Taxi Times DACH SPECIAL- August 2019
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MIETWAGENKONTROLLEN<br />
und dürfen nur von dort aus an das eigene<br />
Fahrpersonal weitergegeben werden“,<br />
heißt es im Merkblatt. Die Hamburger<br />
Behörde bestehe dabei allerdings nicht darauf,<br />
dass explizit ein Mensch den Auftrag<br />
entgegennehmen muss. Stattdessen hat<br />
man sich auf eine Dokumentationspflicht<br />
verständigt, sodass auch die Nutzung elektronischer<br />
Systeme möglich ist. Allerdings<br />
muss dann auch ein Rechner am Betriebssitz<br />
installiert sein.<br />
Weitaus mehr als nur ein am Betriebssitz<br />
erfasster Fahrtauftrag wird von<br />
Hamburgs Behörde hinsichtlich der steuerlichen<br />
Aufzeichnungspflichten des Mietwagenunternehmers<br />
verlangt. „Auch für<br />
Mietwagenunternehmen gilt die Einzelaufzeichnungspflicht<br />
aller Geschäftsvorfälle“,<br />
heißt es im Merkblatt. „Die Buchungen und<br />
die sonst erforderlichen Aufzeichnungen<br />
sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht<br />
und geordnet vorzunehmen und es<br />
ist sicherzustellen, dass eine Buchung<br />
nicht in einer Weise verändert wurde,<br />
sodass der ursprüngliche Inhalt nicht<br />
mehr feststellbar ist“. Die Behörde beruft<br />
sich dabei auf den § 146 Abs. 1 und 4 der<br />
Abgabenordnung (AO) und stellt explizit<br />
die Unveränderbarkeit der Ursprungsaufzeichnung<br />
in den Fokus. „Die Pflicht zur<br />
»Die Stellplätze müssen<br />
vom Betriebssitz fußläufig<br />
erreichbar sein.«<br />
Dirk Ritter fordert von Mietwagenbetrieben<br />
den Nachweis von Stellplätzen.<br />
Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle<br />
ist nur erfüllt, wenn elektronische Aufzeichnungen<br />
zu jeder einzelnen Fahrt mit<br />
den Angaben zum Fahrpreis gesichert und<br />
im Ursprungszustand unverändert gespeichert,<br />
aufbewahrt und am Betriebssitz verfügbar<br />
gehalten werden.“<br />
Ritter gesteht den Mietwagenunternehmern<br />
zu, dass diese Aufzeichnungen auch<br />
von Fahrtenvermittlern zur Verfügung<br />
gestellt werden können, verlangt aber in<br />
jedem Falle zusätzlich den Einsatz eines<br />
Wegstreckenzählers im Fahrzeug. Die bei<br />
deutschen Genehmigungsbehörden gängige<br />
Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers<br />
in den Mietwagen wird<br />
für Hamburger Mietwagenunternehmen<br />
nicht mehr gewährt“, berichtete Ritter und<br />
machte klar, dass man auch von Mietwagenunternehmern<br />
den Einbau eines Wegstreckenzählers<br />
mit dahinter geschalteter<br />
TIM-Signatur-und Verschlüsselungs-Karte<br />
der Bundesdruckerei und einer SIM-Karte<br />
für die Übertragung der Daten bzw. ähnliche<br />
geeignete Verfahren erwarte.<br />
Damit erlegt man den Mietwagenunternehmern<br />
eine Fiskalpflicht auf, die dem<br />
im <strong>Taxi</strong>gewerbe eingeführten „Hamburger<br />
Modell“ ähnelt.<br />
Konkret müssen im Wegstreckenzähler<br />
folgende drei Angaben elektronisch<br />
und unveränderbar gesichert werden: die<br />
gesamte mit dem Fahrzeug zurückgelegte<br />
Wegstrecke (Totalkilometerzähler des<br />
Wegstreckenzählers), die für jede einzelne<br />
Fahrt zurückgelegte Wegstrecke mit Angaben<br />
zu Tag und Uhrzeit (Besetztkilometerzähler<br />
des Wegstreckenzählers) sowie der<br />
Schichtbeginn und das Schichtende, wenn<br />
Fahrpersonal beschäftigt wird (Schichtanmeldung<br />
und Schichtabmeldung am Wegstreckenzähler).<br />
Letzteres werde seitens der Hamburger<br />
Behörde auch zur Kontrolle der geltenden<br />
Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt,<br />
kündigte Ritter an. <br />
jh<br />
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