SJ - Institut für ökologische Wirtschaftsforschung
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tiert oder aus historischen Gründen nicht praktiziert wurden (Siebert,<br />
1983,S. 269) .<br />
Al lmende-Güter lassen sich demzufolge nach den Kriterium der<br />
Gründe, die eine Installierung von Normen verhindern, kategorisieren.<br />
Es kann unterschieden werden (Siebert,1983,S.56):<br />
- Güter, bei denen nach dem Stand der Ausschlußtechnologie ein<br />
Ausschluß technisch unmöglich ist, z.B. "Schönheit der Landschaft"<br />
, "Artenvielfalt"<br />
- Güter, bei denen ein Auschluß technisch möglich ist, denen aber<br />
meritorischer Charakter beigemessen wird und die damit zu<br />
zu einem öffeltlichen Gut werden, z.B. Naturschutzparks<br />
- Güter, die aus Gründen der historischen Entwicklung als freie<br />
Güter genutzt werden und damit Allmende-Charakter hatten, <strong>für</strong><br />
die aber Nutzungsrechte definierbar sind und die auf Grund neuer<br />
institutioneller Regelungen zu privaten oder quasi-öffentlichen<br />
Gütern werden<br />
Von verschiedenen Autoren wird nun die Auffassung vertreten (z.B.<br />
Siebert, 1981,S.62 ff.), daß die gegenwärtige Nutzung von gewissen<br />
Umwelt- (Boden-)funktionen dadurch gekennzeichnet ist, daß<br />
aus historischen Gründen keine wirksamen Nutzungsrechte definiert<br />
werden, so daß die Ressource übernutzt wird.<br />
So kann z.B. die gegenwärtige Nutzung der Bodenfunktion "Filter,<br />
Puffer und Speicher" durchaus als im Sinne eines Allmende-Gutes<br />
genutzt betrachtet werden (Siebert,1983,S. 63), denn diese Funktion<br />
ist in ihrer Nutzungskapazität begrenzt (erschöpfbar), d.h.<br />
wer die heutige Nutzung unterläßt, kann nicht sicher sein, ob dieses<br />
Gut möglicherweise später noch nutzbar ist. Außerdem können -<br />
anders als bei den beiden erstgenanten Güterkategorien - Nutzungsregelungen,<br />
die einen Ausschluß oder eine Beschränkung der Nutzung<br />
bewirken, getroffen werden. Allerdings sind diesbezüglich die aktuellen<br />
Regelungen nicht wirksam genug.<br />
So regelt z.B. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) in Verbindung<br />
mit der Technischen Anleitung Luft (TA) die Reinhaltung<br />
der Luft. Boden ist hierin allerhöchstens mittelbar geschützt,<br />
was zum einen aus dem Schutzziel des Gesetzes hervorgeht (§ 1<br />
BlmSchG), bzw. aber auch daraus zu entnehmen ist, daß die in der<br />
TA Luft festgelegten Grenzwerte nicht unter Berücksichtiglang von<br />
Bodenschutzzielen ausgestaltet sind. Andere, Bodenschutzbelange<br />
berücksichtigende (schärfere) Regelungen sind erforderlich und<br />
denkbar.<br />
Die Kategorie Allmende-Gut überlappt sich in gewisser Weise mit<br />
dem Begriff des öffentlichen Gutes, deckt sich jedoch nicht mit<br />
diesen Konzept. Die Allmende-Güter, die gegenwärtig (fast) zum<br />
Nulltarif genutzt werden, gehören nicht unabdingbar zur Kategorie<br />
der öffentlichen Güter, sondern können durch geeignete<br />
Nutzungsrechte in private oder "quasi"- öffentliche transformiert<br />
werden.<br />
Hierbei handelt es sich vor allen um Güter, die als Bestände bzw.<br />
Potentiale im Sinne erneuerbarer Ressourcen genutzt werden. Kennzeichnend<br />
hier<strong>für</strong> ist vor allem deren intertenporale Nutzungs-<br />
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