RA 07/2019 - Entscheidung des Monats

Die Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch Parteien führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die besonders häufig in Wahlkampfzeiten eskalieren. Da hierbei auch verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten sind, bieten sich die einschlägigen Gerichtsentscheidungen besonders gut als Vorlagen für Klausuren im 1. und 2. Examen an. Die Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch Parteien führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, die besonders häufig in Wahlkampfzeiten eskalieren. Da hierbei auch verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten sind, bieten sich die einschlägigen Gerichtsentscheidungen besonders gut als Vorlagen für Klausuren im 1. und 2. Examen an.

01.07.2019 Aufrufe

372 Öffentliches Recht RA 07/2019 Teil-Gruppe begrenzt zu verstehen ist. Dies wird zusätzlich erneut unterstrichen durch den Schlusssatz „Migration tötet – wir retten Leben.“ Auch dies zeigt das dem Wahlwerbespot in eindeutiger Form zugrundeliegende Gruppenbild und ist bei der Gesamtwürdigung des anzunehmenden Verständnisses zu berücksichtigen. Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens i.S.v. § 130 I Nr. 2 StGB Subjektiver Tatbestand Die in dem Wahlwerbespot zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist weiter auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Eine solche Eignung liegt vor, wenn die Äußerung die latent vorhandene Gewaltbereitschaft gegenüber Teilen der Bevölkerung vertiefen kann. Der Werbespot ist geeignet, die Gewaltbereitschaft zu stärken und die Gewaltschwelle herabzusetzen. Dem maßgeblichen Durchschnittsbeobachter drängt sich bereits bei der Aussage, „(w)eil der Staat wegsieht oder nicht mehr in der Lage ist zu handeln, hat die NPD mit ihrer „Schutzzonen-Kampagne“ selbst die Initiative ergriffen. Wir reden nicht nur, wir sind da, wo der Bürger uns braucht“, zwangsläufig das Verständnis auf, allen nicht in die „Schutzzonen-Kampagne“ einbezogenen Personen sei jedenfalls das Recht auf körperliche Unversehrtheit abzusprechen. Gewalt und das eigenmächtige Vorgehen gegen Teile der Bevölkerung werden insoweit als legitimes Mittel propagiert. Dieses Verständnis wird verstärkt durch die eingangs des Spots zu hörenden Geräusche einer Waffe, die geladen wird, und eines Schusses. An der Erfüllung auch des subjektiven Tatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen schließlich keine Zweifel.“ Demnach verstößt der Wahlwerbespot der NPD evident und schwerwiegend gegen § 130 I Nr. 2 StGB, sodass seine Ausstrahlung vom WDR abgelehnt werden durfte und somit ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der NPD vorliegt. Folglich hat die NPD gegen den WDR keinen Anspruch aus § 5 I 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 I, 21 I GG auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots. VGH Kassel, Beschluss vom 8.5.2019, 8 B 961/19 FAZIT Der Beschluss des OVG Münster ruft verfassungsrechtliche Grundüberlegungen zu Art. 3 I, 21 I GG sowie zu Art. 5 I 1 GG in Erinnerung. Bedeutsamer für die juristischen Prüfungen dürfte aber sein, dass das OVG zeigt, wie genau streitgegenständliche Meinungsäußerungen zu untersuchen sind. Es ist ein häufiger Fehler in Klausuren, dass zwar die abstrakten verfassungsrechtlichen Vorgaben umfassend dargelegt werden, die Subsumtion des konkreten Sachverhalts dann aber viel zu kurz ausfällt. Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis der rechtlichen Prüfung ohne Weiteres ein anderes sein, wenn der Sachverhalt auch nur geringfügig anders gelagert ist. Das zeigt exemplarisch ein Beschluss des VGH Kassel, der sich ebenfalls mit dem Wahlwerbespot der NPD befasst, nur dass der Inhalt des Wahlwerbespots geringfügig von demjenigen abweicht, der dem OVG Münster zur Beurteilung vorlag. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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