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VerbandsNachrichten 1 I 2018

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1/<strong>2018</strong><br />

NEUJAHRSEMPFANG<br />

Rückblick auf 100 Jahre BFH/RFH<br />

GEFAHRGUT BARGELD<br />

Die Kasse im Fokus der<br />

Finanzverwaltung<br />

EU-KOMMISSION<br />

Vorschläge zur grundlegenden<br />

Änderung der B2B-Besteuerung


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Die Inhalte im Einzelnen<br />

• 4 eKommentare aus der 360°<br />

Reihe: EStG, KStG, GrStG, GewStG<br />

und UmwStG<br />

• 3 Rechtsgebiete in Kommentaren<br />

der Grünen Reihe: EStG, KStG und<br />

UmwStG<br />

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Editorial I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

EDITORIAL<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

auch in Zeiten einer geschäftsführenden Bundesregierung<br />

geht die Facharbeit in den Bundesministerien intensiv weiter.<br />

So beschäftigten sich diverse Arbeitsgruppen intensiv mit der<br />

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Die Bundesländer wollen<br />

eine nationale Anzeigepflicht gesetzlich verabschieden. Die Europäische<br />

Kommission und die OECD haben grenzüberschreitende<br />

Regeln erarbeitet. Der DStV begleitet diese Bestrebungen auf<br />

allen Ebenen sehr kritisch, indem er Stellungnahmen einreicht<br />

und intensive Gespräche führt. Die Vorstellungen der Bundesländer<br />

gehen so weit, dass die Verschwiegenheitspflicht für<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Anzeige von Steuergestaltungen<br />

aufgegeben werden soll. Hierdurch würden verfassungsrechtlich<br />

gesicherte Berufsausübungsregeln aufgegeben<br />

und das Verhältnis des Beraters zu seinem Mandanten erheblich<br />

belastet. Dies kann und darf nicht hingenommen werden.<br />

Inzwischen liegen die Entwürfe von BMF-Schreiben zur Änderung<br />

des AEAO zu § 146 AO (Einzelaufzeichnungspflicht) und<br />

zu § 146b AO (Kassen-Nachschau) vor. Was die Einzelaufzeichnungspflicht<br />

betrifft, deutet alles darauf hin, dass wir uns mit<br />

unseren Vorstellungen durchgesetzt haben. Die vollständige<br />

Aufzeichnung von Kundendaten soll nicht erforderlich sein,<br />

wenn ein Einzelhandelsgeschäft oder ein vergleichbares Dienstleistungsunternehmen<br />

einen hohen Anteil an Laufkundschaft<br />

hat. Weiteren, erheblichen Klärungsbedarf sehen wir, was die<br />

Anpassung der Regelung zur Kassennachschau betrifft. Die Unsicherheit<br />

bei den Kollegen und Kolleginnen sowie Mandanten ist<br />

enorm. Der gesetzliche Rahmen gilt bereits seit dem 01.01.<strong>2018</strong>;<br />

das klärende BMF-Schreiben liegt jedoch bisher nur im Entwurf<br />

vor. Dieser sieht u.a. vor, dass die Kassennachschau nicht nur<br />

während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, sondern<br />

auch außerhalb dieser Zeiten stattfinden darf. Konkret ist vorgesehen,<br />

dass der Amtsträger u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen<br />

Kassenaufzeichnungen einen sog. Kassensturz verlangen<br />

kann, es sei denn, dies wäre unangemessen. Was unter „unangemessen“<br />

zu verstehen ist, wird nicht ausgeführt. Auch der<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss nach unserer Auffassung<br />

gewahrt sein. Wir haben in zwei Schreiben Klarstellungen<br />

gefordert und warten aktuell die Reaktionen aus dem BMF ab.<br />

Intensiv wird weiter über die Deregulierungsüberlegungen der<br />

EU-Kommission diskutiert. Dass in Zukunft jede berufsrechtliche<br />

Änderung in unserem Berufsstand zuerst der Kommission<br />

in Brüssel angezeigt werden muss, erscheint immer wahrscheinlicher.<br />

Wir sind weiterhin in intensiven Gesprächen mit<br />

unseren politischen Vertretern im EU-Parlament. Es hat aber<br />

den Anschein, dass die Parlamentarier die Meinung der Kommission<br />

inzwischen verinnerlicht haben und auch selbst einen<br />

Abschluss wollen. Aktuell wird die Dienstleistungskarte noch in<br />

Frage gestellt. Wie lange noch bleibt abzuwarten.<br />

Viele Fragen, die uns direkt in unserer Arbeit berühren, stehen<br />

aktuell zur Entscheidung an. Es ist wichtig, dass wieder eine von<br />

einer parlamentarischen Mehrheit getragene Bundesregierung<br />

die Arbeit aufnimmt und damit unsere Interessen in Europa wie<br />

auch national vertritt. Wir brauchen Unterstützung für eine Fortführung<br />

unserer so wichtigen Arbeit im Interesse des Gemeinwohls<br />

und insbesondere im Interesse unserer Mandanten.<br />

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen<br />

Ihr<br />

StB/WP Harald Elster<br />

- Präsident -<br />

03


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Inhalt<br />

<strong>2018</strong><br />

20 30<br />

AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />

07<br />

Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />

28<br />

28<br />

Eingaben und Stellungnahmen<br />

Verbändeforum EDV<br />

08<br />

12<br />

15<br />

16<br />

20<br />

20<br />

20<br />

21<br />

21<br />

22<br />

22<br />

Neujahrsempfang am 13. Januar <strong>2018</strong> im „Excelsior Ernst“,<br />

Köln<br />

15. Deutscher Finanzgerichtstag am 22. Januar <strong>2018</strong><br />

Präsident Elster trifft NRW-Wirtschaftsminister Pinkwart<br />

Pressespiegel<br />

24. Rügener Steuerfachtage im Travel Charme Kurhaus Binz<br />

Empfehlen lohnt sich! Wertvolle Prämien warten auf Sie!<br />

Kooperation mit Mercedes-Benz<br />

Neue BBE-Studie zu GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen<br />

Geplante Termine des EDV-Arbeitskreises<br />

Geplante Termine im AK Restrukturierung und Unternehmensplanung<br />

Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />

SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />

29<br />

30<br />

32<br />

33<br />

BFB sieht Chancen und Risiken für die Freien Berufe<br />

Fit für die Zukunft? – DATEV-Branchenmonitor: StB blicken<br />

mit Optimismus in die Zukunft<br />

Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung,<br />

Teil 1<br />

Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung,<br />

Teil 2<br />

AKTUELLES STEUERRECHT<br />

36<br />

38<br />

Verstöße gegen Offenlegungspflichten – jährliche Bußgelder<br />

in dreistelliger Mio.-Höhe<br />

Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung<br />

abziehbar<br />

22<br />

Brückentage<br />

38<br />

Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für<br />

Verzinsungszeiträume im Jahr 2013<br />

AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />

24 Jahresauftaktgespräch mit der Deutschen Steuergewerkschaft<br />

24 Präsident Elster zu Gespräch im Bundeswirtschaftsministerium<br />

24 Gespräch mit der EU-Kommission zur Anzeigepflicht von<br />

Intermediären<br />

25 Geplante Einführung einer Europäischen Dienstleistungskarte<br />

– DStV und BStBK beziehen gemeinsam Stellung<br />

26 DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter<br />

Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze<br />

27 Betriebswirtschaftliche Beratung durch StB ist förderungsfähig<br />

– Klarstellung des BMWi<br />

28 Neue Rahmenverträge mit Hotels<br />

38<br />

39<br />

39<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

42<br />

42<br />

Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung<br />

eines Miterben<br />

Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen<br />

Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen<br />

Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen<br />

Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender<br />

Finanzierungshilfen<br />

Anforderungen an Kassenaufzeichnungen einer offenen<br />

Ladenkasse bei Einnahmen-Überschussrechnung<br />

Rechtzeitiger Einspruch beim unzuständigen Finanzamt<br />

Fristwahrende Einreichung einer Steuererklärung beim<br />

unzuständigen Finanzamt<br />

Zur Frage nach einer einschlägigen Berichtigungsvorschrift<br />

bei fehlerhafter Anwendung der 10-Tage-Regelung<br />

04


Inhalt I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

53<br />

43<br />

43<br />

43<br />

43<br />

44<br />

44<br />

44<br />

45<br />

45<br />

45<br />

45<br />

Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung nach<br />

§ 60 EStDV – Wegfall der Nichtbeanstandungsregelung<br />

ab VZ 2017<br />

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung<br />

einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung<br />

Geschenke an Geschäftspartner<br />

Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />

bei der Dienstwagenbesteuerung<br />

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb<br />

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe<br />

Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit der<br />

Betreuung eines Haustieres<br />

Unterhaltsaufwendungen an den Lebensgefährten / die<br />

Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastungen<br />

Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche<br />

Belastung<br />

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern<br />

bei Einnahme-Überschussrechnung<br />

BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft<br />

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit<br />

durch Rechtsvorschrift festgelegt ist<br />

EUROPA / INTERNATIONALES<br />

50<br />

50<br />

51<br />

52<br />

53<br />

58<br />

BMF-Schreiben zum Stand internationaler DBA`s<br />

EFAA-MicroBilG-Umfrage zeigt: Steuerberater bemängeln<br />

unzureichende Erleichterungen<br />

Rechtstreue-Pakt – DStV nimmt Binnenmarkt-Informationsinstrument<br />

(SMIT) der EU-Kommission ins Visier<br />

Erfolg des DStV im Rahmen der Entschließung des Europaparlaments<br />

zur Reform der freiberuflichen Dienstleistungen<br />

Vorschläge der EU-Kommission zum Mehrwertsteuersystem<br />

für den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen<br />

(B2B) – Stellungnahme des DStV<br />

Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der<br />

MWSt-Richtlinie in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze –<br />

Stellungnahme des DStV<br />

AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />

61<br />

61<br />

Prüffelder <strong>2018</strong><br />

Behördeninformationen<br />

PRÜFUNGSWESEN<br />

46<br />

46<br />

WP organisieren sich zunehmend in Netzwerken<br />

Weiterhin erhebliche Bedenken der WP und StB<br />

gegen das EU-Dienstleistungspaket – Brandbrief an<br />

Bundeswirtschaftsministerin Zypries<br />

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />

47<br />

47<br />

47<br />

49<br />

Beraterhaftung bei Versäumung rechtzeitiger Selbstanzeige<br />

Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen<br />

Fehlende Rechtssicherheit für Steuerberater bei der Erbringung<br />

von Rechtsdienstleistungen<br />

Vergütungsrecht: Auslagenersatz trotz Flatrate-Vertrages?<br />

PERSONALIA<br />

62 Veränderungen<br />

63 20-jähriges Dienstjubiläum<br />

64 Jubilare (16.08.2017 – 15.11.2017)<br />

66 Neue Mitglieder (16.08.2017 – 15.11.2017)<br />

KLEINANZEIGEN<br />

WICHTIGE TERMINE<br />

IMPRESSUM<br />

05


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SCHRIFTLICHEN TEIL DER STEUERBERATERPRÜFUNG <strong>2018</strong>/2019<br />

Der Klausurenkurs ist in zwei zweiwöchige Abschnitte unterteilt.<br />

Je Abschnitt werden zehn Klausuren von jeweils sechs<br />

Zeitstunden unter prüfungsähnlichen Bedingungen, d.h. unter<br />

Aufsicht, geschrieben werden.<br />

Im Anschluss werden die Klausuren am gleichen Tage – in der<br />

Zeit von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr – von den Dozenten anhand<br />

von ausgegebenen Musterlösungen ausführlich besprochen.<br />

Die Klausuren werden korrigiert zurückgegeben.<br />

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Registrier-Nr. 483326


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />

7.–9. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn<br />

AUS DEM VERBANDSLEBEN<br />

Wichtige Termine <strong>2018</strong><br />

Sie kennen Bonn?<br />

Museumsmeile, Beethoven, Bonner Münster?<br />

Begleiten Sie uns zum 41. Deutschen<br />

Steuerberatertag nach Bonn – wir<br />

informieren mit spannenden Fachvorträgen<br />

und überraschen mit einem<br />

Rahmenprogramm, das es in sich hat.<br />

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20<br />

Rügener Steuerfachtage <strong>2018</strong><br />

21. – 23. Juni <strong>2018</strong> in Binz auf Rügen im<br />

Travel Charme Kurhaus Binz<br />

www.stbverband-koeln.de/ruegen<br />

Porzer Kirmes <strong>2018</strong><br />

04. Juli <strong>2018</strong>, 18:30 Uhr, auf dem Gelände<br />

der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />

www.stbverband-koeln.de<br />

Deutscher Steuerberatertag <strong>2018</strong><br />

08. – 09. Oktober <strong>2018</strong> in Bonn im World Conference Center Bonn, direkt am Rheinufer.<br />

Eingeleitet wird die Tagung für die Gäste und Teilnehmer aus dem Bereich unseres Verbandes mit<br />

einem „Begrüßungsabend mit landsmannschaftlichem Anklang“<br />

Sonntag, 07. Oktober <strong>2018</strong>, nach dem Empfang des Deutschen Steuerberaterverbandes, in Bonn.<br />

Die Einzelheiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

07


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Neujahrsempfang am 13. Januar <strong>2018</strong> im „Excelsior Ernst“, Köln<br />

Antonie Schweitzer, Köln<br />

Präsident Elster begrüßte rund 200 Gäste zum Neujahrsempfang<br />

Ein glanzvoller Jahresauftakt: Zum traditionellen Neujahrsempfang<br />

am 13. Januar im Hotel Excelsior, Köln, begrüßte StB/WP<br />

Harald Elster, Präsident des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln<br />

und des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., etwa 200<br />

Ehrengäste aus Politik, Wirtschaft und Medien. Repräsentanten<br />

der großen Parteien, der berufsständischen Institutionen und<br />

Kammern, der Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit waren der<br />

Einladung gefolgt.<br />

Neujahrsansprache des Präsidenten<br />

Harald Elster blickte zurück auf ein wirtschaftlich erfolgreiches<br />

Jahr 2017 mit sprudelnden Steuereinnahmen und – dank niedriger<br />

Zinsen – enormem Investitionsvolumen und hoher Konsumbereitschaft<br />

der Verbraucher. Die Prognosen für <strong>2018</strong> seien<br />

ebenfalls optimistisch. Trotz der positiven Wirtschaftslage dürfe<br />

man sich auf dem Erreichten jedoch nicht ausruhen und müsse<br />

notwendige Reformen zügig in Angriff nehmen.<br />

Mit einem deutlichen Appell an die Verhandlungspartner forderte<br />

der Präsident, die Regierungsbildung nach dem Scheitern von<br />

„Jamaika“ zügig voranzutreiben. Demokratisch gewählte Politiker<br />

müssten zur Übernahme von Verantwortung bereit sein; jede<br />

weitere Verzögerung schade dem Ansehen der Bundesrepublik.<br />

Der Bericht zu den Sondierungsgesprächen sehe keine Steuererhöhungen<br />

vor, stellte Elster fest, auch keine Anhebung des<br />

Spitzensteuersatzes. Er bemängelte jedoch, dass keine Stellungnahme<br />

zu einer notwendigen Reform der Unternehmenssteuer<br />

erfolgte, wie sie in den USA und China bereits beschlossen<br />

wurde. Für den Solidaritätszuschlag sei nur ein schrittweiser<br />

Abbau vorgesehen, nicht dessen Abschaffung, kritisierte der<br />

Präsident. Das Ziel dieser 1991 eingeführten Sonderbelastung<br />

sei inzwischen erfüllt und ihre Notwendigkeit daher hinfällig. Als<br />

einzig logische und zu rechtfertigende Konsequenz hieraus forderte<br />

er die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags.<br />

Reformbedarf erkannte Präsident Elster auch für die zuletzt 1964<br />

überarbeitete Grundsteuer. Sollte das Bundesverfassungsgericht<br />

die geltende Rechtslage für verfassungswidrig erklären, hätte die<br />

Politik schwierige Fragen zu klären. 25 Millionen Grundstücke<br />

müssten gegebenenfalls neu bewertet werden – eine schwer zu<br />

bewältigende Aufgabe. Es sei daher im Interesse aller Beteiligten,<br />

eine praktikable, in der Praxis handhabbare Neuregelung zu treffen.<br />

„Der Technologiestandort Deutschland muss auf internationalen<br />

Standard angehoben und nicht zurückgebaut werden“, forderte<br />

Harald Elster. In den Ballungszentren habe der Breitbandaufbau<br />

bereits einen hohen Standard erreicht; im ländlichen Raum<br />

hingegen komme es für die dort ansässigen Unternehmen und<br />

Kanzleien aufgrund technischer und administrativer Probleme<br />

häufig zu Wettbewerbsnachteilen.<br />

„Der Technologiestandort Deutschland<br />

muss auf internationalen Standard<br />

angehoben und nicht zurückgebaut<br />

werden“<br />

Harald Elster<br />

08


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Vordere Bildreihe v.r.n.l.: VP StB Egbert Dahley, DStV-HGF Prof. Dr. Axel Pestke,<br />

Ehrenpräsident Helmut Schmitz, Antonie Schweitzer<br />

V.l.n.r.: VP StB Dipl.-Kfm. Harald Patt, Karsten Möring MdB CDU, Dr. Georg<br />

Kippels MdB CDU, StB Markus Herbrand MdB FDP<br />

Dezidiert ging der Präsident auf die Situation der Freien Berufe<br />

im europäischen Raum ein und wandte sich vehement gegen<br />

die Deregulierungsbestrebungen dort. Diese würden seinen<br />

Beobachtungen zufolge mit verstärkter Intensität vorangetrieben<br />

– und zwar mit „dramatischen Auswirkungen“ auf die Freien<br />

Berufe. Elster bezeichnete es als erschreckend, wie massiv die<br />

Europäische Kommission und teilweise auch Europaabgeordnete<br />

bewährte Strukturen in Frage stellen. Seiner Erfahrung nach<br />

entfallen heute – im Gegensatz zu früher – bereits 50 % der<br />

Lobbyarbeit auf Europa, und der Anteil der nationalen Lobbyarbeit<br />

gehe weiter zurück. In immer mehr Rechtsgebieten fielen<br />

die Vorentscheidungen in Brüssel, während dem nationalen<br />

Gesetzgeber nur noch die Umsetzung verbleibe.<br />

Die Europäische Kommission drohe sich mit ihren Vorschlägen<br />

zu dem von ihr geplanten Binnenmarktpaket der Europäischen<br />

Union fast vollständig durchzusetzen – trotz massiven Widerstands<br />

der Freien Berufe. Auch der Bericht des PANA-Ausschusses<br />

des Europäischen Parlaments lasse erhebliche Auswirkungen<br />

auf die Selbstverwaltung der Freien Berufe befürchten.<br />

Ansprache des Festredners Prof. Dr. Mellinghoff<br />

Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofes,<br />

nahm seine Zuhörer mit auf eine spannende Reise in die Vergangenheit<br />

und erinnerte zunächst an die Gründung des Reichsfinanzhofes<br />

am 01.10.1918 in politisch und wirtschaftlich turbulenten<br />

Zeiten nach dem Ersten Weltkrieg, der eine grausige<br />

Bilanz hinterließ. Sodann skizzierte er wesentliche Etappen der<br />

fast hundertjährigen Entwicklung der Finanzgerichtsbarkeit. So<br />

habe schon Prof. Dr. Ottmar Bühler sich dem Gedanken einer<br />

einheitlichen Unternehmenssteuer gewidmet. Prof. Dr. Werner<br />

Flume habe bereits im Jahre 1948 die Ansicht vertreten, die<br />

Besteuerung dürfe nicht mehr als 50 % der Einkünfte erfassen.<br />

Nachhaltig gültig ist dessen Aussage: „Es kann auch nicht<br />

zweifelhaft sein, dass Tatbestände der Vergangenheit, die sich<br />

noch für die Zukunft auswirken, wegen dieser Auswirkung für<br />

die Zukunft einer Neuregelung unterworfen werden können.“<br />

Schließlich hob der BFH-Präsident hervor, dass die Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Zinsbesteuerung<br />

auch das Verifikationsprinzip verankert habe.<br />

Entschieden wandte sich der Präsident weiterhin gegen die Anzeigepflicht<br />

für Steuergestaltungen, die mit dem für den Berufsstand<br />

geltenden Verschwiegenheitsgebot nicht vereinbar sei.<br />

„Bereits 1948 wurde gefordert, dass<br />

die Besteuerung nicht mehr als 50 %<br />

der Einkünfte erfassen dürfe.“<br />

Prof. Dr. Mellinghoff<br />

Bevor er sehr differenziert auf aktuelle Themen einging, hob<br />

er die generelle Bedeutung des Rechts und rechtsstaatlich fundierter<br />

Besteuerungsgrundsätze für ein faires und gerechtes<br />

Steuersystem hervor. Die Beschäftigung mit dem Besteuerungsrecht<br />

sei immer zeitgebunden und enthalte Maßstäbe, die einen<br />

gewissen Ewigkeitswert haben.<br />

Präsident Elster begrüßt Prof. Dr. Mellinghoff<br />

09


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Prof. Dr. Mellinghoff führte die Zuhörer auf eine Zeitreise seit Gründung des RFH 1918<br />

Die Bürger und Unternehmen hätten grundsätzlich das Recht,<br />

ihre steuerlichen Angelegenheiten so zu gestalten, dass sie möglichst<br />

wenig Steuern zahlen müssen: „Man ist nicht verpflichtet,<br />

sein Leben so auszurichten, dass man möglichst viele Steuern<br />

zahlt“. Prof. Dr. Mellinghoff führte das Beispiel eines deutschen<br />

Konzerns an, dem vorgeworfen wurde, dass er eine Finanzierungsgesellschaft<br />

in Luxemburg hat. Er erwirtschaftete Geld, das<br />

er in verschiedenen Ländern verdient hatte, und transferierte es<br />

in einen anderen Staat. Dabei stelle sich die Frage: „Ist das Unternehmen<br />

verpflichtet, diesen Gewinn in einem Staat anzulegen,<br />

in dem hohe Steuern gezahlt werden müssen?“<br />

Man müsse unterscheiden zwischen Handlungsformen, die völlig<br />

legal sind, um mit anderen Firmen mithalten zu können, und<br />

systematischer Steuerhinterziehung, betonte der BFH-Präsident.<br />

Investigative Journalisten und Whistleblower hätten in den letzten<br />

Jahren viele Gestaltungen an die Öffentlichkeit gebracht: zu<br />

Offshore Leaks, Luxemburg Leaks, Swiss Leaks. Viel zu oft habe<br />

man dabei sehr leichtfertig und ohne intensive Auseinandersetzung<br />

den Stab gebrochen. Es sei bereits unmittelbar nach dem<br />

Brexit damit geworben worden, dass Unternehmen in England<br />

steuerliche Vorteile erhalten sollen. Kein Cent der Billionen, die<br />

in Steueroasen lagern, würde in Europa versteuert, und Gestaltungen<br />

der Art, wie von Apple und Amazon vorgenommen,<br />

wären nach deutschem Recht nicht möglich. Der Steuerwettbewerb<br />

finde allerdings nicht nur unter den Staaten statt, sondern<br />

auch unter den Regionen und Ländern, die unterschiedliche<br />

Wirtschafts- und Steuersysteme aufweisen. Als Beispiel<br />

führte er die in den Kommunen geltenden unterschiedlichen<br />

Hebesätze für die Gewerbesteuer an. Auch die Berechtigung<br />

der Zinsschranke stellte er in diesem Zusammenhang in Frage.<br />

Hybride Gestaltungen, erläuterte der BFH-Präsident, führten<br />

dazu, dass Rechtsträger in einzelnen Staaten unterschiedlich<br />

behandelt werden. So gelte eine GmbH & Co. KG in einem Land<br />

als Personen-, im anderen aber als Kapitalgesellschaft, was nicht<br />

hinzunehmen sei. Zins- und Lizenzaufwendungen führten dazu,<br />

dass Gewinne besonders leicht ins Ausland überführt werden<br />

können. IP-Boxen bezeichnete der Festredner in diesem Zusammenhang<br />

als „Ärgernis“, da sie in manchen Ländern weit unter<br />

Regelbesteuerungssatz besteuert werden. Kriminellen Aktivitäten<br />

wie dem Umsatzsteuer-Betrug müsse entschieden entgegengetreten<br />

werden.<br />

Blick in den voll besetzten Festsaal des „Excelsior Ernst“<br />

Selbstverständlich seien Steuerhinterziehung, -kriminalität und<br />

-betrug zu verurteilen, resümierte der BFH-Präsident. Neben<br />

eindeutigen Straftatbeständen gebe es jedoch zahlreiche Grauzonen,<br />

und hier seien die Mitgliedstaaten aufgefordert zu handeln.<br />

Weder im Bundestag noch im Europäischen Parlament<br />

werde hierzu eine hinreichende Diskussion geführt. Wenn nati-<br />

10


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

onale oder internationale steuerrechtliche Regelungen Lücken<br />

enthielten, müssten diese mit Mitteln des Rechts geschlossen<br />

werden. Die gegenwärtige Diskussion zu den Panama und<br />

Paradise Papers werde durch hohe Emotionalität getrieben,<br />

und im Vordergrund stehe häufig die Frage nach der Moralität.<br />

Es gelte jedoch, die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der<br />

Besteuerung wieder in den Fokus zu stellen. Primär sei es die<br />

Sache der Staaten und der jeweiligen nationalen Gesetzgeber,<br />

ein kohärentes Steuersystem bereitzustellen. Aus Gründen des<br />

internationalen Steuerwettbewerbs kämen sie dieser Verpflichtung<br />

allerdings nicht immer nach.<br />

Abschließend stellte der BFH-Präsident fest, dass die Steuerehrlichkeit<br />

in den letzten Jahren generell zugenommen habe – auch<br />

bedingt durch die zahlreichen Selbstanzeigen infolge der Steuer-CDs.<br />

Er betonte allerdings, der Staat dürfe nicht dazu anstiften,<br />

dass kriminelles Unrecht geschieht. Der Austausch unter den<br />

Staaten sei sehr wichtig, und der internationale Datenaustausch<br />

werde in Zukunft vieles regeln.<br />

Die einzelnen Redebeiträge gaben für den anschließenden Empfang<br />

sehr viel Diskussionsstoff.<br />

„Die Staaten der Welt müssen<br />

kohärente Steuersysteme<br />

bereitstellen.“<br />

Prof. Dr. Mellinghoff<br />

StB WP RB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw. Prof. Dr. Fritz Eggesiecker und Dr. Martin Stollfuß,<br />

Stollfuß Medien<br />

Klaus-Peter Mertes, DATEV, und VM StB Dipl.-Kfm. Ralph Wilhelm Pesch (v.l.n.r.)<br />

Rüdiger Scholz MdL CDU, VM StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Mödder, und Romina<br />

Plonsker MdL CDU<br />

VM StB Dipl.-Bw. P. Alexander Groeger, und Joachim Hütten, Volksbank Bonn<br />

11


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

15. Deutscher Finanzgerichtstag am 22. Januar <strong>2018</strong><br />

Antonie Schweitzer, Köln<br />

In Vertretung des verhinderten Präsidenten des Finanzgerichtstages,<br />

Prof. Jürgen Brandt, eröffnete der Präsident des Finanzgerichts<br />

Köln, Benno Scharpenberg, die Fachtagung mit etwa<br />

300 Teilnehmern und renommierten Referenten aus Gerichtsbarkeit,<br />

Wissenschaft, Institutionen und berufsständischen<br />

Vereinigungen. Im Fokus stand in diesem Jahr das Steuerrecht<br />

im Spannungsverhältnis von Gesetzgebung, Verwaltung und<br />

Rechtsprechung.<br />

Benno Scharpenberg, Präsident des FG Köln, eröffnete den 15. Dt. FG-Tag<br />

Unter dem Motto „100 Jahre Deutsche Finanzgerichtsbarkeit“<br />

fand am 22. Januar <strong>2018</strong> der 15. Deutsche Finanzgerichtstag im<br />

Kölner Maternushaus statt: Er versteht sich als anspruchsvolles<br />

„Forum der Finanzgerichtsbarkeit für die steuerrechtliche und<br />

steuerpolitische Fachdiskussion mit Verwaltung, Politik, Anwaltschaft<br />

und Steuerberaterschaft“.<br />

Grußwort des NRW-Justizministers Peter Biesenbach<br />

Der NRW-Justizminister ging in seinem Grußwort auf das Motto<br />

des Tages ein: Im Spannungsfeld von Gesetzgebung, Verwaltung<br />

und Rechtsprechung wirken nationale und übernationale<br />

Prägungen, stellte er fest. Diese „Gemengelage“ werde durch<br />

die Diskussion über die Meldepflicht bei grenzüberschreitenden<br />

Gestaltungen zusätzlich verschärft. Einige Staaten schafften<br />

Anreize durch niedrige Besteuerungen. Es stelle sich jedoch die<br />

Frage, ob sich die BRD an diesem Wettbewerb beteiligen wolle.<br />

Der Rechtsschutz könne generell nur durch die Unabhängigkeit<br />

der Gerichte wirksam gewährleistet werden, betonte Peter Biesenbach.<br />

Insbesondere in der Behandlung der verschiedenen<br />

religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen sei der Staat zu<br />

Neutralität verpflichtet. Der Justizminister bezeichnete es als ein<br />

besonders wichtiges Anliegen, jeden Anschein von Voreingenommenheit<br />

zwingend zu vermeiden. Dies gelte auch für die an ihren<br />

Eid gebundenen ehrenamtlichen Richter. Im Hinblick auf das Verbot<br />

der Gesichtsverhüllung in Gerichtsverhandlungen überwiege<br />

jedoch die Funktionsfähigkeit der Gerichte die Religionsfreiheit.<br />

Das Gericht muss Gesicht und Mimik erkennen können, um ein<br />

gerechtes Urteil zu sprechen, betonte der Justizminister.<br />

Peter Biesenbach, Justizminister des Landes NRW<br />

12


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff<br />

Präsident StB WP Harald Elster<br />

Grußwort von Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff<br />

Prof. Dr. h.c. Mellinghoff, Präsident des BFH, blickte in seinem<br />

Grußwort zurück auf die Gründung des Reichsfinanzhofs (RFH)<br />

vor 100 Jahren. Ein unabhängiges Gericht sollte damals die<br />

Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichern. Die ersten aufstrebenden<br />

Jahre endeten jedoch 1933, als der damalige Vorsitzende<br />

jüdischer Herkunft emigrieren musste. Mit den überzeugten Nationalsozialisten<br />

begann die dunkelste Zeit, betonte Prof. Mellinghoff.<br />

Hitlers Akten wurden weggeschlossen, da es angeblich mit<br />

dem Status des Führers nicht vereinbar war, dass er Steuern zahlen<br />

musste. Menschenverachtende Unrechtsurteile wurden gegen<br />

Menschen jüdischen Glaubens gesprochen, und der RFH spielte<br />

eine „unsägliche Rolle“ im Kampf gegen Kirchen und Klöster.<br />

Das Reichsfinanzministerium nahm in dieser Zeit unmittelbar<br />

Einfluss auf die Rechtsprechung und gab sogar konkrete Anweisungen<br />

zu Formulierungen, die sich zum Teil wortwörtlich in<br />

den RFH-Urteilen wiederfanden. Nicht alle Richter nahmen das<br />

allerdings an, betonte der BFH-Präsident. Als Deutschland nach<br />

dem Krieg in Trümmern lag und sich auf die Währungsreform<br />

vorbereitete, waren mittlere und kleine Einkommen schwer belastet.<br />

In allen Zeitschriften wurde daraufhin der Ruf nach einer<br />

eigenständigen unabhängigen Finanzgerichtsbarkeit laut, die<br />

den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Rechtsverfahrens<br />

eröffnete.<br />

Anlässlich eines solchen Jubiläums ist es wichtig, mahnte Prof.<br />

Mellinghoff abschließend, über das eigene Selbstverständnis<br />

nachzudenken und auch die Gefahren zu sehen.<br />

Grußwort von StB/WP Harald Elster<br />

Präsident Elster nahm in seinem Grußwort zu aktuellen Themen<br />

des Berufsstandes Stellung: Für Aufsehen sorgte Anfang des Jahres<br />

die Abschaltung des elektronischen Anwaltspostfach (beA),<br />

das eigentlich ab 01. Januar <strong>2018</strong> empfangsbereit sein sollte,<br />

erläuterte der Präsident. Der Chaos Computer Club hatte kurz<br />

vor Weihnachten erhebliche Sicherheitslücken der Plattform aufgedeckt.<br />

Die gesetzlich zuständige Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) nahm daraufhin das komplette System bis auf weiteres<br />

vom Netz und informierte die Gerichte wie auch das Bundesjustizministerium<br />

über die Abschaltung der beA-Plattform.<br />

Alle Rechtsanwälte waren im Vorfeld verpflichtet worden, das<br />

elektronische Postfach ab 01. Januar <strong>2018</strong> empfangsbereit zu<br />

schalten. Sie mussten eine spezielle beA-Chipkarte beantragen,<br />

ein geeignetes Kartenlesegerät bereithalten und sich beim beA<br />

anmelden. Aktuell arbeitet die Firma Atos mit Hochdruck an der<br />

Behebung des Problems; der Fehler ist jedoch möglicherweise<br />

irreparabel.<br />

„Das Reichsfinanzministerium<br />

nahm in den 30-er Jahren zum Teil<br />

unmittelbaren Einfluss auf die<br />

Rechtsprechung des<br />

Reichsfinanzhofs.“<br />

„Das besondere elektronische<br />

Anwaltspostfach wies erhebliche<br />

Sicherheitslücken der Plattform auf.“<br />

Harald Elster<br />

Prof. Dr. Mellinghoff<br />

13


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Blick in den voll besetzten Zuhörersaal beim 15. Deutschen Finanzgerichtstag<br />

Präsident Elster beurteilte das Vorgehen der BRAK, die keine<br />

halben Lösungen akzeptieren wollte, als notwendig und konsequent.<br />

Unter dem Stichwort beSt werde derzeit die Entwicklung<br />

eines eigenen elektronischen Postfachs für Steuerberater<br />

diskutiert, das einen geschützten Datenaustausch garantieren<br />

soll. In diese Überlegungen sollten dringend die Erfahrungen und<br />

Fehleranalysen der Anwaltschaft einbezogen werden, mahnte<br />

der Präsident.<br />

Am 25. Mai <strong>2018</strong> werde das alte Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) durch die neue, für alle Mitgliedstaaten geltende Datenschutzgrundverordnung<br />

der EU (DSGVO) abgelöst. Harald Elster<br />

appellierte an die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sich<br />

rechtzeitig damit vertraut zu machen: „Wenn in einer Kanzlei<br />

zehn oder mehr Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten beschäftigt sind, muss, wie bisher, ein Datenschutzbeauftragter<br />

bestellt werden“, erläuterte der Präsident. „Neu ist<br />

allerdings die Pflicht, diese Maßnahme zu veröffentlichen und<br />

der Aufsichtsbehörde zu melden. Relevante Datenverluste müssen<br />

künftig innerhalb von 72 Stunden der Datenschutzbehörde<br />

gemeldet werden, die bei einem Datenleck prüft, ob das Risiko-Managementsystem<br />

ausreichend war. Jeder Verstoß gegen<br />

die neuen Regeln wird mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.<br />

Schulungen der Mitarbeiter sind daher dringend angeraten.“<br />

Abschließend ging der Präsident auf die Anzeigepflicht für<br />

Steuergestaltungen ein, „Momentan sind keine Fortschritte auf<br />

europäischer Ebene zu vermerken“, stellte Harald Elster fest,<br />

„voraussichtlich ist bis Mitte des Jahres mit einer Entscheidung<br />

zu rechnen“. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)<br />

werde an einer von der OECD durchgeführten Konsultation zu<br />

„Bindenden Offenlegungsregeln für den Umgang mit CRS-Vermeidungsvereinbarungen<br />

und Offshore-Strukturen“ teilnehmen.<br />

Ausnahmeregeln für Steuerberater seien sowohl in den<br />

Gesetzesentwürfen der EU als auch in den Model-Regelungen<br />

der OECD vorgesehen.<br />

„Kanzleien mit zehn oder mehr<br />

Mitarbeiter müssen einen<br />

Datenschutzbeauftragten bestellen.“<br />

Harald Elster<br />

14


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Präsident Elster trifft NRW-Wirtschaftsminister Pinkwart<br />

Prof. Dr. Andreas Pinkwart<br />

Am 17. November 2017 trafen sich Prof. Dr. Andreas Pinkwart,<br />

Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie<br />

des Landes NRW und Präsident Harald Elster im Düsseldorfer<br />

Landtag zu einem Erfahrungsaustausch. Der Minister wurde von<br />

Frau Dr. Petra Ebermann aus dem Referat „Grundsatzfragen des<br />

Mittelstandes und Freien Berufe“ begleitet. Von Seiten des Verbandes<br />

nahmen an dem Gespräch neben dem Präsidenten Hauptgeschäftsführer<br />

Dr. Dominik Scheuerer und Manfred Hofstede,<br />

Mitglied der Geschäftsleitung, teil. In einem einstündigen, sehr<br />

intensiven Gedankenaustausch besprach man alle relevanten<br />

Themen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Freien Berufe.<br />

Gesprächspunkte waren unter anderen<br />

• die Deregulierungsbestrebungen der EU,<br />

• die Digitalisierung der Wirtschaft,<br />

• das Förderprogramm des Landes für den Digital Hub,<br />

• die immer mehr um sich greifende Bürokratisierung.<br />

Bezüglich der Deregulierungsvorhaben der EU war man sich<br />

darin einig, dass die Ziele, die mit Vorlage des Dienstleistungspakets<br />

beschrieben wurden, zu weit gehen. Minister Pinkwart empfahl<br />

ganz dringend, bei der Argumentation gegen die Deregulierungsbestrebungen<br />

auch auf die Leistungen der Freien Berufe<br />

im Ausbildungsbereich hinzuweisen. Gerade die Freien Berufe<br />

und das Handwerk haben nach seiner Auffassung wesentlich<br />

dazu beigetragen, dass das Problem der Jugendarbeitslosigkeit<br />

in Deutschland nicht mehr besteht.<br />

Bezüglich der Digitalisierung der Wirtschaft gab es Übereinstimmung,<br />

dass das Land aufgerufen ist, massiv in das Breitbandnetz<br />

zu investieren, wobei dieses nicht nur für Großstadtbereiche,<br />

sondern insbesondere auch für den ländlichen Raum gilt.<br />

Bezüglich der immer mehr um sich greifenden Bürokratie waren<br />

sich die Gesprächspartner darin einig, dass dies grundsätzlich<br />

zu bedauern ist. Der Grundsatz „one in, one out“, d.h. wenn<br />

ein neues Gesetz eingeführt wird, soll ein bestehendes Gesetz<br />

aufgehoben werden, ist aufgrund der tatsächlichen Entwicklung<br />

nicht durchhaltbar. Die Datenschutzgrundverordnung bedeutet<br />

für die Unternehmen, insbesondere auch die Steuerberater,<br />

einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Andererseits<br />

spielt der Datenschutz nicht nur in Deutschland, sondern auch<br />

auf europäischer Ebene eine ganz wichtige Rolle im Rahmen<br />

bürgerlicher Freiheiten.<br />

Auch das Geldwäschegesetz bringt bürokratischen Mehraufwand,<br />

in Anbetracht der Bedrohungsszenarien durch Schwerkriminalität<br />

und Terrorismus muss aber alles versucht werden,<br />

um diese einzuschränken.<br />

Das sehr angeregte Gespräch endete mit einer Einladung an<br />

Minister Pinkwart zur Teilnahme am nächsten Kölner Steuerforum<br />

am 08. Mai <strong>2018</strong>. Prof. Dr. Pinkwart nahm die Einladung<br />

vorbehaltlich seines Terminkalenders gerne an.<br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Pressespiegel<br />

Kölnische Rundschau / 15.11.2017<br />

Kabinett / 04 I 2017 Kölner Stadt-Anzeiger / 20.01.<strong>2018</strong><br />

Welt am Sonntag / 27.01.<strong>2018</strong><br />

16


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Kölnische Rundschau / 15.01.<strong>2018</strong><br />

Kölner Stadt-Anzeiger / 17.01.<strong>2018</strong><br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Kölnische Rundschau / 17.01.<strong>2018</strong><br />

Personen Medien Themen Termine<br />

StBin Sabine Thieler Deutschlandfunk (DLF) Ferienwohnungen in Deutschland 19.10.2017<br />

P. Elster Kabinett Verbandstag 04/2017<br />

P. Elster Kölnische Rundschau Verbandstag 15.11.2017<br />

P. Elster Kölnische Rundschau Neujahrsempfang 15.01.<strong>2018</strong><br />

VP Patt, VM Nottelmann,<br />

VM Offermanns<br />

Kölner Stadt-Anzeiger<br />

Höhere Freibeträge - Im Steuerrecht hat es einige Neuerungen<br />

gegeben - Expertenrat<br />

17.01.<strong>2018</strong><br />

VP Patt, VM Nottelmann,<br />

VM Offermanns<br />

Kölnische Rundschau<br />

Höhere Freibeträge - Im Steuerrecht hat es mit Jahresbeginn<br />

einige Neuerungen gegeben - Experten geben Rat<br />

17.01.<strong>2018</strong><br />

P. Elster Kölner Stadt-Anzeiger Neujahrsempfang 20.01.<strong>2018</strong><br />

P. Elster Welt am Sonntag Neujahrsempfang 27.01.<strong>2018</strong><br />

18


24. RÜGENER STEUERFACHTAGE<br />

21. Juni bis 23. Juni <strong>2018</strong><br />

Die bekannten Rügener Steuerfachtage befassen sich auch im<br />

Jahr <strong>2018</strong> wieder mit den Brennpunkten aktueller Entwicklungen.<br />

Der erste Seminartag gehört der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerrecht<br />

begeht in <strong>2018</strong> ein Doppeljubiläum: 100 Jahre<br />

Umsatzsteuer und 50 Jahre „Mehrwertsteuersystem“. Ob es<br />

Gründe für eine Feier gibt, ist vor dem Hintergrund aktueller<br />

europäischer Entwicklungen sowie möglicher Änderungen in<br />

der Rechtsprechung unklar. Die entsprechenden Risiken werden<br />

dargestellt und wirkungsvolle Handlungsoptionen aufgezeigt.<br />

Erbschaft- und ertragsteuerliche Folgen im Bereich der Unternehmensnachfolge<br />

spielen im Beratungsalltag eine große Rolle.<br />

Wichtige Neuerungen und wertvolle Beratungshinweise werden<br />

am zweiten Seminartag ausführlich besprochen.<br />

Gerade bargeldintensive Betriebe wie z.B. Bäcker, Metzger, Wirte,<br />

aber auch Apotheken sind im besonderen Fokus der Finanzverwaltung.<br />

Neben der Betriebsprüfung zeigt auch die Steuerfahndung<br />

hier verstärktes Interesse. Die Dozenten nehmen dies<br />

zum Anlass, am dritten Tag grundlegend, aber auch aktuell die<br />

Folgen einer Außenprüfung aus steuerrechtlicher wie aus strafrechtlicher<br />

Sicht anhand von Praxisfällen zu durchleuchten.<br />

Veranstaltungsort:<br />

Travel Charme Kurhaus Binz, Strandpromenade 27, 18609 Binz.<br />

DONNERSTAG, 21. JUNI <strong>2018</strong>, 9.00 BIS 16.15 UHR<br />

Thema: Jubiläum Umsatzsteuer – ein Grund zu feiern?<br />

Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen<br />

• 50 Jahre Mehrwertsteuersystem: Rechnungen und kein Ende – Vorsteuerabzug<br />

oder nicht? Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung<br />

• Soll- oder Istbesteuerung: Möglichkeiten der Istbesteuerung. Uneinbringlichkeit<br />

als Element der Sollbesteuerung<br />

• Von der Gründung zum „großen“ Unternehmer:<br />

- Überlegungen zur Gründung eines Unternehmens<br />

- Probleme der Kleinunternehmerbesteuerung<br />

• Alter Wein in neuen Schläuchen – und neue Herausforderungen:<br />

- Pläne der Kommission für den Binnenmarkt<br />

- Zertifizierter Steuerpflichtiger – Herausforderung für den Berufsstand<br />

• Weitere aktuelle Entwicklungen aus Rechtspr., Verwaltung und ggf. Gesetzgebung<br />

FREITAG, 22. JUNI <strong>2018</strong>, 9.00 BIS 16.00 UHR<br />

Thema: Aktuelle Entwicklungen bei der Unternehmensnachfolge<br />

aus ertrag- und erbschaftsteuerlicher Sicht<br />

Referent: Prof. Dr. Bert Kaminski<br />

• Gesellschafter-Darlehen bei Personengesellschaften nach Gesellschafter-Wechsel<br />

• Aktuelle Entwicklungen beim Nießbrauch<br />

• Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge durch die<br />

Realteilung<br />

• Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter<br />

• Aktuelle Zweifelsfragen bei der Verlustnutzung von Kapitalgesellschaften<br />

• Koordinierter Erlass zur Begünstigung von Betriebsvermögen vom 22.06.2017<br />

• Überlegungen zur Nutzung der Reinvestitionsklausel (§ 13b Abs. 5 ErbStG)<br />

• Steuerfalle: § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG<br />

• Aktuelle Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge<br />

Das Seminar ist zum Nachweis<br />

der Pflichtfortbildung für Fachberater<br />

Unternehmensnachfolge<br />

(5 Std. 20 Min.) geeignet.<br />

SAMSTAG, 23. JUNI <strong>2018</strong>, 9.00 BIS 14.45 UHR<br />

Thema: Steuerliche und strafrechtliche Folgen einer Außenprüfung<br />

unter besonderer Berücksichtigung der bargeldintensiven<br />

Betriebe<br />

Referenten: RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker (vormittags) und<br />

RiAG Dr. Sabine Grommes (nachmittags)<br />

I. Verprobungen und Schätzungen im Steuerrecht<br />

• Die „richtige“ Kassenführung nach § 158 AO<br />

• Widerlegung der Richtigkeitsvermutung durch Verprobungen<br />

(Zeitreihenvergleich, mathematisch-statistische Verfahren, Schnittstellenprüfungen)<br />

• Relevanz der Gewinnermittlungsarten<br />

• alte und neue Schätzungsmethoden (Quantils-Schätzungen, Schnittstellenprüfungen)<br />

• Typische Einwendungen der Steuerpflichtigen versus Verfahrensrecht<br />

• Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision in Schätzungsfällen<br />

II. Schätzungen im Strafrecht<br />

• Strafrechtliche Folgen der fehlerhaften Kassenführung<br />

• Auswirkungen des „in dubio pro reo“ - Grundsatzes<br />

• Schätzungen im Strafprozess, auch bei Übernahme steuerlicher Schätzungen<br />

• Verständigung im Strafverfahren und tatsächliche Verständigung im<br />

Steuerverfahren<br />

• Steuerliche Folgen des Strafverfahrens<br />

Änderungen des Programms aus aktuellem Anlass sind möglich. Weitere Informationen – begrenztes Zimmerkontingent im Travel<br />

Charme Kurhaus Binz vorhanden – finden Sie unter: www.stbverband-koeln.de/ruegen


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

24. Rügener Steuerfachtage im Travel Charme Kurhaus Binz<br />

Die diesjährigen Rügener Steuerfachtage finden vom 21. Juni<br />

bis 23. Juni statt. Tagungsort ist wiederum das bewährte Travel<br />

Charme Kurhaus in Binz auf Rügen.<br />

Der erste Seminartag wird der Umsatzsteuer gehören. Das<br />

Umsatzsteuerrecht begeht in <strong>2018</strong> ein Doppeljubiläum: 100<br />

Jahre Umsatzsteuer und 50 Jahre „Mehrwertsteuersystem“.<br />

Gerade vor dem Hintergrund aktueller europäischer Entwicklungen<br />

– auf unten S. 26 f. und S. 53 ff. beschriebene Entwicklungen<br />

wird hingewiesen – sind konkrete Aspekte der Würdigung<br />

der Feier noch offen und fraglich. Das Seminar wird<br />

neben den Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />

die entsprechenden Risiken darstellen und wirkungsvolle Handlungsoptionen<br />

aufzeigen.<br />

Erbschaft- und ertragsteuerliche Folgen im Bereich der Unternehmensnachfolge<br />

spielen im Beratungsalltag eine große Rolle.<br />

Wichtige Neuerungen und wertvolle Beratungshinweise werden<br />

am zweiten Seminartag ausführlich besprochen. Das Seminar ist<br />

zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Unternehmensnachfolge<br />

(5 Std. 20 Min.) geeignet.<br />

Gerade bargeldintensive Betriebe wie z.B. Bäcker, Metzger,<br />

Wirte, aber auch Apotheken sind im besonderen Fokus der<br />

Finanzverwaltung. Neben der Betriebsprüfung zeigt auch die<br />

Steuerfahndung hier verstärktes Interesse. Die Dozenten nehmen<br />

dies zum Anlass, am dritten Tag grundlegend, aber auch aktuell<br />

die Folgen einer Außenprüfung aus steuerrechtlicher wie aus<br />

strafrechtlicher Sicht anhand von Praxisfällen zu durchleuchten.<br />

Einzelheiten finden Sie auf vorstehender Anzeige sowie unter<br />

www.stbverband-koeln.de/ruegen . Änderungen des Programms<br />

aus aktuellem Anlass bleiben vorbehalten.<br />

Das Tagungsbüro befindet sich im Travel Charme Kurhaus Binz<br />

und ist am Mittwoch erreichbar ab 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr.<br />

Empfehlen lohnt sich! Wertvolle Prämien warten auf Sie!<br />

Auch im Jahr <strong>2018</strong> setzen wir die bekannte Kampagne „Empfehlen<br />

lohnt sich“ – Mitglieder werben Mitglieder, fort. Mitmachen<br />

kann jeder: Sie nennen uns einen Kollegen, der noch nicht dem<br />

Steuerberater-Verband Köln angehört und erhalten bei dessen<br />

Beitritt als Mitglied eine wertvolle Prämie.<br />

Nutzen Sie bitte das dieser Ausgabe der <strong>VerbandsNachrichten</strong><br />

beiliegende Teilnahmeformular oder empfehlen Sie online unter:<br />

www.stbverband-koeln.de\Mitglied-werben .<br />

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Ramona Schmitz,<br />

die Sie telefonisch unter der Nummer 02203/99 30 97 oder<br />

per E-Mail unter mitglieder@stbverband-koeln.de erreichen<br />

können. Wir haben im Jahr <strong>2018</strong> zahlreiche neue Prämien für<br />

Sie ausgesucht, unter anderem Apple AirPods, daneben gibt es<br />

weiterhin die beliebten Prämien Apple iPad oder SoundLink Mini<br />

Bluetooth speaker II.<br />

Kooperation mit Mercedes-Benz<br />

Auch für das Jahr <strong>2018</strong> besteht die Kooperation mit den<br />

Mercedes-Benz Niederlassungen Köln/Leverkusen und Aachen<br />

mit exklusiven Sonderkonditionen für Mitglieder des Steuerberater-Verbandes<br />

e.V. Köln.<br />

Es gilt ein grundsätzlicher Nachlass in Höhe von 10 % auf alle<br />

Mercedes-Benz Pkw-Neufahrzeuge; lediglich ausgeschlossen<br />

sind SLS, Maybach-Fahrzeuge sowie AMG-Sondermodelle.<br />

Auch die Vergünstigungen aus den jeweils aktuellen Marketingprogrammen<br />

finden nach wie vor Anwendung, wie beispielsweise<br />

Sonderfinanzierungen, Leasingsubventionen oder<br />

zusätzliche Preisabschläge auf ausgewählte Ausstellungs- und<br />

Bestandsfahrzeuge.<br />

20


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Ansprechpartner für Sie ist die Verkaufsberaterin Nelly Kindt<br />

(Tel. 0221-57960511, E-Mail: nelly.kindt@daimler.com) für Köln<br />

und Deniz Gündogan für die Niederlassung Aachen (Tel. 0241-<br />

5195454, E-Mail: deniz.guendogan@daimler.com) sowie natürlich<br />

jeder Ihnen bekannte Verkaufsberater. Sollten Sie den ebenfalls<br />

vereinbarten kostenlosen Hol- und Bringservice der Mercedes-<br />

Benz Niederlassung Köln/Leverkusen nutzen wollen, wenden Sie<br />

sich bitte an Heidi Bott unter der Telefonnummer 0221-57960333.<br />

Hinweis<br />

Detaillierte Informationen und besondere Angebote<br />

erhalten Sie über die Website von Mercedes Benz unter:<br />

www.mercedes-koeln.de/stbv<br />

Benutzerkennwort: stbv<br />

Passwort: mercedes.<br />

Neue BBE-Studie zu GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen<br />

Die Vergütungen von GmbH-Geschäftsführern führen bei<br />

Betriebsprüfungen immer wieder zu Problemen. Liegen sie<br />

deutlich außerhalb des branchenüblichen Rahmens, unterstellt<br />

die Finanzverwaltung nicht selten verdeckte Gewinnausschüttungen.<br />

Anerkannte Vergleichswerte sind deshalb unverzichtbar.<br />

Auch in vergangenen Jahr hat der DStV wieder gemeinsam<br />

mit BBE media und dem Handelsblatt eine Umfrage zur Höhe<br />

von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durchgeführt. Die nach<br />

Betriebsgrößenklassen gegliederten Zahlen werden in der neuesten<br />

Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen <strong>2018</strong>“ dokumentiert.<br />

Umsatzrendite) und ermöglicht somit eine Positionsbestimmung<br />

anhand der Jahresbezüge von GmbH-Geschäftsführern in Gesellschaften<br />

mit vergleichbaren Rahmendaten.<br />

Die Studie kann über http://www.bbe-media.de<br />

werden.<br />

erworben<br />

Die Studie basiert auf den Gehaltsdaten von 2.833 GmbH-Geschäftsführern.<br />

Damit gibt sie verlässliche Auskunft über die<br />

aktuellen Gehälter und Zusatzleistungen von GmbH-Chefs in 68<br />

Branchen aus fünf Wirtschaftszweigen. Bestandteil der Studie<br />

ist ein exklusives Auswertungsprogramm auf CD-ROM. Es liefert<br />

detaillierte Ergebnisse nach acht individuell bestimmbaren Abfragekriterien<br />

(u. a. Branche, Betriebsgröße, Geschäftsführerstatus,<br />

Geplante Termine des EDV-Arbeitskreises<br />

Der Arbeitskreis EDV hat für <strong>2018</strong> die nachfolgenden Termine und Referenten festgelegt:<br />

Datum Ort Themen und Referent<br />

Dienstag, 10.04.<strong>2018</strong><br />

Beginn: 15.30 Uhr<br />

Dienstag, 26.06.<strong>2018</strong><br />

Beginn: 15.30 Uhr<br />

Mittwoch, 26.09.<strong>2018</strong><br />

Beginn: 15.30 Uhr<br />

Mittwoch, 28.11.<strong>2018</strong><br />

Beginn: 17.30 Uhr<br />

Köln<br />

Köln<br />

Köln<br />

Köln<br />

EDV<br />

EDV<br />

EDV<br />

EDV; Termin mit Eckhard Schwarzer, Vorstand DATEV e.G.<br />

(Änderungen vorbehalten)<br />

Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />

Der Vorstand des Arbeitskreises freut sich schon jetzt über eine rege Teilnahme.<br />

21


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus dem Verbandsleben<br />

Geplante Termine im AK Restrukturierung und Unternehmensplanung<br />

Der Arbeitskreis Restrukturierung und Unternehmensplanung hat für <strong>2018</strong> die nachfolgenden Termine und Referenten festgelegt:<br />

Datum Ort Themen und Referent<br />

Montag, 19.03.<strong>2018</strong><br />

Beginn: 14.00 Uhr<br />

Dienstag, 26.06.<strong>2018</strong><br />

Beginn: 14.00 Uhr<br />

Montag, 24.09.<strong>2018</strong><br />

Beginn: 14.00 Uhr<br />

(Änderungen vorbehalten)<br />

Köln<br />

Köln<br />

Köln<br />

Nicole Langer, Weitere Aufsicht führende Richterin am AG Aachen, Koordinatorin<br />

der Insolvenzabteilung des AG Aachen<br />

Dr. Jörg Schädlich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,<br />

Fachanwalt für Insolvenzrecht, Geprüfter Betriebswirt (ILS)<br />

Martin Lambrecht, Rechtsanwalt, Partner, Insolvenzverwalter; Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Insolvenzverwaltung, Schutzschirmverfahren/Eigenverwaltungen, Insolvenzplanverfahren,<br />

Beratung von Unternehmenskäufen<br />

Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />

Der Vorstand des Arbeitskreises freut sich schon jetzt über eine rege Teilnahme.<br />

Aktivitäten und geplante Termine der Bezirke<br />

Im Berichtszeitraum (16.11.2017 – 15.02.<strong>2018</strong>) haben die nachfolgend aufgelisteten Veranstaltungen in den Bezirken stattgefunden.<br />

Aktivitäten in den Bezirken<br />

Datum Ort Themen<br />

16.01.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />

06.02.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe werden voraussichtlich die nachfolgenden Veranstaltungen stattfinden:<br />

Geplante Termine in den Bezirken<br />

Datum Ort Themen<br />

17.04.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />

08.05.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

06.06.<strong>2018</strong> Düren-Jülich Steuerberaterstammtisch<br />

17.07.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />

07.08.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

16.10.<strong>2018</strong> Bonn Steuerberaterstammtisch<br />

06.11.<strong>2018</strong> Aachen Steuerberaterstammtisch<br />

(Änderungen vorbehalten)<br />

Insoweit werden wie üblich gesonderte Einladungen versendet oder sind bereits versendet worden.<br />

Brückentage<br />

Die Geschäftsstelle von Verband und Akademie bleibt an folgenden Brückentagen geschlossen:<br />

Montag, 30. April <strong>2018</strong>, Freitag, 11. Mai <strong>2018</strong>, Freitag, 01. Juni <strong>2018</strong>.<br />

22


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

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23


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

AUS DER ARBEIT VON DStV UND DStI<br />

Jahresauftaktgespräch mit der Deutschen Steuergewerkschaft<br />

Am 10.01.<strong>2018</strong> trafen DStV-Präsident StB/WP Harald Elster,<br />

DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und<br />

Geschäftsführer Syndikusrechtsanwalt StB Norman Peters vom<br />

DStV zu einem umfassenden steuerpolitischen Meinungsaustausch<br />

mit dem Bundesvorsitzenden der Deutschen Steuergewerkschaft<br />

(DSTG), Thomas Eigenthaler, und dem Bundesgeschäftsführer<br />

dieser Organisation, Rafael Zender, zusammen.<br />

Erörtert wurden u. a. das vor dem Bundesverfassungsgericht<br />

schwebende Verfahren zur Grundsteuer, die Anzeigepflicht für<br />

Steuergestaltungsmodelle, die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens<br />

und ihre Umsetzung in der Praxis sowie das<br />

Thema Nachwuchsgewinnung in der Finanzverwaltung und in<br />

den steuerberatenden Berufen.<br />

Präsident Elster zu Gespräch im Bundeswirtschaftsministerium<br />

Am 17.01.<strong>2018</strong> traf DStV-Präsident StB/WP Harald Elster im<br />

Bundeswirtschaftsministerium mit der Abteilungsleiterin Mittelstandspolitik,<br />

Dr. Sabine Hepperle, zusammen. Begleitet wurde er<br />

von DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke.<br />

Von Seiten des BMWi nahmen auch der Leiter des Referats Freie<br />

Berufe und Gewerberecht, Dr. Alexander Lücke, und der für das<br />

Ministerium in diesem Referat zuständige Mitarbeiter in Sachen<br />

Dienstleistungskarte, Dennis Bloch, an dem Gespräch teil.<br />

Wesentliche Gesprächsgegenstände waren u.a. das Dienstleistungspaket<br />

der EU, hier insbesondere das Vorhaben zur Einführung<br />

einer europäischen Dienstleistungskarte, sowie die<br />

geplanten Anzeigepflichten für Steuergestaltungen im Rahmen<br />

der OECD, der EU und auf nationaler Ebene, hier speziell der<br />

Aspekt der tangierten Verschwiegenheitspflichten der regulierten<br />

Freien Berufe.<br />

Gespräch mit der EU-Kommission zur Anzeigepflicht von Intermediären<br />

Am 01.02.<strong>2018</strong> kam DStV-Europareferent Dr. Jan Trommer zu<br />

einem intensiven fachlichen Gespräch mit der Europäischen<br />

Kommission in Brüssel zusammen, bei dem es um den von der<br />

EU-Kommission vorgelegten und gegenwärtig im Rat der Europäischen<br />

Union stark diskutierten Richtlinienentwurf zur Einführung<br />

einer Anzeigepflicht für Intermediäre ging. Die Begegnung<br />

knüpfte an einen ersten Austausch an, welcher im vergangenen<br />

Jahr im Rahmen der ETAF-Konferenz in Brüssel stattgefunden<br />

hatte.<br />

In einem sehr offenen und konstruktiven Meinungs- und Informationsaustausch<br />

stand Herr Reinhard Biebel, Stellvertretender<br />

Referatsleiter für Direkte Besteuerung und Steuerkooperation bei<br />

der EU-Kommission, dem DStV für Fragen zum aktuellen Stand<br />

der Verhandlungen, zum anvisierten Zeitplan und zur Erörterung<br />

kritisch betrachteter Aspekte zur Verfügung. Dabei ergaben sich<br />

zahlreiche neue Einblicke in die momentanen Überlegungen und<br />

Sichtweisen im Rat und in der EU-Kommission, welche in die<br />

weitere Arbeit des DStV zum Thema Anzeigepflicht einfließen<br />

werden. Umgekehrt konnte der DStV die Gelegenheit nutzen,<br />

die Bedenken und Überlegungen der Intermediäre, insbesondere<br />

der Steuerberater, zu erläutern.<br />

Beide Seiten zeigten sich einig in der Überzeugung, dass nur die<br />

gegenseitige Bereitschaft zum Zuhören und ein sachlicher und<br />

intensiver Dialog über möglicherweise unklare und strittige Fragen<br />

sowie über eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten den Weg<br />

zu einer am Ende sinnvollen und zufriedenstellenden Lösung<br />

ebnen können. Der DStV dankt Herrn Biebel für das offene und<br />

konstruktive Gespräch.<br />

24


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Geplante Einführung einer Europäischen Dienstleistungskarte – DStV und BStBK<br />

beziehen gemeinsam Stellung<br />

Die Europäische Kommission hat am 10.01.2017 ihr sogenanntes<br />

Dienstleistungspaket veröffentlicht, welches unter anderem<br />

auch einen Verordnungs- und einen Richtlinienvorschlag zur Einführung<br />

einer Europäischen elektronischen Dienstleistungskarte<br />

(EU-Dienstleistungskarte) [COM(2017) 823 final und 824 final]<br />

beinhaltet.<br />

Demnach soll eine für den Dienstleister freiwillige EU-Dienstleistungskarte<br />

sowohl die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung<br />

als auch die Begründung einer Niederlassung in einem<br />

anderen Mitgliedsstaat erleichtern. Eine „koordinierende Behörde“<br />

im Herkunftsstaat soll dabei als „One-Stop Shop“ fungieren. Der<br />

Dienstleister beantragt bei dieser Behörde auf Bundesebene die<br />

EU-Dienstleistungskarte und liefert dorthin zu erbringende Nachweise.<br />

Die Koordination, Prüfung und Erteilung der EU-Dienstleistungskarte<br />

erfolgt im Verfahren zwischen den koordinierenden<br />

Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats.<br />

Hierzu hat der DStV hat am 12.02.<strong>2018</strong> eine mit der BStBK<br />

gemeinsam verfasste Stellungnahme (Eingabe E 04/18) an den<br />

gesamten Binnenmarktausschuss des Europaparlaments (IMCO)<br />

sowie an das zuständige Referat des BMWi übermittelt. In der<br />

Stellungnahme weisen beide Organisationen nachdrücklich auf<br />

die aus Sicht des Berufsstandes bestehenden berufsrechtlichen<br />

Bedenken und die administrativen Probleme hin, welche sich<br />

durch die Einführung einer EU-Dienstleistungskarte nach Vorlage<br />

des Kommissionsentwurfs ergeben würden.<br />

Forderung nach weniger Bürokratie<br />

Die Legislativdossiers der EU-Kommission enthalten in vielen Punkten<br />

Verfahrensvorgaben, die nicht praxistauglich sind, teilweise<br />

sogar den verlässlichen Rechtsverkehr in Frage stellen und somit<br />

zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen<br />

führen sowie die bestehenden Qualitätsstandards und<br />

den Verbraucherschutz gefährden. Somit würde die Einführung<br />

der EU-Dienstleistungskarte nach jetzigem Stand zu mehr Bürokratie<br />

führen und berufsreglementierende Vorgaben aufweichen.<br />

Kein Herkunftsland-Prinzip durch die Hintertür<br />

Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Regelungen zum Anerkennungsverfahren<br />

ein von den Mitgliedstaaten nicht gewolltes<br />

Herkunftsland-Prinzip durch die Hintertür einführen. Dies ergibt<br />

sich aus der im Richtlinienentwurf vorgeschlagenen finalen<br />

Prüffrist und dem fiktiven Widerspruchsrecht zur Ausstellung<br />

einer EU-Dienstleistungskarte durch die Koordinierungsbehörde<br />

des Aufnahmemitgliedstaates. Dabei kann die sog. „Genehmigungsfiktion“<br />

(automatische Anerkennung) bei Ausbleiben einer<br />

Reaktion des Aufnahmemitgliedstaats, zusammen mit den sehr<br />

kurzen Bearbeitungsfristen (2 Wochen) im Einzelfall dazu führen,<br />

dass allein aufgrund des Zeitablaufs (z. B. bei bloßem Versehen)<br />

eine Nicht-Beachtung nationaler berufsrechtlicher Anforderungen<br />

die Folge ist. Dies wird konsequenterweise von DStV und BStBK<br />

abgelehnt.<br />

Schutz rechtsstaatlicher Strukturen<br />

Die Spitzenorganisationen fordern in der Gemeinsamen Stellungnahme,<br />

dass bei der Prüfung von Dokumenten zur Sicherung des<br />

verlässlichen Rechtsverkehrs die Maßstäbe des Dienstleistungsstaats<br />

angewendet werden müssen. Auch bei verwaltungsrechtlichen<br />

Verfahren, wie beispielsweise Rechtsmitteln gegen die<br />

Ablehnung der Erteilung einer EU-Dienstleistungskarte, müssen<br />

die Verfahrensvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates angewendet<br />

werden.<br />

Schutz von Vorbehaltsaufgaben<br />

Die EU-Dienstleistungskarte soll u. a. auch bei national den rechtsund<br />

wirtschaftsberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben ausstellbar<br />

sein. DStV und BStBK haben daher darauf hingewiesen,<br />

dass ein unkontrolliertes Ausstellen von Dienstleistungskarten<br />

und somit der Erlaubnis, eine Vorbehaltsaufgabe im Aufnahmemitgliedstaat<br />

auszuführen, erheblich die Integrität der Freien<br />

Berufe sowie die entwickelten Qualitätsstandards zum Schutz von<br />

Verbrauchern und Dienstleistungsempfängern und die effektive<br />

Wahrung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gefährdet.<br />

Bestimmung der Koordinierungsbehörde und<br />

Aufsichtspflichten<br />

Aus verfahrenstechnischer Sicht hat der DStV darauf hingewiesen,<br />

dass besonders in großen, föderal aufgestellten Mitgliedstaaten,<br />

wie der Bundesrepublik ein Kammer-System für die Organisation<br />

und ordnungsgemäße Ausübung der Freien Berufe sorgt.<br />

Die Schaffung einer einzelnen Koordinierungsbehörde zum Zweck<br />

der EU- Dienstleistungskarte schafft im starken Maße Bürokratie.<br />

Es ist unklar, wie die Arbeit der Koordinierungsbehörde (Bearbeitung<br />

des Antrags) mit den jeweiligen Berufsorganisationen<br />

(Prüfung der Anforderungen nach der jeweiligen Berufsordnung)<br />

in der Praxis koordiniert und gewährleistet werden soll. Hier haben<br />

DStV und BStBK gefordert, dass bereits im Richtlinientext klare<br />

Verfahrensregelungen aufgenommen werden.<br />

Unklar ist auch noch die Frage der beruflichen Aufsichtspflicht und<br />

ob Haftungsansprüche gegenüber einem Dienstleistungserbringer<br />

geltend gemacht werden können.<br />

Keine unbefristet gültige EU-Dienstleistungskarte<br />

Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass eine einmal ausgestellte<br />

EU-Dienstleistungskarte unbegrenzte Gültigkeit hat. Eine zeitlich<br />

unbegrenzte Gültigkeit der EU-Dienstleistungskarte birgt jedoch<br />

die Gefahr eines Missbrauchs und fördert diesen sogar. Durch<br />

eine regelmäßige Überprüfung ist sicherzustellen, dass der Karteninhaber<br />

die Voraussetzungen für die Erteilung der Karte noch<br />

immer erfüllt und die auf der Karte gespeicherten Informationen<br />

noch zutreffend bzw. aktuell sind.<br />

25


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter Flexibilisierung<br />

der Mehrwertsteuersätze<br />

Ein Mandant kommt zu seinem Steuerberater und möchte<br />

wissen, welchen Umsatzsteuersatz er ausweisen muss, wenn<br />

er seine Waren in das europäische Ausland verkauft. Nach<br />

den Plänen der EU-Kommission wird die Antwort auf diese<br />

Frage künftig durchaus anders beantwortet werden müssen<br />

als bisher.<br />

Die EU-Kommission legte am 18.01.<strong>2018</strong> einen „Vorschlag für<br />

eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/<br />

EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze“ nebst Anhang vor.<br />

Die Mitgliedstaaten sollen die Neuerungen zusammen mit der<br />

Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems umsetzen.<br />

Dieses soll die geltenden Übergangsregelungen für die Besteuerung<br />

des Handels zwischen Mitgliedstaaten ablösen und auf<br />

dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland beruhen.<br />

Der DStV hat die Vorschläge der EU-Kommission rasch intensiv<br />

analysiert und adressiert in seinen Stellungnahmen S 01/<strong>2018</strong><br />

und S 02/<strong>2018</strong>, jeweils vom 16.02.<strong>2018</strong>, die wir unten im<br />

Bereich „Europa“ (S. 53 ff.) noch einmal ausführlich wiedergeben,<br />

ausdrücklich seine Bedenken: Das Besteuerungssystem<br />

würde zum einen unnötig verkompliziert und zum anderen<br />

kleine und mittlere Kanzleien benachteiligen.<br />

Welche Neuerungen sind geplant?<br />

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission dürfen Mitgliedstaaten<br />

wie bisher zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.<br />

Diese müssen mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage<br />

betragen. Zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen<br />

dürfen die Mitgliedstaaten noch einen weiteren ermäßigten<br />

Steuersatz unterhalb von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit<br />

dem Recht auf Vorsteuerabzug einführen.<br />

Anders als bisher wird nicht normiert, welche Waren ermäßigt<br />

besteuert werden dürfen. Vielmehr wird in einer Art Negativliste<br />

festgelegt, welche Güter nicht ermäßigt besteuert werden<br />

dürfen, z.B. die Lieferung von Waffen oder alkoholischen<br />

Getränken.<br />

Die EU-Kommission begründet ihre Pläne damit, dass bei der<br />

Besteuerung im Bestimmungsland aneinander angenäherte<br />

Mehrwertsteuersätze nicht mehr notwendig seien. Die harmonisierten<br />

Vorschriften wären im derzeit geltenden Übergangssystem<br />

als notwendig erachtet worden, um später eine<br />

Besteuerung nach dem Ursprungsland einführen zu können.<br />

Mit der Abkehr von diesem Ziel kündigte die Kommission an,<br />

den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Festlegung der<br />

Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen.<br />

Flexible Steuersätze und Negativliste verkomplizieren<br />

das Steuersystem<br />

Die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem hat<br />

zur Folge, dass der leistende Unternehmer bei grenzüberschreitender<br />

Lieferung die Mehrwertsteuer schuldet. Die Höhe der<br />

Steuer richtet sich in diesem System nach den Regelungen des<br />

Bestimmungsmitgliedstaates. Dies kann in Kombination mit der<br />

Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze verheerende Folgen<br />

für die Beratungspraxis haben: Können die Mitgliedstaaten die<br />

Mehrwertsteuersätze noch individueller als bisher gestalten,<br />

erhöht sich die Komplexität des Mehrwertsteuersystems ganz<br />

erheblich. Die Beurteilung nach dem Bestimmungslandprinzip<br />

wäre für den Steuerpflichtigen und seinen Berater deutlich<br />

erschwert: Sie müssten sich bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen<br />

ein genaues Bild von den im Empfängerland geltenden<br />

Steuersätzen machen.<br />

Die Einführung der angedachten Negativliste verschärft die<br />

Situation noch: Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz wäre<br />

nur noch für die in dieser Liste aufgezählten Güter zwingend.<br />

Sämtliche Güter, die nicht in der Liste enthalten sind, dürften<br />

ermäßigt besteuert werden. Es droht ein unübersichtliches<br />

Regelungswirrwarr: Ein und derselbe Gegenstand könnte<br />

künftig in einem Land mit dem Regelsteuersatz zu besteuern<br />

sein, während er in einem anderen Land mit einem ermäßigten<br />

Steuersatz von mindestens 5 % besteuert wird. In einem weiteren<br />

Land könnte etwas ganz anders für die Ware gelten – ein<br />

Steuersatz von weniger als 5 %.<br />

Der DStV sieht hier ganz klar die Gefahr, dass der grenzüberschreitende<br />

Warenverkehr in untragbarer Weise verkompliziert<br />

wird. Leistende Unternehmer und ihre Berater müssten<br />

alle unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den jeweiligen<br />

Mitgliedstaaten beachten. Dies scheint kaum leistbar. Vielmehr<br />

sind Rechtsunsicherheiten zu befürchten. Berater müssten<br />

zunehmend mit Haftungsfällen rechnen.<br />

Kleine und mittlere Beratungskanzleien stark benachteiligt<br />

Die erhöhten Beratungsanforderungen benachteiligen ferner<br />

kleine und mittlere Kanzleien. Für Steuerberater ist die mehrwertsteuerliche<br />

Beratung ein Kerngeschäft. Wollen sie ihren<br />

grenzüberschreitend tätigen Mandanten eine rechtssichere Beratung<br />

anbieten, werden sie verstärkt auf die Zusammenarbeit mit<br />

Berufskollegen im europäischen Ausland zurückgreifen müssen.<br />

Gerade kleinen und mittleren Kanzleien fehlt hierfür oftmals<br />

noch das erforderliche Netzwerk. Außerdem erschweren Sprachbarrieren<br />

die Zusammenarbeit. Viele Mandanten werden so faktisch<br />

gezwungen, Großkanzleien mit weltweitem Beratungsnetzwerk<br />

mit der mehrwertsteuerlichen Beratung zu beauftragen.<br />

Dieser Eingriff in den Wettbewerb ist nicht tolerierbar.<br />

26


Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

DStV appelliert, eingeschlagenen Kurs zu korrigieren<br />

Die Pläne der EU-Kommission, die Regelungen der Mehrwertsteuersätze<br />

derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch<br />

mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen,<br />

hält der DStV für den falschen Weg. Ganz im Gegenteil<br />

bedarf es zur Stärkung des Binnenmarkts einer stärkeren<br />

Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze. Nur so können<br />

Unternehmen bzw. ihre Berater die tatsächlich entstandene<br />

Mehrwertsteuer planungssicher abführen.<br />

Betriebswirtschaftliche Beratung durch StB ist förderungsfähig – Klarstellung des BMWi<br />

Kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), die sich<br />

von ihrem Steuerberater über die reine steuerliche Beratung<br />

hinaus auch in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten lassen,<br />

können hierfür besondere Zuschüsse des Bundes im Rahmen<br />

des Programms „Förderung unternehmerischen Know-hows“<br />

erhalten. Dies haben das zuständige Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesamt für Wirtschaft<br />

und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das über die Bewilligung<br />

der Zuschüsse entscheidet, auf Nachfrage des DStV nochmals<br />

ausdrücklich bestätigt.<br />

Die betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater werde<br />

grundsätzlich als förderungsfähige Unternehmensberatung im<br />

Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien gewertet. Eine gute<br />

Nachricht für die Berufsangehörigen und ihre Mandanten: Denn<br />

Steuerberater beraten nicht nur etablierte Unternehmen, sondern<br />

verstärkt auch junge Unternehmen in der Gründungsphase,<br />

die eine qualifizierte Beratung und Unterstützung in betriebswirtschaftlichen<br />

Fragen besonders benötigen. Aber auch Unternehmen,<br />

die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden,<br />

können von einer Förderung profitieren. Gerade mittelständisch<br />

geprägte Unternehmen sehen ihren Steuerberater als ihren<br />

ersten Ansprechpartner und engsten Vertrauten in Sanierungsfragen.<br />

Sein Wissen und die Kenntnis der Unternehmensstrukturen<br />

geben ihm die Möglichkeit, dem Mandanten zielgerichtet<br />

Anregungen für die Entwicklung des Unternehmens zu geben.<br />

Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass der Bund über seine<br />

öffentlichen Förderprogramme besondere Beratungszuschüsse<br />

für einen breiten Kreis von Unternehmen gewährt. Insbesondere<br />

das angesprochene Programm „Förderung unternehmerischen<br />

Know-hows“ bietet den KMU die nötige Unterstützung,<br />

um qualifizierte Beratungsleistungen in Anspruch<br />

nehmen zu können.<br />

Weitere Informationen zur Förderung finden sich auf den Internetseiten<br />

des BAFA unter http://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html<br />

. (Quelle: StBdirekt<br />

Nr. 17393)<br />

Auf Nachfrage eines Mitgliedes aus unserem Verbandsbereich<br />

hat das BAFA klargestellt, dass die auf seinen Internetseiten<br />

genannten prinzipiellen Anforderungen, wonach ein Unternehmensberater<br />

einen hohen Anteil seines Umsatzes aus betriebswirtschaftlicher<br />

Beratung erzielen muss, für Steuerberater nicht<br />

gelten.<br />

27


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

Neue Rahmenverträge mit Hotels<br />

Auch in <strong>2018</strong> werden die bestehenden Rahmenverträge des<br />

DStV fortgeführt. Hierzu wird im Frühjahr eine neue Rahmenvertragsbroschüre<br />

erscheinen.<br />

Die Rahmenverträge mit einigen großen Hotels sind aktualisiert<br />

oder neu abgeschlossen worden. Die Einzelheiten können unter<br />

StBdirekt eingesehen werden.<br />

Hinweis<br />

Zum Rahmenvertrag<br />

mit den Maritim Hotels s. StBdirekt Nr. 17385,<br />

zu den Dorint Hotels s. StBdirekt Nr. 17384,<br />

mit den nh-Hotels s. StBdirekt Nr. 17407 und<br />

zu den Intercity Hotels s. StBdirekt Nr. 17437.<br />

Die Abkommen erleichtern den Abschluss günstiger Übernachtungsverträge,<br />

ohne dass im Einzelfall Verhandlungen geführt<br />

werden müssen. Grundsätzlich genügt es, sich als Verbandsmitglied<br />

gegenüber dem Hotel auf die Rahmenvertragskonditionen<br />

zu berufen. Je nach Vertragspartner müssen z.B. Buchungsnummern/Voucher<br />

vorgelegt werden, die über den DStV zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

Eingaben und Stellungnahmen<br />

Der DStV hat im Berichtszeitraum die nachfolgenden Stellungnahmen und Eingaben verfasst. Sie können unter den angegebenen<br />

StBdirekt-Nrn. sowie auf der Homepage des DStV (www.dstv.de ) noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />

• Stellungnahme S 01/18 zum EU-Kommissions-Vorschlag von<br />

Rechtsvorschriften zum endgültigen Mehrwertsteuersystem für<br />

den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen (B2B), StBdirekt<br />

Nr. 17462<br />

• Stellungnahme B 01/18 des Arbeitskreises Rechnungslegung und<br />

Wirtschaftsprüfung des DStV zu Anforderungen an Sanierungskonzepte<br />

(IDW ES 6 n.F.), StBdirekt Nr. 17434<br />

• Stellungnahme S 02/18 zum EU-Kommissions-Vorschlag für eine<br />

Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in<br />

Bezug auf die Mehrwertsteuersätze, StBdirekt Nr. 17463<br />

Verbändeforum EDV<br />

Das Verbändeforum EDV unter Vorsitz unseres Vizepräsidenten StB/vBP Richard Deußen hat in den letzten Monaten die nachfolgend<br />

aufgelisteten Newsletter publiziert. Sie sind sämtlich per E-Mail-Newsletter versendet worden und können unter den<br />

angegebenen StBdirekt-Nummern noch einmal im vollen Wortlaut nachgelesen werden:<br />

• Einladung zum Symposium des Verbändeforums EDV: DIVA,<br />

RABE, NACHDIGAL – Wie digital wird das Besteuerungsverfahren<br />

in der Praxis? – StBdirekt Nr. 17435, PDF<br />

• Verbändeforum EDV – Weihnachtsgruß, StBdirekt Nr. 17366<br />

28


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

SONSTIGE BERUFSPOLITIK<br />

BFB sieht Chancen und Risiken für die Freien Berufe<br />

Prof. Dr. Wolfgang Ewer<br />

Über 200 Gäste konnte BFB-Präsident RA Prof. Dr. Wolfgang<br />

Ewer am 17.01.<strong>2018</strong> in der Parlamentarischen Gesellschaft in<br />

Berlin zum Neujahrsempfang des Bundesverbands der Freien<br />

Berufe begrüßen. Wieder einmal bot die Veranstaltung Gelegenheit,<br />

die Ereignisse des zurückliegenden Jahres Revue passieren<br />

zu lassen und einen Blick auf die im neuen Jahr vor den Freien<br />

Berufen liegenden Herausforderungen zu richten.<br />

„Die EU-Kommission verfolgt einen<br />

einseitigen ökonomischen<br />

Denkansatz, der in sich unzutreffend<br />

ist und zudem den Wert<br />

freiberuflicher Arbeit vermindert und<br />

verwässert.“<br />

Prof. Dr. Ewer<br />

Prof. Dr. Ewer machte deutlich, dass <strong>2018</strong> ein spannendes Jahr<br />

für die Freien Berufe sein werde. Die EU-Kommission setze ihre<br />

Anstrengungen zur Verminderung und Verwässerung beruflicher<br />

Regulierungen trotz aller Gegenargumente unvermindert fort.<br />

Ihr Ziel sei eine starke Reduzierung, ja ein weitgehender Abbau<br />

berufsrechtlicher Regelungen. Leider verfolge sie dabei einen<br />

einseitig ökonomischen Denkansatz, der immaterielle Vorteile<br />

und Notwendigkeiten freiberuflicher Dienstleistungen außer<br />

Acht lasse.<br />

Dass nicht einmal der ökonomische, produktivitätsorientierte<br />

Denkansatz der Kommission zutreffe, sei zwar durch zahlreiche<br />

Studien belegt, die Kommission weigere sich aber, dies zur Kenntnis<br />

zu nehmen bzw. daraus die notwendigen Schlussfolgerungen<br />

zu ziehen. Leider setzten dem auch der Rat und das EU-Parlament<br />

nicht den notwendigen Widerstand entgegen. So stünden<br />

nun wesentliche Bestandteile des 2017 von der EU-Kommission<br />

auf den Weg gebrachten Dienstleistungspakets (das zwingende<br />

Meldeverfahren für geplante berufsrechtliche Regelungen und<br />

die Einführung eines verpflichtenden Rasters für diesbezügliche<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfungen) vor der Verabschiedung, ohne<br />

dass wesentlichen Bedenken der deutschen und insgesamt europäischen<br />

Freien Berufe Rechnung getragen werde. Nur minimale<br />

Veränderungen und Abschwächungen hätten erreicht werden<br />

können. Ewer stellte klar, dass die Freien Berufe den Binnenmarkt<br />

befürworten und unterstützen, dass sie einen Abbau von Qualitäts-<br />

und Vertrauensstandards sowie von Mitgliedstaatenrechten<br />

aber strikt ablehnen. Deutlich machte er dies an dem in dem<br />

Binnenmarktpaket der EU-Kommission ebenfalls enthaltenen<br />

Projekt einer europäischen Dienstleistungskarte, das auf die Einführung<br />

des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür und auf<br />

eine Verwässerung beruflicher Standards hinauslaufe. Zudem sei<br />

unklar, wie das Projekt praktisch funktionieren solle. Zahlreiche<br />

Fragen der Mitgliedstaaten seien bisher ungelöst und von der<br />

EU-Kommission auch nicht beantwortet worden.<br />

Das Jahr <strong>2018</strong> halte aber auch Chancen für die Freien Berufe<br />

bereit. Die wirtschaftliche Lage sei gut. Dieses Ergebnis beruhe<br />

zu einem wesentlichen Teil auch auf den guten Leistungen der<br />

Freien Berufe. Neugründungen im Bereich der Freien Berufe<br />

seien besonders nachhaltig und erfolgreich. Dies stelle eine gute<br />

Perspektive für junge Berufsträger und solche dar, die es werden<br />

wollten. Mit Spannung bleibe abzuwarten, ob es der Politik<br />

gelingen werde, eine erneute große Koalition zu bilden oder ob<br />

es etwa zu Neuwahlen komme. Allgemein empfahl Ewer, Politik<br />

mehr auf der Basis von Fakten zu gestalten und weniger auf der<br />

Basis ideologischer Grundannahmen. In einer Zeit, in der „alternative<br />

Fakten“ zum Unwort des Jahres gekürt würden, sei ein<br />

evidenzbasierter Ansatz eindeutig vorzugswürdig. Damit leitete<br />

Ewer über zu dem Festvortrag des Gastredners des diesjährigen<br />

BFB-Neujahrsempfangs: Prof. Dr. Justus Haucap, Direktor des<br />

Duesseldorf Institute for Competition Economics.<br />

„Neugründungen im Bereich der<br />

Freien Berufe sind besonders<br />

nachhaltig und erfolgreich.“<br />

Prof. Dr. Ewer<br />

29


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />

Das Thema von Prof. Dr. Haucap lautete „Wirtschaftspolitische<br />

Herausforderungen für Deutschland“. Der Gastredner verwies<br />

zunächst darauf, dass er sich in seiner Ansprache an sich gerne<br />

mit den Ergebnissen der Koalitionsverhandlungen der neuen<br />

Bundesregierung auseinandergesetzt hätte, dass dies aber durch<br />

die Verzögerungen bei der Regierungsbildung nun nicht möglich<br />

sei. Er wolle deshalb einen allgemeinen Blick auf die wirtschaftliche<br />

Lage in der Bundesrepublik Deutschland richten und einen<br />

Ausblick auf die nächsten Jahre wagen. Diese sah er durch drei<br />

wesentliche Trends gekennzeichnet: durch die Globalisierung,<br />

durch die Digitalisierung und durch den demografischen Wandel.<br />

In diesem Zusammenhang ging Haucap u.a. auf den internationalen<br />

Handel, den internationalen Steuerwettbewerb, auf den<br />

durch die Digitalisierung verursachten notwendigen Wandel der<br />

Arbeitswelt und auf dessen Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme<br />

ein. Auch energiepolitisch stellten sich zahlreiche<br />

Fragen. Deutschland dürfe sich insofern nicht auf dem Erreichten<br />

ausruhen, sondern müsse sich weiter und vielleicht sogar<br />

verstärkt um zukunftsweisende Konzepte bemühen. Hierzu<br />

könnten die Freien Berufe, gestützt auf ihre hohen Standards<br />

und Innovationspotenziale, besonders wichtige Beiträge leisten.<br />

Anschließend an die Vorträge bestand ausgiebig Gelegenheit zur<br />

bilateralen Begegnung und zum fachlichen Gespräch. An dem<br />

BFB-Neujahrsempfang nahmen aus den Reihen des DStV u.a. teil<br />

sein Präsident StB/WP Harald Elster, seine Vizepräsidentin StB/vBP<br />

Ute Mascher, sein Vorstandsmitglied StB Lars-Michael Lanbin,<br />

sein Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und<br />

sein Geschäftsführer Syndikusrechtsanwalt/StB Norman Peters.<br />

Aus den Reihen der DStV-Mitgliedsverbände und der Landesverbände<br />

Freier Berufe waren u.a. anwesend StB/WP Prof. Dr.<br />

Hans-Michael Korth, RA/FAStR/FAArbR Thomas Volkmann, RA<br />

Manfred Hofstede, RA Markus Hilbert sowie Dipl-Kfm. Wolfgang<br />

Wehmeier.<br />

Fit für die Zukunft? – DATEV-Branchenmonitor: StB blicken mit Optimismus in die Zukunft<br />

Die digitale Transformation greift tief in die Prozesse von Unternehmen<br />

und Wirtschaft ein. Um besser zu verstehen, wo der<br />

steuerberatende Berufsstand in dieser Entwicklung steht, hat<br />

die DATEV einen Branchenmonitor für Steuerberater initiiert.<br />

Die Studie umfasst den schon eingeführten Geschäftsklimaindex<br />

DATEV-Branchenbarometer und den neuen DATEV-Digitalisierungsindex.<br />

Letzterer weist im Rahmen der ersten Erhebung im<br />

Herbst 2017 mit einem Gesamtwert von 98,2 einen mittleren<br />

Wert auf einer Skala zwischen 0 - 200 aus. Er setzt sich aus den<br />

fünf folgenden Teilindizes zusammen, die gleichgewichtig in<br />

den Gesamtwert einfließen: Selbsteinschätzung in Bezug auf<br />

die Umsetzung einer Digitalisierungsstrategie (113,9), Digitalisierungsstand<br />

im Dateneingang (85,0), in den internen Verarbeitungsprozessen<br />

(93,2), in der Organisation der Kanzlei (108,1)<br />

und in der Verbreitung digital unterstützter Dienstleistungen<br />

(86,4).<br />

Im Großen und Ganzen haben die Entscheider in den Steuerberatungskanzleien<br />

die Notwendigkeit der Digitalisierung erkannt:<br />

Gut zwei Drittel stehen voll und ganz hinter der digitalen Strategie,<br />

in größeren Kanzleien sogar knapp acht von zehn. Und<br />

auch die neuen Möglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit<br />

mit dem Mandanten bieten neue Chancen, sagen vor allem<br />

große (63 %) und mittelgroße (62 %) Kanzleien. In der konkreten<br />

Umsetzung zeigt sich allerdings ein verhalteneres Bild:<br />

Die Werte liegen deutlich niedriger. So haben beispielsweise erst<br />

38 % der Kanzleien erfolgreich neue, umsatzbringende digitale<br />

Dienstleistungen eingeführt.<br />

Quelle: DATEV eG<br />

30


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Größte Hürde auf dem Weg zur digitalen Kanzlei ist der nach<br />

wie vor meist analoge Austausch zwischen Steuerberater und<br />

Mandant: In Papierform eingehende Daten sind in Kanzleien aller<br />

Größen die dominierende Form. In mittelgroßen Kanzleien übermitteln<br />

noch knapp über die Hälfte der gewerblichen Mandanten<br />

ihre Daten auf Papier, in kleinen Kanzleien liefern sogar 64 % die<br />

Informationen auf Papier an. Das ist insofern problematisch, als<br />

es die digitale Weiterverarbeitung der Daten deutlich ausbremst.<br />

Von weitgehend automatisierten Prozessen, bei denen Unterlagen<br />

und Daten über eine digitale Schnittstelle direkt zwischen<br />

Steuerberater und Mandant ausgetauscht werden, sind viele<br />

Kanzleien noch weit entfernt. Etwas positiver sieht es bei internen<br />

Prozessen aus: Ein rein papierbasiertes Archiv existiert nur<br />

noch in 17 % aller Kanzleien, knapp 60 % nutzen ein digitales<br />

Dokumenten-Management-System.<br />

Quelle: DATEV eG<br />

DATEV-Branchenbarometer<br />

Das DATEV-Branchenbarometer zeichnet seit mittlerweile einem<br />

Jahr das Geschäftsklima der Steuerberater auf. Im dritten Tertial<br />

2017 erreichte es zuletzt einen Wert von 123,9 und liegt damit<br />

um 0,8 Punkte unter dem Ergebnis des zweiten Tertials. Damit<br />

zeigt es sich auf hohem Niveau leicht abgekühlt. Die rückläufige<br />

Entwicklung resultiert aus dem Teilindex zur Lageeinschätzung.<br />

Mit 1,9 Punkten ist dessen Wert leicht gefallen, bleibt aber mit<br />

134,1 Punkten weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Maßgeblich<br />

für den Rückgang sind die kleinen Kanzleien bis 4 Mitarbeiter.<br />

Vor allem bei der Umsatzentwicklung im Vergleich zum<br />

Vorjahr, aber auch bei der aktuellen Geschäftslage, zeigten sie<br />

sich deutlich verhaltener als im vorigen Tertial, was dann auch<br />

das Gesamtergebnis drückt. Der Teilindex Erwartung konnte<br />

dagegen sogar zulegen und erreicht mit einem Wert von 115,1<br />

(+0,6) sein Allzeit-Hoch.<br />

Quelle: DATEV eG<br />

31


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />

„Die wirtschaftliche Selbsteinschätzung der Kanzleien bleibt<br />

trotz einer leichten Abkühlung nach wie vor auf einem sehr<br />

hohen Niveau. Ein zusätzliches Plus bei den Erwartungen zeugt<br />

von Optimismus“, fasst Dr. Lars Meyer-Pries, Mitglied der<br />

Geschäftsleitung der DATEV eG, die Ergebnisse der dritten Welle<br />

des DATEV-Branchenbarometers für Steuerberater zusammen.<br />

Das Geschäftsklima der Steuerberaterbranche wird aus den zwei<br />

Teilindizes zur aktuellen Geschäftslage und zu den Geschäftsaussichten<br />

ermittelt. Das DATEV-Branchenbarometer umfasst<br />

dabei eine Skala von 0 - 200 und wird analog zur Methode<br />

des ifo-Instituts berechnet, wobei 100 den Mittelwert für ein<br />

neutrales Geschäftsklima definiert. Die repräsentative Untersuchung<br />

wird von der DATEV beauftragt und gemeinsam mit den<br />

Marktforschern der GfK SE durchgeführt.<br />

136,0). Mittleren Kanzleien (5 bis 13 Mitarbeiter) geht es dabei<br />

am besten: Bei ihnen stieg der Wert sogar an (138,8; +1,6). Während<br />

sich die Lage bei den größeren Kanzleien nahezu konstant<br />

zeigt (143,2; -0,4), ist die Abwärtsbewegung bei den kleinen<br />

Kanzleien spürbar: Mit einem Wert von 125,7 schätzten sie ihre<br />

aktuelle Situation um 5,7 Punkte schlechter ein als noch im 2.<br />

Tertial.<br />

Die Erwartungen für das zukünftige Geschäft der Steuerberaterbranche<br />

haben sich dagegen über alle Kanzleigrößen hinweg<br />

leicht verbessert und erreichen ein Allzeit-Hoch. Hier waren es<br />

die kleinen Kanzleien, die in der Betrachtung nach Kanzleigrößen<br />

mit 0,8 (auf 113,8) den größten Zuwachs beisteuerten. Mittlere<br />

Kanzleien kamen auf einen Wert von 115,8 (+0,5), größere<br />

Kanzleien mit mehr als 14 Mitarbeitern liegen bei 116,4 (+0,4).<br />

Kleine Kanzleien aktuell am meisten gefordert<br />

Insgesamt schätzen die Steuerberater in Deutschland trotz der<br />

erwähnten Einbußen ihre aktuelle geschäftliche Lage mit einem<br />

Wert von 134,1 nach wie vor sehr positiv ein (zweites Tertial:<br />

Die nächste Erhebung steht für März <strong>2018</strong> an und wird voraussichtlich<br />

im Juli veröffentlicht. Weitere Informationen stehen unter<br />

https://www.datev.de/web/de/media/datev_de/pdf/20171128_<br />

datev_pressecharts_branchenbarometerw3.pdf zur Verfügung.<br />

Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung, Teil 1<br />

Autorin: Claudia Specht, DATEV eG, Pressestelle<br />

Folge 1 – Interview zum Einstieg ins Thema:<br />

Für die Kassen-Nachschau gerüstet?<br />

Seit Beginn des Jahres <strong>2018</strong> führt die Finanzverwaltung die unangekündigte<br />

Kassen-Nachschau durch. Doch nicht nur deshalb sind<br />

Steuerberater gefordert, sich um die Kassensysteme ihrer Mandanten<br />

zu kümmern. Lange schon arbeiten diese am geltenden<br />

Recht vorbei, was künftig zu massiven Problemen führen wird.<br />

Doch was können Steuerberater heute für ihre Mandanten tun?<br />

Christian Goede-Diedering, Referent bei der DATEV eG, kennt<br />

sowohl die Rechtslage als auch die Prüfungspraxis sehr genau. Im<br />

Rahmen eines Interviews gibt er einen ersten Einstieg in das Thema.<br />

Herr Goede-Diedering, weshalb<br />

geht die Finanzverwaltung jetzt<br />

so massiv auf das Thema Kasse zu?<br />

Goede-Diedering: Spätestens seit<br />

2008 weiß man, dass Kassen in<br />

großem Stil manipuliert werden.<br />

Dazu setzen Unternehmen teilweise<br />

sogar Software ein. Solche<br />

Programme haben dann einen<br />

Schieber, der die Warenverteilung<br />

festlegt, wenn zum Beispiel der<br />

Christian Goede-Diedering Umsatz nicht 800, sondern 400 €<br />

betragen soll. Getarnt als PC-Spiel<br />

oder als betriebswirtschaftliches Analysetool laufen solche<br />

Softwareanwendungen auf vielen PC-Kassensystemen. Und<br />

das weiß die Finanzverwaltung mittlerweile, weshalb auf die<br />

zweite Kassenrichtlinie von 2010 nun das Gesetz zum Schutz<br />

vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen folgte,<br />

das die unangekündigte Kassen-Nachschau ermöglicht.<br />

Es schreibt auch die Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich fest...<br />

Ja, diese war bislang nur in einem BMF-Schreiben verankert.<br />

Doch nun gilt sie grundsätzlich, im Übrigen auch für Mandanten,<br />

die eine offene Ladenkasse führen. Ausnahmen sind nur in engen<br />

Grenzen möglich, etwa wenn die Ware einen geringen Wert hat<br />

und die Kunden eine Vielzahl von unbekannten Personen sind.<br />

Wann immer aber dem Verkäufer – etwa einem Pizzadienst –<br />

die Namen und Adressen der Käufer bekannt sind, ist es ihm<br />

zumutbar diese auch aufzuzeichnen. Wer eine elektronische<br />

Registrierkasse einsetzt, braucht dagegen keine Identitätsfeststellung<br />

vornehmen, wie der Bundesfinanzhof festlegte.<br />

Steuerberater müssen also je nach Geschäftsmodell des Mandanten<br />

genau prüfen, welche Pflichten dieser hat?<br />

Das ist so, ja. Denn erstens werden sich die Prüfer die Ausnahmen<br />

sehr genau ansehen und zweitens greifen noch andere<br />

gesetzliche Pflichten. So muss etwa der Autohändler nach der<br />

Geldwäscherichtlinie ohnehin die Identität seiner Käufer bei<br />

größeren Barzahlungen feststellen. Demnach ist es ihm auch<br />

zumutbar, diese Daten in sein Kassensystem einzupflegen, zu<br />

speichern und revisionssicher zu archivieren. Die Würstchenbude<br />

vor dem Baumarkt muss das nicht, aber vielleicht der Festzeltgarniturverleih<br />

dagegen schon. Am Anfang steht ganz klar der<br />

Blick auf das Geschäft des Mandanten.<br />

32


Sonstige Berufspolitik I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Danach folgt sicherlich der Blick auf dessen Kasse. Wie können<br />

Steuerberater hier ihre Mandanten unterstützen?<br />

Eine elektronische Registrierkasse, die den gesetzlichen Anforderungen<br />

genügt, benötigt eine GoBD-Erweiterung. Das bedeutet,<br />

dass die Kassendaten in einer Datenbank gespeichert und mit<br />

einem Festschreibekennzeichen versehen werden. Damit werben<br />

viele Hersteller von Systemen derzeit. Die Mandanten müssen<br />

in der Regel ein solches Modul aber eigens mitbestellen, wenn<br />

sie ein neues Kassensystem anschaffen, oder es nachrüsten. Die<br />

Bereitschaft dafür scheint allerdings nicht allzu groß. So stellten<br />

als Testkäufer getarnte Betriebsprüfer auf einer Messe für<br />

Kassensysteme fest, dass vor allen Dingen diejenigen Systeme<br />

gefragt sind, die weiterhin Manipulationen erlauben.<br />

Doch diese kennen die Betriebsprüfer jetzt auch...<br />

Natürlich hat die Finanzverwaltung diese Kassen angeschafft,<br />

genau untersucht und schult die Prüfer entsprechend. Steuerberater<br />

und Mandant sollten sich vergegenwärtigen, dass die<br />

Verwaltung selbstverständlich ihre Prüf- und Analysesoftware<br />

(IDEA) ebenfalls immer weiter verfeinert. Es ist kein Problem, in<br />

Kassendaten Auffälligkeiten festzustellen; Negativbeträge oder<br />

immer ein und derselbe Bediener fallen ebenso schnell auf, wie<br />

etwa die Tatsache, dass etwa derjenige Mitarbeiter, der die Bons<br />

ausgestellt hat, an diesem Tag gar nicht im Unternehmen war.<br />

Das offenbart beispielsweise der Blick auf die Zeiterfassungsdaten,<br />

die ebenfalls Gegenstand einer Prüfung sein können.<br />

Allerdings nicht im Rahmen der unangekündigten Kassen-<br />

Nachschau...<br />

Nein, aber der Weg von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung<br />

ist denkbar kurz. Bei der Kassen-Nachschau kommt der Prüfer<br />

unangekündigt zu normalen Geschäftsöffnungszeiten und<br />

wird zunächst den Geschäftsbetrieb beobachten. Was passiert<br />

zum Beispiel, wenn in einer Bäckerei ein Kunde plötzlich doch<br />

sein Brötchen vor Ort essen möchte, obwohl er es bereits mit<br />

7 % Umsatzsteuer zum Mitnehmen bezahlt hat? Und werden in<br />

einer Dönerbude zu Stoßzeiten alle Kunden einzeln abgerechnet<br />

oder über die geöffnete Geldlade einer Registrierkasse gleich<br />

mehrere gleichzeitig?<br />

Nachdem er sich einen ersten Eindruck verschafft hat, wird<br />

sich der Prüfer ausweisen und möglicherweise einen Kassensturz<br />

verlangen. Er darf die Daten der Kasse auch mitnehmen,<br />

sich einen USB-Stick geben lassen und diesen im Amt mit der<br />

Analysesoftware IDEA auswerten. Er kann einen Abgleich mit<br />

dem Wareneinkauf vornehmen. Außerdem wird er sich die Verfahrensdokumentation<br />

geben lassen sowie Protokolle über die<br />

Programmierung der Kasse. Fehlen diese Dinge, so ist dies ein<br />

formeller Mangel, der zur Schätzung führt.<br />

Wichtig ist zu wissen, dass der Prüfer nicht auf die Daten zugreifen<br />

darf, die beim Steuerberater liegen. So genügt zwar innerhalb<br />

der Kassen-Nachschau ein schriftlicher Hinweis darauf, dass<br />

daraus jetzt eine steuerliche Außenprüfung wird. Doch auch<br />

dann muss der Prüfer sein Erscheinen in der Kanzlei mit angemessener<br />

Frist ankündigen.<br />

Damit kommt der Verwahrung der Daten die wesentliche Rolle<br />

zu – wie gelingt die revisionssichere Archivierung? Worum müssen<br />

sich Steuerberater jetzt am dringlichsten kümmern?<br />

Steuerberater müssen jetzt dafür Sorge tragen, dass ihre Mandanten<br />

insbesondere der Einzelaufzeichnungspflicht genügen<br />

und die Kassendaten revisionssicher archivieren. Die Praxis sieht<br />

bislang anders aus: In vielen Registrierkassen wird die SD-Karte<br />

einfach überschrieben, wenn sie voll ist. Beim Thema Kasse gilt<br />

es also schnellstens tätig zu werden.<br />

Gefahrgut Bargeld – Die Kasse im Fokus der Finanzverwaltung, Teil 2<br />

Autorin: Claudia Specht, DATEV eG, Pressestelle<br />

Folge 2 – Gesetzlicher Hintergrund:<br />

Kassen-Nachschau: Gesetzliche Zwangslage<br />

Seit dem 01.01.<strong>2018</strong> ist nicht nur die zweite Kassenrichtlinie<br />

verbindlich, sondern mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen<br />

an digitalen Grundaufzeichnungen kam die unangekündigte<br />

Kassen-Nachschau hinzu. Viele Mandanten sind darauf<br />

immer noch unzueichend vorbereitet und setzen Registrierkassen<br />

ein, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.<br />

Auch bei denjenigen, die eine offene Ladenkasse führen, besteht<br />

Nachholbedarf, etwa bei der Einzelaufzeichnungspflicht.<br />

Der Gesetzgeber meint es ernst: Nachdem bereits Anfang 2017<br />

die Frist für die Übergangsregelung der zweiten Kassenrichtlinie<br />

aus dem Jahr 2010 ausgelaufen ist, beginnt nun die zweite<br />

Stufe der Bekämpfung von Kassenmanipulationen. Prüfer dürfen<br />

unangekündigt in Geschäften und Betrieben auftauchen<br />

und die Kasse prüfen. Dabei geht es nicht nur darum, wie die<br />

Kasse selbst programmiert ist und welche Daten sie aufzeichnet.<br />

Auch das Verhalten der Mitarbeiter bei der Bedienung der<br />

Kasse kommt auf den Prüfstand, und dabei gibt sich der Prüfer<br />

zunächst einmal nicht zu erkennen.<br />

§ 146b AO erlaubt umfassende Prüfung<br />

Die Befugnisse des Prüfers regelt § 146b der Abgabenordnung.<br />

Darin heißt es: „Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />

Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und<br />

Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der<br />

Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb<br />

einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und<br />

Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von<br />

Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für<br />

33


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Sonstige Berufspolitik<br />

die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau). Der<br />

Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen<br />

Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems<br />

nach § 146a Absatz 1.“<br />

Dabei haben die Steuerpflichtigen erhebliche Mitwirkungspflichten,<br />

was die Überlassung von Unterlagen angeht: „Die von der<br />

Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit<br />

der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen,<br />

Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen<br />

sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau<br />

unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und<br />

Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit<br />

nach Absatz 1 geboten ist“, heißt es in Absatz 2.<br />

Einzelaufzeichnung und tägliche Erfassung ist Pflicht<br />

Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen<br />

Grundaufzeichnungen wurden auch die Anforderungen an<br />

die Ordnungsvorschriften im Sinne des § 146 AO konkretisiert.<br />

So ist erstmalig die Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich kodifiziert.<br />

Demnach sind künftig Buchungen und sonstige erforderliche<br />

Aufzeichnungen grundsätzlich<br />

• einzeln,<br />

• vollständig,<br />

• zeitgerecht und<br />

• geordnet<br />

vorzunehmen. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht<br />

ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich.<br />

Zudem sind Kasseneinnahmen und -ausgaben generell täglich<br />

festzuhalten (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO).<br />

Durch das Gesetz werden zwar die Anforderungen an die Kassenführung<br />

verschärft, jedoch keine explizite Registrierkassenpflicht<br />

eingeführt. Auch die Verwendung einer so genannten offenen<br />

Ladenkasse ist weiterhin zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten,<br />

dass handschriftliche Einzelaufzeichnungen zu führen sind. Nur<br />

Steuerpflichtige, die Waren an eine Vielzahl von unbekannten<br />

Personen verkaufen und denen es nicht zuzumuten ist, dass handschriftliche<br />

Einzelaufzeichnungen geführt werden, dürfen ihre<br />

Bareinnahmen und -ausgaben anhand eines retrograden Kassenberichts<br />

nachvollziehbar dokumentieren. „Es ist zu erwarten,<br />

dass im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau die<br />

Mandanten mit offenen Ladenkassen besonders geprüft werden“,<br />

warnt etwa Stephan Greulich, Experte für Grundsatzfragen der<br />

Ordnungsmäßigkeit und Tax Compliance bei der DATEV eG.<br />

Aktuell macht der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur<br />

inhaltlichen Ausgestaltung der Kassenaufzeichnung, was sich<br />

jedoch durch die einheitliche digitale Schnittstelle vom 01.01.2020<br />

an ändern wird. Die Schnittstelle diene der reibungslosen Datenübertragung<br />

für Prüfungszwecke und der ordnungsgemäßen<br />

Auslagerung der Daten in ein Archivsystem, so Greulich. Da die<br />

einheitliche Schnittstelle erst ab 2020 greift, werden sich die Prüfungsinhalte<br />

bei einer Kassen-Nachschau nach Einschätzung von<br />

Stephan Greulich eher auf eine Systemprüfung inkl. Testkäufe<br />

konzentrieren. Im Rahmen einer Kassen-Nachschau ist allerdings<br />

auch ein Kassensturz möglich, das heißt es erfolgt ein Abgleich<br />

des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Soll-Bestand. Unter anderem<br />

deshalb ist es zwingend notwendig, dass der Steuerpflichtige<br />

seine Kasse auch tatsächlich täglich führt, wie dies im neuen<br />

§ 146 Abs. 1 S. 2 AO gefordert wird.<br />

Archivierung der Kassendaten ist der Knackpunkt<br />

Spätestens seit dem 01.01.2017 sind die Kasseneinzeldaten über<br />

den kompletten Archivierungszeitraum vorzuhalten und gegebenenfalls<br />

in maschinell auswertbarer Form der Finanzverwaltung<br />

zur Verfügung zu stellen. Eine Verdichtung der Daten oder die<br />

bloße Archivierung der summarischen Tagesummen ist unzulässig.<br />

Für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Daten bedarf es<br />

eines entsprechenden Archivs für Kassendaten. Die Archivierung<br />

kann der Mandant laut Gesetz zwar auch auf einem unveränderbaren<br />

Speichermedium vornehmen; allerdings bergen DVD,<br />

USB-Stick & Co. die Gefahr einer zu kurzen Lebensdauer. Mehr<br />

Sicherheit verspricht die Archivierung in einem professionellen<br />

Rechenzentrum. Dort werden die Daten mit Eingang festgeschrieben<br />

und sind dann nicht mehr veränderbar. Zusätzlich ist<br />

die Datenaufbereitung nebst Export für die steuerliche Außenprüfung<br />

auch Bestandteil einer professionellen Lösung.<br />

Ehe die Daten aber für die Dauer von zehn Jahren unveränderbar<br />

archiviert werden können, müssen sie zunächst aus der Kasse<br />

ausgelesen werden. Die meisten Kassenhersteller haben hierfür<br />

inzwischen entsprechende Module im Angebot, die die Daten<br />

GoBD-konform bereitstellen können. Viele Mandanten haben<br />

solche Module allerdings nicht mitbestellt.<br />

„Es liegt daher an den Steuerberatern, gemeinsam mit ihren<br />

Mandanten eine entsprechende Prozessanalyse vorzunehmen“,<br />

erklärt Greulich. Es sei zu klären, welche konkreten Aufzeichnungspflichten<br />

beim Mandanten bestehen und wie diese durch<br />

die gewählte Form der Kassenführung ordnungsmäßig abgebildet<br />

werden können. Zusätzlich müsse der Mandant darauf<br />

hingewiesen werden, welche begleitenden Unterlagen bzw.<br />

elektronischen Aufzeichnungen über die reinen Kassendaten<br />

hinaus archivierungspflichtig sind. „Letztlich sorgt der Steuerberater<br />

gemeinsam mit dem Mandanten für die Einhaltung der<br />

ordnungsmäßigen Kassenführung und sichert somit auch den<br />

kompletten Prozess von der Einzelaufzeichnung über die Buchführung<br />

bis hin zur Steuerdeklaration ab“, so Greulich.<br />

Umwandlung in eine steuerliche Außenprüfung möglich<br />

Das ist auch unabdingbar notwendig. Denn eine beanstandete<br />

Kasse ist keine Lappalie. „Wenn die bei der Kassen-Nachschau<br />

getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige<br />

Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193<br />

übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung<br />

wird schriftlich hingewiesen“, besagt die Abgabenordnung.<br />

In der Praxis genügen also kleinere Unregelmäßigkeiten, um<br />

aus der Kassen-Nachschau eine steuerliche Außenprüfung zu<br />

machen. Um das möglichst zu vermeiden, gilt es die Prozesse<br />

der ordnungsmäßigen Kassenprüfung vorweg zu prüfen und<br />

gegebenenfalls auszubauen.<br />

34


Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

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35


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

AKTUELLES STEUERRECHT<br />

Verstöße gegen Offenlegungspflichten – jährliche Bußgelder in dreistelliger Mio.-Höhe<br />

Die handelsrechtlich zu beachtenden Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten<br />

stellen oft ein nicht geringes Ärgernis im<br />

beruflichen Alltag dar. Sie sind an sich nur Annex des aufwändig<br />

herbeigeführten Erfolges der Aufstellung des Jahresabschlusses.<br />

Die Erfüllung dieser Annexpflichten könnte schlicht übersehen<br />

werden. Das jedoch kann sehr teuer werden. Denn das Bundesamt<br />

für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten<br />

sehr genau und verhängt hohe Bußgelder.<br />

Seit seiner Gründung im Jahre 2007 hat das BfJ nun in der<br />

Summe rund 2 Milliarden Euro an Bußgeldern festgesetzt. Auf<br />

Anfrage des Verlages Verlag markt intern hat das BfJ folgende<br />

Angaben veröffentlicht (Quelle: Gmbh intern 07/18):<br />

Kalenderjahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017<br />

Eingeleitete<br />

123 T 144 T 145 T 190 T 153 T 182 T 195 T 160 T 158 T<br />

Verfahren (in Tsd.)<br />

Festgesetzte OG 87 Mio. 196 Mio. 350 Mio. 210 Mio. 186 Mio. 186 Mio. 165 Mio. 175 Mio. 202 Mio.<br />

Einnahmen aus OG 47 Mio. 73 Mio. 99 Mio. 92 Mio. 76 Mio. 80 Mio. 81,1 Mio. 77,8 Mio. 82,2 Mio.<br />

Niedergeschlagene<br />

OG<br />

5,1 Mio. 24,2 Mio. 59,8 Mio. 81,8 Mio. 127,9 Mio. 82,9 Mio. 83,7 Mio. 71,6 Mio. 75,3 Mio.<br />

Verjährte OG - 3,75 Mio. 6,3 Mio. 9 Mio. 24,4 Mio. 19,1 Mio. 20,8 Mio. 20,3 Mio. 20,1 Mio.<br />

Einsprüche 17.500 16.000 12.800 12.750 8.950 13.500 16.500 12.900 11.000<br />

Beschwerden 17.000 19.700 22.000 12.600 11.000 9.900 9.600 10.400 10.300<br />

Abhilfen 22.000 10.000 2.400 2.000 1.600 1.400 1.500 1.200 1.400<br />

Verwerfungen/<br />

Zurückweisungen/<br />

Rücknahmen<br />

Aufhebungen/<br />

Abänderungen<br />

(auch teilweise)<br />

14.800 14.400 14.300 12.700 9.500 6.400 6.140 5.800 4.700<br />

1.250 850 1.100 1.400 960 560 610 624 500<br />

Betroffene<br />

Rechtsformen<br />

Unternehmensgröße<br />

GmbH<br />

GmbH &<br />

Co. KG<br />

AG<br />

klein<br />

mittelgroß<br />

groß<br />

87,0 %<br />

14,0 %<br />

1,5 %<br />

97,0 %<br />

2,0 %<br />

1,0 %<br />

87,0 %<br />

10,0 %<br />

1,5 %<br />

97,0 %<br />

2,0 %<br />

1,0 %<br />

BfJ vom 06.01.2015:<br />

„Aufschlüsselung … nicht möglich“<br />

nicht<br />

möglich<br />

wird statistisch nicht vorgehalten<br />

Verstöße gegen die Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten<br />

erweisen sich quasi als Goldesel. Dabei liegt die Offenlegungsquote<br />

nach Auskunft des BMJ stabil bei über 90 %, wird also,<br />

aufgerundet, von fast allen offenlegungspflichtigen Unternehmen<br />

erfüllt.<br />

Verstöße von Steuerberatungsgesellschaften gegen Hinterlegungs- oder<br />

Veröffentlichungspflichten<br />

Verstößt ein Steuerberater als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft<br />

gegen handelsrechtlich zu beachtende<br />

Offenlegungs- oder Hinterlegungspflichten, liegt darin auch ein<br />

Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StBerG. Wird<br />

wegen derartiger Verstöße zum zweiten Mal ein Ordnungsgeld<br />

festgesetzt, erfolgt durch das Bundesamt für Justiz eine Mitteilung<br />

an die zuständigen Steuerberaterkammern.<br />

BStBK, Rundschr. 132/2017 v. 07.06.2017 (StBdirekt Nr. 17300)<br />

36


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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar<br />

1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat<br />

krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge<br />

gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen,<br />

die er an die gesetzliche Krankenversicherung<br />

entrichtet.<br />

2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren<br />

Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche<br />

Belastung scheidet ebenfalls aus.<br />

BFH, Urt. v. 29.11.2017, X R 5/17, StBdirekt Nr. 17487<br />

Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013<br />

Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für in das Jahr 2013 fallende<br />

Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.<br />

BFH, Urt. v. 09.11.2017, III R 10/16, StBdirekt Nr. 17486<br />

Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung eines Miterben<br />

1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher<br />

Hinsicht in die abgabenrechtliche<br />

Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer<br />

als Gesamtschuldner in der Höhe, in der<br />

sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden<br />

ist.<br />

2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame<br />

Einkommensteuererklärung führt – ist sie unrichtig<br />

oder unvollständig – zu einer Berichtigungspflicht des<br />

Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO,<br />

bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach<br />

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann.<br />

3. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen,<br />

dass er bereits vor dem Tod des Erblassers<br />

Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung<br />

unrichtig ist.<br />

4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn<br />

Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz AO<br />

tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in<br />

Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der<br />

Steuerhinterziehung eines Miterben hat.<br />

5. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe<br />

des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO zu exkulpieren.<br />

BFH, Urt. v. 29.08.2017, VIII R 32/15, StBdirekt Nr. 17441<br />

38


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen<br />

1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a<br />

halten, soweit dort für den Beginn des „fiktiven Zinslaufs“<br />

nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern<br />

erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen<br />

Grenzen des Ermessens nicht ein.<br />

2. Für die Ermittlung der vollen Monate i.S. des § 238<br />

Abs. 1 Satz 2 AO ist bei Erstattungszinsen der Tag der<br />

Zahlung mitzurechnen und das Ende des (ersten) vollen<br />

Monats gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Variante 2 BGB<br />

i.V.m. § 108 AO zu bestimmen.<br />

BFH, Urt. v. 31.05.2017, I R 92/15, StBdirekt Nr. 17377<br />

Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG kann nachträglich gestellt<br />

werden, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zuzumuten<br />

ist, weil er zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos<br />

gewesen wäre.<br />

Als maßgebliche Änderungsvorschrift greift in solchen Fällen das<br />

rückwirkende Ereignis des § 175 Abs. 1 Nummer 2 AO.<br />

Im Urteilssachverhalt wurde bei der Veranlagung die Günstigerprüfung<br />

nicht beantragt, da die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz<br />

günstiger war. Erst danach erging ein Feststellungsbescheid,<br />

in dem die gewerblichen Einkünfte herabgesetzt<br />

wurden, weshalb die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem<br />

tariflichen Steuersatz nun günstiger war. Gegen den nach § 175<br />

Abs. 1 Nummer 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid<br />

wurde Einspruch eingelegt und die Günstigerprüfung beantragt.<br />

Das Finanzamt sah keinen Änderungsrahmen nach § 351 Abs. 1<br />

AO und lehnte nicht nur den Einspruch ab, sondern legte auch<br />

Revision gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein.<br />

FG Köln, Urt. v. 30.03.2017, 15 K 2258/14, EFG 2017, 1592, Rev.<br />

BFH VIII R 6/17 (StBdirekt Nr. 17401)<br />

Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen<br />

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden<br />

häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte<br />

abzuwickeln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat<br />

sich nun zur Buchung dieser EC-Kartenumsätze in der Kassenführung<br />

geäußert.<br />

Gelebte Praxis: Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das<br />

Kassenbuch<br />

Regelmäßig werden EC-Kartenumsätze in der Buchführung wie<br />

folgt gebucht: Die täglichen Umsätze werden in der Tageslosung<br />

erfasst. Vielfach werden hierbei jedoch nicht nur bare Geschäftsvorfälle<br />

festgehalten. Vielmehr wird der Gesamtbetrag inklusive<br />

der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen)<br />

im Kassenbuch aufgezeichnet und die EC-Zahlungen quasi als<br />

„Ausgabe“ wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt<br />

wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto<br />

gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto<br />

ausgebucht (durchlaufender Posten).<br />

BMF: Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch ist<br />

ein formeller Mangel<br />

Nachdem sich aus dem Kreise der Mitglieder Nachfragen zu<br />

diesem Prozedere ergeben haben, hat sich der Deutsche Steuerberaterverband<br />

e.V. (DStV) in einem Fachgespräch an das BMF<br />

gewandt. Das BMF hat nun in Abstimmung mit den obersten<br />

Finanzbehörden der Länder seine Rechtsauffassung zu diesen<br />

Praxisabläufen in einem Schreiben vorgetragen:<br />

Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien in der Regel getrennt<br />

zu buchen. Im Kassenbuch seien nur Bareinnahmen und Barausgaben<br />

zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im<br />

Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen<br />

Mangel dar. Sie widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und<br />

Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche<br />

Würdigung eines Sachverhalts hänge jedoch von den Umständen<br />

des Einzelfalls ab.<br />

Um diesen Anforderungen zu genügen, müssten die EC-Kartenumsätze<br />

beispielsweise in einer Zusatzspalte bzw. einem extra<br />

Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.<br />

DStV fordert Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung<br />

Nach Auffassung des DStV ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze<br />

über das Kassenbuch praktikabel, vor allem aber wird die<br />

Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist für die Praxis besonders<br />

dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem<br />

nicht getrennt nach 7 %-igen und 19 %-igen Umsätzen ausgewiesen<br />

werden, sondern nur die Gesamtumsätze.<br />

39


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Auch die Kassensturzfähigkeit ist jederzeit und innerhalb angemessener<br />

Zeit gegeben. Die im Vorwege getrennte Erfassung<br />

von Bar- und EC-Kartenzahlungen im Kassensystem ermöglicht<br />

eine jederzeitige Abstimmung. Die Geschäftsvorfälle sind fortwährend<br />

nachvollziehbar, die Erfassung der Umsatzsteuer ist<br />

sichergestellt.<br />

Schließlich sind auch die Anforderungen der Grundsätze zur<br />

ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,<br />

Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie<br />

zum Datenzugriff (GoBD) nach dem Dafürhalten des DStV erfüllt.<br />

Nach dem BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14.11.2014 stellt die<br />

nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen<br />

bei genügender Kennzeichnung ausdrücklich keinen<br />

Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit dar (vgl.<br />

Rz. 55). Nach dem Verständnis des DStV liegt bei der Ausbuchung<br />

der EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto verbunden mit<br />

der vorangegangenen Austragung der EC-Kartenumsätze aus<br />

dem Kassenbuch solch eine „genügende Kennzeichnung“ vor.<br />

Das Kassenbuch wird stets am Ende eines Tages geführt. Im selben<br />

Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch<br />

werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das<br />

Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung<br />

der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den<br />

korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind nach Auffassung des<br />

DStV eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt<br />

im Kassenbuch gewährleistet.<br />

Eine Erfassung der EC-Kartenumsätze in einer Zusatzspalte oder<br />

einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch hingegen ist umständlich<br />

und für die Praxis mit deutlich erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden.<br />

Auch die Verprobung der später auf dem Umsatzsteuerkonto<br />

gebuchten Steuerbeträge mit den Erlösen ist erschwert<br />

bzw. unmöglich. Dies gilt umso mehr, wenn unterschiedliche<br />

Steuersätze (z. B. 7 % und 19 % bei In-/Außerhausumsätzen in<br />

der Gastronomie) zur Anwendung kommen.<br />

Die strenge Auslegung von BMF und obersten Finanzbehörden<br />

belastet die Unternehmen unangemessen. Diesem Erfassungsund<br />

Buchungsformalismus steht aus Sicht des DStV kein entsprechender<br />

Mehrwert gegenüber.<br />

Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen<br />

Der BFH gab im Juli dieses Jahres seine langjährige Rechtsprechung<br />

zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender<br />

Finanzierungshilfen auf (Urt. v. 11.07.2017, IX<br />

R 36/15). Der Begriff der Anschaffungskosten einer Beteiligung<br />

i.S.d. § 17 EStG wurde bis dato vor dem Hintergrund der §§ 32a,<br />

32b GmbHG a.F. normspezifisch ausgelegt. Infolgedessen führten<br />

Aufwendungen bzw. Verluste aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen<br />

regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten.<br />

Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 sei, so der BFH, die<br />

gesetzliche Grundlage für die bis dahin gängige normspezifische<br />

Auslegung entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten seien<br />

daher nur nach der Maßgabe des Anschaffungskostenbegriffs<br />

nach § 255 HGB anzuerkennen. Der DStV gibt einen Überblick,<br />

was in der Praxis beachtet werden sollte:<br />

Was soll künftig gelten?<br />

Nach den Ausführungen des BFH führen Aufwendungen aus<br />

Fremdkapitalhilfen, wie beispielsweise der Ausfall eines vormals<br />

„krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen<br />

gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung<br />

grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten<br />

der Beteiligung. Grundsätzlich sollen nur noch offene oder verdeckte<br />

Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten begründen.<br />

Etwas anderes könne sich nach dem BFH aber ergeben, wenn<br />

die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund vertraglicher<br />

Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen<br />

wirtschaftlich vergleichbar sei. Dies könne bei<br />

einem Gesellschafterdarlehen der Fall sein, dessen Rückzahlung<br />

aufgrund getroffener Vereinbarungen im Wesentlichen denselben<br />

40


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Voraussetzungen unterliege wie die Rückzahlung von Eigenkapital.<br />

Dies sei bei der Vereinbarung eines Rangrücktritts i.S.d. § 5<br />

Abs. 2a EStG anzunehmen. Hier käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich<br />

die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.<br />

Um das Abzugsvolumen in Fällen der Veräußerung nach § 17<br />

EStG zu erhöhen, empfiehlt es sich demnach, Kapitalgesellschaften<br />

bei einer sich anbahnenden Krisensituation mit Eigenkapital<br />

statt mit Fremdkapital auszustatten.<br />

Ab wann gelten die neuen Grundsätze?<br />

Der BFH hat aus Vertrauensschutzgründen einen Anwendungszeitpunkt<br />

vorgegeben: Die neuen Grundsätze sollen erst<br />

nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils, somit ab<br />

28.09.2017, gelten. Bis dahin geleistete eigenkapitalersetzende<br />

oder eigenkapitalersetzend gewordene Finanzierungshilfen des<br />

Gesellschafters seien nach den bisherigen Grundsätzen zu beurteilen.<br />

Die OFD Niedersachsen hat in diesem Zusammenhang eine Verfügung<br />

in Bezugnahme auf die Rechtsprechungsänderung des BFH<br />

erlassen (Verfügung vom 09.10.2017, S 2244 - 118 - St 244). Fälle,<br />

in denen nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang<br />

mit eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen der<br />

Veräußerungsgewinnermittlung geltend gemacht werden, seien<br />

nicht abschließend zu bearbeiten. Auf Ebene der obersten Finanzbehörden<br />

des Bundes und der Länder seien noch Abstimmungen<br />

erforderlich, deren Ergebnisse abgewartet werden müssten.<br />

Weitere Rechtsfragen ungeklärt<br />

Eigenkapital könnte beispielsweise durch Barzuschüsse in die<br />

Kapitalrücklage gebildet werden. Dadurch entstehen grundsätzlich<br />

nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts<br />

der hingegebenen Mittel.<br />

Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Das FG Düsseldorf entschied<br />

im Falle einer „Gesellschaftereinlage in letzter Minute“: Falls<br />

eine Zuführung in die Kapitalrücklage wirtschaftlich betrachtet<br />

zur Ablösung einer gegenüber einer Bank gewährten Sicherheit<br />

diene, lägen jedenfalls dann keine nachträglichen Anschaffungskosten<br />

vor, wenn die abgelösten Finanzierungshilfen keinen<br />

eigenkapitalersetzenden Charakter hätten (FG Düsseldorf, Urt.<br />

v. 18.12.2014, 11 K 3614/13 E). Das Verfahren ist beim BFH<br />

anhängig (Az. IX R 6/15).<br />

Der BFH hat nun das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert,<br />

dem Verfahren beizutreten (BFH, Beschl. v. 11.10.2017,<br />

IX R 5/15). Es soll zu der Frage Stellung nehmen, ob Zuzahlungen,<br />

die ein Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und<br />

die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen<br />

sind, in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu nachträglichen<br />

Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 1 und<br />

2 HGB führen. Es ist zu klären, ob hierin ein Missbrauch von<br />

Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vorliegen könnte. Bis<br />

zur abschließenden Entscheidung des BFH sind zumindest Einlagen<br />

in letzter Minute nicht risikofrei.<br />

Anforderungen an Kassenaufzeichnungen einer offenen Ladenkasse<br />

bei Einnahmen-Überschussrechnung<br />

Der BFH stellt in einem Beschlussverfahren zunächst grundsätzlich<br />

fest, dass für einen Gastwirt mit einer Gewinnermittlung<br />

durch Einnahmen-Überschussrechnung keine Pflicht zur Führung<br />

eines Kassenbuchs besteht. Auch aus § 22 UStG und § 63<br />

UStDV kann dies nicht abgeleitet werden. Es besteht auch keine<br />

Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung der Erlöse, der persönlichen<br />

Kundendaten oder der zur Verfügung gestellten Speisen<br />

und Getränke. Die diesbezüglich aus Zumutbarkeitsgründen<br />

gewährten Erleichterungen sind nicht ausdrücklich auf Warenlieferanten<br />

beschränkt.<br />

Bei summarischer Beurteilung des Falles reicht eine geordnete<br />

Belegablage mit Einzelaufzeichnungen der Erlöse unter Angabe<br />

des Tagesdatums, soweit keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen<br />

geführt werden. Werden allerdings Erlöse aus dem<br />

Betrieb von z. B. Volksfesten erzielt, besteht zwar keine Pflicht,<br />

Einzelaufzeichnungen zu führen. Es ist dann jedoch erforderlich,<br />

dass die Tageseinnahmen durch tatsächliches Auszählen ermittelt<br />

werden und dies in einem Kassenbericht dokumentiert wird.<br />

Wir weisen darauf hin, dass der Beschluss des BFH sich auf die bis<br />

zum 28.12.2016 gültige Rechtslage bezieht. Seit dem 29.12.2016<br />

sind verschärfte Formvorschriften gem. § 146 AO zu beachten.<br />

BFH, Beschl. v. 12.07.2017, X B 16/17, StBdirekt Nr. 17089 und<br />

Nr. 17356<br />

41


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Rechtzeitiger Einspruch beim unzuständigen Finanzamt<br />

Wird der Einspruch bei einem unzuständigen Finanzamt eingelegt<br />

und von diesem innerhalb der Einspruchsfrist an das<br />

zuständige Finanzamt übermittelt, ist der Einspruch rechtzeitig<br />

eingelegt worden.<br />

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2017, 3 K 3046/14, EFG<br />

2017, 1561, Rev. BFH VI R 41/17<br />

Fristwahrende Einreichung einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt<br />

Wird eine Einkommensteuererklärung am letzten Tag der Antragsveranlagungsfrist<br />

beim unzuständigen Finanzamt eingeworfen,<br />

ist sie fristwahrend bei der Finanzverwaltung eingegangen.<br />

FG Köln, Urt. v. 23.05.2017, 1 K 1637/14, EFG 2017, 1736, Rev.<br />

BFH VI R 37/17<br />

Zur Frage nach einer einschlägigen Berichtigungsvorschrift bei fehlerhafter Anwendung<br />

der 10-Tage-Regelung<br />

Der 10. Senat des BFH hatte gleich in zwei Verfahren die Gelegenheit,<br />

sich zu der Problematik zu äußern, ob und ggf. welche<br />

Berichtigungsvorschrift in dem Fall greifen könnte, dass der Steuerpflichtige<br />

dem Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung<br />

übermittelt hat, in der er eine per Lastschrift geleistete Umsatzsteuervorauszahlung<br />

für November (bei Dauerfristverlängerung)<br />

nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt<br />

hat, gleichwohl aber als Zahlung in der Umsatzsteuererklärung<br />

ausgewiesen hat.<br />

Die Frage der Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschrift des<br />

§ 129 AO und damit die Frage des Vorliegens einer offenbaren<br />

Unrichtigkeit verneinte der BFH im Urteil vom 03.05.2017 (X R<br />

4/16) unter anderem mit dem Hinweis, dass die vom Finanzgericht<br />

getroffenen Feststellungen nicht ausreichen würden, um<br />

einen – „hier sehr naheliegenden“ – Rechtsirrtum des Klägers<br />

(wohl bezogen auf die Frage der Anwendung und der Rechtsfolgen<br />

des § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO im Zusammenspiel mit der<br />

10-Tage-Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG bei erteilter<br />

Lastschrift) auszuschließen.<br />

Die das Streitjahr 2011 betreffende Einnahmenüberschussrechnung<br />

2011 enthielte auch keine Angaben zu den einzelnen<br />

Umsatzsteuervorauszahlungen. Stattdessen habe Zeile 45 des<br />

Steuererklärungsformulars lediglich die Angabe eines Gesamtbetrages<br />

vorgesehen. Aus welchen Einzelpositionen – d.h. inklusive<br />

oder exklusive der Vorauszahlungen für November 2011 – sich<br />

die dort angegebene Summe zusammensetzte, sei jedoch nicht<br />

erkennbar gewesen.<br />

Um dies aufzudecken, hätte das Finanzamt den Gesamtbetrag<br />

in die zugrundeliegenden Einzelpositionen auflösen und einen<br />

Abgleich mit allen für das Kalenderjahr 2011 (unter Beachtung<br />

des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) abgeflossenen Umsatzsteuervorauszahlungen<br />

vornehmen müssen. In einer solchen, weitere<br />

Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen und Berechnungen des<br />

Finanzamtes notwendig machenden Situation sei die betreffende<br />

Unrichtigkeit aber nicht mehr offenbar.<br />

In Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschrift<br />

des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. des § 174 Abs. 3 AO<br />

konnte zwar im Urteilsfall der 10. Senat aufgrund fehlender<br />

ausreichender Sachverhaltsfeststellungen des Finanzgerichts<br />

nicht abschließend entscheiden und wies insoweit die Sache an<br />

das Finanzgericht zurück. Dabei stellte der BFH jedoch gerade in<br />

Bezug auf § 174 Abs. 3 AO klar, dass die rein mechanische Übernahme<br />

des auf Seiten des Klägers aufgetretenen Fehlers nicht<br />

ausreichend wäre, weil das Tatbestandsmerkmal der „Annahme“<br />

bereits seinem Wortsinn nach einen darüber hinausgehenden<br />

„kognitiven Denkprozess“ bei dem tätig gewordenen Finanzbeamten<br />

voraussetze.<br />

Im nachfolgenden Urteil vom 17.05.2017 verneinte der 10. Senat<br />

des BFH ebenfalls die Frage der Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschrift<br />

des § 129 AO und des § 174 Abs. 3 AO, wobei<br />

er hier in Bezug auf § 174 Abs. 3 AO eine endgültige Aussage<br />

treffen konnte, da nach den Urteilsfeststellungen des Finanzgerichts,<br />

die nicht mit Verfahrensrügen durch den Kläger angegriffen<br />

worden war, positiv davon auszugehen war, dass der<br />

tätig gewordene Finanzbeamte gerade keine Kenntnis der fehlerhaften<br />

Anwendung des § 11 Abs. 2 EStG hatte. Zudem lehnte<br />

der BFH auch eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ab,<br />

ausgehend von einem im Streitfall angenommenen, dem Kläger<br />

zuzurechnenden groben Verschulden des Beraters des Klägers.<br />

BFH, Urt. v. 03.05.2017, X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, und BFH,<br />

Urt. v. 17.05.2017, X R 45/16, NWB-Fundstelle: DAAAG-61377<br />

(StBdirekt Nr. 17355)<br />

42


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 EStDV – Wegfall der<br />

Nichtbeanstandungsregelung ab VZ 2017<br />

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger<br />

als 17.500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine<br />

formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht<br />

nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend<br />

§ 150 Abs. 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten<br />

Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.<br />

Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen der<br />

Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren<br />

Anlagen zu verwenden.<br />

BMF-Schr. v. 09.10.2017, IV C 6 - S-2142/16/10001:011, DB 2017,<br />

2581<br />

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in<br />

einer vermieteten Wohnung<br />

Der BFH hatte mit Urteil vom 03.08.2016 (X R 14/15) entschieden,<br />

dass Aufwendungen für die Erneuerung einer Küche in<br />

einer vermieteten Wohnung grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges<br />

Wirtschaftsgut und die Anschaffungskosten sind in der Regel<br />

auf zehn Jahre zu verteilen. Diese Rechtsprechung ist laut BMF<br />

in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br />

Es wird jedoch bei Erstveranlagung bis einschließlich des Veranlagungszeitraums<br />

2016 nicht beanstandet, wenn auf Antrag des<br />

Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung angewandt wird.<br />

BMF-Schr. v. 16.05.2017, IV C 1 - S 2211/07/10005:001, DStR<br />

2017, 1165<br />

Geschenke an Geschäftspartner<br />

Nach Meinung des BFH soll die Übernahme der pauschalen<br />

Steuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk<br />

dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen,<br />

soweit bereits der Wert des Geschenkes selber oder zusammen<br />

mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den<br />

Betrag von 35 € übersteigt.<br />

Die Entscheidung ist mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht<br />

worden. Jedoch wurde sie mit einer Fußnote versehen,<br />

wonach die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregel in Rn. 25<br />

des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 weiter anwendet (Fußnote<br />

im BStBl 2017 II, S. 892 auf BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl<br />

2015 I, S. 468).<br />

Im Ergebnis ist daher weiterhin bei der Prüfung der 35 €-Grenze<br />

allein der Wert des Geschenks maßgeblich.<br />

BFH, Urt. v. 30.03.2017, IV R 13/14, StBdirekt Nr. 17119<br />

Berücksichtigung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Dienstwagenbesteuerung<br />

Das FG hat im vorliegenden Urteilsfall keine tatsächlichen Feststellungen<br />

dazu getroffen, ob das vom Kläger für das Streitjahr<br />

geführte Fahrtenbuch ordnungsgemäß war. Ohne diesbezügliche<br />

Feststellungen durfte das FG materiell-rechtlich jedoch nicht<br />

annehmen, dass der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der<br />

Dienstwagen nach der Fahrtenbuchmthode zu bewerten sei. Die<br />

vom BFH in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen<br />

an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden im Urteil im Einzelnen<br />

dargestellt.<br />

Sodann sind die nach der Fahrtenbuchmethode (nachvollziehbar)<br />

zu berechnenden Nutzungsvorteile als Arbeitslohn anzusetzen<br />

und um die Zuzahlungen des Klägers zu den Leasingraten bis zu<br />

einem Betrag von 0 € zu mindern. Der Ansatz eines (negativen)<br />

geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Dienstwagenüberlassung<br />

scheidet aber aus.<br />

BFH, Urt. v. 15.02.2017, VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155<br />

43


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb<br />

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft,<br />

kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.<br />

BFH, Urt. v. 09.11.2017, IV R 37/14, StBdirekt Nr. 17433<br />

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im<br />

Zusammenhang mit der Betreuung eines Haustieres<br />

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht<br />

näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen<br />

die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung<br />

aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen. Der Begriff<br />

„haushaltsnah“ ist hierbei sinnverwandt mit dem Begriff „haushaltswirtschaftlich“<br />

anzusehen (BFH Urt. v. 20.03.2014, VI R<br />

55/12, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).<br />

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen,<br />

die für die Versorgung und Betreuung eines in den<br />

Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes<br />

erbracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten<br />

wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige<br />

Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden<br />

typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere<br />

Haushaltsangehörige erledigt (BFH Urt. v. 03.09.2015, VI R<br />

13/15, BStBl II 2016, 47). Auch die Finanzverwaltung hat sich<br />

dieser Auffassung angeschlossen, wenn sie im BMF-Schreiben<br />

vom 09.11.2016 bei der beispielhaften Aufzählung begünstigter<br />

haushaltsnaher Dienstleistungen Kosten von Tierbetreuung<br />

oder -pflege aufführt, wenn die Kosten der Maßnahmen innerhalb<br />

des Haushalts anfallen, wie zum Beispiel Fellpflege, Ausführen,<br />

Reinigungsarbeiten, in Abgrenzung zu Maßnahmen,<br />

die außerhalb des Haushalts, zum Beispiel in einer Tierpension<br />

stattfinden.<br />

FG Hessen, Urt. v . 01.02.2017, 12 K 902/16, EFG 2017, 1446,<br />

NZB zurückgewiesen, BFH Beschl. v. 25.09.2017, VI B 25/17<br />

Unterhaltsaufwendungen an den Lebensgefährten / die Lebensgefährtin als<br />

außergewöhnliche Belastungen<br />

Weil sie mit ihrem Lebensgefährten in einer „Bedarfsgemeinschaft“<br />

lebte, wurden einer Antragstellerin Sozialleistungen verweigert.<br />

Daraufhin machte er die Zahlungen an seine Lebensgefährtin<br />

als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt<br />

lehnte deren Anerkennung ab. Die Lebensgefährtin sei nicht<br />

hilfsbedürftig und hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare<br />

Erwerbstätigkeit decken können.<br />

Dieser Auffassung folgt der BFH nicht. Grundsätzlich hat ein<br />

Steuerpflichtiger Anspruch auf die Steuerermäßigung für Unterhaltsaufwendungen<br />

an ihn oder seinem Ehepartner gegenüber<br />

unterhaltsberechtigten Personen. Gleichgestellt sind Personen,<br />

die mit dem Steuerpflichtigen in einer „Bedarfsgemeinschaft“<br />

zusammenleben. Weitere Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass<br />

den bedürftigen Personen zum eigenen Unterhalt bestimmte<br />

inländische öffentliche Mittel gekürzt werden, weil sie vom Steuerpflichtigen<br />

Unterhaltszahlungen erhalten. Auf die Höhe der<br />

Kürzung und darauf, ob die unterhaltene Person eine zumutbare<br />

eigene Erwerbstätigkeit verweigert, kommt es nicht an.<br />

BFH, Urt. v. 09.03.2017, VI R 16/16, StBdirekt Nr. 16993 und<br />

StBdirekt Nr. 17297<br />

44


Aktuelles Steuerrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung<br />

Als Bearbeitungshilfe für die Sachbearbeiter in den Veranlagungsbezirken<br />

hat das LfSt Bayern eine Zusammenstellung<br />

herausgegeben, was bei der Berücksichtigung von Beerdigungskosten<br />

als außergewöhnliche Belastungen zu beachten ist.<br />

Im Einzelnen wird Stellung bezogen zu<br />

• Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen<br />

Gründen,<br />

• abzugsfähigen Aufwendungen,<br />

• Angemessenheit der Aufwendungen und<br />

• Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen.<br />

LfSt Bayern, 16.12.2016, S 2284.1.1-21/1 St 32, DStR 2017, 1034,<br />

LEXinform-Nr. 5236228<br />

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei<br />

Einnahme-Überschussrechnung<br />

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern,<br />

so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt<br />

zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags.<br />

Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts<br />

Köln mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 07.12.2017 (15<br />

K 1122/16) für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung<br />

entschieden.<br />

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen<br />

ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch<br />

eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum<br />

des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit<br />

wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben,<br />

diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung<br />

des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel<br />

der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch<br />

einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.<br />

Dem folgte der Senat mit seinem Urteil jedoch nicht und machte<br />

die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine<br />

gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht<br />

zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten<br />

lückenlosen numerischen System.<br />

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München<br />

zugelassen.<br />

FG Köln vom 07.12.2017, 15 K 1122/16, StBdirekt Nr. 17390<br />

BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft<br />

Aktuelle Entscheidungen des BFH und des EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen<br />

Organschaft machen eine Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />

notwendig. Das BMF weist darauf<br />

hin, dass die Änderungen grundsätzlich in allen offenen Fällen<br />

anzuwenden sind. Teilweise werden die geänderten Grundsätze<br />

auch erst für Umsätze, die nach dem 31.12.<strong>2018</strong> ausgeführt<br />

werden, Anwendung finden. Die am Organkreis Beteiligten<br />

können jedoch auch schon jetzt die Anwendung der aktuellen<br />

Rechtsprechung einvernehmlich beschließen.<br />

BMF, Schr. v. 26.05.2017 (koord. Ländererlass), III C 2 - S<br />

7105/15/10002, DStR 2017, 1268<br />

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist<br />

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe<br />

des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf<br />

der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt<br />

ist.<br />

BFH, Urt. v. 14.09.2017, III R 19/16, StBdirekt Nr. 17386<br />

45


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Prüfungswesen<br />

PRÜFUNGSWESEN<br />

WP organisieren sich zunehmend in Netzwerken<br />

Die Analyse des deutschen Wirtschaftsprüfermarktes für das Jahr<br />

2016 der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) (www.wpk.de/oeffentlichkeit/wirtschaftspruefer/marktstrukturanalyse<br />

) zeigt stetig<br />

steigende Zahlen der im Berufsregister der WPK eingetragenen<br />

Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüfungspraxen.<br />

Ende 2016 waren 885 Wirtschaftsprüfungspraxen<br />

(2015: 811, 2014: 604) in 371 Netzwerken (2015: 320, 2014:<br />

286) registriert.<br />

Darüber hinaus hat die WPK festgestellt, dass 434 Wirtschaftsprüferpraxen<br />

2.550 Abschlussprüfungen bei dem Kapitalmarkt<br />

nahe stehenden Unternehmen übernahmen. 86 dieser Praxen<br />

prüften 1.047 Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne<br />

des § 319a Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

Der Gesamtumsatz der Wirtschaftsprüfungspraxen, die § 319a<br />

HGB-Unternehmen prüften, betrug circa 6,5 Mrd. Euro. Davon<br />

entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen circa 1,9 Mrd. Euro.<br />

Bei den Prüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen sind<br />

etwa 464 Mio. Euro angefallen. Dabei entfielen etwa 95 %<br />

der Honorare für Abschlussprüfungsleistungen auf die „Big<br />

Four“-Gesellschaften Deloitte, Ernst & Young, KPMG und Pricewaterhouse-Coopers.<br />

Zwischen 2014 und 2016 ist dieser Anteil<br />

leicht angestiegen.<br />

Weitere Untersuchungsergebnisse:<br />

• Die Bereitschaft zur Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer<br />

und damit die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren<br />

nimmt mit der Größe der WP-Praxis zu.<br />

• Die Zahl der kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne<br />

von § 264d HGB ist weiterhin rückläufig.<br />

(Quelle: www.wpk.de , PM vom 21.11.2017)<br />

Weiterhin erhebliche Bedenken der WP und StB gegen das EU-Dienstleistungspaket –<br />

Brandbrief an Bundeswirtschaftsministerin Zypries<br />

In einem gemeinsamen Schreiben vom 06.02.<strong>2018</strong> an Bundeswirtschaftsministerin<br />

Brigitte Zypries machen WPK und BStBK<br />

auf erhebliche Bedenken gegen das sogenannte EU-Dienstleistungspaket<br />

aufmerksam. Kernpunkte der Kritik sind:<br />

• Im Richtlinienvorschlag für die Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

fehlt eine Verankerung der Qualität der freiberuflichen<br />

Leistung als Grundlage für „gute“ Regulierung.<br />

• Derzeit obliegt es der EU-Kommission, ein etwaiges Vertragsverletzungsverfahren<br />

in Gang zu setzen. Nach dem Richtlinienvorschlag<br />

für ein neues Notifizierungsverfahren droht eine<br />

unzulässige Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.<br />

• Die Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte<br />

beruht auf einem unausgereiften Vorschlag und<br />

verschärft die Bürokratie. Zahlreiche Punkte sind im bisherigen<br />

Gesetzgebungsprozesses noch nicht geklärt, so zum Beispiel<br />

die Einführung des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür<br />

oder die Frage, wer über die Aufsicht über die Dienstleistungskarteninhaber<br />

ausübt, angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsmitgliedstaat<br />

eines Dienstleistungskarteninhabers keine<br />

Kenntnis vom Handeln seines Dienstleistungskarteninhabers<br />

im Zielland hat.<br />

Hinweis<br />

Das gemeinsame Schreiben der Präsidenten der<br />

Berufsorganisationen steht unter<br />

www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen<br />

zur Verfügung.<br />

(Quelle: www.wpk.de , PM vom 07.02.<strong>2018</strong>)<br />

46


Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />

Beraterhaftung bei Versäumung rechtzeitiger Selbstanzeige<br />

Hat der Steuerberater es pflichtwidrig versäumt, trotz konkreter<br />

Kenntnis vom Besitz einer aktuellen Steuer-CD des deutschen Fiskus<br />

unverzüglich nach Abschluss des Erstberatungsgesprächs mit<br />

den Mandanten eine mit deren (zumindest vorläufig) geschätzten<br />

Einkunftsangaben zum bislang verschwiegenen schweizerischen<br />

Bankdepot versehene, veranlagungsfähige Selbstanzeigeerklärung<br />

zu veranlassen, haftet er für die gegen seine<br />

Auftraggeber wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafen<br />

einschließlich etwaiger Verteidigerkosten.<br />

OLG Nürnberg, Urt. v. 24.02.2017, 5 U 1687/16, DStR 2017,<br />

1406, StBdirekt Nr. 17339<br />

Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen erteilen<br />

Die 18. Zivilkammer des LG Berlin hat entschieden, dass ein Mieter<br />

von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung<br />

bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der<br />

Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.<br />

Der Vermieter müsse zwar weder eine „Steuerbescheinigung<br />

nach § 35a EStG” erteilen noch gewissermaßen steuerberatend<br />

tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als<br />

Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen” einordnen<br />

und bezeichnen. Der Mieter müsse jedoch die Möglichkeit erhalten,<br />

selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln,<br />

welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür<br />

aufgewendet worden sind. Dafür sei erforderlich, dass Pauschalrechnungen<br />

aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen<br />

ausgewiesen würden. Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst<br />

anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die<br />

Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen.<br />

Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer<br />

zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung<br />

erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen<br />

die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit<br />

aufgenommen würden. Dieser Verpflichtung könne sich der<br />

Vermieter nicht durch die Klausel in § 3 Nr. 4 des Mietvertrages<br />

entziehen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen<br />

und sei zudem als überraschende Regelung unwirksam.<br />

LG Berlin, Urt. v. 18.10.2017, 18 S 339/16, LEXinform-Nr.<br />

0447271, StBdirekt Nr. 17361<br />

Fehlende Rechtssicherheit für Steuerberater bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen<br />

Die diesjährige Berufsrechtstagung des Deutschen wissenschaftlichen<br />

Instituts der Steuerberater e.V. am 13.11.2017 stand unter<br />

dem Motto „Der Steuerberater als Rechtsdienstleister“.<br />

Nach einem Grußwort des Präsidenten des Bundesverbandes<br />

der Freien Berufe, RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, führte der<br />

Vorstandsvorsitzende des Instituts und Präsident der Bundessteuerberaterkammer,<br />

StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger, in die<br />

Thematik ein. Dabei stellte er anhand zweier Entscheidungen<br />

dar, wie uneinheitlich etwa das Bundesverwaltungsgericht und<br />

das Bundessozialgericht die Vorschriften des RDG anwenden.<br />

So habe das Bundesverwaltungsgericht den Steuerberatern in<br />

Abgabenangelegenheiten weitgehende Beratungs- und Vertretungsbefugnisse<br />

zugestanden, während das Bundessozialgericht<br />

ihnen auf einem Gebiet, das für die meisten Steuerberater zum<br />

alltäglichen Arbeitsumfeld gehört – dem sozialversicherungsrechtlichen<br />

Statusfeststellungsverfahren – derartige Befugnisse<br />

verwehre. Diese Diskrepanz lasse es angezeigt erscheinen,<br />

einmal vertieft darüber zu diskutieren, zur Erbringung welcher<br />

Rechtsdienstleistungen Steuerberater nun befugt seien und nach<br />

welchen Kriterien sich dies richte.<br />

Im Rahmen eines Impulsvortrags stellte dann zunächst Dr. Christian<br />

Deckenbrock, Akademischer Rat am Institut für Arbeitsund<br />

Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln, die einschlägigen<br />

Vorschriften und die bunte Kasuistik zu dieser Frage dar. Dabei<br />

stellte er heraus, dass schon der Begriff der Rechtsdienstleistung<br />

nach § 2 RDG von den Obersten Bundesgerichten sehr unterschiedlich<br />

interpretiert werde: Während das Bundesverwaltungsgericht<br />

eine Rechtsdienstleistung nur bei einem gewissen Maß<br />

an substanzieller Rechtsprüfung bejahe, reiche nach Ansicht des<br />

Bundesgerichtshofs bereits jede rechtliche Prüfung aus, um das<br />

Tatbestandmerkmal der Rechtsdienstleistung zu bejahen. In diesem<br />

Zusammenhang erwähnte Deckenbrock auch die Entschei-<br />

47


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />

dung des OLG Karlsruhe vom 13.10.2010, 6 U 64/10, wonach<br />

die Hilfe beim Ausfüllen eines Formulars (hier: die Hilfe eines<br />

Immobilienmaklers beim Ausfüllen eines Mustermietvertrags)<br />

keine unerlaubte Rechtsberatung darstelle. Weitere Probleme<br />

sah Deckenbrock bei der Anwendung des § 5 RDG über erlaubte<br />

Nebenleistungen. Im Ergebnis stellte er fest, dass es auch nach<br />

dem Inkrafttreten des RDG im Jahre 2007 viele Graubereiche<br />

gebe, die es schwer, ja teilweise unmöglich machten, im Vorfeld<br />

zu wissen, was den Steuerberatern erlaubt und was ihnen<br />

verboten sei.<br />

Diese Aussage griff sodann im Rahmen einer Podiumsdiskussion<br />

deren Moderator, Prof. Dr. Thomas Mann, Professor für<br />

Öffentliches Recht an der Georg-August-Universität Göttingen<br />

und Vorsitzender des wissenschaftlichen Arbeitskreises „Berufsrecht“<br />

des DWS-Instituts auf, indem er an das für Berufsrecht<br />

zuständige Mitglied des Präsidiums der BStBK, Herrn Dipl.-Ing.<br />

oec. StB Dr. Holger Stein, Vizepräsident der BStBK, die Frage<br />

richtete, wie er die Probleme der Steuerberater in Bezug auf das<br />

RDG bewerte. Dr. Stein erklärte daraufhin, auch er sehe Unklarheiten<br />

in der Interpretation des RDG, die die Praxis belasten.<br />

Diese Unklarheiten habe es auch in früheren Zeiten gegeben.<br />

Man habe gehofft, sie im Zuge der Einführung des RDG hinter<br />

sich zu lassen. Diese Erwartung habe sich aber nicht erfüllt, wie<br />

die nach wie vor uneinheitliche und nur schwer vorhersehbare<br />

Rechtsprechung zeige.<br />

Steuerberater sähen sicherlich mehr Gesellschaftsverträge als<br />

Rechtsanwälte, trotzdem dürften sie hierüber nicht beraten.<br />

Dem pflichtete Prof. Dr. Gerhard Ring, Professor für Bürgerliches<br />

Recht an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg,<br />

bei. Aufbauend auf früheren Untersuchungen aus der Zeit vor<br />

dem Inkrafttreten des RDG habe er untersucht, ob das RDG ein<br />

Mehr an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebracht habe. Dies<br />

sei aus seiner Sicht indes nicht der Fall (vgl. Beihefter zu DStR<br />

20/2017, S. 51ff.). Er frage sich, ob es nicht geboten sei, de lege<br />

ferenda, und zwar nicht im RDG, sondern in dem die Befugnisse<br />

der Steuerberater regelnden Berufsgesetz, dem StBerG, klare<br />

Befugnisnormen für Steuerberater zu schaffen. In Österreich<br />

seien die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Steuerberater neuerdings<br />

ebenfalls in deren Berufsgesetz, dem Wirtschaftstreuhändergesetz,<br />

geregelt. Daran könne man sich möglicherweise<br />

orientieren.<br />

Der Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer RA Frank<br />

Johnigk, selbst Kommentator in dem hier diskutierten Bereich,<br />

stellte den Aspekt heraus, dass ein rechtliches Dürfen in Bereich<br />

der beratenden Berufe in der Regel auch ein rechtliches Müssen<br />

zur Folge habe, was mit haftungsrechtlichen Konsequenzen<br />

einhergehen könne.<br />

Hieran schloss sich eine interessante Diskussion des Plenums an,<br />

in der u.a. thematisiert wurde, ob ein Beratungsrecht automatisch<br />

zu einer haftungsrechtlich sanktionierten Beratungspflicht führt,<br />

ob die Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung von Nebenleistungen<br />

i.S.d. § 5 RDG im Rahmen der Berufsbildprüfung auch<br />

vereinbare Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, dazu führt, dass<br />

auch hier Beratungspflichten des Steuerberaters entstehen, ob<br />

nicht angesichts der Tatsache, dass die Steuerberatung selbst<br />

Rechtsberatung ist und Steuerberater im Zuge ihrer Ausbildung<br />

mit juristischer Arbeitsmethodik vertraut gemacht werden,<br />

zumindest besondere Reibungspunkte in Bezug auf die Rechtsdienstleistungsbefugnisse<br />

der Steuerberater wie die Mitwirkung<br />

an Gesellschaftsverträgen, die Mitwirkung an Statusfeststellungsverfahren,<br />

die Mitwirkung an Verfahren des sozialversicherungsrechtlichen<br />

Beitragsrechts oder an Mindestlohnberatungen de<br />

lege ferenda im Steuerberatungsrecht geregelt werden sollten.<br />

Für den DStV nahmen Vorstandsmitglied StB Dr. Andreas Zönnchen,<br />

DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel<br />

Pestke, DStV-Geschätsführer Syndikusrechtsanwalt StB Norman<br />

Peters und DStV-Berufsrechtsreferent RA Christian Michel an<br />

der Tagung teil.<br />

Bild- und Tonmaterial von der zweistündigen Veranstaltung steht<br />

unter www.dws-institut.de zur Verfügung.<br />

DStV-HGF Prof. Dr. Axel Pestke bei einer Wortmeldung<br />

48


Allgemeine Rechtsfragen I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Vergütungsrecht: Auslagenersatz trotz Flatrate-Vertrages?<br />

Nach § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz<br />

der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

zu zahlenden Entgelte. Er kann<br />

nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten<br />

einen Pauschsatz fordern, der 20 % der Gebühren beträgt, in<br />

derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20,00 €.<br />

Kein Auslagenersatz bei Flatrate-Vertrag nach<br />

bisheriger Rechtsauffassung<br />

Zu den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

rechnen die Portokosten für Briefe, Päckchen und<br />

Pakete. Soweit es um die Nutzung moderner Kommunikationsmittel<br />

geht, sind die Grundgebühren sowie anteilige Kosten für<br />

die Anschaffung und Unterhaltung der entsprechenden Anlagen<br />

und Anschlüsse nicht als Auslagenersatz abrechenbar, da es sich<br />

insoweit um allgemeine Geschäftskosten handelt, § 3 Abs. 1<br />

StBVV. Fraglich ist, ob im Falle eines Flatrate-Vertrages Auslagenersatz<br />

für Telefonate, Telefaxe, Internetnutzung (E-Mail-Versand,<br />

Internettelefonie, Skype) etc. abgerechnet werden kann. Bislang<br />

gingen Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Anwaltsund<br />

Steuerberatergebührenrecht davon aus, dass Auslagenersatz<br />

nur dann berechnet werden kann, wenn gesonderte Entgelte<br />

anfallen. Bei einer Abgeltung durch einen Flatrate-Vertrag sei<br />

dies nicht der Fall, so dass kein Auslagenersatz abgerechnet<br />

werden könne (siehe nur N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG,<br />

8. Aufl. 2017, VV 7001-7002, Rz. 7 zum Anwaltsrecht).<br />

Kehrtwende durch neueste Rechtsprechung zum Anwaltsrecht<br />

In der Rechtsprechung scheint sich demgegenüber zunehmend<br />

die Auffassung durchzusetzen, dass die Auslagenpauschale<br />

durch jedwede Nutzung der modernen Kommunikationsmittel<br />

ausgelöst wird und es unschädlich ist, wenn ein Einzelnachweis<br />

bzw. eine Aufschlüsselung einzelner Kosten wegen eines Flatrate-Vertrages<br />

gar nicht möglich ist.<br />

Zunächst hatte das AG Winsen/Luhe (AG Winsen/Luhe, Urt.<br />

v. 27.12.2015, 18 II 531/11, NJW-Spezial 2016, 220) in einer<br />

Anwaltssache entschieden, dass die Pauschale auch dann in<br />

Ansatz gebracht werden darf, wenn im Einzelfall keinerlei Einzelkosten<br />

angefallen sind. Es sei gerade Sinn und Zweck einer<br />

Pauschale, dem Berechtigten jeglichen Aufwand zu ersparen,<br />

der mit der Führung eines Einzelnachweises verbunden ist. Das<br />

AG Winsen/Luhe verweist zur Begründung auf das Ziel des<br />

Gesetzgebers, das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte mit der<br />

Einführung des RVG „transparenter und einfacher“ zu gestalten.<br />

Da es sich „nur“ um ein amtsgerichtliches Urteil handelte, wurde<br />

diesem Urteil keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet.<br />

Nunmehr hat erstmals ein Oberlandesgericht die Auffassung vertreten,<br />

dass die Auslagenpauschale auch dann entsteht, wenn<br />

eine Aufschlüsselung der tatsächlich entstandenen Auslagen<br />

wegen eines Flatrate-Vertrages nicht möglich ist. In dem vom<br />

OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall (OLG Frankfurt a. M.<br />

v. 03.05.2017, 18 W 195/16, NJW-Spezial 2017, 477) kam es<br />

zu einem ersten Beratungsgespräch zwischen einem Rechtsanwalt<br />

und einem Rechtsuchenden. Der Rechtsanwalt schrieb dem<br />

Rechtssuchenden nach Prüfung der Sach- und Rechtslage eine<br />

E-Mail mit Ausführungen und Einschätzungen zur Erfolgsaussicht<br />

einer Klage und rechnete hierfür neben der Beratungsgebühr<br />

auch eine Postentgeltpauschale i. H. v. 20 % ab. Nach Auffassung<br />

des OLG Frankfurt a. M. erfüllt jede Form der Nutzung<br />

von Telekommunikationsdienstleistungen durch einen Rechtsanwalt<br />

grundsätzlich den Auslagentatbestand. Hierzu gehöre<br />

auch die Versendung einer E-Mail. Lediglich die Kosten für die<br />

Bereithaltung des Internetanschlusses an sich oder für dessen<br />

Einrichtung gehörten zu den allgemeinen Geschäftskosten, die<br />

mit den Gebühren abgegolten sind und nicht gesondert abgerechnet<br />

werden können. Das OLG stellte allerdings klar, dass die<br />

Abrechnung von Auslagenersatz voraussetze, dass tatsächlich<br />

Auslagen (wenn auch nicht aufschlüsselbar) angefallen sind. Es<br />

würde gerade dem Sinn und Zweck der Pauschalierung zuwiderlaufen,<br />

das Kostenrecht transparenter und einfacher zu gestalten,<br />

wenn man im Falle der Geltendmachung der Pauschale doch<br />

wieder fordern würde, dass der Nachweis tatsächlich entstandener<br />

einzelner Kosten erbracht werden müsse. Die gegenteilige<br />

Rechtsprechung sei nicht mehr zeitgemäß und daher nicht<br />

mehr zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung stamme aus<br />

Zeiten, als es noch keine Flatrates gab und für jeden einzelnen<br />

Telefonanruf genaue Entgelte berechnet wurden.<br />

Neueste Rechtsprechung zum Anwaltsrecht auf<br />

Steuerberater übertragbar<br />

Die vom OLG Frankfurt a. M. und AG Winsen/Luhe vorgebrachten<br />

Argumente zur Parallelvorschrift im RVG sind ohne weiteres<br />

auf § 16 StBVV übertragbar. Auch der Verordnungsgeber verfolgte<br />

mit der Novellierung der StBVV aus dem Jahre 2012 das<br />

Ziel, das Vergütungsrecht der Steuerberater transparenter und<br />

einfacher zu gestalten (BR-Drucks. 603/12 v. 10.10.2012, S. 43).<br />

Die von beiden Gerichten vorgebrachten Argumente überzeugen,<br />

so dass davon auszugehen ist, dass sich die Rechtsprechung<br />

im Anwaltsrecht weiter festigen wird.<br />

Fazit<br />

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung können deshalb<br />

Steuerberater schon jetzt Auslagenersatz bei Nutzung moderner<br />

Kommunikationsmöglichkeiten geltend machen, wenn tatsächlich<br />

Auslagen angefallen sind. Verbleibt es bei einer bloßen<br />

mündlichen Beratung und wird nicht weiter kommuniziert, entsteht<br />

keine Postentgeltpauschale. Wird dagegen im Rahmen der<br />

Beratung oder der sonstigen Auftragserfüllung telefoniert oder<br />

elektronisch / postalisch kommuniziert, entsteht die Postentgeltpauschale,<br />

– und zwar für jede Angelegenheit.<br />

Hinweis<br />

Werden in einer Gebührenrechnung mehrere Angelegenheiten<br />

abgerechnet, muss die Auslagenpauschale nicht<br />

jeweils gesondert ausgewiesen werden. Es genügt die<br />

Angabe des Gesamtbetrages, § 9 Abs. 2 Satz 3 StBVV.<br />

49


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />

EUROPA / INTERNATIONALES<br />

BMF-Schreiben zum Stand internationaler DBA`s<br />

Mit Schreiben vom 17.01.<strong>2018</strong>, IV B 2 - S 1301/07/10017-09,<br />

hat das Bundesfinanzministerium den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

und anderen Abkommen im Steuerbereich<br />

sowie der Abkommensverhandlungen per 01.01.<strong>2018</strong> veröffentlicht.<br />

Das BMF führt unter anderem aus, dass verschiedene der angeführten<br />

Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden<br />

sind. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen<br />

vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes<br />

Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten<br />

des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der<br />

Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger<br />

Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens<br />

bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten<br />

des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt<br />

zu entscheiden.<br />

EFAA-MicroBilG-Umfrage zeigt: Steuerberater bemängeln unzureichende Erleichterungen<br />

Die Bundesrepublik Deutschland hatte am 20.12.2012 das<br />

sogenannte MicroBilG erlassen, welches mit vollem Namen<br />

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz heißt.<br />

Damit hatte die deutsche Regierung die Richtlinie 2012/6/EU<br />

der Europäischen Union umgesetzt. Das Gesetz erleichtert die<br />

Rechnungslegungsvorgaben für Kleinstkapitalgesellschaften. Es<br />

wird jedoch immer wieder angezweifelt, ob die Erleichterungen<br />

durch praktisch entgegenstehende Anforderungen – etwa die<br />

E-Bilanz – wirklich zum Tragen kommen.<br />

Der DStV hat sich daher gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer<br />

(WPK) an einer europäischen Erhebung der European<br />

Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) beteiligt.<br />

Die EFAA untersucht gegenwärtig, wie sich die Europäische<br />

Richtlinie, auf deren Grundlage das MicroBilG erlassen wurde,<br />

in Deutschland, Irland, den Niederlanden, Portugal und dem<br />

Vereinigten Königreich aus Sicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern<br />

ausgewirkt hat. Empirische Daten hierzu liegen<br />

bislang nicht vor.<br />

zu gewährleisten (66,67 %) oder weil die Mandanten selbst die<br />

Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen wollen (33,33 %).<br />

Trotz der hohen Anwendungsrate der Erleichterungen gibt es<br />

auch kritische Anmerkungen der Teilnehmer zum MicroBilG.<br />

Viele bemängeln in individuellen Kommentaren, dass eine Entlastung<br />

von Kleinstkapitalgesellschaften nicht erreicht wird,<br />

solange die Vorgaben zur E-Bilanz nicht angepasst werden. Diese<br />

erfordere in der steuerlichen Rechnungslegung teils erheblich<br />

detailliertere Angaben, unabhängig von der Größe des Unternehmens.<br />

Die Ergebnisse der deutschen Umfrage von DStV und WPK<br />

werden derzeit in die europaweite Studie der EFAA aufgenommen.<br />

Die empirischen Daten aus dem Berufsstand helfen dem<br />

DStV und seinen Partnern dabei, europäischen und nationalen<br />

Gesetzgebern Einblicke in die Sichtweise der steuerberatenden<br />

Berufe zu gewähren und so Impulse für künftige Regulierung<br />

zu setzen.<br />

Die Auswertung der deutschen Umfrage zeigt aber bereits, dass<br />

fast 80 % der Berufsangehörigen ihren infrage kommenden<br />

Mandanten vorschlagen, die Erleichterungen des Micro-BilG<br />

wahrzunehmen. Die Gründe hierfür liegen besonders in Kostenersparnissen<br />

für den Mandanten (71,43 %) und im Schutz<br />

privater Daten (66,67 %). Beide Vorteile ergeben sich aus dem<br />

MicroBilG in erster Linie, weil die Pflicht zu Erstellung eines<br />

Anhangs zur Bilanz entfällt.<br />

Eine starke Minderheit von gut 20 % sieht jedoch davon ab,<br />

infrage kommenden Mandanten die Anwendung der Erleichterungen<br />

des MicroBilG vorzuschlagen. Sie tun dies laut Umfrage<br />

in erster Linie, um Transparenz und hochwertige Berichterstattung<br />

gegenüber Banken, Geschäftspartnern und Anteilseignern<br />

50


Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Rechtstreue-Pakt – DStV nimmt Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT)<br />

der EU-Kommission ins Visier<br />

Mit dem Verordnungsentwurf zur Festlegung der Bedingungen<br />

und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an<br />

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf<br />

den Binnenmarkt [COM(2017) 257 final] möchte die EU-Kommission<br />

ein eigenständiges Binnenmarkt-Informationsinstrument<br />

(SMIT) einführen. Das SMIT soll zu einer kohärenteren und effizienteren<br />

Durchsetzungspolitik der EU-Kommission beitragen, mit<br />

der die generelle Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und<br />

des EU-Rechts im Allgemeinen verbessert werden soll.<br />

Binnenmarkt-Informationsinstrument (SMIT)<br />

Momentan ist die EU-Kommission nach ihren Bekundungen<br />

häufig nicht in der Lage, verlässliche, vollständige und belastbare<br />

Informationen über binnenmarktrelevante Themen aus<br />

den EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Durch das SMIT soll es der<br />

EU-Kommission möglich werden, verlässliche Informationen<br />

direkt von ausgewählten Marktteilnehmern, wie beispielsweise<br />

Steuerberatern, Kanzleien oder Berufsverbänden, zu erheben,<br />

damit der Binnenmarkt auch weiterhin funktioniert und verbessert<br />

wird. Eine auskunftsbedürftige Situation nimmt die<br />

EU-Kommission an, wenn das Erreichen eines wichtigen politischen<br />

Ziels der Union durch eine erhebliche Schwierigkeit bei<br />

der Anwendung des Unionsrechts gefährdet zu werden droht.<br />

Die EU-Kommission begründet ihr Vorgehen mit ihrer Strategie<br />

der „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts. Bei<br />

der „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts geht es der<br />

EU-Kommission darum, ein ganzheitliches Konzept zu verfolgen,<br />

dass alle Phasen der Politikgestaltung von der Konzipierung<br />

über die Durchführung bis hin zur Informationserfassung und<br />

Durchsetzung umfasst.<br />

Zurzeit wird der Verordnungsentwurf im Rat der Europäischen<br />

Union und im Binnenmarkt-Ausschuss des Europaparlaments<br />

debattiert.<br />

Der DStV hat sich in seiner Eingabe E 03/18, welche in deutscher<br />

und englischer Sprache an die Mitglieder des Binnenmarkt-Ausschusses<br />

des Europaparlaments sowie an das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft übermittelt wurde, kritisch zu dem Vorhaben der<br />

EU-Kommission geäußert und deutlich gemacht, dass im Ganzen<br />

die Nachteile überwiegen und die erheblichen zusätzlichen Bürokratielasten<br />

und die weitreichenden Eingriffsrechte der EU-Kommission<br />

gegenüber Privaten nachteilig sind.<br />

DStV kritisiert fehlende Bestimmtheit<br />

Das SMIT greift erheblich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten,<br />

nämlich in die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften<br />

innerhalb ihres Hoheitsgebietes, ein und erzeugt<br />

somit einen parallelen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.<br />

Der DStV hat nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vollzug<br />

des europäischen Rechts – abgesehen vom europäischen<br />

Wettbewerbsrecht – in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten<br />

fällt.<br />

Weiterhin hat der DStV bemängelt, dass die EU-Kommission im<br />

Rahmen ihrer Begründung des Verordnungsvorschlages nicht<br />

hinreichend darlegt, aus welchen Gründen sie die Mitgliedstaaten<br />

nicht direkt zur Bereitstellung der benötigten Informationen<br />

anhalten kann, ohne die Marktteilnehmer unmittelbar<br />

in Anspruch zu nehmen. Somit stellt sich die Frage der Rechtsgrundlage,<br />

da Gesetzesinitiativen der EU u.a. dem Bestimmtheitsgebot<br />

genügen müssen.<br />

Aus Sicht des DStV sind bestehende mitgliedstaatliche Kontroll-<br />

und Auskunftsrechte und ein entsprechender Dialog mit<br />

der EU-Kommission für eine intelligente Durchsetzungspolitik<br />

völlig ausreichend.<br />

Forderung nach Restriktivität und einem klaren<br />

Anwendungsbereich<br />

Der DStV vertritt die Auffassung, dass der Verordnungstext die<br />

Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht ausreichend<br />

erfüllt. Vor allem der Anwendungsbereich des SMIT i.S.d. des<br />

Artikels 4 des VO-Entwurfs enthält erheblich dehnbare und<br />

unbestimmte Begriffe („wichtiges politisches Ziel“, „erhebliche<br />

Schwierigkeiten bei der Anwendung des Unionsrechts“). Dies<br />

führt zu Rechtsunsicherheit für Marktteilnehmer, da keine<br />

klaren Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestimmt<br />

werden können.<br />

Eine solche Unbestimmtheit im Verordnungstext führt dazu,<br />

dass die EU-Kommission mit einem sehr weitgefassten Informationsrecht<br />

gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen<br />

ausgestattet wird, um vermeintliche Verstöße<br />

vornehmlich Dritter gegen EU-Vorschriften prüfen und belegen<br />

oder auch im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen<br />

Mitgliedstaaten rügen zu können.<br />

Der DStV hat die Einführung eines solch weiten Informationsrechts<br />

zurückgewiesen. Vielmehr fordert er, dass das Auskunftsersuchen<br />

nur ausnahmsweise direkt an Unternehmen<br />

und Unternehmensvereinigungen gerichtet werden darf (ultima<br />

ratio). Dies kann nur der Fall sein, wenn die EU-Kommission<br />

Grund zu der Annahme hat, dass ein belegbares Problem im<br />

Binnenmarkt vorliegt, zu dessen Erkennung und Feststellung<br />

nur das Auskunftsersuchen beitragen kann. In einem solchen<br />

Fall muss die EU-Kommission darlegen, inwiefern die fehlenden<br />

Informationen notwendig sind, eine Störung im Binnenmarkt<br />

aufzuklären und zu beseitigen.<br />

Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips<br />

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass für den Fall von Auskunftsersuchen<br />

an KMU die EU-Kommission dem Grundsatz der<br />

51


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />

Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen hat. Dies<br />

wird jedoch nicht weiter definiert.<br />

Daher hat der DStV gefordert, dass die Abwägungsgründe,<br />

durch welche die Verhältnismäßigkeit eindeutig bestimmt<br />

werden kann, in den Verordnungstext aufgenommen werden<br />

müssen. Für eine umfassende Interessenabwägung sollte zum<br />

Beispiel zwischen den Binnenmarktzielen auf der einen Seite<br />

und den Belastungen für die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen<br />

auf der anderen Seite abgewogen werden. Der<br />

Arbeitsaufwand, der durch ein Auskunftsersuchen entsteht,<br />

aber auch die daraus resultierenden Kosten für die betreffenden<br />

Unternehmen und Unternehmensvereinigungen müssen bei der<br />

Abwägung berücksichtigt werden.<br />

Wahrung von berufsrechtlichen Anforderungen – Besonderheiten<br />

der Freien Berufe<br />

Angehörige Freier Berufe fallen als Dienstleister unter die Freizügigkeitsregelungen<br />

der EU und somit in den Anwendungsreich<br />

des Binnenmarktrechts. Der DStV weist in seiner Stellungnahme<br />

jedoch darauf hin, dass Freie Berufe sich in ihrer Rechtsgrundlage<br />

und bei den berufsreglementierenden Maßnahmen maßgebend<br />

von gewerblichen Unternehmen unterscheiden.<br />

Der Verordnungstext sieht vor, dass Angehörige der Freien<br />

Berufe auch solche Informationen an die EU-Kommission übermitteln<br />

müssen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Zwar<br />

können diese Informationen als dem Berufsgeheimnis unterliegend<br />

gekennzeichnet werden. Eine Übersendung muss dennoch<br />

stattfinden (Artikel 7 Abs. 1 und 2 VO-Entwurf). Dies ist aus<br />

berufsethischen und berufsrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel<br />

und wird daher vom DStV nachdrücklich abgelehnt. Der<br />

Verordnungstext muss ergänzt werden, um sicherzustellen, dass<br />

die Auskunftspflicht gegenüber der EU-Kommission durch nationale<br />

berufsrechtliche Reglementierungen eingeschränkt bleibt.<br />

Der DStV wird die Entwicklungen und das Vorgehen im Rat<br />

der Europäischen Union und im Binnenmarkt-Ausschuss weiter<br />

aufmerksam begleiten, um durch einen möglichst hochwertigen<br />

fachlichen Austausch zu nachhaltigen Regelungen beizutragen.<br />

Erfolg des DStV im Rahmen der Entschließung des Europaparlaments zur Reform<br />

der freiberuflichen Dienstleistungen<br />

Im Rahmen des EU-Dienstleistungspakets hatte die EU-Kommission<br />

am 10.01.2017 eine Mitteilung zu Reformempfehlungen<br />

für die Berufsreglementierung im Binnenmarkt veröffentlicht<br />

[COM(2016)820 final].<br />

In dieser Mitteilung der EU-Kommission ging es vor allem um<br />

mögliche Maßnahmen für eine bessere Umsetzung der Richtlinie<br />

2005/36/EG mit Blick auf eine notwendige Reform der freiberuflichen<br />

Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang hatte die<br />

EU-Kommission auch die Einführung eines Indikators für die<br />

Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten vorgeschlagen,<br />

welcher die allgemeine Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten<br />

ausschließlich auf der Grundlage quantitativer Daten in<br />

Bezug auf bestehende Hindernisse für die Freizügigkeit aufzeigen<br />

sollte.<br />

Das Plenum des Europaparlaments hat nun am 18.01.<strong>2018</strong> eine<br />

Entschließung hierzu angenommen. Grundlage für die Entschließung<br />

bildet der von MdEP Nicola Danti (S&D-Fraktion) verfasste,<br />

sogenannte Danti-Bericht (vgl. PE 607.891v02-00), welcher<br />

bereits von Beginn an vom DStV begleitet wurde.<br />

In der Entschließung werden nun Punkte verabschiedet, die der<br />

DStV bereits im Danti-Bericht ausdrücklich befürwortet hatte.<br />

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bedeutung von Freien Berufen<br />

und deren Berufsreglementierungen im Entschließungstext<br />

bekräftigt wird, wenn es darum geht, ein hohes Schutzniveau<br />

für Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen. So wird anerkannt,<br />

dass es grundsätzlich den Mitgliedstaaten obliegen sollte,<br />

über die Reglementierung von Berufen zu entscheiden, wenn<br />

durch berufsreglementierende Maßnahmen zum Beispiel ein<br />

hoher Schutz für den Verbraucher erreicht werden soll. Dies<br />

muss jedoch transparent, nicht-diskriminierend, gerechtfertigt<br />

und angemessen sein.<br />

Ebenfalls wird festgestellt, dass eine auf Grundlage von legitimen<br />

Zielen des Allgemeininteesses ausreichend gerechtfertigte<br />

„intelligente Regulierung“, eine positive Auswirkung auf<br />

den Binnenmarkt haben kann, insbesondere wenn es um ein<br />

hohes Maß an Verbraucherschutz sowie eine bessere Qualität<br />

der Dienstleistungen geht. Erfreulich ist auch, dass die Entschließung<br />

reglementierten Berufen eine wesentliche Rolle für<br />

die Wirtschaft der Europäischen Union zuschreibt. Dabei sind<br />

besonders hochwertige freiberufliche Dienstleistungen von<br />

entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der<br />

Europäischen Union.<br />

Aus berufsreglementierender Sicht ist noch erwähnenswert,<br />

dass sich das Europaparlament auch zu dem von der EU-Kommission<br />

vorgeschlagenen Indikator für Regulierungsintensität<br />

äußert. Hierzu stellt das Plenum eindeutig fest, dass dieser Indikator<br />

nur ein indikatives Instrument sein kann. In keiner Weise<br />

würde der Indikator Schlussfolgerungen zulassen, ob strengere<br />

berufsreglementierende Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten<br />

als unverhältnismäßig einzustufen sind. Vielmehr sollte der Indikator<br />

vor allem qualitative Aspekte, wie bspw. die Qualität der<br />

Dienstleistung, einschließlich des von der Reglementierung ausgehenden<br />

Nutzens für die Dienstleistungsempfänger und den<br />

Arbeitsmarkt, in die Bewertung einfließen lassen.<br />

52


Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

Vorschläge der EU-Kommission zum Mehrwertsteuersystem für den unionsinternen Handel<br />

zwischen Unternehmen (B2B) – Stellungnahme des DStV<br />

Mit Schreiben vom 16.02.<strong>2018</strong> an das BMF (Stellungnahme<br />

S 01/18) hat der DStV die Vorschläge der EU-Kommission zu<br />

Rechtsvorschriften zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />

für den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen [(B2B);<br />

COM(2017) 566 final, COM(2017) 567 final, COM(2017) 568<br />

final, COM(2017) 569 final] zum Anlass genommen, auf wichtige<br />

Punkte zu deren Umsetzung hinzuweisen und dabei zunächst<br />

die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass seine nachfolgenden<br />

Überlegungen bei der Beratung der Vorschläge der EU-Kommission,<br />

insbesondere im ECOFIN, einbezogen werden. Nachfolgend<br />

geben wir das Schreiben im Wortlaut wieder:<br />

Einleitung<br />

I. Der Übergang zu einem robusten, einheitlichen europäischen<br />

Mehrwertsteuerraum<br />

Der DStV unterstützt die Schaffung eines einheitlichen europäischen<br />

Mehrwertsteuerraums. Er befürwortet in diesem Zuge die<br />

Schaffung des neuen Steuergegenstands „Lieferung innerhalb<br />

der Union“. Dieser würde das derzeitige, als Übergangslösung<br />

gedachte System der steuerbefreiten Lieferung im Abgangsmitgliedstaat<br />

und des innergemeinschaftlichen Erwerbs im<br />

Bestimmungsmitgliedstaat ablösen. Die Schaffung eines einheitlichen<br />

Mehrwertsteuersystems zielt unter anderem darauf<br />

ab, die Befolgungskosten für die Betroffenen zu senken und<br />

die Wettbewerbsneutralität zu stärken. Dieses Ziel begrüßt der<br />

DStV außerordentlich.<br />

Allerdings ist die geplante zweistufige Vorgehensweise bedauerlich:<br />

Nach derzeitigen Planungen der EU-Kommission soll<br />

das endgültige Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz der<br />

Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruhen. Ausweislich<br />

der am 04.10.2017 vorgeschlagenen Pläne wird der Übergang<br />

hin zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem in zwei legislativen<br />

Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt wird dabei die<br />

B2B-Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU geregelt.<br />

Erst in einem zweiten Schritt ist geplant, die Besteuerung nach<br />

dem Bestimmungslandprinzip auf alle grenzüberschreitenden<br />

Leistungen – somit auch auf Dienstleistungen – auszuweiten<br />

[COM(2017) 566 final, S. 7 f.]. Die Umsetzung des neuen Mehrwertsteuersystems<br />

soll dabei ab 2022 beginnen. Die Umsetzung<br />

des zweiten Schrittes soll dann nach einem angemessenen Monitoring<br />

frühestens fünf Jahre später geprüft werden.<br />

Der DStV bedauert, dass die Umstellung nicht in einem Schritt<br />

erfolgt. Nur Unternehmen, die grenzüberschreitend ausschließlich<br />

Dienstleistungen erbringen, sind von den Neuerungen in<br />

der Übergangsphase nicht betroffen. Sobald sie auch Waren<br />

ins europäische Ausland liefern, müssen sie sich ab Beginn der<br />

Übergangsphase mit den Neuregelungen vertraut machen. Die<br />

schrittweise Umsetzung führt für die Betroffenen zu einem<br />

Mehraufwand, da sie für die Besteuerung von Lieferungen<br />

andere Grundätze anwenden müssen als für die Besteuerung<br />

von sonstigen Leistungen. Dieser könnte vermieden werden,<br />

wenn das System in einem Schritt umgestellt würde.<br />

II. Kurzfristige Verbesserungen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems<br />

Ungeachtet der Umstellung hin zu einem endgültigen System sind<br />

auch kurzfristige Verbesserungen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems<br />

(„Provisorien“) vorgesehen: Die geplanten Maßnahmen<br />

umfassen unter anderem Neuerungen im Zusammenhang mit<br />

den Vorschriften und Nachweisen für die Mehrwertsteuerbefreiung<br />

von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die Vereinfachung<br />

der Vorschriften zu Reihengeschäften. Der DStV begrüßt<br />

grundsätzlich, dass auf EU-Ebene an der Lösung drängender,<br />

grundlegender Probleme des Mehrwertsteuersystems gearbeitet<br />

wird und die Lösungen zügig umgesetzt werden sollen.<br />

Die Pläne der EU-Kommission sehen demnach im Ergebnis vereinfachend<br />

dargestellt folgende Stufen vor:<br />

A. Die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat<br />

Mit der Systemumstellung verfolgt die EU-Kommission unter<br />

anderem das Ziel der Betrugsbekämpfung. Der DStV unterstützt<br />

dieses Ziel, merkt ergänzend hierzu aber an: Nach der endgültigen<br />

Systemumstellung kommt es zwar nicht mehr zu steuerfreien<br />

grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Allerdings<br />

fallen der Schuldner der Mehrwertsteuer (Lieferer der Ware) und<br />

der Vorsteuerabzugsberechtigte (Empfänger der Ware) weiterhin<br />

auseinander. Das bietet weiterhin Gestaltungsspielraum für den<br />

Mehrwertsteuerbetrug.<br />

Für Steuerberater hat die Systemumstellung auf die Besteuerung<br />

nach dem Bestimmungslandprinzip zudem gravierende Folgen.<br />

Sie müssen grenzüberschreitend tätige Mandanten letztlich hinsichtlich<br />

sämtlicher Mehrwertsteuersätze der EU-Länder beraten.<br />

Die Beratung in diesem Bereich wäre dadurch erschwert, dass die<br />

Regelungen der Mehrwertsteuersätze innerhalb der einzelnen<br />

EU-Mitgliedstaaten stark variieren. Neben dem Regelsteuersatz<br />

gibt es zusätzlich bis zu zwei ermäßigte Steuersätze. Hinzukommen<br />

kann unter Umständen auch noch ein stark ermäßigter<br />

Steuersatz. Bereits im nationalen System kommt es bei komplexen<br />

Leistungsbeziehungen oftmals zu Zweifels- und Abgrenzungsfragen<br />

hinsichtlich des korrekten Mehrwertsteuersatzes.<br />

IT-gestützte Systeme könnten zwar die grenzüberschreitende<br />

Beratung in vielen Fällen erleichtern, wenn sie die Steuersätze<br />

zutreffend ermitteln würden. Jedoch dürften entsprechende<br />

Systeme wohl kaum sämtliche relevanten zu beurteilenden<br />

Sachverhalte korrekt abbilden. Insbesondere bei komplexen<br />

Leistungsbeziehungen sieht der DStV eine rechtssichere Beratung<br />

daher in hohem Maße gefährdet.<br />

53


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />

Der in diesem Zusammenhang ergangene Vorschlag der<br />

EU-Kommission (COM(<strong>2018</strong>) 20 final) zur Änderung der Richtlinie<br />

2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze behebt<br />

dieses Problem nicht. Der Vorschlag sieht eine größere Flexibilität<br />

bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze vor. Der DStV<br />

äußert sich hierzu gesondert in seiner Stellungnahme S 02/18.<br />

Eine Möglichkeit, diese drohenden Probleme einzudämmen,<br />

wäre, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auszuweiten.<br />

Zum einen ist das Reverse-Charge-Verfahren ein bewährtes<br />

Mittel gegen Betrugsbekämpfung. Zum anderen erhöht sich<br />

die Praktikabilität, weil der Empfänger als Steuerschuldner ausschließlich<br />

die vertrauten nationalen Mehrwertsteuersatzregelungen<br />

einhalten müsste.<br />

B. Der zertifizierte Steuerpflichtige als Bestandteil des<br />

Mehrwertsteuersystems, Art. 13a MwStSystRL-E<br />

Die Einführung des sog. zertifizierten Steuerpflichtigen stellt ein<br />

Novum im Mehrwertsteuersystem dar. Nach den Vorschlägen<br />

der EU-Kommission soll das Konzept Unternehmen ermöglichen,<br />

sich auf Antrag bescheinigen zu lassen, dass sie zuverlässige<br />

Steuerzahler sind. Der Status soll es ihnen erlauben, betrugsanfällige<br />

Regelungen in Anspruch zu nehmen, die für die übrigen<br />

(nicht zertifizierten) Steuerpflichtigen nicht gelten [COM(2017)<br />

569 final, S. 16].<br />

Sowohl die geplanten Provisorien als auch die Regelungen der<br />

Übergangsphase hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />

knüpfen tatbestandlich an den zertifizierten Steuerpflichtigen an.<br />

Gegenwärtig ist geplant, dass der zertifizierte Steuerpflichtige<br />

auch im endgültigen Mehrwertsteuersystem eine Rolle spielt.<br />

Wie diese genau ausgestaltet ist, ist noch nicht ersichtlich. Insofern<br />

ist eine abschließende Würdigung derzeit nicht möglich.<br />

Der DStV hat hinsichtlich der Einführung des zertifizierten Steuerpflichtigen<br />

grundlegende Bedenken:<br />

I. Hoher Umstellungsaufwand<br />

Es steht außer Frage, dass mit der Einführung eines neuen Qualitätsmerkmals<br />

ein hoher Umstellungsaufwand für die Steuerpflichtigen<br />

verbunden ist: Zunächst müssen sie Maßnahmen ergreifen,<br />

um die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch das<br />

eigentliche Antragsverfahren bindet Kapazitäten. Schließlich muss<br />

die Einhaltung der Voraussetzungen ständig überwacht werden.<br />

Lediglich große Unternehmen können entsprechend benötigte<br />

Ressourcen – zeitlicher, finanzieller und personeller Art – vorhalten.<br />

Kleine und mittlere Unternehmen werden hingegen insofern<br />

benachteiligt. Dass diese daher faktisch oftmals von der Zertifizierung<br />

ausgeschlossen sein werden, ist nicht hinnehmbar.<br />

Auch die Finanzverwaltung wird ein hoher Umstellungsaufwand<br />

treffen: Die Finanzbehörden müssen den Qualitätsstatus korrekt<br />

erfassen. Hierfür bedarf es eines elektronischen Systems,<br />

welches den Status der zertifizierten Steuerpflichtigen abbildet.<br />

Dieses muss europaweit implementiert werden. Auch sollte der<br />

Status des zertifizierten Steuerpflichtigen in das Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem<br />

(MIAS) eingebunden werden.<br />

Entsprechend fordert die technische Umsetzung ebenfalls einen<br />

hohen Implementierungsaufwand.<br />

Ferner wird auch der Verwaltungsapparat stark belastet: Art.<br />

17 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL-E sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat<br />

in einem elektronischen System Informationen zum<br />

Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen sowie den Zeitpunkt,<br />

an dem der Status gewährt, abgelehnt oder entzogen wurde,<br />

speichert. Hierfür müsste die Finanzverwaltung die Einhaltung<br />

der Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.<br />

In Anbetracht dessen, dass noch nicht absehbar ist, welche Rolle<br />

der zertifizierte Steuerpflichtige im endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />

einnehmen wird, erachtet der DStV den Umstellungsaufwand<br />

für alle Beteiligten als bedenklich hoch.<br />

II. Zweiklasseneinteilung von Steuerpflichtigen<br />

Die unten genauer beleuchteten Voraussetzungen, die ein zertifizierter<br />

Steuerpflichtiger nachweisen muss, um den Status zu<br />

erlangen, sind sehr umfangreich. Kleine Unternehmen würden<br />

diese Nachweise deutlich schwerer erbringen können als große<br />

Konzernunternehmen, da sie weniger Personalressourcen haben.<br />

Kleine Unternehmen, die aufgrund des zu hohen Aufwands<br />

auf die Zertifizierung verzichten müssten, könnten darüber<br />

hinaus automatisch in Verdacht geraten, weniger zuverlässige<br />

Geschäftspartner zu sein. Dies könnte unweigerlich zu einer<br />

Benachteiligung, zum Beispiel bei etwaigen Ausschreibungsverfahren,<br />

führen. Der Rückschluss, dass gegenüber nicht zertifizierten<br />

Steuerpflichtigen erhöhtes Misstrauen geboten ist, kann<br />

eine fatale Signalwirkung im grenzüberschreitenden Warenverkehr<br />

setzen. In Folge würde statt des verfolgten Ziels, den Binnenmarkt<br />

zu stärken, die gegenteilige Wirkung erreicht. Der<br />

grenzüberschreitende Handel würde insoweit erschwert. Der<br />

DStV lehnt solche Auswirkungen ausdrücklich ab.<br />

III. Unternehmen unter Generalverdacht<br />

Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtige sollten nicht unter dem Generalverdacht<br />

stehen, unzuverlässige Geschäftspartner zu sein.<br />

Vielmehr sollte im Grundsatz von der Vertrauenswürdigkeit der<br />

Teilnehmer am Warenverkehr ausgegangen werden. Sollte sich<br />

dieser Grundsatz im Einzelfall nicht bewahrheiten, muss über<br />

gezielte Sanktionen nachgedacht werden. Die Einführung eines<br />

zusätzlich zu beantragenden Qualitätsmerkmals erzielt bedauerlicherweise<br />

eine umgekehrte Wirkung. Nicht der, der negativ<br />

auffällt, wird sanktioniert. Sondern alle sollen nachweisen, dass<br />

sie zuverlässig sind. Diesen Misstrauensgrundsatz erachtet der<br />

DStV als sehr bedenklich.<br />

IV. Mögliche Wettbewerbsverzerrung durch uneinheitliche<br />

Umsetzung der Voraussetzungen für den Status als zertifizierter<br />

Steuerpflichtiger<br />

Ganz essenziell wäre, dass die Mitgliedstaaten die Vorausset-<br />

54


Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

zungen des Art. 13a Abs. 2 MwStSystRL-E bei der jeweiligen<br />

Umsetzung in nationales Recht absolut identisch auslegen würden.<br />

Dies gilt nicht nur für die erstmalige Gewährung des Status.<br />

Auch im Zuge von Kontrollverfahren müssten die Kriterien nach<br />

einem einheitlichen Grundverständnis beurteilt werden. Andernfalls<br />

würde es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen<br />

aus Ländern mit strikteren Auslegungen der Qualifikationen<br />

und solchen aus Ländern mit niedrigeren Anforderungen oder<br />

großzügigeren Kontrollverfahren kommen.<br />

V. Rechtsstreitigkeiten über den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen<br />

Es ist aus Sicht des DStV vermehrt mit Rechtsstreitigkeiten über<br />

die Erfüllung des Status als qualifizierter Steuerpflichtiger zu rechnen.<br />

Anhaltende Rechtsstreitigkeiten würden dabei das Massengeschäft<br />

der Mehrwertsteuerfälle verunsichern und belasten.<br />

VI. Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf Anforderungen an den<br />

zertifizierten Steuerpflichtigen; § 13a MwStSystRL-E<br />

Art. 13a Abs. 2 MwStSystRL-E legt die Kriterien für zertifizierte<br />

Steuerpflichtige fest. Der Wortlaut orientiert sich an den Voraussetzungen<br />

des Art. 39 Buchst. a bis c UZK. Dieser Artikel regelt<br />

die Bewilligung des Status eines sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<br />

(ZWB) im Unionszollrecht.<br />

Der DStV weist an dieser Stelle darauf hin, dass das Motiv des<br />

ZWB rein zollrechtlicher Art ist: Dort ist der ZWB kein Instrument<br />

der Einnahmensicherung. Vielmehr dient er der Gefahrenabwehr,<br />

also der Sicherheit bei der Bewegung der Ware. Dieser zollrechtliche<br />

Grundsatz ist dem Mehrwertsteuerrecht wesensfremd<br />

(vgl. Möller, UStB 2009, 233, 236). Bereits daher erscheint eine<br />

starke Anlehnung an die Vorschriften des UZK für Zwecke der<br />

Mehrwertbesteuerung äußerst zweifelhalft.<br />

Während Durchführungsvorschriften die Voraussetzungen<br />

des Art. 39 UZK konkretisieren [Delegierte Verordnung (EU)<br />

2015/2446 (DA); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447<br />

(IA)], sehen die Vorschläge der EU-Kommission keine entsprechenden<br />

Vorschriften für den zertifizierten Steuerpflichtigen<br />

vor. Art. 13a MwStSystRL-E enthält jedoch eine Vielzahl unbestimmter<br />

Rechtsbegriffe, die einer näheren Definition bedürften:<br />

a) Ausschluss bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße<br />

gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriften; 13a Abs. 2 Buchst.<br />

a MwStSystRL-E<br />

Art. 13a Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL-E normiert, dass der<br />

Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße<br />

gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie<br />

keine weiteren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit<br />

begangen haben darf. Diese Voraussetzungen findet sich identisch<br />

in Art. 39 Buchst. a UZK.<br />

Für die Zwecke der Mehrwertbesteuerung ist beispielsweise<br />

unklar, ab wann ein Verstoß als „schwerwiegend“ zu qualifizieren<br />

ist. Auch ist nicht klar, ob, etwa wie im Zollrecht (vgl. Art. 24<br />

UZK-IA), unter „Antragsteller“ auch leitende Angestellte in die<br />

Prüfung einbezogen werden können. Hierzu ist zu sagen, dass<br />

insbesondere die Abfrage von Steueridentifikationsnummern von<br />

Mitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von zollrechtlichen<br />

Bewilligungen stark diskussionswürdig ist. Das Finanzgericht<br />

Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang dem Gerichtshof der<br />

Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine solche<br />

Abfrage überhaupt mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar<br />

ist (EuGH, anhängiges Verfahren, Az. C-496/17). Entsprechende<br />

Probleme dürfen nicht in die neuen Mehrwertsteuerregelungen<br />

hineingezogen werden.<br />

b) Erhöhtes Maß an Kontrolle der Tätigkeiten und der Warenbewegungen;<br />

§ 13a Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL-E<br />

Gem. Art. 13a Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL-E muss der Antragsteller<br />

ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der<br />

Warenbewegungen nachweisen. Hierzu kann ein System zur<br />

Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen,<br />

das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder ein<br />

zuverlässiger oder bescheinigter interner Prüfpfad als Mittel<br />

dienen.<br />

Dies dürfte dazu führen, dass Unternehmen umfassende Compliance-Systeme<br />

implementieren müssen. Diese Einführung und<br />

Überwachung bindet enorme zeitliche und personelle Kapazitäten.<br />

Kleine und mittlere Unternehmen können diese häufig<br />

nicht aufbringen. Hierdurch verdeutlicht sich die oben bereits<br />

angeführte Kritik, dass diese Unternehmen vom Anwendungsbereich<br />

des zertifizierten Steuerpflichtigen oftmals ausgeschlossen<br />

sein werden. Sie würden klar im grenzüberscheitenden Warenverkehr<br />

benachteiligt.<br />

c) Nachweis der Zahlungsfähigkeit; § 13a Abs. 2 Buchst. c MwSt-<br />

SystRL-E<br />

Um den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen erreichen<br />

zu können, muss der Antragsteller darüber hinaus gem. Art.<br />

13a Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL-E seine Zahlungsfähigkeit<br />

nachweisen. Dieser Nachweis soll als erbracht gelten, wenn der<br />

Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen<br />

Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in<br />

Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen.<br />

Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller<br />

Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen<br />

oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte<br />

vorlegt.<br />

Im Rahmen der Beantragung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter<br />

treffen den Antragsteller gem. Art. 39 Buchst.<br />

c UZK ähnliche Anforderungen. Diese werden in Art. 26 UZK-IA<br />

näher erläutert. Demnach wird unter anderem darauf abgestellt,<br />

dass der Antragsteller sich nicht im Insolvenzverfahren befindet.<br />

Auch für Zwecke der Mehrwertbesteuerung bedarf es solcher<br />

näherer Erläuterungen.<br />

55


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />

VII. Fazit<br />

Die Ausführungen zeigen, dass die Einführung des zertifizierten<br />

Steuerpflichtigen im Mehrwertsteuersystem durchaus Probleme<br />

– sowohl administrativer als auch materiell-rechtlicher Natur –<br />

erwarten lässt. Insofern ist aus Sicht des DStV sehr kritisch zu<br />

prüfen, inwiefern die tatbestandliche Anknüpfung an diesen<br />

Status überhaupt zwingend erforderlich ist.<br />

C. Vereinfachung der Vorschriften zur Gewährleistung<br />

der Rechtssicherheit bei Reihengeschäften,<br />

§ 138a MwStSystRL-E<br />

§ 138a MwStSystRL-E legt fest, in welchen Fällen im Reihengeschäft<br />

die innergemeinschaftliche Beförderung der Lieferung<br />

durch den ersten Lieferer an den Zwischenhändler zugeschrieben<br />

wird bzw. wann eine innergemeinschaftliche Lieferung der Lieferung<br />

durch den Zwischenhändler an den Erwerber zugeschrieben<br />

wird. Der DStV begrüßt die Normierung der Regelung zum Reihengeschäft<br />

in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als Provisorium<br />

im jetzigen Mehrwertsteuersystem. Bislang war das Reihengeschäft<br />

in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht gesondert<br />

normiert. Daher ergaben sich immer wieder Zweifelsfragen, die<br />

der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheiden<br />

musste. Diese Entscheidungen führten wiederum zu Unsicherheiten<br />

hinsichtlich nationaler Ausgestaltungsregelungen. Der<br />

Vorschlag der EU-Kommission schafft nun unionsweit Rechtsklarheit<br />

und ist daher ein Schritt in die richtige Richtung.<br />

I. Rechtsklarheit für alle Unternehmer<br />

Nach § 138a Abs. 3 Buchst. a MwStSystRL-E soll allerdings nur<br />

dann ein Reihengeschäft im Sinne der Vorschrift vorliegen, wenn<br />

sowohl der Zwischenhändler als auch der Verkäufer zertifizierte<br />

Steuerpflichtige sind. Da für alle am Warenverkehr Beteiligte eine<br />

Klarstellung hinsichtlich der Zuordnung der Lieferung geboten<br />

ist, plädiert der DStV dafür, die Anknüpfung an den Status des<br />

zertifizierten Steuerpflichtigen zu streichen.<br />

II. Ergänzung des Wortlauts des § 138a MwStSystRL-E<br />

Aus den Erläuterungen der EU-Kommission [COM(2017) 569<br />

final, S. 13] geht hervor, dass die Neuregelung ausschließlich den<br />

Fall betreffe, in dem die Beförderung durch oder auf Rechnung<br />

eines der Zwischenlieferer der Reihe, erfolge. Allerdings findet<br />

sich diese Einschränkung bisher nicht in der Formulierung des<br />

§ 138a MwStSystRL-E. Es bedarf dringend einer dahingehenden<br />

Anpassung des Formulierungsvorschlags.<br />

Die EU-Kommission erläutert darüber hinaus [COM(2017) 569<br />

final, S. 13], dass in Fällen, in denen die Beförderung auf Rechnung<br />

des ersten Lieferers in der Reihe erfolgt, die Beförderung nur der<br />

ersten Lieferung zugeschrieben werden könne. Ebenfalls unstreitig<br />

solle sein, dass bei Beförderung auf Rechnung des letzten Steuerpflichtigen<br />

in der Reihe, die Beförderung nur der Lieferung für<br />

diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben werden könne. Der DStV<br />

empfiehlt zur Erhöhung der Rechtssicherheit, diese Grundsätze<br />

ebenfalls verbindlich in § 138a MwStSystRL-E zu verankern.<br />

D. Neuerungen im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung von Gegenständen<br />

I. MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers als materielle<br />

Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung; § 138 Abs. 1 Buchst. b MwSt-<br />

SystRL-E<br />

Nach derzeitiger Auslegung des EuGH ist die gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer<br />

eines Erwerbers im anderen<br />

EU-Mitgliedstaat lediglich eine formale Voraussetzung für die<br />

Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (vgl. z.<br />

B. EuGH, Urt. v. 06.09.2012, C-273/11; EuGH, Urt. v. 09.02.2017,<br />

C-21/16). Nach der Begründung der EU-Kommission soll sich das<br />

ändern: Die gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des<br />

Vertragspartners soll materiell-rechtliche Voraussetzung für die<br />

Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung werden<br />

[COM(2017] 569 final, S. 12].<br />

Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL-E normiert<br />

entgegen den Ausführungen der EU-Kommission nicht das Vorliegen<br />

einer gültigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.<br />

Vielmehr stellt die Vorschrift (nur) darauf ab, dass „der Steuerpflichtige<br />

[…] in einem anderen Mitgliedstaat […] registriert [ist]“.<br />

Es sollte hier klargestellt werden, ob tatsächlich die mehrwertsteuerliche<br />

Erfassung ausreichend ist. Sollte hingegen auf die<br />

vergebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer abgestellt<br />

werden, sollte dies im Sinne der Rechtsklarheit eindeutig im<br />

Wortlaut der Richtlinie erfasst sein.<br />

II. Korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) als materielle<br />

Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung, § 138 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL-E<br />

Zudem soll die korrekte ZM gleichfalls zu einer materiell-rechtlichen<br />

Voraussetzung werden [COM(2017) 569 final, S. 12].<br />

Die Ausweitung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur<br />

Gewährung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen auf die ZM erhöht ihren rechtlichen Stellenwert<br />

deutlich. Dies wird an folgendem Beispiel deutlich:<br />

Unternehmen A aus Deutschland liefert an Unternehmen B in<br />

Italien Waren. Die Überprüfung der MwSt-Identifikationsnummer<br />

des Unternehmens B ist erfolgreich. Unternehmen A geht<br />

daher davon aus, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung<br />

durchzuführen und gibt dies entsprechend in der Umsatzsteuervoranmeldung<br />

sowie in der ZM an. Allerdings unterläuft<br />

ihm bei Angabe der MwSt-Identifikationsnummer in der ZM ein<br />

Zahlendreher. Die Voraussetzung des Art. 264 Abs. 1 Buchst. a<br />

MwStSystRL, nämlich die Angabe der (korrekten) MwSt-Identifikationsnummer<br />

des Erwerbers aus dem anderen Mitgliedstaat,<br />

ist damit nicht erfüllt.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage stellt die unrichtige Abgabe einer<br />

Zusammenfassenden Meldung für das deutsche Unternehmen<br />

56


Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit Geldbuße geahndet<br />

werden. Auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung hat die ZM hingegen keine Auswirkungen.<br />

Würde die Abgabe einer korrekten ZM gem. Art. 13 Abs. 1<br />

Buchst. c MwStSystRL-E zur Tatbestandsvoraussetzung für die<br />

Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, müsste<br />

diese in dem skizzierten Sachverhalt versagt werden. Unternehmer<br />

A hätte stattdessen eine in Deutschland steuerbare und<br />

mangels Befreiung steuerpflichtige Lieferung erbracht, für die<br />

er in Deutschland Umsatzsteuer schulden würde.<br />

Unternehmer A wäre damit plötzlich mit steuerstrafrechtlichen<br />

Risiken konfrontiert. Er hätte in Deutschland zu wenig<br />

Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt und könnte daher<br />

dem Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO<br />

ausgesetzt sein.<br />

Zum gleichen Vorwurf können Fälle führen, in denen von einer<br />

steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen<br />

wird, obwohl ein im EU-Ausland steuerbarer und steuerpflichtiger<br />

Umsatz vorliegt. Gem. § 370 Abs. 6 Satz 2 AO kann<br />

auch eine Steuerverkürzung in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

zu dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370<br />

AO führen.<br />

Die ZM als Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerbefreiung<br />

der innergemeinschaftlichen Lieferung kann, wie gezeigt, zu<br />

strafrechtlichen Unsicherheiten für die Betroffenen führen. Der<br />

DStV spricht sich dagegen aus, Steuerpflichtige mit solch gravierenden<br />

Rechtsunsicherheiten zusätzlich zu belasten. Er schlägt<br />

vor, § 138 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL-E ersatzlos zu streichen.<br />

III. Nachweis der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen<br />

Umsätzen; Art. 45a Durchführungsverordnung zur MwStSystRL-E<br />

(MwStVO-E)<br />

Der DStV begrüßt im Grundsatz die Spezifizierung der Nachweise<br />

für innergemeinschaftliche Umsätze in der Durchführungsverordnung<br />

zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Somit<br />

haben die Beteiligten mehr Rechtssicherheit.<br />

Bedauerlicherweise setzt Art. 45a MwStVO-E zur Anwendung<br />

der Vereinfachungsvorschrift voraus, dass entweder der Verkäufer<br />

oder der Erwerber eines Gegenstands zertifizierter Steuerpflichtiger<br />

ist. Somit kommt das Mehr an Rechtssicherheit<br />

nur einem eingeschränkten Kreis der am Wirtschaftsverkehr<br />

Beteiligten zugute. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen<br />

wären unangemessen benachteiligt. Begrüßenswert wäre<br />

nach Ansicht des DStV daher eine allgemeingültige Festlegung<br />

von Kriterien, anhand derer innergemeinschaftliche Umsätze<br />

nachgewiesen werden können.<br />

Ungeachtet dessen ist es zumindest erfreulich, dass der in<br />

Deutschland gängige Nachweis einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung mittels Gelangensbestätigung gem. Art. 45a Abs. 3<br />

Buchst. a MwStVO-E unionsweit normiert würde.<br />

E. Reverse-Charge-Verfahren für zertifizierte Steuerpflichtige<br />

in der Übergangsphase hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem<br />

Ausweislich der EU-Kommission [COM(2017) 569 final, S. 16]<br />

soll der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen ermöglichen,<br />

dass solche Zertifizierten einige betrugsanfällige Regelungen in<br />

Anspruch nehmen können.<br />

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission wird der zertifizierte<br />

Steuerpflichtige nicht nur im Zuge der kurzfristigen Lösungsansätze<br />

tatbestandliche Relevanz haben. Auch im Übergangssystem<br />

hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem wird ihm<br />

eine wichtige Rolle zugedacht. So soll der Erwerber im grenzüberschreitenden<br />

Handel, sofern er zertifizierter Steuerpflichtiger<br />

ist, die Mehrwertsteuer schulden. Es würde mithin das<br />

Reverse-Charge-Verfahren angewendet.<br />

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein gängiges Mittel gegen<br />

Mehrwertsteuerbetrug. Dadurch, dass der Warenempfänger<br />

sowohl Schuldner der Mehrwertsteuer als auch Vorsteuerabzugsberechtigter<br />

ist, sinkt das Risiko des Mehrwertsteuerbetrugs.<br />

Auch die EU-Kommission erkennt die Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens<br />

an – insbesondere im Kampf gegen den mehrwertsteuerlichen<br />

Karussellbetrug [COM(2016) 811 final, S. 6 f.].<br />

Aus Sicht des DStV macht es daher wenig Sinn, ein Verfahren,<br />

welches unstreitig Betrugsfälle eindämmt, für eine Gruppe von<br />

Steuerpflichtigen zu eröffnen, die sich als zertifizierte Steuerpflichtige<br />

ohnehin als besonders zuverlässig qualifiziert haben.<br />

Vielmehr müsste das Interesse verfolgt werden, dass gerade für<br />

diejenigen, die keine zertifizierten Steuerpflichtigen sind, das<br />

Reverse-Charge-Verfahren gilt.<br />

Stattdessen würde bei Vertragspartnern dieser Gruppe aber<br />

direkt die Neuregelung der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat<br />

greifen. Der Lieferer würde demnach die Umsatzsteuer<br />

im Bestimmungsmitgliedstaat schulden. Dem Empfänger stünde<br />

entsprechend die Vorsteuerabzugsberechtigung zu. Das Auseinanderfallen<br />

von Umsatzsteuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

böte Raum für Mehrwertsteuerbetrug.<br />

Der DStV schlägt daher vor, die Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens<br />

im B2B-Bereich zunächst nicht nur auf zertifizierte<br />

Steuerpflichtige zu beschränken, sondern vielmehr auf sämtliche<br />

Unternehmer auszudehnen. Die Umsetzung des Grundsatzes<br />

der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip sollte sich<br />

nach Ansicht des DStV im Warenverkehr mindestens in der Übergangsphase<br />

auf den B2C-Bereich beschränken.<br />

F. Fazit<br />

Der DStV hält den Status des qualifizierten Steuerpflichtigen für<br />

kein geeignetes Tatbestandsmerkmal. Weder im Zusammenhang<br />

mit den kurzfristigen Lösungen noch im Übergangssystem<br />

hin zum endgültigen Mehrwertsteuersystem ist das Instrument<br />

zwingend erforderlich. Vielmehr wäre mit massiven Zusatzbelastungen<br />

zu rechnen. Außerdem würden kleine und mittlere<br />

57


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />

Unternehmen in nicht hinnehmbarer Weise im grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehr massiv benachteiligt. Der DStV spricht<br />

sich daher klar gegen die Einführung des Qualitätsmerkmals<br />

des zertifizierten Steuerpflichtigen in der geplanten Form aus.<br />

Er unterstützt zwar den Kampf gegen Betrugsbekämpfung.<br />

Jedoch plädiert er für alternative Lösungsmöglichkeiten. Als<br />

möglichen Ansatzpunkt regt er an, den Anwendungsbereich<br />

des Reverse-Charge-Verfahrens auszuweiten.<br />

Die geplante Umsetzung der Provisorien im jetzigen Mehrwertsteuersystem<br />

begrüßt der DStV grundsätzlich. Es ist mithin<br />

erfreulich, dass die EU-Kommission versucht, drängende Praxisprobleme<br />

wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reihengeschäften<br />

beseitigen. Diese sollten jedoch gleichermaßen<br />

für alle am Warenwirtschaftsverkehr beteiligten Steuerpflichtigen<br />

gelten.<br />

Auch zusätzliche Unsicherheiten etwa hinsichtlich steuerstrafrechtlicher<br />

Konsequenzen dürfen keinesfalls zu Lasten der Steuerpflichtigen<br />

implementiert werden. Hier ist Nachjustierung<br />

gefordert.<br />

Eine zeitnahe Umsetzung der modifizierten kurzfristigen Maßnahmen<br />

ab 01.01.2019 wäre aus Sicht des DStV erfreulich. Dies<br />

ist aus seiner Sicht allerdings nur realisierbar, wenn auf die Einführung<br />

des zertifizierten Steuerpflichtigen verzichtet wird.<br />

Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der MWSt-Richtlinie in Bezug auf die<br />

Mehrwertsteuersätze – Stellungnahme des DStV<br />

Mit weiterem Schreiben vom 16.02.<strong>2018</strong> (Stellungnahme S<br />

02/18) an das BMF hat der DStV sich auch zu den Vorschlägen<br />

der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung<br />

der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze<br />

[COM(<strong>2018</strong>) 20 final] geäußert.<br />

Einleitung<br />

Der DStV unterstützt die Pläne der EU-Kommission, einen einheitlichen<br />

europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen. Die<br />

EU-Kommission nimmt die Reformpläne zum Anlass, den Mitgliedstaaten<br />

größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze<br />

zu ermöglichen. Dadurch, dass die Besteuerung im<br />

endgültigen System nach dem Bestimmungslandprinzip erfolgen<br />

soll, hält die Kommission aneinander angenäherte Mehrwertsteuersätze<br />

nicht weiter für notwendig [COM(<strong>2018</strong>) 20 final, S. 2f.].<br />

Der ECOFIN hat bereits in 2016 ein Fazit zu der vorgegebenen<br />

Richtung des Mehrwertsteuer-Aktionsplans der EU-Kommission<br />

veröffentlicht. Hierin begrüßt er zwar die Absicht der Kommission,<br />

den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Bestimmung<br />

der Mehrwertsteuersätze einzuräumen. Gleichzeitig betont er<br />

aber, dass es weiterhin eines ausreichenden Maßes an Harmonisierung<br />

in der EU bedarf. Die gewählte Lösung müsse ausgewogen<br />

sein, um Wettbewerbsverzerrungen, einen Anstieg der<br />

Kosten für die Unternehmen und negative Auswirkungen auf<br />

das Funktionieren des Binnenmarkts zu vermeiden.<br />

Der DStV kann diese ersten Bedenken des Rates nur unterstützen.<br />

Er bittet, die nachfolgenden Ausführungen bei der weiteren<br />

Diskussion zu berücksichtigen:<br />

I. Verkomplizierung durch Flexibilisierung der Steuersätze, Art.<br />

98 MwStSystRL-E<br />

Gem. Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL-E könnten Mitgliedstaaten<br />

höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese müssen<br />

mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Insofern<br />

58


Europa / Internationales I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

ergeben sich keine Neuerungen zu den bestehenden Regelungen<br />

aus Art. 98 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 MwStSystRL. Mitgliedstaaten<br />

sollen gem. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL-E zusätzlich zu<br />

den beiden ermäßigten Steuersätzen einen weiteren ermäßigten<br />

Steuersatz unterhalb von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit<br />

Recht auf Vorsteuerabzug einführen können. Das macht bei 28<br />

Mitgliedstaaten und jeweils 4 Möglichkeiten (Regelsteuersatz,<br />

2 ermäßigte Steuersätze, 1 zusätzlich ermäßigter Steuersatz)<br />

112 mögliche Steuersätze zuzüglich der Prüfung auf etwaige<br />

Steuerbefreiungen.<br />

Die Ausweitung der möglichen Mehrwertsteuersätze führt in<br />

der Praxis zu schwerwiegenden Folgen: Unternehmer und ihre<br />

Berater müssten aufgrund der künftig geplanten Besteuerung im<br />

Bestimmungsland alle mitgliedstaatlich spezifischen Steuersätze<br />

überblicken. Hinzu käme die Prüfung auf etwaige Steuerbefreiungen.<br />

Unternehmen bzw. ihre Berater können Waren jedoch<br />

unmöglich nach sämtlichen landesspezifisch einschlägigen Kategorien<br />

bestimmen. Auch etwaige Rechtsänderungen müssten<br />

sie dabei berücksichtigen. Dies ist schlichtweg nicht leistbar. Es<br />

drohen daher vermehrt fehlerhafte Steueranmeldungen.<br />

Gem. Art. 98 Abs. 3 1. HS MwStSystRL-E wird darüber hinaus<br />

festgelegt, dass „…die ermäßigte[n] Steuersätze und etwaige<br />

Steuerbefreiungen […] ausschließlich dem Endverbraucher zugute[kommen<br />

müssen]“. Die EU-Kommission führt ergänzend dazu<br />

aus, dass zur Begrenzung der Komplexität die Mitgliedstaaten<br />

dafür sorgen sollen, ermäßigte Sätze „soweit wie möglich“ auf<br />

Lieferungen an Endverbraucher zu beschränken [COM(<strong>2018</strong>),<br />

20 final, S. 7]. Die EU-Kommission erläutert weiterhin, dass die<br />

ermäßigten Sätze nicht auf Gegenstände und Dienstleistungen<br />

angewendet werden sollen, die nur als Zwischenprodukt genutzt<br />

würden. Allerdings würde die Anwendung der ermäßigten Steuersätze<br />

auf Zwischenprodukte nicht gänzlich ausgeschlossen.<br />

Voraussetzung wäre, dass diese „in der Regel“ an Endverbraucher<br />

verkauft würden [COM(<strong>2018</strong>), 20 final, S. 8].<br />

Der Wortlaut des Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL enthält die ergänzend<br />

ausgeführte Einschränkung – die Beschränkung der ermäßigten<br />

Steuersätze bei Leistungen an den Endverbraucher – nur<br />

indirekt. Zwar heißt es, dass „…ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen<br />

[…] ausschließlich dem Endverbraucher zugute<br />

[kommen sollen]“. Jedoch ist auch eine ermäßigt ausgewiesene<br />

Umsatzsteuer an einen Unternehmer aufgrund des Vorsteuerabzugs<br />

bei ihm neutral. Ein ermäßigter Steuersatz käme, trotz<br />

dass er einem Unternehmer in Rechnung gestellt wird, diesem<br />

folglich nicht „zugute“. Sofern keine Vorsteuerabzugsbeschränkungen<br />

bestehen, ist immer nur der Endverbraucher mit der<br />

Mehrwertsteuer belastet. Im Sinne der Rechtsklarheit sollte die<br />

EU-Kommission ihren Vorschlag präzisieren. Soweit mit den vorgenannten<br />

Passagen gemeint ist, dass die Mitgliedstaaten für<br />

die Festlegung der Steuersätze nicht nur an den Gegenstand<br />

der Besteuerung, sondern auch an den Empfänger der Leistungen<br />

anknüpfen können, würde dies das Mehrwertsteuersystem<br />

weiter verkomplizieren. Ein solches Verständnis würde der DStV<br />

nachdrücklich ablehnen.<br />

Gem. Art. 98 Abs. 3 2. HS MwStSystRL dürfen die ermäßigten<br />

Steuersätze darüber hinaus nur angewendet werden, um ein<br />

„…Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen“. Hier fordert<br />

der DStV im Zuge der Rechtsklarheit ebenfalls nähere Erläuterungen,<br />

wie diese Forderung zu verstehen ist. Wenn eine rechtsklare<br />

Präzisierung nicht möglich ist, sollte dieser Zusatz ersatzlos<br />

gestrichen werden.<br />

II. Verkomplizierung durch Einführung einer Negativliste zur<br />

Bestimmung der Steuersätze; Anhang IIIa MwStSystRL-E<br />

Die Sichtweise der EU-Kommission lässt gravierende Praxisfolgen<br />

der Neuerungen unberücksichtigt: Die Umstellung auf das endgültige<br />

Mehrwertsteuersystem hat zur Folge, dass der Lieferer<br />

bei einer grenzüberschreitenden Lieferung die Mehrwertsteuer<br />

schuldet. Die Höhe der Steuer richtet sich nach den Regelungen<br />

des Bestimmungsmitgliedstaates. Der Steuerpflichtige muss die<br />

Steuer über einen One-Stop-Shop anmelden und abführen.<br />

Darüber hinaus ist ein weiterer grundlegender Richtungswechsel<br />

geplant: Derzeit regelt Anhang III der MwStSystRL, welche<br />

Gegenstände und Dienstleistungen mit den ermäßigten Steuersätzen<br />

gem. Art. 98 besteuert werden dürfen. Dies soll sich<br />

ändern. Statt die Gegenstände und Dienstleistungen zu normieren,<br />

die ermäßigt besteuert werden dürfen, würden mittels<br />

einer Negativliste in Anhang IIIa MwStSystRL-E die Güter erfasst,<br />

die nicht ermäßigt besteuert werden dürften. Im Umkehrschluss<br />

dürften die Mitgliedstaaten die übrigen Güter dann ermäßigt<br />

besteuern. Gem. Art. 99a MwStSystRL-E müssten die Mitgliedstaaten<br />

lediglich sicherstellen, dass der gewogene mittlere<br />

Steuersatz stets mehr als 12 % beträgt. Die EU-Kommission<br />

müsste gem. Art. 100 MwStSystRL-E dem Rat alle fünf Jahre<br />

einen Bericht über diese festgelegte Negativliste vorliegen. Dieser<br />

Bericht könnte auch Änderungsvorschläge enthalten.<br />

Die mehrwertsteuerliche Beurteilung nach dem Bestimmungslandprinzip<br />

wäre für den Steuerpflichtigen und seinen Berater vor<br />

allem aufgrund der Negativliste kaum leistbar: Die Besteuerung<br />

mit dem Regelsteuersatz wäre nur noch für die in der Negativliste<br />

aufgezählten Güter zwingend. Es könnte daher künftig<br />

vorkommen, dass ein und derselbe Gegenstand in einem Land<br />

mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist, während er in einem<br />

anderen Land mit einem ermäßigten Steuersatz von mindestens<br />

5 % und in einem weiteren mit einem Steuersatz von weniger<br />

als 5 % versteuert wird.<br />

Solange nicht eindeutig geklärt ist, in welchen Fällen im B2B-Bereich<br />

der ermäßigte Steuersatz zum Tragen kommen kann,<br />

erhöht sich die Rechtsunsicherheit für die Beteiligten. Dies würde<br />

zu vermehrten Ungenauigkeiten bei der Mehrwertbesteuerung<br />

führen. Die Besteuerung im B2C-Bereich wäre durch die neue<br />

Vielzahl an möglichen Steuersätzen außerdem äußerst komplex.<br />

59


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Europa / Internationales<br />

In der Summe dürften sich dadurch die Befolgungskosten für<br />

die Betroffenen erhöhen. Zweifellos könnten entsprechende<br />

Computersysteme die richtige Zuordnung erleichtern. Jedoch<br />

dürften diese nicht zweifelsfrei jede Lieferung oder sonstige<br />

Leistung ins europäische Ausland qualifizieren können. Es dürfte<br />

mithin nach wie vor Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Wahl<br />

des richtigen Steuersatzes geben.<br />

Der DStV sieht die Gefahr, dass die Vorschläge der EU-Kommission<br />

zu einer starken Verkomplizierung führen. Er lehnt daher<br />

den Vorschlag der EU-Kommission mangels Praktikabilität ab.<br />

Allerdings erkennt er an, dass auch das jetzige System verbesserungswürdig<br />

ist. Die Mitgliedstaaten konnten sich zwar einst auf<br />

einen Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 % einigen.<br />

Auch konnten sie sich auf einen ermäßigten Steuersatz für eine<br />

bestimmte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen von<br />

mindestens 5 % verständigen. Einige Mitgliedstaaten haben<br />

jedoch darüber hinaus aus historischen EU-Beitrittsverhandlungen<br />

noch das Recht, einige weitere ermäßigte Steuersätze<br />

anzuwenden. In Zahlen bedeutet das: Es gibt rund 250 bestehende<br />

ermäßigte Sätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf<br />

Vorsteuerabzug [COM(<strong>2018</strong>) 20 final, S. 4].<br />

Das führt bereits heute zu einem unübersichtlichen Regelungswirrwarr.<br />

Würde dieser Regelungswirrwarr in das künftige<br />

System nach dem Bestimmungslandprinzip übertragen, wäre<br />

ebenfalls wenig gewonnen. Steuerberater müssten dann ihre<br />

Mandanten hinsichtlich sämtlicher Mehrwertsteuersatzregelungen<br />

innerhalb der EU beraten.<br />

Um dem Problem der nicht beherrschbaren Anzahl an unterschiedlichen<br />

Steuersätzen entgegenzuwirken, regt der DStV eine<br />

stärkere Harmonisierung der Steuersätze an. Nur ein stärkeres<br />

Angleichen der Steuersätze in Europa kann dazu führen, dass<br />

die Hemmnisse des Binnenmarkts abgebaut werden. Will die<br />

EU-Kommission insbesondere kleine und mittlere Steuerpflichtige<br />

beim grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht benachteiligen,<br />

sollte sie daher dringend ihren eingeschlagenen Kurs korrigieren.<br />

III. Flexibilität der Mehrwertsteuersätze als Gefahr für kleine und<br />

mittlere Steuerberatungskanzleien<br />

Für die Frage, mit welchem Steuersatz der Unternehmer seine<br />

Waren grenzüberschreitend verkaufen muss, wird er sich an<br />

seinen Steuerberater wenden. Für den Berufsträger heißt das:<br />

Er muss künftig vermehrt damit rechnen, seine Mandanten hinsichtlich<br />

sämtlicher Mehrwertsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten<br />

beraten zu müssen. Entsprechend würden die Anforderungen<br />

an die Beratungsleistung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr<br />

und die Haftungsrisiken steigen.<br />

Darüber hinaus würde den Berufsstand ein weiterer negativer<br />

Effekt treffen: Unternehmen sind auf eine möglichst rechtssichere<br />

mehrwertsteuerliche Beratung angewiesen. Um eine<br />

rechtssichere Beratung in diesen Fällen garantieren zu können,<br />

werden Steuerberater verstärkt auf die Expertise von Berufskollegen<br />

im europäischen Ausland zurückgreifen müssen. Gerade<br />

kleine und mittlere Kanzleien haben hierfür in der Regel nicht<br />

das erforderliche Netzwerk. Im Gegensatz zu großen Beratungskanzleien<br />

haben sie oftmals keine direkten Ansprechpartner<br />

etwa in ausländischen Niederlassungen, die sie in die Beratung<br />

des Mandanten einbeziehen können. Die Kontaktaufnahme zu<br />

Berufskollegen im europäischen Ausland für etwaige Kooperationen<br />

wird zudem durch Sprachbarrieren erschwert. Was hat<br />

das zur Folge?<br />

Mandanten, die bisher von kleinen und mittleren Kanzleien im<br />

jetzigen Mehrwertsteuersystem rechtssicher beraten werden,<br />

bliebe künftig oftmals keine andere Möglichkeit, als einen Berater<br />

zu wählen, der über ein ausreichend großes grenzüberschreitendes<br />

Beratungsnetzwerk verfügt. Diese Entwicklung benachteiligt<br />

kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien in großem<br />

Maße. Dies ist schlichtweg nicht tolerierbar.<br />

Der DStV spricht sich auch aus diesem Grund nachdrücklich<br />

gegen die Verkomplizierung des Mehrwertsteuersystems aus,<br />

die mit der flexibleren Ausgestaltung der Mehrwertsteuersätze<br />

einhergehen würde.<br />

IV. Fazit<br />

Der freie europäische Warenverkehr ist eine wichtige Errungenschaft.<br />

Die Pläne der EU-Kommission, das derzeitige Übergangssystem<br />

zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten<br />

abzulösen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. In<br />

diesem Zusammenhang jedoch die Regelungen der Mehrwertsteuersätze<br />

derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch<br />

mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen,<br />

hält der DStV für den falschen Weg. Zur Stärkung des Binnenmarkts<br />

bedarf es – ganz im Gegenteil – einer stärkeren Harmonisierung<br />

der Mehrwertsteuersätze. Nur so können Unternehmen<br />

beziehungsweise ihre Berater die tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer<br />

planungssicher abführen. Auch die zu befürchtende<br />

Wettbewerbsverzerrung auf dem Beratungsmarkt, die durch die<br />

Umsetzung der Pläne der EU-Kommission droht, spricht ganz klar<br />

dafür, dass diese Pläne neu überdacht werden müssen. Der DStV<br />

plädiert dafür, auch im endgültigen Mehrwertsteuersystem auf<br />

eine Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze hinzuarbeiten.<br />

60


Aus der Finanzverwaltung I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

AUS DER FINANZVERWALTUNG<br />

Prüffelder <strong>2018</strong><br />

Die OFD Nordrhein-Westfalen hat wie in den Vorjahren die Prüffelder<br />

der Finanzämter für das Kalender <strong>2018</strong> veröffentlicht.<br />

Im Kalenderjahr <strong>2018</strong> werden durch die Finanzämter die zentralen<br />

Prüffelder „Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtungen“, „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht<br />

(Liebhaberei) bei § 15 und § 18 EStG“ sowie „Verlustabzug<br />

bei Körperschaften gem. § 8c KStG“ bearbeitet.<br />

Ferner teilt die OFD NRW eine Zusammenstellung der dezentralen<br />

Prüffelder mit, die durch die einzelnen Festsetzungsfinanzämter<br />

für das Jahr <strong>2018</strong> ausgewählt worden sind. Diese sind unter dem<br />

Internetauftritt der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen<br />

(https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/oberfinanzdirektion-nordrhein-westfalen)<br />

unter „Aktuelles und Presse / Prüffelder<br />

<strong>2018</strong>“ veröffentlicht worden.<br />

Die OFD verbindet mit dieser Veröffentlichung die Erwartung,<br />

dass zur gegenseitigen Arbeitserleichterung bereits bei Abgabe<br />

einer Steuererklärung die zur Bearbeitung der Prüffelder notwendigen<br />

Unterlagen und Informationen eingereicht werden<br />

uns somit eine gesonderte Anforderung durch die Finanzämter<br />

entbehrlich sein wird.<br />

Bei Änderungen wie z.B. Aufnahme oder Wegfall von einzelnen<br />

Prüffeldern wird die im Internet veröffentlichte Liste aktualisiert.<br />

Behördeninformationen<br />

Folgende Finanzämter haben neue Telefonverzeichnisse etc. herausgegeben, die unter den angegebenen StBdirekt-Nrn. heruntergeladen<br />

oder mit beigefügtem Revers oder per E-Mail unentgeltlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden können:<br />

Finanzamt<br />

Verzeichnis<br />

Finanzamt Aachen-Kreis Telefonverzeichnis, Stand Dezember 2017, StBdirekt Nr. 6731<br />

Finanzamt Bonn-Außenstadt Telefonverzeichnis, Stand 11.12.2017, StBdirekt Nr. 6737<br />

Finanzamt Bonn-Innenstadt Telefonverzeichnis (Kurzverzeichnis), Stand 01.12.2017, StBdirekt Nr. 9811<br />

Im Übrigen können die Telefonverzeichnisse der Finanzämter auch über die Internetseiten der Finanzverwaltung<br />

– www.finanzamt-nrw.de – abgerufen werden (vgl. StBdirekt Nr. 15259). Eine Anleitung zum Aufruf dieser Verzeichnisse<br />

finden Sie unter StBdirekt Nr. 15260.<br />

61


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Personalia<br />

PERSONALIA<br />

Veränderungen<br />

Am 24. August 2017 wurde Barbara Wolf in einer Feierstunde als neue Dienststellenleiterin im Finanzamt Düren eingeführt.<br />

Sie tritt die Nachfolge von Friedrich Breuer an, der das Amt sieben Jahre leitete und am 31. Juli 2017 seinen wohlverdienten<br />

Ruhestand antrat. In seiner Ansprache würdigte der Oberfinanzpräsident Werner Brommund die Verdienste von Friedrich<br />

Breuer und dankte ihm für seine Arbeit. Gleichzeitig begrüßte er Barbara Wolf als Nachfolgerin und wies darauf hin, dass sie<br />

durch ihre Tätigkeit als Sachgebietsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin in verschiedenen Finanzämtern – zuletzt<br />

im Finanzamt Brühl – hinreichende Erfahrung gesammelt habe und so auch die neue Aufgabe mit Bravour meistern werde.<br />

VorsRiFG Thomas Müller trat Ende 2017 nach über 32 Jahren Richtertätigkeit beim Finanzgericht Köln in den Ruhestand.<br />

Thomas Müller wurde 1952 in Düren geboren. Er studierte in Köln Jura und war nach dem zweiten Staatsexamen zunächst<br />

als wissenschaftlicher Assistent an der Uni Köln tätig. 1980 trat er in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen ein und wechselte 1985 an das FG Köln. Hier war Müller neben seiner richterlichen Tätigkeit mit zahlreichen<br />

Verwaltungsaufgaben betraut. Dabei war er insbesondere viele Jahre als Personal- und Baudezernent tätig. Seit Oktober<br />

2000 war er Vorsitzender des 10. Senates. Daneben war Müller von 2006 an Mitglied des Präsidiums, das beim FG Köln über<br />

die personelle Besetzung der Senate sowie deren Zuständigkeiten bestimmt. Müller ist zugleich Fachautor im Steuerrecht<br />

und engagiert sich als Vorsitzender einer Prüfungskommission im 1. Juristischen Staatsexamen sowie in der Fortbildung der<br />

Anwälte und Steuerberater. Er ist darüber hinaus mit großem Einsatz auch ehrenamtlich tätig. So wurde er Ende 2015 am<br />

Tag des Ehrenamtes vom damaligen Justizminister Thomas Kutschaty „für sein vielfältiges Engagement in der Flüchtlingshilfe“<br />

ausgezeichnet. Müller ist verheiratet und hat zwei Töchter.<br />

VorsRiFG Krimhild Bauhaus hat zu Beginn des Jahres <strong>2018</strong> den Vorsitz des 10. Senates am FG Köln von Thomas Müller übernommen.<br />

Bauhaus wurde 1962 in Memmingen geboren. Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und<br />

ihrem Referendariat in München trat sie 1991 beim Finanzamt Oberhausen-Süd in den höheren Dienst der Finanzverwaltung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Ihr beruflicher Weg führte über die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin in den Finanzämtern<br />

in Brühl und Köln-Porz im April 1998 an das FG Köln. Neben ihren Tätigkeiten als Richterin im 5., 8. und 1. Senat engagierte<br />

sich Bauhaus als Gleichstellungsbeauftragte und Mitglied des „Steuerungsteams Gesundheitsmanagement“ für das FG Köln.<br />

Von 2014 bis 2017 war Bauhaus an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Sie ist daneben<br />

als Fachautorin im Steuerrecht tätig. Bauhaus hat drei erwachsene Kinder. Der 10. Senat ist für Klagen gegen Körperschaftssteuerbescheide<br />

und gegen das Finanzamt Aachen-Kreis sowie für Kindergeldsachen zuständig.<br />

Markus Herbrand, Steuerberater aus Gemünd/Eifel und seit 1999 Mitglied unseres Verbandes, wurde über die Landesliste der<br />

FDP in den 19. Deutschen Bundestag gewählt. Im Rahmen der Konstituierung der ständigen Ausschüsse Ende Januar <strong>2018</strong><br />

wurde StB Markus Herbrand dem Finanzausschuss im Bundestag zugewiesen. Der Verband freut sich, einen sachkundigen<br />

Kollegen aus seinen Reihen in diesem für die Steuer- und Finanzpolitik so wichtigen Ausschuss zu wissen.<br />

62


Personalia I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

20-jähriges Dienstjubiläum von GF RA/FAStR Dr. Wilfried Bachem<br />

Dr. Bachem kam vom renommierten Institut für Finanzen und<br />

Steuern aus Bonn, einer von der Großindustrie geförderten<br />

wissenschaftlichen Einrichtung, die im Bereich der Unternehmenssteuer<br />

großen Einfluss auf die Steuergesetzgebung hatte,<br />

zumal der Leiter des Instituts immer ein ehemaliger Steuerabteilungsleiter<br />

des BMF war.<br />

Dr. Bachem baute zusammen mit dem ehemaligen Gruppenleiter<br />

der OFD, Josef Eich, die Steuerabteilung des Verbandes mit<br />

großem Erfolg auf. Das neue Dienstleistungsangebot fand in<br />

der Kollegenschaft großen Zuspruch und es musste bald dafür<br />

Sorge getragen werden, dass die Nachfrage nach Auskünften<br />

in geregelte Bahnen gelenkt wurden. Die Einrichtung einer professionell<br />

besetzten Steuerrechtsabteilung war und ist einmalig<br />

im Bereich der Mitgliedsverbände des DStV.<br />

Im Jahre 2000 qualifizierte sich Dr. Bachem zum Fachanwalt<br />

für Steuerrecht; im Jahre 2001 berief ihn das Präsidium zum<br />

Geschäftsführer des Steuerberater-Verbandes e. V. Köln.<br />

GF RA/FAStR Dr. Wilfried Bachem<br />

Das Präsidium des Verbandes hatte Anfang 1997 beschlossen,<br />

dass Dienstleistungsangebot dahingehend auszuweiten, dass<br />

den Mitgliedern eine professionelle Hilfe in steuerlichen Fragen<br />

angeboten werden sollte. Dies war bis dahin mehr eine<br />

Aufgabe der Bezirksvorsitzenden, die aber häufig allein aus<br />

zeitlichen Gründen mit derartigen Fragestellungen überlastet<br />

waren. Diese Aufgabe übernahm zum 01. Januar 1998 RA Dr.<br />

Wilfried Bachem.<br />

Dr. Bachem leitet aber nicht nur die Steuerrechtsabteilung; er<br />

ist auch Chefredakteur der <strong>VerbandsNachrichten</strong>, die sich unter<br />

seiner Leitung von einer schlichten Informationsschrift zu einem<br />

interessanten Verbands-Magazin entwickelt haben.<br />

Dr. Bachem ist auch ständiger Mitarbeiter der DStV-Informationsplattform<br />

„StBdirekt“ und sorgt für den entsprechenden<br />

Inhalt, vor allem bezüglich der aktuellen Rechtsprechung der<br />

Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs.<br />

Präsidium und Vorstand haben Dr. Bachem zu seiner 20-jährigen<br />

Mitarbeit im Verband beglückwünscht und gaben der Hoffnung<br />

Ausdruck, dass er noch lange mit seiner Erfahrung den Mitgliedern<br />

des Verbandes zur Verfügung steht.<br />

63


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Personalia<br />

Jubilare (16.11.2017 – 15.02.<strong>2018</strong>)<br />

60-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

01.01.1958<br />

Heinz Wüst<br />

Steuerberater, Köln<br />

40-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

23.11.1977<br />

Waltraud Steins<br />

Steuerberaterin WP, Aachen<br />

21.12.1977<br />

Luzia Kurth<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

29.12.1977<br />

Dipl.-Fw. Ellinore Laube<br />

Steuerberaterin vBP, Hückelhoven<br />

12.01.1978<br />

Marliese Schlick-Dören<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

14.02.1978<br />

Frank Wagner<br />

Steuerberater, Bonn<br />

35-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

20.11.1982<br />

Helmut Hausberg<br />

Steuerberater, Köln<br />

01.01.1983<br />

Wolfgang Adam<br />

Steuerberater, Pulheim<br />

01.01.1983<br />

Willi Alfter<br />

Steuerberater, Bonn<br />

01.01.1983<br />

Walter Clemens<br />

Steuerberater, Bonn<br />

01.01.1983<br />

Albert Daniels<br />

Steuerberater, Blankenheim-Ahrhütte<br />

01.01.1983<br />

Wolfgang Dorsel<br />

Steuerberater, Hürth<br />

01.01.1983<br />

Winfried Floitgraf<br />

Steuerberater, Stolberg<br />

01.01.1983<br />

Willi Fussbroich<br />

Steuerberater WP, Bergisch Gladbach<br />

01.01.1983<br />

Aloys Manfred Müller<br />

Steuerberater, Leverkusen<br />

01.01.1983<br />

Dipl.-Vw. Robert Schmidt-Vogel<br />

Steuerberater, Bonn<br />

04.01.1983<br />

Dipl.-Fw. Hans-Joachim Arns<br />

Steuerberater, Köln<br />

13.01.1983<br />

Ulrike Sommer<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

14.01.1983<br />

Dipl.-Vw. Arne Knoop<br />

Steuerberater, Kerpen-Sindorf<br />

14.01.1983<br />

Dipl.-Bw. Jan Ilan Simon<br />

Steuerberater vBP, Köln<br />

18.01.1983<br />

Claus Byhahn<br />

Steuerberater, Bonn<br />

18.01.1983<br />

Egbert Dahley<br />

Steuerberater, Würselen<br />

18.01.1983<br />

Albert Dörr<br />

Steuerberater WP, Köln<br />

19.01.1983<br />

Richard Deußen<br />

Steuerberater vBP, Heinsberg<br />

20.01.1983<br />

Dipl.-Kfm. Egbert Wagner<br />

Steuerberater, Leichlingen<br />

25.01.1983<br />

Gabriele Humboldt<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

25.01.1983<br />

Dipl.-Bw. Johannes Stelten<br />

Steuerberater, Köln<br />

28.01.1983<br />

Norbert Matt<br />

Steuerberater/Rating-Analyst, Hürth<br />

02.02.1983<br />

Gertrud Schwind<br />

Steuerberaterin, Wachtberg-Oberbachem<br />

11.02.1983<br />

Martin Scholtka<br />

Steuerberater, Düren-Lendersdorf<br />

30-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

16.11.1987<br />

Lutz Koch<br />

Steuerberater, Eschweiler<br />

20.11.1987<br />

Rolf Hegemann<br />

Steuerberater, Bonn<br />

24.11.1987<br />

Doris Sebald<br />

Steuerberaterin, Mönchengladbach<br />

07.12.1987<br />

Dipl.-Vw. Dieter Heilen<br />

Steuerberater vBP, Köln<br />

16.12.1987<br />

Rüdiger Heck<br />

Steuerberater vBP, Köln<br />

01.01.1988<br />

Dipl.-Kfm. Jürgen Brüning<br />

Steuerberater, Wiehl<br />

01.01.1988<br />

Elisabeth Diederichs<br />

Steuerberaterin, Much<br />

01.01.1988<br />

Jörg-Dieter Klinger<br />

Steuerberater, Radevormwald<br />

01.01.1988<br />

Petra Kraus-Metzler<br />

Steuerberaterin, Troisdorf<br />

01.01.1988<br />

Klaus-Jürgen Lehwald<br />

Steuerberater WP, Erftstadt<br />

07.01.1988<br />

Maria Kohlgrüber<br />

Steuerberaterin, Kürten<br />

12.01.1988<br />

Johann Hubert Ochsenbruch<br />

Steuerberater, Jülich<br />

64


Personalia I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong><br />

12.01.1988<br />

Dipl.-Fw. Rudi Saal<br />

Steuerberater, Frechen<br />

13.01.1988<br />

Anneliese Karl<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

13.01.1988<br />

Peter Lechner<br />

Steuerberater, Siegburg<br />

14.01.1988<br />

Dipl.-Kfm. Karl Heinz Boettcher<br />

Steuerberater vBP, Burscheid<br />

14.01.1988<br />

Hans Paul Impekoven<br />

Steuerberater, Niederkassel-Rheidt<br />

15.01.1988<br />

Axel Fischer<br />

Steuerberater, Köln<br />

16.01.1988<br />

Jürgen Textoris<br />

Steuerberater, Hürth-Gleuel<br />

19.01.1988<br />

Dipl.-Kfm. Alexander Mohr<br />

Steuerberater, Übach-Palenberg<br />

21.01.1988<br />

Magdalena Schröder<br />

Steuerberaterin, Blankenheim<br />

25.01.1988<br />

Marlies Krukenberg<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

26.01.1988<br />

Karl-Herbert Otto<br />

Steuerberater, Köln<br />

28.01.1988<br />

Angelika Hermanns<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

08.02.1988<br />

Annemarie Wiesinger<br />

Steuerbevollmächtigte, Bergisch-Gladbach<br />

10.02.1988<br />

Herbert Darius<br />

Steuerberater, Hückelhoven<br />

10.02.1988<br />

Christian Lützenkirchen<br />

Steuerberater, Leverkusen<br />

10.02.1988<br />

Hans Josef Weber<br />

Steuerberater, Bergisch-Gladbach<br />

25-jährige Verbandszugehörigkeit<br />

01.01.1993<br />

Monika Pack<br />

Steuerberaterin, Köln<br />

13.01.1993<br />

Dipl.-Kfm. Wolfgang Heinen<br />

Steuerberater, Dormagen<br />

15.01.1993<br />

Dr. Clemens Gersenich<br />

Steuerberater WP, Aachen<br />

22.01.1993<br />

Dipl.-Bw. Franz-Josef Herzog<br />

Steuerberater, Aachen<br />

22.01.1993<br />

Dipl.-Kfm. Manfred Huhn<br />

Steuerberater vBP, Aachen<br />

26.01.1993<br />

Bruno Grimbach<br />

Steuerberater, Dormagen<br />

21.01.1988<br />

Wilhelm Dohmen<br />

Steuerberater, Würselen<br />

65


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Personalia<br />

Neue Mitglieder (16.11.2017 – 15.02.<strong>2018</strong>)<br />

Bezirk Aachen<br />

StB B. A. Christoph Lübben<br />

Herzogenrath<br />

StBin Dipl.-Kffr. Brigitte Westerkamp<br />

Stolberg<br />

Bezirk Bonn<br />

StB Christina Balik<br />

Bonn<br />

StBin Dipl.-Fw.Tanja Becker<br />

Rheinbreitbach<br />

StB Dipl.-Kfm. Thomas Carl<br />

Bonn<br />

StB Markus Habets<br />

Bornheim<br />

StB M. A. Stephanie Henseler<br />

Bonn<br />

StB Dipl.-Kfm.Thomas Hirn<br />

Sankt Augustin<br />

StB WP Dipl.-Vw. Konrad Löcherbach<br />

Bad Honnef<br />

RA Robert Lüdemann<br />

Bonn<br />

WP Michael Mersmann<br />

Bonn<br />

StBin Barbara Müller<br />

Bornheim<br />

StB Sven Schlesinger<br />

Königswinter<br />

StB Lutz Weber<br />

Bonn<br />

Bezirk Köln<br />

StB Dipl.-Kfm. Lothar Beckmann<br />

Köln<br />

FAStR Ulrich Bruns<br />

Köln<br />

StB Stephan Dutine<br />

Kaarst<br />

StB Dipl.-Öko. Christoph Effert<br />

Köln<br />

StB RA Stephan Gebhard<br />

Köln<br />

StBin RAin Dr. jur. Sara Ann Harris<br />

Köln<br />

StB Dipl.-Kfm. Clemens Helf<br />

Köln<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Christian Henning<br />

Köln<br />

StB Karl-Ulrich Hertel<br />

Grevenbroich<br />

StB B. A. Christoph Juhn<br />

Köln<br />

StB Thomas M. Klee<br />

Kaarst<br />

StB vBP Dipl.-Kfm. Prof. Hans Ott<br />

Köln<br />

StBG TU Treuhand<br />

Köln<br />

Bezirk Oberberg<br />

PartGmbB Voß & Polat<br />

Gummersbach<br />

Bezirk Rhein.-Berg.-Kreis<br />

StB Daniel Franik<br />

Leverkusen<br />

StB Reiner Gärtner<br />

Leverkusen<br />

StB Marcus Moldt<br />

Burscheid<br />

StBin Dipl.-Kffr. Nora Wehrend<br />

Bergisch Gladbach<br />

Bezirk Rhein-Erft-Kreis<br />

StBin Dipl.-Kffr. Michaela Frechen-Bette<br />

Hürth<br />

StBin Simone Gräf<br />

Pulheim<br />

StBin Nadja Hoppe<br />

Erftstadt<br />

StB Dipl.-Kfm. Marcus Rodenbusch<br />

Hürth<br />

Bezirk Siegburg<br />

StB Dipl.-Fw. Patricia Bertram<br />

Niederkassel<br />

StBin Ursula May-Kollikowski<br />

Siegburg<br />

StB Dipl.-Vw. Thomas Metzner<br />

Königswinter<br />

StBin Claudia Schlüter<br />

Siegburg<br />

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<strong>2018</strong>/2019!<br />

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Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />

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Registrier-Nr. 483326


<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Kleinanzeigen<br />

KLEINANZEIGEN<br />

Stellenangebote<br />

Wir sind eine mittelständisch orientierte StB-Kanzlei in Odenthal und suchen qualifizierte Steuerfachleute (m/w), insbesondere<br />

zur selbstständigen Bearbeitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Ihre Bewerbungsunterlagen mit<br />

Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung senden Sie bitte per Post oder Mail z.H. Frau Yvonne Bloßfeld an folgende Kontaktadresse:<br />

Tel.: 02207/70310-0 bzw. info@quack-blossfeld.de<br />

Wir sind eine mittelständische Steuerberatungskanzlei, seit ca. 50 Jahren in Bonn ansässig, und suchen eine/n junge/n Steuerberater/in<br />

– auch Einsteiger – zum baldigen Eintritt. Wir benötigen jugendliche Verstärkung, da zwei unserer verantwortlichen<br />

Mitarbeiter in den Ruhestand treten. Es besteht die Option der gesellschaftlichen Einbindung.<br />

Wenden Sie sich bitte an: heschmitz@hesgmbh.de<br />

Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei sucht in moderner Arbeitsatmosphäre am Hohenstaufenring, Nähe Zülpicher Platz,<br />

eine/n Steuerfachangestellte/n ab Mai / <strong>2018</strong>. Sie sind teamfähig, verantwortungsbewusst und haben gute EDV-Kenntnisse,<br />

dann kontaktieren Sie uns gerne.<br />

Tel. 0221/1209460, E-Mail: office@dr-stollenwerk.de , Website: www.dr-stollenwerk.de<br />

Praxengemeinschaft / Sonstiges<br />

Rechtsanwaltskanzlei mit wirtschafts- und steuerrechtlichen Schwerpunkten bietet Steuerberater (w/m) repräsentative<br />

Räumlichkeiten (1 heller Büroraum und Nutzung von Empfangsbereich, Konferenzraum, Küche etc.) zwischen Neumarkt/<br />

Rudolfplatz im Rahmen einer Bürogemeinschaft oder auch einer Kooperation.<br />

Kontaktaufnahme über: koeln@wzr-legal.com<br />

Bonn-Zentrum: Wir bieten Bürogemeinschaft für RAe/WP/StB in moderner repräsentativer Bürofläche in der Bonner Fußgängerzone<br />

(Nähe Münsterplatz). Zur Verfügung stehen helle freundliche Zimmer mit Nutzung von großzügigem Empfangsbereich<br />

und großen Besprechungsraum. Das Sekretariat kann nach Bedarf für Mandantenempfang, Telefonannahme<br />

und weitere Tätigkeiten flexibel mitgenutzt werden; die komplette Infrastruktur ist vorhanden. Gggfs. können wir auch<br />

Büroeinrichtung zur Verfügung stellen.<br />

Anfragen an: info@rajjahn.de bzw. 0228-41027659.<br />

WICHTIGE TERMINE<br />

Verband<br />

Datum<br />

Thema<br />

21. - 23. Juni <strong>2018</strong> Rügener Steuerfachtage, Rügen, Kurhaus Binz<br />

04. Juli <strong>2018</strong> Sommerfest des Verbandes<br />

08. - 09. Oktober <strong>2018</strong> Deutscher Steuerberatertag<br />

13. November <strong>2018</strong> Verbandstag mit Mitgliederversammlung<br />

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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/2017 1/<strong>2018</strong><br />

Seminarübersicht April - Juni <strong>2018</strong><br />

Ganztagsseminare<br />

jeweils von 09:30 Uhr bis 16:45 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />

Datum Thema Dozent/en<br />

26.04.<strong>2018</strong> Aktuelles zu Steuern in der Insolvenz* StB Schröer<br />

09.05.<strong>2018</strong> Steuerfallen im Umwandlung- und Unternehmensteuerrecht StB Dr. Wollweber<br />

14.05.<strong>2018</strong> Steueroptimale Gestaltungen rund um die GmbH StB Dipl.-Fw. Posdziech<br />

30.05.<strong>2018</strong> Ertragsteuerliche Streitthemen in der Detailbetrachtung StB Dipl.-Fw. Mayer<br />

Halbtagsseminare<br />

jeweils von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr im Schulungszentrum der Akademie in Köln Porz-Gremberghoven<br />

Datum Thema Dozent/en<br />

11.04.<strong>2018</strong> Internet und Umsatzsteuer RD Vogt<br />

12.04.<strong>2018</strong> Aktuelle Besteuerungsprobleme und Gestaltungshinweise bei<br />

Personengesellschaften<br />

LMR Brandenberg<br />

18.04.<strong>2018</strong> Entwicklungsrichtlinien im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen RiBFH Dr. Levedag<br />

06.06.<strong>2018</strong> Umsatzsteuer und Reiseleistungen StB Dipl.-Fw. Janzen<br />

13.06.<strong>2018</strong> Beratungshinweise zur Kasse und zur Verfahrensdokumentation Dipl.-Fw. Kampschulte<br />

15.06.<strong>2018</strong> Baulohn Update Najmann<br />

28.06.<strong>2018</strong> Arbeitslohn steuerlich richtig gestalten Dipl.-Fw. Hillmoth<br />

* Das Seminar ist zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) geeignet.<br />

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Telefon: 02203 993216 · Telefax: 02203 993222<br />

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Registrier-Nr. 483326<br />

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 1/<strong>2018</strong> I Impressum<br />

Die Literaturhinweise sind diesen <strong>VerbandsNachrichten</strong> als Anlage beigefügt. Wir empfehlen ihre Beachtung. Wir weisen darauf hin, dass<br />

sämtliche Werke, die in den Literaturhinweisen beschrieben werden, in unserer Verbandsbibliothek zur Verfügung stehen und von den<br />

Mitgliedern unseres Verbandes eingesehen und ggf. auch ausgeliehen werden können.<br />

Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle, Tel. 02203-993090.<br />

Anlagen:<br />

• Anforderungsrevers<br />

• Literaturhinweise<br />

• Mitglieder werben Mitglieder: Empfehlen lohnt sich<br />

Beilagen<br />

• Verlag C. H. Beck: Prospekt Frühjahr <strong>2018</strong><br />

Wir bitten um Beachtung.<br />

Impressum<br />

<strong>VerbandsNachrichten</strong> des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />

Herausgeber: Steuerberater-Verband e.V. Köln - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe -<br />

Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln · Telefon: 02203-993090 · Telefax: 02203-993099<br />

E-Mail: geschaeftsstelle@stbverband-koeln.de · Internet: www.stbverband-koeln.de<br />

Chefredakteur: Dr. Wilfried Bachem<br />

Redaktion: Manfred Hofstede, Dr. Dominik Scheuerer<br />

Redaktionsschluss: 15.02.<strong>2018</strong><br />

Anzeigen: Zurzeit ist die Anzeigenpreisliste vom 01. März 2017 gültig. Sie kann beim Herausgeber angefordert und auf der<br />

Homepage des Verbandes eingesehen werden.<br />

Bildnachweis: Titelbild © AdrianHancu / (S. 15) © MWIDE NRW/R. Pfeil / istockphoto.com / shutterstock.com / stock.adobe.com<br />

Alle Angaben ohne Gewähr.<br />

Weibliche/männliche Schreibweise: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel die männliche Schreibweise verwendet.<br />

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies auch die weibliche Schreibweise impliziert.<br />

Namentlich gekennzeichnete Beiträge anderer Autoren brauchen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinzustimmen.<br />

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