02.07.2019 Aufrufe

Von Entrepreneur*innen und Business Angels – Das SHE works! Magazin im Juli 2019

Liebe Leserinnen und Leser, Wenn man etwas Neues angeht, dann ist es immer gut, jemanden zur Seite zu haben. Wer das eigene Unternehmen leitet oder gerade gründet, findet professionelle Unterstützung bei Entrepreneuren und Business Angels. Wer wünscht sich das nicht? Jemanden, der einem mit Rat und Tat und vielleicht auch dem ein oder anderen Euro zur Seite steht, viele Situationen kennt und eine Idee hat, wie man mit Problemen und kniffligen Situationen umgeht. Der antreibt, fordert und fördert und vielleicht auch mal Mut zuspricht. Herzliche Grüße und eine spannende Lektüre wünscht Carolin Schäufele

Liebe Leserinnen und Leser,

Wenn man etwas Neues angeht, dann ist es immer gut, jemanden zur Seite zu haben. Wer das eigene Unternehmen leitet oder gerade gründet, findet professionelle Unterstützung bei Entrepreneuren und Business Angels. Wer wünscht sich das nicht? Jemanden, der einem mit Rat und Tat und vielleicht auch dem ein oder anderen Euro zur Seite steht, viele Situationen kennt und eine Idee hat, wie man mit Problemen und kniffligen Situationen umgeht. Der antreibt, fordert und fördert und vielleicht auch mal Mut zuspricht.

Herzliche Grüße und eine spannende Lektüre wünscht

Carolin Schäufele

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2. Der Sachverhalt<br />

In dem der Entscheidung des BAG zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer nach<br />

Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die<br />

finanzielle Urlaubsabgeltung für nicht<br />

genommene 51 Urlaubstage für die letzten zwei<br />

Beschäftigungsjahre geltend gemacht. Einen<br />

Antrag auf Gewährung dieser Urlaubstage hatte<br />

der Arbeitnehmer während des<br />

Arbeitsverhältnisses nicht gestellt. Die<br />

Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die<br />

Revision des Beklagten vor dem BAG hatte Erfolg<br />

<strong>und</strong> führte zur Zurückverweisung der Sache an das<br />

Landesarbeitsgericht, das noch aufzuklären hat,<br />

ob der beklagte Arbeitgeber in dem der<br />

Entscheidung zugr<strong>und</strong>e liegenden Fall seinen<br />

Obliegenheiten nachgekommen ist.<br />

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das BAG die<br />

Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen<br />

Union (EuGH) aufgr<strong>und</strong> der Vorabentscheidung<br />

vom 06.11.2018 (EuGH, Urteil vom 06.11.2018,<br />

C-684/16) umgesetzt <strong>und</strong> entschieden, dass der<br />

Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten<br />

Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des<br />

Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn<br />

zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch <strong>und</strong><br />

die Verfallfristen belehrt <strong>und</strong> der Arbeitnehmer<br />

den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Klar ist<br />

nach der Entscheidung des BAG auch, dass der<br />

Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, seinen<br />

Mitarbeitern von sich aus Urlaub zu gewähren,<br />

damit ihre Urlaubsansprüche nicht verfallen.<br />

Kommt der Arbeitgeber hingegen seiner<br />

Obliegenheit, seine Mitarbeiter klar <strong>und</strong><br />

rechtzeitig auf nicht genommene Urlaubstage <strong>und</strong><br />

das Verfallrisiko hinzuweisen, nicht nach, verfällt<br />

der Urlaubsanspruch nicht. Erfüllt der Arbeitgeber<br />

hingegen diese ihm obliegende Pflicht <strong>und</strong><br />

entscheidet der Arbeitnehmer aus freien Stücken<br />

in Kenntnis des Verfallrisikos den Urlaub nicht zu<br />

nehmen, verfällt der Urlaub. Unklar ist nach der<br />

Entscheidung, welche Folgen die Entscheidung des<br />

BAG für vermeintlich verfallenen Urlaub aus den<br />

Vorjahren haben wird. Auch ist unklar, in welcher<br />

Form <strong>und</strong> bis wann der Arbeitgeber seine<br />

Obliegenheit zu erfüllen hat. Was konkret<br />

„rechtzeitig“ bedeutet, hat das BAG in seiner<br />

Entscheidung nicht erläutert.<br />

3. Empfehlungen<br />

Den Arbeitgebern ist zu empfehlen, künftig ihre<br />

Arbeitnehmer schriftlich, beispielsweise per Mail,<br />

auf ihre noch bestehenden Urlaubstage<br />

hinzuweisen <strong>und</strong> sie aufzufordern, den noch<br />

bestehenden Urlaub vor Ablauf des<br />

Kalenderjahres zu nehmen mit dem Hinweis, dass<br />

der nicht in Anspruch genommene Urlaub nach<br />

Ablauf des Bezugszeitraums verfällt. Diese<br />

Unterrichtung muss so rechtzeitig erfolgen, dass<br />

den Arbeitnehmern anschließend noch die Zeit<br />

verbleibt, ihren jeweils noch bestehenden Urlaub<br />

bis zum Ablauf des Bezugszeitraums zu nehmen.<br />

Die entsprechenden Mitteilungen sollten in<br />

geeigneter Weise archiviert werden, damit der<br />

Arbeitgeber <strong>im</strong> Streitfalle auch nachweisen kann,<br />

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