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IKZplus-KLIMA

IKZ-KLIMA informiert nicht nur über die zentralen und dezentralen kälte- und raumlufttechnischen Lösungen, es werden auch alternative Raumkonditionierungskonzepte aufgezeigt. MSR, Anlagen-Monitoring sowie Möglichkeiten der Anlagenoptimierung runden die Themenbereiche inhaltlich ab.

IKZ-KLIMA informiert nicht nur über die zentralen und dezentralen kälte- und raumlufttechnischen Lösungen, es werden auch alternative Raumkonditionierungskonzepte aufgezeigt. MSR, Anlagen-Monitoring sowie Möglichkeiten der Anlagenoptimierung runden die Themenbereiche inhaltlich ab.

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<strong>KLIMA</strong><br />

Anlagenüberprüfung<br />

beide Stellen (die Proben entnehmende<br />

Stelle sowie die untersuchende Stelle) für<br />

die jeweilige Tätigkeit akkreditiert und<br />

somit auf der von der DAkkS veröffentlichten<br />

Liste aufgeführt sind. Externe Probenehmer,<br />

auch wenn diese in das QM-<br />

System des Labors eingebunden sind, können<br />

vom Labor grundsätzlich nicht zur<br />

Entnahme der Proben entsendet werden.<br />

In diesem Punkt unterscheidet sich die<br />

BImSchV deutlich von den Vorgaben der<br />

Trinkwasserordnung.<br />

Die Unabhängigkeit gilt laut Fachmodul<br />

zur 42. BImSchV in der Regel dann<br />

als nicht gegeben, wenn das Prüflaboratorium<br />

oder die Inspektionsstelle:<br />

1. Anlagen oder Anlagenteile entwickelt,<br />

vertreibt, errichtet oder betreibt.<br />

2. Geräte oder Einrichtungen herstellt<br />

oder vertreibt, die die Last von Mikroorganismen<br />

vermindern sollen.<br />

3. Organisatorisch, wirtschaftlich oder<br />

personell derart verflochten ist, dass deren<br />

Einflussnahme auf die jeweiligen<br />

Aufgaben nicht ausgeschlossen werden<br />

kann.<br />

4. Fachlich verantwortliche Personen beschäftigt,<br />

die nicht hauptberuflich bei<br />

ihr tätig sind.<br />

Als besonders kritisch ist es zu werten,<br />

wenn die Probenahme beispielsweise<br />

durch den mit der Konditionierung<br />

des Nutzwassers beauftragten Wasseraufbereiter<br />

erfolgt. Solche Proben werden<br />

grundsätzlich beanstandet und sind<br />

im Sinne der 42. BImSchV nicht verwertbar.<br />

Mitwirken am Betrieb der Anlage<br />

durch ermittelnde Stellen<br />

Probenahmen und Untersuchungen des<br />

Nutzwassers im gesetzlich geregelten Bereich<br />

sowie die Überprüfung nach § 14<br />

dürfen wie aufgezeigt grundsätzlich nicht<br />

von Stellen durchgeführt werden, welche<br />

ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend<br />

sicherstellen können.<br />

Gleiches gilt für ein wie auch immer geartetes<br />

Mitwirken von ermittelnden Stellen<br />

(Labore, Inspekteure) am Betrieb der<br />

Anlage. Insbesondere auch die Erstellung<br />

von Gefährdungsbeurteilungen oder die<br />

Übernahme der betriebsinternen Überprüfungen<br />

des Nutzwassers sind dazu<br />

geeignet, die Unabhängigkeit der ermittelnden<br />

Stelle zu verletzen.<br />

Es ist vom Betreiber der Anlage sorgfältig<br />

darauf zu achten, dass die im Rahmen<br />

der 42. BImSchV mit den Ermittlungen<br />

beauftragten Stellen keinerlei<br />

weitere Verbindungen zur Anlage oder<br />

zum Betreiber unterhalten, die zur Verletzung<br />

der Unparteilichkeit geeignet scheinen.<br />

Autor: Harald Köhler, Leiter der ATHIS Hygieneinspektionsstelle,<br />

Amberg<br />

www.athis-hygieneinspektionsstelle.de<br />

Bild: BImSchV<br />

Entsprechend § 3 Abs. 6 der 42. BImSchV müssen die aufgeführten Prüfschritte nach Anlage 2<br />

vor Wiederanfahren durchgeführt werden.<br />

9/10/2019 www.ikz.de 17

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