VerbandsNachrichten 1 I 2018
VerbandsNachrichten 1 I 2018
VerbandsNachrichten 1 I 2018
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1/<strong>2018</strong><br />
NEUJAHRSEMPFANG<br />
Rückblick auf 100 Jahre BFH/RFH<br />
GEFAHRGUT BARGELD<br />
Die Kasse im Fokus der<br />
Finanzverwaltung<br />
EU-KOMMISSION<br />
Vorschläge zur grundlegenden<br />
Änderung der B2B-Besteuerung
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der Grünen Reihe: EStG, KStG und<br />
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Editorial I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
EDITORIAL<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
auch in Zeiten einer geschäftsführenden Bundesregierung<br />
geht die Facharbeit in den Bundesministerien intensiv weiter.<br />
So beschäftigten sich diverse Arbeitsgruppen intensiv mit der<br />
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Die Bundesländer wollen<br />
eine nationale Anzeigepflicht gesetzlich verabschieden. Die Europäische<br />
Kommission und die OECD haben grenzüberschreitende<br />
Regeln erarbeitet. Der DStV begleitet diese Bestrebungen auf<br />
allen Ebenen sehr kritisch, indem er Stellungnahmen einreicht<br />
und intensive Gespräche führt. Die Vorstellungen der Bundesländer<br />
gehen so weit, dass die Verschwiegenheitspflicht für<br />
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Anzeige von Steuergestaltungen<br />
aufgegeben werden soll. Hierdurch würden verfassungsrechtlich<br />
gesicherte Berufsausübungsregeln aufgegeben<br />
und das Verhältnis des Beraters zu seinem Mandanten erheblich<br />
belastet. Dies kann und darf nicht hingenommen werden.<br />
Inzwischen liegen die Entwürfe von BMF-Schreiben zur Änderung<br />
des AEAO zu § 146 AO (Einzelaufzeichnungspflicht) und<br />
zu § 146b AO (Kassen-Nachschau) vor. Was die Einzelaufzeichnungspflicht<br />
betrifft, deutet alles darauf hin, dass wir uns mit<br />
unseren Vorstellungen durchgesetzt haben. Die vollständige<br />
Aufzeichnung von Kundendaten soll nicht erforderlich sein,<br />
wenn ein Einzelhandelsgeschäft oder ein vergleichbares Dienstleistungsunternehmen<br />
einen hohen Anteil an Laufkundschaft<br />
hat. Weiteren, erheblichen Klärungsbedarf sehen wir, was die<br />
Anpassung der Regelung zur Kassennachschau betrifft. Die Unsicherheit<br />
bei den Kollegen und Kolleginnen sowie Mandanten ist<br />
enorm. Der gesetzliche Rahmen gilt bereits seit dem 01.01.<strong>2018</strong>;<br />
das klärende BMF-Schreiben liegt jedoch bisher nur im Entwurf<br />
vor. Dieser sieht u.a. vor, dass die Kassennachschau nicht nur<br />
während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, sondern<br />
auch außerhalb dieser Zeiten stattfinden darf. Konkret ist vorgesehen,<br />
dass der Amtsträger u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen<br />
Kassenaufzeichnungen einen sog. Kassensturz verlangen<br />
kann, es sei denn, dies wäre unangemessen. Was unter „unangemessen“<br />
zu verstehen ist, wird nicht ausgeführt. Auch der<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss nach unserer Auffassung<br />
gewahrt sein. Wir haben in zwei Schreiben Klarstellungen<br />
gefordert und warten aktuell die Reaktionen aus dem BMF ab.<br />
Intensiv wird weiter über die Deregulierungsüberlegungen der<br />
EU-Kommission diskutiert. Dass in Zukunft jede berufsrechtliche<br />
Änderung in unserem Berufsstand zuerst der Kommission<br />
in Brüssel angezeigt werden muss, erscheint immer wahrscheinlicher.<br />
Wir sind weiterhin in intensiven Gesprächen mit<br />
unseren politischen Vertretern im EU-Parlament. Es hat aber<br />
den Anschein, dass die Parlamentarier die Meinung der Kommission<br />
inzwischen verinnerlicht haben und auch selbst einen<br />
Abschluss wollen. Aktuell wird die Dienstleistungskarte noch in<br />
Frage gestellt. Wie lange noch bleibt abzuwarten.<br />
Viele Fragen, die uns direkt in unserer Arbeit berühren, stehen<br />
aktuell zur Entscheidung an. Es ist wichtig, dass wieder eine von<br />
einer parlamentarischen Mehrheit getragene Bundesregierung<br />
die Arbeit aufnimmt und damit unsere Interessen in Europa wie<br />
auch national vertritt. Wir brauchen Unterstützung für eine Fortführung<br />
unserer so wichtigen Arbeit im Interesse des Gemeinwohls<br />
und insbesondere im Interesse unserer Mandanten.<br />
Mit freundlichen, kollegialen Grüßen<br />
Ihr<br />
StB/WP Harald Elster<br />
- Präsident -<br />
03
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Inhalt<br />
<strong>2018</strong><br />
20 30<br />
AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />
07<br />
Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />
28<br />
28<br />
Eingaben und Stellungnahmen<br />
Verbändeforum EDV<br />
08<br />
12<br />
15<br />
16<br />
20<br />
20<br />
20<br />
21<br />
21<br />
22<br />
22<br />
Neujahrsempfang am 13. Januar <strong>2018</strong> im „Excelsior Ernst“,<br />
Köln<br />
15. Deutscher Finanzgerichtstag am 22. Januar <strong>2018</strong><br />
Präsident Elster trifft NRW-Wirtschaftsminister Pinkwart<br />
Pressespiegel<br />
24. Rügener Steuerfachtage im Travel Charme Kurhaus Binz<br />
Empfehlen lohnt sich! Wertvolle Prämien warten auf Sie!<br />
Kooperation mit Mercedes-Benz<br />
Neue BBE-Studie zu GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen<br />
Geplante Termine des EDV-Arbeitskreises<br />
Geplante Termine im AK Restrukturierung und Unternehmensplanung<br />
Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />
SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />
29<br />
30<br />
32<br />
33<br />
BFB sieht Chancen und Risiken für die Freien Berufe<br />
Fit für die Zukunft? – DATEV-Branchenmonitor: StB blicken<br />
mit Optimismus in die Zukunft<br />
Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung,<br />
Teil 1<br />
Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung,<br />
Teil 2<br />
AKTUELLES STEUERRECHT<br />
36<br />
38<br />
Verstöße gegen Offenlegungspflichten – jährliche Bußgelder<br />
in dreistelliger Mio.-Höhe<br />
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung<br />
abziehbar<br />
22<br />
Brückentage<br />
38<br />
Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für<br />
Verzinsungszeiträume im Jahr 2013<br />
AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />
24 Jahresauftaktgespräch mit der Deutschen Steuergewerkschaft<br />
24 Präsident Elster zu Gespräch im Bundeswirtschaftsministerium<br />
24 Gespräch mit der EU-Kommission zur Anzeigepflicht von<br />
Intermediären<br />
25 Geplante Einführung einer Europäischen Dienstleistungskarte<br />
– DStV und BStBK beziehen gemeinsam Stellung<br />
26 DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter<br />
Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze<br />
27 Betriebswirtschaftliche Beratung durch StB ist förderungsfähig<br />
– Klarstellung des BMWi<br />
28 Neue Rahmenverträge mit Hotels<br />
38<br />
39<br />
39<br />
39<br />
40<br />
41<br />
42<br />
42<br />
42<br />
Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung<br />
eines Miterben<br />
Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen<br />
Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen<br />
Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen<br />
Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender<br />
Finanzierungshilfen<br />
Anforderungen an Kassenaufzeichnungen einer offenen<br />
Ladenkasse bei Einnahmen-Überschussrechnung<br />
Rechtzeitiger Einspruch beim unzuständigen Finanzamt<br />
Fristwahrende Einreichung einer Steuererklärung beim<br />
unzuständigen Finanzamt<br />
Zur Frage nach einer einschlägigen Berichtigungsvorschrift<br />
bei fehlerhafter Anwendung der 10-Tage-Regelung<br />
04
Inhalt I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
53<br />
43<br />
43<br />
43<br />
43<br />
44<br />
44<br />
44<br />
45<br />
45<br />
45<br />
45<br />
Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung nach<br />
§ 60 EStDV – Wegfall der Nichtbeanstandungsregelung<br />
ab VZ 2017<br />
Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung<br />
einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung<br />
Geschenke an Geschäftspartner<br />
Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />
bei der Dienstwagenbesteuerung<br />
Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb<br />
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe<br />
Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit der<br />
Betreuung eines Haustieres<br />
Unterhaltsaufwendungen an den Lebensgefährten / die<br />
Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastungen<br />
Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche<br />
Belastung<br />
Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern<br />
bei Einnahme-Überschussrechnung<br />
BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft<br />
Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit<br />
durch Rechtsvorschrift festgelegt ist<br />
EUROPA / INTERNATIONALES<br />
50<br />
50<br />
51<br />
52<br />
53<br />
58<br />
BMF-Schreiben zum Stand internationaler DBA`s<br />
EFAA-MicroBilG-Umfrage zeigt: Steuerberater bemängeln<br />
unzureichende Erleichterungen<br />
Rechtstreue-Pakt – DStV nimmt Binnenmarkt-Informationsinstrument<br />
(SMIT) der EU-Kommission ins Visier<br />
Erfolg des DStV im Rahmen der Entschließung des Europaparlaments<br />
zur Reform der freiberuflichen Dienstleistungen<br />
Vorschläge der EU-Kommission zum Mehrwertsteuersystem<br />
für den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen<br />
(B2B) – Stellungnahme des DStV<br />
Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der<br />
MWSt-Richtlinie in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze –<br />
Stellungnahme des DStV<br />
AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />
61<br />
61<br />
Prüffelder <strong>2018</strong><br />
Behördeninformationen<br />
PRÜFUNGSWESEN<br />
46<br />
46<br />
WP organisieren sich zunehmend in Netzwerken<br />
Weiterhin erhebliche Bedenken der WP und StB<br />
gegen das EU-Dienstleistungspaket – Brandbrief an<br />
Bundeswirtschaftsministerin Zypries<br />
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />
47<br />
47<br />
47<br />
49<br />
Beraterhaftung bei Versäumung rechtzeitiger Selbstanzeige<br />
Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen<br />
Fehlende Rechtssicherheit für Steuerberater bei der Erbringung<br />
von Rechtsdienstleistungen<br />
Vergütungsrecht: Auslagenersatz trotz Flatrate-Vertrages?<br />
PERSONALIA<br />
62 Veränderungen<br />
63 20-jähriges Dienstjubiläum<br />
64 Jubilare (16.08.2017 – 15.11.2017)<br />
66 Neue Mitglieder (16.08.2017 – 15.11.2017)<br />
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05
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Je Abschnitt werden zehn Klausuren von jeweils sechs<br />
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Im Anschluss werden die Klausuren am gleichen Tage – in der<br />
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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />
7.–9. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn<br />
AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />
Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />
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20<br />
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21. – 23. Juni <strong>2018</strong> in Binz auf Rügen im<br />
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04. Juli <strong>2018</strong>, 18:30 Uhr, auf dem Gelände<br />
der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />
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Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />
08. – 09. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn im World Conference Center Bonn, direkt am Rheinufer.<br />
Eingeleitet wird die Tagung für die Gäste und Teilnehmer aus dem Bereich unseres Verbandes mit<br />
einem „Begrüßungsabend mit landsmannschaftlichem Anklang“<br />
Sonntag, 07. Oktober <strong>2018</strong>, nach dem Empfang des Deutschen Steuerberaterverbandes, in Bonn.<br />
Die Einzelheiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />
07
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Neujahrsempfang am 13. Januar <strong>2018</strong> im „Excelsior Ernst“, Köln<br />
Antonie Schweitzer, Köln<br />
Präsident Elster begrüßte rund 200 Gäste zum Neujahrsempfang<br />
Ein glanzvoller Jahresauftakt: Zum traditionellen Neujahrsempfang<br />
am 13. Januar im Hotel Excelsior, Köln, begrüßte StB/WP<br />
Harald Elster, Präsident des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln<br />
und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., etwa 200<br />
Ehrengäste aus Politik, Wirtschaft und Medien. Repräsentanten<br />
der großen Parteien, der berufsständischen Institutionen und<br />
Kammern, der Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit waren der<br />
Einladung gefolgt.<br />
Neujahrsansprache des Präsidenten<br />
Harald Elster blickte zurück auf ein wirtschaftlich erfolgreiches<br />
Jahr 2017 mit sprudelnden Steuereinnahmen und – dank niedriger<br />
Zinsen – enormem Investitionsvolumen und hoher Konsumbereitschaft<br />
der Verbraucher. Die Prognosen für <strong>2018</strong> seien<br />
ebenfalls optimistisch. Trotz der positiven Wirtschaftslage dürfe<br />
man sich auf dem Erreichten jedoch nicht ausruhen und müsse<br />
notwendige Reformen zügig in Angriff nehmen.<br />
Mit einem deutlichen Appell an die Verhandlungspartner forderte<br />
der Präsident, die Regierungsbildung nach dem Scheitern von<br />
„Jamaika“ zügig voranzutreiben. Demokratisch gewählte Politiker<br />
müssten zur Übernahme von Verantwortung bereit sein; jede<br />
weitere Verzögerung schade dem Ansehen der Bundesrepublik.<br />
Der Bericht zu den Sondierungsgesprächen sehe keine Steuererhöhungen<br />
vor, stellte Elster fest, auch keine Anhebung des<br />
Spitzensteuersatzes. Er bemängelte jedoch, dass keine Stellungnahme<br />
zu einer notwendigen Reform der Unternehmenssteuer<br />
erfolgte, wie sie in den USA und China bereits beschlossen<br />
wurde. Für den Solidaritätszuschlag sei nur ein schrittweiser<br />
Abbau vorgesehen, nicht dessen Abschaffung, kritisierte der<br />
Präsident. Das Ziel dieser 1991 eingeführten Sonderbelastung<br />
sei inzwischen erfüllt und ihre Notwendigkeit daher hinfällig. Als<br />
einzig logische und zu rechtfertigende Konsequenz hieraus forderte<br />
er die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags.<br />
Reformbedarf erkannte Präsident Elster auch für die zuletzt 1964<br />
überarbeitete Grundsteuer. Sollte das Bundesverfassungsgericht<br />
die geltende Rechtslage für verfassungswidrig erklären, hätte die<br />
Politik schwierige Fragen zu klären. 25 Millionen Grundstücke<br />
müssten gegebenenfalls neu bewertet werden – eine schwer zu<br />
bewältigende Aufgabe. Es sei daher im Interesse aller Beteiligten,<br />
eine praktikable, in der Praxis handhabbare Neuregelung zu treffen.<br />
„Der Technologiestandort Deutschland muss auf internationalen<br />
Standard angehoben und nicht zurückgebaut werden“, forderte<br />
Harald Elster. In den Ballungszentren habe der Breitbandaufbau<br />
bereits einen hohen Standard erreicht; im ländlichen Raum<br />
hingegen komme es für die dort ansässigen Unternehmen und<br />
Kanzleien aufgrund technischer und administrativer Probleme<br />
häufig zu Wettbewerbsnachteilen.<br />
„Der Technologiestandort Deutschland<br />
muss auf internationalen Standard<br />
angehoben und nicht zurückgebaut<br />
werden“<br />
Harald Elster<br />
08
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Vordere Bildreihe v.r.n.l.: VP StB Egbert Dahley, DStV-HGF Prof. Dr. Axel Pestke,<br />
Ehrenpräsident Helmut Schmitz, Antonie Schweitzer<br />
V.l.n.r.: VP StB Dipl.-Kfm. Harald Patt, Karsten Möring MdB CDU, Dr. Georg<br />
Kippels MdB CDU, StB Markus Herbrand MdB FDP<br />
Dezidiert ging der Präsident auf die Situation der Freien Berufe<br />
im europäischen Raum ein und wandte sich vehement gegen<br />
die Deregulierungsbestrebungen dort. Diese würden seinen<br />
Beobachtungen zufolge mit verstärkter Intensität vorangetrieben<br />
– und zwar mit „dramatischen Auswirkungen“ auf die Freien<br />
Berufe. Elster bezeichnete es als erschreckend, wie massiv die<br />
Europäische Kommission und teilweise auch Europaabgeordnete<br />
bewährte Strukturen in Frage stellen. Seiner Erfahrung nach<br />
entfallen heute – im Gegensatz zu früher – bereits 50 % der<br />
Lobbyarbeit auf Europa, und der Anteil der nationalen Lobbyarbeit<br />
gehe weiter zurück. In immer mehr Rechtsgebieten fielen<br />
die Vorentscheidungen in Brüssel, während dem nationalen<br />
Gesetzgeber nur noch die Umsetzung verbleibe.<br />
Die Europäische Kommission drohe sich mit ihren Vorschlägen<br />
zu dem von ihr geplanten Binnenmarktpaket der Europäischen<br />
Union fast vollständig durchzusetzen – trotz massiven Widerstands<br />
der Freien Berufe. Auch der Bericht des PANA-Ausschusses<br />
des Europäischen Parlaments lasse erhebliche Auswirkungen<br />
auf die Selbstverwaltung der Freien Berufe befürchten.<br />
Ansprache des Festredners Prof. Dr. Mellinghoff<br />
Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofes,<br />
nahm seine Zuhörer mit auf eine spannende Reise in die Vergangenheit<br />
und erinnerte zunächst an die Gründung des Reichsfinanzhofes<br />
am 01.10.1918 in politisch und wirtschaftlich turbulenten<br />
Zeiten nach dem Ersten Weltkrieg, der eine grausige<br />
Bilanz hinterließ. Sodann skizzierte er wesentliche Etappen der<br />
fast hundertjährigen Entwicklung der Finanzgerichtsbarkeit. So<br />
habe schon Prof. Dr. Ottmar Bühler sich dem Gedanken einer<br />
einheitlichen Unternehmenssteuer gewidmet. Prof. Dr. Werner<br />
Flume habe bereits im Jahre 1948 die Ansicht vertreten, die<br />
Besteuerung dürfe nicht mehr als 50 % der Einkünfte erfassen.<br />
Nachhaltig gültig ist dessen Aussage: „Es kann auch nicht<br />
zweifelhaft sein, dass Tatbestände der Vergangenheit, die sich<br />
noch für die Zukunft auswirken, wegen dieser Auswirkung für<br />
die Zukunft einer Neuregelung unterworfen werden können.“<br />
Schließlich hob der BFH-Präsident hervor, dass die Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Zinsbesteuerung<br />
auch das Verifikationsprinzip verankert habe.<br />
Entschieden wandte sich der Präsident weiterhin gegen die Anzeigepflicht<br />
für Steuergestaltungen, die mit dem für den Berufsstand<br />
geltenden Verschwiegenheitsgebot nicht vereinbar sei.<br />
„Bereits 1948 wurde gefordert, dass<br />
die Besteuerung nicht mehr als 50 %<br />
der Einkünfte erfassen dürfe.“<br />
Prof. Dr. Mellinghoff<br />
Bevor er sehr differenziert auf aktuelle Themen einging, hob<br />
er die generelle Bedeutung des Rechts und rechtsstaatlich fundierter<br />
Besteuerungsgrundsätze für ein faires und gerechtes<br />
Steuersystem hervor. Die Beschäftigung mit dem Besteuerungsrecht<br />
sei immer zeitgebunden und enthalte Maßstäbe, die einen<br />
gewissen Ewigkeitswert haben.<br />
Präsident Elster begrüßt Prof. Dr. Mellinghoff<br />
09
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Prof. Dr. Mellinghoff führte die Zuhörer auf eine Zeitreise seit Gründung des RFH 1918<br />
Die Bürger und Unternehmen hätten grundsätzlich das Recht,<br />
ihre steuerlichen Angelegenheiten so zu gestalten, dass sie möglichst<br />
wenig Steuern zahlen müssen: „Man ist nicht verpflichtet,<br />
sein Leben so auszurichten, dass man möglichst viele Steuern<br />
zahlt“. Prof. Dr. Mellinghoff führte das Beispiel eines deutschen<br />
Konzerns an, dem vorgeworfen wurde, dass er eine Finanzierungsgesellschaft<br />
in Luxemburg hat. Er erwirtschaftete Geld, das<br />
er in verschiedenen Ländern verdient hatte, und transferierte es<br />
in einen anderen Staat. Dabei stelle sich die Frage: „Ist das Unternehmen<br />
verpflichtet, diesen Gewinn in einem Staat anzulegen,<br />
in dem hohe Steuern gezahlt werden müssen?“<br />
Man müsse unterscheiden zwischen Handlungsformen, die völlig<br />
legal sind, um mit anderen Firmen mithalten zu können, und<br />
systematischer Steuerhinterziehung, betonte der BFH-Präsident.<br />
Investigative Journalisten und Whistleblower hätten in den letzten<br />
Jahren viele Gestaltungen an die Öffentlichkeit gebracht: zu<br />
Offshore Leaks, Luxemburg Leaks, Swiss Leaks. Viel zu oft habe<br />
man dabei sehr leichtfertig und ohne intensive Auseinandersetzung<br />
den Stab gebrochen. Es sei bereits unmittelbar nach dem<br />
Brexit damit geworben worden, dass Unternehmen in England<br />
steuerliche Vorteile erhalten sollen. Kein Cent der Billionen, die<br />
in Steueroasen lagern, würde in Europa versteuert, und Gestaltungen<br />
der Art, wie von Apple und Amazon vorgenommen,<br />
wären nach deutschem Recht nicht möglich. Der Steuerwettbewerb<br />
finde allerdings nicht nur unter den Staaten statt, sondern<br />
auch unter den Regionen und Ländern, die unterschiedliche<br />
Wirtschafts- und Steuersysteme aufweisen. Als Beispiel<br />
führte er die in den Kommunen geltenden unterschiedlichen<br />
Hebesätze für die Gewerbesteuer an. Auch die Berechtigung<br />
der Zinsschranke stellte er in diesem Zusammenhang in Frage.<br />
Hybride Gestaltungen, erläuterte der BFH-Präsident, führten<br />
dazu, dass Rechtsträger in einzelnen Staaten unterschiedlich<br />
behandelt werden. So gelte eine GmbH & Co. KG in einem Land<br />
als Personen-, im anderen aber als Kapitalgesellschaft, was nicht<br />
hinzunehmen sei. Zins- und Lizenzaufwendungen führten dazu,<br />
dass Gewinne besonders leicht ins Ausland überführt werden<br />
können. IP-Boxen bezeichnete der Festredner in diesem Zusammenhang<br />
als „Ärgernis“, da sie in manchen Ländern weit unter<br />
Regelbesteuerungssatz besteuert werden. Kriminellen Aktivitäten<br />
wie dem Umsatzsteuer-Betrug müsse entschieden entgegengetreten<br />
werden.<br />
Blick in den voll besetzten Festsaal des „Excelsior Ernst“<br />
Selbstverständlich seien Steuerhinterziehung, -kriminalität und<br />
-betrug zu verurteilen, resümierte der BFH-Präsident. Neben<br />
eindeutigen Straftatbeständen gebe es jedoch zahlreiche Grauzonen,<br />
und hier seien die Mitgliedstaaten aufgefordert zu handeln.<br />
Weder im Bundestag noch im Europäischen Parlament<br />
werde hierzu eine hinreichende Diskussion geführt. Wenn nati-<br />
10
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
onale oder internationale steuerrechtliche Regelungen Lücken<br />
enthielten, müssten diese mit Mitteln des Rechts geschlossen<br />
werden. Die gegenwärtige Diskussion zu den Panama und<br />
Paradise Papers werde durch hohe Emotionalität getrieben,<br />
und im Vordergrund stehe häufig die Frage nach der Moralität.<br />
Es gelte jedoch, die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der<br />
Besteuerung wieder in den Fokus zu stellen. Primär sei es die<br />
Sache der Staaten und der jeweiligen nationalen Gesetzgeber,<br />
ein kohärentes Steuersystem bereitzustellen. Aus Gründen des<br />
internationalen Steuerwettbewerbs kämen sie dieser Verpflichtung<br />
allerdings nicht immer nach.<br />
Abschließend stellte der BFH-Präsident fest, dass die Steuerehrlichkeit<br />
in den letzten Jahren generell zugenommen habe – auch<br />
bedingt durch die zahlreichen Selbstanzeigen infolge der Steuer-CDs.<br />
Er betonte allerdings, der Staat dürfe nicht dazu anstiften,<br />
dass kriminelles Unrecht geschieht. Der Austausch unter den<br />
Staaten sei sehr wichtig, und der internationale Datenaustausch<br />
werde in Zukunft vieles regeln.<br />
Die einzelnen Redebeiträge gaben für den anschließenden Empfang<br />
sehr viel Diskussionsstoff.<br />
„Die Staaten der Welt müssen<br />
kohärente Steuersysteme<br />
bereitstellen.“<br />
Prof. Dr. Mellinghoff<br />
StB WP RB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw. Prof. Dr. Fritz Eggesiecker und Dr. Martin Stollfuß,<br />
Stollfuß Medien<br />
Klaus-Peter Mertes, DATEV, und VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm Pesch (v.l.n.r.)<br />
Rüdiger Scholz MdL CDU, VM StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Mödder, und Romina<br />
Plonsker MdL CDU<br />
VM StB Dipl.-Bw. P. Alexander Groeger, und Joachim Hütten, Volksbank Bonn<br />
11
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
15. Deutscher Finanzgerichtstag am 22. Januar <strong>2018</strong><br />
Antonie Schweitzer, Köln<br />
In Vertretung des verhinderten Präsidenten des Finanzgerichtstages,<br />
Prof. Jürgen Brandt, eröffnete der Präsident des Finanzgerichts<br />
Köln, Benno Scharpenberg, die Fachtagung mit etwa<br />
300 Teilnehmern und renommierten Referenten aus Gerichtsbarkeit,<br />
Wissenschaft, Institutionen und berufsständischen<br />
Vereinigungen. Im Fokus stand in diesem Jahr das Steuerrecht<br />
im Spannungsverhältnis von Gesetzgebung, Verwaltung und<br />
Rechtsprechung.<br />
Benno Scharpenberg, Präsident des FG Köln, eröffnete den 15. Dt. FG-Tag<br />
Unter dem Motto „100 Jahre Deutsche Finanzgerichtsbarkeit“<br />
fand am 22. Januar <strong>2018</strong> der 15. Deutsche Finanzgerichtstag im<br />
Kölner Maternushaus statt: Er versteht sich als anspruchsvolles<br />
„Forum der Finanzgerichtsbarkeit für die steuerrechtliche und<br />
steuerpolitische Fachdiskussion mit Verwaltung, Politik, Anwaltschaft<br />
und Steuerberaterschaft“.<br />
Grußwort des NRW-Justizministers Peter Biesenbach<br />
Der NRW-Justizminister ging in seinem Grußwort auf das Motto<br />
des Tages ein: Im Spannungsfeld von Gesetzgebung, Verwaltung<br />
und Rechtsprechung wirken nationale und übernationale<br />
Prägungen, stellte er fest. Diese „Gemengelage“ werde durch<br />
die Diskussion über die Meldepflicht bei grenzüberschreitenden<br />
Gestaltungen zusätzlich verschärft. Einige Staaten schafften<br />
Anreize durch niedrige Besteuerungen. Es stelle sich jedoch die<br />
Frage, ob sich die BRD an diesem Wettbewerb beteiligen wolle.<br />
Der Rechtsschutz könne generell nur durch die Unabhängigkeit<br />
der Gerichte wirksam gewährleistet werden, betonte Peter Biesenbach.<br />
Insbesondere in der Behandlung der verschiedenen<br />
religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen sei der Staat zu<br />
Neutralität verpflichtet. Der Justizminister bezeichnete es als ein<br />
besonders wichtiges Anliegen, jeden Anschein von Voreingenommenheit<br />
zwingend zu vermeiden. Dies gelte auch für die an ihren<br />
Eid gebundenen ehrenamtlichen Richter. Im Hinblick auf das Verbot<br />
der Gesichtsverhüllung in Gerichtsverhandlungen überwiege<br />
jedoch die Funktionsfähigkeit der Gerichte die Religionsfreiheit.<br />
Das Gericht muss Gesicht und Mimik erkennen können, um ein<br />
gerechtes Urteil zu sprechen, betonte der Justizminister.<br />
Peter Biesenbach, Justizminister des Landes NRW<br />
12
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff<br />
Präsident StB WP Harald Elster<br />
Grußwort von Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff<br />
Prof. Dr. h.c. Mellinghoff, Präsident des BFH, blickte in seinem<br />
Grußwort zurück auf die Gründung des Reichsfinanzhofs (RFH)<br />
vor 100 Jahren. Ein unabhängiges Gericht sollte damals die<br />
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichern. Die ersten aufstrebenden<br />
Jahre endeten jedoch 1933, als der damalige Vorsitzende<br />
jüdischer Herkunft emigrieren musste. Mit den überzeugten Nationalsozialisten<br />
begann die dunkelste Zeit, betonte Prof. Mellinghoff.<br />
Hitlers Akten wurden weggeschlossen, da es angeblich mit<br />
dem Status des Führers nicht vereinbar war, dass er Steuern zahlen<br />
musste. Menschenverachtende Unrechtsurteile wurden gegen<br />
Menschen jüdischen Glaubens gesprochen, und der RFH spielte<br />
eine „unsägliche Rolle“ im Kampf gegen Kirchen und Klöster.<br />
Das Reichsfinanzministerium nahm in dieser Zeit unmittelbar<br />
Einfluss auf die Rechtsprechung und gab sogar konkrete Anweisungen<br />
zu Formulierungen, die sich zum Teil wortwörtlich in<br />
den RFH-Urteilen wiederfanden. Nicht alle Richter nahmen das<br />
allerdings an, betonte der BFH-Präsident. Als Deutschland nach<br />
dem Krieg in Trümmern lag und sich auf die Währungsreform<br />
vorbereitete, waren mittlere und kleine Einkommen schwer belastet.<br />
In allen Zeitschriften wurde daraufhin der Ruf nach einer<br />
eigenständigen unabhängigen Finanzgerichtsbarkeit laut, die<br />
den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Rechtsverfahrens<br />
eröffnete.<br />
Anlässlich eines solchen Jubiläums ist es wichtig, mahnte Prof.<br />
Mellinghoff abschließend, über das eigene Selbstverständnis<br />
nachzudenken und auch die Gefahren zu sehen.<br />
Grußwort von StB/WP Harald Elster<br />
Präsident Elster nahm in seinem Grußwort zu aktuellen Themen<br />
des Berufsstandes Stellung: Für Aufsehen sorgte Anfang des Jahres<br />
die Abschaltung des elektronischen Anwaltspostfach (beA),<br />
das eigentlich ab 01. Januar <strong>2018</strong> empfangsbereit sein sollte,<br />
erläuterte der Präsident. Der Chaos Computer Club hatte kurz<br />
vor Weihnachten erhebliche Sicherheitslücken der Plattform aufgedeckt.<br />
Die gesetzlich zuständige Bundesrechtsanwaltskammer<br />
(BRAK) nahm daraufhin das komplette System bis auf weiteres<br />
vom Netz und informierte die Gerichte wie auch das Bundesjustizministerium<br />
über die Abschaltung der beA-Plattform.<br />
Alle Rechtsanwälte waren im Vorfeld verpflichtet worden, das<br />
elektronische Postfach ab 01. Januar <strong>2018</strong> empfangsbereit zu<br />
schalten. Sie mussten eine spezielle beA-Chipkarte beantragen,<br />
ein geeignetes Kartenlesegerät bereithalten und sich beim beA<br />
anmelden. Aktuell arbeitet die Firma Atos mit Hochdruck an der<br />
Behebung des Problems; der Fehler ist jedoch möglicherweise<br />
irreparabel.<br />
„Das Reichsfinanzministerium<br />
nahm in den 30-er Jahren zum Teil<br />
unmittelbaren Einfluss auf die<br />
Rechtsprechung des<br />
Reichsfinanzhofs.“<br />
„Das besondere elektronische<br />
Anwaltspostfach wies erhebliche<br />
Sicherheitslücken der Plattform auf.“<br />
Harald Elster<br />
Prof. Dr. Mellinghoff<br />
13
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Blick in den voll besetzten Zuhörersaal beim 15. Deutschen Finanzgerichtstag<br />
Präsident Elster beurteilte das Vorgehen der BRAK, die keine<br />
halben Lösungen akzeptieren wollte, als notwendig und konsequent.<br />
Unter dem Stichwort beSt werde derzeit die Entwicklung<br />
eines eigenen elektronischen Postfachs für Steuerberater<br />
diskutiert, das einen geschützten Datenaustausch garantieren<br />
soll. In diese Überlegungen sollten dringend die Erfahrungen und<br />
Fehleranalysen der Anwaltschaft einbezogen werden, mahnte<br />
der Präsident.<br />
Am 25. Mai <strong>2018</strong> werde das alte Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) durch die neue, für alle Mitgliedstaaten geltende Datenschutzgrundverordnung<br />
der EU (DSGVO) abgelöst. Harald Elster<br />
appellierte an die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sich<br />
rechtzeitig damit vertraut zu machen: „Wenn in einer Kanzlei<br />
zehn oder mehr Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten beschäftigt sind, muss, wie bisher, ein Datenschutzbeauftragter<br />
bestellt werden“, erläuterte der Präsident. „Neu ist<br />
allerdings die Pflicht, diese Maßnahme zu veröffentlichen und<br />
der Aufsichtsbehörde zu melden. Relevante Datenverluste müssen<br />
künftig innerhalb von 72 Stunden der Datenschutzbehörde<br />
gemeldet werden, die bei einem Datenleck prüft, ob das Risiko-Managementsystem<br />
ausreichend war. Jeder Verstoß gegen<br />
die neuen Regeln wird mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.<br />
Schulungen der Mitarbeiter sind daher dringend angeraten.“<br />
Abschließend ging der Präsident auf die Anzeigepflicht für<br />
Steuergestaltungen ein, „Momentan sind keine Fortschritte auf<br />
europäischer Ebene zu vermerken“, stellte Harald Elster fest,<br />
„voraussichtlich ist bis Mitte des Jahres mit einer Entscheidung<br />
zu rechnen“. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)<br />
werde an einer von der OECD durchgeführten Konsultation zu<br />
„Bindenden Offenlegungsregeln für den Umgang mit CRS-Vermeidungsvereinbarungen<br />
und Offshore-Strukturen“ teilnehmen.<br />
Ausnahmeregeln für Steuerberater seien sowohl in den<br />
Gesetzesentwürfen der EU als auch in den Model-Regelungen<br />
der OECD vorgesehen.<br />
„Kanzleien mit zehn oder mehr<br />
Mitarbeiter müssen einen<br />
Datenschutzbeauftragten bestellen.“<br />
Harald Elster<br />
14
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Präsident Elster trifft NRW-Wirtschaftsminister Pinkwart<br />
Prof. Dr. Andreas Pinkwart<br />
Am 17. November 2017 trafen sich Prof. Dr. Andreas Pinkwart,<br />
Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie<br />
des Landes NRW und Präsident Harald Elster im Düsseldorfer<br />
Landtag zu einem Erfahrungsaustausch. Der Minister wurde von<br />
Frau Dr. Petra Ebermann aus dem Referat „Grundsatzfragen des<br />
Mittelstandes und Freien Berufe“ begleitet. Von Seiten des Verbandes<br />
nahmen an dem Gespräch neben dem Präsidenten Hauptgeschäftsführer<br />
Dr. Dominik Scheuerer und Manfred Hofstede,<br />
Mitglied der Geschäftsleitung, teil. In einem einstündigen, sehr<br />
intensiven Gedankenaustausch besprach man alle relevanten<br />
Themen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Freien Berufe.<br />
Gesprächspunkte waren unter anderen<br />
• die Deregulierungsbestrebungen der EU,<br />
• die Digitalisierung der Wirtschaft,<br />
• das Förderprogramm des Landes für den Digital Hub,<br />
• die immer mehr um sich greifende Bürokratisierung.<br />
Bezüglich der Deregulierungsvorhaben der EU war man sich<br />
darin einig, dass die Ziele, die mit Vorlage des Dienstleistungspakets<br />
beschrieben wurden, zu weit gehen. Minister Pinkwart empfahl<br />
ganz dringend, bei der Argumentation gegen die Deregulierungsbestrebungen<br />
auch auf die Leistungen der Freien Berufe<br />
im Ausbildungsbereich hinzuweisen. Gerade die Freien Berufe<br />
und das Handwerk haben nach seiner Auffassung wesentlich<br />
dazu beigetragen, dass das Problem der Jugendarbeitslosigkeit<br />
in Deutschland nicht mehr besteht.<br />
Bezüglich der Digitalisierung der Wirtschaft gab es Übereinstimmung,<br />
dass das Land aufgerufen ist, massiv in das Breitbandnetz<br />
zu investieren, wobei dieses nicht nur für Großstadtbereiche,<br />
sondern insbesondere auch für den ländlichen Raum gilt.<br />
Bezüglich der immer mehr um sich greifenden Bürokratie waren<br />
sich die Gesprächspartner darin einig, dass dies grundsätzlich<br />
zu bedauern ist. Der Grundsatz „one in, one out“, d.h. wenn<br />
ein neues Gesetz eingeführt wird, soll ein bestehendes Gesetz<br />
aufgehoben werden, ist aufgrund der tatsächlichen Entwicklung<br />
nicht durchhaltbar. Die Datenschutzgrundverordnung bedeutet<br />
für die Unternehmen, insbesondere auch die Steuerberater,<br />
einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Andererseits<br />
spielt der Datenschutz nicht nur in Deutschland, sondern auch<br />
auf europäischer Ebene eine ganz wichtige Rolle im Rahmen<br />
bürgerlicher Freiheiten.<br />
Auch das Geldwäschegesetz bringt bürokratischen Mehraufwand,<br />
in Anbetracht der Bedrohungsszenarien durch Schwerkriminalität<br />
und Terrorismus muss aber alles versucht werden,<br />
um diese einzuschränken.<br />
Das sehr angeregte Gespräch endete mit einer Einladung an<br />
Minister Pinkwart zur Teilnahme am nächsten Kölner Steuerforum<br />
am 08. Mai <strong>2018</strong>. Prof. Dr. Pinkwart nahm die Einladung<br />
vorbehaltlich seines Terminkalenders gerne an.<br />
15
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Pressespiegel<br />
Kölnische Rundschau / 15.11.2017<br />
Kabinett / 04 I 2017 Kölner Stadt-Anzeiger / 20.01.<strong>2018</strong><br />
Welt am Sonntag / 27.01.<strong>2018</strong><br />
16
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Kölnische Rundschau / 15.01.<strong>2018</strong><br />
Kölner Stadt-Anzeiger / 17.01.<strong>2018</strong><br />
17
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Kölnische Rundschau / 17.01.<strong>2018</strong><br />
Personen Medien Themen Termine<br />
StBin Sabine Thieler Deutschlandfunk (DLF) Ferienwohnungen in Deutschland 19.10.2017<br />
P. Elster Kabinett Verbandstag 04/2017<br />
P. Elster Kölnische Rundschau Verbandstag 15.11.2017<br />
P. Elster Kölnische Rundschau Neujahrsempfang 15.01.<strong>2018</strong><br />
VP Patt, VM Nottelmann,<br />
VM Offermanns<br />
Kölner Stadt-Anzeiger<br />
Höhere Freibeträge - Im Steuerrecht hat es einige Neuerungen<br />
gegeben - Expertenrat<br />
17.01.<strong>2018</strong><br />
VP Patt, VM Nottelmann,<br />
VM Offermanns<br />
Kölnische Rundschau<br />
Höhere Freibeträge - Im Steuerrecht hat es mit Jahresbeginn<br />
einige Neuerungen gegeben - Experten geben Rat<br />
17.01.<strong>2018</strong><br />
P. Elster Kölner Stadt-Anzeiger Neujahrsempfang 20.01.<strong>2018</strong><br />
P. Elster Welt am Sonntag Neujahrsempfang 27.01.<strong>2018</strong><br />
18
24. RÜGENER STEUERFACHTAGE<br />
21. Juni bis 23. Juni <strong>2018</strong><br />
Die bekannten Rügener Steuerfachtage befassen sich auch im<br />
Jahr <strong>2018</strong> wieder mit den Brennpunkten aktueller Entwicklungen.<br />
Der erste Seminartag gehört der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerrecht<br />
begeht in <strong>2018</strong> ein Doppeljubiläum: 100 Jahre<br />
Umsatzsteuer und 50 Jahre „Mehrwertsteuersystem“. Ob es<br />
Gründe für eine Feier gibt, ist vor dem Hintergrund aktueller<br />
europäischer Entwicklungen sowie möglicher Änderungen in<br />
der Rechtsprechung unklar. Die entsprechenden Risiken werden<br />
dargestellt und wirkungsvolle Handlungsoptionen aufgezeigt.<br />
Erbschaft- und ertragsteuerliche Folgen im Bereich der Unternehmensnachfolge<br />
spielen im Beratungsalltag eine große Rolle.<br />
Wichtige Neuerungen und wertvolle Beratungshinweise werden<br />
am zweiten Seminartag ausführlich besprochen.<br />
Gerade bargeldintensive Betriebe wie z.B. Bäcker, Metzger, Wirte,<br />
aber auch Apotheken sind im besonderen Fokus der Finanzverwaltung.<br />
Neben der Betriebsprüfung zeigt auch die Steuerfahndung<br />
hier verstärktes Interesse. Die Dozenten nehmen dies<br />
zum Anlass, am dritten Tag grundlegend, aber auch aktuell die<br />
Folgen einer Außenprüfung aus steuerrechtlicher wie aus strafrechtlicher<br />
Sicht anhand von Praxisfällen zu durchleuchten.<br />
Veranstaltungsort:<br />
Travel Charme Kurhaus Binz, Strandpromenade 27, 18609 Binz.<br />
DONNERSTAG, 21. JUNI <strong>2018</strong>, 9.00 BIS 16.15 UHR<br />
Thema: Jubiläum Umsatzsteuer – ein Grund zu feiern?<br />
Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen<br />
• 50 Jahre Mehrwertsteuersystem: Rechnungen und kein Ende – Vorsteuerabzug<br />
oder nicht? Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung<br />
• Soll- oder Istbesteuerung: Möglichkeiten der Istbesteuerung. Uneinbringlichkeit<br />
als Element der Sollbesteuerung<br />
• Von der Gründung zum „großen“ Unternehmer:<br />
- Überlegungen zur Gründung eines Unternehmens<br />
- Probleme der Kleinunternehmerbesteuerung<br />
• Alter Wein in neuen Schläuchen – und neue Herausforderungen:<br />
- Pläne der Kommission für den Binnenmarkt<br />
- Zertifizierter Steuerpflichtiger – Herausforderung für den Berufsstand<br />
• Weitere aktuelle Entwicklungen aus Rechtspr., Verwaltung und ggf. Gesetzgebung<br />
FREITAG, 22. JUNI <strong>2018</strong>, 9.00 BIS 16.00 UHR<br />
Thema: Aktuelle Entwicklungen bei der Unternehmensnachfolge<br />
aus ertrag- und erbschaftsteuerlicher Sicht<br />
Referent: Prof. Dr. Bert Kaminski<br />
• Gesellschafter-Darlehen bei Personengesellschaften nach Gesellschafter-Wechsel<br />
• Aktuelle Entwicklungen beim Nießbrauch<br />
• Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge durch die<br />
Realteilung<br />
• Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter<br />
• Aktuelle Zweifelsfragen bei der Verlustnutzung von Kapitalgesellschaften<br />
• Koordinierter Erlass zur Begünstigung von Betriebsvermögen vom 22.06.2017<br />
• Überlegungen zur Nutzung der Reinvestitionsklausel (§ 13b Abs. 5 ErbStG)<br />
• Steuerfalle: § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG<br />
• Aktuelle Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge<br />
Das Seminar ist zum Nachweis<br />
der Pflichtfortbildung für Fachberater<br />
Unternehmensnachfolge<br />
(5 Std. 20 Min.) geeignet.<br />
SAMSTAG, 23. JUNI <strong>2018</strong>, 9.00 BIS 14.45 UHR<br />
Thema: Steuerliche und strafrechtliche Folgen einer Außenprüfung<br />
unter besonderer Berücksichtigung der bargeldintensiven<br />
Betriebe<br />
Referenten: RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker (vormittags) und<br />
RiAG Dr. Sabine Grommes (nachmittags)<br />
I. Verprobungen und Schätzungen im Steuerrecht<br />
• Die „richtige“ Kassenführung nach § 158 AO<br />
• Widerlegung der Richtigkeitsvermutung durch Verprobungen<br />
(Zeitreihenvergleich, mathematisch-statistische Verfahren, Schnittstellenprüfungen)<br />
• Relevanz der Gewinnermittlungsarten<br />
• alte und neue Schätzungsmethoden (Quantils-Schätzungen, Schnittstellenprüfungen)<br />
• Typische Einwendungen der Steuerpflichtigen versus Verfahrensrecht<br />
• Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision in Schätzungsfällen<br />
II. Schätzungen im Strafrecht<br />
• Strafrechtliche Folgen der fehlerhaften Kassenführung<br />
• Auswirkungen des „in dubio pro reo“ - Grundsatzes<br />
• Schätzungen im Strafprozess, auch bei Übernahme steuerlicher Schätzungen<br />
• Verständigung im Strafverfahren und tatsächliche Verständigung im<br />
Steuerverfahren<br />
• Steuerliche Folgen des Strafverfahrens<br />
Änderungen des Programms aus aktuellem Anlass sind möglich. Weitere Informationen – begrenztes Zimmerkontingent im Travel<br />
Charme Kurhaus Binz vorhanden – finden Sie unter: www.stbverband-koeln.de/ruegen
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
24. Rügener Steuerfachtage im Travel Charme Kurhaus Binz<br />
Die diesjährigen Rügener Steuerfachtage finden vom 21. Juni<br />
bis 23. Juni statt. Tagungsort ist wiederum das bewährte Travel<br />
Charme Kurhaus in Binz auf Rügen.<br />
Der erste Seminartag wird der Umsatzsteuer gehören. Das<br />
Umsatzsteuerrecht begeht in <strong>2018</strong> ein Doppeljubiläum: 100<br />
Jahre Umsatzsteuer und 50 Jahre „Mehrwertsteuersystem“.<br />
Gerade vor dem Hintergrund aktueller europäischer Entwicklungen<br />
– auf unten S. 26 f. und S. 53 ff. beschriebene Entwicklungen<br />
wird hingewiesen – sind konkrete Aspekte der Würdigung<br />
der Feier noch offen und fraglich. Das Seminar wird<br />
neben den Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />
die entsprechenden Risiken darstellen und wirkungsvolle Handlungsoptionen<br />
aufzeigen.<br />
Erbschaft- und ertragsteuerliche Folgen im Bereich der Unternehmensnachfolge<br />
spielen im Beratungsalltag eine große Rolle.<br />
Wichtige Neuerungen und wertvolle Beratungshinweise werden<br />
am zweiten Seminartag ausführlich besprochen. Das Seminar ist<br />
zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Unternehmensnachfolge<br />
(5 Std. 20 Min.) geeignet.<br />
Gerade bargeldintensive Betriebe wie z.B. Bäcker, Metzger,<br />
Wirte, aber auch Apotheken sind im besonderen Fokus der<br />
Finanzverwaltung. Neben der Betriebsprüfung zeigt auch die<br />
Steuerfahndung hier verstärktes Interesse. Die Dozenten nehmen<br />
dies zum Anlass, am dritten Tag grundlegend, aber auch aktuell<br />
die Folgen einer Außenprüfung aus steuerrechtlicher wie aus<br />
strafrechtlicher Sicht anhand von Praxisfällen zu durchleuchten.<br />
Einzelheiten finden Sie auf vorstehender Anzeige sowie unter<br />
www.stbverband-koeln.de/ruegen . Änderungen des Programms<br />
aus aktuellem Anlass bleiben vorbehalten.<br />
Das Tagungsbüro befindet sich im Travel Charme Kurhaus Binz<br />
und ist am Mittwoch erreichbar ab 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr.<br />
Empfehlen lohnt sich! Wertvolle Prämien warten auf Sie!<br />
Auch im Jahr <strong>2018</strong> setzen wir die bekannte Kampagne „Empfehlen<br />
lohnt sich“ – Mitglieder werben Mitglieder, fort. Mitmachen<br />
kann jeder: Sie nennen uns einen Kollegen, der noch nicht dem<br />
Steuerberater-Verband Köln angehört und erhalten bei dessen<br />
Beitritt als Mitglied eine wertvolle Prämie.<br />
Nutzen Sie bitte das dieser Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong><br />
beiliegende Teilnahmeformular oder empfehlen Sie online unter:<br />
www.stbverband-koeln.de\Mitglied-werben .<br />
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Ramona Schmitz,<br />
die Sie telefonisch unter der Nummer 02203/99 30 97 oder<br />
per E-Mail unter mitglieder@stbverband-koeln.de erreichen<br />
können. Wir haben im Jahr <strong>2018</strong> zahlreiche neue Prämien für<br />
Sie ausgesucht, unter anderem Apple AirPods, daneben gibt es<br />
weiterhin die beliebten Prämien Apple iPad oder SoundLink Mini<br />
Bluetooth speaker II.<br />
Kooperation mit Mercedes-Benz<br />
Auch für das Jahr <strong>2018</strong> besteht die Kooperation mit den<br />
Mercedes-Benz Niederlassungen Köln/Leverkusen und Aachen<br />
mit exklusiven Sonderkonditionen für Mitglieder des Steuerberater-Verbandes<br />
e.V. Köln.<br />
Es gilt ein grundsätzlicher Nachlass in Höhe von 10 % auf alle<br />
Mercedes-Benz Pkw-Neufahrzeuge; lediglich ausgeschlossen<br />
sind SLS, Maybach-Fahrzeuge sowie AMG-Sondermodelle.<br />
Auch die Vergünstigungen aus den jeweils aktuellen Marketingprogrammen<br />
finden nach wie vor Anwendung, wie beispielsweise<br />
Sonderfinanzierungen, Leasingsubventionen oder<br />
zusätzliche Preisabschläge auf ausgewählte Ausstellungs- und<br />
Bestandsfahrzeuge.<br />
20
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Ansprechpartner für Sie ist die Verkaufsberaterin Nelly Kindt<br />
(Tel. 0221-57960511, E-Mail: nelly.kindt@daimler.com) für Köln<br />
und Deniz Gündogan für die Niederlassung Aachen (Tel. 0241-<br />
5195454, E-Mail: deniz.guendogan@daimler.com) sowie natürlich<br />
jeder Ihnen bekannte Verkaufsberater. Sollten Sie den ebenfalls<br />
vereinbarten kostenlosen Hol- und Bringservice der Mercedes-<br />
Benz Niederlassung Köln/Leverkusen nutzen wollen, wenden Sie<br />
sich bitte an Heidi Bott unter der Telefonnummer 0221-57960333.<br />
Hinweis<br />
Detaillierte Informationen und besondere Angebote<br />
erhalten Sie über die Website von Mercedes Benz unter:<br />
www.mercedes-koeln.de/stbv<br />
Benutzerkennwort: stbv<br />
Passwort: mercedes.<br />
Neue BBE-Studie zu GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen<br />
Die Vergütungen von GmbH-Geschäftsführern führen bei<br />
Betriebsprüfungen immer wieder zu Problemen. Liegen sie<br />
deutlich außerhalb des branchenüblichen Rahmens, unterstellt<br />
die Finanzverwaltung nicht selten verdeckte Gewinnausschüttungen.<br />
Anerkannte Vergleichswerte sind deshalb unverzichtbar.<br />
Auch in vergangenen Jahr hat der DStV wieder gemeinsam<br />
mit BBE media und dem Handelsblatt eine Umfrage zur Höhe<br />
von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durchgeführt. Die nach<br />
Betriebsgrößenklassen gegliederten Zahlen werden in der neuesten<br />
Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen <strong>2018</strong>“ dokumentiert.<br />
Umsatzrendite) und ermöglicht somit eine Positionsbestimmung<br />
anhand der Jahresbezüge von GmbH-Geschäftsführern in Gesellschaften<br />
mit vergleichbaren Rahmendaten.<br />
Die Studie kann über http://www.bbe-media.de<br />
werden.<br />
erworben<br />
Die Studie basiert auf den Gehaltsdaten von 2.833 GmbH-Geschäftsführern.<br />
Damit gibt sie verlässliche Auskunft über die<br />
aktuellen Gehälter und Zusatzleistungen von GmbH-Chefs in 68<br />
Branchen aus fünf Wirtschaftszweigen. Bestandteil der Studie<br />
ist ein exklusives Auswertungsprogramm auf CD-ROM. Es liefert<br />
detaillierte Ergebnisse nach acht individuell bestimmbaren Abfragekriterien<br />
(u. a. Branche, Betriebsgröße, Geschäftsführerstatus,<br />
Geplante Termine des EDV-Arbeitskreises<br />
Der Arbeitskreis EDV hat für <strong>2018</strong> die nachfolgenden Termine und Referenten festgelegt:<br />
Datum Ort Themen und Referent<br />
Dienstag, 10.04.<strong>2018</strong><br />
Beginn: 15.30 Uhr<br />
Dienstag, 26.06.<strong>2018</strong><br />
Beginn: 15.30 Uhr<br />
Mittwoch, 26.09.<strong>2018</strong><br />
Beginn: 15.30 Uhr<br />
Mittwoch, 28.11.<strong>2018</strong><br />
Beginn: 17.30 Uhr<br />
Köln<br />
Köln<br />
Köln<br />
Köln<br />
EDV<br />
EDV<br />
EDV<br />
EDV; Termin mit Eckhard Schwarzer, Vorstand DATEV e.G.<br />
(Änderungen vorbehalten)<br />
Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />
Der Vorstand des Arbeitskreises freut sich schon jetzt über eine rege Teilnahme.<br />
21
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />
Geplante Termine im AK Restrukturierung und Unternehmensplanung<br />
Der Arbeitskreis Restrukturierung und Unternehmensplanung hat für <strong>2018</strong> die nachfolgenden Termine und Referenten festgelegt:<br />
Datum Ort Themen und Referent<br />
Montag, 19.03.<strong>2018</strong><br />
Beginn: 14.00 Uhr<br />
Dienstag, 26.06.<strong>2018</strong><br />
Beginn: 14.00 Uhr<br />
Montag, 24.09.<strong>2018</strong><br />
Beginn: 14.00 Uhr<br />
(Änderungen vorbehalten)<br />
Köln<br />
Köln<br />
Köln<br />
Nicole Langer, Weitere Aufsicht führende Richterin am AG Aachen, Koordinatorin<br />
der Insolvenzabteilung des AG Aachen<br />
Dr. Jörg Schädlich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,<br />
Fachanwalt für Insolvenzrecht, Geprüfter Betriebswirt (ILS)<br />
Martin Lambrecht, Rechtsanwalt, Partner, Insolvenzverwalter; Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Insolvenzverwaltung, Schutzschirmverfahren/Eigenverwaltungen, Insolvenzplanverfahren,<br />
Beratung von Unternehmenskäufen<br />
Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />
Der Vorstand des Arbeitskreises freut sich schon jetzt über eine rege Teilnahme.<br />
Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />
Im Berichtszeitraum (16.11.2017 – 15.02.<strong>2018</strong>) haben die nachfolgend aufgelisteten Veranstaltungen in den Bezirken stattgefunden.<br />
Aktivitäten in den Bezirken<br />
Datum Ort Themen<br />
16.01.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />
06.02.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe werden voraussichtlich die nachfolgenden Veranstaltungen stattfinden:<br />
Geplante Termine in den Bezirken<br />
Datum Ort Themen<br />
17.04.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />
08.05.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
06.06.<strong>2018</strong> Düren-Jülich Steuerberaterstammtisch<br />
17.07.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />
07.08.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
16.10.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />
06.11.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />
(Änderungen vorbehalten)<br />
Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />
Brückentage<br />
Die Geschäftsstelle von Verband und Akademie bleibt an folgenden Brückentagen geschlossen:<br />
Montag, 30. April <strong>2018</strong>, Freitag, 11. Mai <strong>2018</strong>, Freitag, 01. Juni <strong>2018</strong>.<br />
22
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
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23
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />
Jahresauftaktgespräch mit der Deutschen Steuergewerkschaft<br />
Am 10.01.<strong>2018</strong> trafen DStV-Präsident StB/WP Harald Elster,<br />
DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und<br />
Geschäftsführer Syndikusrechtsanwalt StB Norman Peters vom<br />
DStV zu einem umfassenden steuerpolitischen Meinungsaustausch<br />
mit dem Bundesvorsitzenden der Deutschen Steuergewerkschaft<br />
(DSTG), Thomas Eigenthaler, und dem Bundesgeschäftsführer<br />
dieser Organisation, Rafael Zender, zusammen.<br />
Erörtert wurden u. a. das vor dem Bundesverfassungsgericht<br />
schwebende Verfahren zur Grundsteuer, die Anzeigepflicht für<br />
Steuergestaltungsmodelle, die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens<br />
und ihre Umsetzung in der Praxis sowie das<br />
Thema Nachwuchsgewinnung in der Finanzverwaltung und in<br />
den steuerberatenden Berufen.<br />
Präsident Elster zu Gespräch im Bundeswirtschaftsministerium<br />
Am 17.01.<strong>2018</strong> traf DStV-Präsident StB/WP Harald Elster im<br />
Bundeswirtschaftsministerium mit der Abteilungsleiterin Mittelstandspolitik,<br />
Dr. Sabine Hepperle, zusammen. Begleitet wurde er<br />
von DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke.<br />
Von Seiten des BMWi nahmen auch der Leiter des Referats Freie<br />
Berufe und Gewerberecht, Dr. Alexander Lücke, und der für das<br />
Ministerium in diesem Referat zuständige Mitarbeiter in Sachen<br />
Dienstleistungskarte, Dennis Bloch, an dem Gespräch teil.<br />
Wesentliche Gesprächsgegenstände waren u.a. das Dienstleistungspaket<br />
der EU, hier insbesondere das Vorhaben zur Einführung<br />
einer europäischen Dienstleistungskarte, sowie die<br />
geplanten Anzeigepflichten für Steuergestaltungen im Rahmen<br />
der OECD, der EU und auf nationaler Ebene, hier speziell der<br />
Aspekt der tangierten Verschwiegenheitspflichten der regulierten<br />
Freien Berufe.<br />
Gespräch mit der EU-Kommission zur Anzeigepflicht von Intermediären<br />
Am 01.02.<strong>2018</strong> kam DStV-Europareferent Dr. Jan Trommer zu<br />
einem intensiven fachlichen Gespräch mit der Europäischen<br />
Kommission in Brüssel zusammen, bei dem es um den von der<br />
EU-Kommission vorgelegten und gegenwärtig im Rat der Europäischen<br />
Union stark diskutierten Richtlinienentwurf zur Einführung<br />
einer Anzeigepflicht für Intermediäre ging. Die Begegnung<br />
knüpfte an einen ersten Austausch an, welcher im vergangenen<br />
Jahr im Rahmen der ETAF-Konferenz in Brüssel stattgefunden<br />
hatte.<br />
In einem sehr offenen und konstruktiven Meinungs- und Informationsaustausch<br />
stand Herr Reinhard Biebel, Stellvertretender<br />
Referatsleiter für Direkte Besteuerung und Steuerkooperation bei<br />
der EU-Kommission, dem DStV für Fragen zum aktuellen Stand<br />
der Verhandlungen, zum anvisierten Zeitplan und zur Erörterung<br />
kritisch betrachteter Aspekte zur Verfügung. Dabei ergaben sich<br />
zahlreiche neue Einblicke in die momentanen Überlegungen und<br />
Sichtweisen im Rat und in der EU-Kommission, welche in die<br />
weitere Arbeit des DStV zum Thema Anzeigepflicht einfließen<br />
werden. Umgekehrt konnte der DStV die Gelegenheit nutzen,<br />
die Bedenken und Überlegungen der Intermediäre, insbesondere<br />
der Steuerberater, zu erläutern.<br />
Beide Seiten zeigten sich einig in der Überzeugung, dass nur die<br />
gegenseitige Bereitschaft zum Zuhören und ein sachlicher und<br />
intensiver Dialog über möglicherweise unklare und strittige Fragen<br />
sowie über eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten den Weg<br />
zu einer am Ende sinnvollen und zufriedenstellenden Lösung<br />
ebnen können. Der DStV dankt Herrn Biebel für das offene und<br />
konstruktive Gespräch.<br />
24
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Geplante Einführung einer Europäischen Dienstleistungskarte – DStV und BStBK<br />
beziehen gemeinsam Stellung<br />
Die Europäische Kommission hat am 10.01.2017 ihr sogenanntes<br />
Dienstleistungspaket veröffentlicht, welches unter anderem<br />
auch einen Verordnungs- und einen Richtlinienvorschlag zur Einführung<br />
einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte<br />
(EU-Dienstleistungskarte) [COM(2017) 823 final und 824 final]<br />
beinhaltet.<br />
Demnach soll eine für den Dienstleister freiwillige EU-Dienstleistungskarte<br />
sowohl die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung<br />
als auch die Begründung einer Niederlassung in einem<br />
anderen Mitgliedsstaat erleichtern. Eine „koordinierende Behörde“<br />
im Herkunftsstaat soll dabei als „One-Stop Shop“ fungieren. Der<br />
Dienstleister beantragt bei dieser Behörde auf Bundesebene die<br />
EU-Dienstleistungskarte und liefert dorthin zu erbringende Nachweise.<br />
Die Koordination, Prüfung und Erteilung der EU-Dienstleistungskarte<br />
erfolgt im Verfahren zwischen den koordinierenden<br />
Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats.<br />
Hierzu hat der DStV hat am 12.02.<strong>2018</strong> eine mit der BStBK<br />
gemeinsam verfasste Stellungnahme (Eingabe E 04/18) an den<br />
gesamten Binnenmarktausschuss des Europaparlaments (IMCO)<br />
sowie an das zuständige Referat des BMWi übermittelt. In der<br />
Stellungnahme weisen beide Organisationen nachdrücklich auf<br />
die aus Sicht des Berufsstandes bestehenden berufsrechtlichen<br />
Bedenken und die administrativen Probleme hin, welche sich<br />
durch die Einführung einer EU-Dienstleistungskarte nach Vorlage<br />
des Kommissionsentwurfs ergeben würden.<br />
Forderung nach weniger Bürokratie<br />
Die Legislativdossiers der EU-Kommission enthalten in vielen Punkten<br />
Verfahrensvorgaben, die nicht praxistauglich sind, teilweise<br />
sogar den verlässlichen Rechtsverkehr in Frage stellen und somit<br />
zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen<br />
führen sowie die bestehenden Qualitätsstandards und<br />
den Verbraucherschutz gefährden. Somit würde die Einführung<br />
der EU-Dienstleistungskarte nach jetzigem Stand zu mehr Bürokratie<br />
führen und berufsreglementierende Vorgaben aufweichen.<br />
Kein Herkunftsland-Prinzip durch die Hintertür<br />
Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Regelungen zum Anerkennungsverfahren<br />
ein von den Mitgliedstaaten nicht gewolltes<br />
Herkunftsland-Prinzip durch die Hintertür einführen. Dies ergibt<br />
sich aus der im Richtlinienentwurf vorgeschlagenen finalen<br />
Prüffrist und dem fiktiven Widerspruchsrecht zur Ausstellung<br />
einer EU-Dienstleistungskarte durch die Koordinierungsbehörde<br />
des Aufnahmemitgliedstaates. Dabei kann die sog. „Genehmigungsfiktion“<br />
(automatische Anerkennung) bei Ausbleiben einer<br />
Reaktion des Aufnahmemitgliedstaats, zusammen mit den sehr<br />
kurzen Bearbeitungsfristen (2 Wochen) im Einzelfall dazu führen,<br />
dass allein aufgrund des Zeitablaufs (z. B. bei bloßem Versehen)<br />
eine Nicht-Beachtung nationaler berufsrechtlicher Anforderungen<br />
die Folge ist. Dies wird konsequenterweise von DStV und BStBK<br />
abgelehnt.<br />
Schutz rechtsstaatlicher Strukturen<br />
Die Spitzenorganisationen fordern in der Gemeinsamen Stellungnahme,<br />
dass bei der Prüfung von Dokumenten zur Sicherung des<br />
verlässlichen Rechtsverkehrs die Maßstäbe des Dienstleistungsstaats<br />
angewendet werden müssen. Auch bei verwaltungsrechtlichen<br />
Verfahren, wie beispielsweise Rechtsmitteln gegen die<br />
Ablehnung der Erteilung einer EU-Dienstleistungskarte, müssen<br />
die Verfahrensvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates angewendet<br />
werden.<br />
Schutz von Vorbehaltsaufgaben<br />
Die EU-Dienstleistungskarte soll u. a. auch bei national den rechtsund<br />
wirtschaftsberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben ausstellbar<br />
sein. DStV und BStBK haben daher darauf hingewiesen,<br />
dass ein unkontrolliertes Ausstellen von Dienstleistungskarten<br />
und somit der Erlaubnis, eine Vorbehaltsaufgabe im Aufnahmemitgliedstaat<br />
auszuführen, erheblich die Integrität der Freien<br />
Berufe sowie die entwickelten Qualitätsstandards zum Schutz von<br />
Verbrauchern und Dienstleistungsempfängern und die effektive<br />
Wahrung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gefährdet.<br />
Bestimmung der Koordinierungsbehörde und<br />
Aufsichtspflichten<br />
Aus verfahrenstechnischer Sicht hat der DStV darauf hingewiesen,<br />
dass besonders in großen, föderal aufgestellten Mitgliedstaaten,<br />
wie der Bundesrepublik ein Kammer-System für die Organisation<br />
und ordnungsgemäße Ausübung der Freien Berufe sorgt.<br />
Die Schaffung einer einzelnen Koordinierungsbehörde zum Zweck<br />
der EU- Dienstleistungskarte schafft im starken Maße Bürokratie.<br />
Es ist unklar, wie die Arbeit der Koordinierungsbehörde (Bearbeitung<br />
des Antrags) mit den jeweiligen Berufsorganisationen<br />
(Prüfung der Anforderungen nach der jeweiligen Berufsordnung)<br />
in der Praxis koordiniert und gewährleistet werden soll. Hier haben<br />
DStV und BStBK gefordert, dass bereits im Richtlinientext klare<br />
Verfahrensregelungen aufgenommen werden.<br />
Unklar ist auch noch die Frage der beruflichen Aufsichtspflicht und<br />
ob Haftungsansprüche gegenüber einem Dienstleistungserbringer<br />
geltend gemacht werden können.<br />
Keine unbefristet gültige EU-Dienstleistungskarte<br />
Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass eine einmal ausgestellte<br />
EU-Dienstleistungskarte unbegrenzte Gültigkeit hat. Eine zeitlich<br />
unbegrenzte Gültigkeit der EU-Dienstleistungskarte birgt jedoch<br />
die Gefahr eines Missbrauchs und fördert diesen sogar. Durch<br />
eine regelmäßige Überprüfung ist sicherzustellen, dass der Karteninhaber<br />
die Voraussetzungen für die Erteilung der Karte noch<br />
immer erfüllt und die auf der Karte gespeicherten Informationen<br />
noch zutreffend bzw. aktuell sind.<br />
25
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter Flexibilisierung<br />
der Mehrwertsteuersätze<br />
Ein Mandant kommt zu seinem Steuerberater und möchte<br />
wissen, welchen Umsatzsteuersatz er ausweisen muss, wenn<br />
er seine Waren in das europäische Ausland verkauft. Nach<br />
den Plänen der EU-Kommission wird die Antwort auf diese<br />
Frage künftig durchaus anders beantwortet werden müssen<br />
als bisher.<br />
Die EU-Kommission legte am 18.01.<strong>2018</strong> einen „Vorschlag für<br />
eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/<br />
EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze“ nebst Anhang vor.<br />
Die Mitgliedstaaten sollen die Neuerungen zusammen mit der<br />
Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems umsetzen.<br />
Dieses soll die geltenden Übergangsregelungen für die Besteuerung<br />
des Handels zwischen Mitgliedstaaten ablösen und auf<br />
dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland beruhen.<br />
Der DStV hat die Vorschläge der EU-Kommission rasch intensiv<br />
analysiert und adressiert in seinen Stellungnahmen S 01/<strong>2018</strong><br />
und S 02/<strong>2018</strong>, jeweils vom 16.02.<strong>2018</strong>, die wir unten im<br />
Bereich „Europa“ (S. 53 ff.) noch einmal ausführlich wiedergeben,<br />
ausdrücklich seine Bedenken: Das Besteuerungssystem<br />
würde zum einen unnötig verkompliziert und zum anderen<br />
kleine und mittlere Kanzleien benachteiligen.<br />
Welche Neuerungen sind geplant?<br />
Nach den Vorschlägen der EU-Kommission dürfen Mitgliedstaaten<br />
wie bisher zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.<br />
Diese müssen mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage<br />
betragen. Zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen<br />
dürfen die Mitgliedstaaten noch einen weiteren ermäßigten<br />
Steuersatz unterhalb von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit<br />
dem Recht auf Vorsteuerabzug einführen.<br />
Anders als bisher wird nicht normiert, welche Waren ermäßigt<br />
besteuert werden dürfen. Vielmehr wird in einer Art Negativliste<br />
festgelegt, welche Güter nicht ermäßigt besteuert werden<br />
dürfen, z.B. die Lieferung von Waffen oder alkoholischen<br />
Getränken.<br />
Die EU-Kommission begründet ihre Pläne damit, dass bei der<br />
Besteuerung im Bestimmungsland aneinander angenäherte<br />
Mehrwertsteuersätze nicht mehr notwendig seien. Die harmonisierten<br />
Vorschriften wären im derzeit geltenden Übergangssystem<br />
als notwendig erachtet worden, um später eine<br />
Besteuerung nach dem Ursprungsland einführen zu können.<br />
Mit der Abkehr von diesem Ziel kündigte die Kommission an,<br />
den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Festlegung der<br />
Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen.<br />
Flexible Steuersätze und Negativliste verkomplizieren<br />
das Steuersystem<br />
Die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem hat<br />
zur Folge, dass der leistende Unternehmer bei grenzüberschreitender<br />
Lieferung die Mehrwertsteuer schuldet. Die Höhe der<br />
Steuer richtet sich in diesem System nach den Regelungen des<br />
Bestimmungsmitgliedstaates. Dies kann in Kombination mit der<br />
Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze verheerende Folgen<br />
für die Beratungspraxis haben: Können die Mitgliedstaaten die<br />
Mehrwertsteuersätze noch individueller als bisher gestalten,<br />
erhöht sich die Komplexität des Mehrwertsteuersystems ganz<br />
erheblich. Die Beurteilung nach dem Bestimmungslandprinzip<br />
wäre für den Steuerpflichtigen und seinen Berater deutlich<br />
erschwert: Sie müssten sich bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen<br />
ein genaues Bild von den im Empfängerland geltenden<br />
Steuersätzen machen.<br />
Die Einführung der angedachten Negativliste verschärft die<br />
Situation noch: Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz wäre<br />
nur noch für die in dieser Liste aufgezählten Güter zwingend.<br />
Sämtliche Güter, die nicht in der Liste enthalten sind, dürften<br />
ermäßigt besteuert werden. Es droht ein unübersichtliches<br />
Regelungswirrwarr: Ein und derselbe Gegenstand könnte<br />
künftig in einem Land mit dem Regelsteuersatz zu besteuern<br />
sein, während er in einem anderen Land mit einem ermäßigten<br />
Steuersatz von mindestens 5 % besteuert wird. In einem weiteren<br />
Land könnte etwas ganz anders für die Ware gelten – ein<br />
Steuersatz von weniger als 5 %.<br />
Der DStV sieht hier ganz klar die Gefahr, dass der grenzüberschreitende<br />
Warenverkehr in untragbarer Weise verkompliziert<br />
wird. Leistende Unternehmer und ihre Berater müssten<br />
alle unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den jeweiligen<br />
Mitgliedstaaten beachten. Dies scheint kaum leistbar. Vielmehr<br />
sind Rechtsunsicherheiten zu befürchten. Berater müssten<br />
zunehmend mit Haftungsfällen rechnen.<br />
Kleine und mittlere Beratungskanzleien stark benachteiligt<br />
Die erhöhten Beratungsanforderungen benachteiligen ferner<br />
kleine und mittlere Kanzleien. Für Steuerberater ist die mehrwertsteuerliche<br />
Beratung ein Kerngeschäft. Wollen sie ihren<br />
grenzüberschreitend tätigen Mandanten eine rechtssichere Beratung<br />
anbieten, werden sie verstärkt auf die Zusammenarbeit mit<br />
Berufskollegen im europäischen Ausland zurückgreifen müssen.<br />
Gerade kleinen und mittleren Kanzleien fehlt hierfür oftmals<br />
noch das erforderliche Netzwerk. Außerdem erschweren Sprachbarrieren<br />
die Zusammenarbeit. Viele Mandanten werden so faktisch<br />
gezwungen, Großkanzleien mit weltweitem Beratungsnetzwerk<br />
mit der mehrwertsteuerlichen Beratung zu beauftragen.<br />
Dieser Eingriff in den Wettbewerb ist nicht tolerierbar.<br />
26
Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
DStV appelliert, eingeschlagenen Kurs zu korrigieren<br />
Die Pläne der EU-Kommission, die Regelungen der Mehrwertsteuersätze<br />
derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch<br />
mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen,<br />
hält der DStV für den falschen Weg. Ganz im Gegenteil<br />
bedarf es zur Stärkung des Binnenmarkts einer stärkeren<br />
Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze. Nur so können<br />
Unternehmen bzw. ihre Berater die tatsächlich entstandene<br />
Mehrwertsteuer planungssicher abführen.<br />
Betriebswirtschaftliche Beratung durch StB ist förderungsfähig – Klarstellung des BMWi<br />
Kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), die sich<br />
von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung<br />
hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen,<br />
können hierfür besondere Zuschüsse des Bundes im Rahmen<br />
des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“<br />
erhalten. Dies haben das zuständige Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft<br />
und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das über die Bewilligung<br />
der Zuschüsse entscheidet, auf Nachfrage des DStV nochmals<br />
ausdrücklich bestätigt.<br />
Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater werde<br />
grundsätzlich als förderungsfähige Unternehmensberatung im<br />
Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien gewertet. Eine gute<br />
Nachricht für die Berufsangehörigen und ihre Mandanten: Denn<br />
Steuerberater beraten nicht nur etablierte Unternehmen, sondern<br />
verstärkt auch junge Unternehmen in der Gründungsphase,<br />
die eine qualifizierte Beratung und Unterstützung in betriebswirtschaftlichen<br />
Fragen besonders benötigen. Aber auch Unternehmen,<br />
die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden,<br />
können von einer Förderung profitieren. Gerade mittelständisch<br />
geprägte Unternehmen sehen ihren Steuerberater als ihren<br />
ersten Ansprechpartner und engsten Vertrauten in Sanierungsfragen.<br />
Sein Wissen und die Kenntnis der Unternehmensstrukturen<br />
geben ihm die Möglichkeit, dem Mandanten zielgerichtet<br />
Anregungen für die Entwicklung des Unternehmens zu geben.<br />
Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass der Bund über seine<br />
öffentlichen Förderprogramme besondere Beratungszuschüsse<br />
für einen breiten Kreis von Unternehmen gewährt. Insbesondere<br />
das angesprochene Programm „Förderung unternehmerischen<br />
Know-hows“ bietet den KMU die nötige Unterstützung,<br />
um qualifizierte Beratungsleistungen in Anspruch<br />
nehmen zu können.<br />
Weitere Informationen zur Förderung finden sich auf den Internetseiten<br />
des BAFA unter http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html<br />
. (Quelle: StBdirekt<br />
Nr. 17393)<br />
Auf Nachfrage eines Mitgliedes aus unserem Verbandsbereich<br />
hat das BAFA klargestellt, dass die auf seinen Internetseiten<br />
genannten prinzipiellen Anforderungen, wonach ein Unternehmensberater<br />
einen hohen Anteil seines Umsatzes aus betriebswirtschaftlicher<br />
Beratung erzielen muss, für Steuerberater nicht<br />
gelten.<br />
27
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />
Neue Rahmenverträge mit Hotels<br />
Auch in <strong>2018</strong> werden die bestehenden Rahmenverträge des<br />
DStV fortgeführt. Hierzu wird im Frühjahr eine neue Rahmenvertragsbroschüre<br />
erscheinen.<br />
Die Rahmenverträge mit einigen großen Hotels sind aktualisiert<br />
oder neu abgeschlossen worden. Die Einzelheiten können unter<br />
StBdirekt eingesehen werden.<br />
Hinweis<br />
Zum Rahmenvertrag<br />
mit den Maritim Hotels s. StBdirekt Nr. 17385,<br />
zu den Dorint Hotels s. StBdirekt Nr. 17384,<br />
mit den nh-Hotels s. StBdirekt Nr. 17407 und<br />
zu den Intercity Hotels s. StBdirekt Nr. 17437.<br />
Die Abkommen erleichtern den Abschluss günstiger Übernachtungsverträge,<br />
ohne dass im Einzelfall Verhandlungen geführt<br />
werden müssen. Grundsätzlich genügt es, sich als Verbandsmitglied<br />
gegenüber dem Hotel auf die Rahmenvertragskonditionen<br />
zu berufen. Je nach Vertragspartner müssen z.B. Buchungsnummern/Voucher<br />
vorgelegt werden, die über den DStV zur Verfügung<br />
gestellt werden.<br />
Eingaben und Stellungnahmen<br />
Der DStV hat im Berichtszeitraum die nachfolgenden Stellungnahmen und Eingaben verfasst. Sie können unter den angegebenen<br />
StBdirekt-Nrn. sowie auf der Homepage des DStV (www.dstv.de ) noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />
• Stellungnahme S 01/18 zum EU-Kommissions-Vorschlag von<br />
Rechtsvorschriften zum endgültigen Mehrwertsteuersystem für<br />
den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen (B2B), StBdirekt<br />
Nr. 17462<br />
• Stellungnahme B 01/18 des Arbeitskreises Rechnungslegung und<br />
Wirtschaftsprüfung des DStV zu Anforderungen an Sanierungskonzepte<br />
(IDW ES 6 n.F.), StBdirekt Nr. 17434<br />
• Stellungnahme S 02/18 zum EU-Kommissions-Vorschlag für eine<br />
Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in<br />
Bezug auf die Mehrwertsteuersätze, StBdirekt Nr. 17463<br />
Verbändeforum EDV<br />
Das Verbändeforum EDV unter Vorsitz unseres Vizepräsidenten StB/vBP Richard Deußen hat in den letzten Monaten die nachfolgend<br />
aufgelisteten Newsletter publiziert. Sie sind sämtlich per E-Mail-Newsletter versendet worden und können unter den<br />
angegebenen StBdirekt-Nummern noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />
• Einladung zum Symposium des Verbändeforums EDV: DIVA,<br />
RABE, NACHDIGAL – Wie digital wird das Besteuerungsverfahren<br />
in der Praxis? – StBdirekt Nr. 17435, PDF<br />
• Verbändeforum EDV – Weihnachtsgruß, StBdirekt Nr. 17366<br />
28
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />
BFB sieht Chancen und Risiken für die Freien Berufe<br />
Prof. Dr. Wolfgang Ewer<br />
Über 200 Gäste konnte BFB-Präsident RA Prof. Dr. Wolfgang<br />
Ewer am 17.01.<strong>2018</strong> in der Parlamentarischen Gesellschaft in<br />
Berlin zum Neujahrsempfang des Bundesverbands der Freien<br />
Berufe begrüßen. Wieder einmal bot die Veranstaltung Gelegenheit,<br />
die Ereignisse des zurückliegenden Jahres Revue passieren<br />
zu lassen und einen Blick auf die im neuen Jahr vor den Freien<br />
Berufen liegenden Herausforderungen zu richten.<br />
„Die EU-Kommission verfolgt einen<br />
einseitigen ökonomischen<br />
Denkansatz, der in sich unzutreffend<br />
ist und zudem den Wert<br />
freiberuflicher Arbeit vermindert und<br />
verwässert.“<br />
Prof. Dr. Ewer<br />
Prof. Dr. Ewer machte deutlich, dass <strong>2018</strong> ein spannendes Jahr<br />
für die Freien Berufe sein werde. Die EU-Kommission setze ihre<br />
Anstrengungen zur Verminderung und Verwässerung beruflicher<br />
Regulierungen trotz aller Gegenargumente unvermindert fort.<br />
Ihr Ziel sei eine starke Reduzierung, ja ein weitgehender Abbau<br />
berufsrechtlicher Regelungen. Leider verfolge sie dabei einen<br />
einseitig ökonomischen Denkansatz, der immaterielle Vorteile<br />
und Notwendigkeiten freiberuflicher Dienstleistungen außer<br />
Acht lasse.<br />
Dass nicht einmal der ökonomische, produktivitätsorientierte<br />
Denkansatz der Kommission zutreffe, sei zwar durch zahlreiche<br />
Studien belegt, die Kommission weigere sich aber, dies zur Kenntnis<br />
zu nehmen bzw. daraus die notwendigen Schlussfolgerungen<br />
zu ziehen. Leider setzten dem auch der Rat und das EU-Parlament<br />
nicht den notwendigen Widerstand entgegen. So stünden<br />
nun wesentliche Bestandteile des 2017 von der EU-Kommission<br />
auf den Weg gebrachten Dienstleistungspakets (das zwingende<br />
Meldeverfahren für geplante berufsrechtliche Regelungen und<br />
die Einführung eines verpflichtenden Rasters für diesbezügliche<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfungen) vor der Verabschiedung, ohne<br />
dass wesentlichen Bedenken der deutschen und insgesamt europäischen<br />
Freien Berufe Rechnung getragen werde. Nur minimale<br />
Veränderungen und Abschwächungen hätten erreicht werden<br />
können. Ewer stellte klar, dass die Freien Berufe den Binnenmarkt<br />
befürworten und unterstützen, dass sie einen Abbau von Qualitäts-<br />
und Vertrauensstandards sowie von Mitgliedstaatenrechten<br />
aber strikt ablehnen. Deutlich machte er dies an dem in dem<br />
Binnenmarktpaket der EU-Kommission ebenfalls enthaltenen<br />
Projekt einer europäischen Dienstleistungskarte, das auf die Einführung<br />
des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür und auf<br />
eine Verwässerung beruflicher Standards hinauslaufe. Zudem sei<br />
unklar, wie das Projekt praktisch funktionieren solle. Zahlreiche<br />
Fragen der Mitgliedstaaten seien bisher ungelöst und von der<br />
EU-Kommission auch nicht beantwortet worden.<br />
Das Jahr <strong>2018</strong> halte aber auch Chancen für die Freien Berufe<br />
bereit. Die wirtschaftliche Lage sei gut. Dieses Ergebnis beruhe<br />
zu einem wesentlichen Teil auch auf den guten Leistungen der<br />
Freien Berufe. Neugründungen im Bereich der Freien Berufe<br />
seien besonders nachhaltig und erfolgreich. Dies stelle eine gute<br />
Perspektive für junge Berufsträger und solche dar, die es werden<br />
wollten. Mit Spannung bleibe abzuwarten, ob es der Politik<br />
gelingen werde, eine erneute große Koalition zu bilden oder ob<br />
es etwa zu Neuwahlen komme. Allgemein empfahl Ewer, Politik<br />
mehr auf der Basis von Fakten zu gestalten und weniger auf der<br />
Basis ideologischer Grundannahmen. In einer Zeit, in der „alternative<br />
Fakten“ zum Unwort des Jahres gekürt würden, sei ein<br />
evidenzbasierter Ansatz eindeutig vorzugswürdig. Damit leitete<br />
Ewer über zu dem Festvortrag des Gastredners des diesjährigen<br />
BFB-Neujahrsempfangs: Prof. Dr. Justus Haucap, Direktor des<br />
Duesseldorf Institute for Competition Economics.<br />
„Neugründungen im Bereich der<br />
Freien Berufe sind besonders<br />
nachhaltig und erfolgreich.“<br />
Prof. Dr. Ewer<br />
29
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />
Das Thema von Prof. Dr. Haucap lautete „Wirtschaftspolitische<br />
Herausforderungen für Deutschland“. Der Gastredner verwies<br />
zunächst darauf, dass er sich in seiner Ansprache an sich gerne<br />
mit den Ergebnissen der Koalitionsverhandlungen der neuen<br />
Bundesregierung auseinandergesetzt hätte, dass dies aber durch<br />
die Verzögerungen bei der Regierungsbildung nun nicht möglich<br />
sei. Er wolle deshalb einen allgemeinen Blick auf die wirtschaftliche<br />
Lage in der Bundesrepublik Deutschland richten und einen<br />
Ausblick auf die nächsten Jahre wagen. Diese sah er durch drei<br />
wesentliche Trends gekennzeichnet: durch die Globalisierung,<br />
durch die Digitalisierung und durch den demografischen Wandel.<br />
In diesem Zusammenhang ging Haucap u.a. auf den internationalen<br />
Handel, den internationalen Steuerwettbewerb, auf den<br />
durch die Digitalisierung verursachten notwendigen Wandel der<br />
Arbeitswelt und auf dessen Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme<br />
ein. Auch energiepolitisch stellten sich zahlreiche<br />
Fragen. Deutschland dürfe sich insofern nicht auf dem Erreichten<br />
ausruhen, sondern müsse sich weiter und vielleicht sogar<br />
verstärkt um zukunftsweisende Konzepte bemühen. Hierzu<br />
könnten die Freien Berufe, gestützt auf ihre hohen Standards<br />
und Innovationspotenziale, besonders wichtige Beiträge leisten.<br />
Anschließend an die Vorträge bestand ausgiebig Gelegenheit zur<br />
bilateralen Begegnung und zum fachlichen Gespräch. An dem<br />
BFB-Neujahrsempfang nahmen aus den Reihen des DStV u.a. teil<br />
sein Präsident StB/WP Harald Elster, seine Vizepräsidentin StB/vBP<br />
Ute Mascher, sein Vorstandsmitglied StB Lars-Michael Lanbin,<br />
sein Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und<br />
sein Geschäftsführer Syndikusrechtsanwalt/StB Norman Peters.<br />
Aus den Reihen der DStV-Mitgliedsverbände und der Landesverbände<br />
Freier Berufe waren u.a. anwesend StB/WP Prof. Dr.<br />
Hans-Michael Korth, RA/FAStR/FAArbR Thomas Volkmann, RA<br />
Manfred Hofstede, RA Markus Hilbert sowie Dipl-Kfm. Wolfgang<br />
Wehmeier.<br />
Fit für die Zukunft? – DATEV-Branchenmonitor: StB blicken mit Optimismus in die Zukunft<br />
Die digitale Transformation greift tief in die Prozesse von Unternehmen<br />
und Wirtschaft ein. Um besser zu verstehen, wo der<br />
steuerberatende Berufsstand in dieser Entwicklung steht, hat<br />
die DATEV einen Branchenmonitor für Steuerberater initiiert.<br />
Die Studie umfasst den schon eingeführten Geschäftsklimaindex<br />
DATEV-Branchenbarometer und den neuen DATEV-Digitalisierungsindex.<br />
Letzterer weist im Rahmen der ersten Erhebung im<br />
Herbst 2017 mit einem Gesamtwert von 98,2 einen mittleren<br />
Wert auf einer Skala zwischen 0 - 200 aus. Er setzt sich aus den<br />
fünf folgenden Teilindizes zusammen, die gleichgewichtig in<br />
den Gesamtwert einfließen: Selbsteinschätzung in Bezug auf<br />
die Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie (113,9), Digitalisierungsstand<br />
im Dateneingang (85,0), in den internen Verarbeitungsprozessen<br />
(93,2), in der Organisation der Kanzlei (108,1)<br />
und in der Verbreitung digital unterstützter Dienstleistungen<br />
(86,4).<br />
Im Großen und Ganzen haben die Entscheider in den Steuerberatungskanzleien<br />
die Notwendigkeit der Digitalisierung erkannt:<br />
Gut zwei Drittel stehen voll und ganz hinter der digitalen Strategie,<br />
in größeren Kanzleien sogar knapp acht von zehn. Und<br />
auch die neuen Möglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit<br />
mit dem Mandanten bieten neue Chancen, sagen vor allem<br />
große (63 %) und mittelgroße (62 %) Kanzleien. In der konkreten<br />
Umsetzung zeigt sich allerdings ein verhalteneres Bild:<br />
Die Werte liegen deutlich niedriger. So haben beispielsweise erst<br />
38 % der Kanzleien erfolgreich neue, umsatzbringende digitale<br />
Dienstleistungen eingeführt.<br />
Quelle: DATEV eG<br />
30
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Größte Hürde auf dem Weg zur digitalen Kanzlei ist der nach<br />
wie vor meist analoge Austausch zwischen Steuerberater und<br />
Mandant: In Papierform eingehende Daten sind in Kanzleien aller<br />
Größen die dominierende Form. In mittelgroßen Kanzleien übermitteln<br />
noch knapp über die Hälfte der gewerblichen Mandanten<br />
ihre Daten auf Papier, in kleinen Kanzleien liefern sogar 64 % die<br />
Informationen auf Papier an. Das ist insofern problematisch, als<br />
es die digitale Weiterverarbeitung der Daten deutlich ausbremst.<br />
Von weitgehend automatisierten Prozessen, bei denen Unterlagen<br />
und Daten über eine digitale Schnittstelle direkt zwischen<br />
Steuerberater und Mandant ausgetauscht werden, sind viele<br />
Kanzleien noch weit entfernt. Etwas positiver sieht es bei internen<br />
Prozessen aus: Ein rein papierbasiertes Archiv existiert nur<br />
noch in 17 % aller Kanzleien, knapp 60 % nutzen ein digitales<br />
Dokumenten-Management-System.<br />
Quelle: DATEV eG<br />
DATEV-Branchenbarometer<br />
Das DATEV-Branchenbarometer zeichnet seit mittlerweile einem<br />
Jahr das Geschäftsklima der Steuerberater auf. Im dritten Tertial<br />
2017 erreichte es zuletzt einen Wert von 123,9 und liegt damit<br />
um 0,8 Punkte unter dem Ergebnis des zweiten Tertials. Damit<br />
zeigt es sich auf hohem Niveau leicht abgekühlt. Die rückläufige<br />
Entwicklung resultiert aus dem Teilindex zur Lageeinschätzung.<br />
Mit 1,9 Punkten ist dessen Wert leicht gefallen, bleibt aber mit<br />
134,1 Punkten weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Maßgeblich<br />
für den Rückgang sind die kleinen Kanzleien bis 4 Mitarbeiter.<br />
Vor allem bei der Umsatzentwicklung im Vergleich zum<br />
Vorjahr, aber auch bei der aktuellen Geschäftslage, zeigten sie<br />
sich deutlich verhaltener als im vorigen Tertial, was dann auch<br />
das Gesamtergebnis drückt. Der Teilindex Erwartung konnte<br />
dagegen sogar zulegen und erreicht mit einem Wert von 115,1<br />
(+0,6) sein Allzeit-Hoch.<br />
Quelle: DATEV eG<br />
31
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />
„Die wirtschaftliche Selbsteinschätzung der Kanzleien bleibt<br />
trotz einer leichten Abkühlung nach wie vor auf einem sehr<br />
hohen Niveau. Ein zusätzliches Plus bei den Erwartungen zeugt<br />
von Optimismus“, fasst Dr. Lars Meyer-Pries, Mitglied der<br />
Geschäftsleitung der DATEV eG, die Ergebnisse der dritten Welle<br />
des DATEV-Branchenbarometers für Steuerberater zusammen.<br />
Das Geschäftsklima der Steuerberaterbranche wird aus den zwei<br />
Teilindizes zur aktuellen Geschäftslage und zu den Geschäftsaussichten<br />
ermittelt. Das DATEV-Branchenbarometer umfasst<br />
dabei eine Skala von 0 - 200 und wird analog zur Methode<br />
des ifo-Instituts berechnet, wobei 100 den Mittelwert für ein<br />
neutrales Geschäftsklima definiert. Die repräsentative Untersuchung<br />
wird von der DATEV beauftragt und gemeinsam mit den<br />
Marktforschern der GfK SE durchgeführt.<br />
136,0). Mittleren Kanzleien (5 bis 13 Mitarbeiter) geht es dabei<br />
am besten: Bei ihnen stieg der Wert sogar an (138,8; +1,6). Während<br />
sich die Lage bei den größeren Kanzleien nahezu konstant<br />
zeigt (143,2; -0,4), ist die Abwärtsbewegung bei den kleinen<br />
Kanzleien spürbar: Mit einem Wert von 125,7 schätzten sie ihre<br />
aktuelle Situation um 5,7 Punkte schlechter ein als noch im 2.<br />
Tertial.<br />
Die Erwartungen für das zukünftige Geschäft der Steuerberaterbranche<br />
haben sich dagegen über alle Kanzleigrößen hinweg<br />
leicht verbessert und erreichen ein Allzeit-Hoch. Hier waren es<br />
die kleinen Kanzleien, die in der Betrachtung nach Kanzleigrößen<br />
mit 0,8 (auf 113,8) den größten Zuwachs beisteuerten. Mittlere<br />
Kanzleien kamen auf einen Wert von 115,8 (+0,5), größere<br />
Kanzleien mit mehr als 14 Mitarbeitern liegen bei 116,4 (+0,4).<br />
Kleine Kanzleien aktuell am meisten gefordert<br />
Insgesamt schätzen die Steuerberater in Deutschland trotz der<br />
erwähnten Einbußen ihre aktuelle geschäftliche Lage mit einem<br />
Wert von 134,1 nach wie vor sehr positiv ein (zweites Tertial:<br />
Die nächste Erhebung steht für März <strong>2018</strong> an und wird voraussichtlich<br />
im Juli veröffentlicht. Weitere Informationen stehen unter<br />
https://www.datev.de/web/de/media/datev_de/pdf/20171128_<br />
datev_pressecharts_branchenbarometerw3.pdf zur Verfügung.<br />
Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung, Teil 1<br />
Autorin: Claudia Specht, DATEV eG, Pressestelle<br />
Folge 1 – Interview zum Einstieg ins Thema:<br />
Für die Kassen-Nachschau gerüstet?<br />
Seit Beginn des Jahres <strong>2018</strong> führt die Finanzverwaltung die unangekündigte<br />
Kassen-Nachschau durch. Doch nicht nur deshalb sind<br />
Steuerberater gefordert, sich um die Kassensysteme ihrer Mandanten<br />
zu kümmern. Lange schon arbeiten diese am geltenden<br />
Recht vorbei, was künftig zu massiven Problemen führen wird.<br />
Doch was können Steuerberater heute für ihre Mandanten tun?<br />
Christian Goede-Diedering, Referent bei der DATEV eG, kennt<br />
sowohl die Rechtslage als auch die Prüfungspraxis sehr genau. Im<br />
Rahmen eines Interviews gibt er einen ersten Einstieg in das Thema.<br />
Herr Goede-Diedering, weshalb<br />
geht die Finanzverwaltung jetzt<br />
so massiv auf das Thema Kasse zu?<br />
Goede-Diedering: Spätestens seit<br />
2008 weiß man, dass Kassen in<br />
großem Stil manipuliert werden.<br />
Dazu setzen Unternehmen teilweise<br />
sogar Software ein. Solche<br />
Programme haben dann einen<br />
Schieber, der die Warenverteilung<br />
festlegt, wenn zum Beispiel der<br />
Christian Goede-Diedering Umsatz nicht 800, sondern 400 €<br />
betragen soll. Getarnt als PC-Spiel<br />
oder als betriebswirtschaftliches Analysetool laufen solche<br />
Softwareanwendungen auf vielen PC-Kassensystemen. Und<br />
das weiß die Finanzverwaltung mittlerweile, weshalb auf die<br />
zweite Kassenrichtlinie von 2010 nun das Gesetz zum Schutz<br />
vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen folgte,<br />
das die unangekündigte Kassen-Nachschau ermöglicht.<br />
Es schreibt auch die Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich fest...<br />
Ja, diese war bislang nur in einem BMF-Schreiben verankert.<br />
Doch nun gilt sie grundsätzlich, im Übrigen auch für Mandanten,<br />
die eine offene Ladenkasse führen. Ausnahmen sind nur in engen<br />
Grenzen möglich, etwa wenn die Ware einen geringen Wert hat<br />
und die Kunden eine Vielzahl von unbekannten Personen sind.<br />
Wann immer aber dem Verkäufer – etwa einem Pizzadienst –<br />
die Namen und Adressen der Käufer bekannt sind, ist es ihm<br />
zumutbar diese auch aufzuzeichnen. Wer eine elektronische<br />
Registrierkasse einsetzt, braucht dagegen keine Identitätsfeststellung<br />
vornehmen, wie der Bundesfinanzhof festlegte.<br />
Steuerberater müssen also je nach Geschäftsmodell des Mandanten<br />
genau prüfen, welche Pflichten dieser hat?<br />
Das ist so, ja. Denn erstens werden sich die Prüfer die Ausnahmen<br />
sehr genau ansehen und zweitens greifen noch andere<br />
gesetzliche Pflichten. So muss etwa der Autohändler nach der<br />
Geldwäscherichtlinie ohnehin die Identität seiner Käufer bei<br />
größeren Barzahlungen feststellen. Demnach ist es ihm auch<br />
zumutbar, diese Daten in sein Kassensystem einzupflegen, zu<br />
speichern und revisionssicher zu archivieren. Die Würstchenbude<br />
vor dem Baumarkt muss das nicht, aber vielleicht der Festzeltgarniturverleih<br />
dagegen schon. Am Anfang steht ganz klar der<br />
Blick auf das Geschäft des Mandanten.<br />
32
Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Danach folgt sicherlich der Blick auf dessen Kasse. Wie können<br />
Steuerberater hier ihre Mandanten unterstützen?<br />
Eine elektronische Registrierkasse, die den gesetzlichen Anforderungen<br />
genügt, benötigt eine GoBD-Erweiterung. Das bedeutet,<br />
dass die Kassendaten in einer Datenbank gespeichert und mit<br />
einem Festschreibekennzeichen versehen werden. Damit werben<br />
viele Hersteller von Systemen derzeit. Die Mandanten müssen<br />
in der Regel ein solches Modul aber eigens mitbestellen, wenn<br />
sie ein neues Kassensystem anschaffen, oder es nachrüsten. Die<br />
Bereitschaft dafür scheint allerdings nicht allzu groß. So stellten<br />
als Testkäufer getarnte Betriebsprüfer auf einer Messe für<br />
Kassensysteme fest, dass vor allen Dingen diejenigen Systeme<br />
gefragt sind, die weiterhin Manipulationen erlauben.<br />
Doch diese kennen die Betriebsprüfer jetzt auch...<br />
Natürlich hat die Finanzverwaltung diese Kassen angeschafft,<br />
genau untersucht und schult die Prüfer entsprechend. Steuerberater<br />
und Mandant sollten sich vergegenwärtigen, dass die<br />
Verwaltung selbstverständlich ihre Prüf- und Analysesoftware<br />
(IDEA) ebenfalls immer weiter verfeinert. Es ist kein Problem, in<br />
Kassendaten Auffälligkeiten festzustellen; Negativbeträge oder<br />
immer ein und derselbe Bediener fallen ebenso schnell auf, wie<br />
etwa die Tatsache, dass etwa derjenige Mitarbeiter, der die Bons<br />
ausgestellt hat, an diesem Tag gar nicht im Unternehmen war.<br />
Das offenbart beispielsweise der Blick auf die Zeiterfassungsdaten,<br />
die ebenfalls Gegenstand einer Prüfung sein können.<br />
Allerdings nicht im Rahmen der unangekündigten Kassen-<br />
Nachschau...<br />
Nein, aber der Weg von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung<br />
ist denkbar kurz. Bei der Kassen-Nachschau kommt der Prüfer<br />
unangekündigt zu normalen Geschäftsöffnungszeiten und<br />
wird zunächst den Geschäftsbetrieb beobachten. Was passiert<br />
zum Beispiel, wenn in einer Bäckerei ein Kunde plötzlich doch<br />
sein Brötchen vor Ort essen möchte, obwohl er es bereits mit<br />
7 % Umsatzsteuer zum Mitnehmen bezahlt hat? Und werden in<br />
einer Dönerbude zu Stoßzeiten alle Kunden einzeln abgerechnet<br />
oder über die geöffnete Geldlade einer Registrierkasse gleich<br />
mehrere gleichzeitig?<br />
Nachdem er sich einen ersten Eindruck verschafft hat, wird<br />
sich der Prüfer ausweisen und möglicherweise einen Kassensturz<br />
verlangen. Er darf die Daten der Kasse auch mitnehmen,<br />
sich einen USB-Stick geben lassen und diesen im Amt mit der<br />
Analysesoftware IDEA auswerten. Er kann einen Abgleich mit<br />
dem Wareneinkauf vornehmen. Außerdem wird er sich die Verfahrensdokumentation<br />
geben lassen sowie Protokolle über die<br />
Programmierung der Kasse. Fehlen diese Dinge, so ist dies ein<br />
formeller Mangel, der zur Schätzung führt.<br />
Wichtig ist zu wissen, dass der Prüfer nicht auf die Daten zugreifen<br />
darf, die beim Steuerberater liegen. So genügt zwar innerhalb<br />
der Kassen-Nachschau ein schriftlicher Hinweis darauf, dass<br />
daraus jetzt eine steuerliche Außenprüfung wird. Doch auch<br />
dann muss der Prüfer sein Erscheinen in der Kanzlei mit angemessener<br />
Frist ankündigen.<br />
Damit kommt der Verwahrung der Daten die wesentliche Rolle<br />
zu – wie gelingt die revisionssichere Archivierung? Worum müssen<br />
sich Steuerberater jetzt am dringlichsten kümmern?<br />
Steuerberater müssen jetzt dafür Sorge tragen, dass ihre Mandanten<br />
insbesondere der Einzelaufzeichnungspflicht genügen<br />
und die Kassendaten revisionssicher archivieren. Die Praxis sieht<br />
bislang anders aus: In vielen Registrierkassen wird die SD-Karte<br />
einfach überschrieben, wenn sie voll ist. Beim Thema Kasse gilt<br />
es also schnellstens tätig zu werden.<br />
Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung, Teil 2<br />
Autorin: Claudia Specht, DATEV eG, Pressestelle<br />
Folge 2 – Gesetzlicher Hintergrund:<br />
Kassen-Nachschau: Gesetzliche Zwangslage<br />
Seit dem 01.01.<strong>2018</strong> ist nicht nur die zweite Kassenrichtlinie<br />
verbindlich, sondern mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen<br />
an digitalen Grundaufzeichnungen kam die unangekündigte<br />
Kassen-Nachschau hinzu. Viele Mandanten sind darauf<br />
immer noch unzueichend vorbereitet und setzen Registrierkassen<br />
ein, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.<br />
Auch bei denjenigen, die eine offene Ladenkasse führen, besteht<br />
Nachholbedarf, etwa bei der Einzelaufzeichnungspflicht.<br />
Der Gesetzgeber meint es ernst: Nachdem bereits Anfang 2017<br />
die Frist für die Übergangsregelung der zweiten Kassenrichtlinie<br />
aus dem Jahr 2010 ausgelaufen ist, beginnt nun die zweite<br />
Stufe der Bekämpfung von Kassenmanipulationen. Prüfer dürfen<br />
unangekündigt in Geschäften und Betrieben auftauchen<br />
und die Kasse prüfen. Dabei geht es nicht nur darum, wie die<br />
Kasse selbst programmiert ist und welche Daten sie aufzeichnet.<br />
Auch das Verhalten der Mitarbeiter bei der Bedienung der<br />
Kasse kommt auf den Prüfstand, und dabei gibt sich der Prüfer<br />
zunächst einmal nicht zu erkennen.<br />
§ 146b AO erlaubt umfassende Prüfung<br />
Die Befugnisse des Prüfers regelt § 146b der Abgabenordnung.<br />
Darin heißt es: „Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />
Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und<br />
Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der<br />
Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb<br />
einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und<br />
Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von<br />
Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für<br />
33
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />
die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau). Der<br />
Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen<br />
Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems<br />
nach § 146a Absatz 1.“<br />
Dabei haben die Steuerpflichtigen erhebliche Mitwirkungspflichten,<br />
was die Überlassung von Unterlagen angeht: „Die von der<br />
Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit<br />
der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen,<br />
Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen<br />
sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau<br />
unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und<br />
Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit<br />
nach Absatz 1 geboten ist“, heißt es in Absatz 2.<br />
Einzelaufzeichnung und tägliche Erfassung ist Pflicht<br />
Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen<br />
Grundaufzeichnungen wurden auch die Anforderungen an<br />
die Ordnungsvorschriften im Sinne des § 146 AO konkretisiert.<br />
So ist erstmalig die Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich kodifiziert.<br />
Demnach sind künftig Buchungen und sonstige erforderliche<br />
Aufzeichnungen grundsätzlich<br />
• einzeln,<br />
• vollständig,<br />
• zeitgerecht und<br />
• geordnet<br />
vorzunehmen. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht<br />
ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich.<br />
Zudem sind Kasseneinnahmen und -ausgaben generell täglich<br />
festzuhalten (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO).<br />
Durch das Gesetz werden zwar die Anforderungen an die Kassenführung<br />
verschärft, jedoch keine explizite Registrierkassenpflicht<br />
eingeführt. Auch die Verwendung einer so genannten offenen<br />
Ladenkasse ist weiterhin zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten,<br />
dass handschriftliche Einzelaufzeichnungen zu führen sind. Nur<br />
Steuerpflichtige, die Waren an eine Vielzahl von unbekannten<br />
Personen verkaufen und denen es nicht zuzumuten ist, dass handschriftliche<br />
Einzelaufzeichnungen geführt werden, dürfen ihre<br />
Bareinnahmen und -ausgaben anhand eines retrograden Kassenberichts<br />
nachvollziehbar dokumentieren. „Es ist zu erwarten,<br />
dass im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau die<br />
Mandanten mit offenen Ladenkassen besonders geprüft werden“,<br />
warnt etwa Stephan Greulich, Experte für Grundsatzfragen der<br />
Ordnungsmäßigkeit und Tax Compliance bei der DATEV eG.<br />
Aktuell macht der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur<br />
inhaltlichen Ausgestaltung der Kassenaufzeichnung, was sich<br />
jedoch durch die einheitliche digitale Schnittstelle vom 01.01.2020<br />
an ändern wird. Die Schnittstelle diene der reibungslosen Datenübertragung<br />
für Prüfungszwecke und der ordnungsgemäßen<br />
Auslagerung der Daten in ein Archivsystem, so Greulich. Da die<br />
einheitliche Schnittstelle erst ab 2020 greift, werden sich die Prüfungsinhalte<br />
bei einer Kassen-Nachschau nach Einschätzung von<br />
Stephan Greulich eher auf eine Systemprüfung inkl. Testkäufe<br />
konzentrieren. Im Rahmen einer Kassen-Nachschau ist allerdings<br />
auch ein Kassensturz möglich, das heißt es erfolgt ein Abgleich<br />
des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Soll-Bestand. Unter anderem<br />
deshalb ist es zwingend notwendig, dass der Steuerpflichtige<br />
seine Kasse auch tatsächlich täglich führt, wie dies im neuen<br />
§ 146 Abs. 1 S. 2 AO gefordert wird.<br />
Archivierung der Kassendaten ist der Knackpunkt<br />
Spätestens seit dem 01.01.2017 sind die Kasseneinzeldaten über<br />
den kompletten Archivierungszeitraum vorzuhalten und gegebenenfalls<br />
in maschinell auswertbarer Form der Finanzverwaltung<br />
zur Verfügung zu stellen. Eine Verdichtung der Daten oder die<br />
bloße Archivierung der summarischen Tagesummen ist unzulässig.<br />
Für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Daten bedarf es<br />
eines entsprechenden Archivs für Kassendaten. Die Archivierung<br />
kann der Mandant laut Gesetz zwar auch auf einem unveränderbaren<br />
Speichermedium vornehmen; allerdings bergen DVD,<br />
USB-Stick & Co. die Gefahr einer zu kurzen Lebensdauer. Mehr<br />
Sicherheit verspricht die Archivierung in einem professionellen<br />
Rechenzentrum. Dort werden die Daten mit Eingang festgeschrieben<br />
und sind dann nicht mehr veränderbar. Zusätzlich ist<br />
die Datenaufbereitung nebst Export für die steuerliche Außenprüfung<br />
auch Bestandteil einer professionellen Lösung.<br />
Ehe die Daten aber für die Dauer von zehn Jahren unveränderbar<br />
archiviert werden können, müssen sie zunächst aus der Kasse<br />
ausgelesen werden. Die meisten Kassenhersteller haben hierfür<br />
inzwischen entsprechende Module im Angebot, die die Daten<br />
GoBD-konform bereitstellen können. Viele Mandanten haben<br />
solche Module allerdings nicht mitbestellt.<br />
„Es liegt daher an den Steuerberatern, gemeinsam mit ihren<br />
Mandanten eine entsprechende Prozessanalyse vorzunehmen“,<br />
erklärt Greulich. Es sei zu klären, welche konkreten Aufzeichnungspflichten<br />
beim Mandanten bestehen und wie diese durch<br />
die gewählte Form der Kassenführung ordnungsmäßig abgebildet<br />
werden können. Zusätzlich müsse der Mandant darauf<br />
hingewiesen werden, welche begleitenden Unterlagen bzw.<br />
elektronischen Aufzeichnungen über die reinen Kassendaten<br />
hinaus archivierungspflichtig sind. „Letztlich sorgt der Steuerberater<br />
gemeinsam mit dem Mandanten für die Einhaltung der<br />
ordnungsmäßigen Kassenführung und sichert somit auch den<br />
kompletten Prozess von der Einzelaufzeichnung über die Buchführung<br />
bis hin zur Steuerdeklaration ab“, so Greulich.<br />
Umwandlung in eine steuerliche Außenprüfung möglich<br />
Das ist auch unabdingbar notwendig. Denn eine beanstandete<br />
Kasse ist keine Lappalie. „Wenn die bei der Kassen-Nachschau<br />
getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige<br />
Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193<br />
übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung<br />
wird schriftlich hingewiesen“, besagt die Abgabenordnung.<br />
In der Praxis genügen also kleinere Unregelmäßigkeiten, um<br />
aus der Kassen-Nachschau eine steuerliche Außenprüfung zu<br />
machen. Um das möglichst zu vermeiden, gilt es die Prozesse<br />
der ordnungsmäßigen Kassenprüfung vorweg zu prüfen und<br />
gegebenenfalls auszubauen.<br />
34
Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
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35
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
AKTUELLES STEUERRECHT<br />
Verstöße gegen Offenlegungspflichten – jährliche Bußgelder in dreistelliger Mio.-Höhe<br />
Die handelsrechtlich zu beachtenden Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten<br />
stellen oft ein nicht geringes Ärgernis im<br />
beruflichen Alltag dar. Sie sind an sich nur Annex des aufwändig<br />
herbeigeführten Erfolges der Aufstellung des Jahresabschlusses.<br />
Die Erfüllung dieser Annexpflichten könnte schlicht übersehen<br />
werden. Das jedoch kann sehr teuer werden. Denn das Bundesamt<br />
für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten<br />
sehr genau und verhängt hohe Bußgelder.<br />
Seit seiner Gründung im Jahre 2007 hat das BfJ nun in der<br />
Summe rund 2 Milliarden Euro an Bußgeldern festgesetzt. Auf<br />
Anfrage des Verlages Verlag markt intern hat das BfJ folgende<br />
Angaben veröffentlicht (Quelle: Gmbh intern 07/18):<br />
Kalenderjahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017<br />
Eingeleitete<br />
123 T 144 T 145 T 190 T 153 T 182 T 195 T 160 T 158 T<br />
Verfahren (in Tsd.)<br />
Festgesetzte OG 87 Mio. 196 Mio. 350 Mio. 210 Mio. 186 Mio. 186 Mio. 165 Mio. 175 Mio. 202 Mio.<br />
Einnahmen aus OG 47 Mio. 73 Mio. 99 Mio. 92 Mio. 76 Mio. 80 Mio. 81,1 Mio. 77,8 Mio. 82,2 Mio.<br />
Niedergeschlagene<br />
OG<br />
5,1 Mio. 24,2 Mio. 59,8 Mio. 81,8 Mio. 127,9 Mio. 82,9 Mio. 83,7 Mio. 71,6 Mio. 75,3 Mio.<br />
Verjährte OG - 3,75 Mio. 6,3 Mio. 9 Mio. 24,4 Mio. 19,1 Mio. 20,8 Mio. 20,3 Mio. 20,1 Mio.<br />
Einsprüche 17.500 16.000 12.800 12.750 8.950 13.500 16.500 12.900 11.000<br />
Beschwerden 17.000 19.700 22.000 12.600 11.000 9.900 9.600 10.400 10.300<br />
Abhilfen 22.000 10.000 2.400 2.000 1.600 1.400 1.500 1.200 1.400<br />
Verwerfungen/<br />
Zurückweisungen/<br />
Rücknahmen<br />
Aufhebungen/<br />
Abänderungen<br />
(auch teilweise)<br />
14.800 14.400 14.300 12.700 9.500 6.400 6.140 5.800 4.700<br />
1.250 850 1.100 1.400 960 560 610 624 500<br />
Betroffene<br />
Rechtsformen<br />
Unternehmensgröße<br />
GmbH<br />
GmbH &<br />
Co. KG<br />
AG<br />
klein<br />
mittelgroß<br />
groß<br />
87,0 %<br />
14,0 %<br />
1,5 %<br />
97,0 %<br />
2,0 %<br />
1,0 %<br />
87,0 %<br />
10,0 %<br />
1,5 %<br />
97,0 %<br />
2,0 %<br />
1,0 %<br />
BfJ vom 06.01.2015:<br />
„Aufschlüsselung … nicht möglich“<br />
nicht<br />
möglich<br />
wird statistisch nicht vorgehalten<br />
Verstöße gegen die Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten<br />
erweisen sich quasi als Goldesel. Dabei liegt die Offenlegungsquote<br />
nach Auskunft des BMJ stabil bei über 90 %, wird also,<br />
aufgerundet, von fast allen offenlegungspflichtigen Unternehmen<br />
erfüllt.<br />
Verstöße von Steuerberatungsgesellschaften gegen Hinterlegungs- oder<br />
Veröffentlichungspflichten<br />
Verstößt ein Steuerberater als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft<br />
gegen handelsrechtlich zu beachtende<br />
Offenlegungs- oder Hinterlegungspflichten, liegt darin auch ein<br />
Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StBerG. Wird<br />
wegen derartiger Verstöße zum zweiten Mal ein Ordnungsgeld<br />
festgesetzt, erfolgt durch das Bundesamt für Justiz eine Mitteilung<br />
an die zuständigen Steuerberaterkammern.<br />
BStBK, Rundschr. 132/2017 v. 07.06.2017 (StBdirekt Nr. 17300)<br />
36
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar<br />
1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat<br />
krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge<br />
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen,<br />
die er an die gesetzliche Krankenversicherung<br />
entrichtet.<br />
2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren<br />
Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche<br />
Belastung scheidet ebenfalls aus.<br />
BFH, Urt. v. 29.11.2017, X R 5/17, StBdirekt Nr. 17487<br />
Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013<br />
Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende<br />
Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.<br />
BFH, Urt. v. 09.11.2017, III R 10/16, StBdirekt Nr. 17486<br />
Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung eines Miterben<br />
1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher<br />
Hinsicht in die abgabenrechtliche<br />
Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer<br />
als Gesamtschuldner in der Höhe, in der<br />
sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden<br />
ist.<br />
2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame<br />
Einkommensteuererklärung führt – ist sie unrichtig<br />
oder unvollständig – zu einer Berichtigungspflicht des<br />
Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO,<br />
bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach<br />
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann.<br />
3. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen,<br />
dass er bereits vor dem Tod des Erblassers<br />
Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung<br />
unrichtig ist.<br />
4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn<br />
Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz AO<br />
tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in<br />
Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der<br />
Steuerhinterziehung eines Miterben hat.<br />
5. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe<br />
des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO zu exkulpieren.<br />
BFH, Urt. v. 29.08.2017, VIII R 32/15, StBdirekt Nr. 17441<br />
38
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen<br />
1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a<br />
halten, soweit dort für den Beginn des „fiktiven Zinslaufs“<br />
nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern<br />
erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen<br />
Grenzen des Ermessens nicht ein.<br />
2. Für die Ermittlung der vollen Monate i.S. des § 238<br />
Abs. 1 Satz 2 AO ist bei Erstattungszinsen der Tag der<br />
Zahlung mitzurechnen und das Ende des (ersten) vollen<br />
Monats gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Variante 2 BGB<br />
i.V.m. § 108 AO zu bestimmen.<br />
BFH, Urt. v. 31.05.2017, I R 92/15, StBdirekt Nr. 17377<br />
Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG kann nachträglich gestellt<br />
werden, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zuzumuten<br />
ist, weil er zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos<br />
gewesen wäre.<br />
Als maßgebliche Änderungsvorschrift greift in solchen Fällen das<br />
rückwirkende Ereignis des § 175 Abs. 1 Nummer 2 AO.<br />
Im Urteilssachverhalt wurde bei der Veranlagung die Günstigerprüfung<br />
nicht beantragt, da die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz<br />
günstiger war. Erst danach erging ein Feststellungsbescheid,<br />
in dem die gewerblichen Einkünfte herabgesetzt<br />
wurden, weshalb die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem<br />
tariflichen Steuersatz nun günstiger war. Gegen den nach § 175<br />
Abs. 1 Nummer 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid<br />
wurde Einspruch eingelegt und die Günstigerprüfung beantragt.<br />
Das Finanzamt sah keinen Änderungsrahmen nach § 351 Abs. 1<br />
AO und lehnte nicht nur den Einspruch ab, sondern legte auch<br />
Revision gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein.<br />
FG Köln, Urt. v. 30.03.2017, 15 K 2258/14, EFG 2017, 1592, Rev.<br />
BFH VIII R 6/17 (StBdirekt Nr. 17401)<br />
Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen<br />
In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden<br />
häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte<br />
abzuwickeln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat<br />
sich nun zur Buchung dieser EC-Kartenumsätze in der Kassenführung<br />
geäußert.<br />
Gelebte Praxis: Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das<br />
Kassenbuch<br />
Regelmäßig werden EC-Kartenumsätze in der Buchführung wie<br />
folgt gebucht: Die täglichen Umsätze werden in der Tageslosung<br />
erfasst. Vielfach werden hierbei jedoch nicht nur bare Geschäftsvorfälle<br />
festgehalten. Vielmehr wird der Gesamtbetrag inklusive<br />
der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen)<br />
im Kassenbuch aufgezeichnet und die EC-Zahlungen quasi als<br />
„Ausgabe“ wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt<br />
wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto<br />
gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto<br />
ausgebucht (durchlaufender Posten).<br />
BMF: Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch ist<br />
ein formeller Mangel<br />
Nachdem sich aus dem Kreise der Mitglieder Nachfragen zu<br />
diesem Prozedere ergeben haben, hat sich der Deutsche Steuerberaterverband<br />
e.V. (DStV) in einem Fachgespräch an das BMF<br />
gewandt. Das BMF hat nun in Abstimmung mit den obersten<br />
Finanzbehörden der Länder seine Rechtsauffassung zu diesen<br />
Praxisabläufen in einem Schreiben vorgetragen:<br />
Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien in der Regel getrennt<br />
zu buchen. Im Kassenbuch seien nur Bareinnahmen und Barausgaben<br />
zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im<br />
Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen<br />
Mangel dar. Sie widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und<br />
Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche<br />
Würdigung eines Sachverhalts hänge jedoch von den Umständen<br />
des Einzelfalls ab.<br />
Um diesen Anforderungen zu genügen, müssten die EC-Kartenumsätze<br />
beispielsweise in einer Zusatzspalte bzw. einem extra<br />
Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.<br />
DStV fordert Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung<br />
Nach Auffassung des DStV ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze<br />
über das Kassenbuch praktikabel, vor allem aber wird die<br />
Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist für die Praxis besonders<br />
dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem<br />
nicht getrennt nach 7 %-igen und 19 %-igen Umsätzen ausgewiesen<br />
werden, sondern nur die Gesamtumsätze.<br />
39
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Auch die Kassensturzfähigkeit ist jederzeit und innerhalb angemessener<br />
Zeit gegeben. Die im Vorwege getrennte Erfassung<br />
von Bar- und EC-Kartenzahlungen im Kassensystem ermöglicht<br />
eine jederzeitige Abstimmung. Die Geschäftsvorfälle sind fortwährend<br />
nachvollziehbar, die Erfassung der Umsatzsteuer ist<br />
sichergestellt.<br />
Schließlich sind auch die Anforderungen der Grundsätze zur<br />
ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,<br />
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie<br />
zum Datenzugriff (GoBD) nach dem Dafürhalten des DStV erfüllt.<br />
Nach dem BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14.11.2014 stellt die<br />
nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen<br />
bei genügender Kennzeichnung ausdrücklich keinen<br />
Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit dar (vgl.<br />
Rz. 55). Nach dem Verständnis des DStV liegt bei der Ausbuchung<br />
der EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto verbunden mit<br />
der vorangegangenen Austragung der EC-Kartenumsätze aus<br />
dem Kassenbuch solch eine „genügende Kennzeichnung“ vor.<br />
Das Kassenbuch wird stets am Ende eines Tages geführt. Im selben<br />
Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch<br />
werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das<br />
Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung<br />
der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den<br />
korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind nach Auffassung des<br />
DStV eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt<br />
im Kassenbuch gewährleistet.<br />
Eine Erfassung der EC-Kartenumsätze in einer Zusatzspalte oder<br />
einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch hingegen ist umständlich<br />
und für die Praxis mit deutlich erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden.<br />
Auch die Verprobung der später auf dem Umsatzsteuerkonto<br />
gebuchten Steuerbeträge mit den Erlösen ist erschwert<br />
bzw. unmöglich. Dies gilt umso mehr, wenn unterschiedliche<br />
Steuersätze (z. B. 7 % und 19 % bei In-/Außerhausumsätzen in<br />
der Gastronomie) zur Anwendung kommen.<br />
Die strenge Auslegung von BMF und obersten Finanzbehörden<br />
belastet die Unternehmen unangemessen. Diesem Erfassungsund<br />
Buchungsformalismus steht aus Sicht des DStV kein entsprechender<br />
Mehrwert gegenüber.<br />
Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen<br />
Der BFH gab im Juli dieses Jahres seine langjährige Rechtsprechung<br />
zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender<br />
Finanzierungshilfen auf (Urt. v. 11.07.2017, IX<br />
R 36/15). Der Begriff der Anschaffungskosten einer Beteiligung<br />
i.S.d. § 17 EStG wurde bis dato vor dem Hintergrund der §§ 32a,<br />
32b GmbHG a.F. normspezifisch ausgelegt. Infolgedessen führten<br />
Aufwendungen bzw. Verluste aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen<br />
regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten.<br />
Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 sei, so der BFH, die<br />
gesetzliche Grundlage für die bis dahin gängige normspezifische<br />
Auslegung entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten seien<br />
daher nur nach der Maßgabe des Anschaffungskostenbegriffs<br />
nach § 255 HGB anzuerkennen. Der DStV gibt einen Überblick,<br />
was in der Praxis beachtet werden sollte:<br />
Was soll künftig gelten?<br />
Nach den Ausführungen des BFH führen Aufwendungen aus<br />
Fremdkapitalhilfen, wie beispielsweise der Ausfall eines vormals<br />
„krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen<br />
gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung<br />
grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten<br />
der Beteiligung. Grundsätzlich sollen nur noch offene oder verdeckte<br />
Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten begründen.<br />
Etwas anderes könne sich nach dem BFH aber ergeben, wenn<br />
die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund vertraglicher<br />
Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen<br />
wirtschaftlich vergleichbar sei. Dies könne bei<br />
einem Gesellschafterdarlehen der Fall sein, dessen Rückzahlung<br />
aufgrund getroffener Vereinbarungen im Wesentlichen denselben<br />
40
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Voraussetzungen unterliege wie die Rückzahlung von Eigenkapital.<br />
Dies sei bei der Vereinbarung eines Rangrücktritts i.S.d. § 5<br />
Abs. 2a EStG anzunehmen. Hier käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich<br />
die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.<br />
Um das Abzugsvolumen in Fällen der Veräußerung nach § 17<br />
EStG zu erhöhen, empfiehlt es sich demnach, Kapitalgesellschaften<br />
bei einer sich anbahnenden Krisensituation mit Eigenkapital<br />
statt mit Fremdkapital auszustatten.<br />
Ab wann gelten die neuen Grundsätze?<br />
Der BFH hat aus Vertrauensschutzgründen einen Anwendungszeitpunkt<br />
vorgegeben: Die neuen Grundsätze sollen erst<br />
nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils, somit ab<br />
28.09.2017, gelten. Bis dahin geleistete eigenkapitalersetzende<br />
oder eigenkapitalersetzend gewordene Finanzierungshilfen des<br />
Gesellschafters seien nach den bisherigen Grundsätzen zu beurteilen.<br />
Die OFD Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang eine Verfügung<br />
in Bezugnahme auf die Rechtsprechungsänderung des BFH<br />
erlassen (Verfügung vom 09.10.2017, S 2244 - 118 - St 244). Fälle,<br />
in denen nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang<br />
mit eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen der<br />
Veräußerungsgewinnermittlung geltend gemacht werden, seien<br />
nicht abschließend zu bearbeiten. Auf Ebene der obersten Finanzbehörden<br />
des Bundes und der Länder seien noch Abstimmungen<br />
erforderlich, deren Ergebnisse abgewartet werden müssten.<br />
Weitere Rechtsfragen ungeklärt<br />
Eigenkapital könnte beispielsweise durch Barzuschüsse in die<br />
Kapitalrücklage gebildet werden. Dadurch entstehen grundsätzlich<br />
nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts<br />
der hingegebenen Mittel.<br />
Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Das FG Düsseldorf entschied<br />
im Falle einer „Gesellschaftereinlage in letzter Minute“: Falls<br />
eine Zuführung in die Kapitalrücklage wirtschaftlich betrachtet<br />
zur Ablösung einer gegenüber einer Bank gewährten Sicherheit<br />
diene, lägen jedenfalls dann keine nachträglichen Anschaffungskosten<br />
vor, wenn die abgelösten Finanzierungshilfen keinen<br />
eigenkapitalersetzenden Charakter hätten (FG Düsseldorf, Urt.<br />
v. 18.12.2014, 11 K 3614/13 E). Das Verfahren ist beim BFH<br />
anhängig (Az. IX R 6/15).<br />
Der BFH hat nun das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert,<br />
dem Verfahren beizutreten (BFH, Beschl. v. 11.10.2017,<br />
IX R 5/15). Es soll zu der Frage Stellung nehmen, ob Zuzahlungen,<br />
die ein Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und<br />
die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen<br />
sind, in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu nachträglichen<br />
Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 1 und<br />
2 HGB führen. Es ist zu klären, ob hierin ein Missbrauch von<br />
Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vorliegen könnte. Bis<br />
zur abschließenden Entscheidung des BFH sind zumindest Einlagen<br />
in letzter Minute nicht risikofrei.<br />
Anforderungen an Kassenaufzeichnungen einer offenen Ladenkasse<br />
bei Einnahmen-Überschussrechnung<br />
Der BFH stellt in einem Beschlussverfahren zunächst grundsätzlich<br />
fest, dass für einen Gastwirt mit einer Gewinnermittlung<br />
durch Einnahmen-Überschussrechnung keine Pflicht zur Führung<br />
eines Kassenbuchs besteht. Auch aus § 22 UStG und § 63<br />
UStDV kann dies nicht abgeleitet werden. Es besteht auch keine<br />
Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung der Erlöse, der persönlichen<br />
Kundendaten oder der zur Verfügung gestellten Speisen<br />
und Getränke. Die diesbezüglich aus Zumutbarkeitsgründen<br />
gewährten Erleichterungen sind nicht ausdrücklich auf Warenlieferanten<br />
beschränkt.<br />
Bei summarischer Beurteilung des Falles reicht eine geordnete<br />
Belegablage mit Einzelaufzeichnungen der Erlöse unter Angabe<br />
des Tagesdatums, soweit keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen<br />
geführt werden. Werden allerdings Erlöse aus dem<br />
Betrieb von z. B. Volksfesten erzielt, besteht zwar keine Pflicht,<br />
Einzelaufzeichnungen zu führen. Es ist dann jedoch erforderlich,<br />
dass die Tageseinnahmen durch tatsächliches Auszählen ermittelt<br />
werden und dies in einem Kassenbericht dokumentiert wird.<br />
Wir weisen darauf hin, dass der Beschluss des BFH sich auf die bis<br />
zum 28.12.2016 gültige Rechtslage bezieht. Seit dem 29.12.2016<br />
sind verschärfte Formvorschriften gem. § 146 AO zu beachten.<br />
BFH, Beschl. v. 12.07.2017, X B 16/17, StBdirekt Nr. 17089 und<br />
Nr. 17356<br />
41
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Rechtzeitiger Einspruch beim unzuständigen Finanzamt<br />
Wird der Einspruch bei einem unzuständigen Finanzamt eingelegt<br />
und von diesem innerhalb der Einspruchsfrist an das<br />
zuständige Finanzamt übermittelt, ist der Einspruch rechtzeitig<br />
eingelegt worden.<br />
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2017, 3 K 3046/14, EFG<br />
2017, 1561, Rev. BFH VI R 41/17<br />
Fristwahrende Einreichung einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt<br />
Wird eine Einkommensteuererklärung am letzten Tag der Antragsveranlagungsfrist<br />
beim unzuständigen Finanzamt eingeworfen,<br />
ist sie fristwahrend bei der Finanzverwaltung eingegangen.<br />
FG Köln, Urt. v. 23.05.2017, 1 K 1637/14, EFG 2017, 1736, Rev.<br />
BFH VI R 37/17<br />
Zur Frage nach einer einschlägigen Berichtigungsvorschrift bei fehlerhafter Anwendung<br />
der 10-Tage-Regelung<br />
Der 10. Senat des BFH hatte gleich in zwei Verfahren die Gelegenheit,<br />
sich zu der Problematik zu äußern, ob und ggf. welche<br />
Berichtigungsvorschrift in dem Fall greifen könnte, dass der Steuerpflichtige<br />
dem Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung<br />
übermittelt hat, in der er eine per Lastschrift geleistete Umsatzsteuervorauszahlung<br />
für November (bei Dauerfristverlängerung)<br />
nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt<br />
hat, gleichwohl aber als Zahlung in der Umsatzsteuererklärung<br />
ausgewiesen hat.<br />
Die Frage der Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschrift des<br />
§ 129 AO und damit die Frage des Vorliegens einer offenbaren<br />
Unrichtigkeit verneinte der BFH im Urteil vom 03.05.2017 (X R<br />
4/16) unter anderem mit dem Hinweis, dass die vom Finanzgericht<br />
getroffenen Feststellungen nicht ausreichen würden, um<br />
einen – „hier sehr naheliegenden“ – Rechtsirrtum des Klägers<br />
(wohl bezogen auf die Frage der Anwendung und der Rechtsfolgen<br />
des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO im Zusammenspiel mit der<br />
10-Tage-Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG bei erteilter<br />
Lastschrift) auszuschließen.<br />
Die das Streitjahr 2011 betreffende Einnahmenüberschussrechnung<br />
2011 enthielte auch keine Angaben zu den einzelnen<br />
Umsatzsteuervorauszahlungen. Stattdessen habe Zeile 45 des<br />
Steuererklärungsformulars lediglich die Angabe eines Gesamtbetrages<br />
vorgesehen. Aus welchen Einzelpositionen – d.h. inklusive<br />
oder exklusive der Vorauszahlungen für November 2011 – sich<br />
die dort angegebene Summe zusammensetzte, sei jedoch nicht<br />
erkennbar gewesen.<br />
Um dies aufzudecken, hätte das Finanzamt den Gesamtbetrag<br />
in die zugrundeliegenden Einzelpositionen auflösen und einen<br />
Abgleich mit allen für das Kalenderjahr 2011 (unter Beachtung<br />
des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) abgeflossenen Umsatzsteuervorauszahlungen<br />
vornehmen müssen. In einer solchen, weitere<br />
Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen und Berechnungen des<br />
Finanzamtes notwendig machenden Situation sei die betreffende<br />
Unrichtigkeit aber nicht mehr offenbar.<br />
In Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschrift<br />
des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. des § 174 Abs. 3 AO<br />
konnte zwar im Urteilsfall der 10. Senat aufgrund fehlender<br />
ausreichender Sachverhaltsfeststellungen des Finanzgerichts<br />
nicht abschließend entscheiden und wies insoweit die Sache an<br />
das Finanzgericht zurück. Dabei stellte der BFH jedoch gerade in<br />
Bezug auf § 174 Abs. 3 AO klar, dass die rein mechanische Übernahme<br />
des auf Seiten des Klägers aufgetretenen Fehlers nicht<br />
ausreichend wäre, weil das Tatbestandsmerkmal der „Annahme“<br />
bereits seinem Wortsinn nach einen darüber hinausgehenden<br />
„kognitiven Denkprozess“ bei dem tätig gewordenen Finanzbeamten<br />
voraussetze.<br />
Im nachfolgenden Urteil vom 17.05.2017 verneinte der 10. Senat<br />
des BFH ebenfalls die Frage der Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschrift<br />
des § 129 AO und des § 174 Abs. 3 AO, wobei<br />
er hier in Bezug auf § 174 Abs. 3 AO eine endgültige Aussage<br />
treffen konnte, da nach den Urteilsfeststellungen des Finanzgerichts,<br />
die nicht mit Verfahrensrügen durch den Kläger angegriffen<br />
worden war, positiv davon auszugehen war, dass der<br />
tätig gewordene Finanzbeamte gerade keine Kenntnis der fehlerhaften<br />
Anwendung des § 11 Abs. 2 EStG hatte. Zudem lehnte<br />
der BFH auch eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ab,<br />
ausgehend von einem im Streitfall angenommenen, dem Kläger<br />
zuzurechnenden groben Verschulden des Beraters des Klägers.<br />
BFH, Urt. v. 03.05.2017, X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, und BFH,<br />
Urt. v. 17.05.2017, X R 45/16, NWB-Fundstelle: DAAAG-61377<br />
(StBdirekt Nr. 17355)<br />
42
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 EStDV – Wegfall der<br />
Nichtbeanstandungsregelung ab VZ 2017<br />
Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger<br />
als 17.500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine<br />
formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht<br />
nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend<br />
§ 150 Abs. 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten<br />
Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.<br />
Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen der<br />
Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren<br />
Anlagen zu verwenden.<br />
BMF-Schr. v. 09.10.2017, IV C 6 - S-2142/16/10001:011, DB 2017,<br />
2581<br />
Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in<br />
einer vermieteten Wohnung<br />
Der BFH hatte mit Urteil vom 03.08.2016 (X R 14/15) entschieden,<br />
dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Küche in<br />
einer vermieteten Wohnung grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges<br />
Wirtschaftsgut und die Anschaffungskosten sind in der Regel<br />
auf zehn Jahre zu verteilen. Diese Rechtsprechung ist laut BMF<br />
in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br />
Es wird jedoch bei Erstveranlagung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums<br />
2016 nicht beanstandet, wenn auf Antrag des<br />
Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung angewandt wird.<br />
BMF-Schr. v. 16.05.2017, IV C 1 - S 2211/07/10005:001, DStR<br />
2017, 1165<br />
Geschenke an Geschäftspartner<br />
Nach Meinung des BFH soll die Übernahme der pauschalen<br />
Steuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk<br />
dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen,<br />
soweit bereits der Wert des Geschenkes selber oder zusammen<br />
mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den<br />
Betrag von 35 € übersteigt.<br />
Die Entscheidung ist mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht<br />
worden. Jedoch wurde sie mit einer Fußnote versehen,<br />
wonach die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregel in Rn. 25<br />
des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 weiter anwendet (Fußnote<br />
im BStBl 2017 II, S. 892 auf BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl<br />
2015 I, S. 468).<br />
Im Ergebnis ist daher weiterhin bei der Prüfung der 35 €-Grenze<br />
allein der Wert des Geschenks maßgeblich.<br />
BFH, Urt. v. 30.03.2017, IV R 13/14, StBdirekt Nr. 17119<br />
Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Dienstwagenbesteuerung<br />
Das FG hat im vorliegenden Urteilsfall keine tatsächlichen Feststellungen<br />
dazu getroffen, ob das vom Kläger für das Streitjahr<br />
geführte Fahrtenbuch ordnungsgemäß war. Ohne diesbezügliche<br />
Feststellungen durfte das FG materiell-rechtlich jedoch nicht<br />
annehmen, dass der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der<br />
Dienstwagen nach der Fahrtenbuchmthode zu bewerten sei. Die<br />
vom BFH in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen<br />
an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden im Urteil im Einzelnen<br />
dargestellt.<br />
Sodann sind die nach der Fahrtenbuchmethode (nachvollziehbar)<br />
zu berechnenden Nutzungsvorteile als Arbeitslohn anzusetzen<br />
und um die Zuzahlungen des Klägers zu den Leasingraten bis zu<br />
einem Betrag von 0 € zu mindern. Der Ansatz eines (negativen)<br />
geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Dienstwagenüberlassung<br />
scheidet aber aus.<br />
BFH, Urt. v. 15.02.2017, VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155<br />
43
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb<br />
Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft,<br />
kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.<br />
BFH, Urt. v. 09.11.2017, IV R 37/14, StBdirekt Nr. 17433<br />
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im<br />
Zusammenhang mit der Betreuung eines Haustieres<br />
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht<br />
näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen<br />
die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung<br />
aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen. Der Begriff<br />
„haushaltsnah“ ist hierbei sinnverwandt mit dem Begriff „haushaltswirtschaftlich“<br />
anzusehen (BFH Urt. v. 20.03.2014, VI R<br />
55/12, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).<br />
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen,<br />
die für die Versorgung und Betreuung eines in den<br />
Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes<br />
erbracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten<br />
wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige<br />
Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden<br />
typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere<br />
Haushaltsangehörige erledigt (BFH Urt. v. 03.09.2015, VI R<br />
13/15, BStBl II 2016, 47). Auch die Finanzverwaltung hat sich<br />
dieser Auffassung angeschlossen, wenn sie im BMF-Schreiben<br />
vom 09.11.2016 bei der beispielhaften Aufzählung begünstigter<br />
haushaltsnaher Dienstleistungen Kosten von Tierbetreuung<br />
oder -pflege aufführt, wenn die Kosten der Maßnahmen innerhalb<br />
des Haushalts anfallen, wie zum Beispiel Fellpflege, Ausführen,<br />
Reinigungsarbeiten, in Abgrenzung zu Maßnahmen,<br />
die außerhalb des Haushalts, zum Beispiel in einer Tierpension<br />
stattfinden.<br />
FG Hessen, Urt. v . 01.02.2017, 12 K 902/16, EFG 2017, 1446,<br />
NZB zurückgewiesen, BFH Beschl. v. 25.09.2017, VI B 25/17<br />
Unterhaltsaufwendungen an den Lebensgefährten / die Lebensgefährtin als<br />
außergewöhnliche Belastungen<br />
Weil sie mit ihrem Lebensgefährten in einer „Bedarfsgemeinschaft“<br />
lebte, wurden einer Antragstellerin Sozialleistungen verweigert.<br />
Daraufhin machte er die Zahlungen an seine Lebensgefährtin<br />
als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt<br />
lehnte deren Anerkennung ab. Die Lebensgefährtin sei nicht<br />
hilfsbedürftig und hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare<br />
Erwerbstätigkeit decken können.<br />
Dieser Auffassung folgt der BFH nicht. Grundsätzlich hat ein<br />
Steuerpflichtiger Anspruch auf die Steuerermäßigung für Unterhaltsaufwendungen<br />
an ihn oder seinem Ehepartner gegenüber<br />
unterhaltsberechtigten Personen. Gleichgestellt sind Personen,<br />
die mit dem Steuerpflichtigen in einer „Bedarfsgemeinschaft“<br />
zusammenleben. Weitere Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass<br />
den bedürftigen Personen zum eigenen Unterhalt bestimmte<br />
inländische öffentliche Mittel gekürzt werden, weil sie vom Steuerpflichtigen<br />
Unterhaltszahlungen erhalten. Auf die Höhe der<br />
Kürzung und darauf, ob die unterhaltene Person eine zumutbare<br />
eigene Erwerbstätigkeit verweigert, kommt es nicht an.<br />
BFH, Urt. v. 09.03.2017, VI R 16/16, StBdirekt Nr. 16993 und<br />
StBdirekt Nr. 17297<br />
44
Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung<br />
Als Bearbeitungshilfe für die Sachbearbeiter in den Veranlagungsbezirken<br />
hat das LfSt Bayern eine Zusammenstellung<br />
herausgegeben, was bei der Berücksichtigung von Beerdigungskosten<br />
als außergewöhnliche Belastungen zu beachten ist.<br />
Im Einzelnen wird Stellung bezogen zu<br />
• Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen<br />
Gründen,<br />
• abzugsfähigen Aufwendungen,<br />
• Angemessenheit der Aufwendungen und<br />
• Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen.<br />
LfSt Bayern, 16.12.2016, S 2284.1.1-21/1 St 32, DStR 2017, 1034,<br />
LEXinform-Nr. 5236228<br />
Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei<br />
Einnahme-Überschussrechnung<br />
Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern,<br />
so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt<br />
zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags.<br />
Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts<br />
Köln mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 07.12.2017 (15<br />
K 1122/16) für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung<br />
entschieden.<br />
Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen<br />
ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch<br />
eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum<br />
des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit<br />
wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben,<br />
diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung<br />
des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel<br />
der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch<br />
einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.<br />
Dem folgte der Senat mit seinem Urteil jedoch nicht und machte<br />
die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine<br />
gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht<br />
zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten<br />
lückenlosen numerischen System.<br />
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München<br />
zugelassen.<br />
FG Köln vom 07.12.2017, 15 K 1122/16, StBdirekt Nr. 17390<br />
BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft<br />
Aktuelle Entscheidungen des BFH und des EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen<br />
Organschaft machen eine Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />
notwendig. Das BMF weist darauf<br />
hin, dass die Änderungen grundsätzlich in allen offenen Fällen<br />
anzuwenden sind. Teilweise werden die geänderten Grundsätze<br />
auch erst für Umsätze, die nach dem 31.12.<strong>2018</strong> ausgeführt<br />
werden, Anwendung finden. Die am Organkreis Beteiligten<br />
können jedoch auch schon jetzt die Anwendung der aktuellen<br />
Rechtsprechung einvernehmlich beschließen.<br />
BMF, Schr. v. 26.05.2017 (koord. Ländererlass), III C 2 - S<br />
7105/15/10002, DStR 2017, 1268<br />
Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist<br />
Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe<br />
des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf<br />
der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt<br />
ist.<br />
BFH, Urt. v. 14.09.2017, III R 19/16, StBdirekt Nr. 17386<br />
45
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Prüfungswesen<br />
PRÜFUNGSWESEN<br />
WP organisieren sich zunehmend in Netzwerken<br />
Die Analyse des deutschen Wirtschaftsprüfermarktes für das Jahr<br />
2016 der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) (www.wpk.de/oeffentlichkeit/wirtschaftspruefer/marktstrukturanalyse<br />
) zeigt stetig<br />
steigende Zahlen der im Berufsregister der WPK eingetragenen<br />
Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüfungspraxen.<br />
Ende 2016 waren 885 Wirtschaftsprüfungspraxen<br />
(2015: 811, 2014: 604) in 371 Netzwerken (2015: 320, 2014:<br />
286) registriert.<br />
Darüber hinaus hat die WPK festgestellt, dass 434 Wirtschaftsprüferpraxen<br />
2.550 Abschlussprüfungen bei dem Kapitalmarkt<br />
nahe stehenden Unternehmen übernahmen. 86 dieser Praxen<br />
prüften 1.047 Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne<br />
des § 319a Handelsgesetzbuch (HGB).<br />
Der Gesamtumsatz der Wirtschaftsprüfungspraxen, die § 319a<br />
HGB-Unternehmen prüften, betrug circa 6,5 Mrd. Euro. Davon<br />
entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen circa 1,9 Mrd. Euro.<br />
Bei den Prüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen sind<br />
etwa 464 Mio. Euro angefallen. Dabei entfielen etwa 95 %<br />
der Honorare für Abschlussprüfungsleistungen auf die „Big<br />
Four“-Gesellschaften Deloitte, Ernst & Young, KPMG und Pricewaterhouse-Coopers.<br />
Zwischen 2014 und 2016 ist dieser Anteil<br />
leicht angestiegen.<br />
Weitere Untersuchungsergebnisse:<br />
• Die Bereitschaft zur Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer<br />
und damit die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren<br />
nimmt mit der Größe der WP-Praxis zu.<br />
• Die Zahl der kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne<br />
von § 264d HGB ist weiterhin rückläufig.<br />
(Quelle: www.wpk.de , PM vom 21.11.2017)<br />
Weiterhin erhebliche Bedenken der WP und StB gegen das EU-Dienstleistungspaket –<br />
Brandbrief an Bundeswirtschaftsministerin Zypries<br />
In einem gemeinsamen Schreiben vom 06.02.<strong>2018</strong> an Bundeswirtschaftsministerin<br />
Brigitte Zypries machen WPK und BStBK<br />
auf erhebliche Bedenken gegen das sogenannte EU-Dienstleistungspaket<br />
aufmerksam. Kernpunkte der Kritik sind:<br />
• Im Richtlinienvorschlag für die Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
fehlt eine Verankerung der Qualität der freiberuflichen<br />
Leistung als Grundlage für „gute“ Regulierung.<br />
• Derzeit obliegt es der EU-Kommission, ein etwaiges Vertragsverletzungsverfahren<br />
in Gang zu setzen. Nach dem Richtlinienvorschlag<br />
für ein neues Notifizierungsverfahren droht eine<br />
unzulässige Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.<br />
• Die Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte<br />
beruht auf einem unausgereiften Vorschlag und<br />
verschärft die Bürokratie. Zahlreiche Punkte sind im bisherigen<br />
Gesetzgebungsprozesses noch nicht geklärt, so zum Beispiel<br />
die Einführung des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür<br />
oder die Frage, wer über die Aufsicht über die Dienstleistungskarteninhaber<br />
ausübt, angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsmitgliedstaat<br />
eines Dienstleistungskarteninhabers keine<br />
Kenntnis vom Handeln seines Dienstleistungskarteninhabers<br />
im Zielland hat.<br />
Hinweis<br />
Das gemeinsame Schreiben der Präsidenten der<br />
Berufsorganisationen steht unter<br />
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen<br />
zur Verfügung.<br />
(Quelle: www.wpk.de , PM vom 07.02.<strong>2018</strong>)<br />
46
Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />
Beraterhaftung bei Versäumung rechtzeitiger Selbstanzeige<br />
Hat der Steuerberater es pflichtwidrig versäumt, trotz konkreter<br />
Kenntnis vom Besitz einer aktuellen Steuer-CD des deutschen Fiskus<br />
unverzüglich nach Abschluss des Erstberatungsgesprächs mit<br />
den Mandanten eine mit deren (zumindest vorläufig) geschätzten<br />
Einkunftsangaben zum bislang verschwiegenen schweizerischen<br />
Bankdepot versehene, veranlagungsfähige Selbstanzeigeerklärung<br />
zu veranlassen, haftet er für die gegen seine<br />
Auftraggeber wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafen<br />
einschließlich etwaiger Verteidigerkosten.<br />
OLG Nürnberg, Urt. v. 24.02.2017, 5 U 1687/16, DStR 2017,<br />
1406, StBdirekt Nr. 17339<br />
Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen erteilen<br />
Die 18. Zivilkammer des LG Berlin hat entschieden, dass ein Mieter<br />
von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung<br />
bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der<br />
Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.<br />
Der Vermieter müsse zwar weder eine „Steuerbescheinigung<br />
nach § 35a EStG” erteilen noch gewissermaßen steuerberatend<br />
tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als<br />
Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen” einordnen<br />
und bezeichnen. Der Mieter müsse jedoch die Möglichkeit erhalten,<br />
selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln,<br />
welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür<br />
aufgewendet worden sind. Dafür sei erforderlich, dass Pauschalrechnungen<br />
aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen<br />
ausgewiesen würden. Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst<br />
anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die<br />
Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen.<br />
Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer<br />
zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung<br />
erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen<br />
die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit<br />
aufgenommen würden. Dieser Verpflichtung könne sich der<br />
Vermieter nicht durch die Klausel in § 3 Nr. 4 des Mietvertrages<br />
entziehen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen<br />
und sei zudem als überraschende Regelung unwirksam.<br />
LG Berlin, Urt. v. 18.10.2017, 18 S 339/16, LEXinform-Nr.<br />
0447271, StBdirekt Nr. 17361<br />
Fehlende Rechtssicherheit für Steuerberater bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen<br />
Die diesjährige Berufsrechtstagung des Deutschen wissenschaftlichen<br />
Instituts der Steuerberater e.V. am 13.11.2017 stand unter<br />
dem Motto „Der Steuerberater als Rechtsdienstleister“.<br />
Nach einem Grußwort des Präsidenten des Bundesverbandes<br />
der Freien Berufe, RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, führte der<br />
Vorstandsvorsitzende des Instituts und Präsident der Bundessteuerberaterkammer,<br />
StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger, in die<br />
Thematik ein. Dabei stellte er anhand zweier Entscheidungen<br />
dar, wie uneinheitlich etwa das Bundesverwaltungsgericht und<br />
das Bundessozialgericht die Vorschriften des RDG anwenden.<br />
So habe das Bundesverwaltungsgericht den Steuerberatern in<br />
Abgabenangelegenheiten weitgehende Beratungs- und Vertretungsbefugnisse<br />
zugestanden, während das Bundessozialgericht<br />
ihnen auf einem Gebiet, das für die meisten Steuerberater zum<br />
alltäglichen Arbeitsumfeld gehört – dem sozialversicherungsrechtlichen<br />
Statusfeststellungsverfahren – derartige Befugnisse<br />
verwehre. Diese Diskrepanz lasse es angezeigt erscheinen,<br />
einmal vertieft darüber zu diskutieren, zur Erbringung welcher<br />
Rechtsdienstleistungen Steuerberater nun befugt seien und nach<br />
welchen Kriterien sich dies richte.<br />
Im Rahmen eines Impulsvortrags stellte dann zunächst Dr. Christian<br />
Deckenbrock, Akademischer Rat am Institut für Arbeitsund<br />
Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln, die einschlägigen<br />
Vorschriften und die bunte Kasuistik zu dieser Frage dar. Dabei<br />
stellte er heraus, dass schon der Begriff der Rechtsdienstleistung<br />
nach § 2 RDG von den Obersten Bundesgerichten sehr unterschiedlich<br />
interpretiert werde: Während das Bundesverwaltungsgericht<br />
eine Rechtsdienstleistung nur bei einem gewissen Maß<br />
an substanzieller Rechtsprüfung bejahe, reiche nach Ansicht des<br />
Bundesgerichtshofs bereits jede rechtliche Prüfung aus, um das<br />
Tatbestandmerkmal der Rechtsdienstleistung zu bejahen. In diesem<br />
Zusammenhang erwähnte Deckenbrock auch die Entschei-<br />
47
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />
dung des OLG Karlsruhe vom 13.10.2010, 6 U 64/10, wonach<br />
die Hilfe beim Ausfüllen eines Formulars (hier: die Hilfe eines<br />
Immobilienmaklers beim Ausfüllen eines Mustermietvertrags)<br />
keine unerlaubte Rechtsberatung darstelle. Weitere Probleme<br />
sah Deckenbrock bei der Anwendung des § 5 RDG über erlaubte<br />
Nebenleistungen. Im Ergebnis stellte er fest, dass es auch nach<br />
dem Inkrafttreten des RDG im Jahre 2007 viele Graubereiche<br />
gebe, die es schwer, ja teilweise unmöglich machten, im Vorfeld<br />
zu wissen, was den Steuerberatern erlaubt und was ihnen<br />
verboten sei.<br />
Diese Aussage griff sodann im Rahmen einer Podiumsdiskussion<br />
deren Moderator, Prof. Dr. Thomas Mann, Professor für<br />
Öffentliches Recht an der Georg-August-Universität Göttingen<br />
und Vorsitzender des wissenschaftlichen Arbeitskreises „Berufsrecht“<br />
des DWS-Instituts auf, indem er an das für Berufsrecht<br />
zuständige Mitglied des Präsidiums der BStBK, Herrn Dipl.-Ing.<br />
oec. StB Dr. Holger Stein, Vizepräsident der BStBK, die Frage<br />
richtete, wie er die Probleme der Steuerberater in Bezug auf das<br />
RDG bewerte. Dr. Stein erklärte daraufhin, auch er sehe Unklarheiten<br />
in der Interpretation des RDG, die die Praxis belasten.<br />
Diese Unklarheiten habe es auch in früheren Zeiten gegeben.<br />
Man habe gehofft, sie im Zuge der Einführung des RDG hinter<br />
sich zu lassen. Diese Erwartung habe sich aber nicht erfüllt, wie<br />
die nach wie vor uneinheitliche und nur schwer vorhersehbare<br />
Rechtsprechung zeige.<br />
Steuerberater sähen sicherlich mehr Gesellschaftsverträge als<br />
Rechtsanwälte, trotzdem dürften sie hierüber nicht beraten.<br />
Dem pflichtete Prof. Dr. Gerhard Ring, Professor für Bürgerliches<br />
Recht an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg,<br />
bei. Aufbauend auf früheren Untersuchungen aus der Zeit vor<br />
dem Inkrafttreten des RDG habe er untersucht, ob das RDG ein<br />
Mehr an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebracht habe. Dies<br />
sei aus seiner Sicht indes nicht der Fall (vgl. Beihefter zu DStR<br />
20/2017, S. 51ff.). Er frage sich, ob es nicht geboten sei, de lege<br />
ferenda, und zwar nicht im RDG, sondern in dem die Befugnisse<br />
der Steuerberater regelnden Berufsgesetz, dem StBerG, klare<br />
Befugnisnormen für Steuerberater zu schaffen. In Österreich<br />
seien die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Steuerberater neuerdings<br />
ebenfalls in deren Berufsgesetz, dem Wirtschaftstreuhändergesetz,<br />
geregelt. Daran könne man sich möglicherweise<br />
orientieren.<br />
Der Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer RA Frank<br />
Johnigk, selbst Kommentator in dem hier diskutierten Bereich,<br />
stellte den Aspekt heraus, dass ein rechtliches Dürfen in Bereich<br />
der beratenden Berufe in der Regel auch ein rechtliches Müssen<br />
zur Folge habe, was mit haftungsrechtlichen Konsequenzen<br />
einhergehen könne.<br />
Hieran schloss sich eine interessante Diskussion des Plenums an,<br />
in der u.a. thematisiert wurde, ob ein Beratungsrecht automatisch<br />
zu einer haftungsrechtlich sanktionierten Beratungspflicht führt,<br />
ob die Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung von Nebenleistungen<br />
i.S.d. § 5 RDG im Rahmen der Berufsbildprüfung auch<br />
vereinbare Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, dazu führt, dass<br />
auch hier Beratungspflichten des Steuerberaters entstehen, ob<br />
nicht angesichts der Tatsache, dass die Steuerberatung selbst<br />
Rechtsberatung ist und Steuerberater im Zuge ihrer Ausbildung<br />
mit juristischer Arbeitsmethodik vertraut gemacht werden,<br />
zumindest besondere Reibungspunkte in Bezug auf die Rechtsdienstleistungsbefugnisse<br />
der Steuerberater wie die Mitwirkung<br />
an Gesellschaftsverträgen, die Mitwirkung an Statusfeststellungsverfahren,<br />
die Mitwirkung an Verfahren des sozialversicherungsrechtlichen<br />
Beitragsrechts oder an Mindestlohnberatungen de<br />
lege ferenda im Steuerberatungsrecht geregelt werden sollten.<br />
Für den DStV nahmen Vorstandsmitglied StB Dr. Andreas Zönnchen,<br />
DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel<br />
Pestke, DStV-Geschätsführer Syndikusrechtsanwalt StB Norman<br />
Peters und DStV-Berufsrechtsreferent RA Christian Michel an<br />
der Tagung teil.<br />
Bild- und Tonmaterial von der zweistündigen Veranstaltung steht<br />
unter www.dws-institut.de zur Verfügung.<br />
DStV-HGF Prof. Dr. Axel Pestke bei einer Wortmeldung<br />
48
Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Vergütungsrecht: Auslagenersatz trotz Flatrate-Vertrages?<br />
Nach § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz<br />
der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen<br />
zu zahlenden Entgelte. Er kann<br />
nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten<br />
einen Pauschsatz fordern, der 20 % der Gebühren beträgt, in<br />
derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20,00 €.<br />
Kein Auslagenersatz bei Flatrate-Vertrag nach<br />
bisheriger Rechtsauffassung<br />
Zu den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen<br />
rechnen die Portokosten für Briefe, Päckchen und<br />
Pakete. Soweit es um die Nutzung moderner Kommunikationsmittel<br />
geht, sind die Grundgebühren sowie anteilige Kosten für<br />
die Anschaffung und Unterhaltung der entsprechenden Anlagen<br />
und Anschlüsse nicht als Auslagenersatz abrechenbar, da es sich<br />
insoweit um allgemeine Geschäftskosten handelt, § 3 Abs. 1<br />
StBVV. Fraglich ist, ob im Falle eines Flatrate-Vertrages Auslagenersatz<br />
für Telefonate, Telefaxe, Internetnutzung (E-Mail-Versand,<br />
Internettelefonie, Skype) etc. abgerechnet werden kann. Bislang<br />
gingen Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Anwaltsund<br />
Steuerberatergebührenrecht davon aus, dass Auslagenersatz<br />
nur dann berechnet werden kann, wenn gesonderte Entgelte<br />
anfallen. Bei einer Abgeltung durch einen Flatrate-Vertrag sei<br />
dies nicht der Fall, so dass kein Auslagenersatz abgerechnet<br />
werden könne (siehe nur N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG,<br />
8. Aufl. 2017, VV 7001-7002, Rz. 7 zum Anwaltsrecht).<br />
Kehrtwende durch neueste Rechtsprechung zum Anwaltsrecht<br />
In der Rechtsprechung scheint sich demgegenüber zunehmend<br />
die Auffassung durchzusetzen, dass die Auslagenpauschale<br />
durch jedwede Nutzung der modernen Kommunikationsmittel<br />
ausgelöst wird und es unschädlich ist, wenn ein Einzelnachweis<br />
bzw. eine Aufschlüsselung einzelner Kosten wegen eines Flatrate-Vertrages<br />
gar nicht möglich ist.<br />
Zunächst hatte das AG Winsen/Luhe (AG Winsen/Luhe, Urt.<br />
v. 27.12.2015, 18 II 531/11, NJW-Spezial 2016, 220) in einer<br />
Anwaltssache entschieden, dass die Pauschale auch dann in<br />
Ansatz gebracht werden darf, wenn im Einzelfall keinerlei Einzelkosten<br />
angefallen sind. Es sei gerade Sinn und Zweck einer<br />
Pauschale, dem Berechtigten jeglichen Aufwand zu ersparen,<br />
der mit der Führung eines Einzelnachweises verbunden ist. Das<br />
AG Winsen/Luhe verweist zur Begründung auf das Ziel des<br />
Gesetzgebers, das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte mit der<br />
Einführung des RVG „transparenter und einfacher“ zu gestalten.<br />
Da es sich „nur“ um ein amtsgerichtliches Urteil handelte, wurde<br />
diesem Urteil keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet.<br />
Nunmehr hat erstmals ein Oberlandesgericht die Auffassung vertreten,<br />
dass die Auslagenpauschale auch dann entsteht, wenn<br />
eine Aufschlüsselung der tatsächlich entstandenen Auslagen<br />
wegen eines Flatrate-Vertrages nicht möglich ist. In dem vom<br />
OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall (OLG Frankfurt a. M.<br />
v. 03.05.2017, 18 W 195/16, NJW-Spezial 2017, 477) kam es<br />
zu einem ersten Beratungsgespräch zwischen einem Rechtsanwalt<br />
und einem Rechtsuchenden. Der Rechtsanwalt schrieb dem<br />
Rechtssuchenden nach Prüfung der Sach- und Rechtslage eine<br />
E-Mail mit Ausführungen und Einschätzungen zur Erfolgsaussicht<br />
einer Klage und rechnete hierfür neben der Beratungsgebühr<br />
auch eine Postentgeltpauschale i. H. v. 20 % ab. Nach Auffassung<br />
des OLG Frankfurt a. M. erfüllt jede Form der Nutzung<br />
von Telekommunikationsdienstleistungen durch einen Rechtsanwalt<br />
grundsätzlich den Auslagentatbestand. Hierzu gehöre<br />
auch die Versendung einer E-Mail. Lediglich die Kosten für die<br />
Bereithaltung des Internetanschlusses an sich oder für dessen<br />
Einrichtung gehörten zu den allgemeinen Geschäftskosten, die<br />
mit den Gebühren abgegolten sind und nicht gesondert abgerechnet<br />
werden können. Das OLG stellte allerdings klar, dass die<br />
Abrechnung von Auslagenersatz voraussetze, dass tatsächlich<br />
Auslagen (wenn auch nicht aufschlüsselbar) angefallen sind. Es<br />
würde gerade dem Sinn und Zweck der Pauschalierung zuwiderlaufen,<br />
das Kostenrecht transparenter und einfacher zu gestalten,<br />
wenn man im Falle der Geltendmachung der Pauschale doch<br />
wieder fordern würde, dass der Nachweis tatsächlich entstandener<br />
einzelner Kosten erbracht werden müsse. Die gegenteilige<br />
Rechtsprechung sei nicht mehr zeitgemäß und daher nicht<br />
mehr zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung stamme aus<br />
Zeiten, als es noch keine Flatrates gab und für jeden einzelnen<br />
Telefonanruf genaue Entgelte berechnet wurden.<br />
Neueste Rechtsprechung zum Anwaltsrecht auf<br />
Steuerberater übertragbar<br />
Die vom OLG Frankfurt a. M. und AG Winsen/Luhe vorgebrachten<br />
Argumente zur Parallelvorschrift im RVG sind ohne weiteres<br />
auf § 16 StBVV übertragbar. Auch der Verordnungsgeber verfolgte<br />
mit der Novellierung der StBVV aus dem Jahre 2012 das<br />
Ziel, das Vergütungsrecht der Steuerberater transparenter und<br />
einfacher zu gestalten (BR-Drucks. 603/12 v. 10.10.2012, S. 43).<br />
Die von beiden Gerichten vorgebrachten Argumente überzeugen,<br />
so dass davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsprechung<br />
im Anwaltsrecht weiter festigen wird.<br />
Fazit<br />
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung können deshalb<br />
Steuerberater schon jetzt Auslagenersatz bei Nutzung moderner<br />
Kommunikationsmöglichkeiten geltend machen, wenn tatsächlich<br />
Auslagen angefallen sind. Verbleibt es bei einer bloßen<br />
mündlichen Beratung und wird nicht weiter kommuniziert, entsteht<br />
keine Postentgeltpauschale. Wird dagegen im Rahmen der<br />
Beratung oder der sonstigen Auftragserfüllung telefoniert oder<br />
elektronisch / postalisch kommuniziert, entsteht die Postentgeltpauschale,<br />
– und zwar für jede Angelegenheit.<br />
Hinweis<br />
Werden in einer Gebührenrechnung mehrere Angelegenheiten<br />
abgerechnet, muss die Auslagenpauschale nicht<br />
jeweils gesondert ausgewiesen werden. Es genügt die<br />
Angabe des Gesamtbetrages, § 9 Abs. 2 Satz 3 StBVV.<br />
49
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />
EUROPA / INTERNATIONALES<br />
BMF-Schreiben zum Stand internationaler DBA`s<br />
Mit Schreiben vom 17.01.<strong>2018</strong>, IV B 2 - S 1301/07/10017-09,<br />
hat das Bundesfinanzministerium den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen<br />
und anderen Abkommen im Steuerbereich<br />
sowie der Abkommensverhandlungen per 01.01.<strong>2018</strong> veröffentlicht.<br />
Das BMF führt unter anderem aus, dass verschiedene der angeführten<br />
Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden<br />
sind. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen<br />
vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes<br />
Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten<br />
des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der<br />
Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger<br />
Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens<br />
bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten<br />
des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt<br />
zu entscheiden.<br />
EFAA-MicroBilG-Umfrage zeigt: Steuerberater bemängeln unzureichende Erleichterungen<br />
Die Bundesrepublik Deutschland hatte am 20.12.2012 das<br />
sogenannte MicroBilG erlassen, welches mit vollem Namen<br />
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz heißt.<br />
Damit hatte die deutsche Regierung die Richtlinie 2012/6/EU<br />
der Europäischen Union umgesetzt. Das Gesetz erleichtert die<br />
Rechnungslegungsvorgaben für Kleinstkapitalgesellschaften. Es<br />
wird jedoch immer wieder angezweifelt, ob die Erleichterungen<br />
durch praktisch entgegenstehende Anforderungen – etwa die<br />
E-Bilanz – wirklich zum Tragen kommen.<br />
Der DStV hat sich daher gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer<br />
(WPK) an einer europäischen Erhebung der European<br />
Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) beteiligt.<br />
Die EFAA untersucht gegenwärtig, wie sich die Europäische<br />
Richtlinie, auf deren Grundlage das MicroBilG erlassen wurde,<br />
in Deutschland, Irland, den Niederlanden, Portugal und dem<br />
Vereinigten Königreich aus Sicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />
ausgewirkt hat. Empirische Daten hierzu liegen<br />
bislang nicht vor.<br />
zu gewährleisten (66,67 %) oder weil die Mandanten selbst die<br />
Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen wollen (33,33 %).<br />
Trotz der hohen Anwendungsrate der Erleichterungen gibt es<br />
auch kritische Anmerkungen der Teilnehmer zum MicroBilG.<br />
Viele bemängeln in individuellen Kommentaren, dass eine Entlastung<br />
von Kleinstkapitalgesellschaften nicht erreicht wird,<br />
solange die Vorgaben zur E-Bilanz nicht angepasst werden. Diese<br />
erfordere in der steuerlichen Rechnungslegung teils erheblich<br />
detailliertere Angaben, unabhängig von der Größe des Unternehmens.<br />
Die Ergebnisse der deutschen Umfrage von DStV und WPK<br />
werden derzeit in die europaweite Studie der EFAA aufgenommen.<br />
Die empirischen Daten aus dem Berufsstand helfen dem<br />
DStV und seinen Partnern dabei, europäischen und nationalen<br />
Gesetzgebern Einblicke in die Sichtweise der steuerberatenden<br />
Berufe zu gewähren und so Impulse für künftige Regulierung<br />
zu setzen.<br />
Die Auswertung der deutschen Umfrage zeigt aber bereits, dass<br />
fast 80 % der Berufsangehörigen ihren infrage kommenden<br />
Mandanten vorschlagen, die Erleichterungen des Micro-BilG<br />
wahrzunehmen. Die Gründe hierfür liegen besonders in Kostenersparnissen<br />
für den Mandanten (71,43 %) und im Schutz<br />
privater Daten (66,67 %). Beide Vorteile ergeben sich aus dem<br />
MicroBilG in erster Linie, weil die Pflicht zu Erstellung eines<br />
Anhangs zur Bilanz entfällt.<br />
Eine starke Minderheit von gut 20 % sieht jedoch davon ab,<br />
infrage kommenden Mandanten die Anwendung der Erleichterungen<br />
des MicroBilG vorzuschlagen. Sie tun dies laut Umfrage<br />
in erster Linie, um Transparenz und hochwertige Berichterstattung<br />
gegenüber Banken, Geschäftspartnern und Anteilseignern<br />
50
Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Rechtstreue-Pakt – DStV nimmt Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT)<br />
der EU-Kommission ins Visier<br />
Mit dem Verordnungsentwurf zur Festlegung der Bedingungen<br />
und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an<br />
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf<br />
den Binnenmarkt [COM(2017) 257 final] möchte die EU-Kommission<br />
ein eigenständiges Binnenmarkt-Informationsinstrument<br />
(SMIT) einführen. Das SMIT soll zu einer kohärenteren und effizienteren<br />
Durchsetzungspolitik der EU-Kommission beitragen, mit<br />
der die generelle Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und<br />
des EU-Rechts im Allgemeinen verbessert werden soll.<br />
Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT)<br />
Momentan ist die EU-Kommission nach ihren Bekundungen<br />
häufig nicht in der Lage, verlässliche, vollständige und belastbare<br />
Informationen über binnenmarktrelevante Themen aus<br />
den EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Durch das SMIT soll es der<br />
EU-Kommission möglich werden, verlässliche Informationen<br />
direkt von ausgewählten Marktteilnehmern, wie beispielsweise<br />
Steuerberatern, Kanzleien oder Berufsverbänden, zu erheben,<br />
damit der Binnenmarkt auch weiterhin funktioniert und verbessert<br />
wird. Eine auskunftsbedürftige Situation nimmt die<br />
EU-Kommission an, wenn das Erreichen eines wichtigen politischen<br />
Ziels der Union durch eine erhebliche Schwierigkeit bei<br />
der Anwendung des Unionsrechts gefährdet zu werden droht.<br />
Die EU-Kommission begründet ihr Vorgehen mit ihrer Strategie<br />
der „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts. Bei<br />
der „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts geht es der<br />
EU-Kommission darum, ein ganzheitliches Konzept zu verfolgen,<br />
dass alle Phasen der Politikgestaltung von der Konzipierung<br />
über die Durchführung bis hin zur Informationserfassung und<br />
Durchsetzung umfasst.<br />
Zurzeit wird der Verordnungsentwurf im Rat der Europäischen<br />
Union und im Binnenmarkt-Ausschuss des Europaparlaments<br />
debattiert.<br />
Der DStV hat sich in seiner Eingabe E 03/18, welche in deutscher<br />
und englischer Sprache an die Mitglieder des Binnenmarkt-Ausschusses<br />
des Europaparlaments sowie an das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft übermittelt wurde, kritisch zu dem Vorhaben der<br />
EU-Kommission geäußert und deutlich gemacht, dass im Ganzen<br />
die Nachteile überwiegen und die erheblichen zusätzlichen Bürokratielasten<br />
und die weitreichenden Eingriffsrechte der EU-Kommission<br />
gegenüber Privaten nachteilig sind.<br />
DStV kritisiert fehlende Bestimmtheit<br />
Das SMIT greift erheblich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten,<br />
nämlich in die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften<br />
innerhalb ihres Hoheitsgebietes, ein und erzeugt<br />
somit einen parallelen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.<br />
Der DStV hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vollzug<br />
des europäischen Rechts – abgesehen vom europäischen<br />
Wettbewerbsrecht – in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten<br />
fällt.<br />
Weiterhin hat der DStV bemängelt, dass die EU-Kommission im<br />
Rahmen ihrer Begründung des Verordnungsvorschlages nicht<br />
hinreichend darlegt, aus welchen Gründen sie die Mitgliedstaaten<br />
nicht direkt zur Bereitstellung der benötigten Informationen<br />
anhalten kann, ohne die Marktteilnehmer unmittelbar<br />
in Anspruch zu nehmen. Somit stellt sich die Frage der Rechtsgrundlage,<br />
da Gesetzesinitiativen der EU u.a. dem Bestimmtheitsgebot<br />
genügen müssen.<br />
Aus Sicht des DStV sind bestehende mitgliedstaatliche Kontroll-<br />
und Auskunftsrechte und ein entsprechender Dialog mit<br />
der EU-Kommission für eine intelligente Durchsetzungspolitik<br />
völlig ausreichend.<br />
Forderung nach Restriktivität und einem klaren<br />
Anwendungsbereich<br />
Der DStV vertritt die Auffassung, dass der Verordnungstext die<br />
Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht ausreichend<br />
erfüllt. Vor allem der Anwendungsbereich des SMIT i.S.d. des<br />
Artikels 4 des VO-Entwurfs enthält erheblich dehnbare und<br />
unbestimmte Begriffe („wichtiges politisches Ziel“, „erhebliche<br />
Schwierigkeiten bei der Anwendung des Unionsrechts“). Dies<br />
führt zu Rechtsunsicherheit für Marktteilnehmer, da keine<br />
klaren Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestimmt<br />
werden können.<br />
Eine solche Unbestimmtheit im Verordnungstext führt dazu,<br />
dass die EU-Kommission mit einem sehr weitgefassten Informationsrecht<br />
gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen<br />
ausgestattet wird, um vermeintliche Verstöße<br />
vornehmlich Dritter gegen EU-Vorschriften prüfen und belegen<br />
oder auch im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen<br />
Mitgliedstaaten rügen zu können.<br />
Der DStV hat die Einführung eines solch weiten Informationsrechts<br />
zurückgewiesen. Vielmehr fordert er, dass das Auskunftsersuchen<br />
nur ausnahmsweise direkt an Unternehmen<br />
und Unternehmensvereinigungen gerichtet werden darf (ultima<br />
ratio). Dies kann nur der Fall sein, wenn die EU-Kommission<br />
Grund zu der Annahme hat, dass ein belegbares Problem im<br />
Binnenmarkt vorliegt, zu dessen Erkennung und Feststellung<br />
nur das Auskunftsersuchen beitragen kann. In einem solchen<br />
Fall muss die EU-Kommission darlegen, inwiefern die fehlenden<br />
Informationen notwendig sind, eine Störung im Binnenmarkt<br />
aufzuklären und zu beseitigen.<br />
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips<br />
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass für den Fall von Auskunftsersuchen<br />
an KMU die EU-Kommission dem Grundsatz der<br />
51
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />
Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen hat. Dies<br />
wird jedoch nicht weiter definiert.<br />
Daher hat der DStV gefordert, dass die Abwägungsgründe,<br />
durch welche die Verhältnismäßigkeit eindeutig bestimmt<br />
werden kann, in den Verordnungstext aufgenommen werden<br />
müssen. Für eine umfassende Interessenabwägung sollte zum<br />
Beispiel zwischen den Binnenmarktzielen auf der einen Seite<br />
und den Belastungen für die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen<br />
auf der anderen Seite abgewogen werden. Der<br />
Arbeitsaufwand, der durch ein Auskunftsersuchen entsteht,<br />
aber auch die daraus resultierenden Kosten für die betreffenden<br />
Unternehmen und Unternehmensvereinigungen müssen bei der<br />
Abwägung berücksichtigt werden.<br />
Wahrung von berufsrechtlichen Anforderungen – Besonderheiten<br />
der Freien Berufe<br />
Angehörige Freier Berufe fallen als Dienstleister unter die Freizügigkeitsregelungen<br />
der EU und somit in den Anwendungsreich<br />
des Binnenmarktrechts. Der DStV weist in seiner Stellungnahme<br />
jedoch darauf hin, dass Freie Berufe sich in ihrer Rechtsgrundlage<br />
und bei den berufsreglementierenden Maßnahmen maßgebend<br />
von gewerblichen Unternehmen unterscheiden.<br />
Der Verordnungstext sieht vor, dass Angehörige der Freien<br />
Berufe auch solche Informationen an die EU-Kommission übermitteln<br />
müssen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Zwar<br />
können diese Informationen als dem Berufsgeheimnis unterliegend<br />
gekennzeichnet werden. Eine Übersendung muss dennoch<br />
stattfinden (Artikel 7 Abs. 1 und 2 VO-Entwurf). Dies ist aus<br />
berufsethischen und berufsrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel<br />
und wird daher vom DStV nachdrücklich abgelehnt. Der<br />
Verordnungstext muss ergänzt werden, um sicherzustellen, dass<br />
die Auskunftspflicht gegenüber der EU-Kommission durch nationale<br />
berufsrechtliche Reglementierungen eingeschränkt bleibt.<br />
Der DStV wird die Entwicklungen und das Vorgehen im Rat<br />
der Europäischen Union und im Binnenmarkt-Ausschuss weiter<br />
aufmerksam begleiten, um durch einen möglichst hochwertigen<br />
fachlichen Austausch zu nachhaltigen Regelungen beizutragen.<br />
Erfolg des DStV im Rahmen der Entschließung des Europaparlaments zur Reform<br />
der freiberuflichen Dienstleistungen<br />
Im Rahmen des EU-Dienstleistungspakets hatte die EU-Kommission<br />
am 10.01.2017 eine Mitteilung zu Reformempfehlungen<br />
für die Berufsreglementierung im Binnenmarkt veröffentlicht<br />
[COM(2016)820 final].<br />
In dieser Mitteilung der EU-Kommission ging es vor allem um<br />
mögliche Maßnahmen für eine bessere Umsetzung der Richtlinie<br />
2005/36/EG mit Blick auf eine notwendige Reform der freiberuflichen<br />
Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang hatte die<br />
EU-Kommission auch die Einführung eines Indikators für die<br />
Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten vorgeschlagen,<br />
welcher die allgemeine Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten<br />
ausschließlich auf der Grundlage quantitativer Daten in<br />
Bezug auf bestehende Hindernisse für die Freizügigkeit aufzeigen<br />
sollte.<br />
Das Plenum des Europaparlaments hat nun am 18.01.<strong>2018</strong> eine<br />
Entschließung hierzu angenommen. Grundlage für die Entschließung<br />
bildet der von MdEP Nicola Danti (S&D-Fraktion) verfasste,<br />
sogenannte Danti-Bericht (vgl. PE 607.891v02-00), welcher<br />
bereits von Beginn an vom DStV begleitet wurde.<br />
In der Entschließung werden nun Punkte verabschiedet, die der<br />
DStV bereits im Danti-Bericht ausdrücklich befürwortet hatte.<br />
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bedeutung von Freien Berufen<br />
und deren Berufsreglementierungen im Entschließungstext<br />
bekräftigt wird, wenn es darum geht, ein hohes Schutzniveau<br />
für Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen. So wird anerkannt,<br />
dass es grundsätzlich den Mitgliedstaaten obliegen sollte,<br />
über die Reglementierung von Berufen zu entscheiden, wenn<br />
durch berufsreglementierende Maßnahmen zum Beispiel ein<br />
hoher Schutz für den Verbraucher erreicht werden soll. Dies<br />
muss jedoch transparent, nicht-diskriminierend, gerechtfertigt<br />
und angemessen sein.<br />
Ebenfalls wird festgestellt, dass eine auf Grundlage von legitimen<br />
Zielen des Allgemeininteesses ausreichend gerechtfertigte<br />
„intelligente Regulierung“, eine positive Auswirkung auf<br />
den Binnenmarkt haben kann, insbesondere wenn es um ein<br />
hohes Maß an Verbraucherschutz sowie eine bessere Qualität<br />
der Dienstleistungen geht. Erfreulich ist auch, dass die Entschließung<br />
reglementierten Berufen eine wesentliche Rolle für<br />
die Wirtschaft der Europäischen Union zuschreibt. Dabei sind<br />
besonders hochwertige freiberufliche Dienstleistungen von<br />
entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der<br />
Europäischen Union.<br />
Aus berufsreglementierender Sicht ist noch erwähnenswert,<br />
dass sich das Europaparlament auch zu dem von der EU-Kommission<br />
vorgeschlagenen Indikator für Regulierungsintensität<br />
äußert. Hierzu stellt das Plenum eindeutig fest, dass dieser Indikator<br />
nur ein indikatives Instrument sein kann. In keiner Weise<br />
würde der Indikator Schlussfolgerungen zulassen, ob strengere<br />
berufsreglementierende Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten<br />
als unverhältnismäßig einzustufen sind. Vielmehr sollte der Indikator<br />
vor allem qualitative Aspekte, wie bspw. die Qualität der<br />
Dienstleistung, einschließlich des von der Reglementierung ausgehenden<br />
Nutzens für die Dienstleistungsempfänger und den<br />
Arbeitsmarkt, in die Bewertung einfließen lassen.<br />
52
Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
Vorschläge der EU-Kommission zum Mehrwertsteuersystem für den unionsinternen Handel<br />
zwischen Unternehmen (B2B) – Stellungnahme des DStV<br />
Mit Schreiben vom 16.02.<strong>2018</strong> an das BMF (Stellungnahme<br />
S 01/18) hat der DStV die Vorschläge der EU-Kommission zu<br />
Rechtsvorschriften zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />
für den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen [(B2B);<br />
COM(2017) 566 final, COM(2017) 567 final, COM(2017) 568<br />
final, COM(2017) 569 final] zum Anlass genommen, auf wichtige<br />
Punkte zu deren Umsetzung hinzuweisen und dabei zunächst<br />
die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass seine nachfolgenden<br />
Überlegungen bei der Beratung der Vorschläge der EU-Kommission,<br />
insbesondere im ECOFIN, einbezogen werden. Nachfolgend<br />
geben wir das Schreiben im Wortlaut wieder:<br />
Einleitung<br />
I. Der Übergang zu einem robusten, einheitlichen europäischen<br />
Mehrwertsteuerraum<br />
Der DStV unterstützt die Schaffung eines einheitlichen europäischen<br />
Mehrwertsteuerraums. Er befürwortet in diesem Zuge die<br />
Schaffung des neuen Steuergegenstands „Lieferung innerhalb<br />
der Union“. Dieser würde das derzeitige, als Übergangslösung<br />
gedachte System der steuerbefreiten Lieferung im Abgangsmitgliedstaat<br />
und des innergemeinschaftlichen Erwerbs im<br />
Bestimmungsmitgliedstaat ablösen. Die Schaffung eines einheitlichen<br />
Mehrwertsteuersystems zielt unter anderem darauf<br />
ab, die Befolgungskosten für die Betroffenen zu senken und<br />
die Wettbewerbsneutralität zu stärken. Dieses Ziel begrüßt der<br />
DStV außerordentlich.<br />
Allerdings ist die geplante zweistufige Vorgehensweise bedauerlich:<br />
Nach derzeitigen Planungen der EU-Kommission soll<br />
das endgültige Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz der<br />
Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruhen. Ausweislich<br />
der am 04.10.2017 vorgeschlagenen Pläne wird der Übergang<br />
hin zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem in zwei legislativen<br />
Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt wird dabei die<br />
B2B-Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU geregelt.<br />
Erst in einem zweiten Schritt ist geplant, die Besteuerung nach<br />
dem Bestimmungslandprinzip auf alle grenzüberschreitenden<br />
Leistungen – somit auch auf Dienstleistungen – auszuweiten<br />
[COM(2017) 566 final, S. 7 f.]. Die Umsetzung des neuen Mehrwertsteuersystems<br />
soll dabei ab 2022 beginnen. Die Umsetzung<br />
des zweiten Schrittes soll dann nach einem angemessenen Monitoring<br />
frühestens fünf Jahre später geprüft werden.<br />
Der DStV bedauert, dass die Umstellung nicht in einem Schritt<br />
erfolgt. Nur Unternehmen, die grenzüberschreitend ausschließlich<br />
Dienstleistungen erbringen, sind von den Neuerungen in<br />
der Übergangsphase nicht betroffen. Sobald sie auch Waren<br />
ins europäische Ausland liefern, müssen sie sich ab Beginn der<br />
Übergangsphase mit den Neuregelungen vertraut machen. Die<br />
schrittweise Umsetzung führt für die Betroffenen zu einem<br />
Mehraufwand, da sie für die Besteuerung von Lieferungen<br />
andere Grundätze anwenden müssen als für die Besteuerung<br />
von sonstigen Leistungen. Dieser könnte vermieden werden,<br />
wenn das System in einem Schritt umgestellt würde.<br />
II. Kurzfristige Verbesserungen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems<br />
Ungeachtet der Umstellung hin zu einem endgültigen System sind<br />
auch kurzfristige Verbesserungen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems<br />
(„Provisorien“) vorgesehen: Die geplanten Maßnahmen<br />
umfassen unter anderem Neuerungen im Zusammenhang mit<br />
den Vorschriften und Nachweisen für die Mehrwertsteuerbefreiung<br />
von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die Vereinfachung<br />
der Vorschriften zu Reihengeschäften. Der DStV begrüßt<br />
grundsätzlich, dass auf EU-Ebene an der Lösung drängender,<br />
grundlegender Probleme des Mehrwertsteuersystems gearbeitet<br />
wird und die Lösungen zügig umgesetzt werden sollen.<br />
Die Pläne der EU-Kommission sehen demnach im Ergebnis vereinfachend<br />
dargestellt folgende Stufen vor:<br />
A. Die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat<br />
Mit der Systemumstellung verfolgt die EU-Kommission unter<br />
anderem das Ziel der Betrugsbekämpfung. Der DStV unterstützt<br />
dieses Ziel, merkt ergänzend hierzu aber an: Nach der endgültigen<br />
Systemumstellung kommt es zwar nicht mehr zu steuerfreien<br />
grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Allerdings<br />
fallen der Schuldner der Mehrwertsteuer (Lieferer der Ware) und<br />
der Vorsteuerabzugsberechtigte (Empfänger der Ware) weiterhin<br />
auseinander. Das bietet weiterhin Gestaltungsspielraum für den<br />
Mehrwertsteuerbetrug.<br />
Für Steuerberater hat die Systemumstellung auf die Besteuerung<br />
nach dem Bestimmungslandprinzip zudem gravierende Folgen.<br />
Sie müssen grenzüberschreitend tätige Mandanten letztlich hinsichtlich<br />
sämtlicher Mehrwertsteuersätze der EU-Länder beraten.<br />
Die Beratung in diesem Bereich wäre dadurch erschwert, dass die<br />
Regelungen der Mehrwertsteuersätze innerhalb der einzelnen<br />
EU-Mitgliedstaaten stark variieren. Neben dem Regelsteuersatz<br />
gibt es zusätzlich bis zu zwei ermäßigte Steuersätze. Hinzukommen<br />
kann unter Umständen auch noch ein stark ermäßigter<br />
Steuersatz. Bereits im nationalen System kommt es bei komplexen<br />
Leistungsbeziehungen oftmals zu Zweifels- und Abgrenzungsfragen<br />
hinsichtlich des korrekten Mehrwertsteuersatzes.<br />
IT-gestützte Systeme könnten zwar die grenzüberschreitende<br />
Beratung in vielen Fällen erleichtern, wenn sie die Steuersätze<br />
zutreffend ermitteln würden. Jedoch dürften entsprechende<br />
Systeme wohl kaum sämtliche relevanten zu beurteilenden<br />
Sachverhalte korrekt abbilden. Insbesondere bei komplexen<br />
Leistungsbeziehungen sieht der DStV eine rechtssichere Beratung<br />
daher in hohem Maße gefährdet.<br />
53
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />
Der in diesem Zusammenhang ergangene Vorschlag der<br />
EU-Kommission (COM(<strong>2018</strong>) 20 final) zur Änderung der Richtlinie<br />
2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze behebt<br />
dieses Problem nicht. Der Vorschlag sieht eine größere Flexibilität<br />
bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze vor. Der DStV<br />
äußert sich hierzu gesondert in seiner Stellungnahme S 02/18.<br />
Eine Möglichkeit, diese drohenden Probleme einzudämmen,<br />
wäre, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auszuweiten.<br />
Zum einen ist das Reverse-Charge-Verfahren ein bewährtes<br />
Mittel gegen Betrugsbekämpfung. Zum anderen erhöht sich<br />
die Praktikabilität, weil der Empfänger als Steuerschuldner ausschließlich<br />
die vertrauten nationalen Mehrwertsteuersatzregelungen<br />
einhalten müsste.<br />
B. Der zertifizierte Steuerpflichtige als Bestandteil des<br />
Mehrwertsteuersystems, Art. 13a MwStSystRL-E<br />
Die Einführung des sog. zertifizierten Steuerpflichtigen stellt ein<br />
Novum im Mehrwertsteuersystem dar. Nach den Vorschlägen<br />
der EU-Kommission soll das Konzept Unternehmen ermöglichen,<br />
sich auf Antrag bescheinigen zu lassen, dass sie zuverlässige<br />
Steuerzahler sind. Der Status soll es ihnen erlauben, betrugsanfällige<br />
Regelungen in Anspruch zu nehmen, die für die übrigen<br />
(nicht zertifizierten) Steuerpflichtigen nicht gelten [COM(2017)<br />
569 final, S. 16].<br />
Sowohl die geplanten Provisorien als auch die Regelungen der<br />
Übergangsphase hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />
knüpfen tatbestandlich an den zertifizierten Steuerpflichtigen an.<br />
Gegenwärtig ist geplant, dass der zertifizierte Steuerpflichtige<br />
auch im endgültigen Mehrwertsteuersystem eine Rolle spielt.<br />
Wie diese genau ausgestaltet ist, ist noch nicht ersichtlich. Insofern<br />
ist eine abschließende Würdigung derzeit nicht möglich.<br />
Der DStV hat hinsichtlich der Einführung des zertifizierten Steuerpflichtigen<br />
grundlegende Bedenken:<br />
I. Hoher Umstellungsaufwand<br />
Es steht außer Frage, dass mit der Einführung eines neuen Qualitätsmerkmals<br />
ein hoher Umstellungsaufwand für die Steuerpflichtigen<br />
verbunden ist: Zunächst müssen sie Maßnahmen ergreifen,<br />
um die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch das<br />
eigentliche Antragsverfahren bindet Kapazitäten. Schließlich muss<br />
die Einhaltung der Voraussetzungen ständig überwacht werden.<br />
Lediglich große Unternehmen können entsprechend benötigte<br />
Ressourcen – zeitlicher, finanzieller und personeller Art – vorhalten.<br />
Kleine und mittlere Unternehmen werden hingegen insofern<br />
benachteiligt. Dass diese daher faktisch oftmals von der Zertifizierung<br />
ausgeschlossen sein werden, ist nicht hinnehmbar.<br />
Auch die Finanzverwaltung wird ein hoher Umstellungsaufwand<br />
treffen: Die Finanzbehörden müssen den Qualitätsstatus korrekt<br />
erfassen. Hierfür bedarf es eines elektronischen Systems,<br />
welches den Status der zertifizierten Steuerpflichtigen abbildet.<br />
Dieses muss europaweit implementiert werden. Auch sollte der<br />
Status des zertifizierten Steuerpflichtigen in das Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem<br />
(MIAS) eingebunden werden.<br />
Entsprechend fordert die technische Umsetzung ebenfalls einen<br />
hohen Implementierungsaufwand.<br />
Ferner wird auch der Verwaltungsapparat stark belastet: Art.<br />
17 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL-E sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat<br />
in einem elektronischen System Informationen zum<br />
Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen sowie den Zeitpunkt,<br />
an dem der Status gewährt, abgelehnt oder entzogen wurde,<br />
speichert. Hierfür müsste die Finanzverwaltung die Einhaltung<br />
der Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.<br />
In Anbetracht dessen, dass noch nicht absehbar ist, welche Rolle<br />
der zertifizierte Steuerpflichtige im endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />
einnehmen wird, erachtet der DStV den Umstellungsaufwand<br />
für alle Beteiligten als bedenklich hoch.<br />
II. Zweiklasseneinteilung von Steuerpflichtigen<br />
Die unten genauer beleuchteten Voraussetzungen, die ein zertifizierter<br />
Steuerpflichtiger nachweisen muss, um den Status zu<br />
erlangen, sind sehr umfangreich. Kleine Unternehmen würden<br />
diese Nachweise deutlich schwerer erbringen können als große<br />
Konzernunternehmen, da sie weniger Personalressourcen haben.<br />
Kleine Unternehmen, die aufgrund des zu hohen Aufwands<br />
auf die Zertifizierung verzichten müssten, könnten darüber<br />
hinaus automatisch in Verdacht geraten, weniger zuverlässige<br />
Geschäftspartner zu sein. Dies könnte unweigerlich zu einer<br />
Benachteiligung, zum Beispiel bei etwaigen Ausschreibungsverfahren,<br />
führen. Der Rückschluss, dass gegenüber nicht zertifizierten<br />
Steuerpflichtigen erhöhtes Misstrauen geboten ist, kann<br />
eine fatale Signalwirkung im grenzüberschreitenden Warenverkehr<br />
setzen. In Folge würde statt des verfolgten Ziels, den Binnenmarkt<br />
zu stärken, die gegenteilige Wirkung erreicht. Der<br />
grenzüberschreitende Handel würde insoweit erschwert. Der<br />
DStV lehnt solche Auswirkungen ausdrücklich ab.<br />
III. Unternehmen unter Generalverdacht<br />
Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtige sollten nicht unter dem Generalverdacht<br />
stehen, unzuverlässige Geschäftspartner zu sein.<br />
Vielmehr sollte im Grundsatz von der Vertrauenswürdigkeit der<br />
Teilnehmer am Warenverkehr ausgegangen werden. Sollte sich<br />
dieser Grundsatz im Einzelfall nicht bewahrheiten, muss über<br />
gezielte Sanktionen nachgedacht werden. Die Einführung eines<br />
zusätzlich zu beantragenden Qualitätsmerkmals erzielt bedauerlicherweise<br />
eine umgekehrte Wirkung. Nicht der, der negativ<br />
auffällt, wird sanktioniert. Sondern alle sollen nachweisen, dass<br />
sie zuverlässig sind. Diesen Misstrauensgrundsatz erachtet der<br />
DStV als sehr bedenklich.<br />
IV. Mögliche Wettbewerbsverzerrung durch uneinheitliche<br />
Umsetzung der Voraussetzungen für den Status als zertifizierter<br />
Steuerpflichtiger<br />
Ganz essenziell wäre, dass die Mitgliedstaaten die Vorausset-<br />
54
Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
zungen des Art. 13a Abs. 2 MwStSystRL-E bei der jeweiligen<br />
Umsetzung in nationales Recht absolut identisch auslegen würden.<br />
Dies gilt nicht nur für die erstmalige Gewährung des Status.<br />
Auch im Zuge von Kontrollverfahren müssten die Kriterien nach<br />
einem einheitlichen Grundverständnis beurteilt werden. Andernfalls<br />
würde es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen<br />
aus Ländern mit strikteren Auslegungen der Qualifikationen<br />
und solchen aus Ländern mit niedrigeren Anforderungen oder<br />
großzügigeren Kontrollverfahren kommen.<br />
V. Rechtsstreitigkeiten über den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen<br />
Es ist aus Sicht des DStV vermehrt mit Rechtsstreitigkeiten über<br />
die Erfüllung des Status als qualifizierter Steuerpflichtiger zu rechnen.<br />
Anhaltende Rechtsstreitigkeiten würden dabei das Massengeschäft<br />
der Mehrwertsteuerfälle verunsichern und belasten.<br />
VI. Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf Anforderungen an den<br />
zertifizierten Steuerpflichtigen; § 13a MwStSystRL-E<br />
Art. 13a Abs. 2 MwStSystRL-E legt die Kriterien für zertifizierte<br />
Steuerpflichtige fest. Der Wortlaut orientiert sich an den Voraussetzungen<br />
des Art. 39 Buchst. a bis c UZK. Dieser Artikel regelt<br />
die Bewilligung des Status eines sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<br />
(ZWB) im Unionszollrecht.<br />
Der DStV weist an dieser Stelle darauf hin, dass das Motiv des<br />
ZWB rein zollrechtlicher Art ist: Dort ist der ZWB kein Instrument<br />
der Einnahmensicherung. Vielmehr dient er der Gefahrenabwehr,<br />
also der Sicherheit bei der Bewegung der Ware. Dieser zollrechtliche<br />
Grundsatz ist dem Mehrwertsteuerrecht wesensfremd<br />
(vgl. Möller, UStB 2009, 233, 236). Bereits daher erscheint eine<br />
starke Anlehnung an die Vorschriften des UZK für Zwecke der<br />
Mehrwertbesteuerung äußerst zweifelhalft.<br />
Während Durchführungsvorschriften die Voraussetzungen<br />
des Art. 39 UZK konkretisieren [Delegierte Verordnung (EU)<br />
2015/2446 (DA); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447<br />
(IA)], sehen die Vorschläge der EU-Kommission keine entsprechenden<br />
Vorschriften für den zertifizierten Steuerpflichtigen<br />
vor. Art. 13a MwStSystRL-E enthält jedoch eine Vielzahl unbestimmter<br />
Rechtsbegriffe, die einer näheren Definition bedürften:<br />
a) Ausschluss bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße<br />
gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriften; 13a Abs. 2 Buchst.<br />
a MwStSystRL-E<br />
Art. 13a Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL-E normiert, dass der<br />
Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße<br />
gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie<br />
keine weiteren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit<br />
begangen haben darf. Diese Voraussetzungen findet sich identisch<br />
in Art. 39 Buchst. a UZK.<br />
Für die Zwecke der Mehrwertbesteuerung ist beispielsweise<br />
unklar, ab wann ein Verstoß als „schwerwiegend“ zu qualifizieren<br />
ist. Auch ist nicht klar, ob, etwa wie im Zollrecht (vgl. Art. 24<br />
UZK-IA), unter „Antragsteller“ auch leitende Angestellte in die<br />
Prüfung einbezogen werden können. Hierzu ist zu sagen, dass<br />
insbesondere die Abfrage von Steueridentifikationsnummern von<br />
Mitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von zollrechtlichen<br />
Bewilligungen stark diskussionswürdig ist. Das Finanzgericht<br />
Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang dem Gerichtshof der<br />
Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine solche<br />
Abfrage überhaupt mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar<br />
ist (EuGH, anhängiges Verfahren, Az. C-496/17). Entsprechende<br />
Probleme dürfen nicht in die neuen Mehrwertsteuerregelungen<br />
hineingezogen werden.<br />
b) Erhöhtes Maß an Kontrolle der Tätigkeiten und der Warenbewegungen;<br />
§ 13a Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL-E<br />
Gem. Art. 13a Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL-E muss der Antragsteller<br />
ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der<br />
Warenbewegungen nachweisen. Hierzu kann ein System zur<br />
Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen,<br />
das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder ein<br />
zuverlässiger oder bescheinigter interner Prüfpfad als Mittel<br />
dienen.<br />
Dies dürfte dazu führen, dass Unternehmen umfassende Compliance-Systeme<br />
implementieren müssen. Diese Einführung und<br />
Überwachung bindet enorme zeitliche und personelle Kapazitäten.<br />
Kleine und mittlere Unternehmen können diese häufig<br />
nicht aufbringen. Hierdurch verdeutlicht sich die oben bereits<br />
angeführte Kritik, dass diese Unternehmen vom Anwendungsbereich<br />
des zertifizierten Steuerpflichtigen oftmals ausgeschlossen<br />
sein werden. Sie würden klar im grenzüberscheitenden Warenverkehr<br />
benachteiligt.<br />
c) Nachweis der Zahlungsfähigkeit; § 13a Abs. 2 Buchst. c MwSt-<br />
SystRL-E<br />
Um den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen erreichen<br />
zu können, muss der Antragsteller darüber hinaus gem. Art.<br />
13a Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL-E seine Zahlungsfähigkeit<br />
nachweisen. Dieser Nachweis soll als erbracht gelten, wenn der<br />
Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen<br />
Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in<br />
Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen.<br />
Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller<br />
Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen<br />
oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte<br />
vorlegt.<br />
Im Rahmen der Beantragung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter<br />
treffen den Antragsteller gem. Art. 39 Buchst.<br />
c UZK ähnliche Anforderungen. Diese werden in Art. 26 UZK-IA<br />
näher erläutert. Demnach wird unter anderem darauf abgestellt,<br />
dass der Antragsteller sich nicht im Insolvenzverfahren befindet.<br />
Auch für Zwecke der Mehrwertbesteuerung bedarf es solcher<br />
näherer Erläuterungen.<br />
55
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />
VII. Fazit<br />
Die Ausführungen zeigen, dass die Einführung des zertifizierten<br />
Steuerpflichtigen im Mehrwertsteuersystem durchaus Probleme<br />
– sowohl administrativer als auch materiell-rechtlicher Natur –<br />
erwarten lässt. Insofern ist aus Sicht des DStV sehr kritisch zu<br />
prüfen, inwiefern die tatbestandliche Anknüpfung an diesen<br />
Status überhaupt zwingend erforderlich ist.<br />
C. Vereinfachung der Vorschriften zur Gewährleistung<br />
der Rechtssicherheit bei Reihengeschäften,<br />
§ 138a MwStSystRL-E<br />
§ 138a MwStSystRL-E legt fest, in welchen Fällen im Reihengeschäft<br />
die innergemeinschaftliche Beförderung der Lieferung<br />
durch den ersten Lieferer an den Zwischenhändler zugeschrieben<br />
wird bzw. wann eine innergemeinschaftliche Lieferung der Lieferung<br />
durch den Zwischenhändler an den Erwerber zugeschrieben<br />
wird. Der DStV begrüßt die Normierung der Regelung zum Reihengeschäft<br />
in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als Provisorium<br />
im jetzigen Mehrwertsteuersystem. Bislang war das Reihengeschäft<br />
in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht gesondert<br />
normiert. Daher ergaben sich immer wieder Zweifelsfragen, die<br />
der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheiden<br />
musste. Diese Entscheidungen führten wiederum zu Unsicherheiten<br />
hinsichtlich nationaler Ausgestaltungsregelungen. Der<br />
Vorschlag der EU-Kommission schafft nun unionsweit Rechtsklarheit<br />
und ist daher ein Schritt in die richtige Richtung.<br />
I. Rechtsklarheit für alle Unternehmer<br />
Nach § 138a Abs. 3 Buchst. a MwStSystRL-E soll allerdings nur<br />
dann ein Reihengeschäft im Sinne der Vorschrift vorliegen, wenn<br />
sowohl der Zwischenhändler als auch der Verkäufer zertifizierte<br />
Steuerpflichtige sind. Da für alle am Warenverkehr Beteiligte eine<br />
Klarstellung hinsichtlich der Zuordnung der Lieferung geboten<br />
ist, plädiert der DStV dafür, die Anknüpfung an den Status des<br />
zertifizierten Steuerpflichtigen zu streichen.<br />
II. Ergänzung des Wortlauts des § 138a MwStSystRL-E<br />
Aus den Erläuterungen der EU-Kommission [COM(2017) 569<br />
final, S. 13] geht hervor, dass die Neuregelung ausschließlich den<br />
Fall betreffe, in dem die Beförderung durch oder auf Rechnung<br />
eines der Zwischenlieferer der Reihe, erfolge. Allerdings findet<br />
sich diese Einschränkung bisher nicht in der Formulierung des<br />
§ 138a MwStSystRL-E. Es bedarf dringend einer dahingehenden<br />
Anpassung des Formulierungsvorschlags.<br />
Die EU-Kommission erläutert darüber hinaus [COM(2017) 569<br />
final, S. 13], dass in Fällen, in denen die Beförderung auf Rechnung<br />
des ersten Lieferers in der Reihe erfolgt, die Beförderung nur der<br />
ersten Lieferung zugeschrieben werden könne. Ebenfalls unstreitig<br />
solle sein, dass bei Beförderung auf Rechnung des letzten Steuerpflichtigen<br />
in der Reihe, die Beförderung nur der Lieferung für<br />
diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben werden könne. Der DStV<br />
empfiehlt zur Erhöhung der Rechtssicherheit, diese Grundsätze<br />
ebenfalls verbindlich in § 138a MwStSystRL-E zu verankern.<br />
D. Neuerungen im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung von Gegenständen<br />
I. MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers als materielle<br />
Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung; § 138 Abs. 1 Buchst. b MwSt-<br />
SystRL-E<br />
Nach derzeitiger Auslegung des EuGH ist die gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer<br />
eines Erwerbers im anderen<br />
EU-Mitgliedstaat lediglich eine formale Voraussetzung für die<br />
Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (vgl. z.<br />
B. EuGH, Urt. v. 06.09.2012, C-273/11; EuGH, Urt. v. 09.02.2017,<br />
C-21/16). Nach der Begründung der EU-Kommission soll sich das<br />
ändern: Die gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des<br />
Vertragspartners soll materiell-rechtliche Voraussetzung für die<br />
Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung werden<br />
[COM(2017] 569 final, S. 12].<br />
Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL-E normiert<br />
entgegen den Ausführungen der EU-Kommission nicht das Vorliegen<br />
einer gültigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.<br />
Vielmehr stellt die Vorschrift (nur) darauf ab, dass „der Steuerpflichtige<br />
[…] in einem anderen Mitgliedstaat […] registriert [ist]“.<br />
Es sollte hier klargestellt werden, ob tatsächlich die mehrwertsteuerliche<br />
Erfassung ausreichend ist. Sollte hingegen auf die<br />
vergebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer abgestellt<br />
werden, sollte dies im Sinne der Rechtsklarheit eindeutig im<br />
Wortlaut der Richtlinie erfasst sein.<br />
II. Korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) als materielle<br />
Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung, § 138 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL-E<br />
Zudem soll die korrekte ZM gleichfalls zu einer materiell-rechtlichen<br />
Voraussetzung werden [COM(2017) 569 final, S. 12].<br />
Die Ausweitung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur<br />
Gewährung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen auf die ZM erhöht ihren rechtlichen Stellenwert<br />
deutlich. Dies wird an folgendem Beispiel deutlich:<br />
Unternehmen A aus Deutschland liefert an Unternehmen B in<br />
Italien Waren. Die Überprüfung der MwSt-Identifikationsnummer<br />
des Unternehmens B ist erfolgreich. Unternehmen A geht<br />
daher davon aus, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<br />
durchzuführen und gibt dies entsprechend in der Umsatzsteuervoranmeldung<br />
sowie in der ZM an. Allerdings unterläuft<br />
ihm bei Angabe der MwSt-Identifikationsnummer in der ZM ein<br />
Zahlendreher. Die Voraussetzung des Art. 264 Abs. 1 Buchst. a<br />
MwStSystRL, nämlich die Angabe der (korrekten) MwSt-Identifikationsnummer<br />
des Erwerbers aus dem anderen Mitgliedstaat,<br />
ist damit nicht erfüllt.<br />
Nach derzeitiger Rechtslage stellt die unrichtige Abgabe einer<br />
Zusammenfassenden Meldung für das deutsche Unternehmen<br />
56
Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit Geldbuße geahndet<br />
werden. Auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung hat die ZM hingegen keine Auswirkungen.<br />
Würde die Abgabe einer korrekten ZM gem. Art. 13 Abs. 1<br />
Buchst. c MwStSystRL-E zur Tatbestandsvoraussetzung für die<br />
Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, müsste<br />
diese in dem skizzierten Sachverhalt versagt werden. Unternehmer<br />
A hätte stattdessen eine in Deutschland steuerbare und<br />
mangels Befreiung steuerpflichtige Lieferung erbracht, für die<br />
er in Deutschland Umsatzsteuer schulden würde.<br />
Unternehmer A wäre damit plötzlich mit steuerstrafrechtlichen<br />
Risiken konfrontiert. Er hätte in Deutschland zu wenig<br />
Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt und könnte daher<br />
dem Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO<br />
ausgesetzt sein.<br />
Zum gleichen Vorwurf können Fälle führen, in denen von einer<br />
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen<br />
wird, obwohl ein im EU-Ausland steuerbarer und steuerpflichtiger<br />
Umsatz vorliegt. Gem. § 370 Abs. 6 Satz 2 AO kann<br />
auch eine Steuerverkürzung in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
zu dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370<br />
AO führen.<br />
Die ZM als Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerbefreiung<br />
der innergemeinschaftlichen Lieferung kann, wie gezeigt, zu<br />
strafrechtlichen Unsicherheiten für die Betroffenen führen. Der<br />
DStV spricht sich dagegen aus, Steuerpflichtige mit solch gravierenden<br />
Rechtsunsicherheiten zusätzlich zu belasten. Er schlägt<br />
vor, § 138 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL-E ersatzlos zu streichen.<br />
III. Nachweis der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen<br />
Umsätzen; Art. 45a Durchführungsverordnung zur MwStSystRL-E<br />
(MwStVO-E)<br />
Der DStV begrüßt im Grundsatz die Spezifizierung der Nachweise<br />
für innergemeinschaftliche Umsätze in der Durchführungsverordnung<br />
zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Somit<br />
haben die Beteiligten mehr Rechtssicherheit.<br />
Bedauerlicherweise setzt Art. 45a MwStVO-E zur Anwendung<br />
der Vereinfachungsvorschrift voraus, dass entweder der Verkäufer<br />
oder der Erwerber eines Gegenstands zertifizierter Steuerpflichtiger<br />
ist. Somit kommt das Mehr an Rechtssicherheit<br />
nur einem eingeschränkten Kreis der am Wirtschaftsverkehr<br />
Beteiligten zugute. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen<br />
wären unangemessen benachteiligt. Begrüßenswert wäre<br />
nach Ansicht des DStV daher eine allgemeingültige Festlegung<br />
von Kriterien, anhand derer innergemeinschaftliche Umsätze<br />
nachgewiesen werden können.<br />
Ungeachtet dessen ist es zumindest erfreulich, dass der in<br />
Deutschland gängige Nachweis einer innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung mittels Gelangensbestätigung gem. Art. 45a Abs. 3<br />
Buchst. a MwStVO-E unionsweit normiert würde.<br />
E. Reverse-Charge-Verfahren für zertifizierte Steuerpflichtige<br />
in der Übergangsphase hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />
Ausweislich der EU-Kommission [COM(2017) 569 final, S. 16]<br />
soll der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen ermöglichen,<br />
dass solche Zertifizierten einige betrugsanfällige Regelungen in<br />
Anspruch nehmen können.<br />
Nach den Vorschlägen der EU-Kommission wird der zertifizierte<br />
Steuerpflichtige nicht nur im Zuge der kurzfristigen Lösungsansätze<br />
tatbestandliche Relevanz haben. Auch im Übergangssystem<br />
hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem wird ihm<br />
eine wichtige Rolle zugedacht. So soll der Erwerber im grenzüberschreitenden<br />
Handel, sofern er zertifizierter Steuerpflichtiger<br />
ist, die Mehrwertsteuer schulden. Es würde mithin das<br />
Reverse-Charge-Verfahren angewendet.<br />
Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein gängiges Mittel gegen<br />
Mehrwertsteuerbetrug. Dadurch, dass der Warenempfänger<br />
sowohl Schuldner der Mehrwertsteuer als auch Vorsteuerabzugsberechtigter<br />
ist, sinkt das Risiko des Mehrwertsteuerbetrugs.<br />
Auch die EU-Kommission erkennt die Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens<br />
an – insbesondere im Kampf gegen den mehrwertsteuerlichen<br />
Karussellbetrug [COM(2016) 811 final, S. 6 f.].<br />
Aus Sicht des DStV macht es daher wenig Sinn, ein Verfahren,<br />
welches unstreitig Betrugsfälle eindämmt, für eine Gruppe von<br />
Steuerpflichtigen zu eröffnen, die sich als zertifizierte Steuerpflichtige<br />
ohnehin als besonders zuverlässig qualifiziert haben.<br />
Vielmehr müsste das Interesse verfolgt werden, dass gerade für<br />
diejenigen, die keine zertifizierten Steuerpflichtigen sind, das<br />
Reverse-Charge-Verfahren gilt.<br />
Stattdessen würde bei Vertragspartnern dieser Gruppe aber<br />
direkt die Neuregelung der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat<br />
greifen. Der Lieferer würde demnach die Umsatzsteuer<br />
im Bestimmungsmitgliedstaat schulden. Dem Empfänger stünde<br />
entsprechend die Vorsteuerabzugsberechtigung zu. Das Auseinanderfallen<br />
von Umsatzsteuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
böte Raum für Mehrwertsteuerbetrug.<br />
Der DStV schlägt daher vor, die Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens<br />
im B2B-Bereich zunächst nicht nur auf zertifizierte<br />
Steuerpflichtige zu beschränken, sondern vielmehr auf sämtliche<br />
Unternehmer auszudehnen. Die Umsetzung des Grundsatzes<br />
der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip sollte sich<br />
nach Ansicht des DStV im Warenverkehr mindestens in der Übergangsphase<br />
auf den B2C-Bereich beschränken.<br />
F. Fazit<br />
Der DStV hält den Status des qualifizierten Steuerpflichtigen für<br />
kein geeignetes Tatbestandsmerkmal. Weder im Zusammenhang<br />
mit den kurzfristigen Lösungen noch im Übergangssystem<br />
hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem ist das Instrument<br />
zwingend erforderlich. Vielmehr wäre mit massiven Zusatzbelastungen<br />
zu rechnen. Außerdem würden kleine und mittlere<br />
57
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />
Unternehmen in nicht hinnehmbarer Weise im grenzüberschreitenden<br />
Warenverkehr massiv benachteiligt. Der DStV spricht<br />
sich daher klar gegen die Einführung des Qualitätsmerkmals<br />
des zertifizierten Steuerpflichtigen in der geplanten Form aus.<br />
Er unterstützt zwar den Kampf gegen Betrugsbekämpfung.<br />
Jedoch plädiert er für alternative Lösungsmöglichkeiten. Als<br />
möglichen Ansatzpunkt regt er an, den Anwendungsbereich<br />
des Reverse-Charge-Verfahrens auszuweiten.<br />
Die geplante Umsetzung der Provisorien im jetzigen Mehrwertsteuersystem<br />
begrüßt der DStV grundsätzlich. Es ist mithin<br />
erfreulich, dass die EU-Kommission versucht, drängende Praxisprobleme<br />
wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reihengeschäften<br />
beseitigen. Diese sollten jedoch gleichermaßen<br />
für alle am Warenwirtschaftsverkehr beteiligten Steuerpflichtigen<br />
gelten.<br />
Auch zusätzliche Unsicherheiten etwa hinsichtlich steuerstrafrechtlicher<br />
Konsequenzen dürfen keinesfalls zu Lasten der Steuerpflichtigen<br />
implementiert werden. Hier ist Nachjustierung<br />
gefordert.<br />
Eine zeitnahe Umsetzung der modifizierten kurzfristigen Maßnahmen<br />
ab 01.01.2019 wäre aus Sicht des DStV erfreulich. Dies<br />
ist aus seiner Sicht allerdings nur realisierbar, wenn auf die Einführung<br />
des zertifizierten Steuerpflichtigen verzichtet wird.<br />
Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der MWSt-Richtlinie in Bezug auf die<br />
Mehrwertsteuersätze – Stellungnahme des DStV<br />
Mit weiterem Schreiben vom 16.02.<strong>2018</strong> (Stellungnahme S<br />
02/18) an das BMF hat der DStV sich auch zu den Vorschlägen<br />
der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung<br />
der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze<br />
[COM(<strong>2018</strong>) 20 final] geäußert.<br />
Einleitung<br />
Der DStV unterstützt die Pläne der EU-Kommission, einen einheitlichen<br />
europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen. Die<br />
EU-Kommission nimmt die Reformpläne zum Anlass, den Mitgliedstaaten<br />
größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze<br />
zu ermöglichen. Dadurch, dass die Besteuerung im<br />
endgültigen System nach dem Bestimmungslandprinzip erfolgen<br />
soll, hält die Kommission aneinander angenäherte Mehrwertsteuersätze<br />
nicht weiter für notwendig [COM(<strong>2018</strong>) 20 final, S. 2f.].<br />
Der ECOFIN hat bereits in 2016 ein Fazit zu der vorgegebenen<br />
Richtung des Mehrwertsteuer-Aktionsplans der EU-Kommission<br />
veröffentlicht. Hierin begrüßt er zwar die Absicht der Kommission,<br />
den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Bestimmung<br />
der Mehrwertsteuersätze einzuräumen. Gleichzeitig betont er<br />
aber, dass es weiterhin eines ausreichenden Maßes an Harmonisierung<br />
in der EU bedarf. Die gewählte Lösung müsse ausgewogen<br />
sein, um Wettbewerbsverzerrungen, einen Anstieg der<br />
Kosten für die Unternehmen und negative Auswirkungen auf<br />
das Funktionieren des Binnenmarkts zu vermeiden.<br />
Der DStV kann diese ersten Bedenken des Rates nur unterstützen.<br />
Er bittet, die nachfolgenden Ausführungen bei der weiteren<br />
Diskussion zu berücksichtigen:<br />
I. Verkomplizierung durch Flexibilisierung der Steuersätze, Art.<br />
98 MwStSystRL-E<br />
Gem. Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL-E könnten Mitgliedstaaten<br />
höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese müssen<br />
mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Insofern<br />
58
Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
ergeben sich keine Neuerungen zu den bestehenden Regelungen<br />
aus Art. 98 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 MwStSystRL. Mitgliedstaaten<br />
sollen gem. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL-E zusätzlich zu<br />
den beiden ermäßigten Steuersätzen einen weiteren ermäßigten<br />
Steuersatz unterhalb von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit<br />
Recht auf Vorsteuerabzug einführen können. Das macht bei 28<br />
Mitgliedstaaten und jeweils 4 Möglichkeiten (Regelsteuersatz,<br />
2 ermäßigte Steuersätze, 1 zusätzlich ermäßigter Steuersatz)<br />
112 mögliche Steuersätze zuzüglich der Prüfung auf etwaige<br />
Steuerbefreiungen.<br />
Die Ausweitung der möglichen Mehrwertsteuersätze führt in<br />
der Praxis zu schwerwiegenden Folgen: Unternehmer und ihre<br />
Berater müssten aufgrund der künftig geplanten Besteuerung im<br />
Bestimmungsland alle mitgliedstaatlich spezifischen Steuersätze<br />
überblicken. Hinzu käme die Prüfung auf etwaige Steuerbefreiungen.<br />
Unternehmen bzw. ihre Berater können Waren jedoch<br />
unmöglich nach sämtlichen landesspezifisch einschlägigen Kategorien<br />
bestimmen. Auch etwaige Rechtsänderungen müssten<br />
sie dabei berücksichtigen. Dies ist schlichtweg nicht leistbar. Es<br />
drohen daher vermehrt fehlerhafte Steueranmeldungen.<br />
Gem. Art. 98 Abs. 3 1. HS MwStSystRL-E wird darüber hinaus<br />
festgelegt, dass „…die ermäßigte[n] Steuersätze und etwaige<br />
Steuerbefreiungen […] ausschließlich dem Endverbraucher zugute[kommen<br />
müssen]“. Die EU-Kommission führt ergänzend dazu<br />
aus, dass zur Begrenzung der Komplexität die Mitgliedstaaten<br />
dafür sorgen sollen, ermäßigte Sätze „soweit wie möglich“ auf<br />
Lieferungen an Endverbraucher zu beschränken [COM(<strong>2018</strong>),<br />
20 final, S. 7]. Die EU-Kommission erläutert weiterhin, dass die<br />
ermäßigten Sätze nicht auf Gegenstände und Dienstleistungen<br />
angewendet werden sollen, die nur als Zwischenprodukt genutzt<br />
würden. Allerdings würde die Anwendung der ermäßigten Steuersätze<br />
auf Zwischenprodukte nicht gänzlich ausgeschlossen.<br />
Voraussetzung wäre, dass diese „in der Regel“ an Endverbraucher<br />
verkauft würden [COM(<strong>2018</strong>), 20 final, S. 8].<br />
Der Wortlaut des Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL enthält die ergänzend<br />
ausgeführte Einschränkung – die Beschränkung der ermäßigten<br />
Steuersätze bei Leistungen an den Endverbraucher – nur<br />
indirekt. Zwar heißt es, dass „…ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen<br />
[…] ausschließlich dem Endverbraucher zugute<br />
[kommen sollen]“. Jedoch ist auch eine ermäßigt ausgewiesene<br />
Umsatzsteuer an einen Unternehmer aufgrund des Vorsteuerabzugs<br />
bei ihm neutral. Ein ermäßigter Steuersatz käme, trotz<br />
dass er einem Unternehmer in Rechnung gestellt wird, diesem<br />
folglich nicht „zugute“. Sofern keine Vorsteuerabzugsbeschränkungen<br />
bestehen, ist immer nur der Endverbraucher mit der<br />
Mehrwertsteuer belastet. Im Sinne der Rechtsklarheit sollte die<br />
EU-Kommission ihren Vorschlag präzisieren. Soweit mit den vorgenannten<br />
Passagen gemeint ist, dass die Mitgliedstaaten für<br />
die Festlegung der Steuersätze nicht nur an den Gegenstand<br />
der Besteuerung, sondern auch an den Empfänger der Leistungen<br />
anknüpfen können, würde dies das Mehrwertsteuersystem<br />
weiter verkomplizieren. Ein solches Verständnis würde der DStV<br />
nachdrücklich ablehnen.<br />
Gem. Art. 98 Abs. 3 2. HS MwStSystRL dürfen die ermäßigten<br />
Steuersätze darüber hinaus nur angewendet werden, um ein<br />
„…Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen“. Hier fordert<br />
der DStV im Zuge der Rechtsklarheit ebenfalls nähere Erläuterungen,<br />
wie diese Forderung zu verstehen ist. Wenn eine rechtsklare<br />
Präzisierung nicht möglich ist, sollte dieser Zusatz ersatzlos<br />
gestrichen werden.<br />
II. Verkomplizierung durch Einführung einer Negativliste zur<br />
Bestimmung der Steuersätze; Anhang IIIa MwStSystRL-E<br />
Die Sichtweise der EU-Kommission lässt gravierende Praxisfolgen<br />
der Neuerungen unberücksichtigt: Die Umstellung auf das endgültige<br />
Mehrwertsteuersystem hat zur Folge, dass der Lieferer<br />
bei einer grenzüberschreitenden Lieferung die Mehrwertsteuer<br />
schuldet. Die Höhe der Steuer richtet sich nach den Regelungen<br />
des Bestimmungsmitgliedstaates. Der Steuerpflichtige muss die<br />
Steuer über einen One-Stop-Shop anmelden und abführen.<br />
Darüber hinaus ist ein weiterer grundlegender Richtungswechsel<br />
geplant: Derzeit regelt Anhang III der MwStSystRL, welche<br />
Gegenstände und Dienstleistungen mit den ermäßigten Steuersätzen<br />
gem. Art. 98 besteuert werden dürfen. Dies soll sich<br />
ändern. Statt die Gegenstände und Dienstleistungen zu normieren,<br />
die ermäßigt besteuert werden dürfen, würden mittels<br />
einer Negativliste in Anhang IIIa MwStSystRL-E die Güter erfasst,<br />
die nicht ermäßigt besteuert werden dürften. Im Umkehrschluss<br />
dürften die Mitgliedstaaten die übrigen Güter dann ermäßigt<br />
besteuern. Gem. Art. 99a MwStSystRL-E müssten die Mitgliedstaaten<br />
lediglich sicherstellen, dass der gewogene mittlere<br />
Steuersatz stets mehr als 12 % beträgt. Die EU-Kommission<br />
müsste gem. Art. 100 MwStSystRL-E dem Rat alle fünf Jahre<br />
einen Bericht über diese festgelegte Negativliste vorliegen. Dieser<br />
Bericht könnte auch Änderungsvorschläge enthalten.<br />
Die mehrwertsteuerliche Beurteilung nach dem Bestimmungslandprinzip<br />
wäre für den Steuerpflichtigen und seinen Berater vor<br />
allem aufgrund der Negativliste kaum leistbar: Die Besteuerung<br />
mit dem Regelsteuersatz wäre nur noch für die in der Negativliste<br />
aufgezählten Güter zwingend. Es könnte daher künftig<br />
vorkommen, dass ein und derselbe Gegenstand in einem Land<br />
mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist, während er in einem<br />
anderen Land mit einem ermäßigten Steuersatz von mindestens<br />
5 % und in einem weiteren mit einem Steuersatz von weniger<br />
als 5 % versteuert wird.<br />
Solange nicht eindeutig geklärt ist, in welchen Fällen im B2B-Bereich<br />
der ermäßigte Steuersatz zum Tragen kommen kann,<br />
erhöht sich die Rechtsunsicherheit für die Beteiligten. Dies würde<br />
zu vermehrten Ungenauigkeiten bei der Mehrwertbesteuerung<br />
führen. Die Besteuerung im B2C-Bereich wäre durch die neue<br />
Vielzahl an möglichen Steuersätzen außerdem äußerst komplex.<br />
59
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />
In der Summe dürften sich dadurch die Befolgungskosten für<br />
die Betroffenen erhöhen. Zweifellos könnten entsprechende<br />
Computersysteme die richtige Zuordnung erleichtern. Jedoch<br />
dürften diese nicht zweifelsfrei jede Lieferung oder sonstige<br />
Leistung ins europäische Ausland qualifizieren können. Es dürfte<br />
mithin nach wie vor Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Wahl<br />
des richtigen Steuersatzes geben.<br />
Der DStV sieht die Gefahr, dass die Vorschläge der EU-Kommission<br />
zu einer starken Verkomplizierung führen. Er lehnt daher<br />
den Vorschlag der EU-Kommission mangels Praktikabilität ab.<br />
Allerdings erkennt er an, dass auch das jetzige System verbesserungswürdig<br />
ist. Die Mitgliedstaaten konnten sich zwar einst auf<br />
einen Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 % einigen.<br />
Auch konnten sie sich auf einen ermäßigten Steuersatz für eine<br />
bestimmte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen von<br />
mindestens 5 % verständigen. Einige Mitgliedstaaten haben<br />
jedoch darüber hinaus aus historischen EU-Beitrittsverhandlungen<br />
noch das Recht, einige weitere ermäßigte Steuersätze<br />
anzuwenden. In Zahlen bedeutet das: Es gibt rund 250 bestehende<br />
ermäßigte Sätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf<br />
Vorsteuerabzug [COM(<strong>2018</strong>) 20 final, S. 4].<br />
Das führt bereits heute zu einem unübersichtlichen Regelungswirrwarr.<br />
Würde dieser Regelungswirrwarr in das künftige<br />
System nach dem Bestimmungslandprinzip übertragen, wäre<br />
ebenfalls wenig gewonnen. Steuerberater müssten dann ihre<br />
Mandanten hinsichtlich sämtlicher Mehrwertsteuersatzregelungen<br />
innerhalb der EU beraten.<br />
Um dem Problem der nicht beherrschbaren Anzahl an unterschiedlichen<br />
Steuersätzen entgegenzuwirken, regt der DStV eine<br />
stärkere Harmonisierung der Steuersätze an. Nur ein stärkeres<br />
Angleichen der Steuersätze in Europa kann dazu führen, dass<br />
die Hemmnisse des Binnenmarkts abgebaut werden. Will die<br />
EU-Kommission insbesondere kleine und mittlere Steuerpflichtige<br />
beim grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht benachteiligen,<br />
sollte sie daher dringend ihren eingeschlagenen Kurs korrigieren.<br />
III. Flexibilität der Mehrwertsteuersätze als Gefahr für kleine und<br />
mittlere Steuerberatungskanzleien<br />
Für die Frage, mit welchem Steuersatz der Unternehmer seine<br />
Waren grenzüberschreitend verkaufen muss, wird er sich an<br />
seinen Steuerberater wenden. Für den Berufsträger heißt das:<br />
Er muss künftig vermehrt damit rechnen, seine Mandanten hinsichtlich<br />
sämtlicher Mehrwertsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten<br />
beraten zu müssen. Entsprechend würden die Anforderungen<br />
an die Beratungsleistung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr<br />
und die Haftungsrisiken steigen.<br />
Darüber hinaus würde den Berufsstand ein weiterer negativer<br />
Effekt treffen: Unternehmen sind auf eine möglichst rechtssichere<br />
mehrwertsteuerliche Beratung angewiesen. Um eine<br />
rechtssichere Beratung in diesen Fällen garantieren zu können,<br />
werden Steuerberater verstärkt auf die Expertise von Berufskollegen<br />
im europäischen Ausland zurückgreifen müssen. Gerade<br />
kleine und mittlere Kanzleien haben hierfür in der Regel nicht<br />
das erforderliche Netzwerk. Im Gegensatz zu großen Beratungskanzleien<br />
haben sie oftmals keine direkten Ansprechpartner<br />
etwa in ausländischen Niederlassungen, die sie in die Beratung<br />
des Mandanten einbeziehen können. Die Kontaktaufnahme zu<br />
Berufskollegen im europäischen Ausland für etwaige Kooperationen<br />
wird zudem durch Sprachbarrieren erschwert. Was hat<br />
das zur Folge?<br />
Mandanten, die bisher von kleinen und mittleren Kanzleien im<br />
jetzigen Mehrwertsteuersystem rechtssicher beraten werden,<br />
bliebe künftig oftmals keine andere Möglichkeit, als einen Berater<br />
zu wählen, der über ein ausreichend großes grenzüberschreitendes<br />
Beratungsnetzwerk verfügt. Diese Entwicklung benachteiligt<br />
kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien in großem<br />
Maße. Dies ist schlichtweg nicht tolerierbar.<br />
Der DStV spricht sich auch aus diesem Grund nachdrücklich<br />
gegen die Verkomplizierung des Mehrwertsteuersystems aus,<br />
die mit der flexibleren Ausgestaltung der Mehrwertsteuersätze<br />
einhergehen würde.<br />
IV. Fazit<br />
Der freie europäische Warenverkehr ist eine wichtige Errungenschaft.<br />
Die Pläne der EU-Kommission, das derzeitige Übergangssystem<br />
zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten<br />
abzulösen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. In<br />
diesem Zusammenhang jedoch die Regelungen der Mehrwertsteuersätze<br />
derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch<br />
mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen,<br />
hält der DStV für den falschen Weg. Zur Stärkung des Binnenmarkts<br />
bedarf es – ganz im Gegenteil – einer stärkeren Harmonisierung<br />
der Mehrwertsteuersätze. Nur so können Unternehmen<br />
beziehungsweise ihre Berater die tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer<br />
planungssicher abführen. Auch die zu befürchtende<br />
Wettbewerbsverzerrung auf dem Beratungsmarkt, die durch die<br />
Umsetzung der Pläne der EU-Kommission droht, spricht ganz klar<br />
dafür, dass diese Pläne neu überdacht werden müssen. Der DStV<br />
plädiert dafür, auch im endgültigen Mehrwertsteuersystem auf<br />
eine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze hinzuarbeiten.<br />
60
Aus der Finanzverwaltung I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />
Prüffelder <strong>2018</strong><br />
Die OFD Nordrhein-Westfalen hat wie in den Vorjahren die Prüffelder<br />
der Finanzämter für das Kalender <strong>2018</strong> veröffentlicht.<br />
Im Kalenderjahr <strong>2018</strong> werden durch die Finanzämter die zentralen<br />
Prüffelder „Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtungen“, „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht<br />
(Liebhaberei) bei § 15 und § 18 EStG“ sowie „Verlustabzug<br />
bei Körperschaften gem. § 8c KStG“ bearbeitet.<br />
Ferner teilt die OFD NRW eine Zusammenstellung der dezentralen<br />
Prüffelder mit, die durch die einzelnen Festsetzungsfinanzämter<br />
für das Jahr <strong>2018</strong> ausgewählt worden sind. Diese sind unter dem<br />
Internetauftritt der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen<br />
(https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/oberfinanzdirektion-nordrhein-westfalen)<br />
unter „Aktuelles und Presse / Prüffelder<br />
<strong>2018</strong>“ veröffentlicht worden.<br />
Die OFD verbindet mit dieser Veröffentlichung die Erwartung,<br />
dass zur gegenseitigen Arbeitserleichterung bereits bei Abgabe<br />
einer Steuererklärung die zur Bearbeitung der Prüffelder notwendigen<br />
Unterlagen und Informationen eingereicht werden<br />
uns somit eine gesonderte Anforderung durch die Finanzämter<br />
entbehrlich sein wird.<br />
Bei Änderungen wie z.B. Aufnahme oder Wegfall von einzelnen<br />
Prüffeldern wird die im Internet veröffentlichte Liste aktualisiert.<br />
Behördeninformationen<br />
Folgende Finanzämter haben neue Telefonverzeichnisse etc. herausgegeben, die unter den angegebenen StBdirekt-Nrn. heruntergeladen<br />
oder mit beigefügtem Revers oder per E-Mail unentgeltlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden können:<br />
Finanzamt<br />
Verzeichnis<br />
Finanzamt Aachen-Kreis Telefonverzeichnis, Stand Dezember 2017, StBdirekt Nr. 6731<br />
Finanzamt Bonn-Außenstadt Telefonverzeichnis, Stand 11.12.2017, StBdirekt Nr. 6737<br />
Finanzamt Bonn-Innenstadt Telefonverzeichnis (Kurzverzeichnis), Stand 01.12.2017, StBdirekt Nr. 9811<br />
Im Übrigen können die Telefonverzeichnisse der Finanzämter auch über die Internetseiten der Finanzverwaltung<br />
– www.finanzamt-nrw.de – abgerufen werden (vgl. StBdirekt Nr. 15259). Eine Anleitung zum Aufruf dieser Verzeichnisse<br />
finden Sie unter StBdirekt Nr. 15260.<br />
61
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Personalia<br />
PERSONALIA<br />
Veränderungen<br />
Am 24. August 2017 wurde Barbara Wolf in einer Feierstunde als neue Dienststellenleiterin im Finanzamt Düren eingeführt.<br />
Sie tritt die Nachfolge von Friedrich Breuer an, der das Amt sieben Jahre leitete und am 31. Juli 2017 seinen wohlverdienten<br />
Ruhestand antrat. In seiner Ansprache würdigte der Oberfinanzpräsident Werner Brommund die Verdienste von Friedrich<br />
Breuer und dankte ihm für seine Arbeit. Gleichzeitig begrüßte er Barbara Wolf als Nachfolgerin und wies darauf hin, dass sie<br />
durch ihre Tätigkeit als Sachgebietsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin in verschiedenen Finanzämtern – zuletzt<br />
im Finanzamt Brühl – hinreichende Erfahrung gesammelt habe und so auch die neue Aufgabe mit Bravour meistern werde.<br />
VorsRiFG Thomas Müller trat Ende 2017 nach über 32 Jahren Richtertätigkeit beim Finanzgericht Köln in den Ruhestand.<br />
Thomas Müller wurde 1952 in Düren geboren. Er studierte in Köln Jura und war nach dem zweiten Staatsexamen zunächst<br />
als wissenschaftlicher Assistent an der Uni Köln tätig. 1980 trat er in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen ein und wechselte 1985 an das FG Köln. Hier war Müller neben seiner richterlichen Tätigkeit mit zahlreichen<br />
Verwaltungsaufgaben betraut. Dabei war er insbesondere viele Jahre als Personal- und Baudezernent tätig. Seit Oktober<br />
2000 war er Vorsitzender des 10. Senates. Daneben war Müller von 2006 an Mitglied des Präsidiums, das beim FG Köln über<br />
die personelle Besetzung der Senate sowie deren Zuständigkeiten bestimmt. Müller ist zugleich Fachautor im Steuerrecht<br />
und engagiert sich als Vorsitzender einer Prüfungskommission im 1. Juristischen Staatsexamen sowie in der Fortbildung der<br />
Anwälte und Steuerberater. Er ist darüber hinaus mit großem Einsatz auch ehrenamtlich tätig. So wurde er Ende 2015 am<br />
Tag des Ehrenamtes vom damaligen Justizminister Thomas Kutschaty „für sein vielfältiges Engagement in der Flüchtlingshilfe“<br />
ausgezeichnet. Müller ist verheiratet und hat zwei Töchter.<br />
VorsRiFG Krimhild Bauhaus hat zu Beginn des Jahres <strong>2018</strong> den Vorsitz des 10. Senates am FG Köln von Thomas Müller übernommen.<br />
Bauhaus wurde 1962 in Memmingen geboren. Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und<br />
ihrem Referendariat in München trat sie 1991 beim Finanzamt Oberhausen-Süd in den höheren Dienst der Finanzverwaltung<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Ihr beruflicher Weg führte über die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin in den Finanzämtern<br />
in Brühl und Köln-Porz im April 1998 an das FG Köln. Neben ihren Tätigkeiten als Richterin im 5., 8. und 1. Senat engagierte<br />
sich Bauhaus als Gleichstellungsbeauftragte und Mitglied des „Steuerungsteams Gesundheitsmanagement“ für das FG Köln.<br />
Von 2014 bis 2017 war Bauhaus an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Sie ist daneben<br />
als Fachautorin im Steuerrecht tätig. Bauhaus hat drei erwachsene Kinder. Der 10. Senat ist für Klagen gegen Körperschaftssteuerbescheide<br />
und gegen das Finanzamt Aachen-Kreis sowie für Kindergeldsachen zuständig.<br />
Markus Herbrand, Steuerberater aus Gemünd/Eifel und seit 1999 Mitglied unseres Verbandes, wurde über die Landesliste der<br />
FDP in den 19. Deutschen Bundestag gewählt. Im Rahmen der Konstituierung der ständigen Ausschüsse Ende Januar <strong>2018</strong><br />
wurde StB Markus Herbrand dem Finanzausschuss im Bundestag zugewiesen. Der Verband freut sich, einen sachkundigen<br />
Kollegen aus seinen Reihen in diesem für die Steuer- und Finanzpolitik so wichtigen Ausschuss zu wissen.<br />
62
Personalia I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
20-jähriges Dienstjubiläum von GF RA/FAStR Dr. Wilfried Bachem<br />
Dr. Bachem kam vom renommierten Institut für Finanzen und<br />
Steuern aus Bonn, einer von der Großindustrie geförderten<br />
wissenschaftlichen Einrichtung, die im Bereich der Unternehmenssteuer<br />
großen Einfluss auf die Steuergesetzgebung hatte,<br />
zumal der Leiter des Instituts immer ein ehemaliger Steuerabteilungsleiter<br />
des BMF war.<br />
Dr. Bachem baute zusammen mit dem ehemaligen Gruppenleiter<br />
der OFD, Josef Eich, die Steuerabteilung des Verbandes mit<br />
großem Erfolg auf. Das neue Dienstleistungsangebot fand in<br />
der Kollegenschaft großen Zuspruch und es musste bald dafür<br />
Sorge getragen werden, dass die Nachfrage nach Auskünften<br />
in geregelte Bahnen gelenkt wurden. Die Einrichtung einer professionell<br />
besetzten Steuerrechtsabteilung war und ist einmalig<br />
im Bereich der Mitgliedsverbände des DStV.<br />
Im Jahre 2000 qualifizierte sich Dr. Bachem zum Fachanwalt<br />
für Steuerrecht; im Jahre 2001 berief ihn das Präsidium zum<br />
Geschäftsführer des Steuerberater-Verbandes e. V. Köln.<br />
GF RA/FAStR Dr. Wilfried Bachem<br />
Das Präsidium des Verbandes hatte Anfang 1997 beschlossen,<br />
dass Dienstleistungsangebot dahingehend auszuweiten, dass<br />
den Mitgliedern eine professionelle Hilfe in steuerlichen Fragen<br />
angeboten werden sollte. Dies war bis dahin mehr eine<br />
Aufgabe der Bezirksvorsitzenden, die aber häufig allein aus<br />
zeitlichen Gründen mit derartigen Fragestellungen überlastet<br />
waren. Diese Aufgabe übernahm zum 01. Januar 1998 RA Dr.<br />
Wilfried Bachem.<br />
Dr. Bachem leitet aber nicht nur die Steuerrechtsabteilung; er<br />
ist auch Chefredakteur der <strong>VerbandsNachrichten</strong>, die sich unter<br />
seiner Leitung von einer schlichten Informationsschrift zu einem<br />
interessanten Verbands-Magazin entwickelt haben.<br />
Dr. Bachem ist auch ständiger Mitarbeiter der DStV-Informationsplattform<br />
„StBdirekt“ und sorgt für den entsprechenden<br />
Inhalt, vor allem bezüglich der aktuellen Rechtsprechung der<br />
Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs.<br />
Präsidium und Vorstand haben Dr. Bachem zu seiner 20-jährigen<br />
Mitarbeit im Verband beglückwünscht und gaben der Hoffnung<br />
Ausdruck, dass er noch lange mit seiner Erfahrung den Mitgliedern<br />
des Verbandes zur Verfügung steht.<br />
63
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Personalia<br />
Jubilare (16.11.2017 – 15.02.<strong>2018</strong>)<br />
60-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
01.01.1958<br />
Heinz Wüst<br />
Steuerberater, Köln<br />
40-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
23.11.1977<br />
Waltraud Steins<br />
Steuerberaterin WP, Aachen<br />
21.12.1977<br />
Luzia Kurth<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
29.12.1977<br />
Dipl.-Fw. Ellinore Laube<br />
Steuerberaterin vBP, Hückelhoven<br />
12.01.1978<br />
Marliese Schlick-Dören<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
14.02.1978<br />
Frank Wagner<br />
Steuerberater, Bonn<br />
35-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
20.11.1982<br />
Helmut Hausberg<br />
Steuerberater, Köln<br />
01.01.1983<br />
Wolfgang Adam<br />
Steuerberater, Pulheim<br />
01.01.1983<br />
Willi Alfter<br />
Steuerberater, Bonn<br />
01.01.1983<br />
Walter Clemens<br />
Steuerberater, Bonn<br />
01.01.1983<br />
Albert Daniels<br />
Steuerberater, Blankenheim-Ahrhütte<br />
01.01.1983<br />
Wolfgang Dorsel<br />
Steuerberater, Hürth<br />
01.01.1983<br />
Winfried Floitgraf<br />
Steuerberater, Stolberg<br />
01.01.1983<br />
Willi Fussbroich<br />
Steuerberater WP, Bergisch Gladbach<br />
01.01.1983<br />
Aloys Manfred Müller<br />
Steuerberater, Leverkusen<br />
01.01.1983<br />
Dipl.-Vw. Robert Schmidt-Vogel<br />
Steuerberater, Bonn<br />
04.01.1983<br />
Dipl.-Fw. Hans-Joachim Arns<br />
Steuerberater, Köln<br />
13.01.1983<br />
Ulrike Sommer<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
14.01.1983<br />
Dipl.-Vw. Arne Knoop<br />
Steuerberater, Kerpen-Sindorf<br />
14.01.1983<br />
Dipl.-Bw. Jan Ilan Simon<br />
Steuerberater vBP, Köln<br />
18.01.1983<br />
Claus Byhahn<br />
Steuerberater, Bonn<br />
18.01.1983<br />
Egbert Dahley<br />
Steuerberater, Würselen<br />
18.01.1983<br />
Albert Dörr<br />
Steuerberater WP, Köln<br />
19.01.1983<br />
Richard Deußen<br />
Steuerberater vBP, Heinsberg<br />
20.01.1983<br />
Dipl.-Kfm. Egbert Wagner<br />
Steuerberater, Leichlingen<br />
25.01.1983<br />
Gabriele Humboldt<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
25.01.1983<br />
Dipl.-Bw. Johannes Stelten<br />
Steuerberater, Köln<br />
28.01.1983<br />
Norbert Matt<br />
Steuerberater/Rating-Analyst, Hürth<br />
02.02.1983<br />
Gertrud Schwind<br />
Steuerberaterin, Wachtberg-Oberbachem<br />
11.02.1983<br />
Martin Scholtka<br />
Steuerberater, Düren-Lendersdorf<br />
30-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
16.11.1987<br />
Lutz Koch<br />
Steuerberater, Eschweiler<br />
20.11.1987<br />
Rolf Hegemann<br />
Steuerberater, Bonn<br />
24.11.1987<br />
Doris Sebald<br />
Steuerberaterin, Mönchengladbach<br />
07.12.1987<br />
Dipl.-Vw. Dieter Heilen<br />
Steuerberater vBP, Köln<br />
16.12.1987<br />
Rüdiger Heck<br />
Steuerberater vBP, Köln<br />
01.01.1988<br />
Dipl.-Kfm. Jürgen Brüning<br />
Steuerberater, Wiehl<br />
01.01.1988<br />
Elisabeth Diederichs<br />
Steuerberaterin, Much<br />
01.01.1988<br />
Jörg-Dieter Klinger<br />
Steuerberater, Radevormwald<br />
01.01.1988<br />
Petra Kraus-Metzler<br />
Steuerberaterin, Troisdorf<br />
01.01.1988<br />
Klaus-Jürgen Lehwald<br />
Steuerberater WP, Erftstadt<br />
07.01.1988<br />
Maria Kohlgrüber<br />
Steuerberaterin, Kürten<br />
12.01.1988<br />
Johann Hubert Ochsenbruch<br />
Steuerberater, Jülich<br />
64
Personalia I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />
12.01.1988<br />
Dipl.-Fw. Rudi Saal<br />
Steuerberater, Frechen<br />
13.01.1988<br />
Anneliese Karl<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
13.01.1988<br />
Peter Lechner<br />
Steuerberater, Siegburg<br />
14.01.1988<br />
Dipl.-Kfm. Karl Heinz Boettcher<br />
Steuerberater vBP, Burscheid<br />
14.01.1988<br />
Hans Paul Impekoven<br />
Steuerberater, Niederkassel-Rheidt<br />
15.01.1988<br />
Axel Fischer<br />
Steuerberater, Köln<br />
16.01.1988<br />
Jürgen Textoris<br />
Steuerberater, Hürth-Gleuel<br />
19.01.1988<br />
Dipl.-Kfm. Alexander Mohr<br />
Steuerberater, Übach-Palenberg<br />
21.01.1988<br />
Magdalena Schröder<br />
Steuerberaterin, Blankenheim<br />
25.01.1988<br />
Marlies Krukenberg<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
26.01.1988<br />
Karl-Herbert Otto<br />
Steuerberater, Köln<br />
28.01.1988<br />
Angelika Hermanns<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
08.02.1988<br />
Annemarie Wiesinger<br />
Steuerbevollmächtigte, Bergisch-Gladbach<br />
10.02.1988<br />
Herbert Darius<br />
Steuerberater, Hückelhoven<br />
10.02.1988<br />
Christian Lützenkirchen<br />
Steuerberater, Leverkusen<br />
10.02.1988<br />
Hans Josef Weber<br />
Steuerberater, Bergisch-Gladbach<br />
25-jährige Verbandszugehörigkeit<br />
01.01.1993<br />
Monika Pack<br />
Steuerberaterin, Köln<br />
13.01.1993<br />
Dipl.-Kfm. Wolfgang Heinen<br />
Steuerberater, Dormagen<br />
15.01.1993<br />
Dr. Clemens Gersenich<br />
Steuerberater WP, Aachen<br />
22.01.1993<br />
Dipl.-Bw. Franz-Josef Herzog<br />
Steuerberater, Aachen<br />
22.01.1993<br />
Dipl.-Kfm. Manfred Huhn<br />
Steuerberater vBP, Aachen<br />
26.01.1993<br />
Bruno Grimbach<br />
Steuerberater, Dormagen<br />
21.01.1988<br />
Wilhelm Dohmen<br />
Steuerberater, Würselen<br />
65
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Personalia<br />
Neue Mitglieder (16.11.2017 – 15.02.<strong>2018</strong>)<br />
Bezirk Aachen<br />
StB B. A. Christoph Lübben<br />
Herzogenrath<br />
StBin Dipl.-Kffr. Brigitte Westerkamp<br />
Stolberg<br />
Bezirk Bonn<br />
StB Christina Balik<br />
Bonn<br />
StBin Dipl.-Fw.Tanja Becker<br />
Rheinbreitbach<br />
StB Dipl.-Kfm. Thomas Carl<br />
Bonn<br />
StB Markus Habets<br />
Bornheim<br />
StB M. A. Stephanie Henseler<br />
Bonn<br />
StB Dipl.-Kfm.Thomas Hirn<br />
Sankt Augustin<br />
StB WP Dipl.-Vw. Konrad Löcherbach<br />
Bad Honnef<br />
RA Robert Lüdemann<br />
Bonn<br />
WP Michael Mersmann<br />
Bonn<br />
StBin Barbara Müller<br />
Bornheim<br />
StB Sven Schlesinger<br />
Königswinter<br />
StB Lutz Weber<br />
Bonn<br />
Bezirk Köln<br />
StB Dipl.-Kfm. Lothar Beckmann<br />
Köln<br />
FAStR Ulrich Bruns<br />
Köln<br />
StB Stephan Dutine<br />
Kaarst<br />
StB Dipl.-Öko. Christoph Effert<br />
Köln<br />
StB RA Stephan Gebhard<br />
Köln<br />
StBin RAin Dr. jur. Sara Ann Harris<br />
Köln<br />
StB Dipl.-Kfm. Clemens Helf<br />
Köln<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Christian Henning<br />
Köln<br />
StB Karl-Ulrich Hertel<br />
Grevenbroich<br />
StB B. A. Christoph Juhn<br />
Köln<br />
StB Thomas M. Klee<br />
Kaarst<br />
StB vBP Dipl.-Kfm. Prof. Hans Ott<br />
Köln<br />
StBG TU Treuhand<br />
Köln<br />
Bezirk Oberberg<br />
PartGmbB Voß & Polat<br />
Gummersbach<br />
Bezirk Rhein.-Berg.-Kreis<br />
StB Daniel Franik<br />
Leverkusen<br />
StB Reiner Gärtner<br />
Leverkusen<br />
StB Marcus Moldt<br />
Burscheid<br />
StBin Dipl.-Kffr. Nora Wehrend<br />
Bergisch Gladbach<br />
Bezirk Rhein-Erft-Kreis<br />
StBin Dipl.-Kffr. Michaela Frechen-Bette<br />
Hürth<br />
StBin Simone Gräf<br />
Pulheim<br />
StBin Nadja Hoppe<br />
Erftstadt<br />
StB Dipl.-Kfm. Marcus Rodenbusch<br />
Hürth<br />
Bezirk Siegburg<br />
StB Dipl.-Fw. Patricia Bertram<br />
Niederkassel<br />
StBin Ursula May-Kollikowski<br />
Siegburg<br />
StB Dipl.-Vw. Thomas Metzner<br />
Königswinter<br />
StBin Claudia Schlüter<br />
Siegburg<br />
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<strong>2018</strong>/2019!<br />
Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />
Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />
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Registrier-Nr. 483326
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Kleinanzeigen<br />
KLEINANZEIGEN<br />
Stellenangebote<br />
Wir sind eine mittelständisch orientierte StB-Kanzlei in Odenthal und suchen qualifizierte Steuerfachleute (m/w), insbesondere<br />
zur selbstständigen Bearbeitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Ihre Bewerbungsunterlagen mit<br />
Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung senden Sie bitte per Post oder Mail z.H. Frau Yvonne Bloßfeld an folgende Kontaktadresse:<br />
Tel.: 02207/70310-0 bzw. info@quack-blossfeld.de<br />
Wir sind eine mittelständische Steuerberatungskanzlei, seit ca. 50 Jahren in Bonn ansässig, und suchen eine/n junge/n Steuerberater/in<br />
– auch Einsteiger – zum baldigen Eintritt. Wir benötigen jugendliche Verstärkung, da zwei unserer verantwortlichen<br />
Mitarbeiter in den Ruhestand treten. Es besteht die Option der gesellschaftlichen Einbindung.<br />
Wenden Sie sich bitte an: heschmitz@hesgmbh.de<br />
Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei sucht in moderner Arbeitsatmosphäre am Hohenstaufenring, Nähe Zülpicher Platz,<br />
eine/n Steuerfachangestellte/n ab Mai / <strong>2018</strong>. Sie sind teamfähig, verantwortungsbewusst und haben gute EDV-Kenntnisse,<br />
dann kontaktieren Sie uns gerne.<br />
Tel. 0221/1209460, E-Mail: office@dr-stollenwerk.de , Website: www.dr-stollenwerk.de<br />
Praxengemeinschaft / Sonstiges<br />
Rechtsanwaltskanzlei mit wirtschafts- und steuerrechtlichen Schwerpunkten bietet Steuerberater (w/m) repräsentative<br />
Räumlichkeiten (1 heller Büroraum und Nutzung von Empfangsbereich, Konferenzraum, Küche etc.) zwischen Neumarkt/<br />
Rudolfplatz im Rahmen einer Bürogemeinschaft oder auch einer Kooperation.<br />
Kontaktaufnahme über: koeln@wzr-legal.com<br />
Bonn-Zentrum: Wir bieten Bürogemeinschaft für RAe/WP/StB in moderner repräsentativer Bürofläche in der Bonner Fußgängerzone<br />
(Nähe Münsterplatz). Zur Verfügung stehen helle freundliche Zimmer mit Nutzung von großzügigem Empfangsbereich<br />
und großen Besprechungsraum. Das Sekretariat kann nach Bedarf für Mandantenempfang, Telefonannahme<br />
und weitere Tätigkeiten flexibel mitgenutzt werden; die komplette Infrastruktur ist vorhanden. Gggfs. können wir auch<br />
Büroeinrichtung zur Verfügung stellen.<br />
Anfragen an: info@rajjahn.de bzw. 0228-41027659.<br />
WICHTIGE TERMINE<br />
Verband<br />
Datum<br />
Thema<br />
21. - 23. Juni <strong>2018</strong> Rügener Steuerfachtage, Rügen, Kurhaus Binz<br />
04. Juli <strong>2018</strong> Sommerfest des Verbandes<br />
08. - 09. Oktober <strong>2018</strong> Deutscher Steuerberatertag<br />
13. November <strong>2018</strong> Verbandstag mit Mitgliederversammlung<br />
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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/2017 1/<strong>2018</strong><br />
Seminarübersicht April - Juni <strong>2018</strong><br />
Ganztagsseminare<br />
jeweils von 09:30 Uhr bis 16:45 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />
Datum Thema Dozent/en<br />
26.04.<strong>2018</strong> Aktuelles zu Steuern in der Insolvenz* StB Schröer<br />
09.05.<strong>2018</strong> Steuerfallen im Umwandlung- und Unternehmensteuerrecht StB Dr. Wollweber<br />
14.05.<strong>2018</strong> Steueroptimale Gestaltungen rund um die GmbH StB Dipl.-Fw. Posdziech<br />
30.05.<strong>2018</strong> Ertragsteuerliche Streitthemen in der Detailbetrachtung StB Dipl.-Fw. Mayer<br />
Halbtagsseminare<br />
jeweils von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />
Datum Thema Dozent/en<br />
11.04.<strong>2018</strong> Internet und Umsatzsteuer RD Vogt<br />
12.04.<strong>2018</strong> Aktuelle Besteuerungsprobleme und Gestaltungshinweise bei<br />
Personengesellschaften<br />
LMR Brandenberg<br />
18.04.<strong>2018</strong> Entwicklungsrichtlinien im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen RiBFH Dr. Levedag<br />
06.06.<strong>2018</strong> Umsatzsteuer und Reiseleistungen StB Dipl.-Fw. Janzen<br />
13.06.<strong>2018</strong> Beratungshinweise zur Kasse und zur Verfahrensdokumentation Dipl.-Fw. Kampschulte<br />
15.06.<strong>2018</strong> Baulohn Update Najmann<br />
28.06.<strong>2018</strong> Arbeitslohn steuerlich richtig gestalten Dipl.-Fw. Hillmoth<br />
* Das Seminar ist zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) geeignet.<br />
Von-der-Wettern-Straße 17 · 51149 Köln<br />
Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />
www.akademie-stuw.de<br />
info@akademie-stuw.de<br />
Registrier-Nr. 483326<br />
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Impressum<br />
Die Literaturhinweise sind diesen <strong>VerbandsNachrichten</strong> als Anlage beigefügt. Wir empfehlen ihre Beachtung. Wir weisen darauf hin, dass<br />
sämtliche Werke, die in den Literaturhinweisen beschrieben werden, in unserer Verbandsbibliothek zur Verfügung stehen und von den<br />
Mitgliedern unseres Verbandes eingesehen und ggf. auch ausgeliehen werden können.<br />
Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, Tel. 02203-993090.<br />
Anlagen:<br />
• Anforderungsrevers<br />
• Literaturhinweise<br />
• Mitglieder werben Mitglieder: Empfehlen lohnt sich<br />
Beilagen<br />
• Verlag C. H. Beck: Prospekt Frühjahr <strong>2018</strong><br />
Wir bitten um Beachtung.<br />
Impressum<br />
<strong>VerbandsNachrichten</strong> des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />
Herausgeber: Steuerberater-Verband e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />
Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln · Telefon: 02203-993090 · Telefax: 02203-993099<br />
E-Mail: geschaeftsstelle@stbverband-koeln.de · Internet: www.stbverband-koeln.de<br />
Chefredakteur: Dr. Wilfried Bachem<br />
Redaktion: Manfred Hofstede, Dr. Dominik Scheuerer<br />
Redaktionsschluss: 15.02.<strong>2018</strong><br />
Anzeigen: Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste vom 01. März 2017 gültig. Sie kann beim Herausgeber angefordert und auf der<br />
Homepage des Verbandes eingesehen werden.<br />
Bildnachweis: Titelbild © AdrianHancu / (S. 15) © MWIDE NRW/R. Pfeil / istockphoto.com / shutterstock.com / stock.adobe.com<br />
Alle Angaben ohne Gewähr.<br />
Weibliche/männliche Schreibweise: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel die männliche Schreibweise verwendet.<br />
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch die weibliche Schreibweise impliziert.<br />
Namentlich gekennzeichnete Beiträge anderer Autoren brauchen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinzustimmen.<br />
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