Das oberösterreichische Vereinshandbuch
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
Ratgeber für VereinsfunktionärInnen zu allen wichtigen Vereinsfragen - von Rechtlichem über Steuerfragen bis hin zu Mitgliederbindung und Veranstaltungsmanagement.
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A<br />
Ein Dachverband ist der Zusammenschluss von rechtlich<br />
selbstständigen Vereinen auf Landes- bzw. Bundesebene,<br />
um Hilfestellungen in Vereinsangelegenheiten<br />
zu gewähren, gemeinsame Anliegen bei Behörden<br />
und Ämtern mit entsprechendem Gewicht zu vertreten<br />
und das Zusammengehörigkeitsgefühl ideell gleichgesinnter<br />
Vereine zu stärken. Es bestehen keine Verknüpfungen<br />
wie bei Zweigvereinen. Daher bleibt eine<br />
allfällige Auflösung des Dachverbandes ohne rechtliche<br />
Auswirkungen auf die Mitgliedsvereine.<br />
1.3. FRAGEN ZUR VEREINSGRÜNDUNG<br />
a. Wie gründet man einen Verein?<br />
<strong>Das</strong> Vereinsgesetz 2002 unterscheidet zwischen der<br />
Errichtung und der Entstehung eines Vereines (§ 2 VereinsG<br />
2002). Unter der Errichtung eines Vereines versteht<br />
man, wenn sich mindestens zwei Personen unter<br />
Vereinbarung der Statuten zusammenschließen. Der<br />
Verein entsteht mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen<br />
Verfahrens.<br />
WAS IST EIN FACHVERBAND?<br />
Der internationale Sport ist in Weltfachverbände gegliedert,<br />
die internationale Wettkämpfe, wie z.B.: Europaund<br />
Weltmeisterschaften vergeben und einheitliche<br />
Wettkampf- und Qualifikationsregeln beschließen. Für<br />
jede Sportart gibt es pro Nation nur eine Mitgliedschaft.<br />
Fachverbände bestehen auch auf nationaler Ebene. Sie<br />
wurden gegründet, um sämtlichen Sportlerinnen und<br />
Sportlern der österreichischen Dachverbände ASKÖ,<br />
ASVÖ, UNION die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen<br />
zu ermöglichen. Im Fachverband arbeiten die<br />
Dachverbände in sportlichen Belangen zusammen.<br />
GESETZLICHE GRUNDLAGEN<br />
Nach Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867, dem<br />
Vereinsgesetz 2002 und Artikel 11 der Menschenrechtskonvention<br />
1950 sind alle Menschen berechtigt, Vereine<br />
zu bilden.<br />
Für die Vereinstätigkeit sind noch zahlreiche abgabenrechtliche<br />
(siehe Pkt. 2.) und weitere bundes- und landesgesetzliche<br />
Regelungen zu beachten, von denen<br />
auch Vereinssatzungen nicht befreien können (zB: Versammlungsrecht,<br />
Gewerberecht, Handelsrecht, Datenschutz,<br />
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, usw.).<br />
Die Entstehung eines Vereines setzt voraus, dass die<br />
GründerInnen die Errichtung des Vereines der Vereinsbehörde<br />
unter Angabe ihres Namens, des Geburtsdatums,<br />
des Geburtsortes und der Zustellanschrift mit<br />
einem Exemplar der Statuten schriftlich anzeigen.<br />
Es können aber auch schon vor der Anzeige die vertretungsbefugten<br />
FunktionärInnen bestellt werden, um<br />
dann auch gleich die Errichtung anzuzeigen. Die Vereinsbehörden<br />
sind nun die Landespolizeidirektion Linz,<br />
die Polizeikommisariate Wels und Steyr sowie die jeweilige<br />
Bezirkshauptmannschaft.<br />
Diese Vereinsbehörde muss diese Anzeige und die Statuten<br />
auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Die Vereinsbehörde<br />
kann innerhalb von vier Wochen die Entstehung<br />
des Vereines untersagen. Tut sie das nicht, dann ist<br />
der Verein mit Ablauf dieser Frist ohne weiteres Verfahren<br />
entstanden. Die Behörde kann aber auch schon vor<br />
Frist-ablauf mit Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit<br />
einladen; dann entsteht der Verein entsprechend<br />
früher.<br />
b. Gibt es besondere Gründe für ein<br />
Vereinsverbot?<br />
Als Gründe für ein Vereinsverbot gelten Gesetz- oder<br />
Rechtswidrigkeit des in den Satzungen ausgewiesenen<br />
Zwecks (zB. Zuwiderlaufen der Aufrechterhaltung der<br />
Ordnung oder dem Schutz Dritter).<br />
Ebenso kann die Behörde die Vereinsgründung untersagen,<br />
wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass<br />
mit dem neuen Verein nur die Tätigkeit eines bereits behördlich<br />
aufgelösten Vereins fortgesetzt werden sollte.<br />
8 OBERÖSTERREICHISCHES VEREINSHANDBUCH