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Das oberösterreichische Vereinshandbuch

Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.

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A<br />

Ein Dachverband ist der Zusammenschluss von rechtlich<br />

selbstständigen Vereinen auf Landes- bzw. Bundesebene,<br />

um Hilfestellungen in Vereinsangelegenheiten<br />

zu gewähren, gemeinsame Anliegen bei Behörden<br />

und Ämtern mit entsprechendem Gewicht zu vertreten<br />

und das Zusammengehörigkeitsgefühl ideell gleichgesinnter<br />

Vereine zu stärken. Es bestehen keine Verknüpfungen<br />

wie bei Zweigvereinen. Daher bleibt eine<br />

allfällige Auflösung des Dachverbandes ohne rechtliche<br />

Auswirkungen auf die Mitgliedsvereine.<br />

1.3. FRAGEN ZUR VEREINSGRÜNDUNG<br />

a. Wie gründet man einen Verein?<br />

<strong>Das</strong> Vereinsgesetz 2002 unterscheidet zwischen der<br />

Errichtung und der Entstehung eines Vereines (§ 2 VereinsG<br />

2002). Unter der Errichtung eines Vereines versteht<br />

man, wenn sich mindestens zwei Personen unter<br />

Vereinbarung der Statuten zusammenschließen. Der<br />

Verein entsteht mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen<br />

Verfahrens.<br />

WAS IST EIN FACHVERBAND?<br />

Der internationale Sport ist in Weltfachverbände gegliedert,<br />

die internationale Wettkämpfe, wie z.B.: Europaund<br />

Weltmeisterschaften vergeben und einheitliche<br />

Wettkampf- und Qualifikationsregeln beschließen. Für<br />

jede Sportart gibt es pro Nation nur eine Mitgliedschaft.<br />

Fachverbände bestehen auch auf nationaler Ebene. Sie<br />

wurden gegründet, um sämtlichen Sportlerinnen und<br />

Sportlern der österreichischen Dachverbände ASKÖ,<br />

ASVÖ, UNION die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen<br />

zu ermöglichen. Im Fachverband arbeiten die<br />

Dachverbände in sportlichen Belangen zusammen.<br />

GESETZLICHE GRUNDLAGEN<br />

Nach Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867, dem<br />

Vereinsgesetz 2002 und Artikel 11 der Menschenrechtskonvention<br />

1950 sind alle Menschen berechtigt, Vereine<br />

zu bilden.<br />

Für die Vereinstätigkeit sind noch zahlreiche abgabenrechtliche<br />

(siehe Pkt. 2.) und weitere bundes- und landesgesetzliche<br />

Regelungen zu beachten, von denen<br />

auch Vereinssatzungen nicht befreien können (zB: Versammlungsrecht,<br />

Gewerberecht, Handelsrecht, Datenschutz,<br />

Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, usw.).<br />

Die Entstehung eines Vereines setzt voraus, dass die<br />

GründerInnen die Errichtung des Vereines der Vereinsbehörde<br />

unter Angabe ihres Namens, des Geburtsdatums,<br />

des Geburtsortes und der Zustellanschrift mit<br />

einem Exemplar der Statuten schriftlich anzeigen.<br />

Es können aber auch schon vor der Anzeige die vertretungsbefugten<br />

FunktionärInnen bestellt werden, um<br />

dann auch gleich die Errichtung anzuzeigen. Die Vereinsbehörden<br />

sind nun die Landespolizeidirektion Linz,<br />

die Polizeikommisariate Wels und Steyr sowie die jeweilige<br />

Bezirkshauptmannschaft.<br />

Diese Vereinsbehörde muss diese Anzeige und die Statuten<br />

auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Die Vereinsbehörde<br />

kann innerhalb von vier Wochen die Entstehung<br />

des Vereines untersagen. Tut sie das nicht, dann ist<br />

der Verein mit Ablauf dieser Frist ohne weiteres Verfahren<br />

entstanden. Die Behörde kann aber auch schon vor<br />

Frist-ablauf mit Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit<br />

einladen; dann entsteht der Verein entsprechend<br />

früher.<br />

b. Gibt es besondere Gründe für ein<br />

Vereinsverbot?<br />

Als Gründe für ein Vereinsverbot gelten Gesetz- oder<br />

Rechtswidrigkeit des in den Satzungen ausgewiesenen<br />

Zwecks (zB. Zuwiderlaufen der Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung oder dem Schutz Dritter).<br />

Ebenso kann die Behörde die Vereinsgründung untersagen,<br />

wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass<br />

mit dem neuen Verein nur die Tätigkeit eines bereits behördlich<br />

aufgelösten Vereins fortgesetzt werden sollte.<br />

8 OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH

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