ZAP-2019-16
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Besteuerung bei Auflösung einer<br />
Sozietät<br />
Eine wichtige Entscheidung zur Einkommensbesteuerung<br />
bei Auflösung einer Anwaltssozietät<br />
hat kürzlich der BFH gefällt. Danach setzt die<br />
begünstigte Besteuerung eines durch eine echte<br />
Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns<br />
gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus, dass<br />
der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen<br />
Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen<br />
Tätigkeit unmittelbar und nicht erst später<br />
aufgibt.<br />
Hieran fehlt es – wie im entschiedenen Fall – jedoch,<br />
wenn der Rechtsanwalt den ihm im Rahmen<br />
der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm<br />
zunächst weiter verwertet, indem dieser wie geplant<br />
auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige<br />
beteiligt ist, übergeht und der Anwalt dann in<br />
einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser<br />
GbR ausscheidet. Dass der Betroffene im Ergebnis<br />
die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen<br />
Wirkungskreis zeitnah eingestellt hat, genügt laut<br />
BFH in diesem Fall nicht für die Gewährung<br />
der Tarifbegünstigung im Einkommensteuerrecht<br />
(BFH, Urt. v. 15.1.<strong>2019</strong> – VIII R 24/15).<br />
In dem entschiedenen Fall war der Kläger Gesellschafter<br />
einer Rechtsanwaltssozietät, die in mehreren<br />
Großstädten Standorte unterhalten hatte.<br />
Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung<br />
aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr<br />
Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften,<br />
die die Partner der einzelnen Standorte gegründet<br />
hatten, übertragen. Auch der Kläger wurde zunächst<br />
Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft,<br />
schied jedoch sofort nach deren Gründung<br />
gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser<br />
Gesellschaft aus. Er war der Meinung, der im<br />
Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät<br />
entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt<br />
zu besteuern, da er wirtschaftlich<br />
betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei.<br />
Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft<br />
einen Veräußerungsverlust erlitten.<br />
Dem folgte der BFH nicht. Die höchsten deutschen<br />
Finanzrichter stellten keine wirtschaftliche,<br />
sondern eine rein formale Betrachtung der Vorgänge<br />
an. Danach liegen die Voraussetzungen<br />
einer Tarifbegünstigung gem. §§ 18 Abs. 3, <strong>16</strong><br />
Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG hier nicht vor. Die<br />
Tarifbegünstigung setze nämlich im Fall einer<br />
Betriebsaufgabe durch Realteilung voraus, dass<br />
die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen<br />
der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in<br />
der Sozietät aufgegeben werden. Hieran fehle es,<br />
wenn der Kläger die wesentlichen vermögensmäßigen<br />
Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit<br />
in der Sozietät in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms<br />
erst mit seinem Ausscheiden aus<br />
der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der<br />
Hand gebe.<br />
[Quelle: BFH]<br />
Warnung vor Aushöhlung des<br />
Redaktionsgeheimnisses<br />
Mehrere Presseorganisationen, darunter „Reporter<br />
ohne Grenzen“ und der Deutsche Journalisten-<br />
Verband haben vor Plänen des Bundesministerium<br />
für Inneres, für Bau und Heimat (BMI) gewarnt,<br />
wonach deutsche Geheimdienste künftig Medien<br />
im In- und Ausland digital ausspionieren dürfen.<br />
Dem Referentenentwurf des BMI zu einem „Gesetz<br />
zur Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts“<br />
zufolge sollen deutsche Inlands- und<br />
Auslandsgeheimdienste Server, Computer und<br />
Smartphones von Verlagen, Rundfunksendern sowie<br />
freiberuflichen Journalistinnen und Journalisten<br />
hacken dürfen. Sie sollen dabei verschlüsselte<br />
Kommunikation abfangen oder verdeckt nach<br />
digitalen Daten suchen können. Allerdings ist das<br />
Vorhaben innerhalb der Großen Koalition noch<br />
stark umstritten und wird in der derzeitigen Form<br />
insbesondere vom SPD-geführten Ministerium der<br />
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abgelehnt.<br />
Eine der geplanten Maßnahmen zielt auf die sog.<br />
Online-Durchsuchung. Dabei dringen Ermittlungsbehörden<br />
verdeckt in digitale Geräte ein,<br />
um sie umfassend zu durchleuchten. Dazu können<br />
sie zum Beispiel einen Trojaner auf den<br />
Computer aufspielen, um alle auf der Festplatte<br />
gespeicherten Informationen zu durchsuchen. Im<br />
Falle von Journalistinnen und Journalisten können<br />
sie damit gespeicherte Dokumente, Interview-<br />
Mitschnitte oder auch gespeicherte Browser-Verläufe<br />
von Internetrecherchen durchsehen. Die<br />
Maßnahme ist umstritten, 2017 jedoch bereits für<br />
das Strafverfahren eingeführt worden. Bei Medien<br />
ist dies jedoch explizit verboten worden, um das<br />
832 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>