Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020
Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden. Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.
Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.
Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten
Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden.
Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten
Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.
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B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN<br />
IV. Strafsachen<br />
1. Kostenerstattung<br />
Den Umfang der zu erstattenden Kosten regelt § 464a StPO.<br />
§ 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen<br />
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören<br />
auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der<br />
Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des<br />
durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung<br />
eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch<br />
einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.<br />
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch<br />
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die<br />
Entschädigung von Zeugen gelten, und<br />
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung<br />
zu erstatten sind.<br />
Nach § 464a Abs. 2 StPO sind auch hier die Kosten eines Anwalts ohne weitere Prüfung als notwendig<br />
anzusehen. Aufgrund der Verweisung auf § 91 Abs. 2 ZPO gilt für die Reisekosten dasselbe wie<br />
in Zivilsachen, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.<br />
Soweit mitunter die Erstattungsfähigkeit mit der Begründung abgelehnt wird, die zivilrechtliche<br />
Rechtsprechung sei nicht auf Strafsachen zu übertragen, ist das schlichtweg falsch, da aufgrund<br />
der ausdrücklichen Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Vorschrift des § 91 Abs. 2 ZPO anzuwenden<br />
ist.<br />
Die neuere Rechtsprechung gewährt daher auch hier die Erstattung der Reisekosten eines Verteidigers<br />
außerhalb des Gerichtsbezirks bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks.<br />
Das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf bei der Abrechnung<br />
von Reisekosten nicht zu einer Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen<br />
Rechtsanwälten führen. Diese können daher bei überschießenden Kosten zumindest denjenigen<br />
Betrag in Ansatz bringen, der bei Beauftragung eines bezirksansässigen Rechtsanwalts maximal<br />
entstanden wäre.<br />
LG Heilbronn, Beschl. v. 21.10.2016 – 8 Qs 31/16 59<br />
59 AGS 2017, 102 = NJW-Spezial 2017, 60 = RVGprof. 2017, 57 = RVGreport 2017, 174.<br />
Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2020</strong> 27