Taxi Times München - März / April 2019
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TITELTHEMA<br />
PUNKTE DES GRAUENS<br />
»Scheuers Eckpunkte müssen weg« lautet die Forderung des Bundesverbandes<br />
<strong>Taxi</strong> und Mietwagen e. V. (bisher BZP). Besonders existenzbedrohend für die<br />
Branche sind im Entwurf des Verkehrsministeriums drei Punkte.<br />
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur<br />
(BMVI) hat sogenannte Eckpunkte zur Änderung<br />
des Personenbeförderungsgesetzes erarbeitet und vorgelegt.<br />
Drei der darin genannten fünf Punkte lassen die bisherige<br />
Trennung zwischen <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenverkehr derart verschwimmen,<br />
dass man sie aus <strong>Taxi</strong>sicht als existenzbedrohend<br />
einstufen muss. So zum Beispiel Punkt d: „Um unnötige Leerfahrten<br />
zu verhindern, wird die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG normierte<br />
Rückkehrpflicht für Mietwagen aufgehoben. Gleichzeitig erscheint<br />
es sinnvoll, bestimmte Bereiche für den <strong>Taxi</strong>markt zu reservieren.<br />
Daher kann Mietwagenunternehmern von den zuständigen Genehmigungsbehörden<br />
für bestimmte fahrgastreiche Bereiche ein sog.<br />
„Aufstellverbot“ auferlegt werden (alt.: positive Definition des<br />
„Lizenzgebietes“), um in diesen Bereichen die Kundensuche vor<br />
Ort zu verhindern.“<br />
Die Definition der Rückkehrpflicht war bisher immer eng mit<br />
der Fahrtannahme am Betriebssitz verknüpft. Auch diese soll laut<br />
Vorschlag des BMVI gelockert werden. Unter Punkt „e: Digitale<br />
Erfassung der Eingänge von Beförderungsaufträgen beim Mietwagenverkehr“<br />
heißt es:<br />
„Um Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Interpretation der<br />
Norm zu vermeiden, wird die in § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG enthaltene<br />
buchmäßige Erfassung um die Möglichkeit einer elektronischen<br />
Erfassung von Auftragseingängen ergänzt. Auch App-basierte<br />
Auftragseingänge werden hierdurch expressis verbis ermöglicht.“<br />
Würde sich Scheuer mit dieser Forderung durchsetzen, wäre<br />
eine wesentliche Argumentation des aktuellen BGH-Urteils zum<br />
Verbot der App von UberBLACK hinfällig. Das vom <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />
mühsam erstrittene Urteil wäre das Papier nicht mehr wert, auf<br />
dem es steht. Hinsichtlich künftiger Sammelfahrten und<br />
deren (digital gesteuerter) Durchführung wird in Punkt c „Aufhebung<br />
des Poolingverbots für Mietwagen“ Folgendes vorgeschlagen:<br />
„Um auch außerhalb des ÖPNV eine reguläre Genehmigungsfähigkeit<br />
neuartiger Pooling-Konzepte sicherzustellen, wird die in<br />
§ 49 Abs. 4 S. 1 PBefG normierte Pflicht zur Anmietung im Ganzen<br />
aufgehoben. Damit wird Mietwagenunternehmern grundsätzlich<br />
auch die Einzelsitzplatzvermietung ermöglicht.“<br />
Auswirkung dieser Forderung: Auch hier würde die Trennung<br />
zwischen <strong>Taxi</strong> und Mietwagen aufgeweicht, denn die sogenannte<br />
Einzelplatzvermietung war bisher nur <strong>Taxi</strong>s gestattet. jh<br />
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