IKZplus-KLIMA
IKZ-KLIMA informiert nicht nur über die zentralen und dezentralen kälte- und raumlufttechnischen Lösungen, es werden auch alternative Raumkonditionierungskonzepte aufgezeigt. MSR, Anlagen-Monitoring sowie Möglichkeiten der Anlagenoptimierung runden die Themenbereiche inhaltlich ab.
IKZ-KLIMA informiert nicht nur über die zentralen und dezentralen kälte- und raumlufttechnischen Lösungen, es werden auch alternative Raumkonditionierungskonzepte aufgezeigt. MSR, Anlagen-Monitoring sowie Möglichkeiten der Anlagenoptimierung runden die Themenbereiche inhaltlich ab.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>KLIMA</strong><br />
Anlagenüberprüfung<br />
beide Stellen (die Proben entnehmende<br />
Stelle sowie die untersuchende Stelle) für<br />
die jeweilige Tätigkeit akkreditiert und<br />
somit auf der von der DAkkS veröffentlichten<br />
Liste aufgeführt sind. Externe Probenehmer,<br />
auch wenn diese in das QM-<br />
System des Labors eingebunden sind, können<br />
vom Labor grundsätzlich nicht zur<br />
Entnahme der Proben entsendet werden.<br />
In diesem Punkt unterscheidet sich die<br />
BImSchV deutlich von den Vorgaben der<br />
Trinkwasserordnung.<br />
Die Unabhängigkeit gilt laut Fachmodul<br />
zur 42. BImSchV in der Regel dann<br />
als nicht gegeben, wenn das Prüflaboratorium<br />
oder die Inspektionsstelle:<br />
1. Anlagen oder Anlagenteile entwickelt,<br />
vertreibt, errichtet oder betreibt.<br />
2. Geräte oder Einrichtungen herstellt<br />
oder vertreibt, die die Last von Mikroorganismen<br />
vermindern sollen.<br />
3. Organisatorisch, wirtschaftlich oder<br />
personell derart verflochten ist, dass deren<br />
Einflussnahme auf die jeweiligen<br />
Aufgaben nicht ausgeschlossen werden<br />
kann.<br />
4. Fachlich verantwortliche Personen beschäftigt,<br />
die nicht hauptberuflich bei<br />
ihr tätig sind.<br />
Als besonders kritisch ist es zu werten,<br />
wenn die Probenahme beispielsweise<br />
durch den mit der Konditionierung<br />
des Nutzwassers beauftragten Wasseraufbereiter<br />
erfolgt. Solche Proben werden<br />
grundsätzlich beanstandet und sind<br />
im Sinne der 42. BImSchV nicht verwertbar.<br />
Mitwirken am Betrieb der Anlage<br />
durch ermittelnde Stellen<br />
Probenahmen und Untersuchungen des<br />
Nutzwassers im gesetzlich geregelten Bereich<br />
sowie die Überprüfung nach § 14<br />
dürfen wie aufgezeigt grundsätzlich nicht<br />
von Stellen durchgeführt werden, welche<br />
ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend<br />
sicherstellen können.<br />
Gleiches gilt für ein wie auch immer geartetes<br />
Mitwirken von ermittelnden Stellen<br />
(Labore, Inspekteure) am Betrieb der<br />
Anlage. Insbesondere auch die Erstellung<br />
von Gefährdungsbeurteilungen oder die<br />
Übernahme der betriebsinternen Überprüfungen<br />
des Nutzwassers sind dazu<br />
geeignet, die Unabhängigkeit der ermittelnden<br />
Stelle zu verletzen.<br />
Es ist vom Betreiber der Anlage sorgfältig<br />
darauf zu achten, dass die im Rahmen<br />
der 42. BImSchV mit den Ermittlungen<br />
beauftragten Stellen keinerlei<br />
weitere Verbindungen zur Anlage oder<br />
zum Betreiber unterhalten, die zur Verletzung<br />
der Unparteilichkeit geeignet scheinen.<br />
Autor: Harald Köhler, Leiter der ATHIS Hygieneinspektionsstelle,<br />
Amberg<br />
www.athis-hygieneinspektionsstelle.de<br />
Bild: BImSchV<br />
Entsprechend § 3 Abs. 6 der 42. BImSchV müssen die aufgeführten Prüfschritte nach Anlage 2<br />
vor Wiederanfahren durchgeführt werden.<br />
9/10/2019 www.ikz.de 17