technische Systeminfo TONA tec plus
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<strong>TONA</strong>Mehrfachbelegung <strong>tec</strong> <strong>plus</strong><br />
WIE VIELE FEUERSTÄTTEN DÜRFEN AN EINEN SCHORNSTEIN<br />
ANGESCHLOSSEN WERDEN?<br />
Generell sind bei Mehrfachbelegung, also dem Anschluss mehrerer Feuerstätten an den gleichen<br />
Schornsteinzug, etliche Rahmenbedingungen (z. B. FeuVo) einzuhalten. So dürfen insbesondere keine<br />
Feuerstätten mit und ohne Gebläse (z. B. Zentralheizung + Kaminofen) an denselben Schornsteinzug<br />
ohne weitere Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen werden.<br />
Bei raumluftabhängigen Feuerstätten ist eine Mehrfachbelegung möglich, insofern nach EN13384-2<br />
eine Abgasanlagenbemessung positiv durchgeführt wurde. Bei Vorhandensein von raumluft<strong><strong>tec</strong>hnische</strong>n<br />
Anlagen (z. B. einer mechanischen Wohnraumlüftungsanlage) dürfen raumluftabhängige Feuerstätten<br />
nur in Einfachbelegung an einen Schornsteinzug angeschlossen werden. Für die raumluftunabhängige<br />
Feuerstätte für feste Brennstoffe ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />
(DIBT) für Einfach- bzw. Mehrfachbelegung erforderlich.<br />
Für den <strong>TONA</strong><strong>tec</strong> <strong>plus</strong> gelten im Rahmen seiner Zulassung<br />
(Z-7.1-3336 DIBt) für Mehrfachbelegung folgende<br />
Voraussetzungen:<br />
Anschluss von bis zu drei Einzelraumfeuerstätten<br />
(Feuerstätten) mit einer maximalen Nennwärmeleistung<br />
von je 15 KW<br />
Anordnung in einer Wohneinheit (ein Brandabschnitt)<br />
nur eine Feuerstätte pro Etage<br />
Scheitholzbetrieb und Pelletbetrieb Naturzug<br />
DiBt-Zulassung für raumluftunabhängige Betriebsweise<br />
der Feuerstätten<br />
Die Mehrfachbelegung in mehreren Wohneinheiten/<br />
Brandabschnitten ist derzeit in Deutschland nicht geregelt.<br />
Sollte eine Mehrfachbelegung in mehreren Wohneinheiten/<br />
Brandabschnitten erforderlich sein, ist nach Abstimmung aller<br />
am Bau Beteiligten, eine Zustimmung im Einzelfall durch<br />
die obere Bauaufsichtsbehörde erforderlich.<br />
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