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ADAC Motorwelt Oktober 2019

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SICHER & MOBIL<br />

fung, welches Abschleppfahrzeug benötigt<br />

wird. Dagegen kann man sich wehren.<br />

Heimgärtner: „Je höher der Betrag,<br />

desto besser die Chancen, sich vor Gericht<br />

einen Teil des Geldes beim Grundstückseigentümer<br />

wiederzuholen.“<br />

Wer die Abschleppkosten nicht an<br />

den Parkraumüberwacher zahlen will<br />

und sein Auto nicht dringend benötigt,<br />

kann das Geld auch beim Amtsgericht<br />

hinterlegen. Das kommt allerdings nicht<br />

oft vor. Denn die meisten Betroffenen<br />

brauchen ihr Fahrzeug schnell zurück,<br />

zahlen die überhöhten Abschleppkosten<br />

– so wie auch Sabine G.<br />

Falschparker abschleppen lassen dürfen<br />

auch Privatleute, wenn der eigene<br />

oder der gemietete Parkplatz belegt wird.<br />

Die Polizei ist hier nicht zuständig. Also<br />

muss man selbst abtransportieren lassen<br />

– und sich die Kosten vom Falschparker<br />

oder Fahrzeughalter wiederholen. Im Gegenzug<br />

gibt es die Info, wo das Auto steht.<br />

Außerdem kann man bei der Straßenverkehrsbehörde<br />

den Halter des Fahrzeugs<br />

ermitteln, ihn anschreiben und von ihm<br />

auch eine Unterlassungserklärung für die<br />

Zukunft verlangen.<br />

Eine Firma wirbt mit bis zu 40 €<br />

Fangprämie für Wildparker<br />

<strong>ADAC</strong> Jurist Heimgärtner hat Verständ -<br />

nis dafür, wenn sich Privatleute gegen<br />

Falschparker wehren. Überhaupt kein<br />

Verständnis hat er für ein Geschäftsmodell,<br />

von dem immer mehr Clubmitglieder<br />

berichten. „Ob Eigentum oder gemietet<br />

– werden Sie wieder Herr über Ihren<br />

Parkplatz! Erhalten Sie bis zu 40 € pro<br />

Wildparker auf Ihrem Parkplatz!“ Damit<br />

wirbt die Firma Park Collect auf ihrer<br />

Homepage um Kunden. Der Parkplatzbesitzer<br />

fotografiert den Falschparker, den<br />

Rest erledigt Park Collect.<br />

So bekam Mitglied Thomas R. ein<br />

Schreiben der Firma mit der Aufforderung,<br />

insgesamt 126,26 € zu überweisen:<br />

40 € zur gütlichen Einigung mit ihrem<br />

Mandanten und gut fünf Euro für die Halterermittlung<br />

– den Rest, rund 80 Euro,<br />

behält die Firma für sich als Rechtsverfolgungskosten.<br />

Zwei Tage später der<br />

nächste Brief, diesmal mit einer strafbewehrten<br />

Unterlassungserklärung. Die<br />

Versicherung, dass Thomas R. hier sein<br />

Klaus Heimgärtner, <strong>ADAC</strong> Jurist<br />

„Falschparker dürfen<br />

kein Freiwild für<br />

Geschäftemacher sein“<br />

Genau lesen:<br />

Die Klauseln, wer<br />

wann und wo auf<br />

Privatgrund parken<br />

darf, stehen auf<br />

Hinweistafeln der<br />

Parkplätze<br />

Auto künftig nicht mehr abstellt, ist an<br />

sich kein Problem. Aber er soll zusätzlich<br />

die Anwaltskosten für diese Erklärung<br />

tragen – die von Park Collect eingeschaltete<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft Lectio will<br />

weitere 188,02 €. Macht zusammen mehr<br />

als 300 Euro für einmal Falschparken.<br />

Auf Bahnhofsvorplätzen drohen<br />

Vertragsstrafen statt Knöllchen<br />

Solche Forderungen würde <strong>ADAC</strong> Verbraucherschützer<br />

Heimgärtner zurückweisen:<br />

„Falschparker dürfen kein Freiwild<br />

für Geschäftemacher sein.“ Klar sei,<br />

dass Thomas R. das Vergleichsangebot<br />

von Park Collect nicht annehmen, also<br />

die 126,26 € nicht zahlen muss. Und um<br />

die Forderung von Lectio zu vermeiden,<br />

rät Heimgärtner, sofort nach dem Park-<br />

Collect-Schreiben aktiv zu werden: „Wer<br />

sicher ist, dass er diesen Platz nie mehr<br />

mit seinem Fahrzeug nutzt, kann vorbeugend<br />

eine Unterlassungserklärung an<br />

den Grundstückseigentümer abgeben.“<br />

Ärger gibt es ebenfalls wegen teurer<br />

Knöllchen auf Parkplätzen vor Bahnhöfen<br />

oder Supermärkten. Während im öffentlichen<br />

Raum eine halbe Stunde Überziehen<br />

der Parkzeit 10 bis 15 € Verwarnungsgeld<br />

kostet, werden hier meistens<br />

gleich 25 € Vertragsstrafe fällig. Wer sein<br />

Auto auf Privatgrund abstellt, schließt einen<br />

Vertrag und akzeptiert die allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen – vorausgesetzt,<br />

die Beschilderung ist eindeutig.<br />

Heimgärtner empfiehlt, die Vorschriften<br />

genau zu lesen und zu beachten, also<br />

zum Beispiel nicht durch schlampiges<br />

Parken zwei Plätze zu belegen. „Nur wenn<br />

kein Schild vorhanden oder die Strafe<br />

extrem hoch war, lohnt es sich, dagegen<br />

vorzugehen.“ Oder wenn der Fahrzeughalter<br />

nicht gefahren ist. Denn der haftet<br />

nur, wenn er selbst falsch geparkt hat.<br />

Text: Christof Henn<br />

Service für Mitglieder: Bei Fragen beraten die<br />

Clubjuristen kostenlos unter T 089 76 76-24 23<br />

oder unter adac.de/rechtsberatung<br />

Fotos: <strong>ADAC</strong>/Beate Blank, Eva Fleischmann<br />

46 <strong>ADAC</strong> motorwelt 10/<strong>2019</strong>

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