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8<br />

RECHT<br />

Immobilienverkauf<br />

trotz Kurzzeit-Vermietung<br />

steuerfrei<br />

Recht Immobilienbesitzer, die ihr bislang selbstgenutztes Haus verkaufen, müssen den<br />

Gewinn nicht versteuern.<br />

Das gilt auch dann,<br />

wenn das Haus vor<br />

dem Verkauf ein paar<br />

Monate vermietet<br />

war, entschied das<br />

Finanzgericht Baden-Württemberg<br />

(Az.: 13 K 289/<strong>17</strong>). „Entscheidend<br />

ist aber die Nutzung<br />

in den Vorjahren des Verkaufs“,<br />

erklärt Isabel Klocke vom Bund<br />

der Steuerzahler. In dem Fall<br />

hatte der Kläger im Jahr 2006<br />

eine Eigentumswohnung erworben<br />

und diese bis April 2014<br />

durchgehend selbst bewohnt.<br />

Von Mai 2014 bis zum Verkauf<br />

der Wohnung im Dezember vermietete<br />

er die Wohnung.<br />

Reicht es aus, wenn die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren selbst genutzt<br />

wurde? <br />

Foto: © thodonal88/Shutterstock.com<br />

Steuerbefreiung für<br />

selbstgenutzte Immobilien<br />

Das Finanzamt ermittelte einen<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn,<br />

denn die Steuerbefreiung<br />

gilt nur für selbstgenutzte<br />

Immobilien, so die Begründung.<br />

Wird eine vermietete Immobilie<br />

innerhalb von zehn Jahren<br />

nach ihrer Anschaffung verkauft,<br />

fällt auf den Gewinn Einkommensteuer<br />

an. Der Kläger<br />

berief sich auf das Gesetz, wonach<br />

es ausreicht, wenn die<br />

Wohnung im Jahr der Veräußerung<br />

und in den beiden vorausgegangenen<br />

Jahren zu eigenen<br />

Wohnzwecken genutzt wird.<br />

Damit hatte er Erfolg: Das Finanzgericht<br />

stellte fest, dass lediglich<br />

im Vorjahr des Verkaufs<br />

eine durchgehende Eigennutzung<br />

stattfinden muss. Für das<br />

zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr<br />

genügt es, wenn der<br />

Kläger die Wohnung zumindest<br />

einige Monate selbst bewohnte.<br />

Das Urteil ist allerdings noch<br />

nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt<br />

hat beim Bundesfinanzhof<br />

(BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde<br />

eingelegt<br />

(Az.: IX B 28/19). Immobilienverkäufer<br />

können sich aber auf<br />

das laufende Verfahren berufen.<br />

<br />

dpa<br />

Exposé: keine nachträglichen Ansprüche<br />

Der Kaufvertrag für eine<br />

Immobilie muss immer<br />

von einem Notar beurkundet<br />

werden. Mit einer<br />

notariellen Urkunde können<br />

Käufer später Sachmängelhaftungsansprüche<br />

geltend machen,<br />

erklärt die Notarkammer<br />

Berlin. Alle Eigenarten der Immobilie<br />

wie die Wohnfläche, die<br />

sich nur aus Exposés ergeben,<br />

aber nicht vertraglich festgehalten<br />

werden, berechtigen nicht<br />

zu nachträglichen Ansprüchen.<br />

Alle Umstände, Eigenschaften<br />

und Merkmale, die für den Käufer<br />

eines Grundstücks oder Gebäudes<br />

bedeutsam sind, sollten<br />

mit dem Notar im Vorfeld erörtert<br />

werden.<br />

Der Käufer hingegen sollte<br />

sich darüber klar werden, ob<br />

und zu welchem Kaufpreis er<br />

die Immobilie noch erwerben<br />

will, wenn der Verkäufer bestimmte<br />

Eigenschaften nicht<br />

zum Gegenstand einer vertraglichen<br />

Beschaffenheitsvereinbarung<br />

oder Garantie machen will.<br />

<br />

dpa<br />

FOTO: © PLANTIC/SHUTTERSTOCK.COM

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