Personalrat und Mitbestimmung | Ausgabe 1|2019
Praxiswissen für die Gremienarbeit im öffentlichen Dienst
Praxiswissen für die Gremienarbeit im öffentlichen Dienst
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<strong>Personalrat</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Mitbestimmung</strong><br />
online unter:<br />
permi-web.de<br />
1. JAHRGANG<br />
ISSN 2626-3858<br />
praxiswissen für die gremienarbeit<br />
im öffentlichen dienst 1 | 2019<br />
5 Fragen zur Brückenteilzeit | Seite 2<br />
kettenbefristungen<br />
Was der <strong>Personalrat</strong> tun kann | Seite 3<br />
Überblick: Beteiligung der Personalräte<br />
in den Jobcentern | Seite 6<br />
Rechtsprechung: Zustimmungsverweigerung<br />
(un)beachtlich? | Seite 7<br />
Rechtsprechung: Anordnung einer<br />
amtsärztlichen Untersuchung | Seite 8<br />
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Das müssen Sie jetzt wissen<br />
Carolin Thomsen,<br />
Volljuristin, B<strong>und</strong>-Verlag<br />
stärkung der pflege<br />
Seit 1. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz<br />
in<br />
Kraft. Ein Milliardenpaket für<br />
bessere Arbeitsbedingungen<br />
gegen die Personalnot in der<br />
Pflege. Das Gesetz sieht 13.000<br />
neue Stellen in der Altenpflege<br />
vor – die Krankenkassen sollen<br />
finanzieren. In den Krankenhäusern<br />
wird eine Mindestpersonalausstattung<br />
angestrebt.<br />
stufenzuordnung<br />
Einschlägige Berufserfahrung<br />
aus vorherigen befristeten<br />
Beschäftigungsverhältnissen<br />
ist bei der Stufenzuordnung<br />
nach TVöD zu berücksichtigen –<br />
jedenfalls wenn die/der Beschäf<br />
tigte spätestens 6 Monate<br />
darauf eine gleichartige Tätigkeit<br />
aufnimmt (BAG 6.9.2018 –<br />
6 AZR 836/16, Pressemitteilung<br />
Nr. 42/18).<br />
tarifverhandlungen tv-l<br />
Die Einkommensr<strong>und</strong>e mit den<br />
Ländern zum TV-L startet am<br />
21. Januar 2019. Direkt betrifft<br />
sie die Tarifbeschäftigten der<br />
Länder. Auf weitere Beamte<br />
<strong>und</strong> Versorgungsempfänger<br />
in Ländern <strong>und</strong> Kommunen<br />
soll der Abschluss übertragen<br />
werden, um den Gleichklang<br />
der finanziellen Entwicklung im<br />
öffentlichen Dienst zu sichern.
aktuelles<br />
INFORMATIONSDIENST 1 | 2019<br />
5 Fragen zur Brückenteilzeit<br />
teilzeitrecht Seit 1. Januar gibt es den neuen Anspruch auf Brückenteilzeit.<br />
Er soll Schluss machen mit dem Motto »Einmal Teilzeit, immer Teilzeit«.<br />
Vor allem Frauen mit Kind(ern) stecken oft in der Teilzeitfalle.<br />
HINTERGRUND<br />
Dauerhaft in Teilzeit<br />
Beschäftigte sind<br />
häufig von Altersarmut<br />
bedroht. Für<br />
ihre Rente ist das<br />
Rückkehrrecht in<br />
Vollzeit besonders<br />
wichtig.<br />
WICHTIG<br />
Wer auf bestimmte<br />
Zeit in Teilzeit arbeiten<br />
will, muss sich<br />
festlegen. Während<br />
der Brückenteilzeit<br />
ist kein weiteres<br />
Verringern, Erhöhen<br />
oder eine<br />
vorzeitige Rückkehr<br />
zur ursprünglich<br />
vertraglich vereinbarten<br />
Arbeitszeit<br />
möglich. Hierdurch<br />
soll der Arbeitgeber<br />
Sicherheit bei der<br />
Personalplanung<br />
erhalten.<br />
1. Was ist unter dem Begriff Brückenteilzeit<br />
konkret zu verstehen?<br />
Im Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (TzBfG)<br />
wurde mit § 9 a ein Rechtsanspruch auf die<br />
sog. »Brückenteilzeit« geschaffen. Das bedeutet,<br />
dass die Beschäftigten nach einer<br />
von vorneherein befristeten Teilzeitphase automatisch<br />
zu ihrer ursprünglich vertraglich<br />
vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren. Die<br />
Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten<br />
Gr<strong>und</strong> geknüpft – wie etwa Kindererziehung.<br />
Solche Ansprüche nach dem Eltern- oder<br />
Pflegezeitgesetz bleiben aber bestehen. Es ist<br />
auch kein Mindestmaß an Reduktion der Arbeitszeit<br />
erforderlich, um den Anspruch geltend<br />
zu machen. Von der Brückenteilzeit profitieren<br />
daher auch Teilzeitbeschäftigte, die<br />
ihr Pensum auf Zeit weiter reduzieren wollen.<br />
2. Wann gibt es den Anspruch auf<br />
Brückenteilzeit?<br />
Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf befristete<br />
Teilzeit gewähren, wenn die in § 9a<br />
TzBfG genannten Voraussetzungen erfüllt<br />
sind. Aber Vorsicht: Wer die Brückenteilzeit<br />
in Anspruch nimmt, kann frühestens 1<br />
Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen<br />
Arbeitszeit erneut einen Antrag stellen. Es<br />
entsteht sozusagen eine Sperrfrist (vgl. § 9a<br />
Abs. 5 TzBfG).<br />
voraussetzungen<br />
··<br />
Der Arbeitgeber beschäftigt in der<br />
Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen<br />
··<br />
Das Arbeitsverhältnis besteht länger<br />
als 6 Monate<br />
··<br />
Antrag in Textform (z. B. per E-Mail)<br />
3 Monate vor Beginn der Brückenteilzeit<br />
··<br />
Der im Antrag bestimmte Zeitraum<br />
liegt zwischen 1 <strong>und</strong> 5 Jahren<br />
··<br />
Keine entgegenstehenden betrieblichen<br />
Gründe<br />
··<br />
Das Gewähren der Brückenteilzeit ist<br />
für den Arbeitgeber zumutbar<br />
3. Kann der Arbeitgeber den Anspruch<br />
ablehnen?<br />
Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen,<br />
wenn betriebliche Gründe entgegenstehen,<br />
die die Organisation, den Arbeitsablauf<br />
oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich<br />
beeinträchtigen (§ 9 a Abs. 2 TzBfG). Darüber<br />
hinaus gibt es eine Zumutbarkeitsschwelle,<br />
wonach Arbeitgeber, die 46 bis 200 Beschäftigte<br />
haben, den Anspruch auch dann ablehnen<br />
können, wenn (je nach Unternehmensgröße)<br />
bereits eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten<br />
ihre Arbeitszeit reduziert hat.<br />
4. Was gilt in kleinen Unternehmen<br />
mit bis zu 45 Beschäftigten?<br />
Kleinere Betriebe sind von der neuen Brückenteilzeitregelung<br />
ausgenommen, um sie<br />
bei der Personalplanung nicht zu überfordern.<br />
Sie können gleichwohl freiwillig eine<br />
befristete Teilzeit vereinbaren. Unabhängig<br />
von der Betriebsgröße besteht für alle Arbeitgeber<br />
die Verpflichtung, einen Veränderungswunsch<br />
der Arbeitszeit mit den Beschäftigten<br />
zu besprechen. An der Erörterung kann auf<br />
Wunsch der/des Beschäftigten der <strong>Personalrat</strong><br />
teilnehmen.<br />
5. Gibt es weitere Änderungen?<br />
Verbesserungen sieht das neue Teilzeitrecht<br />
auch bezüglich des Aufstockens von Arbeitszeiten<br />
vor. Will eine Teilzeitkraft aufstocken,<br />
so muss der Arbeitgeber künftig beweisen,<br />
dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz<br />
hat, oder darlegen <strong>und</strong> beweisen,<br />
dass die Teilzeitkraft nicht gleich geeignet ist<br />
wie andere Bewerber. Nach alter Rechtslage<br />
mussten die Beschäftigten beweisen, dass ein<br />
freier Arbeitsplatz vorhanden <strong>und</strong> sie selbst<br />
auch geeignet waren, die Arbeit zu übernehmen.<br />
Mit der Neuregelung erfolgt eine Umkehr<br />
der Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast zu Lasten<br />
der Arbeitgeber. v<br />
Dirk Lenders, Rechtsanwalt,<br />
Anwaltskanzlei Lenders Sankt Augustin.<br />
2
INFORMATIONSDIENST 1 | 2019<br />
personalratsarbeit<br />
Kettenbefristungen im<br />
öffentlichen Dienst – was tun?<br />
befristung Jeder zweite Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird befristet eingestellt.<br />
Besonders hoch ist der Anteil an Befristungen bei den Ländern. Personalräte können<br />
helfen, den Anteil der befristeten Arbeitsverhältnisse zu reduzieren.<br />
Für Beschäftigte bedeuten Befristungen eine<br />
große Belastung. Ihnen wird jegliche Planungssicherheit<br />
verwehrt. Aber auch der Arbeitgeber<br />
verpasst eine wichtige Chance, Beschäftigte<br />
an sich zu binden.<br />
Rechtslage nach dem TzBfG<br />
Arbeitnehmer sind befristet beschäftigt, wenn<br />
die Dauer ihres Arbeitsvertrags kalendermäßig<br />
bestimmt ist oder sich aus Art, Zweck<br />
oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt<br />
(§ 3 Abs. 1 TzBfG). Die Befristung eines<br />
Arbeitsverhältnisses bedarf im Interesse der<br />
Rechtssicherheit <strong>und</strong> der Rechtsklarheit stets<br />
der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).<br />
Zudem ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein sachlicher<br />
Gr<strong>und</strong> erforderlich. Als sachlichen Gr<strong>und</strong> erkennt<br />
das TzBfG u. a. an, wenn:<br />
rechtsprechung<br />
Das sagen<br />
die Gerichte:<br />
Von dem gesetzlichen Gr<strong>und</strong>satz, dass eine<br />
Befristung ohne Sachgr<strong>und</strong> nur einmal<br />
zulässig ist, machte das BAG lange Zeit<br />
eine Ausnahme – immer wenn die vorherige<br />
Beschäftigung mehr als drei Jahre<br />
zurück lag. Ein Machtwort des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
setzte dieser Praxis<br />
ein Ende: Ein Abweichen vom Vorbeschäftigungsverbot<br />
ist nur in engen Grenzen<br />
zulässig. Denkbare Ausnahmen sind<br />
beispielsweise vorherige geringfügige Beschäftigungen<br />
während der Studien- oder<br />
Familienzeit, eine Tätigkeit als Werkstudent<br />
oder eine lange zurückliegende Vorbeschäftigung,<br />
nach der sich die betroffene<br />
Person beruflich neu orientiert hat (BVerfG<br />
6.6.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).<br />
• der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung<br />
nur vorübergehend besteht,<br />
• die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung<br />
oder ein Studium erfolgt, um den<br />
Übergang in eine Anschlussbeschäftigung<br />
zu erleichtern,<br />
• es sich um eine Beschäftigung zur Vertretung<br />
handelt<br />
• die Vergütung aus Haushaltsmitteln erfolgt,<br />
die haushaltsrechtlich für eine befristete<br />
Beschäftigung bestimmt sind (§ 14 Abs. 1<br />
TzBfG).<br />
Liegt ein sachlicher Gr<strong>und</strong> vor, können die<br />
Parteien auch wiederholt (<strong>und</strong> ggf. unmittelbar<br />
im Anschluss aneinander) befristete Arbeitsverträge<br />
abschließen. Die kalendermäßige<br />
Befristung eines Arbeitsvertrags ohne<br />
Vorliegen eines sachlichen Gr<strong>und</strong>es ist dagegen<br />
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG lediglich<br />
bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig – es sei<br />
denn, es besteht eine abweichende Regelung<br />
durch Tarifvertrag. Im öffentlichen Dienst<br />
findet häufig der Sachgr<strong>und</strong> der Vertretung<br />
Anwendung, insbesondere Elternzeitvertretungen<br />
(§ 21 BEEG).<br />
Rechtsunwirksamkeit der Befristung<br />
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist unzulässig,<br />
wenn die Voraussetzungen für die<br />
Befristung (Schriftform, kalendermäßige Befristung<br />
oder Sachgr<strong>und</strong>, ggf. speziellere gesetzliche<br />
Befristungsregelung) nicht vorliegen.<br />
Bei Rechtsunwirksamkeit einer Befristung<br />
tritt an die Stelle des befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis,<br />
das durch den Arbeitgeber frühestens zum<br />
vereinbarten Ende kündbar ist (§ 16 TzBfG).<br />
Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle<br />
nicht auf die Prüfung des geltend<br />
gemachten Sachgr<strong>und</strong>s beschränken. Sie<br />
müssen aus unionsrechtlichen Gründen ausschließen,<br />
dass Arbeitgeber missbräuchlich<br />
befristete Einstellungen vornehmen. Diese<br />
zusätzliche Prüfung verlangt eine Würdigung<br />
DEFINITION<br />
Kettenbefristung<br />
meint das mehrfache<br />
Hintereinanderschalten<br />
befristeter Arbeitsverträge,<br />
sodass<br />
Beschäftigte über<br />
Jahre hinweg nur<br />
befristet beschäftigt<br />
bleiben.<br />
HINWEIS<br />
Das Gesetz kennt<br />
keine Befristungs-<br />
Höchstdauer.<br />
Die vereinbarte<br />
Vertragsdauer muss<br />
sich aber am Sachgr<strong>und</strong><br />
der Befristung<br />
orientieren <strong>und</strong> darf<br />
diesen nicht in Frage<br />
stellen.<br />
3
personalratsarbeit<br />
INFORMATIONSDIENST 1 | 2019<br />
HINTERGRUND<br />
§ 17 Satz 2 TzBfG<br />
ordnet die entsprechende<br />
Geltung des<br />
§ 7 KSchG an: Wird<br />
die Rechtsunwirksamkeit<br />
einer Kündigung<br />
(hier dann also<br />
Befristung) nicht<br />
rechtzeitig geltend<br />
gemacht, so gilt<br />
sie als von Beginn<br />
an rechtswirksam<br />
(Fiktionswirkung).<br />
HINWEIS<br />
Änderungen der<br />
Arbeitsbedingungen<br />
in einem kalendermäßig<br />
(d.h. ohne<br />
Sach gr<strong>und</strong>) befristeten<br />
Vertrag lassen<br />
die Wirksamkeit der<br />
Befristung müssen<br />
sie unberührt,<br />
wenn sie innerhalb<br />
der Befristungsdauer<br />
erfolgen <strong>und</strong><br />
die vereinbarte<br />
Befristungsdauer<br />
unverändert bleibt.<br />
sämtlicher Umstände des Einzelfalls (gr<strong>und</strong>legend<br />
BAG, 18.7.2012 – 7 AZR 443/09).Von<br />
besonderer Bedeutung sind dabei die Gesamtdauer<br />
der befristeten Beschäftigungen<br />
sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen.<br />
Nachdem es in der Rechtsprechung zunächst<br />
keine konkreten Schwellenwerte gab, hat das<br />
BAG zwischenzeitlich darauf erkannt, dass<br />
eine umfassende Kontrolle in der Regel geboten<br />
ist, wenn:<br />
• die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
8 Jahre überschreitet<br />
• das Arbeitsverhältnis mehr als 12mal<br />
verlängert wurde<br />
• das Arbeitsverhältnis länger als 6 Jahre<br />
andauert <strong>und</strong> das Vertragsverhältnis<br />
in dieser Zeit mehr als 9mal verlängert<br />
wurde (26.10.2016 – 7 AZR 135/15;<br />
21.02.2018 – 7 AZR 696/16).<br />
In diesen Fällen sind von Arbeitnehmerseite<br />
weitere Umstände vorzutragen, nach denen<br />
ein Missbrauch der Befristung anzunehmen<br />
ist. Überschreitet die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses<br />
hingegen<br />
• 10 Jahre,<br />
• 15 Vertragsverlängerungen<br />
• wurde in über 8 Jahren mehr als 12mal verlängert,<br />
ist ein Rechtsmissbrauch indiziert. Es obliegt<br />
dann dem Arbeitgeber, die Annahme eines<br />
Rechtsmissbrauchs durch das Vorbringen besonderer<br />
Gründe zu entkräften.<br />
Welche Rechte haben die Beschäftigten?<br />
Befristet Beschäftigte dürfen wegen der Befristung<br />
des Arbeitsvertrags nicht schlechter<br />
behandelt werden als vergleichbare unbefristet<br />
Beschäftigte. Um die Chancen auf einen<br />
Dauerarbeitsplatz zu verbessern, ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, befristet Beschäftigte<br />
über zu besetzende unbefristete Arbeitsplätze<br />
zu informieren (§ 18 TzBfG).<br />
Wollen Beschäftigte die Unwirksamkeit<br />
der Befristung ihres Arbeitsvertrags geltend<br />
machen, müssen sie innerhalb von 3 Wochen<br />
nach dem vereinbarten Ende des befristeten<br />
Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht<br />
erheben. Die Klagefrist wird für jede Befris-<br />
Musterformulierung für eine Befristungsregelung<br />
in Dienstvereinbarungen<br />
»Befristungen nur noch im Ausnahmefall<br />
arbeitshilfe<br />
1. Die Parteien dieser Dienstvereinbarung beschließen hiermit, dass in der Dienststelle A<br />
in Zukunft gr<strong>und</strong>sätzlich unbefristete Arbeitsverträge oder sachgr<strong>und</strong>befristete Arbeitsverträge<br />
vereinbart werden. Nur in Ausnahmefällen – <strong>und</strong> deshalb die Formulierung<br />
»gr<strong>und</strong>sätzlich« – kann ein sachgr<strong>und</strong>los befristeter Arbeitsvertrag gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG<br />
abgeschlossen werden.<br />
2. Das kann z. B. in folgenden Fällen in Frage kommen:<br />
··<br />
befristete Beschäftigung von Trainees mit Abschluss als Bachelor (EG 9) oder als Master<br />
(EG 13) zum berufsbegleitenden Erwerb der jeweiligen Laufbahnbefähigung anstelle eines<br />
Referendariats;<br />
··<br />
befristete Übernahme von Auszubildenden über das benötigte Maß hinaus, um diesen<br />
z. B. den Übergang in das Berufsleben zu erleichtern;<br />
··<br />
befristete Übernahme von Auszubildenden über das benötigte Maß hinaus, um denjenigen<br />
eine Chance zu geben, sich noch für eine Daueraufgabe zu qualifizieren, die nicht so gute<br />
Noten haben oder bei denen noch Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen;<br />
··<br />
befristete Beschäftigung, um festzustellen, ob ein/e Kandidat/in die notwendige ges<strong>und</strong>heitliche<br />
Eignung für eine Verbeamtung aufweist bzw. noch erwirbt;<br />
··<br />
befristete Personalaufstockung in kurzfristig <strong>und</strong> kurzzeitig auftretenden Krisensituationen<br />
(z. B. zur Bewältigung der Flüchtlingskrise) zur Stärkung des vorhandenen Personals.«<br />
Diese Arbeitshilfe finden Sie online unter: www.permi-web.de<br />
4
INFORMATIONSDIENST 1 | 2019<br />
personalratsarbeit<br />
tungsabrede einzeln in Lauf gesetzt. Das bedeutet,<br />
dass jede Befristung gesondert anzugreifen<br />
ist, um die Fiktionswirkung des § 17<br />
Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG zu vermeiden.<br />
Wird nur Klage gegen die letzte Befristung<br />
erhoben, gelten die zuvor vereinbarten Befristungen<br />
als wirksam. Eine Befristungskontrolle<br />
des vorletzten Vertrags findet nur statt,<br />
wenn der Beschäftigte gegen die vorletzte Befristung<br />
rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen<br />
Klage erhoben <strong>und</strong> sich in dem nachfolgenden<br />
Vertrag das Recht vorbehalten hat, die<br />
Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung<br />
überprüfen zu lassen (BAG 24.8.2011 – 7 AZR<br />
228/10).<br />
Vereinbaren die Vertragsparteien während<br />
einer Befristung eine Änderung der Tätigkeit<br />
<strong>und</strong> ggf. der Vergütung, so ist maßgeblicher<br />
Zeitpunkt für die Kontrolle des Sachgr<strong>und</strong>s<br />
der Zeitpunkt des letzten Änderungsvertrags.<br />
Fehlt es zum Zeitpunkt der letzten Vertragsänderung<br />
an einem Sachgr<strong>und</strong>, wird durch<br />
die Vertragsänderung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />
begründet (BAG 17.5.2017 –<br />
7 AZR 301/15).<br />
Welche Möglichkeiten der Mitwirkung/<br />
Einflussnahme hat der <strong>Personalrat</strong>?<br />
Eine Höchstgrenze für den Anteil an befristeten<br />
Beschäftigungen in einem Betrieb oder in<br />
einer Dienststelle existiert nicht. Der Arbeitgeber<br />
ist jedoch verpflichtet, den <strong>Personalrat</strong><br />
über die Anzahl befristet Beschäftigter in der<br />
Dienststelle <strong>und</strong> deren Anteil an der Gesamtbelegschaft<br />
zu informieren (§ 20 TzBfG).<br />
Zudem ist der <strong>Personalrat</strong> auch im Rahmen<br />
einer befristeten Einstellung zu beteiligen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind die zulässigen Gründe<br />
für eine Zustimmungsverweigerung bei der<br />
Einstellung in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend<br />
aufgezählt. Ein Verweigerungsgr<strong>und</strong><br />
wegen häufiger (im Übrigen aber rechtswirksamer)<br />
Befristung durch den Arbeitgeber existiert<br />
zwar nicht. Der <strong>Personalrat</strong> kann jedoch<br />
nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG die Zustimmung<br />
verweigern, wenn die durch Tatsachen<br />
begründete Besorgnis besteht, dass andere<br />
Beschäftigte benachteiligt werden. Eine solche<br />
Benachteiligung kann auch die Mehrbelastung<br />
des Stammpersonals darstellen,<br />
wenn dieses aufgr<strong>und</strong> zahlreicher befristeter<br />
Einstellungen einen erheblichen Einarbeitungsaufwand<br />
bewältigen muss (VG Ansbach<br />
19.6.2018 – AN 7 P 17.02404). Einen entsprechenden<br />
Einwand darf die Dienststelle jedenfalls<br />
nicht als gr<strong>und</strong>sätzlich unbeachtlich<br />
ansehen.<br />
Personalräte sollten daher immer auch prüfen,<br />
ob die vermehrte Einstellung befristet Beschäftigter<br />
Kräfte des Stammpersonals überlastet.<br />
Je mehr Stammpersonal betroffen ist, desto<br />
eindeutiger nimmt der <strong>Personalrat</strong> kollektive<br />
Interessen wahr (VG Ansbach 19.6.2018 – AN<br />
7 P 17.02404). Ist die zahlenmäßige Betroffenheit<br />
der Überlasteten geringer, empfiehlt sich<br />
hingegen zur Konkretisierung die Mitteilung<br />
der jeweils betroffenen Kräfte.<br />
Ausblick<br />
übersicht<br />
Zustimmungs verweigerung<br />
Unbeachtlich ist eine Zustimmungsverweigerung<br />
nur, wenn sie:<br />
··<br />
nicht schriftlich begründet ist,<br />
··<br />
lediglich formelhaft begründet ist,<br />
··<br />
sich auf Gründe stützt, die sich von<br />
vornherein eindeutig keinem <strong>Mitbestimmung</strong>statbestand<br />
zuordnen lassen,<br />
··<br />
völlig aus der Luft gegriffen sind oder<br />
neben der Sache liegen,<br />
··<br />
oder der vorgebrachte Standpunkt<br />
rechtsmissbräuchlich nur zum Schein<br />
vorgeschoben wird.<br />
(BVerwG 19.6.2007 – 2 AZR 58/06)<br />
Die Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung<br />
dürfen nicht zu streng sein.<br />
Lesen Sie dazu auch unseren Rechtsprechungsbeitrag<br />
auf S. 7.<br />
Die Große Koalition plant neben den Neuerungen<br />
im Teilzeitrecht auch eine Reform<br />
des Befristungsrechts. Sie beabsichtigt, Kettenbefristungen<br />
einzuschränken: Diese sollen<br />
maximal über einen Zeitraum von 5 Jahren<br />
zulässig sein. Der Koalitionsvertrag sieht<br />
auch vor, die Möglichkeit der sachgr<strong>und</strong>losen<br />
Befristung auf maximal 18 Monate herabzusetzen.<br />
Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten<br />
sollen zudem den Anteil sachgr<strong>und</strong>los<br />
befristeter Beschäftigungen auf maximal<br />
2,5 Prozent der Belegschaft reduzieren. Wie<br />
sich diese Vorhaben auf das Einstellungsverhalten<br />
im öffentlichen Dienst auswirken<br />
würden, ist nicht absehbar. Dafür kommt es<br />
maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung<br />
des Gesetzes an – ein Entwurf liegt bislang<br />
aber noch nicht vor. v<br />
Dirk Lenders, Rechtsanwalt,<br />
Anwaltskanzlei Lenders Sankt Augustin.<br />
HINWEIS<br />
Die Anforderungen<br />
an die Darstellung<br />
der konkreten Überlastungen<br />
durch den<br />
<strong>Personalrat</strong> dürfen<br />
nicht zu streng sein,<br />
weil § 77 Abs. 2 Nr. 2<br />
BPersVG zunächst<br />
nur die »Besorgnis«<br />
von Nachteilen<br />
verlangt.<br />
LINKTIPP<br />
Zum brandneuen<br />
Urteil des EuGH<br />
zum Thema Kettenbefristungen<br />
bei<br />
Lehrkräften finden<br />
Sie einen Beitrag<br />
auf unserer Website<br />
unter www.b<strong>und</strong>verlag.de/personal<br />
rat/aktuellespr~Be<br />
fristet-bis-zu-den-<br />
Sommerferien~<br />
5
mitbestimmung<br />
INFORMATIONSDIENST 1 | 2019<br />
Beteiligung der Personalräte<br />
in den Jobcentern<br />
beteiligung In Angelegenheiten des Jobcenters mischen gleich drei unterschiedliche<br />
Personal vertretungen mit. Der lokale <strong>Personalrat</strong> des Jobcenters, derjenige der<br />
B<strong>und</strong>es agentur für Arbeit sowie der des kommunalen Trägers. Welches Gremium<br />
wann zu beteiligen ist, regelt das SGB II jedoch nur unzureichend.<br />
TIPP<br />
§ 47 Abs. 2 BPersVG<br />
schützt Personalräte<br />
vor Versetzungen,<br />
Abordnungen <strong>und</strong><br />
Umsetzungen –<br />
nicht aber gegen<br />
die Zuweisung an<br />
ein Jobcenter auf<br />
Gr<strong>und</strong> von § 44g<br />
Abs. 1 SGB II. Mehr<br />
dazu lesen Sie in der<br />
Kommentierung des<br />
Basiskommentars<br />
zu § 47 BPersVG.<br />
Dieser steht für Sie<br />
als Abonnent unter<br />
www.permi-web.de<br />
zur Verfügung.<br />
HINWEIS<br />
Auch die Höher- <strong>und</strong><br />
Rückgruppierung<br />
erfolgt durch die<br />
Geschäftsführung<br />
des Jobcenters<br />
(BVerwG 1.10.2014 –<br />
6 P 13.13). Zu beteiligen<br />
ist der <strong>Personalrat</strong><br />
des Jobcenters.<br />
Bei einem Jobcenter handelt es sich um eine<br />
Gemeinsame Einrichtung zweier Träger:<br />
der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (BA) <strong>und</strong> der<br />
Kommune. Das Jobcenter verfügt über kein<br />
eigenes Personal. Dort sind Beschäftigte der<br />
jeweiligen Träger oder anderer Behörden im<br />
Wege einer Zuweisung eingesetzt (§ 44 g SGB<br />
II). Die Leitung eines Jobcenters obliegt der<br />
Geschäftsführung, welche für 5 Jahre bestellt<br />
wird. Die Geschäftsführer sind ebenfalls Beamte<br />
oder Arbeitnehmer eines Trägers <strong>und</strong><br />
unterstehen dessen Dienstaufsicht.<br />
Personalvertretungen existieren bei den<br />
Jobcentern (§ 44 h SGB II) <strong>und</strong> bei beiden<br />
Trägern. Die Beteiligung richtet sich danach,<br />
für welche Maßnahmen die Geschäftsführung<br />
des Jobcenters zuständig ist.<br />
Verantwortungsbereich der<br />
Geschäftsführung<br />
Dieser sind sämtliche dienst-, personal- <strong>und</strong><br />
arbeitsrechtlichen Befugnisse übertragen, solange<br />
<strong>und</strong> soweit das Personal dem Jobcenter<br />
zugewiesen ist. Es besteht nur eine Ausnahme:<br />
Die Befugnis zur Begründung <strong>und</strong><br />
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen<br />
obliegt dem Träger (§ 44 d Abs. 4 SGB II).<br />
Einstellung <strong>und</strong> Kündigung sind daher Sache<br />
des Rechtsträgers. Das erstmalige Ernennen<br />
<strong>und</strong> Entlassen von Beamten betrifft ebenso<br />
die Zuständigkeit des Rechtsträgers, wie die<br />
Erhebung einer Disziplinarklage. Zuständig<br />
ist dann der <strong>Personalrat</strong> des jeweiligen<br />
Rechtsträgers.<br />
Zuständigkeit des <strong>Personalrat</strong>s<br />
des Jobcenters<br />
Der <strong>Personalrat</strong> des Jobcenters ist bei personellen<br />
Maßnahmen zu beteiligen, die sich<br />
innerhalb des Jobcenters auswirken. So etwa<br />
eine Umsetzung oder die Übertragung einer<br />
höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit.<br />
Zuständig ist er gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />
für alle Beteiligungsmaßnahmen nach § 75<br />
Abs. 3 bzw. § 76 Abs. 2 BPersVG, da sie sich<br />
innerhalb des Jobcenters unmittelbar auswirken<br />
(z. B. Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit<br />
<strong>und</strong> Pausen).<br />
Problemfall Beförderung<br />
Ob das Befördern in die Kompetenz des<br />
Rechtsträgers oder jene der Geschäftsführung<br />
des Jobcenters fällt, ist umstritten. Die<br />
Beförderung steht der Begründung oder Beendigung<br />
eines bestehenden Rechtsverhältnisses<br />
nicht gleich. Entscheidend ist, wie in<br />
der Begründung des SGB II ausgeführt, dass<br />
der Geschäftsführung auch die Möglichkeit<br />
einer Beförderung oder Höhergruppierung<br />
eingeräumt werde (BT-Drucks. 17/1555 vom<br />
4.5.2010). Dies stimmt mit der Möglichkeit<br />
der Stellenbewirtschaftung durch das Jobcenter<br />
überein (§ 44 k SGB II). Gleichwohl<br />
nimmt oftmals der Rechtsträger die Beförderung<br />
vor.<br />
Handlungsmöglichkeiten der Personalräte<br />
Erfolgt etwa bei einer Höhergruppierung<br />
oder einer Beförderung keine Beteiligung, so<br />
sollten die Personalräte ein personalrechtliches<br />
Beschlussverfahren einleiten.<br />
Davon unabhängig sollte das Gremium<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich immer darauf drängen, dass die<br />
Geschäftsleitung die bei der Trägerversammlung<br />
zu bildende Einigungsstelle (§ 44 c Abs. 3<br />
SGB II) tatsächlich einschaltet. Denn eine<br />
geltend gemachte <strong>und</strong> inhaltlich auch beachtliche<br />
Zustimmungsverweigerung läuft oft ins<br />
Leere, weil die Einigungsstelle nicht angerufen<br />
wird. Der <strong>Personalrat</strong> kann im Beschlussverfahren<br />
feststellen lassen, dass die Geschäftsleitung<br />
verpflichtet ist, die Einigungsstelle bei der<br />
Trägerversammlung anzurufen. v<br />
Dirk Lenders, Rechtsanwalt,<br />
Anwaltskanzlei Lenders Sankt Augustin.<br />
6
INFORMATIONSDIENST 1 | 2019<br />
rechtsprechung<br />
Zustimmungsverweigerung (un)beachtlich?<br />
VG Berlin 19.7.2018 – 71 K 5.18 PVB<br />
mitbestimmung Erachtet die Dienststelle eine Zustimmungsverweigerung des<br />
<strong>Personalrat</strong>s für unbeachtlich, sollte der <strong>Personalrat</strong> sich hiergegen zur Wehr setzen.<br />
Die Zustimmungsverweigerung ist nur dann unbeachtlich, wenn die Begründung<br />
»offensichtlich« fehlerhaft ist.<br />
Bei einer Dienststelle des B<strong>und</strong>es bat die Leitung<br />
den <strong>Personalrat</strong> um Zustimmung zum<br />
Absehen von einer Stellenausschreibung für<br />
den Leiter Personal. Den Posten solle ein<br />
Beschäftigter einnehmen, der bereits als Leiter<br />
Personal bei einer anderen Behörde des<br />
B<strong>und</strong>es eingesetzt gewesen sei. Er werde zeitnah<br />
zu der Dienststelle versetzt, vergleichbar<br />
qualifizierte Statusbewerber gebe es nicht.<br />
Der <strong>Personalrat</strong> verweigerte die Zustimmung:<br />
Nur durch die Ausschreibung sei die vom<br />
Gesetzgeber gewollte Bestenauslese nach<br />
Art. 33 Abs. 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes sichergestellt.<br />
Diese Begründung hielt die Dienststelle<br />
für »zu pauschal«. Der <strong>Personalrat</strong> habe lediglich<br />
– losgelöst vom konkreten Fall – den<br />
Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Seine Einwendungen<br />
seien daher unbeachtlich. Der<br />
<strong>Personalrat</strong> leitete daraufhin ein personalvertretungsrechtliches<br />
Beschlussverfahren ein.<br />
Das sagt das Gericht<br />
Nach Ansicht des VG Berlin war die Zustimmungsverweigerung<br />
des <strong>Personalrat</strong>s zum<br />
Verzicht auf eine Stellenausschreibung nicht<br />
unbeachtlich. Zwar reiche eine formelhafte<br />
Begründung oder die bloße Wiedergabe<br />
des Gesetzeswortlauts nicht aus (siehe dazu<br />
prozessuales<br />
Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der<br />
Posten bereits seit 2 Monaten besetzt.<br />
Ein konkreter Feststellungsantrag ist unzulässig,<br />
wenn das abgebrochene <strong>Mitbestimmung</strong>sverfahren<br />
im Einzelfall nicht<br />
fortgeführt oder nachgeholt werden kann.<br />
Hier hätte man den Beschäftigten aber erneut<br />
umsetzen können. Die Ausschreibung<br />
war also noch möglich <strong>und</strong> der konkrete<br />
Feststellungsantrag zulässig. Andernfalls<br />
hätte der <strong>Personalrat</strong> einen abstrakten<br />
Feststellungsantrag stellen müssen.<br />
auch die Übersicht auf S. 5). Der <strong>Personalrat</strong><br />
dürfe sich aber darauf beschränken, den <strong>Mitbestimmung</strong>statbestand<br />
<strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong> der<br />
Zustimmungsverweigerung in dem konkreten<br />
Einzelfall anzugeben. Insbesondere könne er<br />
die Zustimmungsverweigerung nicht nur mit<br />
dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch<br />
mit der Darlegung seiner Rechtsauffassung<br />
begründen. Ausnahmsweise unbeachtlich sei<br />
eine Zustimmungsverweigerung des <strong>Personalrat</strong>s<br />
nur, wenn der Verweigerungsgr<strong>und</strong> von<br />
vorneherein <strong>und</strong> eindeutig nicht vorliege <strong>und</strong><br />
nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise<br />
möglich erscheine – also die Fehlerhaftigkeit<br />
der Rechtsauffassung »offensichtlich« sei.<br />
Das bedeutet die Entscheidung für Sie<br />
Vorsicht: Die Entscheidung bedeutet gerade<br />
nicht, dass der <strong>Personalrat</strong> den Verzicht auf<br />
eine Ausschreibung immer pauschal mit dem<br />
Argument »Bestenauslese« verweigern kann.<br />
Es kommt auf den Einzelfall an. Auch ist<br />
noch nicht darüber entschieden, ob die Verweigerung<br />
der Zustimmung in diesem Fall<br />
begründet war.<br />
Fest steht aber, dass die Zustimmungsverweigerung<br />
nicht unbeachtlich war <strong>und</strong> die<br />
Dienststelle ein Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren<br />
hätte einleiten müssen. Denn<br />
die Dienststellenleitung darf sich nicht zum<br />
»Richter in eigener Sache aufschwingen«<br />
<strong>und</strong> selbst über die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung<br />
entscheiden.<br />
Erachtet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung<br />
des <strong>Personalrat</strong>s für unbeachtlich,<br />
ist der <strong>Personalrat</strong> nicht rechtlos<br />
gestellt. Er kann ein Beschlussverfahren einleiten,<br />
<strong>und</strong> die Feststellung beantragen, dass<br />
sein <strong>Mitbestimmung</strong>srecht verletzt wurde.<br />
Dies ist dem <strong>Personalrat</strong> auch zu raten, damit<br />
die Dienststelle seine Einwendungen nicht<br />
auch in Zukunft als unbeachtlich abtut. v<br />
Dirk Lenders, Rechtsanwalt,<br />
Anwaltskanzlei Lenders Sankt Augustin.<br />
HINTERGRUND<br />
Im vorliegenden<br />
Fall erachtete das<br />
Gericht die Ausschreibung<br />
nicht<br />
als von vorneherein<br />
sinnlos, gerade<br />
weil es intern keine<br />
weiteren Bewerber<br />
für den Posten gab.<br />
HINWEIS<br />
Der <strong>Personalrat</strong><br />
muss innerhalb<br />
einer knappen<br />
Äußerungsfrist<br />
reagieren (hier<br />
nach §§ 69 Abs. 2,<br />
82 Abs. 2 BPersVG<br />
innerhalb von 20<br />
Arbeitstagen). Eine<br />
rechtlich vertiefte<br />
Begründung ist<br />
daher nicht zu verlangen.<br />
7
echtsprechung<br />
INFORMATIONSDIENST 1 | 2019<br />
Anforderungen an die Anordnung<br />
einer amtsärztlichen Untersuchung<br />
VG Ansbach 19.6.2018 – AN 1 E 18.00667<br />
amtsarzt Von einer Untersuchungsanordnung Betroffene müssen in der Lage<br />
sein, deren Tragfähigkeit zu prüfen. Anzugeben sind tatsächliche Feststellungen,<br />
die eine Dienstunfähigkeit naheliegend erscheinen lassen.<br />
WICHTIG<br />
Untersuchungsanordnung<br />
rechtzeitig<br />
beanstanden!<br />
Eine Rüge nach<br />
erfolgter amtsärztlicher<br />
Untersuchung<br />
ist unbeachtlich<br />
(BVerwG 5.6.2014 –<br />
2 C 22.13).<br />
HINTERGRUND<br />
Wenden sich<br />
Beschäftigte mit<br />
Anregungen <strong>und</strong><br />
Beschwerden an den<br />
<strong>Personalrat</strong>, kann er<br />
mit der Dienststelle<br />
hierüber verhandeln<br />
(§ 68 Abs. 1 Nr. 3<br />
BPersVG).<br />
Die als Studienrätin tätige Beamtin war im<br />
Schuljahr 2016/2017 an 64 Arbeitstagen <strong>und</strong><br />
im folgenden Schuljahr an 44 Arbeitstagen<br />
dienstunfähig erkrankt. Ein ihr angebotenes<br />
Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement<br />
(BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX lehnte<br />
sie ab. Die Dienststelle verlangte aufgr<strong>und</strong><br />
der Fehlzeiten eine amtsärztliche Untersuchung<br />
zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit,<br />
da bei gehäuften Fehlzeiten Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />
zugr<strong>und</strong>e liegen könnten. Hiergegen<br />
erhob die Betroffene Widerspruch <strong>und</strong> führte<br />
aus, ihre Erkrankungen (Infekt im Magen-Darm-Bereich,<br />
Mandelentzündung <strong>und</strong><br />
grippaler Infekt) seien ausgeheilt. Gegen eine<br />
erneute Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung<br />
beantragte die Betroffene den Erlass<br />
einer einstweiligen Anordnung.<br />
Das sagt das Gericht<br />
Das Verwaltungsgericht erließ die beantragte<br />
Anordnung mit der Begründung, die Untersuchungsaufforderung<br />
sei unzureichend. Fehlzeiten<br />
könnten zwar gr<strong>und</strong>sätzlich Zweifel an<br />
der Dienstfähigkeit von Beamten begründen,<br />
dies sei hier aber nicht schlüssig dargelegt<br />
worden. Die Dienststelle hätte die Betroffene<br />
zunächst auffordern müssen, Ursachen für die<br />
Fehlzeiten zu benennen <strong>und</strong> entsprechende<br />
Unterlagen vorzulegen. Bei Zweifeln an der<br />
Belastbarkeit der – bislang nicht angeforderten<br />
– privatärztlichen Unterlagen, könne von<br />
der Betroffenen ggf. ein amtsärztliches Attest<br />
ab dem ersten Werktag verlangt werden.<br />
Das bedeutet die Entscheidung für Sie<br />
Personalräte sind im Wege der <strong>Mitbestimmung</strong><br />
oder der Mitwirkung erst zu beteiligen,<br />
wenn Betroffene wegen Dienstunfähigkeit<br />
vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden<br />
sollen. Leitet eine Dienststelle übereilt <strong>und</strong> gehäuft<br />
Untersuchungsanordnungen ein, kann<br />
<strong>und</strong> sollte sich der <strong>Personalrat</strong> jedoch auf Initiative<br />
der Beschäftigten schon im Vorfeld der<br />
eigentlichen Beteiligung einbringen <strong>und</strong> beispielsweise<br />
das Gespräch mit der Dienststellenleitung<br />
suchen. Wesentliche Aufgabe ist es<br />
zudem, über die Bedeutung, Ausgestaltung<br />
<strong>und</strong> Sinnhaftigkeit eines BEM-Verfahrens zu<br />
berichten. Dies kann etwa in Personalversammlungen<br />
geschehen. v<br />
Dirk Lenders, Rechtsanwalt,<br />
Anwaltskanzlei Lenders Sankt Augustin.<br />
8<br />
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