29.01.2020 Aufrufe

Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden. Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Seit der Entscheidung vom 04.12.2018 des VIII. Senat des BGH gilt: Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten.

Neues Messverfahren ermöglicht höhere Erstattung der Reisekosten

Das Nachschlagewerk für Kanzleien liefert nun noch genauere Daten zur Bestimmung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks: Erstmals konnte die Distanz zwischen Gericht und der entferntesten Stelle am Rand des Ortes im jeweiligen Gerichtsbezirk ermittelt werden, statt zur Ortsmitte wie bisher. Hiermit werden die Entfernungen bis in die „letzten Winkel“ der Gerichtsbezirke berechnet und es können mehr Reisekosten abgerechnet werden.

Aktuelle Rechtslage und Abrechnungsbeispiele enthalten

Abrechnungs- und Gebührenexperte Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt Beispielrechnungen und Erläuterungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE<br />

Beispiel:<br />

Der in Hannover wohnende Kindesvater lässt durch seinen in Hannover ansässigen Anwalt beim<br />

FamG Senftenberg einen Antrag zum Umgangsrecht des dort bei der Kindesmutter wohnenden<br />

minderjährigen Kindes einreichen. Der Verfahrenswert beträgt 3.000,00 €. Der Hannoveraner Anwalt<br />

beantragt seine Beiordnung.<br />

Die Reisekosten des Hannoveraner Anwalts bei Annahme eines Termins und einer Fahrt mit dem Pkw<br />

würden sich wie folgt berechnen:<br />

1. 2 x 390 km x 0,30, Nr. 7003 VV RVG 234,00 €<br />

2. Abwesenheitspauschale, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 70,00 €<br />

Gesamt 304,00 €<br />

Die Kosten eines Verkehrsanwalts würden sich demgegenüber wie folgt berechnen:<br />

1. 1,0 Gebühr, Nr. 3400 VV RVG 201,00 €<br />

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Gesamt 221,00 €<br />

Jetzt ist folgende Überlegung anzustellen: Hätte der in Hannover ansässige Antragsteller einen Verkehrsanwalt<br />

in Hannover beauftragt und einen Verfahrensbevollmächtigten in Vetschau, dann<br />

hätte die Landeskasse die Kosten beider Anwälte übernehmen müssen. Den Verkehrsanwalt hätte sie<br />

übernehmen müssen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 ZPO vorgelegen hätten; die Kosten<br />

des Verfahrensbevollmächtigten aus Vetschau hätte die Landeskasse in voller Höhe übernehmen<br />

müssen, da die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts stets in voller Höhe<br />

zu übernehmen sind (s. u. VI.) und keine Verpflichtung besteht, im Falle der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts<br />

einen Verfahrensbevollmächtigten am Ort des Gerichts auszuwählen. Auch hier hat die<br />

Partei/der Beteiligte das Recht, einen auswärtigen Anwalt aus dem Gerichtsbezirk zu beauftragen.<br />

Die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks Senftenberg beträgt 60 km (Vetschau),<br />

sodass sich die Reisekosten eines dort beauftragten Anwalts wie folgt belaufen hätten:<br />

1. 2 x 58 km x 0,30 €, Nr. 7003 VV RVG 34,80 €<br />

2. Abwesenheitspauschale; Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 €<br />

Gesamt 59,80 €<br />

Dadurch, dass der Antragsteller den Anwalt in Hannover als Verfahrensbevollmächtigten beauftragt<br />

hat, sind einerseits die Verkehrsanwaltskosten (221,00 €) erspart worden und andererseits die<br />

möglichen Reisekosten eines Anwalts aus Vetschau (59,80 €), sodass die tatsächlich angefallenen<br />

Reisekosten folglich von der Landeskasse nicht nur bis zur Höhe der Kosten des ersparten Verkehrsanwalts<br />

(221,00 €) zu übernehmen sind, sondern bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts<br />

zuzüglich der höchstmöglichen Reisekosten eines im Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts, also<br />

insgesamt 280,80 €.<br />

Da – wie bereits ausgeführt – keine Pflicht besteht, einen ortsansässigen Verfahrensbevollmächtigten<br />

zu beauftragen, muss der Beiordnungsbeschluss richtigerweise lauten:<br />

„Rechtsanwalt … wird beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Reisekosten bis zur Höhe der zusätzlichen<br />

Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden.“<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2020</strong> 41

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