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Taxi Times München - März / April 2019

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TITELTHEMA<br />

PUNKTE DES GRAUENS<br />

»Scheuers Eckpunkte müssen weg« lautet die Forderung des Bundesverbandes<br />

<strong>Taxi</strong> und Mietwagen e. V. (bisher BZP). Besonders existenzbedrohend für die<br />

Branche sind im Entwurf des Verkehrsministeriums drei Punkte.<br />

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur<br />

(BMVI) hat sogenannte Eckpunkte zur Änderung<br />

des Personenbeförderungsgesetzes erarbeitet und vorgelegt.<br />

Drei der darin genannten fünf Punkte lassen die bisherige<br />

Trennung zwischen <strong>Taxi</strong>- und Mietwagenverkehr derart verschwimmen,<br />

dass man sie aus <strong>Taxi</strong>sicht als existenzbedrohend<br />

einstufen muss. So zum Beispiel Punkt d: „Um unnötige Leerfahrten<br />

zu verhindern, wird die in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG normierte<br />

Rückkehrpflicht für Mietwagen aufgehoben. Gleichzeitig erscheint<br />

es sinnvoll, bestimmte Bereiche für den <strong>Taxi</strong>markt zu reservieren.<br />

Daher kann Mietwagenunternehmern von den zuständigen Genehmigungsbehörden<br />

für bestimmte fahrgastreiche Bereiche ein sog.<br />

„Aufstellverbot“ auferlegt werden (alt.: positive Definition des<br />

„Lizenzgebietes“), um in diesen Bereichen die Kundensuche vor<br />

Ort zu verhindern.“<br />

Die Definition der Rückkehrpflicht war bisher immer eng mit<br />

der Fahrtannahme am Betriebssitz verknüpft. Auch diese soll laut<br />

Vorschlag des BMVI gelockert werden. Unter Punkt „e: Digitale<br />

Erfassung der Eingänge von Beförderungsaufträgen beim Mietwagenverkehr“<br />

heißt es:<br />

„Um Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Interpretation der<br />

Norm zu vermeiden, wird die in § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG enthaltene<br />

buchmäßige Erfassung um die Möglichkeit einer elektronischen<br />

Erfassung von Auftragseingängen ergänzt. Auch App-basierte<br />

Auftragseingänge werden hierdurch expressis verbis ermöglicht.“<br />

Würde sich Scheuer mit dieser Forderung durchsetzen, wäre<br />

eine wesentliche Argumentation des aktuellen BGH-Urteils zum<br />

Verbot der App von UberBLACK hinfällig. Das vom <strong>Taxi</strong>gewerbe<br />

mühsam erstrittene Urteil wäre das Papier nicht mehr wert, auf<br />

dem es steht. Hinsichtlich künftiger Sammelfahrten und<br />

deren (digital gesteuerter) Durchführung wird in Punkt c „Aufhebung<br />

des Poolingverbots für Mietwagen“ Folgendes vorgeschlagen:<br />

„Um auch außerhalb des ÖPNV eine reguläre Genehmigungsfähigkeit<br />

neuartiger Pooling-Konzepte sicherzustellen, wird die in<br />

§ 49 Abs. 4 S. 1 PBefG normierte Pflicht zur Anmietung im Ganzen<br />

aufgehoben. Damit wird Mietwagenunternehmern grundsätzlich<br />

auch die Einzelsitzplatzvermietung ermöglicht.“<br />

Auswirkung dieser Forderung: Auch hier würde die Trennung<br />

zwischen <strong>Taxi</strong> und Mietwagen aufgeweicht, denn die sogenannte<br />

Einzelplatzvermietung war bisher nur <strong>Taxi</strong>s gestattet. jh<br />

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