Rat&Tat Klientenjournal 2/2019
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KLIENTENJOURNAL
AUSGABE 2 | Juni 2019
Top-Themen dieser Ausgabe:
> Arbeitszeit oder Ruhepause > Cyberkriminalität > Rechtsanwaltskosten
Und flugs hatten wir keine Regierung
mehr bzw. eine neue
– und flugs dann noch eine
neue!
In zwei Wochen sind Monate
lang geplante Gesetzesvorhaben
Makulatur – oder zumindest
auf (vielleicht ewiges) Eis gelegt.
Rechtssicherheit (Rauchergesetz
gekippt, gestoppt, nun doch
wieder?) war eigentlich bisher
in Österreich kein Thema.
Die momentane Situation hat
uns aber in einem unserer
Grundsätze bestätigt. Sie werden
sicher in den Tageszeitungen
und elektronischen Medien
bereits alle Details der geplanten
Steuerreform gelesen
haben! Wir haben den Grundsatz
Ihnen erst dann zu berichten,
wenn Gesetze beschlossen
sind und auch gelten werden.
Wie lange ist wieder eine andere
Frage!
Auf alles, was Sie hier lesen,
können Sie vertrauen. Was von
der Steuerreform wirklich überbleibt
und wann sie kommen
wird, werden wir berichten,
wenn es dann wirklich so weit
ist und gilt!
Beim Erscheinen unserer nächsten
Ausgabe werden wir wahrscheinlich
gerade wählen –
oder auch noch nicht. Nicht
einmal darüber können sich
die Parteien einigen. Viel wird
bis dahin (vielleicht auch hoffentlich)
wohl nicht passieren!
Wenn doch. werden wir Sie
mittels unseres Rat & Tat-Tickers
informieren.
Erhalten wir mit unseren Steuern
also weiterhin den Staat –
schönen Sommer!
Mag. Manfred Wildgatsch
und Johann Wildgatsch
Absetzbarkeit von
Pflegekosten
WENN MAN IN DIE JAHRE KOMMT ...
Es ist unaufhaltsam, wir und
auch Eltern oder andere Verwandte
und Freunde werden
älter. Betrug die durchschnittliche
Lebenserwartung von Frau -
en 2000 noch 81,1 Jahre, erhöhte
sie sich bis 2018 auf 84
Jahre. (Männer: 75,1/79,3).
Kein Wunder, dass immer
mehr Menschen im Alter professionelle
Unterstützung benötigen.
Manche bevorzugen
ein Pensionistenwohnheim, an -
dere lassen sich zu Hause betreuen.
Welche Art man auch immer
wählt, die Betreuung ist mit
Fortsetzung Seite 4
..
Mag. Manfred Wildgatsch, Wirtschaftsprufer und Steuerberater | Johann Wildgatsch, Steuerberater
A-1210 Wien, Pius Parsch-Platz 2, Tel. 1/278 12 95-0, Fax DW 28, e-mail: office@jupiter.co.at, www.jupiter.co.at
| 1 | Juni 2019
2
Elektronische
Zustellung für
Unternehmer ab 2020
HANDY-SIGNATUR ODER BÜRGERKARTE?
Das Zustellgesetz regelt wie
behördliche Schriftstücke von
Gerichten und Verwaltungsbehörden
zuzustellen sind. Ab
01.01.2020 ist die elektronische
Zustellung solcher Schriftstücke
für Private möglich, für
Unternehmer (= alle über
umsatzsteuerlicher Kleinunternehmergrenze)
verpflichtend.
Bis 01.01.2020 müssen sich
Unternehmer über das Unternehmensserviceportal
(www.usp.gv.at) oder einen
anderen zugelassenen Zustelldienst
zur elektronischen Zu-
stellung anmelden. Wir em -
pfehlen das Unternehmensserviceportal
zu nutzen, da
dieses auf einer Seite vielerlei
Amtswege ermöglicht und
man dort auch Informationen,
die man im Unternehmensalltag
braucht, abrufen kann.
Um aber das Unternehmensserviceportal
nutzen zu können,
ist unbedingt eine
Handysignatur oder eine Bürgerkarte
mit Terminal notwendig!
Sollten Sie nicht bereits
eine Handysignatur oder Bürgerkarte
besitzen, bitte unbedingt
bald eine solche besorgen.
Näheres finden Sie
z.B. unter www.buergerkarte.at,
da gibt es Info zu beiden Möglichkeiten
des elektronischen
Zugangs.
Im USP (Unternehmensserviceportal)
steht das elektronische
Postfach „MeinPostkorb“
zur Verfügung.
Hat man sich am USP registriert,
muss man sich zu
„MeinPostkorb“ anmelden und
bei einem Zustellsystem registrieren,
um auch RSb- und
RSa-Briefe empfangen zu können.
Bei bisher von FinanzOnline
zugestellten Dokumenten ändert
sich nichts, zusätzlich erfolgt
eine Info in
„MeinPostkorb“.
Betriebsprüfung:
Predictiv Analytics
Competence Center!
WAS WEISS DIE FINANZ SCHON!
Wie bitte? Was kommt da nun
wieder auf uns zu?
Die Finanz bedient sich nun
moderner statistischer Methoden.
Dabei wird aus Betriebsprüfungsfällen
der letz ten
zehn Jahre, die Nachforderungen
ergeben haben, geschlossen
welche Muster und
Datencharakteristik zugrunde
liegen. Daraus wird auf ähnliche
Fälle, von denen man sich
ebenso Nachforderungen verspricht,
geschlossen.
Den Prüfern werden dann für
jeden Fall daraus Informationen
zur Verfügung gestellt
> In welchen Bereichen Unregelmäßigkeiten
bestehen
könnten
> Wo in ähnlichen Fällen
etwas gefunden wurde und
daher auch der Prüfungsschwerpunkt
liegen sollte
> Hinweise zu Risken bei
Geschäftsführern, Gesellschaftern,
etc., wenn in Vorprüfungen
Mehrergebnisse
entstanden sind
> Spezielle Prüfungshandlungen
für bestimmte Branchen
Big Data hält also Einzug ins
Finanzamt! Es bleibt nur zu
hoffen, dass damit die Treffsicherheit
tatsächlich Steuersünder
zu finden, erhöht wird und
nicht, wie bei Versuchen in der
Vergangenheit, unzählige steuerehrliche
Abgabenpflichtige
unter Generalver dacht gestellt
werden.
Auch „Mystery-Shopping“ ist
vorgesehen, was wir als
Staatsbürger äußerst bedenklich
finden.
Als Unternehmer sollte man
immer vor Augen haben, dass
die Prüfer schon bisher Zugang
zu unzähligen Informationsquellen
gehabt haben.
Man denke nur an:
> Das Firmenbuch
> Das Grundbuch
> Das zentrale Melderegister
> Das zentrale Melderegister
für KfZ Zulassungen
Zusätzlich sind die Prüfer in Internetrecherche
gut geschult
und haben daraus schon sehr
viele Informationen bevor
noch ein Beleg in die Hand
genommen wird.
Tipp von uns: Denken Sie bei
facebook, twitter und Co,
auch immer ans Finanzamt.
Kleiner Gewinn und Bilder von
einem Luxusurlaub in der Karibik
passen einfach nicht zusammen!
> Einziehungsauftrag
für Steuern?
Ab Mitte des Jahres 2019 soll es möglich sein, Einkommenund
Körperschaftsteuer mittels Einziehungsauftrags an das
Finanzamt zahlen zu können. Das nur als vorläufige
Information und zur Überlegung, wir haben noch keinen
genauen Starttermin und Modalitäten vom Finanzamt
und werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
3
Laut einem Anfang des Jahres
ergangenen OGH-Urteil muss
eine Arbeitspause – um als
solche anerkannt zu werden –
ihrer (zeitlichen) Lage nach für
den Arbeitnehmer vorhersehbar
und echte Freizeit (d.h. der
Arbeitnehmer kann darüber
nach seinem Belieben verfügen)
sein.
Im konkreten Fall ist es um
Mitarbeiter des Boardservice in
Zügen gegangen. Laut Arbeitsplänen
waren die Pausen
unter Rücksichtnahme auf die
Kundenfrequenz zu halten. Da
es außerdem keine reservierten
Sitzplätze oder Abteile für
das Personal gegeben hat und
dieses bei einem Kundenwunsch
unverzüglich die Arbeit
aufzunehmen hatte („arbeitsbereit“)
waren die „Pausen“
nicht als Ruhepause anzuerkennen.
Arbeitszeit oder
Ruhepause?
FREIZEIT MUSS ECHTE FREIZEIT BLEIBEN!
Viele Kollektivverträge sehen
für Zeiten der Arbeits- bzw.
Rufbereitschaft ein
reduziertes Entgelt
vor, ebenso für passive
Reisezeiten. Natürlich
muss immer
der konkrete Einzelfall
untersucht und
beurteilt werden.
Aktive Reisezeiten
sind hingegen immer
Arbeitszeit. Unabdingbar
sind (wie
immer) genaue Arbeitszeitaufzeichnungen.
Gerade in der nahenden
Urlaubszeit
aktuell: Obwohl Arbeitnehmer
in ihrer Freizeit –
somit auch im Urlaub –
grundsätzlich nicht erreichbar
sein müssen und dienstliche
Nachrichten ignorieren können
(Ausnahmen insbesondere
für höherrangige Mitarbeiter
möglich) ist dies oft nicht
gelebte Praxis. Betriebliche Telefonate
und Mails sind immer
Arbeitszeit (Aufzeichnungen!).
Jedenfalls empfiehlt es sich
diesbezügliche Regelungen in
den Arbeitsverträgen bzw. mittels
Betriebsvereinbarung festzulegen.
Und eine vorausschauende
Planung und Organisation
vermindern diesbezüglichen
Stress und erhöhen
den Erholungswert!
> Spekulationsgeschäfte
Dieser Begriff betrifft den privaten Bereich
von uns Steuerpflichtigen. Normalerweise
ist die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
nicht steuerpflichtig. Eine wichtige Ausnahme
besteht jedoch, und zwar, wenn
der Zeitraum zwischen Anschaffung
und der Veräußerung nicht mehr als
ein Jahr beträgt. In diesem Fall ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös
einerseits und den Anschaffungskosten
und Werbungskosten
andererseits der Besteuerung zu unterziehen.
In der Praxis hat dieser Spekulationstatbestand
in erster Linie bei Edelmetallen
und Kunstgegenständen Bedeutung.
Sie kaufen Gold zu einem günstigen
Kurs. Kurze Zeit später steigt der so
hoch, dass Sie einem Verkauf nicht widerstehen
können. Dieser Gewinn ist
steuerpflichtig, wenn er € 440 im
Kalenderjahr übersteigt.
Vorsicht: Wenn Sie ein Hobby sehr rege
betreiben und es häufig zu Käufen und
Verkäufen kommt, könnte die Finanzverwaltung
eine gewerbliche Tätigkeit
annehmen, die immer Steuerpflicht
auslöst.
Früher hatte die Spekulationsfrist auch
bei Einkünften aus Kapitalvermögen
und Liegenschaften Bedeutung. Seit
einer gesetzlichen Änderung im Jahr
2012, es wurde eine Endbesteuerung
eingeführt, sind diese Fälle aber nicht
mehr betroffen.
| 1 | Juni 2019
4
Pflegekosten
FF VON SEITE 1
hohen Kosten verbunden. Da -
her sollte man darüber informiert
sein, dass es die Möglichkeit
gibt, Steuer vom Finanzamt
zurückzuholen.
Die Kosten der Unterbringung
in einem Alters- und Pflegeheim
kann man nicht absetzen,
wenn die Unterbringung
lediglich aus Altersgründen erfolgt,
also quasi ein Hotelersatz
ist. Ist die Unterbringung
aber wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit
oder besonderer
Betreuungsbedürftigkeit notwendig,
dann unterstützt der
Staat Zahlungen, die eigentlich
unter Privatausgaben fallen.
Man bezeichnet das als
außergewöhnliche Belastung.
Diese muss außergewöhnlich
und zwangsläufig sein und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Normalerweise kommt dabei
ein Selbstbehalt (abhängig
vom Einkommen) zum Abzug.
Bei den oben beschriebenen
Kosten wird dieser jedoch nicht
abgezogen, wenn Pflegegeld
ab Stufe 1 bezogen wird oder
ein ärztliches Gutachten vorliegt.
Was kann also abgesetzt
werden:
> Die Kosten der Unterbringung
inkl. Verpflegung
(Heimkosten)
> Pflegehilfsmittel und Medikamente,
die die Versicherung
nicht deckt
> Abzüglich öffentlicher Zu-
> Achtung bei Überweisung
an FA ab Juli!
Ab Anfang Juli 2019 werden nur mehr Überweisungen
zugunsten der IBAN mit der Struktur
ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx
entgegengenommen. Viele Banken ändern betroffene Daueraufträge
von sich aus, aber bitte prüfen Sie genau. Bei
Überweisungen an einen falschen IBAN können im Zuge
der Rücküberweisung Fristen versäumt werden und Kosten
entstehen (z.B. Säumniszuschläge).
Die IBANs finden Sie auf der Homepage des BMF
unter „Ämter und Behörden“.
schüsse (Pflegegeld, Blindenzulage)
> Abzüglich einer Haushaltsersparnis
für Verpflegungskosten
von € 156,96 pro
Monat
Falls die Einkünfte der betreuten
Person nicht mehr als €
6.000,- jährlich betragen,
kann auch ein (Ehe)partner
die weiteren Kosten ohne
Selbstbehalt beantragen.
Wenn die Betreuung zu Hause
erfolgt, sind die damit verbundenen
Kosten, wie Pflegepersonal
, Pflegehilfsmittel analog
zur Heimbetreuung absetzbar,
wenn der Steuerpflichtige nicht
mehr in der Lage ist, den
Haushalt selbst zu führen.
Auch in diesem Fall ist der Betreuungsbedarf
durch Bezug
von Pflegegeld oder ärztliches
Gutachten nachzuweisen.
Wir haben die Erfahrung gemacht,
dass bei „schönen“
Pensionen die Steuerersparnis
beträchtlich ist, in manchen
Fällen sogar die ganze Lohnsteuer
beträgt. Man sollte daher
nicht zögern, zumindest
Pflegegeld Stufe 1 zu beantragen
um diese außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt
beantragen zu können.
> Lottogewinne & Co!
Freuen können Sie sich, wenn Sie bei einem
Preisausschreiben oder im Lotto gewinnen, diese
Preise sind nämlich einkommensteuerfrei.
Dasselbe gilt für Preise in der Millionenshow, für
Finderlohn oder Prämien, die ausgesetzt werden,
um eine Straftat zu klären.
Falls Sie aber je an Dancing Stars oder ähnlichen
Unterhaltungsdarbietungen teilnehmen – Achtung,
diese Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig, da
Sie dafür eine Leistung erbringen müssen (obwohl
man das in der letzten Staffel nicht bei jedem
Teilnehmer erkennen konnte). Auch Schmier- und
Bestechungsgelder sind einkommensteuerpflichtig,
da es zu einem Leistungsaustausch kommt.
Weniger schillernde Beispiele für einkommensteuerpflichtige
Einnahmen sind z.B. die entgeltliche
Einräumung eines Vorkaufsrechts oder der
entgeltliche Verzicht auf ein Vorkaufsrecht,
entgeltlicher Verzicht auf Nachbarschaftsrechte,
z.B. eine Zahlung für die Einwilligung, dass an die
Grundgrenze gebaut werden darf, entgeltliche
Übernahmen von Bürgschaften/Haftungen.
5
Gastkommentar
Unterschätztes Risiko:
Im Visier
von Cyber-Kriminellen!
"DIE AKTIV" & G.O.P. VERSICHERUNGSMAKLER GMBH & CO KG
GONZAGAGASSE 19/TOP 5+6, 1010 WIEN
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Die Macht der Gewohnheit –
täglich umfasst Ihre Arbeit Tätigkeiten,
welche für Sie zum
Tagesgeschäft gehören und
automatisch ablaufen. Sind
Sie sich bewusst, dass ohne
Computer, Datenverwaltungs -
programme, Internetzugang,
etc., kein Arbeitsschritt möglich
ist, und dass Sie sensible
Daten Ihrer Kunden verwalten?
Ein Hackerangriff kann
Ihnen sehr schnell vor Augen
führen, welche Auswirkungen
dieser haben kann.
Mittlerweile gibt es nur die
Tatsache, Sie sind schon einmal
gehackt worden, oder Sie
haben es noch nicht bemerkt.
Die Bedrohung für Ihr Unternehmen
ist durch die zunehmende
Digitalisierung sehr
umfangreich. Hauptsächlich
liegt das Risiko in den Bereichen
Datenverluste, Datenschutzverletzungen,
Erpres -
sungen durch Hacker, Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
Ausspähen von Daten sowie
Ertragsausfälle und Informations-
und Benachrichtigungskosten
betroffener Personen
bei gestohlenen Personendaten.
Dieses gilt für eine Cyber-
Versicherung als typische Elemente
abzudecken. Ihre Prävention
liegt in einem
Rundum-Schutz bei Hacker-
Angriffen und IT-Ausfällen.
Folgende Komponenten sind
zu beachten:
Haftpflichtansprüche (Schäden
an Dritten)
Versicherungsschutz für einen
gesetzlichen Haftpflichtanspruch
(umfasst die Abwehr
unberechtigter Ansprüche so -
wie die Freistellung von berechtigten
Ansprüchen), we -
gen eines Vermögensschadens.
Darunter fallen unter
anderem Datenschutzverletzungen,
fahrlässige Veröffentlichung
bzw. unberechtigte
Nutzung von Kundeninformationen,
Verletzung von
Mar ken- und Urheberrechten.
Es erfolgt die Übernahme
gerichtlicher und außergerichtlicher
Kosten – Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugenund
Gerichtskosten.
Eigenschäden
Durch einen Cyber-Angriff
entstehen immer wieder Kosten,
welche das Unternehmen
aufzuwenden hat. Das sind
Informations- und Benachrichtigungskosten,
die durch
die Benachrichtigung der Betroffenen
über die Datenschutzverletzung
entstehen.
Kosten der Datenwiederherstellung
und für die fehlerhafte
Bedienung des Systems,
durch fahrlässiges Handeln
eines Mitarbeiters, welches
einen Cyber-Angriff zur Folge
hat. Weiters sind Sachverständigenkosten,
Public-Relations-
Maßnahmen und Schaden -
minderungskosten versicherbar.
Betriebsunterbrechung
Der Systemangriff kann eine
teilweise Unterbrechung oder
Aussetzung Ihres Betriebes
zur Folge haben. Diesem gilt
auch vorzusorgen.
Cyber-Erpressung
Diese liegt vor, wenn mit
einem Hackerangriff, mit der
Einschleusung von Viren,
oder ähnlichem gedroht wird.
Die unmittelbar entstehenden
Kosten werden ersetzt, allerdings
gibt es keinen Ersatz
von Lösegeldzahlungen.
e-Crime-Risiken
In den vergangenen zwei
Jahren waren 40.% der österreichischen
Unternehmen von
Wirtschaftskriminalität betroffen.
Darunter fallen unter anderem
der Identitätsdiebstahl
(unberechtigte Einkäufe mit
gestohlenen Konto- und
Adressdaten), Unterschlagung
und Manipulation von
Mitarbeitern.
Voraussetzung für die Versicherungsleistung
ist immer
ein Schaden, welcher durch
eine vorsätzliche, unerlaubte
Handlung erfolgt. Ebenfalls
besteht Versicherungsschutz
z.B. für Verrat von Betriebsgeheimnissen
durch Vertrauenspersonen
an unberech -
tigte Dritte.
Bei e-Crime handelt es sich
um ein sehr komplexes Risiko.
Die Kombination einer Cyberund
Crimeversicherung ist
vorteilhaft.
Schützen Sie Ihr Unternehmen
vor Cyberkriminalität
und setzen Sie Präventionsmaßnahmen.
Die gob berät Sie dazu gerne.
| 1 | Juni 2019
6
Verdeckte Einlagenrückzahlung
und verdeckte
Gewinnausschüttung
GESELLSCHAFTER: AUFPASSEN!
Nicht die verbotene Einlagenrückgewähr
im unternehmensrechtlichen
Sinn (führt zu
Nichtigkeit und hat oft strafrechtliche
Folgen!) ist hier
Thema, sondern die vor ein
paar Jahren heftig diskutierten
und mehrmals geänderten Regelungen
betreffend die Behandlung
von Zuwendungen
(offen oder verdeckt) seitens
der Gesellschaft an die Gesellschafter.
Seit September 2017 ist zwischen
der steuerpflichtigen
Gewinnausschüttung und der
steuerfreien (aber die Anschaffungskosten
der Beteiligung
kürzenden) Einlagenrückzahlung
zu unterscheiden. Sind
sowohl entsprechende positive
„Innenfinanzierungs-“ als auch
„Einlagenstände“ (zu dokumentieren
durch außerbücherlich
zu führende Evidenzkonten)
vorhanden besteht ein
weitgehendes Wahlrecht, wobei
das Finanzamt bisher
ziemlich strenge (überschießende?)
Formalismen verlangt
hat. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung
hat die Finanz
stets eine steuerpflichtige
Ausschüttung angenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat
nunmehr anders entschieden:
Im vorliegenden Fall konnte
nachgewiesen werden, dass
zwar positive Einlagenstände
aber eine negative Innenfinanzierung
vorgelegen hatten.
Demgemäß könnte keine Ausschüttung,
sondern nur eine
Einlagenrückzahlung erfolgt
sein. Dieser Ansicht ist das
Bundesfinanzgericht gefolgt
und hat außerdem auch den
restriktiven Formalismen eine
Absage erteilt.
Leider hat die Finanzverwaltung
eine Amtsrevision eingebracht,
sodass das letzte Wort
der Verwaltungsgerichtshof
haben wird.
Vermeiden Sie aber davon unabhängig
bei Ihrer Geschäftsgebarung
unbedingt Handlungen,
die eine verbotene
Einlagenrückgewähr darstellen
könnten!
Gesellschafter können seitens
der Gesellschaft Zuwendungen
nur erhalten im Wege von
> Liquidations- oder Kapitalherabsetzungsmaßnahmen
> Fremdüblich gestalteten
Rechtsgeschäften (Honorar,
Vermietung, Darlehen…)
> Gewinnausschüttungen.
Die Finanz prüft dann (formelle
Gestaltung, Angemessenheit)
die steuerlichen
Auswirkungen. Verdeckte Gewinnausschüttungen
führen zu
Steuernachzahlungen (KÖSt,
KESt) und wahrscheinlich zu
einem Finanzstrafverfahren.
Unternehmercolleg
Unter der Wertschöpfung versteht
man die erbrachten Leistungen
eines Unternehmens
abzgl. der (bezogenen) Vorleistungen
(Material bzw. Handelswaren
zzgl. Abschreibungen
und sonstige Aufwendungen
ohne Steuern).
Die Wertschöpfungsverteilungsrechnung
hat auch eine
volkswirtschaftliche Komponente
und verteilt die Wertschöpfung
auf die
> Wertschöpfung
> Arbeitnehmer
> Öffentliche Hand
> Fremdkapitalgeber
> Eigenkapitalgeber
(Unternehmer, Gesellschafter).
Laut einer Arbeitnehmervertretung
ist im Jahr 2017 von
1.372 großen und mittleren
Unternehmer pro Arbeitnehmer
eine Wertschöpfung von
€ 101.569,- erzielt worden.
Davon sind u.a. € 63.512,-
an die Mitarbeiter und €
13.711,- an den/die Eigentümer
geflossen.
Hinsichtlich der dadurch ausgelösten
Verteilungsdebatte
muss natürlich angemerkt
werden, dass eine absolute
Zahl ohne Bezugsgröße nichts
aussagt (Wie hoch ist das Eigenkapital
bzw. welche Verzinsung
ergibt sich daraus,
Risiko?). Weiters ist zu bedenken,
dass viele Arbeitnehmer
Erkenntnis
Die Zukunft gehört denen,
die die Möglichkeiten erkennen,
bevor sie offensichtlich sind.
in Form von (Pensions)vorsorgemodellen
und als Aktienbesitzer
quasi in Doppelrolle
auch gleichzeitig als Eigenkapitalgeber
fungieren.
Oscar Wilde
7
Sind Kosten für rechtsanwaltliche
Beratung eigentlich immer
Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind alle
Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Wenn
Rechtsanwaltskosten betrieblich
oder beruflich veranlasst
sind, sollten sie grundsätzlich
steuerlich absetzbar sein. Leider
ist das nicht immer der
Fall.
Rechtsanwaltskosten sind steuerlich
in verschiedene Kategorien
einzuteilen:
1. Abwehrkosten
Sind wie die abgewehrten
Schäden selbst zu beurteilen;
sind die Schäden Betriebsausgaben,
ist es auch das Honorar
des Rechtsanwalts in
diesem Zusammenhang.
Beispiele: Rechtsanwaltshonorar
zur Vermeidung der Räumung
eines Geschäftslokals,
Konkurrenzabwehr etc.
2. Rechtsberatung im Zusammenhang
mit betrieblichen
Fragen
Beratung Arbeitsrecht, Vertragserrichtungen,
Versicherungsrecht,
etc. ist absetzbar.
3. Strafverfahren
Geldstrafen und Geldbußen
selbst sind nicht abzugsfähig.
Strafprozesskosten sind wie
folgt zu behandeln:
Freispruch oder Strafaufhebung
– Prozesskosten sind
abzugsfähig, wenn die Handlung
aus der betrieblichen Tätigkeit
erklärbar ist.
Verhängung einer Strafe –
Prozesskosten sind nicht abzugsfähig.
4. Verwaltungsverfahren
Soweit ein betrieblicher Zusammenhang
besteht, sind
die Anwaltskosten absetzbar,
z.B. Bauverfahren für Betriebsgebäude,
Selbstanzeige betreffend
betrieblicher Einkünf -
te, Anwaltskosten betreffend
Zwangsstrafe wegen verspäteter
Offenlegung beim Firmenbuch.
5. Zivilprozess
Kosten eines Zivilprozesses
sind Betriebsausgaben, wenn
der Prozessgegenstand objektiv
mit dem Betrieb/der beruflichen
Tätigkeit zusammen -
hängt; es ist dabei unerheblich,
ob der Steuerpflichtige
Kläger oder Beklagter ist und
Rechtsanwaltskosten:
WAS IST SICHER ABSETZBAR?
WAS UNTER UMSTÄNDEN?
UND WAS SICHER NICHT?
wie das Verfahren endet.
Bei Einkünften aus Vermietung
ist zu prüfen, ob die Prozesskosten
die Einkünfte und/oder
das Mietobjekt betreffen. Kosten
im Zusammenhang mit
einem Eigentumserwerb oder
der Veräußerung von Grund
und Boden sind i.d.R. keine
Werbungskosten.
Können Kosten für rechtsanwaltliche
Beratung eine
außergewöhnliche Belastung
darstellen?
Eine Voraussetzung für den
Abzug von Kosten als außergewöhnliche
Belastung ist,
dass diese Kosten außergewöhnlich
sind und zwangsläufig
anfallen. Die ständige
steuerliche Rechtsprechung ist
der Ansicht, dass Prozesskosten
nicht zwangsläufig erwachsen,
da man sich bei Prozessführung
im Klaren sein
muss, dass man eventuell Kosten
wird tragen müssen.
So sind z.B. folgende Kosten
nicht absetzbar: Vaterschaftsklage,
in der man unterliegt,
Prozess wegen Unterhalt,
Mietrechtsstreitigkeiten (ohne
Zusammenhang zu Einkünften
aus Vermietung), etc. In Einzelfällen
wurde eine Abzugsfähigkeit
von Prozesskosten an -
erkannt: wenn ein Prozess aufgezwungen
wurde und man
gewinnt, Schadenersatzklage
wegen lebenslanger Rehabilitationsmaßnahmen,
Vaterschaftsklage,
die gewonnen
wurde. Besteht in dem Verfahren
aber keine Anwaltspflicht,
wird der Abzug der Kosten
auch bei erzwungener Prozessführung
nicht anerkannt.
> Achtung Scheinunternehmen
2017 wurde zur Betrugsbekämpfung
beim Finanzministerium eine Liste von
Scheinunternehmen eingerichtet. Wir
haben darüber berichtet, wollen aber
wieder an dieses Thema erinnern, weil
damit erhebliche Haftungen verbunden
sind.
Auf dieser Liste befinden sich Unternehmen,
die nach Ansicht des BMF nur dazu
gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge
bzw. Entgeltsansprüche
von Arbeitnehmern zu verkürzen
oder zu hinterziehen. Derzeit enthält
diese Liste 284 Unternehmen.
https://service.bmf.gv.at/service/ALLG/LSU
Überprüfen Sie speziell im Bau- und
Baunebengewerbe unbedingt neue Geschäftsbeziehungen,
aber natürlich auch
bestehende, wenn Ihnen etwas verdächtig
vorkommt. Ab der Eintragung haften
nämlich Auftraggeber neben den
Scheinunternehmern für Entgeltansprüche
von Arbeitnehmern, die für diesen
Auftrag eingesetzt waren.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie
auch an die HFU-Liste erinnern, denn
davon hängt ab, ob man an den Geschäftspartner
haftungsbefreiend die
gesamte Auftragssumme zahlen darf.
https://www.sozialversicherung.at/agh
| 2 | Juni 2019 8
> Wir verstärken unsere Geschäftsführung!
Wir freuen uns Sie darüber zu
informieren, dass unsere beiden
langjährigen Mitarbeiter
und
Jupiter Wirtschaftstreuhand
GmbH Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
an die vorderste Front und
verjüngt damit auch unsere
Geschäftsleitung.
aufgestiegen sind und
ab Mai dieses Jahres neben
Mag. Manfred Wildgatsch
und Johann Wildgatsch als
Geschäftsführer fungieren.
In erster Linie werden sich
Mag. Metzger und Mag. Palt
um die Digitalisierung –
sowohl im internen
als auch im Bereich der
Mag. Martin Palt,
Steuerberater,
Mag. Bernhard Metzger,
Steuerberater,
in die Geschäftsleitung der
Um für die vielen neuen
Herausforderungen noch
besser aufgestellt zu sein
rückt die nächste Generation
Buchhaltung – und die
Honorarverrechnung
kümmern. Diese wird künftig
wesentlich zeitnaher erfolgen.
Neu im Team
> Erfolgreicher Abschluss:
Tax Compliance am TGM!
Katharina Matuschek
Wir begrüßen herzlich Frau Katharina
Matuschek, welche seit Anfang April
unser Buchhaltungsteam verstärkt
und freuen uns auf gute Zusammenarbeit.
Abschlussfoto dieses Jahrgangs. Mag. Manfred Wildgatsch (im Bild 2.
von links) machte die jungen Techniker im Rahmen der Unterstützung
durch die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit den
Grundbegriffen des Wirtschaftslebens vertraut.
Unser Büro ist nicht besetzt
> Freitag, 21.6. und 16.8. (Fenstertage)
Nützen Sie bitte unser Fax
01/278 12 95 28 distanz
und unsere E-Mail
office@jupiter.co.at
is anz
Impressum:
Medieninhaber und Herausgeber: Jupiter Wirtschaftstreuhand GmbH Buchprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft, Mag. Manfred Wildgatsch,
Johann Wildgatsch, 1210 Wien, Pius Parsch-Platz 2, Tel.:+43/1/278 12
95/0, Fax: DW 28 – E-Mail: office@jupiter.co.at – www.jupiter.co.at
Redaktion: Mag. Manfred Wildgatsch, Dr. Michael Kowarik, H.E. Münch
– Illustration: Michael Benyuska – Herstellung: copydruck.at.
Trotz sorgfältiger Recherche müssen Irrtümer vorbehalten bleiben. Durch
die verkürzte Wiedergabe werden Beratungsgespräche nicht ersetzt.