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Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2017/2018

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln. Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden. Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

Raffael Wohlfarth erörtert zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Wohlfarth – Fachanwalt für Arbeitsrecht – einem ausgewiesenen Kenner des Arbeitsrechts und langjährigem Praktiker, 44 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zeitraum 2017 bis August 2018 in 12 Kapiteln.
Das Buch zeichnet sich aus – und unterscheidet sich dadurch von anderen Publikationen – dass in Frage und Antwort die Entscheidungslinien über den konkret entschiedenen Fall hinaus herausgearbeitet und die Themen verknüpft werden.
Das Buch ist so konzipiert, dass es auch Antworten und Lösungen zu Rechtsfragen gibt, welche die abgehandelten Themen berühren. Es soll dem Leser mehr als eine Besprechung der Entscheidungen geben und zugleich als Nachschlagewerk dienen.

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Kapitel 1<br />

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz/Abgrenzung<br />

Zuständigkeit BR/GBR<br />

R.W.: Herr Rechtsanwalt Wohlfarth, worin liegt die Bedeutung dieser<br />

Entscheidung und um was ging es?<br />

RA W.: Ich kann <strong>aus</strong> dem Nähkästchen plau<strong>der</strong>n, weil Herr Rechtsanwalt<br />

Zeller <strong>aus</strong> unserer Kanzlei das Verfahren geführt hat. Beim Betriebsrat<br />

einer Bankfiliale in Stuttgart gingen massiv Beschwerden <strong>der</strong><br />

Beschäftigten über die Arbeitsbedingungen im Sommer und im Winter<br />

ein. Der Betriebsrat sollte bei <strong>der</strong> Arbeitgeberin für Abhilfe sorgen, am<br />

besten mit Hilfe einer Klimaanlage o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en geeigneten Mitteln.<br />

R.W.: Ist doch kein Problem. Es handelt sich um Fragen <strong>des</strong> Gesundheitsschutzes,<br />

die nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG <strong>der</strong> Mitbestimmung <strong>des</strong><br />

Betriebsrats unterliegen, und zwar <strong>der</strong> erzwingbaren Mitbestimmung.<br />

RA W.: Richtig. Der Betriebsrat konnte also initiativ werden und Regelungen<br />

vorschlagen. Kommt es zu keiner Einigung ist er berechtigt, die<br />

Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle kann eine Einigung<br />

herbeiführen o<strong>der</strong> notfalls durch Spruch entscheiden, welche Massnahmen<br />

zu treffen sind.<br />

R.W.: Wurde dieser Weg gewählt?<br />

RA.W.: Eine Einigungsstelle wurde eingerichtet. Die Verhandlungen in<br />

<strong>der</strong> Einigungsstelle brachten kein Ergebnis, das von den Arbeitnehmervertretern<br />

mitgetragen werden konnte. Eine Einigung wurde nicht erzielt.<br />

Es kam zum Spruch. Mit <strong>der</strong> Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden und <strong>der</strong> Besitzer<br />

auf <strong>der</strong> Arbeitnehmerbank beschloss die Einigungsstelle eine<br />

Betriebsvereinbarung „BV Klima“.<br />

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