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Taxi Times DACH SPECIAL- August 2019

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MIETWAGENKONTROLLEN<br />

und dürfen nur von dort aus an das eigene<br />

Fahrpersonal weitergegeben werden“,<br />

heißt es im Merkblatt. Die Hamburger<br />

Behörde bestehe dabei allerdings nicht darauf,<br />

dass explizit ein Mensch den Auftrag<br />

entgegennehmen muss. Stattdessen hat<br />

man sich auf eine Dokumentationspflicht<br />

verständigt, sodass auch die Nutzung elektronischer<br />

Systeme möglich ist. Allerdings<br />

muss dann auch ein Rechner am Betriebssitz<br />

installiert sein.<br />

Weitaus mehr als nur ein am Betriebssitz<br />

erfasster Fahrtauftrag wird von<br />

Hamburgs Behörde hinsichtlich der steuerlichen<br />

Aufzeichnungspflichten des Mietwagenunternehmers<br />

verlangt. „Auch für<br />

Mietwagenunternehmen gilt die Einzelaufzeichnungspflicht<br />

aller Geschäftsvorfälle“,<br />

heißt es im Merkblatt. „Die Buchungen und<br />

die sonst erforderlichen Aufzeichnungen<br />

sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht<br />

und geordnet vorzunehmen und es<br />

ist sicherzustellen, dass eine Buchung<br />

nicht in einer Weise verändert wurde,<br />

sodass der ursprüngliche Inhalt nicht<br />

mehr feststellbar ist“. Die Behörde beruft<br />

sich dabei auf den § 146 Abs. 1 und 4 der<br />

Abgabenordnung (AO) und stellt explizit<br />

die Unveränderbarkeit der Ursprungsaufzeichnung<br />

in den Fokus. „Die Pflicht zur<br />

»Die Stellplätze müssen<br />

vom Betriebssitz fußläufig<br />

erreichbar sein.«<br />

Dirk Ritter fordert von Mietwagenbetrieben<br />

den Nachweis von Stellplätzen.<br />

Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle<br />

ist nur erfüllt, wenn elektronische Aufzeichnungen<br />

zu jeder einzelnen Fahrt mit<br />

den Angaben zum Fahrpreis gesichert und<br />

im Ursprungszustand unverändert gespeichert,<br />

aufbewahrt und am Betriebssitz verfügbar<br />

gehalten werden.“<br />

Ritter gesteht den Mietwagenunternehmern<br />

zu, dass diese Aufzeichnungen auch<br />

von Fahrtenvermittlern zur Verfügung<br />

gestellt werden können, verlangt aber in<br />

jedem Falle zusätzlich den Einsatz eines<br />

Wegstreckenzählers im Fahrzeug. Die bei<br />

deutschen Genehmigungsbehörden gängige<br />

Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers<br />

in den Mietwagen wird<br />

für Hamburger Mietwagenunternehmen<br />

nicht mehr gewährt“, berichtete Ritter und<br />

machte klar, dass man auch von Mietwagenunternehmern<br />

den Einbau eines Wegstreckenzählers<br />

mit dahinter geschalteter<br />

TIM-Signatur-und Verschlüsselungs-Karte<br />

der Bundesdruckerei und einer SIM-Karte<br />

für die Übertragung der Daten bzw. ähnliche<br />

geeignete Verfahren erwarte.<br />

Damit erlegt man den Mietwagenunternehmern<br />

eine Fiskalpflicht auf, die dem<br />

im <strong>Taxi</strong>gewerbe eingeführten „Hamburger<br />

Modell“ ähnelt.<br />

Konkret müssen im Wegstreckenzähler<br />

folgende drei Angaben elektronisch<br />

und unveränderbar gesichert werden: die<br />

gesamte mit dem Fahrzeug zurückgelegte<br />

Wegstrecke (Totalkilometerzähler des<br />

Wegstreckenzählers), die für jede einzelne<br />

Fahrt zurückgelegte Wegstrecke mit Angaben<br />

zu Tag und Uhrzeit (Besetztkilometerzähler<br />

des Wegstreckenzählers) sowie der<br />

Schichtbeginn und das Schichtende, wenn<br />

Fahrpersonal beschäftigt wird (Schichtanmeldung<br />

und Schichtabmeldung am Wegstreckenzähler).<br />

Letzteres werde seitens der Hamburger<br />

Behörde auch zur Kontrolle der geltenden<br />

Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt,<br />

kündigte Ritter an. <br />

jh<br />

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