfahrensdokumentation zur Digitalisierung<br />

und elektronischen Aufbewahrung von Belegen<br />

inkl. Vernichtung der Papierbelege in einer aktualisierten und<br />

redaktionell überarbeiteten Fassung zur Verfügung.<br />

Die Musterverfahrensdokumentation wurde als Hilfestellung<br />

gemeinsam vom DStV und der BStBK entwickelt. Sie gibt den<br />

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen Formulierungshilfen<br />

dafür, wie der Umgang mit digitalisierten Belegen organisiert<br />

und dokumentiert werden kann. Damit soll die Vernichtung<br />

der originalen Papierbelege ermöglicht werden, ohne<br />

negative Folgen für die Ordnungsmäßigkeit und insbesondere<br />

die Beweiskraft der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen<br />

befürchten zu müssen. Das digitale Belegabbild soll hierzu<br />

den Papierbeleg für Nachweis- und Dokumentationszwecke<br />

vollständig ersetzen. In der Musterverfahrensdokumentation<br />

werden die einzelnen Verfahrensschritte der Belegbearbeitung<br />

vom Posteingang über die Prüfung und Digitalisierung bis zur<br />

Archivierung beschrieben. Außerdem werden weitere Anforderungen<br />

formuliert, wie z.B. die genaue Unterweisung der mit<br />

dem Scannen betrauten Mitarbeiter, die Festlegung der für das<br />

Scannen verwendeten Hard- und Software, die Zuständigkeiten<br />

für die einzelnen Verfahrensschritte und die Anforderungen für<br />

ein internes Kontrollsystem.<br />

Hinweis<br />

Die aktualisierte Musterverfahrensdokumentation ist abrufbar<br />

unter www.dstv.de/fuer-die-praxis/arbeitshilfen-praxistipps<br />

sowie für Verbandsmitglieder unter www.stbdirekt.de<br />

(StBdirekt-Nr. 014407) zusätzlich auch in einer<br />

Wordversion.<br />

Gut besuchtes DStV-Symposium widmete sich der Digitalisierung<br />

des Besteuerungsverfahrens<br />

„Die Finanzverwaltung ist mit ihren Projekten, die das Besteuerungsverfahren<br />

für Steuerpflichtige und Steuerberater in<br />

Zeiten der zunehmenden Digitalisierung einfacher und effizienter<br />

gestalten sollen, auf einem guten Weg.“ Dieses Fazit<br />

zog DStV-Präsident StB/WP Harald Elster anlässlich des diesjährigen<br />

Symposiums des Verbändeforums EDV des DStV. Die gut<br />

besuchte Veranstaltung fand am 14.03.<strong>2018</strong> unter dem Motto<br />

„DIVA, RABE, NACHDIGAL – Wie digital wird das Besteuerungsverfahren<br />

in der Praxis?“ im Berliner Haus der Verbände<br />

statt.<br />

Präsident Elster: „Die Finanzverwaltung ist bei der Digitalisierung auf einem guten Weg."<br />

Die elektronische Kommunikation gewinnt an Form<br />

StB/vBP Richard Deußen, Vorsitzender des Verbändeforums EDV,<br />

beleuchtete in seinem Grußwort den Hintergrund der Veran-<br />

33


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

staltung: Mit dem Digitalen Verwaltungsakt (DIVA) sowie<br />

Lösungen zur Referenzierung auf Belege (RABE) und zum Nachreichen<br />

digitaler Belege (NACHDIGAL) möchte die Finanzverwaltung<br />

die elektronische Kommunikation mit den Behörden<br />

künftig erweitern. Elster begrüßte diese Pläne insbesondere mit<br />

Blick auf den erheblichen Aufwand, den die papiergebundene<br />

Belegbearbeitung heute für die Kanzleien bedeute. Er appellierte<br />

aber zugleich an die Finanzverwaltung, die praktische Umsetzung<br />

zügig und die geplanten digitalen Services möglichst bald<br />

flächendeckend voranzubringen.<br />

Zuvor hatten vier Referenten aus der Finanzverwaltung, der<br />

Softwarebranche und dem Berufsstand in verschiedenen<br />

Kurzvorträgen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens<br />

aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Sie vertieften ihre<br />

Standpunkte in einer anschließenden Podiumsdiskussion, die<br />

von RAin/StBin Sylvia Mein, Leiterin der DStV-Steuerabteilung,<br />

moderiert wurde.<br />

Auswirkung der Digitalisierung auf den Berufsstand<br />

StB Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV eG, ging<br />

auf die grundsätzliche Bedeutung der Digitalisierung für den<br />

Berufsstand und ihre Auswirkungen auf die künftige Arbeit<br />

der Berater ein. Er verwies darauf, dass sich insbesondere die<br />

Erwartungen der Mandanten immer schneller wandeln. Bereits<br />

in wenigen Jahren würden die sog. „Digital Natives“, die bereits<br />

heute digitale Prozesse in allen Lebensbereichen wie selbstverständlich<br />

nutzen, die gesellschaftliche Mehrheit bilden. Vor diesem<br />

Hintergrund müsse sich auch das Angebot der Kanzleien<br />

von der Deklarationsberatung hin zu einer Monitoring- und<br />

Compliance-Instanz weiterentwickeln.<br />

Wünsche des Berufsstands<br />

StBin Frauke Kaps-Offeney, Steuerberaterin in eigener Kanzlei,<br />

machte deutlich, in welchem Umfang Steuerberater bereits<br />

heute elektronisch mit Behörden und anderen Stellen kommunizieren.<br />

Als Beispiele seien hier etwa das ELSTER-Verfahren,<br />

die E-Bilanz oder neuerdings auch der Digitale Finanzbericht zu<br />

nennen. Vieles sei allerdings noch verbesserungsfähig. So sei es<br />

aus Beratersicht wünschenswert, wenn im Gegenzug zur elektronischen<br />

Datenübermittlung künftig in stärkerem Maße auch ein<br />

elektronischer Rücklauf von nutzbaren Daten für die Berufsangehörigen<br />

entstünde. Ein Schritt in die richtige Richtung sei hier<br />

etwa die bestehende Vollmachtsdatenbank, die als Baustein für<br />

die vorausgefüllte Steuererklärung diene. Durchaus ausbaufähig<br />

seien die Möglichkeiten beim elektronischen Einspruch. Hier<br />

sollten in gleicher Weise wie beim Einspruch in Papierform mit<br />

einem Schreiben sogleich mehrere Bescheide parallel angegriffen<br />

werden können. Zudem müsste den Beratern und Steuerpflichtigen<br />

endlich die Möglichkeit eröffnet werden, ergänzende<br />

Unterlagen als Anhang mitschicken zu können. Wünschenswert<br />

wäre es zudem, wenn digitale Verwaltungsakte, wie der Steueroder<br />

Betriebsprüfungsbescheid, mit strukturierten Datensätzen<br />

versehen wären, um die elektronische Weiterverarbeitung in der<br />

Kanzlei zu erleichtern.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Michael Baum, Regierungsdirektor im Bundesministerium der<br />

Finanzen (BMF), stellte in seinem Vortrag unter anderem die<br />

rechtlichen Grundlagen des digitalen Verwaltungsaktes vor. Er<br />

ging darüber hinaus auf die Ersetzung der bisherigen Belegvorlagepflicht<br />

durch die neue Belegvorhaltepflicht ein. Diese<br />

ist Ergebnis der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.<br />

Baum nutzte zudem die Gelegenheit für Erläuterungen zu der<br />

neuen Zeile 98 im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung.<br />

Steuerpflichtigen ist es bei der ausschließlich automationsgestützten<br />

Veranlagung gem. § 150 Abs. 7 Satz 1 AO zu<br />

ermöglichen, Angaben, die nach ihrer Auffassung Anlass für<br />

eine Bearbeitung durch einen Amtsträger sind, in einem dafür<br />

vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu<br />

Blick ins Auditorium<br />

34


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

machen. Diese Option sei bei den sog. Auto-Fällen erforderlich,<br />

weil Steuerpflichtige und Berater anderenfalls in steuerstraf- und<br />

haftungsrechtliche Risiken gedrängt würden – wie auch vom<br />

DStV im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens aufgezeigt. Diese<br />

Risiken reduziert nun die neue Zeile 98 zusammen mit dem<br />

qualifizierten Freitextfeld. Durch das Eintragen einer „1“ in Zeile<br />

98 und dem Befüllen des Freitextfeldes bzw. der Abgabe einer<br />

besonderen Anlage kann ein Steuerpflichtiger bzw. sein Berater<br />

beispielsweise über die Steuererklärung hinausgehende Angaben<br />

tätigen. Auch können hier erstmals zu berücksichtigende<br />

Sachverhalte näher erläutert werden. Dies kann weitere Nachfragen<br />

des Finanzamts vermeiden. Ergänzende Aufstellungen zu<br />

einzelnen Positionen der Steuererklärung sollten bei Nutzung von<br />

ELSTER hingegen vorzugsweise in den dafür extra vorgesehenen<br />

Eintragungsfeldern elektronisch an das Finanzamt übermittelt<br />

werden.<br />

Der digitale Kreislauf wird geschlossen<br />

Roland Krebs, Referatsleiter und Verfahrensmanager ELSTER<br />

im Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt), beschrieb<br />

schließlich den aktuellen Stand der technischen Umsetzungsmaßnahmen<br />

bei der Finanzverwaltung. Ziel sei es, den mit dem<br />

ELSTER-Verfahren begonnenen digitalen Kreislauf durch weitere<br />

Projekte praxisgerecht zu schließen. Mit NACHDIGAL soll die<br />

elektronische Übermittlung von Mitteilungen, z.B. ein elektronischer<br />

Einspruch inklusive etwaiger elektronischer Anhänge<br />

durch den Berater an die Finanzverwaltung ermöglicht werden.<br />

Auch für nachgeforderte Belege soll ein elektronischer Weg<br />

eröffnet werden. Das Projekt DIVA soll die Grundlage dafür<br />

bilden, dass steuerliche Verwaltungsakte, wie z.B. Steuerbescheide,<br />

künftig flächendeckend digital vom Finanzamt an den<br />

bevollmächtigten Berater geschickt werden können. Mit RABE<br />

soll schließlich die Übermittlung von Steuererklärungen mit Referenzen<br />

an die Finanzverwaltung ermöglicht werden. Der Berater<br />

hinterlegt hierbei planungsgemäß die entsprechenden Belege<br />

zum Abruf für den Sachbearbeiter des Finanzamtes in einer virtuellen<br />

Plattform. Die vorgestellten Digitalisierungsprojekte stießen<br />

bei den Teilnehmern auf großes Interesse. Mit Bedauern mussten<br />

sie jedoch hören, dass die Neuerungen noch etwas auf sich<br />

warten lassen. Während mit der Umsetzung von NACHDIGAL<br />

und DIVA ab 2020 begonnen werden soll, soll die Umsetzung<br />

von RABE erst deutlich nach 2022 starten.<br />

DStV bleibt am Ball<br />

Zum Abschluss der Veranstaltung bestand auf dem Podium<br />

Einigkeit, dass die Digitalisierung des steuerlichen Massenverfahrens<br />

eine äußerst komplexe Aufgabe sei, die die Finanzverwaltung<br />

vor große Herausforderungen stelle. Was die lange<br />

Umsetzungsdauer angehe, seien hierfür auch die erforderlichen<br />

Abstimmungsprozesse im Rahmen der föderalistischen Verwaltungsstrukturen<br />

mitverantwortlich. Umso wichtiger sei es, so<br />

DStV-Präsident Elster in seinem Schlusswort, dass der Gesetzgeber<br />

ein einfacheres und weniger bürokratisches Steuerrecht<br />

schaffe. Diesen Wunsch verband Elster zugleich mit der Zusage<br />

gegenüber den anwesenden Berufsangehörigen, dass der DStV<br />

den begonnenen Prozess weiterhin – wie bereits im ELSTER-Anwenderbeirat<br />

– konstruktiv begleiten und sich für die Belange<br />

des Berufsstands einsetzen werde.<br />

Die Präsentationen aller Referenten des Symposiums stehen<br />

unter www.dstv.de zum Abruf bereit.<br />

An der gelungenen Veranstaltung nahmen auch die DStV-Vizepräsidenten<br />

StB/vBP Dipl.-Bw. Franz Plankermann und StB/<br />

vBP Wolfgang Roth sowie die DStI-Vizepräsidentin StB/vBP Ute<br />

Mascher teil. Für den DStV nahmen ferner sein Hauptgeschäftsführer<br />

RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke, sein Geschäftsführer Syndikus-RA/StB<br />

Norman Peters sowie die Referenten RA Christian<br />

Michel und Daniela Ebert, LL.M., teil.<br />

V.l.n.r. Michael Baum (BMF), Roland Krebs (BayLfSt), RAin StBin Silvia Mein<br />

(DStV), StB Dr. Robert Mayr (DATEV), StBin Frauke Kaps-Offeney (Kanzleiinhaberin)<br />

Fragen aus dem Berufsstand<br />

35


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Sommer-Seminar <strong>2018</strong><br />

Save<br />

the<br />

date!<br />

Termine<br />

auch einzeln<br />

buchbar!<br />

Termine<br />

jeweils von 10.00 - 16.45 Uhr – anschließend get together<br />

25.07.<strong>2018</strong><br />

01.08.<strong>2018</strong><br />

08.08.<strong>2018</strong><br />

Sozialversicherung -<br />

Check Up<br />

Lohnsteuer -<br />

Check Up<br />

Umsatzsteuer -<br />

Check Up<br />

Dipl.-Bw. Uwe Frank<br />

Dipl.-Bw. Uwe Frank<br />

StB Dipl.-Fw.<br />

Hans-Georg Janzen<br />

Eine detaillierte Einladung mit Gliederung finden Sie unter www.akademie-stuw.de<br />

Wir empfehlen bereits jetzt die Reservierung dieser Termine.<br />

36


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Veranstaltungsort<br />

Schulungszentrum der Akademie für Steuer- und Wirtschaftrecht<br />

Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln-Porz-Gremberghoven<br />

Telefon: 02203 993216, Telefax: 02203 993222<br />

Dozenten<br />

Dipl.-Bw.<br />

Uwe Frank<br />

StB Dipl.-Fw.<br />

Hans-Georg Janzen<br />

Organisatorische Informationen<br />

Zeitplan 10.00 – 11.15 Uhr Unterricht<br />

11.15 – 11.30 Uhr Pause<br />

11.30 – 12.45 Uhr Unterricht<br />

12.45 – 14.00 Uhr Mittagsimbiss<br />

14.00 – 15.15 Uhr Unterricht<br />

15.15 – 15.30 Uhr Pause<br />

15.30 – 16.45 Uhr Unterricht<br />

16.45 – 18.00 Uhr get together<br />

Teilnehmergebühren<br />

€ 620,00 Sommer-Seminar (insgesamt)<br />

€ 250,00 Einzeltermin<br />

Die Gebühren beinhalten Konferenzgetränke, Pausenerfrischungen, Mittagsimbiss und<br />

Getränke (get together).<br />

Anmeldung<br />

Online direkt über das Internet www.akademie-stuw.de<br />

(Vorteil: Möglichkeit der Fragen an den Dozenten)<br />

(Vorteil: Skript abrufbar vor dem Seminar mit Volltextsuche im persönlichen Bereich)<br />

(Vorteil: Übersicht über alle gebuchten Seminare im persönlichen Bereich)<br />

Teilnahmebestätigung Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Anmeldebestätigung /<br />

Rechnung per Post.<br />

Stornierung/<br />

Stornogebühr<br />

Dresscode<br />

Bis 3 Wochen vor dem ersten Veranstaltungstermin € 75,00<br />

Während der laufenden Seminarreihe € 75,00<br />

(Erstattet wird in diesem Fall der Gebührenanteil der nicht besuchten Termine.)<br />

Freizeitkleidung<br />

Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />

Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />

www.akademie-stuw.dede<br />

info@akademie-stuw.de<br />

Registrier-Nr. 483326<br />

37


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

BMF-Entwurf zur Kassen-Nachschau: DStV weist auf dringenden Klarstellungsbedarf hin<br />

Der DStV erachtet es daher als zwingend notwendig, dass der<br />

Prüfer bei der Durchführung der Kassen-Nachschau die Verhältnismäßigkeit<br />

sorgfältig beachtet und wahrt. Der Verband<br />

fordert eine entsprechende Klarstellung im AEAO. Sie solle dem<br />

Kassen-Nachschau-Prüfer deutlicher, als es der Entwurf vorsieht,<br />

vor Augen führen, dass er sich in einem höchst sensiblen Bereich<br />

der Unternehmensführung bewegt.<br />

Die Kassen-Nachschau dient seit 01.01.<strong>2018</strong> zur Prüfung von<br />

bargeldintensiven Branchen. In der Praxis herrschen große Unsicherheiten,<br />

wie die Finanzverwaltung mit dem neuen Werkzeug<br />

umgehen wird. Das BMF gab nun mit einem Entwurf für ein<br />

Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu<br />

§ 146b AO erste Anhaltspunkte. Nach Auffassung des DStV<br />

bleiben aber noch einige Fragen ungeklärt. Er adressierte unter<br />

anderem folgende Aspekte in seiner Stellungnahme S 04/18<br />

vom 26.02.<strong>2018</strong>.<br />

Störungen des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen<br />

möglichst gering halten<br />

Die Kassen-Nachschau kann während der üblichen Geschäftsund<br />

Arbeitszeiten stattfinden. Das Entwurfsschreiben erweitert<br />

bzw. konkretisiert diese Zeiten: Danach könne sie auch außerhalb<br />

der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen<br />

noch oder schon gearbeitet wird. Zudem könne der<br />

Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen<br />

einen sog. „Kassensturz“ verlangen, es sei denn, dies<br />

sei unangemessen.<br />

Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf mögliche, für den<br />

Unternehmer belastende, ja teilweise verheerende Praxisauswirkungen<br />

hin: Die Maßnahmen könnten sich leicht zu einer<br />

erheblichen Störung des Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen<br />

auswachsen. Zudem sei zu befürchten, dass Kunden durch die<br />

Kassen-Nachschau einen schlechten Eindruck von dem Betrieb<br />

erhielten. Völlig inakzeptabel seien Situationen, in denen der<br />

Unternehmer deutliche finanzielle Einbußen erleidet. Zudem<br />

könnten Prüfungshandlungen vor der Öffnung des Geschäfts<br />

die Betriebsabläufe in hohem Maße behindern. Beispielsweise duldeten<br />

manche Vorbereitungshandlungen in bestimmten Branchen<br />

(z. B. in einer Bäckerei) keinen Aufschub. Schließlich sei das Klima<br />

bei Prüfungen rund um die Kasse in der Regel ohnehin schon<br />

höchst angespannt, was nicht noch verschärft werden sollte.<br />

Trickbetrügereien verhindern<br />

Der Amtsträger hat sich auszuweisen, sobald er den Steuerpflichtigen<br />

zur Duldung der Kassen-Nachschau auffordert oder mit<br />

einer anderen, im Entwurf aufgezählten offenen Amtshandlung,<br />

wie beispielsweise der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen,<br />

Büchern oder den für die Führung des elektronischen<br />

Aufzeichnungssystems erheblichen Organisationsunterlagen,<br />

beginnt. Der Entwurf stellt klar, dass die Aufforderung zur Duldung<br />

der Kassen-Nachschau ein Verwaltungsakt ist, der formlos<br />

erlassen werden kann.<br />

Aus der Praxis ist zu vernehmen, dass die Dienstausweise von<br />

Prüfern meist von so minderer Qualität seien, dass sie leicht<br />

fälschbar sind. Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige<br />

deshalb eine sehr ausgeprägte Angst vor Trickbetrügern hätten,<br />

die sich mit entsprechenden Dokumenten den Inhalt der Kasse<br />

erschleichen wollen. Sollten solche Fälle in Abwesenheit des<br />

Steuerpflichtigen eintreten, wäre zudem das Arbeitsverhältnis<br />

belastet: Der zur Mitwirkung aufgeforderte Mitarbeiter müsste<br />

sich anschließend gegenüber seinem Arbeitgeber rechtfertigen.<br />

Dabei werde er regelmäßig nicht belegen können, dass er sich<br />

durch einen vermeintlich echten Amtsträger in einem Moment<br />

der Überrumpelung und der Verunsicherung habe täuschen<br />

lassen.<br />

Um die Ängste der Steuerpflichtigen und ihrer Mitarbeiter sowie<br />

die tatsächliche Gefahrenlage zu reduzieren, sind aus Sicht des<br />

DStV folgende Maßnahmen erforderlich:<br />

• Der Sicherheitsstandard für Prüferausweise muss deutlich<br />

erhöht werden.<br />

• Im AEAO sollte festgeschrieben werden, dass dem Steuerpflichtigen<br />

bzw. seinem Berater Musterausweise zur Verfügung<br />

gestellt werden, damit sie die Echtheit des Prüferausweises<br />

überprüfen können.<br />

• Der Prüfer sollte im AEAO dazu verpflichtet werden, bei<br />

Beginn der offenen Amtshandlungen den Prüfungsauftrag<br />

nebst einer Anlage mit allen Rechten und Pflichten auszuhändigen.<br />

Ein entsprechendes Vorgehen deckt sich mit dem<br />

Rechtsschutzgedanken des § 119 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach<br />

ist ein mündlicher Verwaltungsakt – wie die Aufforderung<br />

zur Duldung der Kassen-Nachschau – schriftlich zu bestäti-<br />

38


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

gen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der<br />

Betroffene dies unverzüglich verlangt.<br />

Mitwirkungspflichten bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen?<br />

Wenn der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der<br />

Amtsträger nach dem Entwurfsschreiben Personen zur Mitwirkung<br />

aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über<br />

alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems<br />

des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben<br />

dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie<br />

hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO).<br />

Was aber passiert, wenn der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher<br />

Vertreter abwesend sind und der zur Duldung der Kassen-Nachschau<br />

aufgeforderte Mitarbeiter die Pflichten rechtlich<br />

oder tatsächlich nicht erfüllen kann? Diese Situation lässt das<br />

Entwurfsschreiben ungeklärt. Der DStV zeigt in seiner Stellungnahme<br />

auf, welche Fragen sich dann in der Praxis stellen: Wie<br />

wird gewährleistet, dass ein unbefugter Mitarbeiter in dem<br />

Moment der Überrumpelung und der Verunsicherung sich<br />

nicht dazu gezwungen sieht, seine rechtlichen und tatsächlichen<br />

Befugnisse zu überschreiten? Welche Einwände kann ein solcher<br />

Mitarbeiter, beispielsweise eine Aushilfskraft, dem Amtsträger<br />

entgegenhalten? Welche Dokumente muss er beibringen? Zum<br />

Schutz des Steuerpflichtigen und seiner Mitarbeiter fordert der<br />

DStV nachdrücklich, eindeutige Hinweise in den AEAO aufzunehmen,<br />

welche Vorgaben der Amtsträger in diesen Fällen zu<br />

beachten hat.<br />

Berufsrecht: Europaparlament lehnt Dienstleistungskarte ab<br />

Das kontrovers diskutierte und vom DStV von Beginn an vehement<br />

abgelehnte Legislativdossier zur Einführung einer europäischen<br />

elektronischen Dienstleistungskarte wurde von der<br />

Mehrheit der Mitglieder des Binnenmarktausschusses in einer<br />

Abstimmung am 21.03.<strong>2018</strong> in Brüssel, trotz der zuletzt verstärkten<br />

Bemühungen der EU-Kommission für eine Kompromissfindung,<br />

abgelehnt.<br />

Die Einführung einer europäischen elektronischen Dienstleistungskarte<br />

war am 10.01.2017 als Kernelement des EU-Dienstleistungspakets<br />

der EU-Kommission veröffentlicht worden und<br />

bestand seinerzeit aus einem Richtlinienentwurf [COM(2016)823<br />

final] und einem Verordnungsentwurf [COM(2016)824 final].<br />

Zwar hatten die Berichterstatter MdEP Morten Løkkegaard<br />

(ALDE) und MdEP Anneleen van Bossuyt (EVP) Ende Februar<br />

<strong>2018</strong> durch einen Kompromissvorschlag versucht, den vielen<br />

Kritikpunkten der Freien Berufe und der übrigen politischen<br />

Fraktionen im Binnenmarktausschuss entgegenzukommen und<br />

so eine Zurückweisung der Gesetzesvorschläge bereits im Parlament<br />

zu verhindern, jedoch war dies nicht ausreichend, um<br />

die Bedenken und Befürchtungen der Kritiker auszuräumen.<br />

Dabei konnten die Kompromissvorschläge insbesondere nicht<br />

die Bedenken hinsichtlich der Einführung eines „Heimatlandprinzips<br />

durch die Hintertür“ ausräumen, welches durch das<br />

Genehmigungsverfahren für eine Dienstleistungskarte gemäß<br />

dem Richtlinienvorschlag de facto eingeführt worden wäre.<br />

Seit der Veröffentlichung des Binnenmarktpakets im Januar<br />

2017 hatte sich der DStV kritisch zu den Richtlinien- und Verordnungstexten<br />

geäußert. In drei Stellungnahmen sowie zahlreichen<br />

Gesprächen mit Vertretern der EU-Kommission, des<br />

zuständigen Referates des BMWi und Mitgliedern des Europäischen<br />

Parlaments machte der DStV seine Bedenken deutlich<br />

und forderte, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen oder diese<br />

erheblich nachzubessern.<br />

Dabei wies der DStV wiederholt darauf hin, dass der Richtlinienentwurf<br />

in vielen Punkten Verfahrensvorgaben enthielt, die nicht<br />

praxistauglich sind, teilweise sogar den verlässlichen Rechtsverkehr<br />

gefährden würden, somit zu einer weiteren Fragmentierung<br />

des Binnenmarktes für Dienstleistungen führen und die bestehenden<br />

Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz gefährden.<br />

Mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EC) habe man außerdem<br />

bereits einen bestehenden Mechanismus zur Verbesserung<br />

des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen. Bemühungen der<br />

EU sollten auf eine Verbesserung der bestehenden Vorschriften<br />

abzielen und keine doppelten Strukturen schaffen.<br />

Daher ist es aus Sicht des DStV erfreulich, dass sich der Binnenmarktausschuss<br />

in der finalen Abstimmung mit unerwartet<br />

deutlicher Mehrheit dafür entschieden hat, keine Berichte zur<br />

Dienstleistungskarte anzunehmen. Die Annahme von Berichten<br />

durch das Parlament ist entscheidend für den Gesetzgebungsprozess<br />

in der EU. Dabei beschreiben die Berichte zu Gesetzesvorlagen<br />

die generelle Ausrichtung des Europaparlaments für<br />

den interinstitutionellen Trilog und sind sozusagen die Mindestanforderungen,<br />

die ein Kompromisstext zu erfüllen hat. Somit<br />

wurden formal die Gesetzesentwürfe der EU-Kommission zwar<br />

nicht zurückgewiesen, faktisch bedeutet die Nichtannahme von<br />

Berichten aber, dass die Dienstleistungskarte im Europäischen<br />

Parlament gestoppt wurde, da keine Verhandlungsgrundlage<br />

besteht.<br />

Theoretisch könnte sich der IMCO-Ausschuss zwar dafür aussprechen,<br />

sich auf Grundlage der Kommissionsvorschläge erneut<br />

mit dem Dossier zu befassen. Dies würde aber voraussetzen,<br />

dass sich hierfür eine Mehrheit unter den Mitgliedern im Binnenmarktausschuss<br />

findet. Dies ist jedoch fraglich, da die Mehrheit<br />

39


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

der Abgeordneten in der finalen Abstimmung den Richtlinienund<br />

Verordnungsentwurf sowie die Kompromissvorschläge<br />

abgelehnt hatte.<br />

Viel wahrscheinlicher ist es, dass die EU-Kommission ihre Vorschläge<br />

zur Einführung einer Dienstleistungskarte von sich aus<br />

ruhen lässt und ggf. sogar gänzlich zurückzieht. Dies ist umso<br />

mehr zu erwarten, als sich nun der Rat der Europäischen Union<br />

in seiner ebenfalls skeptischen Haltung zur Dienstleistungskarte<br />

bestätigt sehen dürfte. Dort hat es in der Sache seit Monaten<br />

keine substanziellen Fortschritte mehr gegeben. Zuletzt hatten<br />

sich die französische und die deutsche Regierung gemeinsam<br />

der Kritik aus Reihen der Freien Berufe angeschlossen und sich<br />

im Rat der Europäischen Union klar gegen die Einführung einer<br />

Dienstleistungskarte ausgesprochen. Somit wurde die Findung<br />

einer generellen Ausrichtung im Rat zum Richtlinienentwurf<br />

entscheidend beeinflusst.<br />

Der Frust einiger Abgeordneter über das Scheitern der Dienstleistungskarte<br />

im Binnenmarktausschuss wurde in der an die<br />

Abstimmung anschließende Aussprache deutlich. Die Berichterstatter<br />

MdEP Morten Løkkegaard (ALDE) und MdEP Anneleen<br />

van Bossuyt (EVP) äußerten sich enttäuscht und warfen dem<br />

Ausschuss vor, versagt zu haben. MdEP Anna Maria Corazza Bildt<br />

(EVP) hielt den ablehnenden Mitgliedern des Ausschusses vor,<br />

„einen negativen Einfluss auf die Integration der EU zu haben“.<br />

Dieser Euroskeptizismus sei dem Parlament nicht würdig.<br />

Die Vorwürfe des Euroskeptizismus wiesen MdEP Virginie Rozière<br />

(S&D) und MdEP Liisa Jaakonsaari (S&D) vehement von sich.<br />

Vielmehr habe man mit der Ablehnung der Legislativdossiers die<br />

EU-Kommission „in ihre Schranken verwiesen“. Die EU-Kommission<br />

versuche seit geraumer Zeit, durch deregulierende Maßnahmen<br />

das Heimatlandprinzip im Binnenmarkt für Dienstleistungen<br />

einzuführen. Die Ablehnung der Dienstleistungskarte solle der<br />

EU-Kommission auch für zukünftige Vorhaben signalisieren, dass<br />

die Mehrheit der Abgeordneten gegen ein Heimatlandprinzip im<br />

Binnenmarkt für Dienstleistungen ist. Die EU-Kommission solle<br />

dies in Zukunft berücksichtigen.<br />

Neue berufsrechtliche Regelungen aus Brüssel: Einführung einer<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union<br />

konnten im Rahmen der dritten Trilogsitzung am 20.03.<strong>2018</strong> eine<br />

politische Einigung für einen Richtlinientext zur Einführung einer<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsrechtlichen Regelungen<br />

erzielen. Dies berichtete der Berichterstatter des Parlaments,<br />

Dr. Andreas Schwab (CDU/EVP-Fraktion), dem federführenden<br />

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am<br />

21.03.<strong>2018</strong>. Somit sind seit dem Beginn der Trilogverhandlungen<br />

Ende Januar <strong>2018</strong> bis zur Kompromissfindung nur knapp zwei<br />

Monate vergangen. Obwohl die Trilogverhandlungen zur Reform<br />

des Notifizierungsverfahrens gleichzeitig gestartet waren, konnte<br />

hier noch keine Einigung erzielt werden.<br />

Im Rahmen der politischen Einigung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

hat man sich zunächst darauf verständigt, dass der „Gegenstand<br />

der Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in der Zuständigkeit<br />

und dem Ermessen der Mitgliedstaaten liegt und somit an die<br />

Frage, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, solange die<br />

Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit<br />

gewahrt bleiben.<br />

Auch wird es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zweierlei<br />

Gruppen von Prüfkriterien geben – solche, die grundsätzlich<br />

immer und andere, die nur bei Relevanz zu berücksichtigen sind.<br />

Diese Gliederung der Prüfkriterien ist auf den Rat zurückzuführen.<br />

Das Parlament hat dem zugestimmt. Dennoch wird es zu<br />

einer erheblichen Ausweitung des Kriterienkatalogs kommen,<br />

der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden ist.<br />

Der DStV hatte die Ausweitung des Kriterienkatalogs bis zum<br />

Schluss gegenüber Vertretern der EU-Kommission sowie gegenüber<br />

den Abgeordneten in Brüssel massiv kritisiert und als unverhältnismäßig<br />

zurückgewiesen.<br />

Hinsichtlich der Ergänzung der Liste der übergeordneten<br />

Gemeinwohlziele um bspw. den Aspekt der Qualitätssicherung<br />

konnte hingegen kein Einvernehmen im Trilog erzielt werden.<br />

MdEP Dr. Andreas Schwab berichtete, dass der Erwägungsgrund<br />

20a im Sinne des Berichterstatters übernommen wurde, wonach<br />

die Einführung zusätzlicher Anforderungen zur Verwirklichung<br />

der Ziele des Allgemeininteresses geeignet sein könne. Demnach<br />

würde die bloße Beurteilung einzelner oder kombinierter<br />

Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nicht automatisch<br />

bedeuten, dass diese Anforderungen unverhältnismäßig seien.<br />

In diesem Zusammenhang werden bspw. die Pflicht zur kontinuierlichen<br />

beruflichen Weiterbildung, die Pflichtmitgliedschaft<br />

in einer Berufsorganisation, Fremdkapitalbeschränkungen sowie<br />

Gebühren- und Honorarordnungen genannt.<br />

Die politische Einigung wird nun in den konsolidierten Richtlinientext<br />

eingearbeitet. Danach muss der Richtlinientext noch<br />

formell durch das Europäische Parlament sowie den Rat gebilligt<br />

werden. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie<br />

in nationales Recht umzusetzen.<br />

40


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

EU-Anzeigepflicht für Steuergestaltung: Pandoras Büchse geöffnet<br />

Am 13.03.<strong>2018</strong> hat der ECOFin Rat in Brüssel eine Einigung<br />

zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre bei grenzüberschreitenden<br />

Steuergestaltungen erzielt und macht somit<br />

den Weg frei für eine europaweite einheitliche Anzeigepflicht<br />

von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen. Die sog.<br />

DAC 6-Richtlinie ist eine Änderungsrichtlinie und ergänzt den<br />

bestehenden Rechtsrahmen für eine Verbesserte Zusammenarbeit<br />

von Verwaltungsbehörden im Bereich (direkte) Steuern<br />

(Richtlinie 2011/16/EU).<br />

Dabei sehen die EU-Regelungen vor, dass die Mitgliedstaaten<br />

sog. „Intermediäre“, wie beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte<br />

oder Finanzberater, dazu verpflichten, durch die Richtlinie<br />

festgelegte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle an<br />

die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zu melden.<br />

Grundlage für die Anzeigepflicht ist der neue Artikel 8aaa der<br />

Richtlinie in Verbindung mit dem neu eingeführten Anhang<br />

IV. Dabei regelt Artikel 8aaa der Richtlinie den Umfang und<br />

die Voraussetzungen für den verpflichtenden automatischen<br />

Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende<br />

Modelle und somit die Anzeigepflicht für Intermediäre.<br />

Anhang IV bestimmt auf Grundlage sog. meldepflichtiger Kennzeichen<br />

(Buchstaben A bis E der Richtlinie), welche grenzüberschreitenden<br />

Modelle an die Finanzverwaltungen gemeldet<br />

werden müssen.<br />

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum<br />

31.12.2019 erfolgen. Die Anzeigepflicht gemäß dem neuen Artikel<br />

8aaa tritt ab dem 01.07.2020 in Kraft. Ein erster Informationsaustausch<br />

soll bis zum 31.10.2020 stattfinden.<br />

Grundlegendes zur EU-Anzeigepflicht<br />

Gemäß der Richtlinie ist ein „Intermediär“ jede Person, welche<br />

ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell konzipiert,<br />

vermarktet, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder welche<br />

die Umsetzung eines solchen Modells managt. Zusätzlich<br />

muss der Intermediär entweder in einem Mitgliedstaat steuerlich<br />

ansässig sein oder eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat<br />

haben, dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder bei<br />

einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende<br />

Dienstleistungen registriert sein.<br />

Im Rahmen der Richtlinie gilt als meldepflichtig jedes grenzüberschreitende<br />

Modell, dass mindestens eines der in Anhang<br />

IV aufgeführten Kennzeichen aufweist. Dabei beschreiben die<br />

Kennzeichen jeweils ein Merkmal oder eine Eigenschaft eines<br />

grenzüberschreitenden Modells, welches auf ein potenzielles<br />

Risiko der Steuervermeidung hindeutet.<br />

Zusätzlich unterscheidet die Richtlinie zwischen marktfähigen<br />

und maßgeschneiderten Modellen. Ein „marktfähiges Modell“<br />

ist ein grenzüberschreitendes Modell, das konzipiert wird, vermarktet<br />

wird, nutzungsbereit ist oder zur Nutzung bereitgestellt<br />

wird, ohne dass es individuell angepasst werden muss. Demgegenüber<br />

ist ein „maßgeschneidertes Modell“ jedes grenzüberschreitende<br />

Modell, bei dem es sich nicht um ein marktfähiges<br />

Modell handelt. Beide Modellarten sind meldepflichtig.<br />

41


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

Eckpunkte der EU-Anzeigepflicht gemäß Artikel 8aaa der<br />

Richtlinie<br />

Die primäre Meldepflicht obliegt dem Intermediär. Dabei beträgt<br />

die Meldefrist für ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes<br />

Steuergestaltungsmodell 30 Tage, beginnend an dem Tag, an<br />

dem das Modell zur Nutzung bereitgestellt wird, oder das Modell<br />

nutzungsbereit ist oder wenn der erste Schritt der Nutzung des<br />

Modells gemacht wurde (Abs. 1). Maßgebend ist der Sachverhalt,<br />

welcher zuerst eintritt. Somit ist zu beachten, dass die<br />

Meldefrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten „aktiviert“ werden<br />

kann. Insbesondere die Anknüpfung an den Moment an dem<br />

ein Modell „nutzungsbereit“ ist, bietet erheblichen Interpretationsspielraum.<br />

Zusätzlich sind Intermediäre bei marktfähigen Modellen dazu<br />

verpflichtet, alle drei Monate einen Bericht über etwaige Aktualisierungen<br />

der Modelle an die zuständige Finanzverwaltung<br />

zu übermitteln.<br />

Für die erste Meldung ist zunächst die Finanzverwaltung in dem<br />

Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär steuerlich<br />

ansässig ist. Alternativ und nachrangig ist dann die Finanzverwaltung<br />

in dem Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär<br />

(i) eine Betriebsstätte hat, (ii) dessen Recht er unterliegt oder (iii)<br />

dort, wo der Intermediär bei einem Berufsverband für juristische,<br />

steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.<br />

Für den Fall, dass der Intermediär nachweisen kann, dass dieselben<br />

Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat<br />

gemeldet wurden, entfällt die Verpflichtung für eine erneute<br />

Meldung in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

Die Richtlinie sieht vor, dass meldepflichtige Modelle gegebenenfalls<br />

auch rückwirkend gemeldet werden müssen (bis zum<br />

31.08.2020). Dies betrifft vor allem Modelle, deren erster Schritt<br />

zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Beginn der<br />

Anwendung dieser Richtlinie umgesetzt wurde (Abs. 4). Was<br />

eine rückwirkende Meldung umfassen muss, ist jedoch noch<br />

nicht eindeutig im Richtlinientext geklärt, schafft erhebliche<br />

Rechtsunsicherheit und ist in der Praxis für Intermediäre und<br />

Steuerpflichtige mangels Klarheit kaum zu erfüllen.<br />

Zur Ausnahmeregelung für Intermediäre -<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Mitgliedstaaten können Intermediären das Recht auf Befreiung<br />

von der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach nationalem<br />

Recht die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen halten<br />

(Abs. 2). Der DStV hatte ausdrücklich gefordert, dass der<br />

Richtlinienvorschlag die Besonderheit der Vertrauensverhältnisse<br />

zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsberater anerkennt<br />

und schützt. In diesem Fall geht die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen<br />

oder einen anderen im Modell beteiligten Intermediär<br />

über.<br />

Erfreulich ist, dass Jens Spahn (CDU), seinerzeit Parlamentarischer<br />

Staatssekretär beim Bundesministerium der Finanzen,<br />

in der Aussprache des ECOFin deutlich gemacht hat, „dass die<br />

Verschwiegenheitspflicht in Deutschland nicht nur für Rechtsanwälte,<br />

sondern auch für Steuerberater und vereidigte Buchprüfer,<br />

gilt“. Somit sei in Deutschland nicht der Intermediär, sondern<br />

der Steuerpflichtige meldepflichtig.<br />

Für den Fall, dass die Ausnahmeregelung angewendet wird,<br />

besteht eine Informationspflicht gegenüber anderen Intermediären<br />

oder, falls es keine solchen gibt, gegenüber den relevanten<br />

Steuerpflichtigen, durch welche diese über ihre Offenlegungspflichten<br />

unterrichtet werden (Abs. 2 Satz 2).<br />

Der Richtlinientext bietet jedoch noch keine Klarheit darüber, wie<br />

die Informationspflicht in der Praxis aussehen soll. Der Umfang<br />

der Informationspflicht, der Zeitpunkt für Beginn und Ende der<br />

Informationspflicht sowie mögliche Haftungsregelungen für<br />

eine fehlerhafte Ausübung der Informationspflicht sind bisher<br />

nicht im Richtlinienentwurf geregelt. Der DStV hatte dies bereits<br />

mehrfach bemängelt.<br />

Welche Informationen müssen gemeldet werden?<br />

Ein wesentlicher Bestandteil der Meldung sind Angaben und<br />

Informationen zu den beteiligten Intermediären und relevanten<br />

Steuerpflichtigen, wie bspw. der Name, das Geburtsdatum und<br />

der Geburtsort, die Steueransässigkeit und die Steueridentifikationsnummer<br />

(TIN) sowie gegebenenfalls die Personen, die<br />

als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen<br />

gelten (alles Abs. 6).<br />

Zusätzlich muss die Meldung Informationen über das angewendete<br />

Modell bereitstellen. Dabei geht es vor allem um den<br />

Inhalt des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells, die<br />

Bezeichnung, unter der es allgemein bekannt ist (soweit vorhanden),<br />

und eine kurze Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten<br />

oder Modelle. Dabei muss auch der Wert des meldepflichtigen<br />

Modells gemeldet werden. Hier ist jedoch unklar,<br />

inwieweit der Wert tatsächlich ermittelt werden kann und soll.<br />

Zudem müssen das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung<br />

des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells<br />

gemacht wurde oder gemacht werden wird, sowie Einzelheiten<br />

zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage des meldepflichtigen<br />

grenzüberschreitenden Modells bilden, in der Meldung<br />

aufgeführt werden.<br />

42


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Abschließend müssen Informationen über etwaige dritte Personen<br />

und andere Mitgliedstaaten, zu welchen das Modell in<br />

Beziehung steht und die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen<br />

grenzüberschreitenden Modell betroffen sind, in der Meldung<br />

angezeigt werden.<br />

Kennzeichen für meldepflichtige Modelle – Anhang IV<br />

zur Richtlinie<br />

Durch den neu eingeführten Anhang IV wird festgelegt, welche<br />

grenzüberschreitenden Gestaltungsmodelle meldepflichtig sind<br />

(Buchstaben A bis E). Dabei wird zwischen „allgemeinen“ und<br />

„spezifischen“ Kennzeichen („Hallmarks“) unterschieden. Die<br />

Kennzeichen beschreiben dabei den Gegenstand der meldepflichtigen<br />

Modelle auf Grundlage von festgelegten Indikatoren,<br />

wie nachfolgend aufgeführt.<br />

Besonders ist, dass die meldepflichtigen Modelle gemäß Buchstaben<br />

A, B und C [Abs. 1 Buchstabe b(i), c und d] nur in Verbindung<br />

mit dem sog. „Main-benefit“-Test meldepflichtig sind.<br />

Demnach müssen die o.g. Modelle nur angezeigt werden, wenn<br />

gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass der Hauptvorteil<br />

oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung<br />

aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise<br />

von einem Modell erwarten kann, die Erlangung eines<br />

Steuervorteils ist.<br />

nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern. Auch meldepflichtig<br />

sind Modelle, bei denen Einkünfte in niedriger besteuerte<br />

oder steuerbefreite Einnahmenarten umgewandelt werden.<br />

Kennzeichen nach Buchstabe C<br />

Buchstabe C befasst sich mit bestimmten grenzüberschreitenden<br />

Transaktionen, wie bspw. Modellen, die abzugsfähige grenzüberschreitende<br />

Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen<br />

Unternehmen umfassen. Dies ist der Fall, wenn in mehr<br />

als einem Steuergebiet Abzüge für die Abschreibung desselben<br />

Vermögenswertes oder in mehr als einem Steuergebiet eine<br />

Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselbe Einkunftsart<br />

oder dasselbe Kapital beantragt werden. Dies beinhaltet auch<br />

Situationen, in denen die Übertragung von Vermögenswerten<br />

vorgesehen ist und bei denen es einen wesentlichen Unterschied<br />

hinsichtlich des in den beteiligten Steuergebieten für den Vermögenswert<br />

zu zahlenden Betrags gibt.<br />

Kennzeichen nach Buchstabe D<br />

Kennzeichen nach Buchstabe D befassen sich mit dem automatischen<br />

Informationsaustausch zu wirtschaftlichen Eigentümern.<br />

Die Modelle gemäß Buchstabe D beziehen sich vor allem auf die<br />

Anforderungen aus den OECD Common Reporting Standards<br />

(CRS), den OECD Modellregelungen zu Offenlegungspflichten<br />

und Anti-Geldwäschegesetzen (GwG).<br />

Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe A<br />

Kennzeichen A in Verbindung mit dem „Main benefit“-Test<br />

umfasst (wesentlich standardisierte) Modelle, bei denen der<br />

relevante Steuerpflichtige oder ein an dem Modell Beteiligter<br />

sich verpflichten, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der<br />

zufolge sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden<br />

nicht offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund<br />

des Modells ein Steuervorteil erlangt wird. Dies beinhaltet auch<br />

Modelle, bei denen der Intermediär Ansprüche (Zinsen, Vergütung<br />

der Finanzkosten und sonstiger Kosten) aus dem Erfolg<br />

des Modells hat.<br />

Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe B<br />

Meldepflichtige Modelle gemäß Buchstabe B sind Modelle, bei<br />

denen ein am Modell Beteiligter künstlich Schritte unternimmt,<br />

um ein defizitäres Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit<br />

dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu<br />

Dabei geht es vor allem um Modelle, die zu einer Aushöhlung<br />

jeglicher Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs<br />

über Finanzkontenführung führen oder sich das<br />

Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen. Auch sind<br />

Modelle, die mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder<br />

wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen,<br />

Rechtsvereinbarungen oder Strukturen einhergeht (sog.<br />

Opaque Offshore-Strukturen), meldepflichtig.<br />

Kennzeichen nach Buchstabe E<br />

Buchstabe E umfasst Modelle zur Verrechnungspreisgestaltung.<br />

Solche sind z.B. gegeben, wenn unilaterale Safe-Harbor-Regeln<br />

oder ein Modell mit Übertragung von schwer zu bewertenden<br />

immateriellen Werten genutzt werden. Auch umfasst Buchstabe<br />

E Modelle, bei denen gruppeninterne grenzüberschreitende<br />

Übertragungen von Funktionen und/oder Risiken und/oder<br />

Vermögenswerten stattfinden.<br />

43


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

Fachgespräch im Deutschen Bundestag: Was tun gegen „Steuerwettbewerb,<br />

Steuervermeidung, Paradise Papers“?<br />

StB Werner Thumbs (Profunda Verwaltungs-GmbH) dagegen<br />

verwies auf die Anzeigepflicht in den USA. Die dortigen Erfahrungen<br />

hätten gezeigt, dass ein solches Modell nicht funktioniere.<br />

Darüber hinaus seien Steuergestaltungsmodelle wie<br />

„Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ hinlänglich bekannt gewesen.<br />

Dennoch habe der Gesetzgeber lange für eine Reaktion<br />

gebraucht. Ähnlich äußerte sich auch RA Dr. Wolfgang Haas<br />

(Vorsitzender Steuerausschuss BDI e.V./General Counsel BASF).<br />

Am 25.04.<strong>2018</strong> fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages<br />

ein Fachgespräch zum Themenkomplex „Steuerwettbewerb,<br />

Steuervermeidung, Paradise Papers“ statt. Grundlage<br />

hierfür waren insgesamt vier Anträge verschiedener Bundestagsfraktionen.<br />

So fordert die SPD-Fraktion „Maßnahmen gegen<br />

unfairen Steuerwettbewerb“ (BT-Drs. 19/233). Die FDP-Fraktion<br />

verlangt die Schließung von „Steuerschlupflöchern“ sowie die<br />

Beendigung „aggressiver Steuervermeidung und Steuerhinterziehung“<br />

(BT-Drs. 19/227). Die Fraktion DIE LINKE fordert in ihrem<br />

Antrag „Sofortmaßnahmen gegen internationale Steuervermeidung<br />

und Geldwäsche“ (BT-Drs. 19/219). Die Fraktion BÜNDNIS<br />

90/DIE GRÜNEN hingegen drängt – anlässlich der Enthüllungen<br />

durch die sog. „Paradise Papers“ – in ihrem Antrag (BT-Drs.<br />

19/239) auf eine „Trockenlegung“ von „Steuersümpfen“. Gegenstand<br />

der Diskussion waren u. a. folgende Themen:<br />

Im Rahmen einer Frage des MdB Uwe Feiler (CDU) kam auch<br />

RA Berthold Welling (Verband der Chemischen Industrie e.V.) zu<br />

Wort. Welling brachte die Bedenken gegen eine Anzeigepflicht<br />

mittels eines Bonmots auf den Punkt: Er melde sich ja auch nicht<br />

jedes Mal bei den Behörden, wenn er bei einer grünen Ampel die<br />

Straße überquere. Zudem gebe es nach wie vor Abgrenzungsprobleme.<br />

Man solle daher zunächst die Erfahrungen mit der<br />

EU-Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungsmodelle<br />

abwarten.<br />

Die vorgebrachten Bedenken gegen eine Anzeigepflicht teilt<br />

auch der DStV. Er wird sich daher auch künftig mit seiner Expertise<br />

in den Diskurs einbringen.<br />

Maßnahmen gegen (unfairen) Steuerwettbewerb – GK(K)<br />

B als Lösungsansatz?<br />

Nicht zuletzt durch die Reform des US-Steuerrechts und die damit<br />

einhergehende Absenkung des dortigen Körperschaftsteuersatzes<br />

von 35 % auf 21 % hat die Diskussion über (unfairen)<br />

Steuerwettbewerb frischen Wind bekommen.<br />

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen<br />

Durch die Einigung des Rats ECOFIN am 13.03.<strong>2018</strong> ist die Anzeigepflicht<br />

für grenzüberschreitende Steuergestaltungen de facto<br />

beschlossene Sache. Getragen durch prominente Gestaltungsmodelle<br />

wie „Cum-Cum/Ex“ oder „Goldfinger“ werden darüber<br />

hinaus Rufe nach einer solchen Anzeigepflicht auch für nationale<br />

Steuergestaltungen laut. In diesem Zusammenhang wandte sich<br />

MdB StB Sebastian Brehm (Berichterstatter der CDU/CSU) mit der<br />

Frage an die Sachverständigen, ob eine (nationale) Anzeigepflicht<br />

tatsächlich nötig sei oder ob nicht zeitnahe Betriebsprüfungen<br />

ebenfalls zu einer Aufdeckung ungewollter Steuergestaltungen<br />

führen könnten.<br />

Thomas Eigenthaler (Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V.) befürwortete<br />

grundsätzlich die Einführung einer Anzeigepflicht für<br />

nationale Steuergestaltungen. Er betonte gleichwohl, dass nicht<br />

jede Art von Steuergestaltung, sondern lediglich große und<br />

marktgängige Modelle der Anzeigepflicht unterliegen sollten.<br />

Auf die von MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der<br />

SPD) gestellte Frage, welche Maßnahmen hiergegen ergriffen<br />

werden können, sprach sich RA/StB/Fachberater für Internationales<br />

Steuerrecht Dr. Reimar Pinkernell, LL.M. (Flick Gocke<br />

Schaumburg) in einem ersten Schritt für eine Harmonisierung<br />

der Gewinnbesteuerung innerhalb der EU aus. Hierfür biete<br />

sich die Etablierung einer gemeinsamen (konsolidierten) körperschaftsteuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage (G(K)KB) mit einem<br />

Mindeststeuersatz an. Ein Mindeststeuersatz verhindere einen<br />

Unterbietungswettbewerb, räume den Teilnehmern jedoch<br />

gleichzeitig eine gewisse Flexibilität ein. Als Beispiel für die Funktionsfähigkeit<br />

eines solchen Systems nannte er das Verfahren bei<br />

der Gewerbesteuerzerlegung. Hinsichtlich der Harmonisierung<br />

der Gewinnbesteuerung könnte die Gewerbesteuer hingegen<br />

Probleme bereiten. Des Weiteren hob er die verfassungsrechtlichen<br />

Fragestellungen im Zusammenhang mit der G(K)KB hervor.<br />

Auch Welling äußerte sich zur Gewerbesteuer und schloss sich<br />

den Bedenken von Pinkernell an. Da die Gewerbesteuer nicht<br />

44


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

harmonisierbar sei, sprach Welling sich für deren Abschaffung<br />

aus. Er stellte ferner die Frage in den Raum, ob der Steuersatz,<br />

den das AStG (§ 8 Abs. 3 S. 1) als niedrig klassifiziert, der richtige<br />

Bewertungsmaßstab sei. Zudem sei – so auch Dr. Achim Pross<br />

(OECD) – ein niedriger Steuersatz allein nicht automatisch mit<br />

schädlichem Steuerwettbewerb gleichzusetzen.<br />

Haas als Vertreter des BDI e.V. betonte, dass das Problem nur<br />

auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst werden könne. Nationale<br />

Alleingänge hingegen lehnte er ab.<br />

Besteuerung der digitalen Wirtschaft<br />

Im Hinblick auf die Probleme bei der Besteuerung der digitalen<br />

Wirtschaft führte Pross aus, dass das Steuerrecht an die neuen<br />

Gegebenheiten dieses Wirtschaftszweigs angepasst werden<br />

müsse. Zentral sei hierbei die Frage der Gewinnverteilung. Auch<br />

der Betriebsstättenbegriff, wie das internationale Steuerrecht ihn<br />

derzeit kennt, müsse reformiert werden, um den Besonderheiten<br />

der Digitalwirtschaft gerecht zu werden. Pross hob hervor, dass<br />

es sich um ein komplexes Problem handele, für das eine internationale<br />

Zusammenarbeit vonnöten sei.<br />

Die EU-Kommission hat Ende März <strong>2018</strong> zwei Richtlinienvorschläge<br />

veröffentlicht, die kurz- und langfristige Lösungen für die<br />

Schwierigkeiten bei der Besteuerung von digitalen Unternehmen<br />

vorsehen. Mit Schreiben vom 27.04.<strong>2018</strong> hat der Bundesrat zu<br />

den Richtlinienvorschlägen (BR-Drs. 94/18) Stellung genommen.<br />

Anknüpfend an seine Stellungnahme zur Konsultation der<br />

EU-Kommission für eine Besteuerung der Digitalwirtschaft (E<br />

01/18) wird der DStV sich ebenfalls mit einer Stellungnahme in<br />

die Diskussion über die Richtlinienvorschläge einbringen.<br />

Das Fachgespräch war öffentlich. Der DStV nahm, vertreten<br />

durch den Referenten für Steuerrecht, Denis Basta, M.A., als<br />

Zuhörer teil.<br />

BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht:<br />

Wird endlich gut, was lange währt?<br />

Seit Ende Dezember 2016 gelten die gesetzlichen Regelungen<br />

über die Einzelaufzeichnungspflicht und ihre Ausnahmen. Viele<br />

Fragen belasteten seither die Praxis. Fragen, die der DStV bereits<br />

in seiner Stellungnahme S 05/17 vom 21.04.2017 vortrug. Jüngst<br />

gab nun das BMF mit einem Entwurf für ein Schreiben zur Änderung<br />

des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 146 AO erste Antworten<br />

auf diese Fragen. Der DStV identifizierte manch positive<br />

Klarstellung. Dennoch adressierte er in seiner Stellungnahme S<br />

03/18 vom 26.02.<strong>2018</strong> weiteren Klarstellungsbedarf.<br />

Schritte in die richtige Richtung<br />

Einige Passagen des Entwurfs tragen zur Rechtsklarheit bei. Sie<br />

entschärfen somit das Klima bei Betriebsprüfungen wie auch<br />

bei Kassen-Nachschauen und reduzieren die Risiken für Steuerpflichtige<br />

und deren Berater. Nach Auffassung des DStV sollten<br />

beispielsweise folgende Hinweise aus dem Entwurf unbedingt<br />

Eingang in den AEAO finden:<br />

• Die Klarstellung, dass es nicht beanstandet wird, wenn in<br />

einem Einzelhandelsgeschäft oder einem vergleichbaren<br />

Dienstleistungsunternehmen mit hohem Anteil an Laufkundschaft<br />

die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden. Diese<br />

werden im Regelfall im typischen Einzelhandel nicht zur Nachvollziehbarkeit<br />

des Geschäftsvorfalls benötigt.<br />

• Eine Aufzeichnung auf Papier ist zulässig, wenn zur Erfassung<br />

von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches<br />

Aufzeichnungssystem verwendet wird und dieses<br />

Gerät z. B. wegen eines Stromausfalls oder eines technischen<br />

Defekts ausfällt.<br />

• Der Entwurf sieht einen Ausnahmekatalog von der Einzelaufzeichnungspflicht<br />

aus Zumutbarkeitsgründen vor. Er gibt<br />

beispielweise Hinweise, welche Anforderungen bei der Benutzung<br />

von Waagen gelten.<br />

• Im Falle der Verwendung von offenen Ladenkassen ist die<br />

Ausnahmeregelung für den Verkauf von Waren aus Zumutbarkeitsgründen<br />

nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO grundsätzlich<br />

auch auf Dienstleistungen übertragbar.<br />

Erforderliche Mindestangaben an Umsatzsteuerrecht<br />

anpassen<br />

Der BMF-Entwurf bestimmt in einer Aufzählung die Mindestangaben,<br />

die der Steuerpflichtige zu einem einzelnen Geschäftsvorfall<br />

aufzeichnen muss. Danach muss der Steuerpflichtige<br />

beispielsweise neben dem endgültigen Einzelverkaufspreis den<br />

dazugehörigen Umsatzsteuersatz und -betrag aufzeichnen.<br />

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Konkretisierung der erforderlichen<br />

Angaben. Dies fördert die Rechtssicherheit in der Praxis.<br />

Kritisch sieht er allerdings, dass der Wortlaut nahelegt, dass<br />

zu jedem einzelnen Posten ausnahmslos der konkrete Umsatzsteuerbetrag<br />

ausgewiesen werden muss. Diese Anforderung<br />

entspricht nicht der gelebten Praxis und findet sich zudem<br />

nicht in den umsatzsteuerlichen Vorgaben wieder. Nach dem<br />

Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung zwar grundsätzlich<br />

45


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

den anzuwendenden Steuersatz sowie den Steuerbetrag, der<br />

auf das Entgelt entfällt, enthalten. Allerdings ist der Ausweis<br />

des Steuerbetrags in einer Summe in Ausnahmefällen zulässig.<br />

Der DStV regt in seiner Stellungnahme zur Klarstellung an:<br />

Wenigstens die Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen (§ 33<br />

UStDV) und für Rechnungen über Lieferungen oder sonstige<br />

Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen und bei<br />

denen der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt<br />

wird (§ 32 UStDV), sollten in den AEAO übernommen werden.<br />

Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen auch für<br />

Dienstleister geboten<br />

Der DStV hat frühzeitig, unter anderem in seiner Stellungnahme<br />

S 05/17, darauf hingewiesen, dass neben Warenverkäufern auch<br />

Dienstleister unter die Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen<br />

nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO fallen müssen. Dies gebietet insbesondere<br />

der verfassungsrechtlich geltende Gleichheitsgrundsatz.<br />

Das BMF stellt in seinem Entwurf nunmehr erfreulicherweise<br />

klar, dass die Erleichterung grundsätzlich auch auf Dienstleister<br />

übertragbar ist.<br />

Dauer der Dienstleistung entspreche und der Kunde auf die<br />

Ausübung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen könne.<br />

Dem DStV erscheint diese Zweiteilung auf Basis eines aktuellen<br />

BFH-Beschlusses nicht nachvollziehbar. Die Rechtsprechung hat<br />

die gewährten Erleichterungen niemals ausdrücklich auf Warenlieferanten<br />

beschränkt, sondern stets aus dem Gesichtspunkt der<br />

Zumutbarkeit abgeleitet (vgl. BFH-Beschluss v. 12.07.2017, X B<br />

16/17, Rz. 69, 71). Insoweit könnte laut BFH bei Klein-Dienstleistern<br />

dieselbe Interessenlage wie bei kleinen Warenlieferanten<br />

bestehen. Der DStV fordert daher in seiner Stellungnahme<br />

zugunsten von Klein-Dienstleistern, dass der Grundgedanke des<br />

BFH im AEAO deutlicher zum Ausdruck kommen muss.<br />

Allerdings soll die Ausnahme nur für eine bestimmte Kategorie<br />

von Dienstleistern gelten: Deren Geschäftsbetrieb müsse auf eine<br />

Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet sein. Zudem dürfe<br />

sich der Kundenkontakt im Wesentlichen nur auf die Bestellung<br />

und den kurzen Bezahlvorgang beschränken. Die Ausnahme<br />

gelte hingegen nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der<br />

Eingaben und Stellungnahmen<br />

Der DStV hat im Berichtszeitraum die nachfolgenden Stellungnahmen und Eingaben verfasst. Sie können unter den angegebenen<br />

StBdirekt-Nrn. sowie auf der Homepage des DStV (www.dstv.de ) noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />

• Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie über präventive<br />

Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur<br />

Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und<br />

Entschuldungsverfahren, StBdirekt Nr. 17647<br />

• Stellungnahme zu den länderspezifischen Reformempfehlungen<br />

der EU-Kommission (<strong>2018</strong>), StBdirekt Nr. 17648<br />

• Öffentliche Konsultation zu einer Anzeigepflicht potentiell aggressiver<br />

Steuergestaltungsmodelle durch Finanzintermediäre, StBdirekt<br />

Nr. 17569<br />

• Erste Einschätzung zum Dienstleistungspaket der EU-Kommission,<br />

insbesondere der Vorschläge zur Einführung einer Dienstleistungskarte,<br />

StBdirekt Nr. 17570<br />

• EU-Dienstleistungspaket, Vorschlag für eine Richtlinie über die<br />

Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen<br />

im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für<br />

dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen<br />

[COM (2016) 821 final], StBdirekt Nr. 17571<br />

• EU-Dienstleistungspaket, Vorschlag für eine Richtlinie über eine<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen<br />

[COM (2016) 822 final], StBdirekt Nr. 17572<br />

• EU-Dienstleistungspaket, Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung<br />

[COM (2016) 824 final] sowie für eine Richtlinie über den<br />

rechtlichen und operativen Rahmen für die Elektronische Europäische<br />

Dienstleistungskarte [COM (2016) 823 final], StBdirekt<br />

Nr. 17573<br />

46


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

• Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie<br />

2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs<br />

im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige<br />

grenzüberschreitende Modelle, StBdirekt Nr. 17574<br />

• Gemeinsame Stellungnahme von DStV und BStBK über die Einführung<br />

einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und über die Reform des<br />

Notifizierungsverfahrens, StBdirekt Nr. 17575<br />

• Positionspapier des Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV)<br />

für das Tax Governance Platform Meeting der GD TAXUD vom<br />

18.10.2017 (E-Nr.: E 08/17), StBdirekt Nr. 17576<br />

• Öffentliche Konsultation der OECD zu steuerlichen Herausforderungen<br />

im Rahmen der Digitalwirtschaft, StBdirekt Nr. 17577<br />

• Zur geplanten Reform des Notifizierungsverfahrens, StBdirekt Nr.<br />

17578<br />

• Eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft, StBdirekt Nr. 17579<br />

• Position Paper of the German Association of Tax Advisers (DStV)<br />

regarding the proposed OECD Mandatory Disclosure Rules for<br />

Addressing CRS Avoidance Arrangements and Offshore Structures,<br />

StBdirekt Nr. 17580<br />

• Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung<br />

der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der<br />

Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen<br />

in Bezug auf den Binnenmarkt, StBdirekt Nr. 17581<br />

• Gemeinsame Stellungnahme des DStV und der BStBK zur Einführung<br />

der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte,<br />

StBdirekt Nr. 17582<br />

• Stellungnahme des zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Erweiterung<br />

des Informationsaustauschs in Steuersachen [COM (2017)<br />

335 final], StBdirekt Nr. 17583<br />

• Stellungnahme zum Dienstleistungspaket der Europäischen Kommission<br />

[COM (2016) 821, COM (2016) 822, COM (2016) 823 und<br />

COM (2016) 824], StBdirekt Nr. 17584<br />

• UEAPME-Consultation on the European Services e-card, StBdirekt<br />

Nr. 17585<br />

• Stellungnahme zum Richtlinienentwurf zur Einführung einer Europäischen<br />

elektronischen Dienstleistungskarte [COM (2016) 823 und<br />

COM (2016) 824), StBdirekt Nr. 17586<br />

• Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); Überprüfung<br />

der Vergütungsregelungen für Sachverständige, StBdirekt<br />

Nr. 17559<br />

• Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von<br />

Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung<br />

schweigepflichtiger Personen (BR-Drs. 163/17), StBdirekt Nr. 17560<br />

• Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows, StBdirekt<br />

Nr. 17561<br />

• Digitalisierung in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien<br />

durch zügigen Breitbandausbau stärken, StBdirekt Nr. 17562<br />

• Stellungnahme R 01/17 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />

des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter<br />

an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, StBdirekt<br />

Nr. 17555<br />

• Stellungnahme R 02/17 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />

des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter<br />

an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, StBdirekt<br />

Nr. 17556<br />

• Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz<br />

zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung<br />

Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen<br />

(BR-Drs. 163/17), DStV-Stellungnahme R 03/17, StBdirekt Nr. 17557<br />

• Stellungnahme S 06/18 zum EU-Kommissions-Vorschlag für eine<br />

Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über<br />

das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Bezug<br />

auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; COM(<strong>2018</strong>) 21<br />

final, StBdirekt Nr. 17554<br />

• Stellungnahme S 05/18 zu Vorschlägen zum Bürokratieabbau im<br />

Zuge eines Bürokratieentlastungsgesetzes III, StBdirekt Nr. 17533<br />

• Stellungnahme B 02/18 des Arbeitskreises Rechnungslegung und<br />

Wirtschaftsprüfung des DStV zur Beurteilung der Fortführung der<br />

Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS<br />

270 n.F.), StBdirekt Nr. 17478<br />

• Stellungnahme S 03/18 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einzelaufzeichnungspflicht<br />

nach § 146 Abs. 1 AO, StBdirekt Nr. 17475<br />

• Stellungnahme S 04/18 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur<br />

Kassen-Nachschau nach § 146b AO, StBdirekt Nr. 17476<br />

Verbändeforum EDV<br />

Das Verbändeforum EDV unter Vorsitz unseres Vizepräsidenten StB/vBP Richard Deußen hat in den letzten Monaten die nachfolgend<br />

aufgelisteten Newsletter publiziert. Sie sind sämtlich per E-Mail-Newsletter versendet worden und können unter den<br />

angegebenen StBdirekt-Nummern noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />

• Gut besuchtes DStV-Symposium widmete sich der Digitalisierung<br />

des Besteuerungsverfahrens, StBdirekt Nr. 17551<br />

• Die Mitglieder des Verbändeforums EDV stellen sich vor, Aktualisierte<br />

Mitgliederübersicht, StBdirekt Nr. 8979<br />

47


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />

Sonstige Berufspolitik<br />

SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />

Steuerbürger-Plattform – eine große Chance für Steuerberater und DATEV<br />

Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV eG<br />

Zusatzgeschäft für die Berater<br />

Dadurch gewinnen die Anwender, aber auch die Berater, für<br />

die neue Mandatsbeziehungen entstehen können: Indem der<br />

DATEV-Steuerberater nur einen Klick entfernt ist, sinkt bei den<br />

potenziellen Neumandanten die Hemmschwelle für die Kontaktaufnahme.<br />

Über einen angebundenen Steuerberater-Suchdienst,<br />

in dem die Mitglieder ihr Profil hinterlegen können, werden sie<br />

passgenau von den Steuerpflichtigen gefunden. Der Portalansatz<br />

erleichtert Steuerpflichtigen und Beratern die Kontaktaufnahme,<br />

die Abwicklung und vor allem die eigentliche Beratungsleistung,<br />

weil alle notwendigen Daten bereits digital erfasst sind. Diese<br />

Vorteile im Workflow steigern für die Kanzleien die Attraktivität<br />

entsprechender Privatmandate und machen sie zugleich aus<br />

Kapazitätssicht flexibel steuerbar.<br />

Eine intelligente Prüfung der Daten vor der Übermittlung dient der<br />

Qualitätssicherung und vermeidet Haftungsfälle, da im System<br />

stets dokumentiert ist, welche Unterlagen wem zu welchem Zeitpunkt<br />

zur Verfügung standen. Insgesamt stärkt die Plattform die<br />

Position des Mitglieds, da es im Zusammenspiel mit der Technik<br />

recht einfach den Steuerpflichtigen unterstützen kann.<br />

Seit einigen Monaten wird in der Fachöffentlichkeit intensiv<br />

darüber diskutiert, dass die DATEV plant, ein Online-Angebot<br />

zur Abwicklung von Steuererklärungen für Privatpersonen aufzubauen,<br />

das bei Bedarf – insbesondere bei komplexer werdenden<br />

steuerlichen Fragen – auch das Expertenwissen der steuerlichen<br />

Berater komfortabel anbindet. Das Angebot soll sich an die rund<br />

13 Millionen Steuerpflichtigen in Deutschland richten, die nach<br />

DATEV-Erkenntnissen noch nicht steuerlich beraten werden.<br />

Erstmalig möchten wir als IT-Dienstleister des steuerberatenden<br />

Berufsstands damit eine Lösung anbieten, die für Privatpersonen<br />

konzipiert ist.<br />

Zum Nutzen der Mitglieder will die Genossenschaft die Vorteile<br />

einer Plattform zur Einkommensteuerdeklaration mit einem einfachen<br />

Zugang zum Expertenwissen der steuerlichen Berater<br />

kombinieren. Ziel ist, dem Steuerpflichtigen nicht nur eine einfach<br />

handhabbare Lösung an die Hand zu geben, sondern ihn<br />

bei der Eingabe komplexerer Sachverhalte aktiv auf bestehende<br />

Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen.<br />

Aus Sicht der DATEV ist die Einführung einer solchen Plattform<br />

unumgänglich, um auch in den kommenden Jahren ihren Auftrag<br />

weiter vollumfänglich erfüllen zu können, die Mitglieder wie die<br />

Genossenschaft selbst in Zeiten der digitalen Transformation auf<br />

Zukunftskurs zu halten. Zum Förderauftrag der DATEV gehört<br />

es, Marktentwicklungen zu beobachten, zu analysieren und hinsichtlich<br />

Chancen und Risiken für die Mitglieder zu bewerten.<br />

Genau das hat sie getan und sieht nun die Notwendigkeit, auf<br />

eine umwälzende Entwicklung zu reagieren, die auch den Markt<br />

der steuerlichen Beratung beeinflussen wird.<br />

Portale machen ein Umdenken notwendig<br />

Das dazu gehörige Schlagwort heißt „Plattformökonomie“: Es<br />

beschreibt den Umstand, dass sich Portale zunehmend zwischen<br />

Anbieter und Kunden schieben und einen Teil der wertschöpfenden<br />

Prozesse übernehmen. Der Dienstleister wird in diesem<br />

Prozess zum reinen Produzenten ohne Kontakt zum Kunden<br />

degradiert und in den Hintergrund gedrängt. Wie dramatisch<br />

solche Plattformen das Marktgeschehen verändern können, zeigt<br />

das Beispiel der Hotel- und Taxibranche eindringlich.<br />

Das Geschäftsfeld der steuerlichen Berater bildet in dieser allgemeinen<br />

Entwicklung keine Ausnahme. In jüngerer Zeit etablieren<br />

sich Portale, die den Prozess der einfachen Einkommensteuererklärung<br />

automatisieren. Banken bieten bereits erste Angebote zur<br />

Belegablage und sogar zu einer einfachen Steuerdeklaration an.<br />

48


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Diese Angebote treffen auf ein sich veränderndes Nutzerverhalten.<br />

Gerade bei der jungen Generation, den „Digital Natives“<br />

sind Portale beliebt. Die jungen Leute sind mit dem Internet aufgewachsen<br />

und werden künftig nicht nur ihre nächste Urlaubsreise<br />

darüber buchen, sondern auch in steuerlichen Fragen den<br />

Weg über das Web einschlagen. Einen Steuerberater anzurufen<br />

oder gar aufzusuchen dürfte plattform-konditionierten Internetnutzern<br />

auch dann nicht in den Sinn kommen, wenn sich<br />

Beratungsbedarf ergibt – etwa, wenn sich ihre Vermögens- oder<br />

Einkommensverhältnisse geändert haben.<br />

Genossenschaftsidee reloaded<br />

Für die einzelne Kanzlei ist es in diesem Portal-Umfeld sehr schwer,<br />

wahrgenommen zu werden. Gemeinsam können die Mitglieder<br />

aber viel bewegen. Wie die Geschichte der DATEV hervorragend<br />

belegt, besteht die Stärke der Genossenschaft seit ihrer Gründung<br />

darin, Herausforderungen zu meistern, die den Einzelnen an<br />

seine Grenzen bringen. Deshalb möchte DATEV der Entwicklung<br />

Rechnung tragen und selbst eine Plattform bauen und gestalten,<br />

die im Sinne der Genossenschaft den Mitgliedern neue Chancen<br />

und Zielgruppen erschließen. Sie sollen von der digitalen Transformation<br />

und von der Plattformökonomie profitieren können.<br />

Aus dem Risiko wird auf diese Weise eine Chance: Statt steuerliche<br />

Berater zu verdrängen, wie andere Plattformen das womöglich<br />

machen würden, möchte DATEV sie in den Mittelpunkt aller<br />

Überlegungen rücken. Eine Hürde steht diesen Plänen allerdings<br />

im Weg: Die gegenwärtige Satzung der DATEV lässt ein Engagement<br />

für die Zielgruppe nicht beratener Privatpersonen nicht<br />

zu. Damit die Genossenschaft die Pläne umsetzen kann, ist eine<br />

Satzungsänderung notwendig. Dabei drängt die Zeit – schließlich<br />

haben Mitbewerber bereits begonnen, ähnliche Angebote zu<br />

platzieren und den Markt zu besetzen. Um in diesem Umfeld<br />

Erfolg zu haben, ist es also wichtig, möglichst bald starten zu<br />

können.<br />

Im Februar dieses Jahres entschied eine außerordentliche Vertreterversammlung<br />

bereits über einen entsprechenden Änderungsvorschlag,<br />

der den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft<br />

mit sonstigen Nichtmitgliedern regeln sollte. Der Antrag verfehlte<br />

mit rund 74 Prozent – um drei Stimmen – sehr knapp die<br />

nötige Dreiviertelmehrheit. Der DATEV-Vorstand versteht diesen<br />

großen Zuspruch als Auftrag, weiter für dieses zukunftssichernde<br />

Vorhaben zu werben und den Vorschlag weiterzuentwickeln.<br />

Deshalb möchten wir in der ordentlichen Vertreterversammlung<br />

Ende Juni einen auf Basis der Diskussionen überarbeiteten<br />

Änderungsvorschlag für die Satzung zur Abstimmung stellen,<br />

so dass noch bestehende Bedenken ausgeräumt und noch mehr<br />

Mitglieder überzeugt sind, dass es sich um eine große Chance<br />

für Steuerberater und DATEV handelt.<br />

Digitaler Finanzbericht beschleunigt Kreditverfahren<br />

Klaus Reichhart, DATEV eG<br />

Während sich das Online-Banking seit vielen Jahren sowohl im<br />

privaten wie im geschäftlichen Umfeld etabliert hat, war der Datenaustausch<br />

mit Banken und Sparkassen im Rahmen des Kreditvergabeprozesses<br />

für Steuerberater und Mandanten bisher noch<br />

sehr papierlastig. Die elektronisch erstellten Jahresabschlüsse und<br />

Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) wurden meist von den<br />

Kanzleien oder den Mandanten selbst in gedruckter Form oder als<br />

PDF an die Kreditinstitute weitergeleitet, wo die Daten dann manuell<br />

in die bank- bzw. sparkasseneigenen Analysesysteme eingetippt<br />

wurden. Das gehört nun bald ebenfalls der Vergangenheit an.<br />

Mit Hilfe des sogenannten Digitalen Finanzberichts (DiFin)<br />

werden die beschriebenen Medienbrüche künftig vermieden.<br />

Im Rahmen des neuen DiFin-Verfahrens wird ein bundesweit<br />

einheitlicher technischer Standard für die elektronische Übermittlung<br />

der Abschlussdaten von Firmenkunden an Banken und<br />

Sparkassen in Deutschland etabliert, das dem Verfahren bei der<br />

E-Bilanz ähnlich ist. Das Verfahren wurde in den vergangenen<br />

Monaten zusammen mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />

sowie ausgewählten Kreditinstituten getestet. Anfang März<br />

gab die Deutsche Bundesbank den Startschuss für die offizielle<br />

Marktfreigabe des DiFin zum 01. April <strong>2018</strong>.<br />

DATEV-Software startklar für effizienteren<br />

Datenaustausch<br />

Kanzleien und Mandanten können seit April Jahresabschlüsse<br />

digital an Kreditinstitute, die bereits an dem Verfahren teilnehmen,<br />

übermitteln und damit den Kreditvergabeprozess beschleunigen<br />

sowie die Risikobeurteilung erleichtern. Auf Basis des aus<br />

dem E-Bilanz-Verfahren bewährten XBRL-Formats (EXtensible<br />

Business Reporting Language) lassen sich die Daten aus dem<br />

DiFin automatisch weiterverarbeiten. Damit verringert sich bei<br />

allen Beteiligten der administrative Aufwand und durch den<br />

Wegfall von potenziellen Fehlerquellen verbessert sich die Datenqualität.<br />

Die DATEV eG unterstützt als einer der ersten IT-Dienstleister<br />

Kanzleien und ihre Mandanten in dem DiFin-Verfahren mit<br />

dem Assistenten zur Abschlussdatenübermittlung an Banken im<br />

DATEV-Programm Kanzlei-Rechnungswesen.<br />

49


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />

Sonstige Berufspolitik<br />

Die Genossenschaft war von Anfang an bei der Entwicklung<br />

des DiFin und der im Juni 2017 gestarteten Pilotphase dabei.<br />

DATEV-Anwender haben im Rahmen dieser Pilotphase ca.<br />

350 erfolgreiche Übermittlungen an Sparkassen, Genossenschaftsbanken<br />

sowie die Institute UniCredit Hypovereinsbank,<br />

Commerzbank, Deutsche Bank und Deutsche Bundesbank vorgenommen.<br />

DATEV-Software ist somit startklar für den effizienteren<br />

Datenaustausch mit der Finanzwirtschaft.<br />

Im Rahmen der Testphase für den Digitalen Finanzbericht wurden<br />

auch rechtliche Fragen geklärt, die zuvor bei Kammern und<br />

Verbänden intensiv diskutiert worden waren. So kann eine Bank<br />

bzw. Sparkasse erst dann an dem Verfahren teilnehmen, wenn<br />

sie die Haftungsklarstellungserklärung dazu abgegeben hat, mit<br />

der unter anderem zugesichert wird, dass Steuerberater bei der<br />

elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt werden<br />

als bisher bei Einreichung in Papierform. Mandanten müssen<br />

gegenüber ihrem Kreditinstitut eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung<br />

(TVE) der digital übermittelten Jahresabschlüsse<br />

abgeben und damit ggf. die Kanzlei als Absender gegenüber der<br />

Bank bzw. Sparkasse autorisieren. Mustervordrucke dazu und<br />

weitere Informationen finden Interessierte unter<br />

www.digitaler-finanzbericht.de .<br />

DiFin-Verfahren wird für „Rückkanal“ weiterentwickelt<br />

Die Initiative für den Einstieg in das DiFin-Verfahren geht in der<br />

Regel vom Kreditinstitut über das berichtende Unternehmen aus.<br />

Der Mandant beauftragt dann die Kanzlei mit der Umstellung<br />

der Übermittlung der Jahresabschlussunterlagen vom heutigen<br />

PDF- oder Papierversand auf die Einreichung per Digitalem<br />

Finanzbericht. Natürlich können umgekehrt auch Steuerberater<br />

ihre Mandanten darauf ansprechen und damit ihre Beratungskompetenz<br />

unterstreichen.<br />

Der Digitale Finanzbericht ist der Einstieg in die konsequente<br />

Digitalisierung der kaufmännischen Prozesse und des Datenaustausches<br />

in der Beziehung Kanzlei – Mandant – Bank. Deshalb<br />

wird das DiFin-Verfahren weiterentwickelt. DATEV setzt sich<br />

für die Errichtung eines so genannten Rückkanals ein, über den<br />

dann auch Daten der Kreditinstitute, wie zum Beispiel Zins- und<br />

Tilgungspläne, an die Unternehmen und Kanzleien digital übermittelt<br />

werden können. Dadurch würde sich die Kanzlei dann<br />

die Zeit für die monatliche Verbuchung von Darlehensraten und<br />

die Ermittlung der Restlaufzeitvermerke für den Jahresabschluss<br />

sparen. Darüber hinaus unterstützt das Verfahren mit Rückkanal<br />

bei der Erstellung einer Qualitätsbuchhaltung als Grundlage für<br />

zusätzliche Betriebswirtschaftliche Beratung.<br />

Auf den Seiten www.datev.de/digitaler-finanzbericht stellt<br />

DATEV weiterführende Informationen zum DiFin, insbesondere<br />

zur programmseitigen Unterstützung, sowie eine Beschreibung<br />

der wesentlichen Prozessschritte für eine Teilnahme zur Verfügung.<br />

Auf der offiziellen Webseite des Digitalen Finanzberichts<br />

befindet sich eine stets aktuelle Liste der Kreditinstitute, die<br />

bereits auf das neue Verfahren umgestellt haben:<br />

www.digitaler-finanzbericht.de/participants .<br />

Die Genossenschaft hatte bisher eigenständige Lösungen zur<br />

Abschlussdatenübermittlung an Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />

angeboten. Der DiFin ist nun ein standardisiertes<br />

Verfahren für alle Kreditinstitute in Deutschland, dem sich<br />

alle IT-Dienstleister und Softwareanbieter anschließen können.<br />

50


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Kurzauswertung des BFB zum Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD<br />

I. Vorbemerkung<br />

CDU/CSU und SPD haben am 07.02.<strong>2018</strong> ihr Konzept für einen<br />

Koalitionsvertrag mit dem Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa<br />

– Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt<br />

für unser Land“ vorgestellt. Der Koalitionsvertrag enthält<br />

das geplante Arbeitsprogramm. Der Bundesverband der Freien<br />

Berufe hat die Inhalte zusammengestellt, die die Freien Berufe<br />

betreffen.<br />

II. Freie Berufe<br />

• „Der Mittelstand ist das Rückgrat unserer Wirtschaft und<br />

steht weltweit für hohe Qualitätsstandards. Selbstständige,<br />

Familienunternehmen, Freie Berufe und Handwerk schaffen<br />

mit Abstand die meisten Arbeits- und Ausbildungsplätze<br />

und leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Allgemeinwohl.<br />

Wir wollen ihre Leistung künftig noch stärker öffentlich<br />

anerkennen und fördern. Der Mittelstand prägt Kultur und<br />

Selbstverständnis der deutschen Wirtschaft und leistet einen<br />

starken Beitrag zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit<br />

unseres Landes.“<br />

• „Freie Berufe sind ein wichtiges Element unserer Wirtschaft.<br />

Sie stehen für Vielfalt und unternehmerische Verantwortung.<br />

Wir werden uns für die Belange der Freien Berufe einsetzen<br />

und darauf hinwirken, dass die hohen Qualitätsstandards und<br />

die Unabhängigkeit freiberuflicher Dienstleistungen auch im<br />

europäischen Kontext angemessen berücksichtigt werden.“<br />

Zuvor steht (allerdings mit Bezug auf das Handwerk): „Auf<br />

europäischer Ebene setzen wir uns weiter für den Fortbestand<br />

bewährter Qualifikationsstandards ein und lehnen die Einführung<br />

des Herkunftslandprinzips ab.“<br />

• „Stärken unseres Gesundheitswesens sind die Freiberuflichkeit<br />

der Heilberufe, freie Arzt- und Krankenhauswahl, die Therapiefreiheit<br />

und gut qualifizierte Gesundheitsberufe.“<br />

• „Um die Apotheken vor Ort zu stärken, setzen wir uns für<br />

ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen<br />

Arzneimitteln ein.“<br />

• „Sowohl die ambulante Honorarordnung in der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (EBM), als auch die Gebührenordnung<br />

der Privaten Krankenversicherung (GOÄ) müssen reformiert<br />

werden. Deshalb wollen wir ein modernes Vergütungssystem<br />

schaffen, das den Versorgungsbedarf der Bevölkerung und<br />

den Stand des medizinischen Fortschritts abbildet. Dies bedarf<br />

einer sorgfältigen Vorbereitung. Die Bundesregierung wird<br />

dazu auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums eine<br />

wissenschaftliche Kommission einsetzen, die bis Ende 2019<br />

unter Berücksichtigung aller hiermit zusammenhängenden<br />

medizinischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen Vorschläge<br />

vorlegt. Ob diese Vorschläge umgesetzt werden, wird<br />

danach entschieden.“<br />

• „Um den sozialen Schutz von Selbständigen zu verbessern,<br />

wollen wir eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht<br />

für alle Selbständigen einführen, die nicht bereits<br />

anderweitig obligatorisch (z.B. in berufsständischen Versorgungswerken)<br />

abgesichert sind. Grundsätzlich sollen Selbstständige<br />

zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und<br />

– als Optout-Lösung – anderen geeigneten insolvenzsicheren<br />

Vorsorgearten wählen können. Wobei diese insolvenz- und<br />

pfändungssicher sein und in der Regel zu einer Rente oberhalb<br />

des Grundsicherungsniveaus führen müssen.“<br />

• „Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)<br />

ist ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Bauqualität<br />

und Baukultur und Voraussetzung eines fairen Leistungswettbewerbs.<br />

Wir werden uns für den Erhalt in Deutschland<br />

auf europäischer Ebene einsetzen. Wir wollen die hohe Qualität<br />

der Ausbildung von Architekten und Ingenieuren auch<br />

künftig sicherstellen.“<br />

• „Wir bekennen uns zu den Kammern und den rechtlichen<br />

Grundlagen des bestehenden Kammerwesens. Die Kammern<br />

müssen einen spürbaren Beitrag zur Stärkung ihrer Akzeptanz<br />

bei den Mitgliedsunternehmen leisten. Wir bestärken sie<br />

darin, ihre Leistungen inklusive der Servicequalität für die Mitgliedsunternehmen<br />

weiterzuentwickeln und zu verbessern.“<br />

(Der BFB hat zu dieser Passage erste Informationen eingeholt.<br />

Dem Vernehmen nach bezieht sie sich vor allem auf den Wirkkreis<br />

der IHKn.)<br />

III. Arbeitsmarkt<br />

• Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll um 0,3 Prozentpunkte<br />

sinken.<br />

• Nationale Weiterbildungsstrategie inklusive Baustein Digital-Kompetenz,<br />

um lebenslanges Lernen zu fördern; Weiterbildungsprogramme<br />

von Bund und Ländern bündeln.<br />

• Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nur noch<br />

maximal 2,5 Prozent der Belegschaft für die Dauer von 18<br />

Monaten sachgrundlos befristen können.<br />

• Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit für Unternehmen ab 45<br />

Mitarbeitern einführen.<br />

IV. Bildung<br />

• Eine Milliarde Euro für BAföG-Reform; 600 Millionen Euro<br />

für verbesserte Ausstattung von Universitäten; Qualitätspakt<br />

Lehre verstetigen; Qualitätsoffensive Lehrerbildung von Bund<br />

und Ländern fortsetzen sowie um Digitalisierung und Lehrerausbildung<br />

für berufliche Schulen erweitern; Fachhochschulen<br />

stärken; „Masterplan Medizinstudium 2020“ eng begleiten.<br />

• Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder im<br />

Grundschulalter; Länder bei Investitionen in die Bildungsinfrastruktur,<br />

insbesondere Ganztagsschul- und Betreuungsangebote,<br />

unterstützen.<br />

• Digitale Bildungsoffensive; Digitalpakt entsprechend ausstatten.<br />

• Attraktivität der beruflichen Bildung steigern; Gleichwertigkeit<br />

von akademischer und beruflicher Bildung; berufliche<br />

Bildung mit Berufsbildungspakt stärken; Ausstattungsoffen-<br />

51


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />

Sonstige Berufspolitik<br />

sive für berufliche Schulen; Mindestausbildungsvergütung<br />

im Berufsbildungsgesetz, ab 2020 in Kraft, verankern; mehr<br />

Betriebe für Ausbildung gewinnen; transparente berufliche<br />

Fortbildungsstufen mit finanziellem Förderangebot schaffen;<br />

höhere Berufsbildung und duales Studium stärken.<br />

• Durchlässigkeit und Synergien zwischen beruflicher und akademischer<br />

Bildung in beide Richtungen fördern; mehr Aufstiegs-<br />

und Weiterbildungsstipendien.<br />

• Allianz für Aus- und Weiterbildung mit dem Ziel weiterentwickeln,<br />

allen jungen Menschen einen qualitativ hochwertigen<br />

Ausbildungsplatz garantiert anzubieten; stärker auf digitale<br />

Fort- und Weiterbildung ausrichten. Enquete-Kommission des<br />

Deutschen Bundestags zur „Stärkung der beruflichen Bildung<br />

zur Sicherung des Fachkräftebedarfs“ einrichten.<br />

• Berufsorientierung stärken.<br />

• Schnellere Modernisierung der Ausbildungsordnungen und<br />

Berufsbilder.<br />

• „Initiative Berufsbildung 4.0“ ausbauen.<br />

V. Digitalisierung<br />

• Flächendeckender Ausbau mit Gigabit-Netzen bis 2025;<br />

Wechsel zur Glasfaser.<br />

• Deutschland soll zum Vorreiter bei der Einführung digitaler<br />

Innovationen in das Gesundheitssystem werden.<br />

• Vermittlung digitaler Fähigkeiten als Schlüsselkompetenz für<br />

alle Altersgruppen, darauf ausgerichtete Weiterbildungskultur<br />

etablieren.<br />

• Moderne, digitale Verwaltung; digitales Portal für Bürger und<br />

Unternehmen für einfachen, sicheren und mobilen Zugang<br />

zu allen Verwaltungsdienstleitungen, bei geplant einmaliger<br />

Dateneingabe und verknüpftem „Bürgerkonto“ zur Ein- und<br />

Übersicht; eGovernmentAgentur, die für alle föderalen Ebenen<br />

Standards sowie Pilotlösungen entwickelt.<br />

• Rechtsrahmen, der Bürgerrechte garantiert, einen Ausgleich<br />

von Freiheit und Sicherheit leistet und gleichzeitig mehr Innovationen<br />

ermöglicht.<br />

• „Freiwilliges Soziales Jahr Digital“ bei gemeinnützigen Einrichtungen<br />

einführen.<br />

• „Building Information Modeling“ (BIM) baldmöglichst bei<br />

allen neu zu planenden Verkehrsinfrastrukturprojekten zur<br />

Anwendung bringen.<br />

• Personengesellschaftsrecht im Zuge der Digitalisierung reformieren,<br />

flankiert von Expertenkommission.<br />

VI. Datenschutz<br />

• Transatlantischen Datenaustausch auf Grundlage des EU/US<br />

Privacy Shield erhalten.<br />

• Daten als Treibstoff für Innovationen und neue Dienste; hohen<br />

Datenschutzstandard Europas und Deutschlands erhalten.<br />

• Hohes Schutzniveau für die Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten<br />

bei der E-PrivacyVerordnung und zugleich Spielraum<br />

für Innovation und digitale Geschäftsmodelle erhalten.<br />

• Z.B. Unternehmen sollen bei digitalen Innovationen beratenden<br />

Ansprechpartner für Datenschutzfragen erhalten;<br />

innovationsfreundliche Anwendung der Datenschutzgrundverordnung.<br />

• Daten-Ethikkommission einrichten.<br />

• Mehr Sicherheit im Cyberraum, Ordnungsrahmen mit IT-Sicherheitsgesetz<br />

2.0 weiterentwickeln.<br />

• Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als<br />

Beratungsstelle für KMU ausbauen.<br />

VII. Bürokratieabbau<br />

• Bürokratieabbaugesetz III um v.a. Statistikpflichten verringern.<br />

• „One in, one out“-Prinzip einführen, auch auf europäischer<br />

Ebene.<br />

VIII. Europa<br />

• Handlungsfähigkeit der EU sowie des Europäischen Parlaments<br />

stärken; höhere Beiträge Deutschlands zum EU-Haushalt.<br />

• Deutsch-französische Zusammenarbeit stärken und erneuern.<br />

• „Gelebte Subsidiarität“ wird herausgestellt.<br />

• Mehr Vergleichbarkeit von Bildungsstandards in der EU.<br />

• Steuerdumping soll unterbunden werden; gemeinsame, konsolidierte<br />

Bemessungsgrundlage und Mindestsätze bei den<br />

Unternehmenssteuern werden unterstützt; deutsch-französischen<br />

Wirtschaftsraum mit einheitlichen Regelungen v.a.<br />

im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur<br />

Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />

entwickeln; Finanztransaktionssteuer einführen.<br />

• Einheitliche Regelungen für den zu vollendenden digitalen Binnenmarkt;<br />

einheitliche europäische Definition von Start-Ups.<br />

• Freizügigkeit von Daten als fünfte Dimension der Freizügigkeit<br />

im digitalen Binnenmarkt verankern.<br />

• Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU-Ebene und der<br />

Ebene der Mitgliedstaaten erörtern, um die vordringliche Verwirklichung<br />

des einheitlichen Binnenmarkts in den Branchen<br />

zu ermöglichen, in denen eine besonders hohe Wertschöpfung<br />

durch Digitalisierung absehbar ist.<br />

IX. Gründung/Nachfolge<br />

• Zügigere Gründung etwa durch „One-Stop-Shop“; Bürokratiebelastung<br />

auf Mindestmaß reduzieren; in den ersten beiden<br />

Jahren Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der<br />

Umsatzsteuer befreien.<br />

• Finanzierungsinstrumente von Gründungen und für das<br />

Wachstum junger Unternehmen weiterentwickeln und, wo<br />

passend, auch für Nicht-Akademiker öffnen sowie um neue<br />

Instrumente ergänzen.<br />

• Frauen Gründungen erleichtern.<br />

• „Social Entrepreneurship“ als ein Förderschwerpunkt.<br />

• Renten- und Krankenversicherungsbeiträge gründerfreundlich<br />

ausgestalten.<br />

X. Fachkräftesicherung<br />

• Fachkräftestrategie, um inländische, innereuropäische und<br />

internationale Potenziale zu heben; Qualifizierung; berufsbezogene<br />

Weiterbildung.<br />

52


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

• Fachkräfteeinwanderungsgesetz, maßgeblich sind Bedarf,<br />

Qualifikation, Alter, Sprache sowie der Nachweis eines konkreten<br />

Arbeitsplatzes und die Sicherung des Lebensunterhalts.<br />

• Als Fachkräfte gelten Hochschulabsolventen und Einwanderer<br />

mit qualifizierter Berufsausbildung bzw. ausgeprägten<br />

berufspraktischen Kenntnissen; Gleichwertigkeitsprüfung der<br />

beruflichen bzw. akademischen Qualifikationen der Fachkräfte<br />

soll möglichst ohne lange Wartezeiten erfolgen.<br />

• „3 + 2“-Jahresregelung für ausländische Auszubildende.<br />

XI. Gesundheit<br />

• Zusammenarbeit und Vernetzung im Gesundheitswesen ausbauen,<br />

dazu Bund-LänderArbeitsgruppe unter Einbeziehung<br />

der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag einrichten.<br />

• Parität bei den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

wiedereinführen, Parität auch bei Zusatzbeitrag.<br />

• EBM/GOÄ siehe oben „I. Freie Berufe“.<br />

• Nationales Gesundheitsportal, mit dem sich Patienten im<br />

Internet über medizinische Fragestellungen und Strukturen<br />

des Gesundheitswesens informieren können.<br />

• Mindestkrankenversicherungsbeiträge durch halbierte Bemessungsgrundlage<br />

für kleine Selbstständige reduzieren.<br />

XII. Rente/Altersvorsorge<br />

• „Drei-Säulen-Modell“ bleibt, private Altersvorsorge weiterentwickeln<br />

und „gerechter“ gestalten.<br />

• Säulenübergreifende Renteninformation einführen, unter Aufsicht<br />

des Bundes stehend.<br />

• Altersvorsorge Selbstständiger siehe oben „II. Freie Berufe“.<br />

XIII. Finanzen/Steuern<br />

• Vorausgefüllte Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen bis<br />

zum Veranlagungszeitraum 2021 angestrebt.<br />

• Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen, ab 2021 mit<br />

einem ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro<br />

beginnen. Dadurch sollen rund 90 Prozent aller Zahler des<br />

Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone)<br />

vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.<br />

• Steuerbelastung nicht erhöhen.<br />

• Weiterhin alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der<br />

kalten Progression vorlegen und Einkommensteuertarif entsprechend<br />

bereinigen.<br />

• Prüfen, zugunsten digitaler Innovationsgüter die Abschreibungstabellen<br />

zu überarbeiten.<br />

XIV. Weiteres<br />

• Gleichstellung von Frauen und Männern; Wirksamkeit des<br />

Gesetzes für mehr Frauen in Führungspositionen verbessern;<br />

Bundesgremienbesetzungsgesetz weiterentwickeln, so dass<br />

der Bund bereits für Gremien, für die er lediglich zwei Mitglieder<br />

zu bestimmen hat, die geltende Quotierungsregelung<br />

beachten soll.<br />

• Künstlersozialversicherung erhalten und abgabepflichtige Verwerter<br />

um digitale Plattformen erweitern, die kommerzielle<br />

Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen.<br />

• Rechtsposition der Urheber stärken und „gerechten“ Interessenausgleich<br />

zwischen Kreativen und Unternehmen der<br />

Kulturwirtschaft, Plattformen und Nutzern herbeiführen.<br />

• Für Rechtsdurchsetzung durch Digitalisierung, insbesondere<br />

bei „smart contracts“, soll die Entwicklung der automatischen<br />

Vertragsentschädigung gefördert und rechtssicher gestaltet<br />

werden.<br />

• Im Vergaberecht die Zusammenführung von Verfahrensregeln<br />

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits<br />

und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen<br />

Vergabeverordnung prüfen.<br />

• Planungs- und Genehmigungsrecht umfassend auf Beschleunigungs-<br />

und Entbürokratisierungsmöglichkeiten überprüfen<br />

und Potenziale auch auf EU-Ebene anvisieren.<br />

• Potenziale der Kultur- und Kreativwirtschaft für den Innovationsstandort<br />

Deutschland nutzen.<br />

• Meisterbrief erhalten und verteidigen.<br />

(Quelle: www.freie-berufe.de/aktuelles/freie-berufe-imkoalitionsvertrag<br />

)<br />

12,5 % der Azubis haben ausländische Wurzeln<br />

Die Bundesregierung hat am 18. April <strong>2018</strong> den Berufsbildungsbericht<br />

<strong>2018</strong> verabschiedet, dieser wird flankiert von einem<br />

Datenreport, der vertieftes Zahlenmaterial liefert.<br />

Die Ergebnisse für die Freien Berufe weisen aus, dass die Freien<br />

Berufe mit 12,5 % den höchsten Ausländeranteil unter allen<br />

Ausbildungsbereichen aufweisen. Der Anteil der Auszubildenden<br />

mit Migrationshintergrund dürfte um ein Vielfaches höher<br />

liegen. Zum Vergleich: Bei Industrie und Handel sind es 6,3 %<br />

und beim Handwerk 8,8 %.<br />

(Quelle: www.freie-berufe.de/aktuelles )<br />

53


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

AKTUELLES STEUERRECHT<br />

GoBD: AWV-Praxisleitfaden veröffentlicht<br />

Seit dem 01.01.2015 gilt das BMF-Schreiben zu den Grundsätzen<br />

zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,<br />

Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie<br />

zum Datenzugriff (GoBD). Noch immer bestehen in der Praxis<br />

große Unsicherheiten bei der Anwendung der Regeln.<br />

Angesichts der Bedenken aus der Praxis hat die Arbeitsgemeinschaft<br />

für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) auf Initiative<br />

und in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen Wirtschaftskammern<br />

und -verbänden wie auch dem DStV, in ihrem Arbeitskreis<br />

„Auslegung der GoB beim Einsatz neuer Organisationstechnologien“<br />

einen umfangreichen Praxisleitfaden entwickelt. Dieser<br />

soll Unternehmen und deren steuerlichen Beratern als Orientierungshilfe<br />

dienen und zu einem besseren Verständnis der GoBD<br />

beitragen.<br />

Der Leitfaden wendet sich vor allem an kleine und mittelständische<br />

Unternehmen. Er soll den Leser unterstützen, qualifizierte<br />

Entscheidungen zur Organisation der elektronischen<br />

Buchführung zu treffen. Insbesondere werden das notwendige<br />

Hintergrundwissen, konkrete Anwendungshinweise zu Schwerpunktthemen<br />

und eine Darstellung der umstrittenen Punkte<br />

praxisnah vermittelt.<br />

Die Kapitel des Praxisleitfadens sind einheitlich gegliedert und<br />

enthalten u.a. folgende Abschnitte:<br />

• Praxisfragen,<br />

• Umsetzungsempfehlungen,<br />

• kritische Würdigung und<br />

• wesentliche GoBD-Passagen.<br />

Die Publikation kann kostenfrei über die Internetseite der AWV<br />

bestellt und heruntergeladen werden. Den Leitfaden findet man<br />

unter www.awv-net.de/gobd-praxisleitfaden .<br />

Der AWV-Arbeitskreis plant, den GoBD-Leitfaden auch zukünftig<br />

an aktuelle Entwicklungen anzupassen und weiterzuentwickeln.<br />

Als nächsten wichtigen Schritt gilt es daher, der Praxis ein<br />

ausführliches Kapitel zum Thema „Verfahren und Verfahrensdokumentation“<br />

zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird der<br />

Leitfaden vom Einsatz und Feedback seiner Anwender leben.<br />

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von<br />

Ehegatten stehenden Wohnung<br />

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen<br />

Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend<br />

seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten<br />

geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der<br />

Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins<br />

und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen<br />

werden.<br />

BFH, Urt. v. 06.12.2017, VI R 41/15, StBdirekt Nr. 17546<br />

Aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung<br />

Das BMF hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises<br />

für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)<br />

aktualisiert (Stand März <strong>2018</strong>). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7<br />

Absatz 4 bis 5a EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen<br />

Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude,<br />

das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren<br />

Grund und Boden aufzuteilen.<br />

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis<br />

für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten<br />

Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />

oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits<br />

sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil v.<br />

10.10.2000 IX R 86/97). Die obersten Finanzbehörden von Bund<br />

und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung,<br />

die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtspre-<br />

54


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

chung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine<br />

Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität<br />

einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich<br />

steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines<br />

Grundstückskaufpreises zur Verfügung.<br />

Nach wie vor gilt: Bei der Arbeitshilfe handelt es sich um ein<br />

Hilfsprogramm, das das Finanzamt seinen Mitarbeitern zur Verfügung<br />

stellt. Gleichzeitig ist es ein „Serviceangebot“ an die<br />

Steuerbürger. Da es sich dabei nicht um eine Verwaltungsanweisung<br />

handelt, sind die Finanzbeamten ausnahmslos nicht daran<br />

gebunden. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige und ihre Berater,<br />

die zu einer abweichenden Kaufpreisaufteilung kommen, die<br />

„qualifizierte Schätzung“ des Tools widerlegen können. Dafür<br />

bedarf es einer sachverständigen Begründung. „Sachverständig<br />

begründet“ bedeutet jedoch nicht, dass zwingend ein Sachverständigengutachten<br />

hinzugezogen werden muss.<br />

Die Arbeitshilfe sowie die Anleitung für die Berechnung zur<br />

Aufteilung eines Grundstückskaufpreises finden Sie auf der<br />

Homepage des BMF.<br />

Vermietung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen<br />

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG<br />

umfasst auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude,<br />

wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die<br />

Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig<br />

sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig<br />

von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistung<br />

darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit<br />

dieser eine einheitliche Leistung bilden.<br />

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen<br />

anzuwenden.<br />

BMF, Schr. v. 08.12.2017 - III C 3 - S 7168/08/10005, DStR<br />

2017, 2742<br />

Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar<br />

1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in<br />

einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat<br />

krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge<br />

gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen,<br />

die er an die gesetzliche Krankenversicherung<br />

entrichtet.<br />

2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren<br />

Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche<br />

Belastung scheidet ebenfalls aus.<br />

BFH, Urt. v. 29.11.2017, X R 5/17, StBdirekt Nr. 17487<br />

Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage<br />

Beim Vorsteuerabzug aus einer Werkslieferung für die gesamte<br />

Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit<br />

des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG<br />

vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.<br />

Das Urteil birgt eine unerfreuliche Überraschung für die Errichtung<br />

von Photovoltaikanlagen auf Dächern privat genutzter<br />

Häuser, soweit Leistungsbezüge für die vorbereitende Dacherneuerung<br />

anfallen. Der BFH sieht in der Dachsanierung eine<br />

Werklieferung des Dachs als Teil des Gesamtgebäudes, so dass<br />

die Mindestnutzung von 10 % als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug<br />

nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG an der Gesamtnutzung<br />

des Gebäudes zu messen ist.<br />

BFH, Urt. v. 03.08.2017, V R 59/16, StBdirekt Nr. 17182 und<br />

StBdirekt Nr. 17505<br />

55


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer<br />

Das BMF hat ein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung<br />

der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in<br />

Leasingfällen herausgegeben.<br />

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1<br />

EStG gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert,<br />

die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind,<br />

zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Daher führt<br />

hier sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads<br />

durch den Arbeitgeber als auch die vergünstigte<br />

Übereignung durch den Dritten zu einem geldwerten Vorteil<br />

beim Arbeitnehmer.<br />

BMF-Schr. v. 17.11.2017 - IV C 5 - S 2334/12/10002-04, BStBl<br />

I 2017, 1546<br />

Private Darlehensausfälle können Steuern mindern!<br />

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten<br />

Vermögenssphäre führt zu einem steuerlich anzuerkennenden<br />

Verlust. So zumindest nach Einführung der Abgeltungsteuer in<br />

2009. Mit diesem Ergebnis gab der BFH seine jahrelange gegenteilige<br />

Rechtsprechung auf (BFH, Urt. v. 24.10.2017, VIII R 13/15).<br />

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer sollte, so der BFH,<br />

eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen<br />

im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit<br />

sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene<br />

für Einkünfte aus Kapitalvermögen hinfällig. Dieser Paradigmenwechsel<br />

führe dazu, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung<br />

i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich gem.<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden<br />

Verlust führe.<br />

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die steuermindernde Berücksichtigung<br />

nur in Betracht komme, wenn eine Rückzahlung endgültig<br />

ausbleibe. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel noch<br />

nicht aus. Etwas anderes gelte aber, wenn die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei.<br />

Aus Sicht der Mitglieder des DStV-Steuerrechtsausschusses<br />

dürfte sich daraus Folgendes für die Beratungspraxis ergeben:<br />

Reichweite der Entscheidung?<br />

Der BFH hat nicht entschieden, ob die entwickelten Grundsätze<br />

auch bei vergleichbaren Konstellationen anzuwenden sind.<br />

Daher ist u.a. offen, ob auch der Verzicht auf eine Kapitalforderung<br />

steuermindernd berücksichtigt werden kann.<br />

56


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Ferner ist die Auswirkung der Rechtsprechung auf den Ausfall<br />

von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen durch Gesellschafter<br />

im Rahmen des § 17 EStG nicht vollständig geklärt.<br />

Insbesondere in Fällen, in denen diese nicht mehr zu nachträglichen<br />

Anschaffungskosten führen (BFH, Urt. v. 11.07.2017, IX<br />

R 36/15), kommt einer Verlustberücksichtigung im Rahmen von<br />

§ 20 EStG eine hohe Bedeutung zu.<br />

Die Mitglieder des DStV-Steuerrechtsausschusses stellen fest:<br />

Einige Literaturstimmen vertreten in Anlehnung an das Urteil<br />

zum Ausfall privater Darlehensforderungen bereits heute, dass<br />

auch der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens künftig als Verlust<br />

aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann (Stenert/<br />

Selle, Ubg <strong>2018</strong>, 183; Moritz/Strohm, DB <strong>2018</strong>, 88).<br />

Der BFH dürfte einige Fragen zu nachträglichen Anschaffungskosten<br />

im Rahmen von § 17 EStG in den bislang noch anhängigen<br />

Verfahren (IX R 5/15, IX R 6/15, IX R 7/15) entscheiden. Berater<br />

sollten einschlägige Fälle mit Verweis auf diese Verfahren offen<br />

halten.<br />

Wie wirken sich die steuerlichen Verluste aus Kapitalvermögen<br />

aus?<br />

Die genaue steuerliche Auswirkung des anzuerkennenden Verlusts<br />

aus Kapitalvermögen muss ein Steuerberater im Einzelfall<br />

prüfen. Grundsätzlich sind Verluste aus Kapitalvermögen nicht<br />

mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichbar. Für<br />

Gesellschafter, die zu mindestens 10 % beteiligt sind, dürfte<br />

diese Beschränkung der Verlustverrechnung gem. § 32d Abs. 2<br />

Nr. 1 Satz 2 EStG allerdings entfallen.<br />

Was sagt die Finanzverwaltung?<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt ein Forderungsausfall<br />

keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar<br />

(BMF-Schreiben v. 18.01.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004:017,<br />

BStBl. I 2016, 85, Rz. 60). Das entgegenstehende Urteil des BFH<br />

ist nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es entfaltet daher<br />

grundsätzlich keine Bindungswirkung. Spätestens im gerichtlichen<br />

Rechtsbehelfsverfahren dürften Steuerpflichtige jedoch<br />

von der geänderten Rechtsprechung profitieren.<br />

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen<br />

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt,<br />

wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern<br />

es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.<br />

Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb<br />

auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen<br />

und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten<br />

Haushaltsführung genutzt werden, fallen. Eine Nutzung zu<br />

eigenen Wohnzwecken „im Jahr der Veräußerung und in den<br />

beiden vorangegangenen Jahren“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz<br />

3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem<br />

zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei<br />

Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren<br />

Kalenderjahrs – voll auszufüllen.<br />

In diesem Urteil stellt der BFH klar, dass ein Gebäude auch dann<br />

zu eigenen Zwecken benutzt wird, wenn die (ausschließliche<br />

Eigen-)Nutzung nur zeitweise erfolgt. Im 2. Leitsatz stellt er weiterhin<br />

klar, dass die Dreijahresnutzung sich nur über das mittlere<br />

Jahr in voller Länge erstrecken muss. In den beiden anderen<br />

Jahren reicht auch ein kürzerer Selbstnutzungszeitraum.<br />

BFH, Urt. v. 27.06.2017, IX R 37/16, StBdirekt Nr. 17242 und<br />

StBdirekt Nr. 17455<br />

Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern bei Überschussrechnern<br />

Verwendet ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine<br />

Überschussrechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden<br />

Rechnungsnummern, kann das Finanzamt nicht deswegen den<br />

Gewinn um einen Unsicherheitszuschlag erhöhen. In einem<br />

vom FG Köln entschiedenen Fall waren Rechnungen elektronisch<br />

erstellt worden, bei denen die Rechnungsnummer aus<br />

einer Kombination von verschiedenen Daten (Veranstaltungsnummer<br />

und Geburtsdatum) durch das Fakturierungsprogramm<br />

gebildet wurden. Die Rechnungsnummern waren zwar einmalig,<br />

aber nicht numerisch aufeinander folgend vergeben worden.<br />

Nach Auffassung des FG Köln gibt es keine gesetzliche Pflicht,<br />

Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen<br />

System zu vergeben.<br />

FG Köln, Urt. v. 07.12.2017, 15 K 1122/16, StBdirekt Nr.<br />

17588, Rev. zugelassen, LSK 2017, S. 138724<br />

57


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Berufsverbände als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer<br />

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urt. v. 13.09.2017, 2 K<br />

2164/15, juris, entschieden, dass Berufsverbände zum Abzug<br />

der Vorsteuer berechtigte Unternehmer sein können (Besprechungen<br />

bei Erdbrügger, DStR 2108, 59, sowie Scheller/Oehmichen,<br />

UR <strong>2018</strong>, 152). Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen,<br />

die unter dem Az. V R 45/17 geführt wird.<br />

Folgende Rechtsfragen (Quelle: juris) sind nun beim BFH anhängig:<br />

1. Ist ein Berufsverband zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt,<br />

wenn er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden<br />

Leistungsangebot die Voraussetzungen eines steuerbaren<br />

Leistungsaustauschs erfüllt, insgesamt unternehmerisch<br />

(wirtschaftlich) tätig ist und damit nur wirtschaftliche<br />

Interessen verfolgt und die geltend gemachten Vorsteuern<br />

Eingangsleistungen betreffen, die vollumfänglich einer<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden können?<br />

2. Steht der Annahme von entgeltlichen Leistungen entgegen,<br />

dass nicht jedes Mitglied des Berufsverbands gleichermaßen<br />

von dessen jeweiligen Tätigkeiten profitiert und nicht im<br />

gleichen Umfang die Leistungsangebote abrufen dürfte?<br />

3. Kann ein Berufsverband steuerbare Leistungen an seine<br />

Mitglieder auch insoweit erbringen, als er satzungsgemäße<br />

Zwecke wie Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der politischen<br />

und gesellschaftlichen Wahrnehmung und der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen für die in ihm organisierten<br />

Unternehmen und Verbände der Branche wahrnimmt<br />

(Abgrenzung zu Tätigkeiten, die in der Wahrnehmung nur<br />

allgemeiner Interessen bestehen; Abgrenzung zu den Sachverhalten<br />

des BFH-Urteils vom 24.09.2014 V R 54/13 und<br />

des EuGH-Urteils vom 12.02.2009 C-515/07)?<br />

Das Ergebnis dieses Verfahrens wird sicherlich auch Auswirkungen<br />

auf die Steuerberaterverbände haben und ist daher<br />

mit Spannung abzuwarten. Nicht unwahrscheinlich ist, dass<br />

die Sache auch dem EuGH zur Vorgabenentscheidung vorgelegt<br />

wird.<br />

Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO<br />

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gesetzlichen<br />

Grundlagen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1<br />

AO i.V.m. § 147a AO sowohl formell als auch materiell<br />

verfassungsgemäß sind.<br />

2. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a<br />

Abs. 1 Satz 1 AO sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund<br />

eines Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs.<br />

6 EStG der tariflichen Besteuerung unterliegen, mit<br />

einzubeziehen. Der Abzug der tatsächlich entstandenen<br />

Werbungskosten ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG<br />

ausgeschlossen.<br />

3. Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 147a<br />

Abs. 1 Satz 1 AO ist zwar ein horizontaler Verlustausgleich<br />

innerhalb derselben Einkunftsart möglich,<br />

jedoch sind weder Verlustvorträge noch Verlustrückträge<br />

aus anderen Jahren noch vertikale Verlustverrechnungen<br />

mit anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen.<br />

4. Der Steuerpflichtige kann sich nicht aufgrund seines<br />

hohen Alters auf eine Unzulässigkeit der Außenprüfung<br />

berufen.<br />

5. Die Änderung bzw. Erweiterung eines Antrags auf AdV<br />

im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn dies zu<br />

einer wesentlichen Veränderung des Streitgegenstands<br />

führt.<br />

BFH, Beschl. v. 11.01.<strong>2018</strong>, VIII B 67/17, StBdirekt Nr. 17501<br />

58


Prüfungswesen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

PRÜFUNGSWESEN<br />

Entwurf einer Neufassung eines IDW-Standards sowie Entwürfe von<br />

IFRS-Modulverlautbarungen zur Prüfung<br />

Das Institut der Deutschen Wirtschaft, IDW, überarbeitet einen<br />

Prüfungsstandard sowie IFRS-Modulverlautbarungen. Im Einzelnen<br />

handelt es sich um:<br />

• IDW EPS 830 n.F.: Prüfung von Bauträgern und Baubetreuern<br />

i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO nach § 16 Abs. 1<br />

Satz 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)<br />

• IDW RS HFA 50 - IFRS 3 - M1 Entwurf: Unternehmenszusammenschlüsse<br />

unter Verwendung einer neu gegründeten<br />

Gesellschaft bzw. einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft ohne<br />

Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3<br />

• IDW RS HFA 50 - IFRS 3 - M2 Entwurf: Reorganisationen<br />

und Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer<br />

Kontrolle mithilfe einer neu gegründeten Gesellschaft bzw.<br />

einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb<br />

i.S.v. IFRS 3<br />

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV haben Gewerbetreibende<br />

i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO auf ihre Kosten die<br />

Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen<br />

für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten<br />

Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht<br />

bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden<br />

Jahres zu übermitteln. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 MaBV muss der<br />

Prüfungsbericht einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße<br />

des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Festgestellte<br />

Verstöße sind gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 MaBV in dem Vermerk<br />

aufzuzeigen.<br />

Der Entwurf setzt die durch Artikel 2 der Verordnung zur<br />

Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom<br />

02.05.2012 vorgenommenen Änderungen an der MaBV um.<br />

Ferner wurde der Entwurf einer Neufassung an den Aufbau des<br />

IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern<br />

i.S. des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW PS 840)<br />

angepasst. Soweit Pflichten nach der FinVermV denen nach der<br />

MaBV entsprechen, wurden die in IDW PS 840 formulierten<br />

Anforderungen an die Prüfung sinngemäß übernommen.<br />

Bei der Neufassung der IDW RS HFA 50 - IFRS 3 - M1 und M 2<br />

handelt es sich um konkrete Sachverhalte bzw. Fallkonstellationen.<br />

Beispiele:<br />

Fall A<br />

Das Venture Capital-Unternehmen V errichtet eine Newco im<br />

Wege einer Bargründung. Anschließend erfolgt eine „verwässernde“<br />

Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts für<br />

V durch verschiedene Sacheinlagevorgänge: Das Unternehmen<br />

X legt sämtliche Anteile an seinem Tochterunternehmen T1 für<br />

25 % der Anteile an der Newco ein. Das Unternehmen Y erhält<br />

für die Einlage sämtlicher Anteile an seinem Tochterunternehmen<br />

T2 23 % der Anteile an der Newco. Somit beträgt der Anteil von<br />

V an der Newco nach der Kapitalerhöhung 52 %.<br />

Fall B<br />

Die Unternehmen X und Y gründen eine Newco. X bringt sämtliche<br />

Anteile an seinem Tochterunternehmen T1 für 52 % der<br />

Anteile an der Newco ein. Y erhält 48 % der Anteile an der<br />

Newco für die Einbringung sämtlicher Anteile an seinem Tochterunternehmen<br />

T2.<br />

In beiden Fällen vermittelt die Mehrheit der Anteile Kontrolle<br />

i.S.v. IFRS 10. Sowohl T1 als auch T2 stellen einen Geschäftsbetrieb<br />

i.S.v. IFRS 3 dar. Es handelt sich jeweils um eine Transaktion<br />

zwischen Unternehmen, die nicht unter gemeinsamer Kontrolle<br />

(common control) stehen.<br />

Problem<br />

Ein Unternehmenszusammenschluss ist eine Transaktion, durch<br />

die ein Erwerber Kontrolle über einen oder mehrere Geschäftsbetriebe<br />

erlangt (IFRS 3, Appendix A; IFRS 3.3). Bei jedem Unternehmenszusammenschluss<br />

ist eines der beteiligten Unternehmen<br />

als Erwerber zu identifizieren (IFRS 3.6 f., IFRS 3.B13 ff.). Wird der<br />

Unternehmenszusammenschluss mithilfe einer Newco durchgeführt,<br />

kommt diese nicht zwangsläufig als Erwerber in Betracht.<br />

Es muss untersucht werden, ob<br />

• die Newco genutzt wurde, um im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses<br />

Eigenkapitalanteile auszugeben.<br />

In einem solchen Fall ist nur eines der sich zusammenschließenden<br />

und bereits vor dem Zusammenschluss bestehenden<br />

Unternehmen unter Anwendung der Leitlinien von IFRS<br />

3.B13–B17 als Erwerber zu identifizieren (IFRS 3.B18). Für die<br />

Ermittlung des Erwerbers sind dann u.a. zu berücksichtigen<br />

die relative Größe der sich zusammenschließenden Unternehmen<br />

(vgl. IFRS 3.B16) sowie – bei mehr als zwei sich zusam-<br />

59


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Prüfungswesen<br />

•<br />

oder<br />

menschließenden Unternehmen – welches der Unternehmen<br />

den Unternehmenszusammenschluss veranlasst hat (vgl. IFRS<br />

3.B17).<br />

• die Newco als Gegenleistung Zahlungsmittel oder sonstige<br />

Vermögenswerte überträgt oder Schulden eingeht. Dann<br />

kann sie der Erwerber sein (IFRS 3.B18).<br />

In den Fällen A und B ist fraglich, ob die Newco trotz der Ausgabe<br />

von Eigenkapitalanteilen für den Erwerb der Anteile an<br />

den Unternehmen T1 und T2 in ihrem Abschluss als Erwerber<br />

identifiziert werden darf.<br />

Der Deutsche Steuerberaterverband wird sich, sofern von den<br />

Mitgliedsverbänden gewünscht, in die Diskussion einbringen.<br />

Wirtschaftsprüfung mit Zukunft – aktuelle Herausforderungen<br />

auf dem Branchentreffen in Berlin<br />

„Wirtschaftsprüfung mit Zukunft“ war das Leitthema der<br />

Versammlung der Wirtschaftsprüferkammer in Berlin am<br />

20.04.<strong>2018</strong>, an der rund 400 WP und vBP aus ganz Deutschland<br />

teilnahmen. Kernthemen waren die Globalisierung, die<br />

Digitalisierung sowie die demografische Entwicklung und deren<br />

Bedeutung für den Berufsstand.<br />

Christian Hirte, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister<br />

für Wirtschaft und Energie, unterstrich in seinem<br />

Grußwort die Rolle des Berufsstandes für die Wirtschaft: „Die<br />

prüfenden Berufe sind eine tragende Säule unserer Wirtschaftsordnung.<br />

Sie nehmen eine wichtige, im öffentlichen Interesse<br />

liegende, gesellschaftliche Verantwortung wahr.“ Mit Blick auf<br />

die aktuellen Herausforderungen kündigte Hirte das Investitionsprogramm<br />

„Digitalisierung des Mittelstandes“ der Bundesregierung<br />

an. Hirte zeigte sich überzeugt, dass der Berufsstand im<br />

Interesse der Mandanten und der Unternehmen in Deutschland<br />

die Potenziale der Digitalisierung nutzen wird.<br />

Dieter Kempf, Präsident des Bundesverbandes der deutschen<br />

Industrie, gab einen Einblick in die Digitalisierung der Wirtschaft<br />

4.0. In diesem sich sehr dynamisch entwickelnden Umfeld<br />

seien Industrie und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gefordert.<br />

Kempf sagte: „In Anbetracht der Entwicklung der Wirtschaftsprüfung<br />

und deren Geschäftsfelder sehe ich im Fortschreiten<br />

der Digitalisierung keine Gefährdung der Wirtschaftsprüfung,<br />

sondern vielmehr eine Steigerung von deren Attraktivität. Die<br />

Kombination von Wirtschaftsprüfung und Digitalisierung macht<br />

den Wirtschaftsprüfer zum wichtigen Partner des Unternehmens<br />

und trägt zur Attraktivität des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers<br />

bei.“<br />

Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, erläuterte<br />

zukunftsweisende Projekte der Berufsorganisation für ihre<br />

Mitglieder:<br />

• die weitere Stärkung der Dienstleisterfunktion der Kammer,<br />

insbesondere in Digitalisierungsfragen,<br />

• die Öffnung des Berufsbildes durch Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers<br />

(ermöglicht die Tätigkeit als Berufsangehöriger<br />

in Unternehmen),<br />

• eine Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens, um<br />

den Berufszugang angesichts der heutigen Lebensplanungen<br />

und -gestaltungen junger Menschen attraktiver zu machen<br />

und<br />

• Aktivitäten der Wirtschaftsprüferkammer in der Nachwuchsgewinnung.<br />

Mit Blick auf diese Herausforderungen appellierte Ziegler an<br />

die Teilnehmer: „In einer Zeit des Wandels und teilweise zu<br />

beobachtender gesellschaftlicher Unwägbarkeiten ist es gut,<br />

sich auf seine Stärken zu besinnen. Unsere große Stärke ist<br />

das Privileg des Freien Berufs, unsere Angelegenheiten in der<br />

Wirtschaftsprüferkammer selbst zu regeln. Deshalb bedeutet<br />

Wirtschaftsprüfung mit Zukunft gerade auch, die Chancen<br />

unserer beruflichen Selbstverwaltung zu nutzen, um unsere<br />

Zukunft zu gestalten!“<br />

In Workshops zu den Themen Digitalisierung, Young Professionals,<br />

Nachfolgeplanung und Qualitätskontrolle konnten sich<br />

die Teilnehmer einbringen und die Zukunftsfragen im Kreis der<br />

Kolleginnen und Kollegen vertiefen.<br />

Die Kammerversammlung der Wirtschaftsprüferkammer ist die<br />

zentrale Veranstaltung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer<br />

und vereidigten Buchprüfer in Deutschland. Sie dient der Information<br />

der Mitglieder über die Arbeit der Wirtschaftsprüferkammer<br />

sowie dem Meinungsaustausch über aktuelle Themen<br />

der Branche. (Quelle: Pressemitteilung WPK)<br />

60


Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />

EuGH: Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit<br />

Mit Urt. v. 21.02.<strong>2018</strong>, Rs. C-518/15, Ville de Nivelles / Rudy<br />

Matzak, hat der EuGH im Falle eines belgischen Feuerwehrmannes<br />

entschieden, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer<br />

zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung<br />

unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz<br />

innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, als „Arbeitszeit“ anzusehen<br />

ist.<br />

Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten<br />

Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb<br />

kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten<br />

eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten<br />

zu widmen.<br />

Der Feuerwehrdienst von Nivelles (Belgien) umfasst Berufsfeuerwehrleute<br />

und freiwillige Feuerwehrleute. Letztere nehmen an<br />

den Einsätzen teil und nehmen auch Wach- und Bereitschaftsdienste<br />

wahr. Herr Rudy Matzak wurde 1981 freiwilliger Feuerwehrmann.<br />

Außerdem ist er Angestellter eines Privatunternehmens.<br />

Im Jahr 2009 klagte er gegen die Stadt Nivelles, um<br />

u. a. eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste<br />

zu erhalten, die seiner Ansicht nach als Arbeitszeit<br />

einzuordnen sind.<br />

Die mit dem Rechtsmittel in diesem Rechtsstreit befasste Cour<br />

du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) hat<br />

entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Insbesondere möchte<br />

sie wissen, ob die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste unter<br />

die Definition der Arbeitszeit im Sinne des Unionsrechts fallen<br />

(Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der<br />

Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).<br />

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass<br />

die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von<br />

bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten<br />

nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie, darunter<br />

die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“, abweichen dürfen.<br />

Auch gestattet die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht, eine<br />

andere Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder<br />

einzuführen als die in der Richtlinie bestimmte. Auch wenn die<br />

Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, für<br />

die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer<br />

günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, besteht<br />

diese Möglichkeit nämlich nicht für die Definition des Begriffs<br />

„Arbeitszeit“. Diese Feststellung wird durch die Zielsetzung der<br />

Richtlinie bestätigt, die sicherstellen soll, dass die in ihr enthaltenen<br />

Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht<br />

unterschiedlich ausgelegt werden.<br />

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten<br />

freisteht, in ihrem jeweiligen nationalen Recht Regelungen<br />

zu treffen, die günstigere Arbeits- und Ruhezeiten für<br />

Arbeitnehmer vorsehen als die in der Richtlinie festgelegten.<br />

Ferner regelt die Richtlinie nicht die Frage des Arbeitsentgelts<br />

für Arbeitnehmer, da dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit<br />

der Union liegt. Die Mitgliedstaaten können somit in ihrem<br />

nationalen Recht bestimmen, dass das Arbeitsentgelt eines<br />

Arbeitnehmers für die „Arbeitszeit“ von dem für die „Ruhezeit“<br />

abweicht, und dies sogar so weit, dass für letztere Zeiten<br />

gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird.<br />

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Bereitschaftszeit,<br />

die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während<br />

deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers<br />

zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten<br />

– was die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich<br />

einschränkt –, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist. Insoweit ist<br />

für die Einordnung als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie entscheidend,<br />

dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber<br />

bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen<br />

muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen<br />

erbringen zu können.<br />

In dieser Rechtssache musste Herr Matzak offenbar während<br />

seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein. Zum einen<br />

war er verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort<br />

innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen<br />

musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort<br />

persönlich anwesend sein.<br />

Der Gerichthof stellt fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem<br />

Ort im vorliegenden Fall um den Wohnsitz von Herrn Matzak<br />

und nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, die Verpflichtung,<br />

persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend<br />

zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und<br />

zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von<br />

acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten<br />

eines Arbeitnehmers in Herrn Matzaks Lage einschränken<br />

können, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu<br />

widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet sich<br />

die Situation von Herrn Matzak von der eines Arbeitnehmers,<br />

der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen<br />

Arbeitgeber erreichbar sein muss.<br />

61


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Europa<br />

EUROPA<br />

KMU dürfen auf Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht hoffen<br />

Die EU-Kommission plant, die Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />

(MwStSystRL) in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen<br />

anzupassen [COM(<strong>2018</strong>) 21 final]. Die Initiative ist Teil<br />

des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan angekündigten Reformpakets.<br />

Sie wurde durch das Follow-up zu diesem Plan weiterentwickelt<br />

[COM(2017) 566 final]. Konkret plant die EU-Kommission,<br />

die Befolgungskosten für kleine und mittlere Unternehmen zu<br />

senken und die Wettbewerbssituation für diese Unternehmen<br />

zu verbessern<br />

DStV unterstützt Pläne der EU-Kommission<br />

Der DStV unterstützt die Pläne der EU-Kommission, kleine und<br />

mittlere Unternehmen von umsatzsteuerlichen Pflichten zu entlasten.<br />

In seiner Stellungnahme S 06/18 zeigt er auf, an welchen<br />

Punkten die Vorschläge allerdings noch angepasst werden<br />

sollten.<br />

Neuer Kreis an begünstigten Kleinunternehmen<br />

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem eine<br />

neue Definition für „Kleinunternehmen“ vor. Gem. Art 280a<br />

Nr. 1 MwStSystRL-E ist ein „Kleinunternehmen“ ein im Gemeinschaftsgebiet<br />

ansässiger Steuerpflichtiger, dessen Jahresumsatz<br />

in der Union 2.000.000 € nicht übersteigt. Alle Kleinunternehmen<br />

in diesem Sinne sollen bestimmte Vereinfachungen im<br />

Mehrwertsteuersystem erhalten. Die folgende Grafik stellt diese<br />

in Kurzform dar:<br />

Kleinunternehmen gem. Art. 280a Nr. 1 MwStSystRL-E<br />

= Jahresumsatz in der Union bis max. 2 Mio €<br />

von der Steuer nicht befreit<br />

von der Steuer befreit<br />

Unterschreiten der Schwellenwerte nach Art. 284<br />

MwStSystRL-E<br />

Überschreiten der<br />

Schwellenwerte nach<br />

Art. 284<br />

MwStSystRL-E<br />

Ausübung der Option<br />

zur Steuerpflicht<br />

Vereinfachungen:<br />

• Vereinfachung zum Erhalt MwSt-IdNr.<br />

(Art. 294g MwStSystRL-E)<br />

• Vereinfachte Rechnungsausstellungspflicht<br />

(Art. 220a Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL-E)<br />

• Vereinfachung der Aufbewahrungspflichten<br />

(Art. 294h MwStSystRL-E)<br />

• Verlängerung des Voranmeldungszeitraums<br />

und Verzicht auf Steuervorauszahlungen<br />

(Art. 294i und j MwStSystRL-E)<br />

Vereinfachungen:<br />

• Befreiung bzw. Vereinfachung zum Erhalt MwSt-IdNr.<br />

(Art. 294b MwStSystRL-E)<br />

• Vereinfachte Rechnungsausstellungspflicht<br />

(Art. 294c MwStSystRL-E)<br />

• Befreiung bzw. Vereinfachung der<br />

Aufbewahrungspflichten<br />

(Art. 294d MwStSystRL-E)<br />

• Befreiung bzw. zumindest längere Abgabeintervalle<br />

(Art. 294e MwStSystRL-E)<br />

Risiken durch vereinfachte Rechnungen vermeiden<br />

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem vor, dass<br />

sämtliche Kleinunternehmen nur noch vereinfachte Rechnungen<br />

ausstellen müssten. Dies birgt für Steuerpflichtige jedoch große<br />

Risiken. Überschreiten Kleinunternehmen mit ihrem Jahresumsatz<br />

unerwartet die 2.000.000 € Schwelle, könnten sie von der<br />

Vereinfachung nicht mehr profitieren. Vielmehr müssten sie unter<br />

Umständen sämtliche Rechnungen rückwirkend berichtigen. Dies<br />

62


Europa I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass es den Mitgliedstaaten<br />

zwar grundsätzlich freisteht, steuerliche Maßnahmen im Hinblick<br />

auf die Verwendung dieser Zertifikate zu erlassen; diese<br />

Maßnahmen dürfen jedoch die Zielsetzung der Richtlinie nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

Hierzu hebt der Gerichtshof hervor, dass der wirtschaftliche Wert<br />

der Zertifikate den Eckpfeiler des Systems für den Handel mit<br />

Treibhausgasemissionszertifikaten darstellt, da die Perspektive<br />

des Verkaufs der nicht verwendeten Zertifikate den Wirtschaftsteilnehmern<br />

einen Anreiz dafür bietet, in Maßnahmen zur Verwürde<br />

zu massiven administrativen Zusatzbelastungen führen.<br />

Der DStV plädiert daher dafür, dass nur von der Steuer befreite<br />

Kleinunternehmen vereinfachte Rechnungen ausstellen dürfen.<br />

Neue Schwellenwerte für die Steuerbefreiung von<br />

Kleinunternehmen<br />

Ein Mitgliedstaat könnte nach dem Vorschlag der EU-Kommission<br />

die Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer gewähren,<br />

sofern der Jahresumsatz eines Unternehmens den von ihm zu<br />

bestimmenden Schwellenwert nicht übersteigt. Der Mitgliedstaat<br />

darf den Schwellenwert hierfür nicht höher als 85.000 €<br />

festlegen. Für verschiedene Wirtschaftsbereiche sollen verschiedene<br />

Schwellenwerte eingeführt werden können.<br />

Der DStV begrüßt, dass jeder Mitgliedstaat selbst die Höhe des<br />

infrage kommenden Schwellenwerts bis zu einer einheitlichen<br />

Höchstgrenze bestimmen darf. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten,<br />

länderspezifische Besonderheiten besser abzubilden.<br />

Er steht allerdings verschiedenen – abhängig von Wirtschaftsbereichen<br />

festgelegten – Schwellenwerten innerhalb eines<br />

Mitgliedstaats ablehnend gegenüber. Hier fürchtet der DStV<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten, die erfahrungsgemäß auch zu<br />

erheblicher Mehrarbeit bei den Gerichten führen würden. Er regt<br />

an, dass Mitgliedstaaten daher lediglich einen Schwellenwert<br />

festlegen können, bis zu welchem sie eine Steuerbefreiung für<br />

Kleinunternehmen zulassen dürfen.<br />

Steuerbefreiung unabhängig vom Ansässigkeitsstaat<br />

Mitgliedstaaten, die im Mitgliedstaat ansässigen Kleinunternehmen<br />

eine Steuerbefreiung gewähren, sollen diese nach den Vorschlägen<br />

der EU-Kommission auch Kleinunternehmen gewähren,<br />

die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind. Voraussetzung<br />

für die Steuerbefreiung soll sein, dass der Jahresumsatz dieser<br />

Kleinunternehmen in der Union insgesamt 100.000 € nicht übersteigt.<br />

Zusätzlich darf der Schwellenwert, der im Nicht-Ansässigkeitsstaat<br />

gilt, vom Steuerpflichtigen nicht überschritten werden.<br />

Die Öffnung der Steuerbefreiung für nicht im Mitgliedstaat<br />

ansässige Kleinunternehmen wird insbesondere vor dem Hintergrund<br />

notwendig, da der EU-Vorschlag zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />

eine Besteuerung nach dem Bestimmungsmitgliedstaat<br />

vorsieht. Kleinunternehmen würden ohne gesetzliche<br />

Neuregelung bei grenzüberschreitender Leistungserbringung<br />

regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtig.<br />

Der DStV unterstützt das Vorhaben im Grundsatz, da Kleinunternehmen<br />

andernfalls im grenzüberschreitenden Wettbewerb<br />

benachteiligt würden. Bevor die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen<br />

auf Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat<br />

ansässig sind, ausgeweitet wird, sollte jedoch sichergestellt<br />

sein, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerbehörden<br />

funktioniert. Andernfalls würden Steuerkontrollen<br />

erschwert.<br />

EuGH: Steuer auf verkaufte oder nicht verwendete Treibhausgasemissionszertifikate unzulässig<br />

Mit Urt. v. 12.04.<strong>2018</strong>, Rs. C-302/17, PPC Power a.s. / Finančné<br />

riaditeľstvo Slovenskej republiky u.a., hat der EuGH entschieden,<br />

dass das Unionsrecht der slowakischen Steuer entgegensteht,<br />

die mit einem Satz von 80 % auf den Wert der verkauften oder<br />

nicht verwendeten Treibhausgasemissionszertifikate erhoben<br />

wurde. Eine solche Steuer beachtet nämlich nicht den Grundsatz<br />

der kostenlosen Zuteilung fast aller Zertifikate für den Zeitraum<br />

von 2008 bis 2012.<br />

Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass<br />

die Zielsetzung der Richtlinie darin besteht, es den Unternehmen,<br />

die dem System für den Handel mit Zertifikaten unterliegen, zu<br />

ermöglichen, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, ohne<br />

dass ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird. In diesem<br />

Zusammenhang sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten<br />

für den Zeitraum von 2008 bis 2012 mindestens 90 % der Zertifikate<br />

kostenlos zuteilen.<br />

In den Jahren 2011 und 2012 besteuerte die Slowakei den Wert<br />

der Treibhausgasemissionszertifikate, die von den am System<br />

für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmenden<br />

Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden,<br />

mit einem Steuersatz von 80 %. Diese Zertifikate waren den<br />

Wirtschaftsteilnehmern gemäß der Richtlinie über das System<br />

für den Handel mit Zertifikaten kostenlos zugeteilt worden.<br />

Das Unternehmen PPC Power stellt vor den slowakischen Gerichten<br />

die Vereinbarkeit dieser Steuer mit der Richtlinie in Frage. Der<br />

mit dem Rechtsstreit befasste Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht<br />

Bratislava, Slowakei) möchte vom Gerichtshof wissen, ob<br />

die Richtlinie einer solchen Steuer entgegensteht.<br />

63


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Europa<br />

ringerung ihrer Emissionen zu investieren. Daher ist es für das<br />

ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems wesentlich, dass<br />

eine von einem Mitgliedstaat erhobene Steuer diesen wirtschaftlichen<br />

Wert nicht beseitigt.<br />

Die streitgegenständliche Steuer entzieht jedoch den betroffenen<br />

Unternehmen fast den gesamten wirtschaftlichen Wert<br />

der Zertifikate, so dass diese Unternehmen jeden Anreiz verlieren,<br />

die Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen zu<br />

fördern.<br />

Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die in<br />

Rede stehende Steuer den Grundsatz der kostenlosen Zuteilung<br />

der Treibhausgasemissionszertifikate nicht beachtet und somit<br />

die Zielsetzung der Richtlinie beeinträchtigt. Folglich ist diese<br />

Steuer mit der Richtlinie nicht vereinbar.<br />

AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />

Prüffelder <strong>2018</strong><br />

Die OFD NRW hat mit Schr. v. 01.02.<strong>2018</strong>, S 2500-2013/4009 -<br />

Q 025, StBdirekt Nr. 17461, die Prüffelder für das Kalenderjahr<br />

<strong>2018</strong> mitgeteilt.<br />

Ferner hat die OFD NRW eine Zusammenstellung der dezentralen<br />

Prüffelder mitgeteilt, die durch die einzelnen Festsetzungsfinanzämter<br />

für das Jahr <strong>2018</strong> ausgewählt worden sind. Diese sind<br />

unter dem Internetauftritt der OFD NRW (www.finanzverwaltung.nrw.de/de/oberfinanzdirektion-nordrhein-westfalen<br />

)<br />

unter „Aktuelles und Presse" / „Prüffelder <strong>2018</strong>"veröffentlicht<br />

worden.<br />

Im Kalenderjahr <strong>2018</strong> werden durch die Finanzämter die zentralen<br />

Prüffelder „Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtungen", „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht<br />

(Liebhaberei) bei § 15 und § 18 EStG" sowie<br />

„Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG" bearbeitet.<br />

Die OFD NRW verbindet ihre Veröffentlichung mit der Erwartung,<br />

dass zur gegenseitigen Arbeitserleichterung bereits bei<br />

Abgabe einer Steuererklärung die zur Bearbeitung der Prüffelder<br />

notwendigen Unterlagen und Informationen eingereicht werden<br />

und Sohn eine gesonderte Anforderung durch die Finanzämter<br />

entbehrlich sein wird.<br />

Bei Änderungen wie zum Beispiel Aufnahme oder Wegfall von<br />

einzelnen Prüffeldern wird im Internet die veröffentlichte Liste<br />

aktualisiert.<br />

Behördeninformationen<br />

Folgende Finanzämter haben neue Telefonverzeichnisse etc. herausgegeben, die unter den angegebenen StBdirekt-Nrn. heruntergeladen<br />

oder mit beigefügtem Revers oder per E-Mail unentgeltlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden können:<br />

Finanzamt<br />

Verzeichnis<br />

Finanzamt Bonn-Innenstadt Telefonlverzeichnis, Stand 20.03.<strong>2018</strong> StBdirekt Nr. 9811<br />

Finanzamt Geilenkirchen Schnellübersicht-Geschäftsverteilung, Stand 01.02.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 6951<br />

Finanzamt Jülich Telefonliste, Stand 27.02.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 9836<br />

Finanzamt Leverkusen Geschäftsverteilungsplan, Stand 27.02.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 10655<br />

Finanzamt Schleiden Zimmer- und Telefonverzeichnis, Stand 01.03.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 6725<br />

Finanzamt Siegburg Telefonverzeichnis, Stand 07.03.<strong>2018</strong>, StBdirekt Nr. 12919<br />

Im Übrigen können die Telefonverzeichnisse der Finanzämter auch über die Internetseiten der Finanzverwaltung<br />

– www.finanzamt-nrw.de – abgerufen werden (vgl. StBdirekt Nr. 15259). Eine Anleitung zum Aufruf dieser Verzeichnisse<br />

finden Sie unter StBdirekt Nr. 15260.<br />

64


Aus der Finanzverwaltung I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong><br />

PERSONALIA<br />

Nachruf<br />

Wir trauern um unser Mitglied<br />

Kurt Zils<br />

Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Rechtsbeistand<br />

+ 19. Oktober 1940 † 16. April <strong>2018</strong><br />

Herr Kollege Zils gehörte unserem Verband fast 45 Jahre an. Er dokumentierte damit in besonderem Maße, dass ihm neben<br />

seiner Kanzlei und der Interessenvertretung seiner Mandanten auch die berufsständischen Anliegen von Bedeutung waren.<br />

Bemerkenswert ist seine Treue zu unserem Verband auch über sein langjähriges Berufsleben hinaus.<br />

StB vBP RB Kurt Zils war unserem Haus in besonderer Weise verbunden. Er prüfte über 20 Jahre lang die Abschlüsse unserer<br />

Akademie, wobei er uns jederzeit mit seinem Rat zur Seite stand. Darüber hinaus betreute er Akademie und Verband in<br />

sämtlichen Fragen der Lohn- und Gehaltsabrechnung.<br />

Der Verstorbene genoss nicht nur einen hervorragenden Ruf in seiner Mandantschaft, sondern auch in der Kollegenschaft.<br />

Seine berufliche Auffassung und seine Kollegialität waren beispielhaft.<br />

Wir haben Herrn Kollegen Zils dankbar zu sein und werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />

Veränderungen<br />

Am 01. Oktober 2017 hat Thomas Waza die Leitung des Referats St4 in der OFD Nordrhein-Westfalen übernommen. Er trat<br />

die Nachfolge von Arno Becker an, der das Referat acht Jahre leitete und zum 01. August 2017 die Dienststellenleitung des<br />

Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster übernahm.<br />

Am 11. Oktober 2017 wurde Dr. Susanne Reichelt als neue Dienststellenleiterin des Finanzamts Köln-Nord eingeführt. Sie<br />

folgt Josef Bürkl nach, der das Amt sei dem Jahr 2012 leitete. Frau Dr. Reichelt war bereits von 2009 bis 2012 als Leiterin in<br />

Köln-Nord eingesetzt.<br />

Christiane Fleischer ist die neue Präsidentin des Landgerichts Aachen. Justizminister Peter Biesenbach hat die 54-jährige Juristin<br />

im Rahmen einer feierlichen Amtseinführung am 21. Februar <strong>2018</strong> mit ihrem neuen Amt betraut. Christiane Fleischer folgt Dr.<br />

Stefan Weismann nach, der seit Juli 2017 als Präsident des Landgerichts Bonn fungiert.<br />

RA Dr. Florian Höld, Bonn, wurde von der Mitgliederversammlung des Bonner AnwaltVereins am 14. März <strong>2018</strong> zum neuen<br />

Vorsitzenden der Organisation gewählt. Der bisherige Vorsitzende, RA Rolf Schweigerer, stand nach sechsjähriger Amtszeit<br />

nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung.<br />

Neuer Vorsitzender des Kölner Anwaltvereins ist RA Markus Trude, der Frau RAin Pia Eckertz-Tybussek nachfolgt. RAin Eckertz-Tybussek<br />

ist nach elfjähriger Amtszeit als Vorsitzende des Kölner Anwaltvereins zurückgetreten.<br />

65


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Personalia<br />

Jubilare (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />

60-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

26.02.1958<br />

Dipl.-Kfm. Hans-Peter Kutzner<br />

Steuerberater, Hückelhoven<br />

03.03.1958<br />

Karl-Heinz Ollig<br />

Steuerberater, Köln<br />

03.03.1958<br />

Hans Josef Pohl<br />

Steuerberater RB, Köln<br />

35-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

23.02.1983<br />

Dieter Pott<br />

Steuerbevollmächtigter, Köln<br />

09.03.1983<br />

Hildegard Dölle<br />

Steuerberaterin, Pulheim<br />

10.03.1983<br />

Lieselotte Uerdingen<br />

Steuerberaterin vBP, Troisdorf<br />

11.04.1983<br />

Karin Richter<br />

Steuerberaterin, Bonn<br />

13.05.1983<br />

Gerd Tesch<br />

Steuerberater, Engelskirchen<br />

30-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

16.02.1988<br />

Dipl.-Kfm. Ulrich Schmitz<br />

Steuerberater, Bergisch-Gladbach<br />

17.02.1988<br />

Heide Decker<br />

Steuerbevollmächtigte, Aachen<br />

20.02.1988<br />

Dipl.-Fw. Bernhard Bardy<br />

Steuerberater, Jülich<br />

23.02.1988<br />

Karl-Heinz Burgmer<br />

Steuerberater, Kürten-Dürscheid<br />

24.02.1988<br />

Michael Usadel<br />

Steuerbevollmächtigter, Schleiden-Gemünd<br />

25.02.1988<br />

Constanze Biersbach-de Jong<br />

Steuerberaterin, Brühl<br />

09.03.1988<br />

Dipl.-Fw. Wilfried Posten<br />

Steuerberater, Siegburg<br />

18.03.1988<br />

Dipl.-Fw. Hans-Jürgen Pütz<br />

Steuerberater, Köln<br />

29.03.1988<br />

Marianne Kraus<br />

Steuerberaterin, Blankenheim<br />

07.04.1988<br />

Dipl.-Bw. Marita Schlupkothen<br />

Steuerberaterin, Wegberg<br />

13.04.1988<br />

Dipl.-Fw. Andreas Lauff<br />

Steuerberater, Siegburg<br />

15.04.1988<br />

Thomas Hoven<br />

Steuerberater, Rösrath<br />

25-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

03.03.1993<br />

Barry Becker<br />

Steuerberater, Köln<br />

03.03.1993<br />

Dipl.-Fw. Peter Frank<br />

Steuerberater vBP, Würselen<br />

10.03.1993<br />

Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Gottwald<br />

Steuerberater WP RB, Köln<br />

15.03.1993<br />

Dipl.-Fw. Hubert Vosen<br />

Steuerberater, Leverkusen<br />

29.03.1993<br />

Dipl.-Kfm. Manfred Robens<br />

Steuerberater, Aachen<br />

06.04.1993<br />

Dipl.-Fw. Jürgen Coenen<br />

Steuerberater, Erkelenz<br />

13.04.1993<br />

Dr. Detlef Bergrath<br />

Steuerberater WP, Bergisch Gladbach<br />

14.04.1993<br />

Dipl.-Fw. Theodor Jahnel<br />

Steuerberater, Leverkusen<br />

15.04.1993<br />

Ihno Goldenstein<br />

Steuerberater, Köln<br />

26.04.1993<br />

Manfred Habbel<br />

Steuerberater, Wipperfürth<br />

27.04.1993<br />

Dipl.-Fw. Martina Lensing<br />

Steuerberaterin, Sankt Augustin<br />

03.05.1993<br />

Dipl.-Kffr. Marietheres Marock<br />

Steuerberaterin, Bergisch Gladbach<br />

11.05.1993<br />

Konrad N.G. Salaske<br />

Steuerberater, Köln<br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I Personalia<br />

Neue Mitglieder (16.02.<strong>2018</strong> – 15.05.<strong>2018</strong>)<br />

Bezirk Aachen<br />

PartGmbB Norbert Gerhards & Partner<br />

Baesweiler<br />

StB Marcus Giese<br />

Eschweiler<br />

StB M.Sc.Thomas Hahn<br />

Eschweiler<br />

StBin Sabine Schebesta<br />

Eschweiler<br />

StB M.Sc. Lukas Woltery<br />

Aachen<br />

Bezirk Bonn<br />

StBin Dipl.-Kffr. Verena Ede<br />

Alfter<br />

StB WP Dipl.-Kfm. Jürgen Koller<br />

Bad Breisig<br />

StB Michael Kürten<br />

Bornheim<br />

Bezirk Düren-Jülich<br />

StBin Kerstin Büttgen<br />

Niederzier-Ellen<br />

Bezirk Euskirchen-Schleiden<br />

StB Frank Soens<br />

Dahlem<br />

StB Dipl.-Vw. Volker Küpper<br />

Euskirchen<br />

StB B.A. Daniel-Jakob Rupperath<br />

Swisttal<br />

StBin Julia Zimmer<br />

Bad Münstereifel<br />

Bezirk Köln<br />

StB B.A. Michael Altwicker<br />

Mönchengladbach<br />

StBin Nadine Becker<br />

Köln<br />

StB Christian Böhm<br />

Köln<br />

StB Jens Dohmen<br />

Köln<br />

StBin Dipl.-Kffr. Melanie Friedrich-Golla<br />

Mönchengladbach<br />

StB WP Marc Klein<br />

Köln<br />

StB M.Sc. Claudio Rizzo<br />

Köln<br />

StBin Simone Schlender<br />

Köln<br />

StB Marcel Werner<br />

Köln<br />

StB M.Sc. Maximilian Winter<br />

Köln<br />

Bezirk Rhein.-Berg.-Kreis<br />

StBin Dipl.-Kffr. Sabine Nentwig<br />

Bergisch Gladbach<br />

StBin Dipl.-Kffr. Helena Schneider<br />

Overath<br />

Bezirk Rhein-Erft-Kreis<br />

StB Christian Frein<br />

Wesseling<br />

StB Dipl.-Kfm. Ruben Visscher<br />

Pulheim<br />

Bezirk Selfkant<br />

StB Dipl.-Fw. Frank Florax<br />

Heinsberg<br />

StB Daniel Kasper<br />

Erkelenz<br />

StB Dipl.-Fw. Volkmar Kippes<br />

Hückelhoven<br />

StB B.A. Jens Kuypers<br />

Gangelt<br />

StBin Laura Merten<br />

Heinsberg<br />

StBin Agnes Meures<br />

Selfkant<br />

StB Heike Waschlowsky<br />

Geilenkirchen<br />

Bezirk Siegburg<br />

PartGmbB megra StBG/WPG<br />

Troisdorf<br />

StBin Dipl.-Kff. Lidia Gehrmann<br />

Sankt Augustin<br />

WICHTIGE TERMINE<br />

Verband<br />

Datum<br />

Thema<br />

21. - 23. Juni <strong>2018</strong> Rügener Steuerfachtage, Rügen, Kurhaus Binz<br />

04. Juli <strong>2018</strong> Sommerfest des Verbandes<br />

07. - 09. Oktober <strong>2018</strong> Deutscher Steuerberatertag<br />

13. November <strong>2018</strong> Verbandstag mit Mitgliederversammlung<br />

68


Seminarübersicht Juli - September <strong>2018</strong><br />

Ganztagsseminare<br />

jeweils von 09:30 Uhr bis 16:45 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />

Datum Thema Dozent/en<br />

10.07.<strong>2018</strong> Vereine und Steuern RA FAStR Dr. Alvermann<br />

11.07.<strong>2018</strong> Unternehmensnachfolge aus zivilrechtlicher und steuerlicher Sicht* RA FAStR Arens<br />

10.09.<strong>2018</strong> Aktuelle ertrag- und erbschaftsteuerliche Beratungsschwerpunkte bei der<br />

Unternehmensnachfolge*<br />

Prof. Dr. Kaminski<br />

17.09.<strong>2018</strong> Die GmbH in der Betriebsprüfung StB Dipl.-Fw. Posdziech<br />

20.09.<strong>2018</strong> Umstrukturierung rund um die GmbH Prof. Dr. Ott<br />

27.09.<strong>2018</strong> Aktuelle Beratungsschwerpunkte bei Personengesellschaften StB Dipl.-Fw. Hansen<br />

Halbtagsseminare<br />

jeweils von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />

Datum Thema Dozent/en<br />

06.09.<strong>2018</strong> Stolperfalle Scheinselbstständigkeit KK-Bw. Dondrup<br />

12.09.<strong>2018</strong> Verluste steueroptimiert einsetzen Dipl.-Fw. Tillmann<br />

24.09.<strong>2018</strong> Neue Prüfungsmethoden im Widerstreit zwischen Rechtsprechung und Verwaltung Dipl.-Fw. Wullkotte<br />

* Das Seminar ist zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) geeignet.<br />

Sommer-Seminar <strong>2018</strong><br />

jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

Datum Thema Dozent/en<br />

25.07.<strong>2018</strong> Sozialversicherung - Check Up Dipl.-Bw. Frank<br />

01.08.<strong>2018</strong> Lohnsteuer - Check Up Dipl.-Bw. Frank<br />

08.08.<strong>2018</strong> Umsatzsteuer - Check Up StB Dipl.-Fw. Janzen<br />

NEU!<br />

Sommer-<br />

Seminar<br />

<strong>2018</strong><br />

Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />

Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />

www.akademie-stuw.de<br />

info@akademie-stuw.de<br />

Registrier-Nr. 483326


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2018</strong> I<br />

Impressum<br />

Die Literaturhinweise sind diesen <strong>VerbandsNachrichten</strong> als Anlage beigefügt. Wir empfehlen ihre Beachtung. Wir weisen darauf hin, dass<br />

sämtliche Werke, die in den Literaturhinweisen beschrieben werden, in unserer Verbandsbibliothek zur Verfügung stehen und von den<br />

Mitgliedern unseres Verbandes eingesehen und ggf. auch ausgeliehen werden können.<br />

Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, Tel. 02203-993090.<br />

Anlagen:<br />

• Anforderungsrevers<br />

• Literaturhinweise<br />

• Fragebogen Gehalts- und Praxiskostenumfrage <strong>2018</strong><br />

• Tagungsorte der Akademie<br />

• Einladung zum 41. Deutschen Steuerberatertag vom 07.-09. Oktober in Bonn<br />

• Aktuelle Tarife <strong>2018</strong><br />

Beilagen:<br />

• lexoffice Steuerberatersuche<br />

Wir bitten um Beachtung.<br />

Impressum<br />

<strong>VerbandsNachrichten</strong> des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />

Herausgeber: Steuerberater-Verband e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />

Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln · Telefon: 02203-993090 · Telefax: 02203-993099<br />

E-Mail: geschaeftsstelle@stbverband-koeln.de · Internet: www.stbverband-koeln.de<br />

Chefredakteur: Dr. Wilfried Bachem<br />

Redaktion: Manfred Hofstede, Dr. Dominik Scheuerer<br />

Redaktionsschluss: 15.05.<strong>2018</strong><br />

Anzeigen: Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste vom 01. März 2017 gültig. Sie kann beim Herausgeber angefordert und auf der<br />

Homepage des Verbandes eingesehen werden.<br />

Bildnachweis: Titelbild © Coloures-Pic / © Telekom (S. 4, 12) / © Deutsche Bank AG (S. 4, 31 / © Büro MdB Herbrand (S. 15) /<br />

© Deutscher Bundestag (S. 44) / © DATEV eG (S. 48) / istockphoto.com / stock.adobe.com<br />

Alle Angaben ohne Gewähr.<br />

Weibliche/männliche Schreibweise: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel die männliche Schreibweise verwendet.<br />

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch die weibliche Schreibweise impliziert.<br />

Namentlich gekennzeichnete Beiträge anderer Autoren brauchen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinzustimmen.<br />

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