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ZAP-2019-16

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Besteuerung bei Auflösung einer<br />

Sozietät<br />

Eine wichtige Entscheidung zur Einkommensbesteuerung<br />

bei Auflösung einer Anwaltssozietät<br />

hat kürzlich der BFH gefällt. Danach setzt die<br />

begünstigte Besteuerung eines durch eine echte<br />

Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns<br />

gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus, dass<br />

der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen<br />

Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen<br />

Tätigkeit unmittelbar und nicht erst später<br />

aufgibt.<br />

Hieran fehlt es – wie im entschiedenen Fall – jedoch,<br />

wenn der Rechtsanwalt den ihm im Rahmen<br />

der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm<br />

zunächst weiter verwertet, indem dieser wie geplant<br />

auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige<br />

beteiligt ist, übergeht und der Anwalt dann in<br />

einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser<br />

GbR ausscheidet. Dass der Betroffene im Ergebnis<br />

die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen<br />

Wirkungskreis zeitnah eingestellt hat, genügt laut<br />

BFH in diesem Fall nicht für die Gewährung<br />

der Tarifbegünstigung im Einkommensteuerrecht<br />

(BFH, Urt. v. 15.1.<strong>2019</strong> – VIII R 24/15).<br />

In dem entschiedenen Fall war der Kläger Gesellschafter<br />

einer Rechtsanwaltssozietät, die in mehreren<br />

Großstädten Standorte unterhalten hatte.<br />

Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung<br />

aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr<br />

Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften,<br />

die die Partner der einzelnen Standorte gegründet<br />

hatten, übertragen. Auch der Kläger wurde zunächst<br />

Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft,<br />

schied jedoch sofort nach deren Gründung<br />

gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser<br />

Gesellschaft aus. Er war der Meinung, der im<br />

Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät<br />

entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt<br />

zu besteuern, da er wirtschaftlich<br />

betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei.<br />

Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft<br />

einen Veräußerungsverlust erlitten.<br />

Dem folgte der BFH nicht. Die höchsten deutschen<br />

Finanzrichter stellten keine wirtschaftliche,<br />

sondern eine rein formale Betrachtung der Vorgänge<br />

an. Danach liegen die Voraussetzungen<br />

einer Tarifbegünstigung gem. §§ 18 Abs. 3, <strong>16</strong><br />

Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG hier nicht vor. Die<br />

Tarifbegünstigung setze nämlich im Fall einer<br />

Betriebsaufgabe durch Realteilung voraus, dass<br />

die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen<br />

der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in<br />

der Sozietät aufgegeben werden. Hieran fehle es,<br />

wenn der Kläger die wesentlichen vermögensmäßigen<br />

Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit<br />

in der Sozietät in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms<br />

erst mit seinem Ausscheiden aus<br />

der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der<br />

Hand gebe.<br />

[Quelle: BFH]<br />

Warnung vor Aushöhlung des<br />

Redaktionsgeheimnisses<br />

Mehrere Presseorganisationen, darunter „Reporter<br />

ohne Grenzen“ und der Deutsche Journalisten-<br />

Verband haben vor Plänen des Bundesministerium<br />

für Inneres, für Bau und Heimat (BMI) gewarnt,<br />

wonach deutsche Geheimdienste künftig Medien<br />

im In- und Ausland digital ausspionieren dürfen.<br />

Dem Referentenentwurf des BMI zu einem „Gesetz<br />

zur Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts“<br />

zufolge sollen deutsche Inlands- und<br />

Auslandsgeheimdienste Server, Computer und<br />

Smartphones von Verlagen, Rundfunksendern sowie<br />

freiberuflichen Journalistinnen und Journalisten<br />

hacken dürfen. Sie sollen dabei verschlüsselte<br />

Kommunikation abfangen oder verdeckt nach<br />

digitalen Daten suchen können. Allerdings ist das<br />

Vorhaben innerhalb der Großen Koalition noch<br />

stark umstritten und wird in der derzeitigen Form<br />

insbesondere vom SPD-geführten Ministerium der<br />

Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abgelehnt.<br />

Eine der geplanten Maßnahmen zielt auf die sog.<br />

Online-Durchsuchung. Dabei dringen Ermittlungsbehörden<br />

verdeckt in digitale Geräte ein,<br />

um sie umfassend zu durchleuchten. Dazu können<br />

sie zum Beispiel einen Trojaner auf den<br />

Computer aufspielen, um alle auf der Festplatte<br />

gespeicherten Informationen zu durchsuchen. Im<br />

Falle von Journalistinnen und Journalisten können<br />

sie damit gespeicherte Dokumente, Interview-<br />

Mitschnitte oder auch gespeicherte Browser-Verläufe<br />

von Internetrecherchen durchsehen. Die<br />

Maßnahme ist umstritten, 2017 jedoch bereits für<br />

das Strafverfahren eingeführt worden. Bei Medien<br />

ist dies jedoch explizit verboten worden, um das<br />

832 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 28.8.<strong>2019</strong>

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